{"id":"bgbl1-1983-24-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":24,"date":"1983-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)","law_date":"1983-06-06T00:00:00Z","page":645,"pdf_page":1,"num_pages":21,"content":["645\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                       Z 5702 A\n1983                          Ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 1983                                           Nr. 24\nTag                                                Inhalt                                               Seite\n6.6.83   Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)                                      645\n2171-2\n27. 5. 83  Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD im Straßenverkehr . . . . . . .    666\nneu: 9241-23-3/1\n27. 5. 83  Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD im Eisenbahnverkehr . . . .        667\nneu: 9241-23-4/1\n27. 5. 83  Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD in der Binnenschiffahrt . . .      668\nneu: 9502-13-2/1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesgesetzes\nüber individuelle Förderung der Ausbildung\n(Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)\nVom 6. Juni 1983\nAuf Grund des Artikels 16 Abs. 4 des Haushaltsbe-               tärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom\ngleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1                  22. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1057),\nS. 1857) wird nachstehend der Wortlaut des Bundes-\nausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971               6. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel II\n(BGBI. 1 S. 1409) in der ab 1. August 1983 geltenden               § 1 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfah-\nFassung bekanntgemacht. Gesetzesstellen, die nach                  ren - vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469),\ndem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung in Kraft treten,            7. das nach seinem Artikel 7 zu verschiedenen Zeit-\nsind in Fußnoten kenntlich gemacht; dort ist gleichzeitig          punkten in Kraft getretene Siebente Gesetz zur\ndie bis dahin geltende Fassung wiedergegeben. Die                  Änderung des Bundesausbildungsförderungsge-\nNeufassung berücksichtigt:                                         setzes vom 13. Juli ·1981 (BGBI. 1 S. 625),\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes\n8. den nach Artikel 41 Abs. 1, 2 und 3 zu verschiede-\nvom 9. April 1976 (BGBI. 1 S. 989),\nnen Zeitpunkten in Kraft getretenen Artikel 8 des\n2. das nach seinem Artikel 3 § 3 zu verschiedenen                 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember\nZeitpunkten in Kraft getretene Vierte Gesetz zur              1981 (BGBI. 1 S. 1523),\nÄnderung des Bundesausbildungsförderungsge-\nsetzes vom 26. April 1977 (BGBI. 1 S. 653),                9. den am 1. August 1982 in Kraft getretenen § 42 in\nVerbindung mit§ 39 Nr. 4 des Asylverfahrensgeset-\n3. das nach seinem Artikel 5 zu verschiedenen Zeit-               zes vom 16. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 946),\npunkten in Kraft getretene Fünfte Gesetz zur Ände-\nrung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes             10. den am 1. Juli 1983 in Kraft tretenden Artikel II § 1\nvom 17. November 1978 (BGBI. 1 S. 1794),                      des Sozialgesetzbuches - Zusammenarbeit der\n4. das nach seinem Artikel 7 zu verschiedenen Zeit-               Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten -\npunkten in Kraft getretene Sechste Gesetz zur                 vom 4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450),\nÄnderung des Bundesausbildungsförderungsge-              11. den nach Artikel 38 Abs. 1, 10, 11, 12 und 13 zu ver-\nsetzes vom 16. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1037),                   schiedenen Zeitpunkten in Kraft tretenden Arti-\n5. den am 1. August 1980 in Kraft getretenen § 3 des             kel 16 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom\nGesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humani-                 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857).\nBonn, den 6. Juni 1983\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDr. Dorothee Wilms","646                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nBundesgesetz\nüber individuelle Förderung der Ausbildung\n(Bundesausbildungsförderungsgesetz-BAföG)\n§ 1                                (4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme\nGrundsatz\nan einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang\nmit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2\nAuf individuelle Ausbildungsförderung besteht für         bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Aus-\neine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende        bildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Aus-\nAusbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses           bildungsbestimmungen geregelt ist.\nGesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen\nLebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen            (5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der\nMittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.             Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Stu-\ndienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft\ndes Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch\nnimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes\nAbschnitt 1                         ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbil-\nFörderungsfähige Ausbildung                    dungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang\nhiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluß oder\nAbbruch fortlaufend verbracht wird.\n§2\nAusbildungsstätten                          (6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn\nder Auszubildende\n(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den\nBesuch von                                                  1. einen Anspruch auf Förderung nach den§§ 41 bis 47\ndes Arbeitsförderungsgesetzes hat oder\n1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und\nFachoberschulen,                                       2. Leistungen nach dem Graduiertenförderungsgesetz\noder von den Begabtenförderungswerken erhält.\n2. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abend-\nrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,                                           §3\n3. Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller                           Fernunterricht\nFormen der beruflichen Grundbildung, und Fach-\nschulen,                                                   (1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an\nFernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter\n4. Höheren Fachschulen und Akademien,                      denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben\n5. Hochschulen.                                            Abschluß vorbereiten, wie die in§ 2 Abs. 1 bezeichneten\noder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten.\nMaßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der\nAusbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn          (2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme\ndie Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit     an Lehrgängen geleistet, die nach § 1 2 des Fernunter-\nAusnahme nichtstaatlicher Hochschulen - oder einer         richtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter\ngenehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.                die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes\nzu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger ver-\n(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und\nanstaltet werden.\nnichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförde-\nrung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde          (3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn\nanerkennt, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem        1. der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn\nBesuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungs-\ndes Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehr-\nstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit\ngang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf\nnach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des\nden Ausbildungsabschluß in längstens 12 Monaten\nBewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbil-\nbeenden kann,\ndungsstätte.\n2. die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des\n(3) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft          Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese\nkann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                  Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalender-\nBundesrates bestimmen, daß Ausbildungsförderung                 monate dauert.\ngeleistet wird für den Besuch von\nDas ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts\n1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und     nachzuweisen.\n2 bezeichnet sind,\n(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den\n2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durch-\nAuszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die\ngeführt werden,\nTeilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang\nwenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2             gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen\nbezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.          teilnehmen, die","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983                               647\n1. auf den Hauptschulabschluß vorbereiten, werden               vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit ange-\nnach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern           rechnet werden kann und der Auszubildende nach-\nvon Abendhauptschulen,                                      weist, daß ihm die über den für eine Ausbildung inner-\n2. auf den Realschulabschluß vorbereiten, werden nach           halb des Geltungsbereichs des Gesetzes geleisteten\nVollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von            Bedarf hinaus erforderlichen Mittel anderweit zur\nAbendrealschulen,                                           Verfügung stehen,\n3. auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hoch-          und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind.\nschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des      Satz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeich-\n21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymna-           neten Personen.\nsien                                                       (4) Absatz 1 gilt nur für den Besuch von Ausbildungs-\ngleichgestellt.                                              stätten, der dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 und 2\nbezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten, im Gel-\n(5) § 2 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.        tungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Ausbildungs-\nstätten gleichwertig ist. Die Absätze 2 und 3 gelten nur\n§4\nfür den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem\nBesuch der im Geltungsbereich dieses Gesetzes gele-\nAusbildung im Geltungsbereich des Gesetzes             genen Gymnasien ab Klasse 11, Höheren Fachschulen,\nAusbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5          Akademien und Hochschulen gleichwertig ist. Die Prü-\nund 6 für die Ausbildung im Geltungsbereich dieses           fung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im\nGesetzes geleistet.                                          Rahmen des Bewilligungsverfahrens.\n(5) Für die Teilnahme an einem Praktikum außerhalb\n§5                               des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wird Ausbil-\nAusbildung außerhalb des Geltungsbereichs             dungsförderung nur geleistet, wenn es dort nach den\ndes Gesetzes                          Ausbildungsbestimmungen als Teil einer Ausbildung an\neiner im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen\n(1) Deutschen im Sinne des Grundgesetzes wird Aus-        Hochschule in Verbindung mit einer außerhalb des Gel-\nbildungsförderung geleistet, wenn sie täglich von ihrem      tungsbereichs gelegenen Hochschule abzuleisten ist.\nständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Geset-\nzes aus eine außerhalb dieses Geltungsbereichsgele-\ngene Ausbildungsstätte besuchen. Der ständige Wohn-                                      § 5a\nsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet,                Unberücksichtigte Ausbildungszeiten\nder nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbe-\nziehungen ist, ohne daß es auf den Willen zur ständigen         Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine\nNiederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke         Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes bleibt die\nder Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht sei-     Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende außerhalb\nnen ständigen Wohnsitz begründet.                            des Geltungsbereichs durchgeführt hat, längstens\njedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt.\n(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes haben, wird Ausbil-\ndungsförderung geleistet für den Besuch einer außer-                                      §6\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Europa                    Förderung der Deutschen im Ausland\ngelegenen Ausbildungsstätte, wenn\nDeutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren\n1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand för-          ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat\nderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung     haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat\nauf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungs-       eine Ausbildungsstätte besuchen, kann Ausbildungs-\nzeit angerechnet werden kann oder                       förderung geleistet werden, wenn die besonderen\n2. die Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes         Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und\nnicht durchgeführt werden kann                          Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Ein-\nkommens und Vermögens richten sich nach den beson-\nund ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind.            deren Verhältnissen im Aufenthaltsland.§ 9 Abs. 1 und\nSatz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeich-   2 sowie§ 48 sind entsprechend, die§§ 36 bis 38 sind\nneten Personen.                                              nicht anzuwenden.\n(3) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes haben, wird Ausbil-                                       §7\ndungsförderung für den Besuch einer außerhalb Euro-                     Erstausbildung, weitere Ausbildung\npas gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn er\n(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende\n1. für die Ausbildung erforderlich ist,                      allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder\n2. im Rahmen eines Stipendienprogramms erfolgt, das          Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der\nder zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit        §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufs-\nden zuständigen Landesministern als besonders för-       qualifizierenden Abschluß geleistet.\nderungswürdig anerkennt oder\n(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbil-\n3. der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förder-          dungsförderung bis zu deren berufsqualifizierendem\nlich ist, zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die   Abschluß geleistet,","648                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil    1\n1. wenn sie eine Hochschulausbildung entweder in              1. sie selbst vor Beginn des förderungsfähigen Teils\neinem längstens zwei Jahre dauernden Ausbildungs-            des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre\ngang in derselben Richtung fachlich, insbesondere           sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehal-\nwissenschaftlich vertieft, weiterführt oder insoweit        ten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen\nergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten          sind oder\nBerufs rechtlich erforderlich ist,                       2. zumindest ein Elternteil in den letzten drei Jahren vor\n2. