{"id":"bgbl1-1983-24-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":24,"date":"1983-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/24#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_24.pdf#page=23","order":3,"title":"Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD im Eisenbahnverkehr","law_date":"1983-05-27T00:00:00Z","page":667,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983                                 667\nVerordnung\nüber Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD im Eisenbahnverkehr\nVom 27. Mai 1983\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die                                           §2\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975                Ordnungswidrig im Sinne des § 1O Abs. 1 Nr. 1 des\n(BGBI. 1 S. 2121) wird verordnet:\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 1\n1. als Absender\n(1 ) Abweichend von § 3 Abs. 1 der Gefahrgutverord-\nnung Eisenbahn vom 23. August 1979 (BGBI. 1S. 1502)                a) entgegen § 1 Abs. 1 oder\nist die Beförderung von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-             b) entgegen § 1 Abs. 2\ndioxin (TCDD, Randnummer 601 Ziffer 21 oder 23, assi-\nTCDD zur Beförderung übergibt oder\nmiliert, der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn)\nmit der Eisenbahn in jeglicher Konzentration nicht zuge-      2.·· einer im Rahmen einer Ausnahmezulassung nach§ 1\nlassen. Dies gilt nicht für zI 'l]Pl;:issene Pflanzen- und         Abs. 3 Satz 1 erteilten vollziehbaren Auflage zuwider-\nHolzschutzmittel.                                                  handelt.\n(2) Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr                                       §3\nsind ebenfalls nicht zugelassen.                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(3) Ausnahmen von Absatz 1 können für den Bereich          tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 de·s Gesetzes\nder Bundeseisenbahnen vom Bundesminister für Ver-             über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nkehr, für den Bereich der übrigen Eisenbahnen von den         Berlin.\nnach Landesrecht zuständigen Behörden zugelassen                                            §4\nwerden, wenn eine Gefährdung im Sinne von§ 2 Abs. 1\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnicht zu erwarten ist. Für Ausnahmen von Absatz 2 gilt        in Kraft. § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie § 2 Nr. 1 Buch-\nArtikel 4 § 2 des Internationalen Übereinkommens vom          stabe a und Nr. 2 treten mit Ablauf des 31. August 1983\n7. Februar 1970 über den Eisenbahnfrachtverkehr               außer Kraft; im übrigen tritt die Verordnung ein Jahr nach\n(CIM) entsprechend.                                           der Verkündung außer Kraft.\nBonn, den 27. Mai 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}