{"id":"bgbl1-1983-23-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":23,"date":"1983-06-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_23.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes","law_date":"1983-05-24T00:00:00Z","page":613,"pdf_page":1,"num_pages":27,"content":["613\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1983                     Ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 1983                                                                                                     Nr. 23\nTag                                                         Inhalt                                                                                           Seite\n24. 5. 83 Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes .............................................. .                                                              613\n2170-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   640\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         641\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           642\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes\nVom 24. Mai 1983\nAuf Grund des Artikels II § 23 des Gesetzes vom\n4. November 1982 (BGBI. 1S. 1450) wird nachstehend\nder Wortlaut des Bundessozialhilfegesetzes in der vom\n1. Juli 1983 an geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar\n1976 (BGBI. 1 S. 289, 1150),\n2. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel II\n§ 27 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1\nS. 1469),\n3. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 21\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1\nS. 1523),\n4. den Artikel II § 1 4 des Gesetzes vom 4. November\n1982 (BGBI. 1S. 1450), dessen Nummer 5 und 7 mit\nWirkung vom 1. Januar 1982 und dessen Nummer 3\nund 6 am 1. Januar 1983 in Kraft getreten sind und\nder im übrigen am 1. Juli 1983 in Kraft tritt,\n5. den am 1 . Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 12\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1\nS.1857).\nBonn, den 24. Mai 1 983\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler","614                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nBundessozialhilfegesetz (BSHG)\n1n haltsü bersicht\nAbschnitt 1                                §§                                          Unterabschnitt 10                                 §§\nAllgemeines                                                              1 bis 10         Hilfe zur Pflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 und 69\nAbschnitt 2                                                                             Unterabschnitt 11\nHilfe zum Lebensunterhalt                                            Hilfe zur Weiterführung des Haushalts . . . . . . 70 und 71\nUnterabschnitt 1                                                                            Unterabschnitt 12\nPersonenkreis, Gegenstand der Hilfe . . . . . . . 11 bis 16                               Hilfe zur Überwindung besonderer\nsozialer Schwierigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . 72\nUnterabschnitt 2\nUnterabschnitt 13\nHilfe zur Arbeit                                                         18 bis 20\nAltenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75\nUnterabschnitt 3\nForm und Maß der Leistungen . . . . . . . . . . . . . . 21 bis 24                                                              Abschnitt 4\nEinsatz des Einkommens und des Vermögens\nUnterabschnitt 4\nAusschluß des Anspruchs auf Hilfe,                                                                                         Unterabschnitt 1\nEinschränkung der Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 und 26                    Allgemeine Bestimmungen über den\nEinsatz des Einkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 76 bis 78\nAbschnitt 3\nUnterabschnitt 2\nHilfe in besonderen Lebenslagen\nEinkommensgrenzen für die Hilfe\nUnterabschnitt 1                                               in besonderen Lebenslagen . . . . . . . . . . . . . . 79, 81,\n83 bis 85\nAllgemeines                                                              27 bis 29 a                                                                                   und 87\nUnterabschnitt 3\nUnterabschnitt 2\nEinsatz des Vermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 und 89\nHilfe zum Aufbau oder zur Sicherung\nder Lebensgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30\nAbschnitt 5\nUnterabschnitt 3                                             Verpflichtungen anderer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 bis 91 a\n(weggefallen)\nAbschnitt 6\nUnterabschnitt 4\nKostenersatz                                                                 92, 92 a, 92c\nVorbeugende Gesundheitshilfe . . . . . . . . . . . . . 36\nUnterabschnitt 5                                                                                  Abschnitt 7\nKrankenhilfe, sonstige Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . 37 und 37 a                  Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften......                                   93 und 95\nUnterabschnitt 5 a                                                                                  Abschnitt 8\nHilfe zur Familienplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 b                        Träger der Sozialhilfe                                                       96 bis 102\nUnterabschnitt 6\nAbschnitt 9\nHilfe für werdende Mütter\nund Wöchnerinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38                         Kostenerstattung zwischen den Trägern\nder Sozialhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        103 bis 112\nUnterabschnitt 7\nEingliederungshilfe für Behinderte . . . . . . . . . . 