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden                   Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbil-\nAusbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie        dungsabschnitts im wesentlichen ständig sich im\nin sich selbständig ist und in derselben Richtung            Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat\nfachlich weiterführt,                                        und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im übrigen\n3. wenn der Auszubildende eine Fachoberschulklasse,              von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des\nderen Besuch eine abgeschlossene Berufsausbil-               Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vor-\ndung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine                gelegen haben. Von dem Erfordernis der Erwerbstä-\nBerufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein                tigkeit des Elternteils kann abgesehen werden, wenn\nAbendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder dort             sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde\ndie schulischen Voraussetzungen für die weitere              nicht ausgeübt wird.\nAusbildung erworben hat oder                                (3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen\n4. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende           anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten\neine zumindest dreijährige Ausbildung an einer           ist, bleiben unberührt.\nBerufsfachschule abgeschlossen hat.\nIm übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige                                      §9\nweitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen                                   Eignung\nUmstände des Einzelfalles, insbesondere das ange-\nstrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.                        (1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistun-\ngen des Auszubildenden erwarten lassen, daß er das\n(3) Hat der Auszubildende aus wichtigem Grund die         angestrebte Ausbildungsziel erreicht.\nAusbildung abgebrochen oder die Fachrichtung\ngewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine               (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der\nandere Ausbildung geleistet.                                 Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an\ndem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer\nHöheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die\nden jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen\nentsprechenden Studienfortschritte erkennen läßt.\nAbschnitt II                          Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise\nzu erbringen.\nPersönliche Voraussetzungen\n(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen\n§8                              wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die\nBescheinigung nach § 3 Abs. 3 beigebracht hat.\nStaatsangehörigkeit\n( 1) Ausbildungsförderung wird geleistet\n1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,                                                  § 10\n2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über                                      Alter\ndie Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-            (1) Bei Besuch von weiterführenden allgemeinbilden-\ndesgebiet vom 25. April 1951 (BGBI. I S.269), zuletzt    den Schulen und Berufsfachschulen wird Ausbildungs-\ngeändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom          förderung ab Klasse 10, im übrigen von Beginn der Aus-\n13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677),                          bildung an geleistet.\n3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im             (2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Besuch einer\nGeltungsbereich dieses Gesetzes haben und als            Realschule oder eines Gymnasiums Ausbildungsförde-\nAsylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz\nrung ab Klasse 5 geleistet, wenn der Auszubildende\nvom 16. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 946) anerkannt oder        nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der\nFlüchtlinge nach§ 1 des Gesetzes über Maßnahmen\nEltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungs-\nfür im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenom-\nstätte nicht erreichbar ist.\nmene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. I S. 1057)\nsind,                                                       (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn\n4. Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Gel-          der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsab-\ntungsbereich des Gesetzes haben, wenn ein Eltern-        schnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt,\nteil Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,           das 30. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn\n5. Auszubildenden, denen nach dem Aufenthaltsge-             1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für\nsetz/EWG als Kindern Freizügigkeit gewährt wird              die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschul-\noder die danach als Kinder verbleibeberechtigt sind.         klasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufs-\nausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule,\n(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung              einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule,\ngeleistet, wenn                                                  einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983                                              649\neine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung      anzurechnen, so wird es zu gleichen Teilen angerech-\nzu einer Hochschule erworben hat und danach            net; dabei sind auch Auszubildende zu berücksichtigen,\nunverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt,         die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Ein-\n2. die Art der Ausbildung die Überschreitung der Alters-   kommens der Eltern erhalten können. Soweit dabei der\ngrenze rechtfertigt,                                   Bedarf anderer Auszubildender nach § 12 Abs. 1 und 2,\n§ 13 Abs. 1 und 2 und § 14 dieses Gesetzes oder nach\n3. der Auszubildende aus persönlichen oder familiären      den entsprechenden zu § 40 des Arbeitsförderungsge-\nGründen, insbesondere der Erziehung von Kindern        setzes ergangenen Vorschriften überschritten würde,\nbis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungs-      werden die übersteigenden Einkommensanteile zu glei-\nabschnitt rechtzeitig zu beginnen oder                 chen Teilen auf den noch ungedeckten Beda.rf des\n4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden         Antragstellers und anderer Auszubildender angerech-\nVeränderung seiner persönlichen Verhältnisse           net. Diese Aufteilung ist gegebenenfalls mehrfach\nbedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung,      durchzuführen.\ndie nach diesem Gesetz gefördert werden kann,\nberufsqualifizierend abgeschlossen hat.                                                       §12\nBedarf für Schüler\n(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler an\n1\nAbschnitt III                     Abendhauptschulen und Abendrealschulen 490 DM. )\nLeistungen                             (2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubil-\ndende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler\n§ 11                          1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen\nUmfang der Ausbildungsförderung                       und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie von\nFach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch\n(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunter-\neine abgeschlossene Berufsausbildung                          nicht\nhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).                                                                                         1\nvorausgesetzt,                                         490 DM, )\n(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden      2. von             Abendhauptschulen,            Berufsaufbauschulen,\nVorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubil-                Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen,\ndenden, seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser             deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbil-\nReihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt                  dung voraussetzt,                                         595 DM.\nzunächst auf den als Zuschuß und zuletzt auf den nach\n§ 17 Abs. 3 Nr. 4 als Darlehen zu leistenden Teil des      Satz 1 gilt nur, wenn von der Wohnung der Eltern aus\nBedarfs.                                                   eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht\nerreichbar ist.\n(2 a) Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben\naußer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt           (3) Der Bedarf nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch für den\nist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Auszubildenden, der einen eigenen Haushalt führt und\nGeltungsbereich dieses Gesetzes Unterhalt zu leisten.      1. verheiratet ist oder war,\n(3) Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben           2. mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder\nferner außer Betracht, wenn der Auszubildende\n3. die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt.\n1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,\n(4) Bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbe-\n2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30.\nreichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 werden Schü-\nLebensjahr vollendet hat,\nlern von Gymnasien ab Klasse 11 innerhalb eines\n3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollen-       Kalenderjahres die notwendigen Aufwendungen für vier\ndung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig      Hin- und Rückfahrten zu der Ausbildungsstätte gelei-\nwar,                                                   stet.\n4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach\nAbschluß einer vorhergehenden, zumindest dreijähri-     1\n) § 12 Abs. 1 und 2 Nr. 1 gilt in dieser Fassung ab 1. August 1983 für\ngen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre            Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen.\noder im Falle einer kürzeren Ausbildung entspre-            Bis zu diesem Zeitpunkt gilt\nchend länger erwerbstätig war oder                          - Absatz 1 in folgender Fassung:\n., ( 1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler\n5. eine weitere in sich selbständige Ausbildung beginnt,\n1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufs-\nnachdem seine Eltern ihm gegenüber ihre Unter-                       fachschulen ab Klasse 10 sowie von Fachoberschulklassen,\nhaltspflicht erfüllt haben.                                          deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht\nvoraussetzt,                                        275 DM,\nSatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in\n2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendreal-\nden Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich                 schulen und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abge-\naus deren Ertrag selbst zu unterhalten.                                  schlossene Berufsausbildung voraussetzt            490 Dtv-1.\"\n- Absatz 2 Nr. 1 in folgender Fassung:\n(4) Ist Einkommen des Ehegatten, der Eltern oder\n., 1. von Realschulen und Gymnasien ab Klasse 5, von Hauptschu-\neines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstel-                     len und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie von Fachober-\nlers auch auf den Bedarf anderer Auszubildender, für die                   schulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsaus-\nein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 gewährt wird,                        bildung nicht voraussetzt,                       490 DM.\"","650                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§ 12 a                                         (3 a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen\nBedarf in Härtefällen      2)                        Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum\nder Eltern steht.\nAls monatlicher Bedarf gelten für Schüler von Gymna-\nsien ab Klasse 12, Berufsaufbauschulen ab dem zwei-                              (4) Bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbe-\nten Jahr, Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie von                           reichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 und 3 wird,\nFachoberschulklassen 12 und Fachschulklassen,                                soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im\nderen Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung                            Ausbildungsland dies erfordern, zu dem Bedarf ein\nnicht voraussetzt,                                              200 DM.      Zuschlag geleistet, dessen Höhe die Bundesregierung\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nSatz 1 gilt nur, wenn von der Wohnung der Eltern aus                         rates bestimmt. Für den Besuch einer außerhalb Euro-\neine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte                                pas gelegenen Ausbildungsstätte wird der Zuschlag nur\nerreichbar ist.                                                              geleistet, wenn der Besuch für die Ausbildung erforder-\n§13                                      lich ist.\n§14\nBedarf für Studierende\nBedarf für Praktikanten\n( 1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in\nAls monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die\n1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlos-\nBeträge, die für Schüler und Studenten der Ausbil-\nsene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymna-\nsien und Kollegs                                          445 DM,     dungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das\nPraktikum in Zusammenhang steht.\n2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen\n480 DM. 3 )\n§14a\n(2) Die Beträge nach Absatz 1 erhöhen sich für die                                      Zusatzleistungen in Härtefällen\nUnterkunft, wenn der Auszubildende\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung\n1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich                          55 DM,     mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß bei\n2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich                               einer Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n180 DM.      Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 1 2\nAbs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 3 hinaus geleistet wird zur\n(2 a) Für Auszubildende an Hochschulen, die                             Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubilden-\n1. nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder nach § 1 76 b                         den\nAbs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung ver-                       1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelba-\nsichert sind,                                                                rem Zusammenhang stehen und soweit dies zur\n2. nach § 173 d der Reichsversicherungsordnung von                                 Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,\nder Versicherungspflicht befreit oder                                  2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung\n3. nach § 1 75 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung                                unbilliger Härten erforderlich ist.