{"id":"bgbl1-1983-25-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":25,"date":"1983-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/25#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_25.pdf#page=12","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1983-06-09T00:00:00Z","page":680,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["680                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil      1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 9. Juni 1983\nAuf Grund des § 10 Abs. 6, des § 15 Abs. 8 Nr. 2 Buch-    4. In § 38 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\nstabe b und Nr. 4, des § 18 Abs. 7 Nr. 2 sowie des § 23          „Entsprechend ist als Geschäftsreise auch ein\nAbs. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. November                 Geschäftsgang und als Dienstreise auch ein\n1979 (BGBI. 1 S. 1953) wird mit Zustimmung des Bun-              Dienstgang des Arbeitnehmers und ein Vorstel-\ndesrates verordnet:                                              lungsbesuch eines Stellenbewerbers anzusehen.\"\nArtikel 1\nDie Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom               5. In § 42 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-\n21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2359), geändert durch              fügt:\ndie Verordnung vom 17. Dezember 1982 (BGBI. 1                      ,,(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-\nS. 1918), wird wie folgt geändert:                               wenden, wenn ein Gegenstand im Anschluß an die\nEinfuhr durch Abtretung des Herausgabeanspruchs\n1. In § 25 werden die Worte „4,62 Pfennig\" durch die            mittels eines Konnossementsteilscheins oder eines\nWorte „5 Pfennig\" ersetzt.                                   Kaiteilscheins geliefert wird.\"\n2. § 36 wird wie folgt geändert:                            6. In§ 50 Satz 2 wird das Zitat,,§ 42 Abs. 2\" durch das\na) In Absatz 1 werden jeweils die Worte „ 10,6 vom           Zitat ,,§ 42 Abs. 2 und 3\" ersetzt.\nHundert\" durch die Worte „ 11,4 vom Hundert\"\nersetzt.                                              7. In§ 53 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „hat der die\nSteuer'' durch die Worte „hat er die Steuer'' ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden jeweils die Worte „7, 1 vom\nHundert\" durch die Worte „7,6 vom Hundert\" und\ndie Worte „ 11,5 vom Hundert\" durch die Worte         8. § 57 wird wie folgt geändert:\n,, 12,3 vom Hundert\" ersetzt.                             a) In der Überschrift wird das Zitat „nach den §§ 16\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:               und 18\" durch das Zitat „nach § 16 und § 18\n,,(3) Verwendet ein Unternehmer für eine                    Abs. 1 bis 4\" ersetzt.\nGeschäftsreise im Erhebungsgebiet ein nicht zu            b) In Absatz 2 wird jeweils das Zitat „nach den\neinem Unternehmen gehörendes Kraftfahrzeug                     §§ 16 bis 18\" durch das Zitat „nach § 16 und\nund nimmt er für die ihm dadurch entstehenden                  § 18 Abs. 1 bis 4\" ersetzt.\nAufwendungen einen Pauschbetrag in Anspruch,\nso kann er für jeden gefahrenen Kilometer ohne\nbesonderen Nachweis 5,3 vom Hundert dieses            9. § 59 wird wie folgt geändert:\nBetrages als Vorsteuer abziehen. Der als Vor-             a) In Absatz 1 wird das Zitat „von den §§ 16 und 18\nsteuer abziehbare Betrag darf jedoch 5,3 vom                  Abs. 1 bis 4\" durch das Zitat „von § 16 und § 18\nHundert des Pauschbetrages nicht übersteigen,                 Abs. 1 bis 4\" ersetzt.\nder für die Zwecke der Einkommensteuer anzu-              b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Zitat „nach den §§ 16\nsetzen ist.\"                                                  bis 18\" durch das Zitat „nach § 16 und § 18\nd) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze                 Abs. 1 bis 4\" ersetzt.\n4 und 5.\ne) In dem neuen Absatz 4 wird das Zitat „Die            10. In § 61 Abs. 3 werden nach dem Wort „Finanz-\nAbsätze 1 und 2\" durch das Zitat „Die Absätze 1           behörde\" die Worte „in den Fällen des § 59 Abs. 1\nbis 3\" ersetzt.                                           