{"id":"bgbl1-1983-24-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":24,"date":"1983-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/24#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_24.pdf#page=22","order":2,"title":"Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD im Straßenverkehr","law_date":"1983-05-27T00:00:00Z","page":666,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["666                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVerordnung\nüber Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD im Straßenverkehr\nVom 27. Mai 1983\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die                                        §2\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975              Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\n(BGBI. 1 S. 2121) wird verordnet:                            Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 1                                1. als Beförderer oder Absender entgegen § 1 Abs. 1\n(1) Abweichend von § 1 der Gefahrgutverordnung               TCDD befördert oder befördern läßt,\nStraße vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1509) ist die         2. als Beförderer TCDD ohne die nach § 1 Abs. 3 erfor-\nBeförderung von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin            derliche Erlaubnis befördert oder\n(TCDD, Randnummer 2601 Ziffer 21 oder 23, assimiliert,\n, 3. einer im Rahmen\nder Anlage Azur Gefahrgutverordnung Straße) auf der\nStraße in jeglicher Konzentration nicht zugelassen. Dies        a) einer Ausnahmezulassung nach § 1 Abs. 2 oder\ngilt nicht für zugelassene Pflanzen- und Holzschutz-            b) einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 3\nmittel.\nerteilten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.\n(2) Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 können von den\nnach Landesrecht zuständigen Stellen zugelassen wer-                                     §3\nden, wenn eine Gefährdung im Sinne von§ 2 Abs. 1 des           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter nicht      tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nzu erwarten ist.                                            über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\n(3) Für die Beförderung von TCDD im grenzüber-           Berlin.\nschreitenden Straßenverkehr und bei Beförderungen                                        §4\nnach Absatz 2 ist unabhängig von der zu befördernden           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nMenge eine Erlaubnis gemäß § 7 der Gefahrgutverord-         in Kraft. § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 2 Nr. 1 und 3 Buch-\nnung Straße erforderlich. TCDD gilt als Stoff der Liste 1 stabe a treten mit Ablauf des 31. August 1983 außer\ndes Anhangs 8.8 der Anlage 8 zur Gefahrgutverordnung        Kraft; im übrigen tritt die Verordnung ein Jahr nach der\nStraße.                                                    Verkündung außer Kraft.\nBonn, den 27. Mai 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}