\nvon der Versicherungspflicht befreit sind, deren\nIn der Rechtsverordnung können insbesondere Rege-\nAnspruch auf Familienkrankenpflege nach§ 205 der\nlungen getroffen werden über\nReichsversicherungsordnung aber erloschen ist,\n1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf\nerhöht sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 für Kranken-\ngewährt wird,\nversicherung um monatlich 38 DM.\n2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als be-\n(3) (Aufgehoben)          4)\ndarfserhöhend berücksichtigt werden,\n2\n3. ·die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaf-\n) § 12 a gilt ab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem\n31. Juli 1983 beginnen.\nfungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen\nsind,\n3\n)  § 13 Abs. 1 gilt in dieser Fassung ab 1. August 1983 für Bewilligungs-\nzeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen.                        4. die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Aus-\nBis zu diesem Zeitpunkt gilt:                                                bildungsabschnitt,\n,,(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende an              5. die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen\n1. Fachschulen, Abendgymnasien und Kollegs                   445 DIV,        Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.\n2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen            480 DM.\"\n4\n)  Absatz 3 ist aufgehoben. Die Aufhebung gilt ab 1. August 1983 für                                    § 15\nBewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen.\nBis zu diesem Zeitpunkt gilt:                                                                 Förderungsdauer\n,,(3) Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 erhöhen sich für die          ( 1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des\nFahrkosten\nMonats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenom-\num monatlich                                                    35 DM,\nmen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antrags-\nwenn der Auszubildende\nmonats an.\n1. bei seinen Eltern oder seinem Ehegatten oder mit mindestens\neinem Kind in einem eigenen Haushalt wohnt und sich die Woh-           (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Aus-\nnung nicht am Ort der Ausbildungsstätte oder Praktikumsstelle\nbefindet oder                                                     bildung- einschließlich der unterrichts- und vorlesungs-\n2. am Ort der Ausbildungsstätte wohnt und die Praktikumsstelle sich    freien Zeit - geleistet bei dem Besuch der in § 2 Abs. 1\naußerhalb dieses Ortes befindet.\"                                 Nr. 4 und 5 bezeichneten oder diesen nach § 2 Abs. 3","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983                                                    651\nals gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten, je-                          (4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Aus-\ndoch nicht über die Förderungshöchstdauer hinaus. Für                   zubildende das Ziel des förderungsfähigen Ausbil-\ndie Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts                      dungsabschnitts endgültig nicht mehr anstrebt\nwird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalender-                     (Abbruch der Ausbildung) und die Ausbildung nicht an\nmonate geleistet. 6 )                                                   einer Ausbildungsstätte anderer Art im Sinne des § 2\nAbs. 1 weiterführt.\n(2 a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet,\nsolange der Auszubildende infolge einer Erkrankung\noder Schwangerschaft gehindert ist, die Ausbildung                                                          § 16\ndurchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten                       Förderungsdauer außerhalb des Geltungsbereichs\nKalendermonats hinaus.                                                                                des Gesetzes\n(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für                       (1) Für eine Ausbildung außerhalb des Geltungs-\neine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet,                   bereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und\nwenn sie                                                                Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird Ausbildungsförderung für die\n1. aus schwerwiegenden Gründen,                                         Dauer eines Jahres geleistet.\n2. infolge einer Ausbildung im Ausland ( § 5 Abs. 2                         (2) Darüber hinaus kann während eines weiteren Jah-\nund 3),                                                            res Ausbildungsförderung geleistet werden für den\nBesuch einer Ausbildungsstätte, die den im Geltungs-\n3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen                  bereich dieses Gesetzes gelegenen Hochschulen\nGremien und satzungsmäßigen Organen der Höhe-                      gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von beson-\nren Fachschulen, Akademien, Hochschulen und der                    derer Bedeutung ist.\nLänder sowie in satzungsmäßigen Organen der\nSelbstverwaltung der Studierenden an diesen Aus-                       (3) In den Fällen des§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3\nbildungsstätten sowie der Studentenwerke,                          Nr. 1 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche\n4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Ab-                        Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.\nschlußprüfung\nüberschritten worden ist.                                                                                    § 17\nFörderungsarten        6)\n(4) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nbestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                            ( 1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich des\nBundesrates unter besonderer Berücksichtigung der                        Absatzes 2 als Zuschuß geleistet.\nAusbildungs- und Prüfungsordnungen für jede Ausbil-\ndung an den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten oder                      (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Aka-\ndiesen nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten                       demien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an\nAusbildungsstätten die Förderungshöchstdauer.                            einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem\nBesuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird Ausbil-\ndungsförderung als Darlehen geleistet.\n§ 15 a\nAufnahme und Beendigung der Ausbildung                              (3) Bei dem Besuch außerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes gelegener Höherer Fachschulen, Aka-\n(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als                demien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an\nmit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem                           einem Praktikum außerhalb dieses Geltungsbereichs\nUnterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen                         wird Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 2, 3 und 5 bis\nwerden.                                                                  zur Höhe von 695 DM monatlich als Darlehen, darüber\n(2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungs-                      hinaus - abweichend von Absatz 2- als Zuschuß gelei-\nabschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein                          stet.\nMonat, so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1\nals bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Der                     6\n) § 17 gilt in dieser Fassung ab 1. August 1983 für alle Bewilligungs-\nKalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum                         zeiträurre, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen, ab 1. Oktober 1983\ndes späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen.                            ohne diese Einschränkung.\nBis zu diesem Zeitpunkt gilt:\n(3) Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der                                                            ,,§ 17\nAbschlußprüfung des Ausbildungsabschnitts oder,                                                          Förderungsarten\nwenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsäch-                         ( 1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Best in mungen der\nlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungs-                              Absätze 2 und 3 als Zuschuß geleistet.\nabschnitts. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prü-                          (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und\nfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum                           Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das irr'\nZusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht,\ndieses Zeugnisses maßgebend; für den Abschluß einer                          wird der monatliche Förderungsbetrag, der nach den anderen Vor-\nHochschulausbildung ist stets der Zeitpunkt des letzten                     schriften dieses Gesetzes als Zuschuß berechnet worden ist,\nPrüfungsteils maßgebend.                                                    1. wenn der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt, in Höhe von\n130 DM,\n5\n) Dem Absatz 2 ist der folgende Satz 3 angefügt worden; Satz 3 gilt ab     2. wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, in Höhe von\n1. Januar 1984:                                                                                                                          1so Drv\n,,Auszubildenden an den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aus-      als Darlehen (Grunddarlehen) geleistet. V'. enn der Förderungsbetrag\nbildungsstätten sowie Teilnehmern an einem in Zusammenhang rr it         diesen Betrag nicht erreicht, wird er voll als Darlehen geleistet.\ndem Besuch dieser Ausbildungsstätten geforderten Praktikum wird             (3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und\nAusbildungsförderung für den Monat August nicht geleistet.\"              Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im","652                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§ 18                                      Eine Überprüfung dieser Feststellungen findet nach Ein-\ntritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr\nDarlehensbedingungen\n1                        statt; insbesondere gelten die Vorschriften des§ 44 des\n( 1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen.                                 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. 8 )\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Darlehen - vor-                           (5 b) Das Darlehen kann - auch in größeren Teil-\nbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mit 6                         beträgen - vorzeitig zurückgezahlt werden. Wird ein\nvom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Dar-                         Darlehen vorzeitig getilgt, so ist auf Antrag ein Nachlaß\nlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als                                  von der Darlehens(rest)schuld zu gewähren.\n30 Tage überschritten hat. Aufwendungen für die Gel-\ntendmachung der Darlehensforderung sind hierdurch                                (6) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nnicht abgegolten.                                                            bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates das Nähere über\n(3) Das Darlehen und die Zinsen nach der bis zum\n1. Beginn und Ende der Verzinsung,\n31. März 1976 geltenden Fassung des Absatzes 2 Nr. 1\nsind - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage                       2. die Verwaltung und Einziehung der Darlehen - ein-\n- in gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens                               schließlich der Maßnahmen zur Sicherung der Rück-\nsolchen von 1 20 DM innerhalb von 20 Jahren zurückzu-                             zahlungsansprüche - sowie ihre Rückleitung an\nzahlen. Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der                           Bund und Länder und über\nFörderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geför-                         3. die pauschale Erhebung der Kosten für die Ermittlung\nderten Ausbildungsabschnitts zu leisten. 7 )                                      der Anschrift des Darlehensnehmers und für das\n(4) Nach Aufforderung durch das Bundesverwal-                                  Mahnverfahren.\ntungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfol-                                                       § 18a\ngende Monate in einer Summe zu entrichten.                                                 Einkommensabhängige Rückzahlung\n(5) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.                             (1) Zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer nur\nsoweit verpflichtet, wie in einem Kalendermonat sein\n(5 a) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer\nEinkommen\nerteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensneh-\nmer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 2                       den Betrag von                                    960 (990) 9 ) DM\n- einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld                        übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich\nund die Förderungshöchstdauer festgestellt werden.                           für\n1. den Ehegatten um                               430     (440) 9 ) DM,\nZusamrrenhang mit den Besuch dieser Ausbildungsstätten steht,            2. jedes Kind des Darlehensnehmers, das zu Beginn\nwird Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen (Zusatzdar-\nlehen) geleistet                                                              des in Satz 1 bezeichneten Monats\n1. für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2, es sei denn, die Vor-         a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um\naussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 liegen vor,                                                                          330 (340) 9 ) DM,\n2. - vorbehaltlich der Nummer 3 - für eine andere Ausbildung nach\n§ 7 Abs. 3, wenn die hierfür in der auf Grund des § 15 Abs. 4 erlas-      b) das 15. Lebensjahr vollendet hat, um\nsenen Rechtsverordnungen bestimmte Semesterzahl, die um die                                                            430 (440) 9 ) DM.\nFachsemester in einer früheren, nicht abgeschlossenen Ausbil-\ndung zu kürzen ist, überschritten wird,                              Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkom-\n3. für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, wenn der Abbruch der      men des Ehegatten und des Kindes. Der Darlehensneh-\nAusbildung oder der Wechsel der Fachrichtung nach dem Ende           mer hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach\ndes vierten Studiensemesters erfolgt,                                Satz 1 bis 3 geltend und glaubhaft zu machen. § 4 7\n4. für die Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln sowie für die        Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.\nDurchführung von Familienheimfahrten an einen außerhalb des\nGeltungsbereichs des Gesetzes gelegenen Ort nach der auf                 (2) Sind nach§ 18 Abs. 4 Rückzahlungsraten für drei\nGrund des § 14 a erlassenen Rechtsverordnung,\nMonate zu leisten, so besteht abweichend von Absatz 1\n5. nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des\n§ 15 Abs. 3 Nr. 4.                                                   die Verpflichtung zur Rückzahlung nur, soweit das\nSatz 1 Nr. 1 gilt nur nach einer vorangehenden Ausbildung an einer       gesamte in den drei Monaten erzielte Einkommen die\nHöheren Fachschule, Akademie oder Hochschule. Satz 1 Nr. 2 und 3         dreifache Höhe des Monatsbetrages nach Absatz 1\ngilt nicht, wenn der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der         übersteigt.\nFachrichtung erfolgt\n1. aus unabweisbarem Grund oder                                              (3) Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 18\n2. unverzüglich nach einer Zwischenprüfung, durch die der Zugang         Abs. 3 wird, höchstens jedoch bis zu 10 Jahren, durch\nzu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist.                       