{"id":"bgbl1-1983-25-4","kind":"bgbl1","year":1983,"number":25,"date":"1983-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/25#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_25.pdf#page=17","order":4,"title":"Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen (Klima-Bergverordnung - KlimaBergV)","law_date":"1983-06-09T00:00:00Z","page":685,"pdf_page":17,"num_pages":8,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1983                              685\nBergverordnung\nzum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen\n(Klima-Bergverordnung - KlimaBergV)\nVom 9. Juni 1983\nAuf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, d und       b) 5 Stunden, wenn sie täglich mehr als 2½ Stunden\ne, Nr. 5 Buchstabe b, § 67 Nr. 1 und 8 und § 68 Abs. 2             bei Effektivtemperaturen über 29 C bis 30 °C ver-\nNr. 1 und 3 sowie Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit             bringen,\n§ 1 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 129 Abs. 1, sowie\ndes § 1 76 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes vom        2. im Salzbergbau eine Trockentemperatur von 28 C\n13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310) wird im Einver-              überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täg-\nnehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-           lichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt wer-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:              den als\na) 7 Stunden, wenn sie täglich mehr als 5 Stunden\n§ 1                                    bei Trockentemperaturen über 28 °C bis 37 °C\nAnwendungsbereich                               oder mehr als 4 ½ Stunden bei Trockentemperatu-\nren über 37 °C bis 46 °C verbringen,\nDiese Verordnung gilt für untertägige Betriebe mit\nAusnahme der Hohlraumbauten.                                   b) 6½ Stunden, wenn sie täglich mehr als 4 Stunden\nbei Trockentemperaturen über 46 °C bis 52 'C\nverbringen.\n§ 2\n§4\nBegriffsbestimmungen\nObere Klimawerte für eine Beschäftigung\nIm Sinne dieser Verordnung ist                                         außerhalb des Salzbergbaus\n1. Trockentemperatur die Temperatur der Wetter,              ( 1) Bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 rc dür-\ngemessen am trockenen Thermometer in '\"C,              fen außerhalb des Salzbergbaus Personen nicht\n2. Feuchttemperatur die Temperatur der Wetter,             beschäftigt werden.\ngemessen am feuchten Thermometer in 'C,\n(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Personen im Ein-\n3. Effektivtemperatur der in Abhängigkeit von der Trok-    zelfall bis zu einer Effektivtemperatur von 32 °C\nkentemperatur, der Feuchttemperatur und der Wet-       beschäftigt werden,\ntergeschwindigkeit nach dem Schaubild der Anlage 1\nermittelte Klimawert in 'C.                            1. wenn sie im Rahmen ihrer Beschäftigung ohne eine\nUnterbrechung, die mindestens 6 Wochen betragen\n§3                                 muß, höchstens 4 Monate Effektivtemperaturen von\nmehr als 30 °C ausgesetzt sind,\nZulässige Beschäftigungszeit\n2. wenn ihre Beschäftigungszeit täglich höchstens\nWird, auch nachdem Maßnahmen nach§ 61 Abs. 1                 5 Stunden beträgt, sofern sie davon mehr als 2½\nSatz 2 Nr. 1 des Bundesberggesetzes getroffen worden           Stunden bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 'C\nsind,                                                          verbringen und\n1. außerhalb des Salzbergbaus eine Trockentempera-         3. wenn in Abbaubetrieben außerdem höchstens ein\ntur von 28 C oder eine Effektivtemperatur von 25 C         Drittel der jeweiligen Beschäftigten Effektivtempera-\nüberschritten, so dürfen Personen innerhalb des täg-       turen von mehr als 30 'C ausgesetzt ist.\n1ichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt wer-\n(3) Ausrichtungs-, Vorrichtungs-, Herrichtungs- und\nden als                                                Raubbetriebe dürfen nicht länger als 6 Monate ohne\na) 6 Stunden, wenn sie täglich mehr als 3 Stunden      Unterbrechung geführt werden, wenn die Effektivtempe-\nbei Trockentemperaturen über 28 C bis zu einer     ratur der Wetter vor Ort mehr als 30 °C beträgt. Als\nEffektivtemperatur von 29 \"-C oder bei Effektiv-   Unterbrechung zählt nur eine Zeit von mindestens\ntemperaturen über 25 C bis 29 'C verbringen,       6 Wochen.","686                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(4) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde             (2) Die Pausen sind auf die Beschäftigungszeiten\nanzurechnen.