39, 40, 43, 44,                                                        Abschnitt 10\n46 und 47        Verfahrensbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                     114 und 116\nUnterabschnitt 8                                                                                 Abschnitt 11\nTuberkulosehilfe                                                         48 bis 50,       Sonstige Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  119 bis 122\n56 bis 64\nund 66\nAbschnitt 12\nUnterabschnitt 9\nSonderbestimmungen zur Sicherung\nBlindenhilfe . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67                 der Eingliederung Behinderter . . . . . . . . . . .                        123 bis 126 b","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983                                                         615\nAbschnitt 13                                                                Unterabschnitt 2\nTuberkulosebekämpfung außerhalb der Sozialhilfe                             Sonderbestimmungen für sonstige\nzur Tuberkulosebekämpfung\nUnterabschnitt 1                                          verpflichtete Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 bis 137\nSonderbestimmungen für die Träger der\nTuberkulosehilfe, die nicht Träger der                                                                    Abschnitt 14\nSozialhilfe sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127, 128,  Übergangs- und Schlußbestimmungen . . . . . . 139 bis 152\n130, 131\nAbschnitt 1                                             (2) Über Form und Maß der Sozialhilfe ist nach pflicht-\nmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit dieses\nAllgemeines\nGesetz das Ermessen nicht ausschließt.\n§ 1\n§ 5\nInhalt und Aufgabe der Sozialhilfe\nEinsetzen der Sozialhilfe\n(1) Die Sozialhilfe umfaßt Hilfe zum Lebensunterhalt\nund Hilfe in besonderen Lebenslagen.                                                 Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozi-\nalhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt\n(2) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der                          wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung vor-\nHilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der                            liegen.\nWürde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn                                                                   §6\nsoweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu\nleben; hierbei muß er nach seinen Kräften mitwirken.                                        Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe\n( 1 ) Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt werden,\n§ 2                                        wenn dadurch eine dem einzelnen drohende Notlage\nNachrang der Sozialhilfe                                       ganz oder teilweise abgewendet werden kann. Die Son-\nderbestimmungen der §§ 36 und 57 gehen der Rege-\n( 1) Sozialhilfe erhält nich( wer sich selbst helfen kann                     lung des Satzes 1 vor.\noder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders\nvon Angehörigen oder von Trägern anderer Sozial-                                     (2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer\nleistungen, erhält.                                                              Notlage gewährt werden, wenn dies geboten ist, um die\nWirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe zu sichern. Die\n(2) Verpflichtungen anderer, besonders Unterhalts-                             Sonderbestimmungen der§§ 40, 49 und 50 gehen der\npflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen,                            Regelung des Satzes 1 vor.\nwerden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Rechts-\nvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die                                                                 § 7\njedoch kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb ver-\nsagt werden, weil nach diesem Gesetz entsprechende                                                   Familiengerechte Hilfe\nLeistungen vorgesehen sind.                                                          Bei Gewährung der Sozialhilfe sollen die besonderen\nVerhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden berück-\n§3                                         sichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Fami-\nSozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles                             lie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der\nFamilie festigen.\n( 1) Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich nach\n§ 8\nder Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der\nPerson des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und                                              Formen der Sozialhilfe\nden örtlichen Verhältnissen.\n(1) Formen der Sozialhilfe sind persönliche Hilfe,\n(2) Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die                            Geldleistung oder Sachleistung.\nGestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden,\n(2) Zur persönlichen Hilfe gehört außer der Bera-\nsoweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren\ntung in Fragen der Sozialhilfe ( § 14 des Ersten Buches\nMehrkosten erfordern.