Nr. 1\" eingefügt.\nf) In dem neuen Absatz 5 wird das Zitat „nach den\nAbsätzen 1 bis 3\" durch das Zitat „nach den          11 . § 62 wird wie folgt geändert:\nAbsätzen 1 bis 4\" und das Zitat „des Absat-\na) In Absatz 1 wird das Zitat „nach den §§ 16 und\nzes 2\" durch das Zitat „der Absätze 2 und 3\"\n18\" durch das Zitat „nach § 16 und § 18 Abs. 1\nersetzt.\nbis 4\" ersetzt.\n3. § 37 wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „sind\" die\nWorte „in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1\" ein-\na) In Absatz 1 werden die Worte „8,5 vom Hundert\"                 gefügt.\ndurch die Worte „9,2 vom Hundert\" ersetzt.\nb) In Absatz 4 wird das Zitat ,,§ 36 Abs. 4\" durch\n12. Die Anlage zu den §§ 69 und 70 wird wie folgt\ndas Zitat ,,§ 36 Abs. 5\" ersetzt.\ngefaßt:","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1983                             681\nAnlage\n(zu den §§ 69 und 70)\nAbschnitt A                               ten ausführen sowie Fußböden mit Linoleum und\nähnlichen Stoffen bekleben, einschließlich der\nDurchschnittsätze für die Berechnung                    Reparatur- und lnstandhaltungsarbeiten.\nsämtlicher Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 1)\n8. Friseure: 3,9 v. H. des Umsatzes\n1. Handwerk                               Damenfriseure, Herrenfriseure sowie Damen- und\n1. Bäckerei: 5,0 v. H. des Umsatzes                           Herrenfriseure.\nHandwerksbetriebe, die Frischbrot, Pumpernickel,\nKnäckebrot, Brötchen, sonstige Frischbackwaren,         9. Gewerbliche Gärtnerei:\nSemmelbrösel, Paniermehl und Feingebäck, darun-            5,3 v. H. des Umsatzes\nter Kuchen, Torten, Tortenböden, herstellen und die        Ausführung gärtnerischer Arbeiten im Auftrage\nErzeugnisse überwiegend an Endverbraucher                  anderer, wie Veredeln, Landschaftsgestaltung,\nabsetzen. Die Cafeumsätze dürfen 10 vom Hundert            Pflege von Gärten und Friedhöfen, Binden von Krän-\ndes Umsatzes nicht übersteigen.                            zen und Blumen, wobei diese Tätigkeiten nicht\nüberwiegend auf der Nutzung von Bodenflächen\n2. Bau- und Möbeltischlerei:                                  beruhen.\n7,8 v. H. des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Bauelemente und Bauten          10. Glasergewerbe: 8,0 v. H. des Umsatzes\naus Holz, Parkett, Holzmöbel und sonstige Tisch-           Handwerksbetriebe, die Glaserarbeiten ausführen,\nlereierzeugnisse herstellen und reparieren, ohne           darunter Bau-, Auto-, Bilder- und Möbelarbeiten.\ndaß bestimmte Erzeugnisse klar überwiegen.\n11. Hoch- und Ingenieurhochbau:\n3. Beschlag-, Kunst- und Reparatur-                           5,5 v. H. des Umsatzes\nsch miede: 6,5 v. H. des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Hoch- und Ingenieurhoch-\nHandwerksbetriebe, die Beschlag- und Kunst-                bauten, aber nicht Brücken- und Spezialbauten,\nschmiedearbeiten einschließlich der Reparatur-             ausführen, einschließlich der Reparatur- und Unter-\narbeiten ausführen.                                        haltungsarbeiten.\n4. Buchbinderei: 4,6 v. H. des Umsatzes\n12. Klempnerei, Gas- und Wasserinstallation:\nHandwerksbetriebe, die Buchbindearbeiten aller Art        7,4 v. H. des Umsatzes\nausführen.\nHandwerksbetriebe, die Bauklempnerarbeiten und\ndie Installation von Gas- und Flüssigkeitsleitungen\n5. Druckerei: 5,6 v. H. des Umsatzes\nsowie damit verbundener Geräte einschließlich der\nHandwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausfüh-           Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.\nren:\n1. Hoch-, Flach-, Licht-, Sieb- und Tiefdruck.         13. Maler- und Lackierergewerbe, Tapezierer:\n3,3 v. H. des Umsatzes\n2. Herstellung von Weichpackungen, Bild-, Abreiß-\nund Monatskalendern, Spielen und Spielkarten,           Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausfüh-\nnicht aber von kompletten Gesellschafts- und            ren:\nUnterhaltungsspielen.                                   