\n1. Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch\nbesondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für                                §8\nden einzelnen Beschäftigten die Klimabelastung in\nihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß                          Eingewöhnungszeit\nist wie bei einer Effektivtemperatur von mehr als          (1) Der Unternehmer darf Personen, die\n30°c,\n1. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtempe-\n2. ein Überschreiten der in Absatz 3 festgelegten\nratur von mehr als 29 °C oder\nBetriebsdauer genehmigen, soweit dies wegen\nunvorhergesehener Ereignisse trotz zusätzlicher         2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von\nMaßnahmen zur Einhaltung der Frist unvermeidlich            mehr als 37 °C\nist.\nerstmalig beschäftigt werden oder\n§5                            3. länger als 6 Monate nicht unter den Temperatur- oder\nKlimabedingungen nach den Nummern 1 oder 2\nObere Temperaturwerte für eine Beschäftigung                gearbeitet haben,\nim Salzbergbau\nmit Arbeiten im Leistungslohn erst nach einer Einge-\n(1) Bei Trockentemperaturen von mehr als 52 °C oder     wöhnungszeit von 2 Wochen betrauen.\nFeuchttemperaturen von mehr als 27 \"C dürfen im Salz-\nbergbau Personen nicht beschäftigt werden.                    (2) Während der Eingewöhnungszeit sollen außerhalb\ndes Salzbergbaus täglich mehr als 2½ Stunden oder im\n(2) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde Aus-    Salzbergbau täglich mehr als 4 Stunden unter den Tem-\nnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere         peratur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 Nr. 1\nEinrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen    oder 2 verbracht werden.\nBeschäftigten die Temperaturbelastung in ihrer physio-\nlogischen Gesamtwirkung nicht so groß ist wie bei einer\nTrockentemperatur von mehr als 52 °C oder einer                                         §9\nFeuchttemperatur von mehr als 27 °C.                                       Besondere Personengruppen\n(1) Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als\n§6\n50 Jahre alt sind, dürfen\nAnrechnung von Zeiten                     1. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtempe-\nfür die nichtmaschinelle Fahrung                    ratur von mehr als 29 °C oder\nAuf die nach§ 3 oder§ 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkür-    2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von\nmehr als 46 °C\nzung der Beschäftigungszeiten maßgebenden Zeiten\nund die Beschäftigungszeiten selbst sind die Zeiten für     nicht beschäftigt werden.\ndie nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr als\n(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Personen\n1. 29 °C Effektivtemperatur außerhalb des Salzberg-         beschäftigt werden, wenn\nbaus oder\n1. im Einzelfall auf Grund einer arbeitsmedizinischen\n2. 37 °C Trockentemperatur im Salzbergbau                       Vorsorgeuntersuchung nach § 12 Abs. 1 keine\ninsoweit anzurechnen, als sie insgesamt mehr als                gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäfti-\n15 Minuten betragen.                                            gung unter Temperatur- oder Klimabedingungen\nnach Absatz 1 bestehen und\n§7                              2. eine entsprechende Bescheinigung dem Unterneh-\nmer vorliegt.\nZusätzliche Pausen\n§ 10\n( 1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche\nPausen zu gewähren                                                            Arbeiten in Notfällen\n1. außerhalb des Salzbergbaus                                 Die §§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 gelten nicht\na) von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von          1. für den Einsatz von Grubenwehren,\nmehr als 29 °C bis 30 °C,\nb) von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von          2. für Arbeiten zur\nmehr als 30 °C,                                       a) Rettung von Personen,\nb) Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesund-\n2. im Salzbergbau\nheit von Personen oder\na) von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von\nc) Abwendung eines erheblichen Schadens an\nmehr als 37 °C bis 46 uc,\nbedeutenden Betriebseinrichtungen bei einem\nb) von 30 Minuten bei Trockentemperaturen von                  unvorhergesehenen Ereignis, wenn mit einer kur-\nmehr als 46 'C.                                           zen Einsatzzeit zu rechnen ist.