{"id":"bgbl1-1983-26-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":26,"date":"1983-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/26#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_26.pdf#page=5","order":2,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter","law_date":"1983-06-13T00:00:00Z","page":705,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983                               705\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 13. Juni 1983\nAuf Grund des§ 30 Abs. 2 und des§ 72 Abs. 3 des                 ab dem 9. Semester\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                 zweitausendvierhundertsiebzehn Deutsche Mark.''\nvom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) wird im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem               2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\nBundesminister der Finanzen verordnet:\n„ Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei einem\nSanitätsoffizier-Anwärter\nArtikel 1\n1. ohne kindergeldberechtigendes Kind\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sani-                   einhundertzwanzig Deutsche Mark,\ntätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1\nS. 3229), zuletzt geändert durch Verordnung vom                   2. mit einem kindergeldberechtigenden Kind\n17. Januar 1983 (BGBI. 1 S. 37), wird wie folgt geändert:             zweihundertneunundzwanzig Deutsche Mark,\n1. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                     3. mit zwei kindergeldberechtigenden Kindern\ndreihundertzweiunddreißig Deutsche Mark,\n,,§ 5\n4. mit drei kindergeldberechtigenden Kindern\nDer Grundbetrag beträgt monatlich im 1. und                     dreihundertachtzig Deutsche Mark.\n2. Semester\nFür das vierte und fünfte kindergeldberechtigende\neintausendsechshundertneununddreißig Deutsche\nMark,                                                          Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1\nNr. 4 um je einundneunzig Deutsche Mark;\nnach der Ernennung zum Fahnenjunker oder See-\nkadett                                                        für das sechste und jedes weitere kindergeldberech-\ntigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach\neintausendachthundertdreiundzwanzig Deutsche\nSatz 1 Nr. 4 um je einhundertdreizehn Deutsche\nMark,\nMark.\"\nim 3. und 4. Semester\neintausendneunhundertfünfundneunzig Deutsche                3. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nMark,\n,,Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwär-\nim 5. und 6. Semester                                          ters als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestell-\n- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-           ter im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7\närztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts            Satz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der\nder pharmazeutischen Prüfung                                Fassung der Bekanntmachung vom 13. November\neintausendneunhundertfünfundneunzig Deutsche                1980 (BGBI. 1 S. 2081) oder ist er auf Grund einer\nMark,                                                       Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrecht-\n- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-          lichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und steht\närztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts            ihm der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der fol-\nder pharmazeutischen Prüfung                                genden Stufen zu, so erhält der Sanitätsoffizier-\nzweitausendeinhundertsechsundsiebzig Deut-                  Anwärter den Familienzuschlag nach Absatz 2 Nr. 1\nsche Mark,                                                  nur in Höhe von sechzig Deutsche Mark.\"\nim 7. und 8. Semester\nArtikel 2\nzweitau senddrei hundertfü nfu ndfü nfzi g Deutsche\nMark,                                                        Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft.\nBonn, den 13. Juni 1983\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nDr. Hiehle"]}