{"id":"bgbl1-1983-26-4","kind":"bgbl1","year":1983,"number":26,"date":"1983-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/26#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_26.pdf#page=7","order":4,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Eichgültigkeitsverordnung","law_date":"1983-06-16T00:00:00Z","page":707,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983                           707\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Eichgültigkeitsverordnung\nVom 16. Juni 1983\nAuf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2      d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\ndes Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBI. I S. 759), der         aa) Buchstabe i erhä!t folgende Fassung:\ndurch Gesetz vom 6. Juli 1973 (BGBI. I S. 716) geändert\nworden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                 „i) Zusatzeinrichtungen für Gasmeßgeräte\nordnet:                                                                   mit Ausnahme der Gebergeräte und der\nSchalteinrichtungen,''.\nArtikel 1                                bb) Buchstabe I wird gestrichen.\nDie Eichgültigkeitsverordnung in der Fassung der\ne) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\nBekanntmachung vom 5. August 1976 (BGBI. 1S. 2082),\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom                      „5. sechs Jahre für\n14. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2218), wird wie folgt                  a) Strahlenschutzdosimeter mit geeigneter\ngeändert:                                                                Kontrollvorrichtung, mit Ausnahme der\nMeßsysteme nach Nummer 1 Buchstabe\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                   n, wenn der Benutzer nicht in jedem Meß-\na) An Nummer 1 werden folgende Buchstaben m und                       bereich des Dosimeters Kontrollmessun-\nn angefügt:                                                        gen ausführt und ihre Ergebnisse auf-\nzeichnet,\n,,m) automatisch beschickte Waagen für Fertig-\npackungen ungleicher Füllmenge mit einem                 b) Therapiedosimeter mit geeigneter Kon-\nmaximalen Brückenhub von mehr als 1 Milli-                   trollvorrichtung, wenn der Benutzer in\nmeter,                                                       jedem Meßbereich des Dosimeters Kon-\ntrollmessungen ausführt und ihre Ergeb-\nn) allgemein zur Eichung zugelassene ortsfeste                   nisse aufzeichnet,\nStrahlenschutz-Meßsysteme,''.\nc) Bimetall- und Federthermometer zur\nb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort                       Bestimmung der Temperatur in Lager-,\n,,Baustoffwaagen\" die Worte „und der selbst-                       Verkaufs- und Beförderungseinrichtun-\ntätigen Waagen\" eingefügt.                                         gen für gekühlte, gefrorene und tiegefro-\nrene Lebensmittel,\nc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                              d) Temperaturaufnehmer mit Meßwider-\naa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:                           ständen aus Platin oder Nickel zur\n,,a) Maßstäbe und Meßbänder mit Aus-                          Bestimmung der Temperatur in Lager-\nnahme der Maßstäbe und Meßbänder                         behältern oder Rohrleitungen, wenn der\nnach Absatz 2 Nr. 14,\".                                  lsolationswiderstand und die Richtigkeit\nder Temperaturanzeige ohne Ausbau des\nbb) Buchstabe g erhält folgende Fassung:                           Temperaturaufnehmers in zweijährigem\n„g) Viehwaagen       in   landwirtschaftlichen                Abstand von der zuständigen Behörde\nBetrieben,\".                                             überprüft werden,\ne) eingebaute Temperaturaufnehmer mit\ncc) Folgender Buchstabe m wird angefügt:                           Meßwiderständen aus Platin oder Nickel\n„m) Wirkdruckmeßanlagen für Gas, wenn                         zur Bestimmung der Temperatur in\nein Filter vorgeschaltet ist, das durch                  Lager-, Verkaufs- und Beförderungsein-\nDifferenzdruckmessung mit Maximum-                       richtungen für gekühlte, gefrorene oder\nanzeige überwacht wird,\".                                tiefgefrorene Lebensmittel,\".","708                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil   1\nf)  Nummer 6 wird wie folgt geändert:                                  werden; die Kalibrierung muß von fachkun-\naa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:                            digen bestellten Personen mit einem\ngeeichten Therapiedosimeter mit einer\n,,a) Kaltwasserzähler und ihre Zusatzein-                    Eichgültigkeitsdauer nach § 1 oder nach\nrichtungen mit Ausnahme der Einrich-                   Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b durchgeführt\ntungen zur Meßwertfernübertragung ein-                 werden, das bei der die Therapie durchfüh-\nschließlich der zugehörigen Meßwert-                   renden Stelle ständig verfügbar ist,\ngeber, ''.\n17. Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszäh-\nbb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:\nler und Wirbelgaszähler im geschäftlichen\n,,e) Turbinenradgaszähler mit dauerge-                      Verkehr zwischen gleichbleibenden Part-\nschmierten Lagern der Turbinenradwelle                nern mit einem maximalen Durchfluß von\n(ohne Schmierungseinrichtung),''.                     