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1983                              687\n§11                                                         §12\nErmittlung der Temperaturwerte                       Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen\n(1) An jedem belegten Betriebspunkt, an dem                  (1) Der Unternehmer darf Personen\n1. außerhalb des Salzbergbaus mit einer Trockentem-         1. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentem-\nperatur von mehr als 28 \"C oder einer Effektivtempe-        peratur von mehr als 28 °C oder einer Effektivtempe-\nratur von mehr als 25 C oder                                ratur von mehr als 25 °C oder\n2. im Salzbergbau mit einer Trockentemperatur von           2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von\nmehr als 28 °C                                              mehr als 28 °C\nnur beschäftigen, wenn gegen ihre Beschäftigung nach\nzu rechnen ist, sind innerhalb von 3 Arbeitstagen die\ndem Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeunter-\nTrockentemperatur, die Feuchttemperatur und die Wet-\nsuchungen (Erst- oder Nachuntersuchungen) keine\ntergeschwindigkeit zu messen und ist, mit Ausnahme\ngesundheitlichen Bedenken bestehen.\ndes Salzbergbaus, die Effektivtemperatur zu ermitteln.\n. (2) Personen, die innerhalb eines Jahres mehr als 80\n(2) Wird bei den Messungen eine höhere Trocken-\nSchichten unter Temperatur- oder Klimabedingungen\ntemperatur als 28 °C oder eine höhere Effektivtempera-\nnach Absatz 1 verfahren haben, sind in Zeitabständen\ntur als 25 \"C festgestellt, sind die Messungen und\nvon längstens 2 Jahren nachzuuntersuchen. Die Nach-\nErmittlungen zu wiederholen\nuntersuchungsfrist nach Satz 1 verkürzt sich auf läng-\n1. außerhalb des Salzbergbaus in Abständen von läng-        stens ein Jahr für Personen, die\nstens                                                   1. innerhalb eines Jahres mehr als 80 Schichten\na) einem Monat, solange eine Effektivtemperatur von         a) außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtempera-\n29 \"C nicht überschritten wird,                             turen von mehr als 29 °C,\nb) 2 Wochen, sobald eine Effektivtemperatur von             b) im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von\n29 \"C überschritten wird,                                   mehr als 46 °C\nverfahren haben oder\n2. im Salzbergbau       in   Abständen     von  längstens\n2 Monaten.                                             2. noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind.\n(3) Ist auf Grund wettertechnischer, betrieblicher oder      (3) Hält der die Vorsorgeuntersuchungen durchfüh-\nsonstiger Veränderungen damit zu rechnen, daß einer          rende Arzt Nachuntersuchungen in kürzeren Fristen für\nder in den §§ 3 bis 5 genannten Temperatur- oder             geboten, so sind diese an Stelle der in Absatz 2 genann-\nKlimawerte überschritten wird, sind die Messungen und        ten Fristen maßgebend.\nErmittlungen unverzüglich zu wiederholen.                       (4) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchun-\ngen sollen vorgenommen werden\n(4) Die Messungen sind zeitlich und räumlich nach\nden allgemein anerkannten Regeln der Technik so              1. innerhalb von 1 2 Wochen vor Beginn der Beschäfti-\ndurchzuführen, daß die Trocken- oder Effektivtempera-            gung und\nturen am Betriebspunkt erfaßt werden, die auf die            2. innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersu-\nBeschäftigten während der Beschäftigungszeit über-               chungsfristen.\nwiegend einwirken.\n(5) Der Unternehmer hat die arbeitsmedizinischen\n(5) Benachbarte Betriebspunkte dürfen zu einem           Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Er darf hier-\nTemperatur- oder Klimabereich zusammengefaßt wer-           mit nur Personen beauftragen, die zur Ausübung des\nden. Diesem ist die Trocken- oder Effektivtemperatur        ärztlichen Berufes berechtigt und wegen der erforder-\ndes Betriebspunktes mit dem höchsten Wert zugrunde          lichen besonderen Fachkunde von der zuständigen\nzu legen.                                                   Behörde hierfür ermächtigt sind. Aufwendungen für die\nVorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer zu tra-\n(6) Der zuständigen Behörde sind die Betriebspunkte      gen, soweit sie nicht von Trägern der Sozialversiche-\nunverzüglich anzuzeigen, an denen                           rung übernommen werden.