Zeiten gehemmt, in denen der Darlehensnehmer nach\n(4) Hat der Auszubildende nach Erwerb einer Hochschulreife eine       Absatz 1 zur Rückzahlung nicht verpflichtet ist. Dies gilt\nAusbildung, die die von ihm erworbene Hochschulreife nicht voraus-\nnicht, soweit das Darlehen nach § 18 b Abs. 2 erlassen\nsetzte. berufsqualifizierend abgeschlossen und liegen die Vorausset-\nzungen des§ 11 Abs. 3 Nr. 5 oder§ 25 a Abs. 1 Nr. 2 vor, so wird Aus-    worden ist.\nbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule ausschließlich\nals Zusatzdarlehen geleistet. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn auf      8)  Bis zurr 31. Juli 1983 gilt Absatz 5 a in folgender Fassung:\nbesonderen Antrag des Auszubildenden § 11 Abs. 3 Nr. 5 und § 25 a              ,,(5 a) Nach Abschluß der Ausbildung erteilt das Bundesverwal-\nAbs. 1 Nr. 2 nicht angewendet werden. Der Antrag ist zusammen mit            tungsamt dem Darlehensnehmer einen Bescheid, in dem die Höhe der\ndem Antrag auf Ausbildungsförderung zu stellen, er gilt für den je-          Darlehensschuld festgestellt wird. Eine Uberprüfung dieser Feststel-\nweiligen Bewilligungszeitraum und ist unwiderruflich.\"                       lung findet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht\n') Bis zum 31. Juli 1983 gilt Satz 2 in folgender Fassung:                      mehr statt; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehn-\nten Buches Sozialgesetzbuch nicht.\"\n„Die erste Rate ist drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung zu\nleisten.\"                                                                 9)  Gilt ab 1. Oktober 1983.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983                                 653\n§ 18 b                                                             § 20\nTeilerlaß des Darlehens                                                Rückzahlungspflicht\n(1) Dem Auszubildenden, der nach dem Ergebnis der                       (1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von\nAbschlußprüfung zu den ersten 30 vom Hundert der                          Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalender-\nGeförderten gehört, die diese Prüfung in demselben                        monats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist\nKalenderjahr abgeschlossen haben, werden auf Antrag                       - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten\n25 vom Hundert des nach dem 31. Dezember 1983 für                         Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungs-\ndiesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehens-                        bescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu\nbetrages erlassen. Die Bundesregierung bestimmt                           erstatten, als\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n1. (Aufgehoben)\nrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere\nüber die Ermittlung der ersten 30 vom Hundert der                         2. (Aufgehoben)\nGeförderten durch die Prüfungsstellen. Sie kann die\nPrüfungsstellen zu Auskunft und Mitwirkung verpflich-                     3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21\nten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfor-                        erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungs-\ndert.                                                                         förderung nicht berücksichtigt worden ist,\n( 1 a) 10 ) Beendet der Auszubildende die Ausbildung                 4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der\nvier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer                            Rückforderung geleistet worden ist.\nmit dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, wenn eine\nsolche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvor-                        (2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat\nschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag                          oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in\n5 000 DM 11 ) des Darlehens erlassen. Der Antrag ist                      dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von\ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des                               ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat.\nBescheides nach § 18 Abs. 5 a zu stellen.\n(2) Für jeden Monat, in dem das Einkommen des Dar-\nlehnsnehmers den Betrag nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 und                                            Abschnitt IV\n2 nicht übersteigt und in dem er wegen der Pflege und\nErziehung eines Kindes bis zu 1O Jahren oder der\nEinkommensanrechnung\nBetreuung eines behinderten Kindes nicht oder nur\nunwesentlich erwerbstätig ist, ist auf Antrag das Dar-                                                § 21\nlehen in Höhe der nach § 18 Abs. 3 festgesetzten Rück-                                        Einkommensbegriff\nzahlungsrate zu erlassen. Das Vorliegen der Vorausset-\n( 1) Als Einkommen gilt - vorbehaltlich der Absätze 3\nzungen nach Satz 1 ist glaubhaft zu machen. Als Kinder\nwerden die in§ 2 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes                      und 4 sowie einer Regelung auf Grund des Absatzes 1 a\nbezeichneten Personen berücksichtigt.                                     - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2\nAbs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Aus-\ngleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit\n§ 19\nVerlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist\nAufrechnung                                nicht zulässig. Abgezogen werden können:\nMit einem Anspruch auf Rückzahlung von Ausbil-                       1. der Altersentlastungsbetrag ( § 24 a des Einkom-\ndungsförderung (§ 50 des Zehnten Buches Sozialge-                            mensteuergesetzes) und der Freibetrag für Einkünfte\nsetzbuch und § 20) kann gegen den Anspruch auf Aus-                          aus Land- und Forstwirtschaft ( § 13 Abs. 3 des Ein-\nbildungsförderung für abgelaufene Monate abweichend                          kommensteuergesetzes),\nvon§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller\nHöhe aufgerechnet werden. Satz 1 gilt nicht, soweit der                  2. die Absetzung für Abnutzung nach § 7 b des Einkom-\nAnspruch auf Ausbildungsförderung von einem Träger                           mensteuergesetzes für ein selbstgenutztes Einfami-\nder Sozialhilfe zum Ausgleich seiner Aufwendungen                            lienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswoh-\nnach § 90 des Bundessozialhilfegesetzes auf sich über-                       nung, soweit sie nicht bereits bei der Ermittlung der\ngeleitet oder vom Auszubildenden zu demselben Zweck                          positiven Einkünfte berücksichtigt worden ist; diese\nan einen Träger der Sozialhilfe abgetrelen und dies dem                     Absetzung kann auch von den positiven Einkünften\nAmt für Ausbildungsförderung mitgeteilt war.                                 des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten\nabgezogen werden,\n10\n)  Bis zum 31. Juli 1983 gilt Absatz 1 a rrit Ausnahme des Betrages in\nfolgender Fassung:                                                  3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Ein-\n.,(1 a) Beendet der Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor\nkommensteuer, Kirchensteuer und\ndem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der\nAbschlußprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach\n4. die für den Berechnungszeitraum zu leistenden\nden Ausbildungsvorschriften planmäßig, so gilt das Darlehen um den     Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bun-\nBetrag von 2 000 DM 11 ) als erlassen.\"                                 desanstalt für Arbeit sowie die geleisteten freiwilli-\n11\n)  Die Zahl 2 000 ist durch die Zahl 5 000 ersetzt mit Wirkung vom         gen Aufwemdungen zur Sozialversicherung und für\n1. Januar 1983 mit der Maßgabe, daß die darin bestimmte Änderung        eine private Kranken-, Unfall- oder Lebensversiche-\nnur auf Auszubildende anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember\n1983 Förderungsleistungen erhalten und ihre Abschlußprüfung\nrung in angemessenem Umfang.\nbestehen. Für Auszubildende, die ihre Ausbildung in der Zeit vom\n1. Januar 1983 bis zum 31. Dezen ber 1983 beenden, ist der Betrag\nDer Abzug nach Satz 3 Nr. 2 ist bei Eltern, die nicht\nvon 2 000 DM n aßgeblich.                                            geschieden sind oder dauernd getrennt leben, nur für ein","654                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil        1\nObjekt zulässig; bei der Ermittlung des Einkommens des                     3a. Leistungen nach§ 1 des Diätengesetzes 1968 vom\nAuszubildenden und seines Ehegatten ist er nicht zuläs-                         3. Mai 1968 (BGBI. I S. 334), zuletzt geändert durch\nsig. Leibrenten mit dem Betrag, der nicht steuerlich als                       Artikel VIII des Gesetzes vom 18. Februar 1977\nErtragsanteil erfaßt ist, und Versorgungsrenten gelten                         (BGBI. 1 S. 297), sowie nach entsprechenden Vor-\nals Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.                                   schriften der Länder, soweit in diesen bereits Rege-\nlungen entsprechend§ 11 des Abgeordnetengeset-\n(1 a) Die Bundesregierung kann durch - frühestens                           zes vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 297), zuletzt\nam 1. Januar 1983 in Kraft tretende- Rechtsverordnung                           geändert durch Artikel I des Gesetzes vom\nmit Zustimmung des Bundesrates für Land- und Forst-                             22. September 1980 (BGBI. 1 S. 1752), in Kraft\nwirte, deren Gewinne nach § 13 a des Einkommen-                                 getreten sind,\nsteuergesetzes ermittelt werden, eine davon abwei-\nchende, nach Pauschsätzen vorzunehmende Ermittlung                        4.    sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebens-\nder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bestimmen,                          bedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unter-\num sicherzustellen, daß auch insoweit Einkünfte in wirk-                        haltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und\nlichkeitsnaher Weise auf den Bedarf angerechnet wer-                            seines Ehegatten, soweit sie der Bundesminister für\nden.                                                                            Bildung und Wissenschaft in einer Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet\n(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nr. 4                            hat.\nwird von der - um die Beträge nach Absatz 1 Nr. 1 und                      Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind\n2 geminderten - Summe der positiven Einkünfte ein                          erhält (§ 27 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes),\nBetrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses                            gilt als Einkommen des Kindes. In den Fällen des § 11\nGesamtbetrages abgesetzt:                                                  Abs. 3 gelten die auf den Antragsteller entfallenden Lei-\n1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und                      stungen nach dem Bundeskindergeldgesetz, Kinderzu-\nfür Auszubildende                               18 vom Hundert,       lagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie\nhöchstens jedoch ein Betrag                                          Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversi-\nvon jährlich                            9 600 (9 900) 1 2 ) DM,      cherungen als sein Einkommen.\n2. für nichtrentenversicherungspflichtige                                    (4) Nicht als Einkommen gelten\nArbeitnehmer                       12 (11) 12 ) vom Hundert,         1. Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage\nhöchstens jedoch ein Betrag                                               nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den\nvon jährlich                            5 500 (5 000) 12 ) DM,            Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für\n3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Ver-                           anwendbar erklären,\nsicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger\n2. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigten-\nBeschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer\nzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz ent-\n32 (31) 12 ) vom Hundert,             sprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach\nhöchstens jedoch ein Betrag\n§ 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,\nvon jährlich                        16 500 (16 800) 12 ) DM,\n4. für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht\n3. Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Ver-\nerwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbs-                        folgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen\ntätige                             12 ( 11) 12 ) vom Hundert,            Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur\nhöchstens jedoch ein Betrag                                              Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversor-\nvon jährlich                            5 500 (5 000) 12 ) DM.           gung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als\nGrundrente und Schwerstbeschädigtenzulage ge-\nJeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den                             leistet würde,\nNummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen;\ndies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für                       4. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrech-\neinen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer                            nung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbe-\nGruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter                            sondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck\neine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeich-                           als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses\nnete Gruppe fällt.                                                            Gesetzes bestimmt sind.\n(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsäch-\nlich geleisteten Beträge\n§ 22\n1.    Waisenrenten und Waisengelder, die der Antrag-\nBerechnungszeitraum für das Einkommen\nsteller bezieht,\ndes Auszubildenden\n2.    Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen                        (1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszu-\nmit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz,                     bildenden sind die Einkommen maßgebend, die er für\nden Bewilligungszeitraum erzielt.\n3.    Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz mit\nAusnahme der Leistungen, die der Auszubildende\n(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewil-\nfür seine Kinder erhält,\nligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich\nergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der\n·) Gilt ab 1. Juli 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem 30. Juni Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt\n1983 beginnen.                                                       wird.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983                                                   655\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die                          (4) Abweichend von Absatz 1 werden\nBerücksichtigung des Einkommens der Kinder nach                               1. von der Waisenrente und dem Waisengeld der Aus-\n§ 23 Abs. 2 sowie der Kinder und sonstigen Unterhalts-                              zubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 a )                     15\nberechtigten nach § 25 Abs. 3.                                                       bemißt, monatlich 200 DM, anderer Auszubildender\n120 DM monatlich nicht angerechnet,\n§ 23                                   2. Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen aus\nFreibeträge vom Einkommen des Auszubildenden                                    öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtun-\ngen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie För-\n(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben                                   derungsleistungen ausländischer Staaten voll auf\nmonatlich anrechnungsfrei                                                            den Bedarf angerechnet. Das gilt auch für Einkom-\n1. für den Auszubildenden selbst bei dem Besuch von                                  men, das aus öffentlichen Mitteln zum Zwecke der\nAusbildung bezogen wird,\na) 13 ) weiterführenden allgemeinbildenden Schulen\nund Berufsfachschulen sowie Fach- und                        3. Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz, Kin-\nFachoberschulklassen, deren Besuch eine                             derzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung\nabgeschlossene Berufsausbildung nicht vor-                          sowie Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Ren-\naussetzt,                                        1 25 DM,           tenversicherungen, die nach § 48 des Ersten Buches\nSozialgesetzbuch an den Auszubildenden ausge-\nb)       Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen und\nzahlt werden oder die nach § 21 Abs. 3 Satz 3 als\nAbendrealschulen sowie von Fachoberschul-\nsein Einkommen gelten, voll auf den Bedarf ange-\nklassen, deren Besuch eine abgeschlossene\nrechnet.\nBerufsausbildung voraussetzt,                    185 DM,\nc)  13 ) Fachschulklassen, deren Besuch eine abge-                         (5) Besucht der Auszubildende eine außerhalb Euro-\nschlossene Berufsausbildung voraussetzt,                     pas gelegene Ausbildungsstätte, ohne daß die Voraus-\nAbendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschu-                   setzungen des§ 5 Abs. 3 Nr. 1 vorliegen, so bleibt sein\nlen, Akademien und Hochschulen                   250 DM,     Einkommen anrechnungsfrei.\n2. für den Ehegatten des Auszubildenden, es sei denn,                                                              § 24\ner befindet sich in einer nach diesem Gesetz oder\nBerechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern\n§ 40 des Arbeitsförderungsgesetzes förderungsfähi-\nund des Ehegatten\ngen Ausbildung,                                           420 DM,\n(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern\n3. für jedes Kind\nund des Ehegatten des Auszubildenden sind die Ein-\ndes Auszubildenden                          330      (340) 14 ) DM.\nkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor\nBei verheirateten Auszubildenden mit mindestens                               Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.\neinem Kind unter 10 Jahren, das sich im Haushalt des\n(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum\nAuszubildenden befindet, erhöht sich der Freibetrag\nzur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der\nnach Satz 1 Nr. 2 auf 620 Deutsche Mark.\nSteuerbescheid noch nicht vor, so wird unter Berück-\n(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mindern                   sichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensver-\nsich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkom-                            hältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsför-\nmen des Ehegatten und des Kindes, die dazu bestimmt                           derung wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückfor-\nsind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwen-                         derung geleistet. Sobald der Steuerbescheid vorliegt,\ndet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten und                            wird über den Antrag abschließend entschieden.\nder Kinder des Auszubildenden zu decken. Als Kinder\n(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum vor-\nwerden die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Bundes-\naussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach\nkindergeldgesetzes bezeichneten Personen berück-\nAbsatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen\nsichtigt.\nAntrag des Auszubildenden, der vor dem Ende des\n(3) 13 ) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhält-                   Bewilligungszeitraums zu stellen ist, bei der Anrech-\nnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll                             nung von den Einkommensverhältnissen im Bewilli-\nangerechnet.                                                                  gungszeitraum auszugehen. Der Auszubildende hat das\nVorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft\nzu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit unter\n13\n)   Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und c und Absatz 3 gilt in dieser Fassung  dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich\nab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli\n1983 beginnen.                                                        das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig\nBis zu diesem Zeitpunkt gilt:                                         feststellen läßt, wird über den Antrag abschließend ent-\n,,a) weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfach-       schieden.\nschulen sowie Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abge-\nschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,        125 DM,\"       (4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des\n,,c) Fachschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen,       Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berech-\nAkademien und Hochschulen                             250 DM,\"  nungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurech-\n,.(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abwei-\nchend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet; bemißt sich der\n15\nBedarf des Auszubildenden nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, so bleibt der          )  Im Absatz 4 Nr. 1 ist die Textstelle ,,§ 12 a\" anstelle des ,.§ 12\nBetrag nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a anrechnungsfrei.\"                    Abs. 1\" eingefügt VI orden. Diese Änderung gilt ab 1. August 1983 für\nBewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen.\n14 )   Gilt ab 1. Juli 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem 30. Juni       Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Absatz 4 mit der Anführung von .. § 12\n1983 beginnen, ab 1. Oktober 1983 ohne diese Einschränkung.                 Abs. 1\".","656                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absat-                             jedoch bis zu 50 DM für das erste Kind, 120 DM für\nzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die                             das zweite, 180 DM für das dritte und jedes weitere\nSumme der Monatseinkommen des Bewilligungszeit-                                     Kind.                                     .\nraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilli-\ngungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt                              (5) Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des\nein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.                         Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen\nberücksichtigt.\n(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf beson-\n§ 25                                   deren Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeit-\nraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden\nFreibeträge vom Einkommen der Eltern\nVorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrech-\nund des Ehegatten\nnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außer-\n(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei                                 gewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33 b des\n1. vom Einkommen der Eltern, sofern sie nicht geschie-                       Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für\nden sind oder dauernd getrennt leben,                                  behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher\n1 400      (1 450) 14 ) DM,    nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.\n2. vom Einkommen eines alleinstehenden oder dauernd\ngetrennt lebenden Elternteils oder des Ehegatten\n960 (990) 14 ) DM.                                         § 25a\nDer Freibetrag von 960                  (990) ) Deutsche Mark gilt\n14                                       Freibeträge vom Einkommen der Eltern\nauch für den Elternteil, dessen Ehegatte nicht in Eltern-                                              in besonderen Fällen\nKind-Beziehung zum Auszubildenden steht.                                         (1) Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern nach\n§ 25 Abs. 1 erhöhen sich um 50 vom Hundert, wenn der\n(2) (Aufgehoben)          16\n)\nAuszubildende\n(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich                          1. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 27.\n1. für jedes Kind und den Ehegatten des Einkommens-                                Lebensjahr vollendet hat,\nbeziehers, wenn sie in einer Ausbildung stehen, die                     2. eine weitere in sich selbständige Ausbildung beginnt\nnach diesem Gesetz oder nach § 40 des Arbeitsför-                            und seine Eltern ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht\nderungsgesetzes gefördert werden kann, um 80 DM,                             noch nicht erfüllt haben.\n2. für andere Kinder des Einkommensbeziehers und für\n(2) In den vorbezeichneten Fällen findet§ 25 Abs. 4\nweitere diesem gegenüber nach dem bürgerlichen\nund 6 Anwendung.\nRecht Unterhaltsberechtigte, die bei Beginn des\nBewilligungszeitraums\n§ 25 b\na) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\num je                                  330 (340) 14 ) DM,                     Freibeträge vom Einkommen der Eltern\n18\nund des Ehegatten für Schüler in Härtefällen                   )\nb) das 15. Lebensjahr vollendet haben, um je\n430 (440) 14 ) DM.              (1) Für Auszubildende, deren Bedarf sich nach§ 12 a\nbemißt, bleiben abweichend von § 25 monatlich anrech-\nDie Beträge nach Satz 1 Nr. 2 mindern sich um das Ein-                        nungsfrei\nkommen des Kindes oder des sonstigen Unterhalts-\nberechtigten. 17 )                                                             1. vom Einkommen der Eltern, sofern sie nicht geschie-\nden sind oder dauernd getrennt leben,                 1 100 DM,\n(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1 bis 3                         2. vom Einkommen eines alleinstehenden oder dauernd\nund 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des                                    getrennt lebenden Elternteils oder des Ehegatten\nEhegatten bleibt anrechnungsfrei                                                                                                            750DM.\n1. zu 25 vom Hundert und                                                      Der Freibetrag von 750 Deutsche Mark gilt auch für den\n2. zu 10 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Frei-                        Elternteil, dessen Ehegatte nicht in Eltern-Kind-Bezie-\nbetrag nach Absatz 3 gewährt wird, höchstens                             hung zum Auszubildenden steht.\n(2) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich\n14\n)  Gilt ab 1. Juli 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem 30. Juni\n1983 beginnen, ab 1. Oktober 1983 ohne diese Einschränkung.              1. für jedes Kind und den Ehegatten des Einkommens-\nbeziehers, wenn sie in einer Ausbildung stehen, die\n16\n)  Die Aufhebung gilt ab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die\nnach derr 31. Juli 1983 beginnen.                                              nach diesem Gesetz oder nach § 40 des Arbeitsför-\nBis zu diesem Zeitpunkt gilt:                                                  derungsgesetzes gefördert werden kann, um\n.,(2) Der Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 1 erhöht sich, wenn beide\n60DM,\nEltern Einkomrren haben, um das Einkommen des Elternteils mit dem        2. für andere Kinder des Einkommensbeziehers und für\nniedrigeren Einkommen, jedoch höchstens um 185 DM.\"\nweitere diesem gegenüber nach dem bürgerlichen\n17 )  Satz 3 ist gestrichen. Die Streichung gilt ab 1. August 1983 für Bewil-        Recht Unterhaltsberechtigte, die bei Beginn des\nligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen.\nBewilligungszeitraums\nBis zu diesem Zeitpunkt gilt Absatz 3 mit folgendem Satz 3: ,,Wird der\nBetrag für eine Person gewährt, mit der der Einkommensbezieher\nverheiratet ist oder war, so mindert er sich abweichend von Satz 1\num das Einkommen dieser Person nur, soweit es 185 DM über-               1B)   § 25 b gilt ab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach\nsteigt.\"                                                                       dem 31. Juli 1983 beginnen.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983                                657\na) das 1 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,         24. August 1976 (BGBl.I S. 2485), in Verbindung mit\num je                                   260 DM,         § 18 dieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 1976\nb) das 15. Lebensjahr vollendet haben, um je               geltenden Fassung,\n350DM.     3. Nießbrauchsrechte,\nDie Beträge nach Satz 1 Nr. 2 mindern sich um das Ein-     4. Haushaltsgegenstände.\nkommen des Kindes oder des sonstigen Unterhalts-\nberechtigten.\n§ 28\n(3) § 25 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden.                              Wertbestimmung des Vermögens\n(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen\n1 . bei Grundstücken, die nach dem Bewertungsgesetz\nAbschnitt V\nals zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehö-\nVermögensanrechnung                           rig bewertet sind, auf die Höhe des Einheitswertes\nauf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1 . Ja-\n§ 26                               nuar 1964,\nUmfang der Vermögensanrechnung                 2. bei nicht unter Nummer 1 fallenden Grundstücken auf\n140 vom Hundert des Einheitswertes auf der Grund-\n(1) Vermögen des Auszubildenden wird nach Maß-             lage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964,\ngabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.\n3. bei Betriebsvermögen, mit Ausnahme der Grund-\n(2) Vermögen des Ehegatten und der Eltern des Aus-         stücke, auf die Höhe des Einheitswertes,\nzubildenden wird mit der Maßgabe angerechnet, daß der     4. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,\nBedarf des Auszubildenden als gedeckt gilt, wenn der\n5. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeit-\nEhegatte oder zumindest ein Elternteil für das vorletzte\nKalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums im          wertes.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes Vermögensteuer zu            (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antrag-\nentrichten haben. Abweichend von Satz 1 gilt der Bedarf   stellung, bei Wertpapieren der Kurswert am 31. Dezem-\ndurch die Anrechnung des Vermögens einer der vor-         ber des Jahres vor der Antragstellung.\ngenannten Personen nicht als gedeckt, wenn\n1. diese einerVeranlagungsgemeinschaft angehört und           (3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten\nihr eigenes Vermögen eine Vermögensteuerzah-          Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung beste-\nlungspflicht nicht begründen würde,                    henden Schulden und Lasten abzuziehen.\n2. ihr Vermögen nach Abzug des Teils, dessen Einsatz         (4) Veränderungen zwischen Antragstellung und\noder Verwertung zu einer unbilligen Härte führen      Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksich-\nwürde, eine Vermögensteuerzahlungspflicht nicht       tigt.\nbegründen würde, oder\n3. zu Beginn des Bewilligungszeitraums eine Ver-                                      § 29\nmögensteuerzahlungspflicht nicht mehr besteht.                        Freibeträge vom Vermögen\n(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei\n1. für den Auszubildenden selbst               6 000 DM,\n§ 27\n2. für den Ehegatten des Auszubildenden        2 000 DM,\nVermögensbegriff\n3. für jedes Kind des Auszubildenden            2000 DM.