mindestens 3 000 Kubikmeter je Stunde\nGas im Normzustand, wenn ein Vergleichs-\ng) Nummer 7 Buchstabe b wird durch folgende                            zähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmes-\nBuchstaben b und c ersetzt:                                        sungen in Reihe geschaltet werden kann,\n„b) Flüssigkeitsglasthermometer mit Ausnahme                       und wenn Vergleichsmessungen bei der\nder Thermometer nach Absatz 2 Nr. 6,                         ersten Inbetriebnahme und nachfolgend\nmindestens einmal jährlich ausgeführt\nc) Heizölzähler in Wohnungen,\".\nwerden,\nh) Nummer 8 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\n18. Gasdruckregelgeräte      zur    thermischen\n„a) Balgengaszähler der Größen NB 10 oder                          Gasabrechnung, wenn Geräte der Regel-\nG 10 und kleiner, Turbinenradgaszähler mit                   gruppen RG 2,5 und RG 5 mindestens ein-\nSchmierungseinrichtung der Größen NB                         mal jährlich und Geräte der Regelgruppe\n3 000 oder G 2 500 und kleiner sowie Wirbel-                 RG 10 mindestens in Zeitabständen, die der\ngaszähler,\".                                                 Eichgültigkeit der zugehörigen Gaszähler\nentsprechen, vom Versorgungsunterneh-\ni) Nummer 9 Buchstabe a und b erhält folgende Fas-                     men nachgeprüft, gekennzeichnet und die\nsung:                                                              Ergebnisse aufgezeichnet werden,\n„a) Verdrängungsgaszähler der Größen NB 20\nbis NB 1 000 oder G 16 bis G 1 000,                      19. Lagerbehälter in Form stehender Zylinder\nmit voll aufliegendem Flachboden, deren\nb) Turbinenradgaszähler mit Schmierungsein-                       Meßeinrichtung nicht als Standrohr oder\nrichtung der Größen NB 5 000 und NB 7 000                     Schauglas mit Skale ausgeführt ist, wenn\noder G 4 000 und G 6 500,\".                                   der Sumpf nicht in den Maßraum einbezogen\nund die Meßbeständigkeit des Maßraums\n2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                     durch eine vollständige Vermessung ohne\na) Die Nummern 7 und 8 erhalten folgende Fassung:                      Sumpf frühestens 5 Jahre nach einer vor-\naufgegangenen Eichung festgestellt ist,\n„7. Verdrängungsgaszähler der Größen NB\n1 500 oder G 1 600 und größer sowie Turbi-               20. Raum meßgeräte für feste Meßgüter.\"\nnenradgaszähler mit Schmierungseinrich-\ntung der Größen NB 10 000 oder G 10 000          3. § 2 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.\nund größer,\n8. Gebergeräte für Gasmeßgeräte und für deren        4. An § 6 wird folgender Satz angefügt:\nZusatzeinrichtungen sowie Einrichtungen zur\nMeßwertfernübertragung einschließlich der           „Der Hauptstempel oder das Meßgerät darf mit der\nzugehörigen Meßwertgeber an Wassermeß-              zusätzlichen Angabe „Geeicht (Beglaubigt) bis ... \"\ngeräten,\".                                          in Verbindung mit der vollständigen Jahreszahl ver-\nsehen sein.\"\nb) Die Nummern 14 und 15 werden durch folgende\nNummern 14 bis 20 ersetzt:\n5. § 9 erhält folgende Fassung:\n,, 14. Maßstäbe und Meßbänder bis 2 m Länge,\n15. Strahlenschutzdosimeter mit geeigneter                                      ,,§ 9\nKontrollvorrichtung, mit Ausnahme der                             Übergangsvorschriften\nMeßsysteme nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe\nn, wenn der Benutzer in jedem Meßbereich            Die Eichung folgender bereits in Versorgungsnet-\ndes Dosimeters Kontrollmessungen aus-             zen eingebauter Gaszähler verliert mit dem Ablauf\nführt und ihre Ergebnisse aufzeichnet,            des 31. Dezember 1986 ihre Gültigkeit:\n16. Therapiedosimeter, wenn sie nach jeder             1. Verdrängungsgaszähler der Größen NB 20 bis NB\nEinwirkung, die die Richtigkeit der Messung           1 000 und Turbinenradgaszähler mit Schmie-\nbeeinflussen kann, sowie mindestens alle              rungseinrichtung der Größen NB 5 000 und\n2 Jahre in den verwendeten Meßbereichen               NB 7 000, die vor dem 1. Januar 1971 geeicht\nkalibriert und die Ergebnisse aufgezeichnet           worden sind,","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983                            709\n2. Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrich-          13. Dezember 1977 (Beilage 29/77 zum BAnz. Nr. 238\ntung der Größen NB 3 000 oder G 2 500 und klei-      vom 21. Dezember 1977) wird aufgehoben.\nner, die vor dem 1. Januar 1975 geeicht worden\nsind, sowie\nArtikel 3\n3. Turbinenradgaszähler ohne Schmierungseinrich-\ntung, die vor dem 1. Januar 1979 geeicht worden         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nsind.\"                                               leitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eich-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nArtikel 4\nDie Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Eichung\nvon Meßgeräten - Eichanweisung - Besondere Vor-                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nschriften - Prüfung von Volumengaszählern - vom             in Kraft.\nBonn, den 16. Juni 1983\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}