\n1. außerhalb des Salzbergbaus eine Effektivtemperatur\n(6) Für die Durchführung der arbeitsmedizinischen\nvon mehr als 30 \"C ermittelt oder\nVorsorgeuntersuchungen und die Aufzeichnung ihrer\n2. im Salzbergbau eine Trockentemperatur von mehr           Ergebnisse ist das Muster nach Anlage 2 zu verwenden.\nals 52 ''C oder eine Feuchttemperatur von mehr als      Ergibt sich bei diesen Untersuchungen, daß ein ärzt-\n27 ''C gemessen wird.                                   liches Urteil über die Beschäftigung einer Person an\nwarmen Betriebspunkten nur auf Grund von Ergän-\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für nicht    zungsuntersuchungen gebildet werden kann, sind diese\nbelegte Betriebspunkte, an denen regelmäßig eine            zu veranlassen.\nnichtmaschinelle Fahrung stattfindet und an denen\naußerhalb des Salzbergbaus mit einer Effektivtempera-           (7) Für die ärztliche Bescheinigung über arbeitsmedi-\ntur von mehr als 29 C oder im Salzbergbau mit einer          zinische Vorsorgeuntersuchungen ist das Muster nach\nTrockentemperatur von mehr als 37 C zu rechnen ist.          Anlage 3 zu verwenden.","688                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(8) Arbeitsmedizinische Untersuchungen, die auf           2. im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von\nGrund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden               mehr als 28 °C Trockentemperatur\nund nach Art, Umfang, Häufigkeit und Aufzeichnung die\nbeschäftigt werden sollen oder beschäftigt sind, von\nAnforderungen der Absätze 1 bis 7 erfüllen, gelten als\nden Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.\narbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne\ndes Absatzes 1 .\n(9) Tritt im Zusammenhang mit einer Beschäftigung\n§15\n1. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentem-                               Ordnungswidrigkeiten\nperatur von mehr als 28 \"C oder einer Effektivtempe-\nratur von mehr als 25 °C oder                               (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2\ndes Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von\nfahrlässig\nmehr als 28 °C\n1 . entgegen § 3 Personen über die zulässige tägliche\nbei einer Person eine Gesundheitsstörung auf, so soll\nBeschäftigungszeit hinaus beschäftigt,\nsie sich von dem nach Absatz 5 Satz 2 ermächtigten\nArzt möglichst unmittelbar nach der Ausfahrt unter-             2. entgegen § 4 Abs. 1 außerhalb des Salzbergbaus\nsuchen lassen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.                   oder entgegen § 5 Abs. 1 im Salzbergbau Personen\nbei höheren als den zugelassenen Temperatur-\noder Klimawerten beschäftigt,\n§ 13\n3. entgegen § 4 Abs. 3 Betriebe länger als 6 Monate\nAufzeichnungen                               bei einer Effektivtemperatur der Wetter von mehr als\n30 °C führt,\n(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe der von der\nzuständigen Behörde herausgegebenen Vordrucke Auf-             4. entgegen § 7 Abs. 1 zusätzliche Pausen nicht\nzeichnungen zu führen über                                          gewährt,\n1. die Messung der Trockentemperaturen, Feuchttem-             5. entgegen § 8 Abs. 1 Personen mit Arbeiten im Lei-\nperaturen und der Wettergeschwindigkeiten sowie                stungslohn ohne die vorgeschriebene Eingewöh-\ndie Ermittlung der Effektivtemperaturen nach § 11,             nungszeit betraut,\n6. entgegen § 9 Abs. 1 Personen, die noch keine 21\n2. die Temperatur- oder Klimabereiche nach den §§ 3,                Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, beschäftigt,\n4 Abs. 2 und 4 Nr. 1 sowie § 5 Abs. 2, in denen der\neinzelne Beschäftigte innerhalb der vorausgegange-        7. entgegen§ 11 Abs. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Ver-\nnen 12 Monate täglich überwiegend tätig gewesen                 bindung mit § 11 Abs. 7, die Messung oder Ermitt-\nist,                                                           lung von Temperaturen oder Wettergeschwindig-\nkeiten nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder\n3. die durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorge-                wiederholt,\nuntersuchungen nach § 12,                                 8. entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit\n§ 11 Abs. 7, für zusammengefaßte Betriebsbereiche\n4. Art und Anzahl ihm bekanntgewordener Fälle von\nnicht den Betriebspunkt mit der höchsten Tempera-\nGesundheitsstörungen, die nach ärztlichem Urteil\ntur zugrunde legt,\nzurückzuführen sind auf eine Beschäftigung\n9. entgegen§ 11 Abs. 6, auch in Verbindung mit§ 11\na) außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trocken-\nAbs. 7, die dort genannten Betriebspunkte nicht,\ntemperatur von mehr als 28 °C oder einer Effektiv-\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,\ntemperatur von mehr als 25 °C,\n10. entgegen § 1 2 Abs. 1 Personen beschäftigt, gegen\nb) im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von\nderen Beschäftigung gesundheitliche Bedenken\nmehr als 28 °C.