\n(1) Als Vermögen gelten alle\nMaßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der\n1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,\nAntragstellung.\n2. Forderungen und sonstige Rechte.\nAusgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubil-             (2) Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis\ndende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten           4 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Perso-\nkann.                                                       nen berücksichtigt.\n(2) Nicht als Vermögen gelten                              (3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weite-\nrer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.\n1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und\nandere wiederkehrende Leistungen,\n2. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Sol-                                  § 30\ndatenversorgungsgesetzes in der Fassung der\nMonatlicher Anrechnungsbetrag\nBekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. I S. 457)\nsowie nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibe-       Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist\namtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des       der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der\nGesetzes über die Personalstruktur des Bundes-        Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl\ngrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1               der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt\nS.1357), geändert durch § 94 des Gesetzes vom         wird.","658                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§§ 31 bis 34                                 schüssen aus den gesetzlichen Rentenversicherun-\n(Aufgehoben)                                  gen, die sie für den Antragsteller erhalten, zurück-\nbleibt. 19 )\n(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem\nGrund oder, wenn der Auszubildende in demselben Aus-\nAbschnitt VI                           bildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilli-\ngungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhal-\n§ 35                              ten hat, abgesehen werden.\nAnpassung der Bedarfssätze und Freibeträge\n§ 37\nDie Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundert-\nsätze und Höchstbeträge nach§ 21 Abs. 2 sind alle zwei                    Überleitung von Unterhaltsansprüchen\nJahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls               (1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Aus-\nneu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Ein-        bildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem\nkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den           Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so\nVeränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der            geht dieser mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten\nfinanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tra-         Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf\ngen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen         den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und\nBundestag zu berichten.                                     Vermögen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen\nist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der\nÜberleitungsanzeige erbringen, werden entsprechend\n§ 11 Abs. 2 angerechnet.\nAbschnitt VII\n(2) (Aufgehoben)\nVorausleistung und Überleitung\n(3) (Aufgehoben)\n§ 36                                    (4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Aus-\nVorausleistung von Ausbildungsförderung              zubildenden nur von dem Zeitpunkt in Anspruch genom-\n(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine\nmen werden, in dem\nEltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes            1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vor-\nangerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist              gelegen haben oder\ndadurch die Ausbildung gefährdet, so wird nach Anhö-        2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mit-\nrung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung               gewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben\ndieses Betrages geleistet.                                         und darüber belehrt worden sind, unter welchen Vor-\naussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn\nvon Eltern ermöglicht.\n1. der Auszubildende glaubhaft macht, daß seine Eltern\nden Bedarf nach den§§ 12 bis 14 a nicht leisten, und          (5) (Aufgehoben)\ndie Eltern entgegen § 4 7 Abs. 4 die für die Anrech-          (6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom\nnung ihres Einkommens und Vermögens erforderli-         Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom\nchen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht       Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung\nvorlegen und darum ihr Einkommen und Vermögen           des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten\nnicht angerechnet werden können, und wenn               Anspruchsübergang folgt.\n2. Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwal-\ntungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier                                                 § 38\nMonate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte\nÜbergang von anderen Ansprüchen 20 )\ngeführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbe-\nsondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz              Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbil-\naußerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes             dungsförderung gezahlt wird, gegen eine öffentlich-\nhaben.\n19\n)  Im Absatz 3 wird das Wort „oder\" zwischen Nummer 1 und 2 einge-\nHaben die Eltern ihren ständigen Wohnsitz außerhalb                fügt und die Nummer 3 einschließlich des davorstehenden Wortes\ndes Geltungsbereichs des Gesetzes, so ist weitere Vor-             .,oder\" gestrichen. Die Änderung gilt ab 1. August 1983 für Bewilli-\naussetzung, daß der Auszubildende seinen Unterhalts-               gungszeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen, ab 1. Oktober\nanspruch an das Land abgetreten hat.                               1983 ohne diese Einschränkung. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Ab-\nsatz 3 einschließlich der nachstehenden Nummer 3:\n„oder\n(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet,            3. wenn in den Fällen des § 17 Abs. 4 auf Antrag des Auszubilden-\nden § 11 Abs. 3 Nr. 5 und § 25 a Abs. 1 Nr. 2 nicht angewandt\n1. soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend\nwerden.\"\neiner gemäß§ 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs getroffenen Bestimmung zu leisten, oder           20 )   § 38 gilt in dieser Fassung ab 1. Juli 1983.\nBis zu diesem Zeitpunkt gilt:\n2. soweit die Unterhaltsleistung der Eltern hinter den                                            .,§ 38\nauf den Antragsteller entfallenden Leistungen nach                             Überleitung von anderen Ansprüchen\ndem Bundeskindergeldgesetz, Kinderzulagen aus                     (1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsför-\nder gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzu-             derung bewilligt worden ist, gegen einen Träger der Sozialversiche-","Nr. 24   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983                                 659\nrechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger ist, Anspruch               wenn es eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und ein\nauf Leistung, die auf den Bedarf anzurechnen ist oder                     Bediensteter die Befähigung zu einem Richteramt nach\neine Leistung nach diesem Gesetz ausschließt, geht                        dem Deutschen Richtergesetz oder für den höheren all-\ndieser mit der Zahlung in Höhe der geleisteten Aufwen-                   gemeinen Verwaltungsdienst hat.\ndungen auf das Land über. Die §§ 104 und 115 des\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.\n§ 40a\nLandesämter für Ausbildungsförderung\nAbschnitt VIII\nDie Länder errichten Landesämter für Ausbildungs-\nOrganisation                                förderung. Mehrere Länder können ein gemeinsames\nLandesamt für Ausbildungsförderung errichten.\n§ 39\nAuftragsverwaltung\n§ 41\n( 1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2\nim Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt.                             Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung\n(2) Die nach diesem Gesetz geleisteten Darlehen                          ( 1) Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur\nwerden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet                          Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben\nund eingezogen.                                                          wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind.\nBei der Bearbeitung der Anträge können zentrale Ver-\n(3) Jedes Land bestimmt die Behörden, die für die                     waltungsstellen herangezogen werden.\nEntscheidungen nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 sowie § 42\nAbs. 2 und 3 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und                        (2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag\nFernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem Land haben,                  erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den\nzuständig sind.                                                          Antrag und erläßt den Bescheid hierüber.\n(4) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft                      (3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Auszu-\nkann durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit                          bildenden und ihre Eltern über die individuelle Förderung\nZustimmung des Bundesrates eine einheitliche maschi-                     der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen\nnelle Berechnung, Rückrechnung und Abrechnung der                        Vorschriften zu beraten.\nLeistungen nach diesem Gesetz in Form einer algorith-\nmischen Darstellung materiellrechtlicher Regelungen                                                 § 42\n(Programmablaufplan) regeln.\nFörderungsausschüsse\n§ 40                                     ( 1) Förderungsausschüsse sind bei Hochschulen\nÄmter für Ausbildungsförderung                           einzurichten. Bei einer Hochschule können mehrere\nFörderungsausschüsse eingerichtet werden. Jedem\n(1) Die Länder errichten für jeden Kreis und jede                     Förderungsausschuß gehören an ein hauptamtliches\nkreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. Die                   Mitglied des Lehrkörpers und ein Vertreter der Auszubil-\nLänder können für mehrere Kreise und/oder kreisfreie                     denden der Hochschule sowie ein Vertreter des zustän-\nStädte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung                      digen Amtes für Ausbildungsförderung. Für jedes Mit-\nerrichten. Im Land Berlin können mehrere Ämter für Aus-                  glied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.\nbildungsförderung errichtet werden. In den Ländern\nBerlin, Bremen und Hamburg kann davon abgesehen                             (2) Für die gutachtlichen Stellungnahmen über die\nwerden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten.                     Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung\nim Ausland nach § 5 Abs. 2 und 3 sind Förderungsaus-\n(2) Für Auszubildende, die eine im Geltungsbereich                    schüsse bei den hierfür zuständigen Ämtern für Ausbil-\ndes Gesetzes gelegene Hochschule besuchen, richten                       dungsförderung einzurichten. Bei einem Amt für Ausbil-\ndie Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbil-                     dungsförderung können mehrere Förderungsaus-\ndungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder bei                      schüsse eingerichtet werden. Jedem Förderungsaus-\nStudentenwerken ein. Die Länder können bestimmen,                        schuß gehören an ein hauptamtliches Mitglied des Lehr-\ndaß ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes                     körpers und ein Vertreter der Auszubildenden einer von\nAmt für Ausbildungsförderung ein Studentenwerk zur                       dem Land bestimmten Hochschule, in dem das Amt für\nDurchführung seiner Aufgaben heranzieht. Ein Studen-                     Ausbildungsförderung gelegen ist, sowie ein Vertreter\ntenwerk kann Amt für Ausbildungsförderung nur sein,                      des Amtes für Ausbildungsförderung, bei dem der För-\nderungsausschuß errichtet wird.\nrung, einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffentlich-\nrechtliche Kasse Anspruch auf Leistung, die auf den Bedarf anzu-        (3) Die Wahl des Mitgliedes des Lehrkörpers und des\nrechnen ist oder eine Leistung nach diesem Gesetz ausschließt, so    Vertreters der Auszubildenden sowie der entsprechen-\nkann das Amt für Ausbildungsförderung den Übergang dieses            den Ersatzmitglieder erfolgt nach Landesrecht. Die\nAnspruchs auf das Land in Höhe der Aufwendungen durch schrift-       Berufung aller Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt\nliche Anzeige an den Verpflichteten bewirken.\ndurch die zuständige Landesbehörde.\n(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs\nfür die Zeit, für die dem Auszubildenden die Ausbildungsförderung       (4) Das Mitglied des Lehrkörpers hat im Förderungs-\nohne Unterbrechung gezahlt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeit-\nraum von mehr als zwei Monaten. Der Übergang ist nicht dadurch       ausschuß den Vorsitz. Der Vertreter des Amtes für Aus-\nausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet        bildungsförderung führt die Geschäfte des Förderungs-\noder gepfändet werden kann.\"                                         ausschusses.","660                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(5) Die Mitglieder des Förderungsausschusses sind                               Abschnitt IX\nbei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Weisungen\nnicht gebunden; sie dürfen mit einem Förderungsfall, an                              Verfahren\ndem der Ausschuß mitwirkt, anderweitig nicht befaßt\nsein. Sie haben das Recht der Akteneinsicht. Der Förde-                                  § 45\nrungsausschuß hat das Recht, den Auszubildenden zu                             Örtliche Zuständigkeit\nhören.\n(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförde-\nrung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in\n§ 43                             dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder,\nAufgaben der Förderungsausschüsse                  wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen\nWohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in\n(1) Die Förderungsausschüsse wirken auf Anforde-          dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen\nrung in folgenden Fällen durch gutachtliche Stellung-        Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn\nnahmen zu den besonderen Leistungsvoraussetzungen\nmit an der Entscheidung über die Leistung von Ausbil-        1. der Auszubildende verheiratet ist oder war,\ndungsförderung für                                           2. seine Eltern nicht mehr leben,\n1. eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 3,         3. dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge\n2. eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2,               nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des\nAuszubildenden nicht zustand,\n3. eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3,\n4. nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in\n4. eine Ausbildung, die nach Vollendung des 30. Le-               dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförde-\nbensjahres begonnen wird, nach § 1O Abs. 3,                  rung haben,\n5. (Aufgehoben)                                               5. kein Elternteil einen Wohnsitz im Geltungsbereich\n6. eine angemessene Zeit nach Überschreiten der För-              dieses Gesetzes hat,\nderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3.                    