{"id":"bgbl1-1983-26-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":26,"date":"1983-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zum Sprengstoffgesetz","law_date":"1983-06-10T00:00:00Z","page":702,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["702                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Vierten Verordnung zum Sprengstoffgesetz\nVom 10. Juni 1983\nAuf Grund des § 37 Abs. 2 und 3 und des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vom 13. September 1976\n(BGBI. 1 S. 2737) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:\nArtikel 1\nDie Vierte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 14. April 1978 (BGBI. 1 S. 503) wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 3 werden die Stundensätze „64\" durch „77\", ,,55\" durch „66\" und „47\" durch „56\" ersetzt.\n2. Die Anlage erhält folgende Fassung:\n„Anlage\nGebührenverzeichnis\nAbschnitt 1: Rahmengebühren                                                                                                      DM\nvon                bis\n1. Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen\n( § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SprengG)                                                                             125,-              4 500,-    1)\n2. Erlaubnis zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe\n( § 7 Abs. 1 Nr. 3 SprengG)                                                                                   125,-              4 500,-    1)\n3. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe\n( § 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG)                                                                                  1 25,-             3 000,- 2 )\nzuzüglich der nach\nBaurecht anfallenden\nGebühren\n4. Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie zum Erwerb\nund zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe im nichtgewerblichen\nBereich\n( § 27 Abs. 1 SprengG)                                                                                          30,-               300,-\n5. Wesentliche Änderung einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den Num-\nmern 1 bis 3                                                                                                  die Hälfte der\nfür die Erlaubnis\noder Genehmigung\nin den Nummern 1 bis 3\nvorgesehenen Gebühren\n) Der Berechnung der Gebühren nach den Nummern 1 und 2 wird der Umfang des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beför-\nderung, ausgedrückt in durchschnittlichen Jahresmengen in t zugrunde gelegt.\nFür die ersten 100 t durchschnittlicher Jahresmenge                                                                                          20,-DM/t\nfür die 100 t übersteigende Menge bis 500 t                                                                                                   5,-DM/t\nfür die 500 t übersteigende Menge                                                                                                             1,-DM/t\nhöchstens                                                                                                                                4 500,-DM.\n:•) Der Berechnung der Gebühr nach Nummer 3 wird die Höchstlagermenge zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen:\nbis 1 t                                                                                                                                     125,-DM\nje weitere Tonne bis 10 t                                                                                                                     40,-DM\nje weitere Tonne                                                                                                                              10,-DM.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983                      703\nDM\nvon       bis\n6. Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach Nummer 4                            20,-        150,-\n7. Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 2 SprengG                                  50,-      300,-\n8. Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör\n(§ 5 Abs. 1 SprengG)                                                         50,-      500,-\n9. Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG          50,-     1 000,-\n10. Wesentliche Änderung einer Zulassung nach Nummer 8 oder 9                      40,-       400,-\n11. Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lagergruppe\n(§ 4 Abs. 4 der 2. SprengV)                                                  50,-       500,-\n12. Besondere Anforderungen an die Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe\nnach § 5 Abs. 4 SprengG                                                      30,-       200,-\n13. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den Num-\nmern 1 bis 3 oder zu einer Zulassung nach Nummer 8 oder 9                    40,-       300,-\n14. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis nach Nummer 4                         10,-       150,-\n1 5. Zulassung von Ausnahmen\na) von dem Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 SprengG            25,-       500,-\nb) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 5 Abs. 3\nNr. 2 SprengG                                                            25,-       500,-\nc) von den Verboten nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG                           25,-       200,-\nd) von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefähr-\nlicher Stoffe nach § 2 Abs. 5 der 1. SprengV                             25,-       200,-\ne) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 der\n1. SprengV                                                               25,-        200,-\nf) von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 der\n1. SprengV                                                               25,-       300,-\ng) von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang\nnach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV                                   25,-         50,-\nh) von den Vorschriften über Führung, Inhalt und Vorlage des Verzeichnisses\nnach § 44 der 1 . SprengV                                                25,-       300,-\ni) von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher\nStoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV                                    25,-       400,-\n16. Abnahme der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG                              50,-       300,-\n17. Abnahme der Prüfung nach § 20 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG         50,-       300,-\n18. Abnahme der Prüfung nach § 27 Abs. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG         25,-       200,-\n19. Anordnungen nach § 32 Abs. 1 oder 2 oder § 48 SprengG oder § 24 Abs. 2\nder 1 . SprengV                                                               30,-       500,-\n20. Untersagungen nach§ 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4 und nach§ 33 Abs. 1,\n2 oder 3 SprengG                                                              30,-       300,-\n21. Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 oder 4 SprengG                          30,-       100,-\n22. Anerkennung von Grund- und Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. 1 der\n1. SprengV                                                                   200,-      500,-\n23. Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 der\n1. SprengV                                                                   100,-      300,-\n24. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf\nVeranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in\nden Nummern 1 bis 23 und in Abschnitt II aufgeführt sind                      25,-      300,-\nFür den Widerruf oder die Rücknahme von Amtshandlungen und für die\nAblehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshand-\nlungen gilt § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes.","704                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAbschnitt II: Feste Gebühren                                                                DM\n1. Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 SprengG                         60,-\n2. Überprüfung einer verantwortlichen Person, deren Bestellung nach § 14\nSatz 3 SprengG angezeigt worden ist                                                  50,-\n3. Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG                              60,-\n4. Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach Nummer 3                         40,-\n5. Verlängerung der Geltungsdauer des Befähigungsscheines nach § 20\nSprengG                                                                              40,-\n6. Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 27 SprengG                       25,-\n7. Bewilligung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5\nSprengG                                                                              25,-\n8. Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder§ 27\nSprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20\nSprengG                                                                              40,-\n9. Ungültigkeitserklärung eines in Verlust geratenen Erlaubnisbescheides oder\neiner Ausfertigung oder eines in Verlust geratenen Befähigungsscheines\nnach § 35 Abs. 2 SprengG                                                             40,-\n10. Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für die praktische Erpro-\nbung nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 der 1. SprengV                                           30,-\n11. Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der\n1. SprengV                                                                           25,-\"\nArtikel 2\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Sprengstoff-\ngesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften dieser Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht anzuwenden,\nsoweit sie mit Rechtsvorschriften der Alliierten Behörden unvereinbar sind.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft.\nBonn, den 10. Juni 1983\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}