1. Maler- und Lackiererarbeiten, einschließlich\n3. Zeichnerische Herstellung von Landkarten,                  Schiffsmalerei und Entrostungsarbeiten. Nicht\nBauskizzen, Kleidermodellen u. ä. für Druck-               dazu gehört das Lackieren von Straßenfahrzeu-\nzwecke.                                                    gen.\n2. Aufkleben von Tapeten, Kunststoffolien und ähn-\n6. Elektroinstallation: 7,9 v. H. des Umsatzes                   lichem.\nHandwerksbetriebe, die die Installation von elektri-\nschen Leitungen sowie damit verbundener Geräte         14. Polsterei- und Dekorateurgewerbe:\neinschließlich der Reparatur- und Unterhaltungs-           8,3 v. H. des Umsatzes\narbeiten ausführen.\nHandwerksbetriebe, die Polsterer- und Dekorateur-\narbeiten einschließlich Reparaturarbeiten ausfüh-\n7. Fliesen- und Plattenlegerei,                               ren. Darunter fallen auch die Herstellung von Möbel-\nsonstige Fußbodenlegerei und -kleberei:                    polstern und Matratzen mit fremdbezogenen Voll-\n7,6 v. H. des Umsatzes                                     polstereinlagen, Federkernen oder Schaumstoff-\nHandwerksbetriebe, die Fliesen, Platten, Mosaik            bzw. Schaumgummikörpern, die Polsterung fremd-\nund Fußböden aus Steinholz, Kunststoffen, Ter-             bezogener Möbelgestelle sowie das Anbringen von\nrazzo und ähnlichen Stoffen verlegen, Estricharbei-        Dekorationen, ohne Schaufensterdekorationen.","682                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n15. Putzmacherei: 10,6 v. H. des Umsatzes                                         II. Einzelhandel\nHandwerksbetriebe, die Hüte aus Filz, Stoff und         1. Blumen und Pflanzen: 5,3 v. H. des Umsatzes\nStroh für Damen, Mädchen und Kinder herstellen\nund umarbeiten. Nicht dazu gehört die Herstellung            Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Blumen,\nund Umarbeitung von Huthalbfabrikationen aus Filz.           Pflanzen, Blattwerk, Wurzelstücke und Zweige ver-\ntreiben.\n16. Reparatur von Kraftfahrzeugen:                            2. Brennstoffe: 10,9 v. H. des Umsatzes\n7 ,9 v. H. des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Brenn-\nHandwerksbetriebe, die Kraftfahrzeuge, ausge-                stoffe vertreiben.\nnommen Ackerschlepper, reparieren.\n3. Drogerien: 9,5 v. H. des Umsatzes\n17. Schlosserei und Schweißerei:                                 Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:\n6,9 v. H. des Umsatzes                                       Heilkräuter, pharmazeutische Spezialitäten und\nHandwerksbetriebe, die Schlosser- und Schweiß-               Chemikalien, hygienische Artikel, Desinfektionsmit-\narbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten aus-           tel, Körperpflegemittel, kosmetische Artikel, diäte-\nführen.                                                      tische Nährmittel, Säuglings- und Krankenpflege-\nbedarf, Reformwaren, Schädlingsbekämpfungsmit-\ntel, Fotogeräte und Fotozubehör.\n18. Schneiderei: 5,2 v. H. des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausfüh-         4. Elektrotechnische Erzeugnisse,\nren:                                                         Leuchten, Rundfunk-, Fernseh-\n1. Maßfertigung von Herren- und Knabenober-                  und Phonogeräte: 10,3 v. H. des Umsatz~s\nbekleidung, von Uniformen und Damen-, Mäd-               Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:\nchen- und Kinderoberbekleidung, aber nicht              Elektrotechnische Erzeugnisse, darunter elektro-\nMaßkonfektion.                                          technisches Material, Glühbirnen und elektrische\n2. Reparatur- und Hilfsarbeiten an Erzeugnissen              Haushalts- und Verbrauchergeräte. Leuchten,\ndes Bekleidungsgewerbes.                                Rundfunk-, Fernseh-, Phono-, Tonaufnahme- und\n-wiedergabegeräte, deren Teile und Zubehör,\nSchallplatten und Tonbänder.\n19. Schuhmacherei: 5,7 v. H. des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Maßschuhe, darunter              5. Fahrräder und Mopeds:\northopädisches Schuhwerk, herstellen und Schuhe             10,6 v. H. des Umsatzes\nreparieren.