{"id":"bgbl1-1983-25-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":25,"date":"1983-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/25#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_25.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung über die Gewährung von Vergütungen für die Entnahme von frischem Obst und Gemüse aus dem Handel (Obst- und Gemüse-Rücknahme-Verordnung)","law_date":"1983-06-08T00:00:00Z","page":677,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1983                            677\nVerordnung\nüber die Gewährung von Vergütungen für die Entnahme von frischem Obst und Gemüse\naus dem Handel\n(Obst- und Gemüse-Rücknahme-Verordnung)\nVom 8. Juni 1983\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 9, der §§ 9, 10 Abs. 1,        Gemeinschaftsrecht erforderlichen Angaben jährlich\ndes§ 11 Abs. 2, der§§ 12 und 26 Abs. 2 des Gesetzes            der nach Landesrecht zuständigen Stelle mit. Diese\nzur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-             Stelle leitet die Mitteilungen an das Bundesamt weiter.\nnen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), von denen\n§ 6 Abs. 1 Nr . 9, § 9 und § 11 Abs. 2 durch Artikel 38\nNr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)                                      §4\nund § 26 Abs. 2 durch § 23 Nr. 4 des Gesetzes vom\nAnzeigepflichten\n23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608) geändert worden sind,\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern der                  Beabsichtigt eine Erzeugerorganisation oder eine\nFinanzen und für Wirtschaft verordnet:                         Vereinigung von Erzeugerorganisationen bestimmte\nErzeugnisse aus dem Handel zu nehmen, so ist sie ver-\n§ 1                              pflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Stelle\nschriftlich die nach dem Gemeinschaftsrecht erforder-\nAnwendungsbereich\nlichen Angaben anzuzeigen.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-\nmission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen                                          §5\nder gemeinsamen Marktorganisation für Obst und\nDurchführung der Entnahme\nGemüse hinsichtlich der Gewährung von Vergütungen\nan Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von                  (1) Die für die Entnahme vorgesehenen Erzeugnisse\nErzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für             müssen am angemeldeten Ort der Entnahme verbleiben,\ndie Entnahme von Erzeugnissen aus dem Handel.                   bis die Prüfung durch die zuständige Stelle vorgenom-\nmen worden ist.\n§2\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle stellt der\nZuständige Stellen                          Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeu-\ngerorganisationen eine Bescheinigung über die festge-\nZuständig für die Feststellung des Mindestalkohol-\nstellten Arten, Merkmale und Mengen der entnommenen\ngehaltes sowie für die Festsetzung und Verwaltung von          Erzeugnisse aus.\nKautionen ist das Bundesamt für Ernährung und Forst-\nwirtschaft (Bundesamt). Zuständig für die Über-                   (3) Die durchgeführte Entnahme von Erzeugnissen\nwachung der Verarbeitung von Erzeugnissen zu Alkohol           aus dem Handel ist von der Erzeugerorganisation oder\nist die Bundesfinanzverwaltung. Im übrigen sind für die        der Vereinigung von Erzeugerorganisationen unverzüg-\nDurchführung dieser Verordnung und der in§ 1 genann-           lich der nach Landesrecht zuständigen Stelle schriftlich\nten Rechtsakte die nach Landesrecht zuständigen Stel-          anzuzeigen. Der Anzeige sind die Bescheinigung der\nlen zuständig.                                                 nach Landesrecht zuständigen Stelle über die festge-\n§3                               stellten Arten, Merkmale und Mengen der entnommenen\nM ittei Iungspfl ichten                     Erzeugnisse und die Quittungen der Empfänger der\nabgesetzten Erzeugnisse oder der Verarbeiter beizu-\nDie Erzeugerorganisationen oder die Vereinigungen            fügen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle leitet die\nvon Erzeugerorganisationen teilen die nach dem                 Anzeigen an das Bundesamt weiter.","678                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(4) Die Rückführung bereits entnommener Erzeug-                                    §8\nnisse in den Handel ist von der Erzeugerorganisation                              Kautionen\noder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen der\nnach Landesrecht zuständigen Stelle unverzüglich              (1) Soweit nach den in§ 1 genannten Rechtsakten im\nanzuzeigen. Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 sind        Geltungsbereich dieser Verordnung Kautionen zu stel-\nsinngemäß anzuwenden.                                      len sind, sind diese dem Bundesamt durch Hinterlegung\neiner Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuld-\n(5) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können    nerische Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik\nAnordnungen über die Durchführung der Entnahme von\nDeutschland zu leisten. Der Bürge muß zur geschäfts-\nErzeugnissen aus dem Handel, die Rückführung bereits      mäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungs-\nentnommener Erzeugnisse in den Handel und die Ver-\nbereich dieser Verordnung berechtigt sein und dort sei-\nwertung entnommener Erzeugnisse erlassen. Sie kön-        nen Sitz oder eine Niederlassung haben.