\nSozialgesetzbuch) auch die Beratung in sonstigen\n(3) Auf seinen Wunsch soll der Hilfeempfänger in                              sozialen Angelegenheiten, soweit letztere nicht von\neiner solchen Einrichtung untergebracht werden, in der                           anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen ist. Wird\ner durch Geistliche seines Bekenntnisses betreut wer-                            Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten auch\nden kann.                                                                        von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege wahrgenom-\n§ 4                                        men, ist der Ratsuchende zunächst hierauf hinzuwei-\nsen.\nAnspruch auf Sozialhilfe\n§ 9\n(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit                                                  Träger der Sozialhilfe\ndieses Gesetz bestimmt, daß die Hilfe zu gewähren ist.\nDer Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder                                  Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen\ngepfändet werden.                                                                Trägern gewährt.","616                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§ 10                             genannten Personen dem Träger der Sozialhilfe die Auf-\nVerhältnis zur freien Wohlfahrtspflege              wendungen zu ersetzen; mehrere Verpflichtete haften\nals Gesamtschuldner.\n( 1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesell-\nschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände            (3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch dem\nder freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer      gewährt werden, der ein für den notwendigen Lebens-\nAufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufga-      unterhalt ausreichendes Einkommen oder Vermögen\nben werden durch dieses Gesetz nicht berührt.                hat, jedoch einzelne für seinen Lebensunterhalt erfor-\nderliche Tätigkeiten nicht verrichten kann; von dem Hil-\n(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchfüh-   feempfänger kann ein angemessener Kostenbeitrag\nrung dieses Gesetzes mit den Kirchen und Religionsge-        verlangt werden.\nsellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbän-                                 § 12\nden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten und\nNotwendiger Lebensunterhalt\ndabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durch-\nführung ihrer Aufgaben achten.                                 (1) Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt beson-\nders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege,\n(3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein,\nHausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täg-\ndaß sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien\nlichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des\nWohlfahrtspflege zum Wohle des Hilfesuchenden wirk-\ntäglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfange\nsam ergänzen. Die Träger der Sozialhilfe sollen die Ver-\nauch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am\nbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf\nkulturellen Leben.\ndem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen.\n(2) Bei Kindern und Jugendlichen umfaßt der notwen-\n(4) Wird die Hilfe im Einzelfalle durch die freie Wohl-\ndige Lebensunterhalt auch den besonderen, vor allem\nfahrtspflege gewährleistet, sollen die Träger der Sozial-\nden durch das Wachstum bedingten Bedarf.\nhilfe von der Durchführung eigener Maßnahmen abse-\nhen; dies gilt nicht für die Gewährung von Geldleistun-\ngen.                                                                                   § 13\nÜbernahme von Krankenversicherungsbeiträgen\n(5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der\nDurchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die             (1) Für Weiterversicherte im Sinne des § 313 der\nVerbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder        Reichsversicherungsordnung sowie für Rentenantrag-\nihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen,         steller, die nach § 315 a der Reichsversicherungsord-\nwenn die Verbände mit der Beteiligung oder Übertra-         nung krankenversicherungspflichtig sind, sind die Kran-\ngung einverstanden sind. Die Träger der Sozialhilfeblei-    kenversicherungsbeiträge zu übernehmen, soweit die\nben dem Hilfesuchenden gegenüber verantwortlich.            genannten Personen die Voraussetzungen des § 11\nAbs. 1 erfüllen. § 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt insoweit nicht.\n(2) In sonstigen Fällen können Beiträge für eine frei-\nAbschnitt 2                          willige Krankenversicherung übernommen werden,\nsoweit sie angemessen sind; zur Aufrechterhaltung\nHilfe zum Lebensunterhalt                     einer freiwilligen Krankenversicherung sind solche Bei-\nträge zu übernehmen, wenn laufende Hilfe zum Lebens-\nunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewäh-\nUnterabschnitt 1\nren ist. § 76 Abs. 2 Nr. 3 gilt insoweit nicht.\nPersonenkreis, Gegenstand der Hilfe\n§ 14\n§ 11\nAlterssicherung\nPersonenkreis\nAls Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die\n(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren,       Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um\nder seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder           die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine ange-\nnicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor      messene Alterssicherung oder auf ein angemessenes\nallem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaf-           Sterbegeld zu erfüllen.