\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fahrräder,\nderen Teile und Zubehör, Mopeds und Fahrrad-\n20. Stein bild hauerei und Stein metzerei:                       anhänger vertreiben.\n7,4 v. H. des Umsatzes\n6. Fische und Fischerzeugnisse:\nHandwerksbetriebe, die Steinbildhauer- und Stein-\n6,2 v. H. des Umsatzes\nmetzerzeugnisse herstellen, darunter Grabsteine,\nDenkmäler und Skulpturen einschließlich der Repa-            Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fische,\nraturarbeiten.                                               Fischerzeugnisse, Krebse, Muscheln und ähnliche\nWaren vertreiben.\n21. Stukkateurgewerbe: 3,8 v. H. des Umsatzes                7. Kartoffeln, Gemüse, Obst und Südfrüchte:\nHandwerksbetriebe, die Stukkateur-, Gipserei- und           6,2 v. H. des Umsatzes\nPutzarbeiten, darunter Herstellung von Rabitzwän-           Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Speisekar-\nden, ausführen.                                             toffeln, Gemüse, Obst, Früchte (auch Konserven)\nsowie Obst- und Gemüsesäfte vertreiben.\n22. Winder und Scherer: 1,8 v. H. des Umsatzes\n8. Lacke, Farben und sonstiger Anstrich-\nIn Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeits-         bedarf: 9,8 v. H. des Umsatzes\nstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Lacke, Far-\nvon Gewerbetreibenden Garne in Lohnarbeit um-\nben, sonstigen Anstrichbedarf, darunter Malerwerk-\nspulen.\nzeuge, Tapeten, Linoleum, sonstigen Fußboden-\nbelag, aber nicht Teppiche vertreiben.\n23. Zimmerei: 7,1 v. H. des Umsatzes\n9. Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren\nHandwerksbetriebe, die Bauholz zurichten, Dach-\nund Eier: 6,2 v. H. des Umsatzes\nstühle und Treppen aus Holz herstellen sowie Holz-\nbauten errichten und entsprechende Reparatur-                Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Milch,\nund Unterhaltungsarbeiten ausführen.                         Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier vertreiben.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1983                              683\n10. Nahrungs- und Genußmittel:                               2. Fremdenheime und Pensionen:\n7 ,9 v. H. des Umsatzes                                    5,9 v. H. des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Nahrungs-           Unterkunftsstätten, in denen jedermann beherbergt\nund Genußmittel aller Art vertreiben, ohne daß             und häufig auch verpflegt wird.\nbestimmte Warenarten klar überwiegen.\n3. Gast- und Speisewirtschaften:\n11. Oberbekleidung: 10,7 v. H. des Umsatzes                    7,9 v. H. des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:        Gast- und Speisewirtschaften mit Ausschank alko-\nOberbekleidung für Herren, Knaben, Damen, Mäd-            holischer Getränke (ohne Bahnhofswirtschaften).\nchen und Kinder, auch in sportlichem Zuschnitt,\ndarunter Berufs- und Lederbekleidung, aber nicht\ngewirkte und gestrickte Oberbekleidung, Sportbe-       4. Gebäude- und Fensterreinigung:\nkleidung, Blusen, Hausjacken, Morgenröcke und              1,4 v. H. des Umsatzes\nSchürzen.                                                  Betriebe für die Reinigung von Gebäuden, Räumen\nund Inventar, einschließlich Teppichreinigung, Fen-\n12. Reformwaren: 7,9 v. H. des Umsatzes                        sterputzen, Schädlingsbekämpfung und Schiffsreini-\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:         gung. Nicht dazu gehören die Betriebe für Hausfas-\nsadenreinigung.\nReformwaren, darunter Reformnahrungsmittel,\ndiätetische Lebensmittel, Kurmittel, Heilkräuter,\npharmazeutische Extrakte und Spezialitäten.            5. Personenbeförderung mit Personen-\nkraftwagen: 5,2 v. H. des Umsatzes\n13. Schuhe und Schuhwaren:                                     Betriebe zur Beförderung von Personen mit Taxis\n10,4 v. H. des Umsatzes                                    oder Mietwagen.\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Schuhe\naus verschiedenen Werkstoffen sowie Schuhwaren         6. Wäschereien: 5,7 v. H. des Umsatzes\nvertreiben.                                                