\nnen insbesondere\n1. besondere Aufzeichnungen,                                 (2) Das Bundesamt trifft durch Bescheid die Ent-\nscheidung über die Freigabe oder den Verfall der Kau-\n2. weitere Angaben und Nachweise über die Entnahme        tionen. Die Kautionen verfallen zugunsten der Bundes-\nund                                                   republik Deutschland.\n3. die Denaturierung der Erzeugnisse vor deren Abgabe\nzur Verwendung in frischem Zustand als Futtermittel\n§9\nverlangen.\nAufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten\n§6\n(1) Die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung\nDestillation\nvon Erzeugerorganisationen, die eine Vergütung erhal-\n( 1) Wer beabsichtigt, aus dem Handel entnommene       ten hat, hat die für die Gewährung der Vergütung erfor-\nErzeugnisse zu destillieren, hat dies mindestens fünf     derlichen Unterlagen sieben Jahre nach Gewährung der\nTage vor Beginn des Einmaisehens der nach den Vor-        Vergütung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen\nschriften des Fünften Abschnitts des Ersten Teils des     Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht be-\nGesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer      steht.\nAusführung erlassenen Vorschriften in der jeweils gel-\ntenden Fassung zuständigen Zolldienststelle (Haupt-           (2) Die in Absatz 1 genannte Erzeugerorganisation\nzollamt) schriftlich anzuzeigen. Er hat ferner die Be-    oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die Emp-\nendigung und jede Unterbrechung der Destillation zu       fänger der abgesetzten Erzeugnisse und die Verarbeiter\nmelden.                                                   haben den nach Landesrecht zuständigen Stellen das\nBetreten der Geschäfts- und Betriebsräume während\n(2) Die Überwachung bei der Destillation richtet sich  der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten und auf\nnach den Vorschriften des Fünften Abschnitts des          Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen\nErsten Teils des Gesetzes über das Branntweinmono-        Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und son-\npol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften   stigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft\nin der jeweils geltenden Fassung. Nähere Anweisungen      zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu\ntrifft das Hauptzollamt.                                  gewähren. Sie haben im Falle automatischer Buch-\nführung auf ihre Kosten auf Verlangen Listen mit den\n(3) Das Bundesamt stellt den Mindestalkoholgehalt\nauf Grund einer Untersuchung der Bundesfinanzverwal-      erforderlichen Angaben auszudrucken.\ntung fest; die für die Untersuchung erforderlichen Pro-\nben werden amtlich entnommen. Wer aus dem Handel\nentnommene Erzeugnisse destilliert, trägt die Auslagen                                § 10\nfür die Untersuchung zur Feststellung des Mindest-                Beweislast, Rückforderung und Verzinsung\nalkoholgehalts, einschließlich der Auslagen für die Ent-                von Vergütungen und Kautionen\nnahme, Verpackung und Beförderung der Proben.\n(1) Der Vergütungsempfänger trägt auch nach dem\n§7                              Empfang der Vergütung in dem Veranhvortungsbereich,\nder nicht in den Bereich der nach § 2 zuständigen Stel-\nGewährung der Vergütung                    len gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraus-\n(1) Eine Vergütung zum Ausgleich von Kosten für die     setzungen für die Gewährung der Vergütung bis zum\nEntnahme von Erzeugnissen aus dem Handel wird auf         Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das dem Jahr der\nschriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag muß die nach     Auszahlung folgt.\nden in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen An-\ngaben enthalten. Er ist bei der nach Landesrecht zu-          (2) Rechtswidrige Bewilligungsbescheide über Ver-\nständigen Stelle nach vorgesehenem Muster zu stellen       gütungen sind zurückzunehmen; zu Unrecht empfan-\nund kann mit der Anzeige der durchgeführten Entnahme       gene Vergütungen sind zurückzuzahlen. Zurückzuzah-\nnach § 5 Abs. 3 verbunden werden.                          lende Vergütungen sind vom Tage des Empfangs an mit\nzwei vom Hundert, bei Verzug vom Tage des Verzugs an\n(2) Antragsberechtigt sind Erzeugerorganisationen       mit drei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deut-\nund Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die die      schen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines\nVoraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechts-          Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag\nakten erfüllen.                                            dieses Monats zugrunde zu legen.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1983                            679\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle setzt die                              § 11\nzurückzuzahlenden Beträge durch Bescheid fest.\nBerlin-Klausel\n(4) Ist die Kaution zu Unrecht freigegeben worden, so      Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nhat der Kautionsgeber einen Betrag in Höhe der frei-       tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\ngewordenen Kaution an das Bundesamt zu zahlen;             Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Wäre die Kaution        auch im Land Berlin.\nnicht für verfallen zu erklären, ist sie abweichend von                             § 12\nSatz 1 zu erneuern. Das Bundesamt setzt die zurückzu-\nzahlenden Beträge oder die erneut zu stellende Kaution                          Inkrafttreten\ndurch Bescheid fest.                                         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft.\nBonn, den 8. Juni 1983\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}