6. der Auszubildende von seinem ständigen Wohnsitz\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes aus eine außer-\n(2) Die Erteilung eines ablehnenden Bescheids ist in\nhalb dieses Geltungsbereichs gelegene Ausbil-\nden Fällen des Absatzes 1 nur zulässig, wenn eine Stel-\ndungsstätte besucht ( § 5 Abs. 1 ),\nlungnahme des Förderungsauschusses eingeholt wor-\nden ist.                                                     7. der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teil-\nnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).\n(3) Ist ein Förderungsausschuß nicht berufen oder\ngibt er binnen einer Frist von vier Wochen eine Stellung-    Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im\nnahme nicht ab, so entscheidet das Amt für Ausbil-           Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen ständigen\ndungsförderung ohne Vorliegen der gutachtlichen Stel-        Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung\nlungnahme.                                                   zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.\n(4) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von einer           (2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubilden-\ngutachtlichen Stellungnahme des Förderungsaus-               den an\nschusses nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem           1. Abendgymnasien und Kollegs,\nAuszubildenden und dem Förderungsausschuß schrift-\n2. Höheren Fachschulen und Akademien\nlich mitzuteilen ist.\ndas Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen\nBezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszu-\n§ 44                             bildende besucht.\nBeirat für Ausbildungsförderung\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei\n(1) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft       einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbil-\nkann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                dungsförderung für die an dieser Hochschule immatri-\nBundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bil-        kulierten Auszubildenden zuständig. Die Länder können\nden, der ihn bei                                              bestimmen, daß das an einer staatlichen Hochschule\n1. der Durchführung des Gesetzes,                             errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch für Aus-\nzubildende zuständig ist, die an anderen Hochschulen\n2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Rege-\nimmatrikuliert sind. Ist das Amt für Ausbildungsförde-\nlung der individuellen Ausbildungsförderung und\nrung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen\n3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen               örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.\nberät.\n(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung\n(2) In den Beirat sind neben Vertretern der an der Aus-   für eine Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs\nführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemein-          dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 6 ist\ndebehörden sowie der Bundesanstalt für Arbeit Vertre-         ausschließlich das durch das zuständige Land\nter der Lehrkörper, der Ausbildungsstätten, der Auszu-        bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zustän-\nbildenden, der Elternschaft, der Wirtschafts- und Sozi-       dig. Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nalwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitneh-        bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nmer zu berufen.                                               Bundesrates, welches Land das für alle Auszubilden-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983                             661\nden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbil-          (2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie\ndungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt               deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behör-\nbestimmt.                                                   den auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und-Urkun-\nden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbil-\n§ 45a                             dungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung\ndieses Gesetzes, insbesondere des§ 2 Abs. 2 und des\nWechsel in der Zuständigkeit\n§ 3 Abs. 2 es erfordert.\n(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung\nzuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwal-            (3) (Aufgehoben)\ntungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an             (4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt\ndie Stelle des bisher zuständigen Amtes.                     auch für die Eltern und den Ehegatten des Auszubilden-\n(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muß        den.\ndas bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange           (5) Über den Arbeitslohn und den auf der Lohnsteuer-\nerbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt           karte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag hat der\nfortgesetzt werden.                                         jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubilden-\n(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem ande-     den, seinen Eltern und seinem Ehegatten sowie dem\nren Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Abs. 1        Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung aus-\ndes Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf            zustellen, soweit dies zur Durchführung des Gesetzes\ndieses Land über.                                           erforderlich ist.\n(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in\n§ 46\nden Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und\nAntrag                            Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von\n(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird      Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.\nauf schriftlichen Antrag entschieden.\n(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für                                 § 47 a\nAusbildungsförderung zu richten.                                     Ersatzpflicht des Ehegatten und der Eltern\n(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen       Haben der Ehegatte oder die Eltern des Auszubilden-\nTatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die           den die Leistung von Ausbildungsförderung an den Aus-\nder Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch       zubildenden dadurch herbeigeführt, daß sie vorsätzlich\nAllgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des          oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben\nBundesrates bestimmt hat. Als so bestimmt gelten auch        gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des\ndie Formblätter, die vor dem 1. August 1981 durch           Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so\nRechtsverordnung eingeführt worden sind.                     haben sie den Betrag, der für den Auszubildenden als\nFörderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, zu\n(4) (Aufgehoben)                                          ersetzen.\n(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung\ndem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förde-                                      § 48\nrungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und                     Mitwirkung von Ausbildungsstätten\nAusbildungsstätte bestimmt bezeichnete\n(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungs-\n1. Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des            förderung für den Besuch einer Höheren Fachschule,\nGesetzes nach § 5 Abs. 2 und 3,                         Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt\n2. weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2,                      an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat\n3. andere Ausbildung nach§ 7 Abs. 3,                         1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung,\ndie nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom\n4. Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze\nEnde des dritten Fachsemesters an abgeschlossen\nnach§ 10 Abs. 3\nwerden kann und vor dem Ende des vierten Fach-\nvorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 4             semesters abgeschlossen worden ist, oder\nist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das\n2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters aus-\nAmt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn\ngestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte dar-\nder Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines\nJahres nach Antragstellung beginnt.                              über, daß er die bei geordnetem Verlauf seiner Aus-\nbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fach-\nsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.\n§ 47                            Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine\nAuskunftspf Iichten                     Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Lei-\nstungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fach-\n( 1) Die Ausbildungsstätte ist verpflichtet, die nach   semesters verbindlich vorschreiben, wird abweichend\nden§§ 48, 49 erforderlichen gutachtlichen Stellungnah-     von Satz 1 für das dritte und vierte Fachsemester Aus-\nmen abzugeben. Eine Eignungsbescheinigung nach             bildungsförderung nur geleistet, wenn die entsprechen-\n§ 48 ist von dem hauptamtlichen Mitglied des Lehr-         den Nachweise vorgelegt werden. Die Nachweise gel-\nkörpers der Ausbildungsstätte auszustellen, das nach       ten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vor-\ndem jeweiligen Landesrecht als zuständig bestimmt ist.     gelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des","662                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nfolgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus            3. eine Ausbildung nach Überschreiten der Alters-\nihnen ergibt, daß die darin ausgewiesenen Leistungen            grenze nach § 10 Abs. 3\nbereits in dem vorhergehenden Semester erbracht wor-\nden sind.                                                   entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den\nganzen Ausbildungsabschnitt.\n(2) LieQen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine\nspätere Uberschreitung der Förderungshöchstdauer                (2) In dem Bescheid sind anzugeben\nnach § 15 Abs. 3 rechtfertigen, kann das Amt für Aus-        1. die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,\nbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu\neinem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.              2. die Höhe des Einkommens des Auszubildenden,\nseines Ehegatten und seiner Eltern sowie des Ver-\n(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule,             mögens des Auszubildenden,\nAkademie und Hochschule kann das Amt für Ausbil-             3. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens\ndungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eig-              berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung\nnung ( § 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbil-          der Aufwendungen für die soziale Sicherung,\ndung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbil-\ndungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.         4. die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach\n§ 11 Abs. 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender\n(4) In den Fällen des§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3      angerechneten Einkommens des Ehegatten und der\nNr. 1 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwen-             Eltern,\nden.\n5. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge\n(5) In den Fällen des§ 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 kann        von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden\ndas Amt für Ausbildungsförderung, wenn der Auszubil-             sowie vom Einkommen seines Ehegatten und seiner\ndende eine Ausbildungsstätte besuchen will, für die ein          Eltern.\nFörderungsauschuß nicht errichtet ist, eine gutachtliche\nStellungnahme dieser Ausbildungsstätte einholen.             Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförde-\nrung dem Grunde nach oder nach § 26 Abs. 2 Satz 1\n(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der         abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des\ngutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund          Ehegatten, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die\nabweichen, der dem Auszubildenden schriftlich mitzu-         Angaben über das Einkommen dieser Personen mit\nteilen ist.                                                  Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkom-\n§ 49                             mens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im\nZusammenhang mit der Geltendmachung seines\nFeststellung der Voraussetzungen der Förderung            Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein\nim Ausland                           besonderes berechtigtes Interesse an-der Kenntnis hat.\n(1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Amtes         Besucht der Auszubildende eine Höhere Fachschule,\nfür Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellung-         Akademie oder Hochschule, so ist in jedem Bescheid\nnahme der Ausbildungsstätte, die er bisher besucht hat,      das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.\ndarüber beizubringen, daß\n(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel\n1. die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung       für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nvorliegen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 3),             (4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer\n2. der Besuch einer außerhalb Europas gelegenen Aus-        Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben\nbildungsstätte für die Ausbildung erforderlich ist(§ 5  Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach\nAbs. 3 Nr. 1 ),                                         Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter\ndem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt\n3. der Besuch einer außerhalb des Geltungsbereichs          nur, wenn der neue Antrag im wesentlichen vollständig\ndieses Gesetzes gelegenen Hochschule während            zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeit-\neines weiteren Jahres für die Ausbildung von beson-     raums gestellt war und ihm die erforderlichen Nach-\nderer Bedeutung ist ( § 16 Abs. 2).                     weise beigefügt wurden.\n(2) § 48 Abs. 6 ist anzuwenden.\n(3) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den                                        § 51\nNachweis der für eine Ausbildung im Ausland ausrei-\nchenden Sprachkenntnisse verlangen.                                                  Zahlweise\n( 1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im vor-\n§ 50                            aus zu zahlen.\nBescheid                              (2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in\n( 1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich  einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbre-\nmitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rück-       chung der Ausbildung die zur Entscheidung über den\nforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in     Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen\ndiesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid         sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht\ndem Grunde nach über                                        binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird\nfür vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von\n1. eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2,\n520 Deutsche Mark monatlich unter dem Vorbehalt der\n2. eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 oder             Rückforderung geleistet.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983                               663\n(3) Monatliche Förderungsbeträge werden auf volle              teren nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsbe-\nDeutsche Mark abgerundet.                                         