\nbestehen.\n(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind min-\ndestens 1 Jahr, die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2           (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1\nbis 4 mindestens 10 Jahre nach der letzten ärztlichen        des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nUntersuchung aufzubewahren.                                  fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 vorgeschriebene Auf-\nzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\n(3) Gleichwertige Aufzeichnungen auf Grund anderer       führt oder entgegen § 13 Abs. 2 nicht aufbewahrt.\nRechtsvorschriften gelten als Nachweise im Sinne des\nAbsatzes 1 Nr. 1.                                               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Untergrund-\nspeicher und Versuchsgruben.\n§14\nBekanntmachung\n§16\nDer Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Perso-\nnen, die unter Tage                                                                   Berlin-Klausel\n1 . außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nWettern von mehr als 28 °C Trockentemperatur oder       tungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundes-\n25 °C Effektivtemperatur oder                           berggesetzes auch im Land Berlin.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1983                          689\n§ 17                           10. Dezember 1975 (Niedersächsisches Ministerial-\nblatt S. 1838),\nInkrafttreten; abgelöste Vorschriften\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. 3. Nordrhein-Westfalen\nBergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-\n(2) Gleichzeitig treten folgende Vorschriften außer\nWestfalen zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaein-\nKraft:\nwirkungen im Steinkohlenbergbau vom 3. Februar 1977\n1. Hessen                                                (Amtsblatt Arnsberg Nr. 7 - Sonderbeilage, Amtsblatt\n§§ 132 bis 135 der Allgemeinen Bergverordnung für das    Detmold Nr. 7 - Sonderbeilage, Amtsblatt Düsseldorf\nLand Hessen vom 6. Juni 1969 (Staatsanzeiger für das     Nr. 8 - Sonderbeilage, Amtsblatt Köln Nr. 7 - Sonder-\nLand Hessen S. 1075), zuletzt geändert durch Verord-     beilage, Amtsblatt Münster Nr. 7 - Sonderbeilage),\nnung vom 26. Oktober 1981 (Staatsanzeiger für das\n4. Saarland\nLand Hessen S. 2116, 2334),\n§ 19 der Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts für\n2. Niedersachsen                                         das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für die\nBergverordnung über den Schutz der Gesundheit gegen      Steinkohlenbergwerke vom 1. Juni 1976 (Amtsblatt des\nKlimaeinwirkungen im Erz- und Salzbergbau vom            Saarlandes S. 600).\nBonn, den 9. Juni 1983\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff","0)\n(0\n0\n15                          20                      25               30              35             40               45             50\n1                           1                       f   t 1  1   J  1 1    1 .r  t  1               1                1              j\nTemperatur des trockenen Thermometers in °c\n~\\t:,       v\n-~\\<'          o' ·S'\n. ~0'           ~ ·O\n,r,..?/J        ~     ·.$'\n._..N\\' ·            ·O\no'... -         ts\n-'''<-\\.\\.rJ.cyf'o\n'l'              .s                                                                                                                      CD\nC\n::,\n0                                                                                                                                  a.\n·.?s                                                                                                                             <D\n(/)\n(0\n<D\n(/)\n()                                                                                                                                          <D\nN\nO\"\n-~\nc_\n0)\n:;j'\"\neo\n0)\n::,\n(0\n.....