\nfen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind\ndas Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu                                     § 15\nberücksichtigen; soweit minderjährige unverheiratete\nKinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Eltern-                        Bestattungskosten\nteiles angehören, den notwendigen Lebensunterhalt              Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind zu\naus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen           übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht\nkönnen, sind auch das Einkommen und das Vermögen            zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.\nder Eltern oder des Elternteiles zu berücksichtigen.\n(2) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in begründeten                                  § 15 a\nFällen auch insoweit gewährt werden, als der notwen-               Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen\ndige Lebensunterhalt aus dem nach Absatz 1 zu berück-\nsichtigenden Einkommen und Vermögen beschafft wer-             Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in denen\nden kann. In diesem Umfange haben die in Absatz 1           nach den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983                                 617\nvon Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies       3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfe-\nzur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer             empfängers weiter entfernt ist als ein früherer Be-\nvergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Geldleistun-          schäftigungs- oder Ausbildungsort,\ngen können als Beihilfe oder bei vorübergehender Not-        4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den\nlage als Darlehen gewährt werden.                                bisherigen Beschäftigungen des Hilfeempfängers.\n§ 15 b\n§ 19\nDarlehen bei vorübergehender Notlage\nSchaffung von Arbeitsgelegenheiten\nSind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt vor-\naussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren, können           (1) Für Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können,\nGeldleistungen als Darlehen gewährt werden.                 sollen nach Möglichkeit Arbeitsgelegenheiten geschaf-\nfen werden.\n§ 16\n(2) Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu\nHaushaltsgemeinschaft                     gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen,\nkann ihm entweder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe\nLebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft\nzum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen\nmit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet,\nEntschädigung für Mehraufwendungen gewährt wer-\ndaß er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt\nden; zusätzlich ist nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in\nerhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermö-\ndiesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrich-\ngen erwartet werden kann. Soweit jedoch der Hilfesu-\ntet werden würde.\nchende von den in Satz 1 genannten Personen Leistun-\ngen zum Lebensunterhalt nicht erhält, ist ihm Hilfe zum        (3) Wird im Falle des Absatzes 2 Hilfe zum Lebensun-\nLebensunterhalt zu gewähren.                                terhalt gewährt, so wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne\ndes Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im\n§ 17                             Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversiche-\n(weggefallen)                        rung begründet. Die Vorschriften über den Arbeits-\nschutz finden jedoch Anwendung.\nUnterabschnitt 2                                                    § 20\nHilfe zur Arbeit                                         Gewöhnung an Arbeit,\nPrüfung der Arbeitsbereitschaft\n§ 18\n(1) Ist es im Einzelfall erforderlich, einen arbeitsent-\nBeschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit          wöhnten Hilfesuchenden an Arbeit zu gewöhnen oder\ndie Bereitschaft eines Hilfesuchenden zur Arbeit zu prü-\n(1) Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft zur       fen, soll ihm eine hierfür geeignete Tätigkeit angeboten\nBeschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine\nwerden.\nunterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen.\n(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesuchende        (2) Während dieser Tätigkeit werden dem Hilfesu-\nsich um Arbeit bemüht und Gelegenheit zur Arbeit erhält;   chenden Hilfe zum Lebensunterhalt und eine angemes-\nhierbei ist besonders mit den Dienststellen der Bundes-    sene Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt.\nanstalt für Arbeit zusammenzuwirken. Dies gilt nicht für    § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.\nHilfesuchende, denen eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt\nwerden kann; § 19 bleibt unberührt, soweit kein Arbeits-\nverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet wird.\nUnterabschnitt 3\n(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit nicht zuge-\nmutet werden, wenn er körperlich oder geistig hierzu                     Form und Maß der Leistungen\nnicht in der Lage ist oder wenn ihm die künftige Aus-\nübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit                                        § 21\nwesentlich erschwert würde oder wenn der Arbeit ein                    laufende und einmalige Leistungen\nsonstiger wichtiger Grund entgegensteht. Ihm darf eine\nArbeit vor allem nicht zugemutet werden, soweit                 ( 1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende\ndadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefähr-         und einmalige Leistungen gewährt werden.