rechtigten, für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz\ngewährt wird,\n(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungs-\nbeträge                                                       3. von den Eltern des Auszubildenden: Familienstand,\nBerufstätigkeit, Höhe und Zusammensetzung des\n1. unter 20 DM bei Auszubildenden, deren Bedarf sich\nEinkommens nach § 21 und des Härtefreibetrags\nnach § 12 bestimmt,\nnach § 25 Abs. 6, Zahl, Unterhaltsberechtigtenver-\n2. unter 30 DM bei Auszubildenden, deren Bedarf sich              hältnis und Art der Ausbildung der weiteren unterhal-\nnach § 13 bestimmt.                                          tenen Kinder sowie Zahl der nach dem bürgerlichen\nRecht Unterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag\n§ 52                                 nach diesem Gesetz gewährt wird,\n(Aufgehoben)                          4. Höhe und Zusammensetzung des monatlichen\nGesamtbedarfs des Auszubildenden, auf den Bedarf\n§ 53\nanzurechnende Beträge vom Einkommen und Ver-\nmögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen\nÄnderung des Bescheides                          seines Ehegatten und seiner Eltern, von den Eltern\nÄndert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförde-         tatsächlich geleistete Unterhaltsbeträge, Art und\nrung maßgeblicher Umstand im laufe des Bewilligungs-              Höhe des Förderungsbetrags sowie Beginn und\nzeitraums, so wird der Bescheid geändert                          Ende des Bewilligungszeitraums.\n1. zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des                   (3) Die Ämter für Ausbildungsförderung sind nach\nMonats, in dem die Änderung eingetreten ist, rück-         Maßgabe des Absatzes 2 auskunftspflichtig.\nwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor\ndem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,\n2. zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des                                       Abschnitt X\nMonats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.\nAbweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn                                          § 56\ndes Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den                               Aufbringung der Mittel\nFällen des§ 22 und des§ 24 Abs. 3 eine Änderung des\nEinkommens oder in den Fällen des § 25 Abs. 6 eine               ( 1) Die Ausgaben, die bei der Ausführung dieses\nÄnderung des Freibetrages eingetreten ist.                    Gesetzes entstehen, tragen der Bund zu 65 vom Hun-\ndert, die Länder zu 35 vom Hundert.\n(2) Das Bundesverwaltungsamt führt 35 vom Hundert\n§ 54\ndes in einem Kalenderjahr eingezogenen Darlehens-\nRechtsweg                           betrages in dem Verhältnis an die Länder ab, in dem die\n( 1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem   in den drei vorangegangenen Jahren an das Bundesver-\nGesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.                  waltungsamt gemeldeten Darlehensleistungen der ein-\nzelnen Länder zueinander stehen.\n(2) (Aufgehoben)\n(3) Das Land führt 65 vom Hundert der auf Grund des\n§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie der\n§ 55\n§§ 20, 37, 38 und 47 a eingezogenen Beträge an den\nStatistik                          Bund ab.\n( 1) Über die Ausbildungsförderung nach diesem                (4) Die Länder untereinander führen bei der Ausfüh-\nGesetz wird jährlich eine Bundesstatistik durchgeführt.       rung dieses Gesetzes keine Einnahmen ab und erstat-\n(2) Die Statistik erfaßt jeweils für die einzelnen         ten keine Ausgaben.\nMonate des vorausgegangenen Kalenderjahres für\njeden geförderten Auszubildenden\n1. von dem Auszubildenden: Geschlecht, Geburtsjahr,                                    Abschnitt XI\nStaatsangehörigkeit, Familienstand, Zahl der Kinder,              Bußgeldvorschriften, Übergangs- und\nWohnung während der Ausbildung, Art eines aner-\nSchlußvorschriften\nkannten Ausbildungsabschlusses, Ausbildungs-\nstätte, Klasse bzw. (Fach-)Semester, Ende der För-\nderungshöchstdauer, Höhe und Zusammensetzung                                            § 57\ndes Einkommens nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie,                                      (Aufgehoben)\nwenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Höhe\ndes Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrags                                        § 58\nnach§ 31 Abs. 4,\nOrdnungswidrigkeiten\n2. von dem Ehegatten des Auszubildenden: Berufstä-\ntigkeit oder Art der Ausbildung, Höhe und Zusam-             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nmensetzung des Einkommens nach § 21 und des               fahrlässig\nHärtefreibetrags nach § 25 Abs. 6, Zahl und Unter-        1. entgegen § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialge-\nhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder und der wei-           setzbuch, jeweils auch in Verbindung mit§ 47 Abs. 4,","664                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\ndie dort bezeichneten Tatsachen auf Verlangen nicht       diese Tätigkeit haben. Beschäftigungszeiten, die vom\nangibt oder eine Änderung in den Verhältnissen nicht      Deutschen Studentenwerk e. V. anerkannt sind, gelten\nunverzüglich mitteilt oder auf Verlangen Beweis-          als bei dem Bundesverwaltungsamt zurückgelegt.\nurkunden nicht vorlegt;\n(2) Die Übernahme kann abgelehnt werden, wenn der\n2. entgegen § 47 Abs. 2, 5 oder 6 auf Verlangen eine          Bedienstete nicht in eine Beschäftigung am Dienstsitz\nAuskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder     des Bundesverwaltungsamtes einwilligt.\nnicht rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder\nnicht rechtzeitig vorlegt oder\n§ 65\n3. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 6 Nr. 2 zu-\nwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-                       Weitergeltende Vorschriften\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.                (1) Die Vorschriften über die Leistung individueller\nFörderung der Ausbildung nach\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\n1. dem Bundesversorgungsgesetz,\nbis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\n2. Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1                  anwendbar erklären,\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in            3. dem Lastenausgleichsgesetz,\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 das Amt für Aus-\nbildungsförderung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3          4. dem Bundesentschädigungsgesetz,\ndas Bundesverwaltungsamt.                                      5. dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 29. September 1969 (BGBI. 1\nS. 1793), zuletzt geändert durch Artikel II § 19 des\n§§ 59 bis 62                               Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469),\n(Aufgehoben)                               sowie\n6. dem Heimkehrergesetz vom 19. Juni 1950 (BGBI. 1\nS. 221 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-\n§ 63                                 zes vom 23. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1189),\nAufgabenübertragung auf das Bundesverwaltungsamt               werden durch dieses Gesetz nicht berührt.\n(1) Vom 1. April 1972 an werden die Darlehen, die auf          (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften haben\nGrund des Ersten Gesetzes über individuelle Förderung          Vorrang vor diesem Gesetz.\nder Ausbildung vom 19. September 1969 (BGBI. 1\nS. 1719), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n14. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 666), geleistet worden sind,                                      § 66\nnach Beendigung der Ausbildung durch das Bundesver-                           Aufhebung von Vorschriften\nwaltungsamt verwaltet und eingezogen.\n(1) Das Erste Gesetz über individuelle Förderung der\nAusbildung vom 19. September 1969 (BGBI. 1S. 1719),\n(2) Für die auf Grund der Besonderen Bewilligungsbe-\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 1971\ndingungen für die Vergabe von Bundesmitteln zur För-\n(BGBI. I S. 666), tritt mit Ablauf des 30. September 1971\nderung von Studenten an wissenschaftlichen Hoch-\naußer Kraft.\nschulen in der Bundesrepublik Deutschland einschließ-\nlich des Landes Berlin des Bundesministers für Bildung           (2) Die auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausbildungsför-\nund Wissenschaft vom 19. November 1970 geleisteten            derungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als\nDarlehen bleibt es bei der Verwaltung und Einziehung          auf Grund des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes erlassen.\ndurch das Deutsche Studentenwerk e. V.\n§ 66 a\n(3) Das Deutsche Studentenwerk e. V. führt den\njeweils eingezogenen Darlehensbetrag, der auf Grund                               Übergangsvorschrift\nder in Absatz 2 bezeichneten Besonderen Bewilligungs-            (1) Für Auszubildende, die vor dem 1. Januar 1980\nbedingungen geleistet worden ist, zu 50 vom Hundert an        das 28. Lebensjahr vollenden, verbleibt es in§ 10 Abs. 3\nden Bund und zu 50 vom Hundert an das Land ab, in dem         bei der Vollendung des 35. Lebensjahres als maßgebli-\ndie Hochschule ihren Sitz hat, die den Darlehensbetrag        cher Altersgrenze.\ngeleistet hat.\n(2) Auf Auszubildende, die wegen der Ableistung\n§ 64                            1 . des Grundwehr- oder Zivildienstes,\nÜbernahme von Bediensteten                     2. des Dienstes als Entwicklungshelfer nach dem Ent-\ndurch das Bundesverwaltungsamt                        wicklungshelfergesetz,\n(1) Auf ihr Verlangen sind die Bediensteten des Deut-      3. eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz\nschen Studentenwerkes e. V., Bonn, die mit Aufgaben               zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres\nder Studienförderung nach den in § 63 Abs. 2 bezeich-         die weitere Ausbildung im Sinne des§ 7 Abs. 2 in unmit-\nneten Besonderen Bewilligungsbedingungen beschäf-             telbarem Anschluß an diese Dienste oder an die erste\ntigt waren, nach Erledigung ihrer Aufgaben von dem            Ausbildung nicht vor dem 1. August 1981 aufnehmen\nBundesverwaltungsamt in der Vergütungsgruppe zu               konnten, ist auf besonderen Antrag § 7 Abs. 2 Satz 1 in\nübernehmen, die sie zum Zeitpunkt ihrer Übernahme für         der am 31. Juli 1981 geltenden Fassung anzuwenden.","Nr. 24 - Tag der Ausgabs·: Bonn, den 8. Juni 1983                                              665\n(3) (Aufgehoben)        71 )                                        3. Schüler von Fachschulklassen, deren Besuch eine\nabgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,\n(4) Auf Auszubildende, die die in Absatz 2 bezeichne-\nten Dienste geleistet, in unmittelbarem Anschluß hieran                  4. Studierende an Höheren Fachschulen und Akade-\neine Ausbildung durchgeführt und vor dem 1. August                             mien,\n1983 die festgesetzte Förderungshöchstdauer nicht                        5. Studenten an Hochschulen,\nerreicht haben, finden auf besonderen Antrag die§§ 17\n6. Teilnehmer an Fernunterrichtslehrgängen, die unter\nund 66 a Abs. 3 in der am 31. Juli 1983 geltenden Fas-\ndenselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben\nsung Anwendung. Satz 1 gilt nur für die Zeit bis zum\nAbschluß vorbereiten wie die in den Nummern 1 bis\nEnde der Förderungshöchstdauer, längstens jedoch für\n5 bezeichneten Ausbildungsstätten,\neinen Zeitraum, der der Verzögerung der Ausbildung,\nbedingt durch die Dienstleistung, entspricht.                             7. Praktikanten, die ein Praktikum in Zusammenhang\nmit dem Besuch der vorstehend genannten Ausbil-\n(5) Auf Auszubildende, die vor dem 1. August 1983                        dungsstätten und Fernunterrichtslehrgänge leisten\nDarlehen erhalten haben, ist auf besonderen Antrag                             müssen. 22 )\n§ 18 Abs. 3 Satz 2 in der am 31 . Juli 1983 geltenden\nFassung anzuwenden. Der Antrag kann nur innerhalb                             (2 a) Im übrigen wird Ausbildungsförderung auf Grund\neines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach                         dieses Gesetzes geleistet für Schüler von Gymnasien\n§ 18 Abs. 5 a gestellt werden.                                            ab Klasse 12, Berufsaufbauschulen ab dem zweiten\nJahr, Berufsfachschulen ab Klasse 10, von Fachober-\nschulklassen 12 und Fachschulklassen, deren Besuch\n§ 67                                 eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraus-\nsetzt, sowie für Teilnehmer an einem im Zusammenhang\nBerlin-Klausel                               mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten geforderten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des                 Praktikum. Satz 1 gilt nur, wenn der Auszubildende sich\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.                        bereits vor dem 1. August 1983 in einem förderungsfä-\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes                        higen Teil des Ausbildungsabschnittes befunden\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des                     hat. 23)\nDritten Überleitungsgesetzes.\n(3) Im übrigen wird Ausbildungsförderung nach\ndiesem Gesetz von dem Zeitpunkt an geleistet, den ein\nbesonderes Gesetz bestimmt.\n§ 68\nInkrafttreten                              72 )  Absatz 2 gilt in dieser Fassung ab 1. August 1983 für Bewilligungs-\nzeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen.\n( 1) (Inkrafttreten)                                                       Bis zu diesem Zeitpunkt gilt:\n,,(2) Ausbildungsförderung auf Grund dieses Gesetzes wird gelei-\n(2) Ausbildungsförderung auf Grund dieses Gesetzes                         stet für\nwird geleistet für\n1.    Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und\n1. Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden                                     Fachoberschulen ab Klasse 11,\nSchulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10, von                          2.    Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abend-\nBerufsaufbauschulen, Fachschulklassen, deren                                    realschulen, Abendgymnasien und Kollegs,\nBesuch eine abgeschlossene Berufsausbildung                               3.    Schüler von Berufsfachschulen ab Klasse 10,\nnicht voraussetzt sowie Fachoberschulen, wenn der                         3 a. Schüler der Klasse 10 von weiterführenden allgemeinbildenden\nSchulen, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt\nAuszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von                             und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumut-\nder Wohnung der Eltern aus eine entsprechende                                   bare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,\nzumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,                         4.    Schüler von Fachschulen,\n2. Schüler von Abendhauptschulen, Abendrealschulen,                              5.    Studierende an Höheren Fachschulen und Akademien,\nAbendgymnasien und Kollegs,                                               6.    Studenten an Hochschulen,\n7.    Teilnehmer an Fernunterrichtslehrgängen, die unter denselben\nZugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß vorbereiten\n1\n'   )  Die Aufhebung gilt ab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die             wie die in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Ausbildungs-\nnach dem 31. Juli 1983 beginnen, ab 1. Oktober 1983 ohne diese                  stätten,\nEinschränkung.                                                            8.    Praktikanten, die ein Praktikum in Zusammenhang mit dem\nBis zu diesem Zeitpunkt gilt:                                                   Besuch der vorstehend genannten Ausbildungsstätten und\n,,(3) Auf Auszubildende, die in unmittelbarem Anschluß an die Ab-             Fernunterrichtslehrgängen leisten müssen.\"\nleistung einer der in Absatz 2 bezeichneten Tätigkeiten den Ausbil-\ndungsabschnitt nicht vor dem 1. August 1981 beginnen konnten,       'l) Absatz 2 a gilt ab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die\nwird auf besonderen Antrag § 17 Abs. 4 nicht angewendet.\"                 nach dem 31. Juli 1983 beginnen."]}