\nCl/Pfrfivt911)          25                                                                                   CO\nCO\n_w\nrp{)retvr .                                                                                     -1\nll)CC                                                                               ~-\nEffektivtemperatur ( Klimawert) in\nAbhengig~eit von Trockentemperatur,\nFeuchttemperetur und. Wettergeschwin-\ndigkeit nach Yaglou\nTemperatur dQS feuchten Thermometers in oc\nr,                          rn                      J               J               I               t                1\n15                          20                     25               30              35              40               45             50","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1983                                   691\nAnlage 2\nUntersuchungsbogen\nfür arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 12 der Klima-Bergverordnung\nErstuntersuchung           D\nNachuntersuchung           D\nName und Vorname:                                    Anschrift:\nGeburtstag:                                          bisherige Tätigkeit:\nGeburtsort:                                         jetzige Tätigkeit:\nName und Anschrift des untersuchenden Arztes:       Untersuchungsdatum:\nVorgeschichte:\nBeschwerden:\n1. Größe (cm): _____ Gewicht (unbekl.): _ _ _ __\n2. Schädel (Verletzungsfolgen): _ _ _ _ _ _ _ _ __\n3. Augen (Glaukomverdacht): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n4. Nasenatmung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n5. Mundhöhle: Gebiß: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nRachen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n6. Hals (Schilddrüse): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nBei allen\nErst- und        7. Brustkorbdeformierung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nNachunter-       8. Lungen (auskultat./percus.): _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nsuchungen        9. Herz (auskultat./percus.): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n10. Puls (pro Min.): _ _ _ _ Blutdruck mm Hg: _ _ __\n11. Bauchorgane (palpatorisch): _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n12. Nervensystem und vegetatives\nSystem (auffällige Symptome): _ _ _ _ _ _ _ _ __\nICD-Schlüssel\n13. Haut (chron. Hauterkrankungen): _ _ _ _ _ _ _ __\n14. Harnbefund (Mehrfachteststreifen): _ _ _ _ _ _ __                           [I]J\n[I]J\nIST       SOLL\n15. Vitalkapazität:                                                             [I]J\nBei jeder\nErstunter-          1-Sekundenwert:\n[I]J\nsuchung. Bei    16. Ruhe-EKG: - - - - - - - - - - - - - - - - -\nNachunter-      17. Fahrradergometrie\nsuchungen,          Bestimmung der W 150: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n[I]J\nsofern\nerforderlich        Bestimmung der W 130 (Salzbergbau): _ _ _ _ _ __                            [I]J\n18. Röntgenübersichtsaufnahme\nder Brustorgane: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n19. Sonstige Befunde:\nBei\nerforderlichen                                                                  (Unterschrift und Stempel des Arztes)\nErgänzungs-\nunter-\nsuchungen\n(Datum)","692                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil  1\nAnlage 3\nÄrztliche Bescheinigung\nüber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 12 der Klima-Bergverordnung\nErstuntersuchung              D\nNachuntersuchung             D\nName und Vorname:                                            Anschrift:\nGeburtstag:                                                  bisherige Tätigkeit:\nGeburtsort:                                                  jetzige Tätigkeit:\nName und Anschrift des untersuchenden Arztes:                Untersuchungsdatum:\nBei dem Untersuchten bestehen für Arbeiten unter besonderen Klimabedingungen\n•     keine gesundheitlichen Bedenken\n•     keine gesundheitlichen Bedenken unter der Voraussetzung,\ndaß die Beschäftigung erfolgt:\nD      Nur bis - - - - - - - - Trockentemperatur bzw.                                               Effektivtemperatur\nD      Nur bis - - - - - - - - Trockentemperatur bzw.                                               Effektivtemperatur\nD     Gesundheitliche Bedenken\nTermin der nächsten Nachuntersuchung\nMonat  Jahr\nHiermit bestätige ich,\nvon dem Inhalt der ärztlichen Bescheinigung\nKenntnis erhalten zu haben:\n(Unterschrift des Untersuchten)                                   (Unterschrift und Stempel des Arztes)\n(Datum)                                                              (Datum)"]}