{"id":"bgbl1-1983-24-4","kind":"bgbl1","year":1983,"number":24,"date":"1983-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/24#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_24.pdf#page=24","order":4,"title":"Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD in der Binnenschiffahrt","law_date":"1983-05-27T00:00:00Z","page":668,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["668                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982° ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,80 DM (3,- DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,60 DM. Im Bezugspreis                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                         Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nVerordnung\nüber Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD in der Binnenschiffahrt\nVom 27. Mai 1983\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die                                                                  §2\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975\nOrdnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\n(BGBI. 1 S. 2121) wird verordnet:\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\n§ 1                                       delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(1) Abweichend von Artikel 2 der Verordnung über                             1. als Eigentümer, Ausrüster oder Schiffsführer entge-\ndie Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein -An-                                gen § 1 Abs. 1 TCDD befördert oder\nlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt - in                              2. einer im Rahmen einer Ausnahmezulassung nach\nder Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977                                     § 1 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflage zuwider-\n(BGBI. I S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung                             handelt.\nvom 24. März 1983 (BGBI. 1S. 367), ist die Beförderung\nvon 2,3,7 ,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD, Rand-                                                               §3\nnummer 6401 Ziffer 21 oder 23, assimiliert, der Anlage A\nzur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiff-                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nfahrt) mit Binnenschiffen in jeglicher Konzentration nicht                        tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nzugelassen. Dies gilt nicht für zugelassene Pflanzen-                             über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nund Holzschutzmittel.                                                             Berlin.\n(2) Ausnahmen von Absatz 1 kann der Bundesmini-\nster für Verkehr zulassen, wenn eine Gefährdung im                                                                   §4\nSinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung                               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngefährlicher Güter nicht zu erwarten ist.                                         in Kraft und ein Jahr nach der Verkündung außer Kraft.\nBonn, den 27. Mai 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}