Hierzu gehören auch Mietwaschküchen, Wäsche-\ndienst, aber nicht Wäscheverleih.\n14. Süßwaren: 6,2 v. H. des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Süßwaren\nvertreiben.\nIV. Freie Berufe\n15. Textilwaren verschiedener Art:                         1. a) Bildhauer: 6,2 v. H. des Umsatzes\n10,7 v. H. des Umsatzes\nb) Grafiker: (nicht Gebrauchsgrafiker):\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Textil-                4,6 v. H. des Umsatzes\nwaren vertreiben, ohne daß bestimmte Warenarten\nklar überwiegen.                                           c) Kunstmaler: 4,6 v. H. des Umsatzes\n16. Tiere und zoologischer Bedarf:                         2. Selbständige Mitarbeiter bei Bühne, Film,\n8,4 v. H. des Umsatzes                                     Funk, Fernsehen und Schallplattenprodu-\nzenten: 3,2 v. H. des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend lebende\nHaus- und Nutztiere, zoologischen Bedarf, Bedarf           Natürliche Personen, die auf den Gebieten der\nfür Hunde- und Katzenhaltung und dergleichen ver-          Bühne, des Films, des Hörfunks, des Fernsehens, der\ntreiben.                                                   Schallplatten-, Bild- und Tonträgerproduktion selb-\nständig Leistungen in Form von eigenen Darbietun-\n17. Unterhaltungszeitschriften                                 gen oder Beiträge zu Leistungen Dritter erbringen.\nund Zeitungen: 6,1 v. H. des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Unterhal-       3. Hochschullehrer: 2,5 v. H. des Umsatzes\ntungszeitschriften, Zeitungen und Romanhefte ver-          Umsätze aus freiberuflicher Nebentätigkeit zur un-\ntreiben.                                                   selbständig ausgeübten wissenschaftlichen Tätig-\nkeit.\n18. Wild und Geflügel: 6,2 v.H. des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend          Wild,  4. Journalisten: 4,2 v. H. des Umsatzes\nGeflügel und Wildgeflügel vertreiben.\nFreiberuflich tätige Unternehmer, die in Wort und Bild\nüberwiegend aktuelle politische, kulturelle und wirt-\nschaftliche Ereignisse darstellen.\nIII. Sonstige Gewerbebetriebe\n1. Eisdielen: 5,3 v. H. des Umsatzes                       5. Schriftsteller: 2,2 v. H. des Umsatzes\nBetriebe, die überwiegend erworbenes oder selbst-           Freiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene\nhergestelltes Speiseeis zum Verzehr auf dem Grund-          Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unter-\nstück des Verkäufers abgeben.                               haltendem oder künstlerischem Inhalt schaffen.","684                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil   1\nAbschnitt B                             3. Patentanwälte: 1,5 v. H. des Umsatzes\nDurchschnittsätze für die Berechnung eines                   Patentanwaltspraxis, aber nicht die Lizenz- und\nTeils der Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 2)                   Patentverwertung.\n4. Rechtsanwälte und Notare:\n1. Architekten: 1,7 v. H. des Umsatzes                          1,3 v. H. des Umsatzes\nArchitektur-, Bauingenieur- und Vermessungsbüros,            Rechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie\ndarunter Baubüros, statische Büros und Bausach-              das Notariat, nicht aber die Patentanwaltspraxis.\nverständige, aber nicht Film- und Bühnenarchitekten.\n5. Schornsteinfeger: 1,4 v. H. des Umsatzes\n2. Hausbandweber: 2,8 v. H. des Umsatzes                     6. Wirtschaftliche Unternehmensberatung,\nIn Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeits-          Wirtschaftsprüfung: 1,5 v. H. des Umsatzes\nstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag       Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbe-\nvon Gewerbetreibenden Schmalbänder in Lohnarbeit             rater und Steuerbevollmächtigte. Nicht dazu gehören\nweben oder wirken.                                           Treuhandgesellschaften für Vermögensverwaltung.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Umsatz-\nsteuergesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft.\nBonn, den 9. Juni 1983\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}