\ndet würde; auch sonst sind die Pflichten zu berücksich-\ntigen, die dem Hilfesuchenden die Führung eines Haus-           (2) Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren,\nhalts oder die Pflege eines Angehörigen auferlegt. Eine     wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistun-\nArbeit ist insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar,    gen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt\nweil                                                         jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll\nbeschaffen kann. In diesem Falle kann das Einkommen\n1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des       berücksichtigt werden, das die in § 11 Abs. 1 genannten\nHilfeempfängers entspricht,                             Personen innerhalb eines Zeitraums von bis zu\n2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfän-       6 Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem\ngers als geringerwertig anzusehen ist,                  über die Hilfe entschieden worden ist.","618                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt,         (4) Für das Jahr 1983 tritt an die Stelle einer Neufest-\neinem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung umfaßt      setzung der Regelsätze nach Absatz 3 vom 1. Juli 1983\nauch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen         an eine Erhöhung der seit dem 1. Januar 1982 geltenden\nVerfügung, es sei denn, daß dessen bestimmungs-            Regelsätze um 2 vom Hundert.\nmäßige Verwendung durch oder für den Hilfeempfänger\nnicht      möglich   ist.  Hilfeempfänger,     die   das\n§ 23\n18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten den Barbetrag\nin Höhe von mindestens 30 vom Hundert des Regelsat-                               Mehrbedarf\nzes eines Haushaltsvorstandes. Für Hilfeempfänger, die\n(1) Ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßge-\ndas 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen\nbenden Regelsatzes ist anzuerkennen\ndie zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen\nbestimmten Stellen für die in ihrem Bereich vorhande-      1. für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet\nnen Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest. Trägt          haben,\nder Hilfeempfänger einen Teil der Kosten des Aufent-       2. für Personen unter 65 Jahren, die erwerbsunfähig im\nhalts in der Einrichtung selbst, erhält er einen zusätzli-      Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind,\nchen Barbetrag in Höhe von 5 vom Hundert seines Ein-\nkommens, höchstens jedoch in Höhe von 15 vom Hun-          3. für     werdende      Mütter      vom      Beginn    des\ndert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Bei             6. Schwangerschaftsmonats an,\nHilfeempfängern mit Einkünften aus Renten der gesetz-      4. für Tuberkulosekranke während der Dauer der Heil-\nlichen Rentenversicherung oder aus Versorgungsbezü-             behandlung,\ngen des öffentlichen Dienstes oder mit sonstigem regel-\nsoweit nicht im Einzelfalle ein abweichender Bedarf\nmäßigem Einkommen kann anstelle des im Einzelfalle\nbesteht.\nmaßgebenden Barbetrages ein entsprechender Teil\ndieser Einkünfte unberücksichtigt gelassen werden.            (2) Für Personen, die mit 2 oder 3 Kindern unter 16\nJahren zusammenleben und allein für deren Pflege und\nErziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf von 20 vom Hun-\n§ 22                             dert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen,\nRegelbedarf                         soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf\nbesteht; bei 4 oder mehr Kindern erhöht sich der Mehr-\n( 1) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außer-     bedarf auf 40 vom Hundert des maßgebenden Regel-\nhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrich-      satzes.\ntungen werden nach Regelsätzen gewährt. Sie sind\nabweichend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit            (3) Für Behinderte, die das 15. Lebensjahr vollendet\ndies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist.   haben und denen Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1\nNr. 3 bis 5 gewährt wird, ist ein Mehrbedarf von 40 vom\n(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und          Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen,\nGesundheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bundes-          soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf\nminister für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundes-      besteht. Satz 1 kann auch nach Beendigung der in § 40\nminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit           Abs. 1 Nr. 3 bis 5 genannten Maßnahmen während einer\nZustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt        angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbei-\nund Aufbau der Regelsätze; die Rechtsverordnung kann       tungszeit, angewendet werden.\neinzelne laufende Leistungen von der Gewährung nach\nRegelsätzen ausnehmen und über ihre Gestaltung                (4) Ein Mehrbedarf in angemessener Höhe ist anzuer-\nNäheres bestimmen.                                         kennen\n(3) Die zuständigen Landesbehörden oder die von          1. für Erwerbstätige, vor allem für Personen, die trotz\nihnen bestimmten Stellen setzen die Höhe der Regel-             beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb\nsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach Absatz 2              nachgehen,\nfest; dabei sind die tatsächlichen Lebenshaltungsko-       2. für Kranke, Genesene, Behinderte oder von einer\nsten und örtliche Unterschiede zu berücksichtigen. Bei          Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer\nder Festsetzung der Regelsätze ist darauf Bedacht zu            kostenaufwendigeren Ernährung bedürfen.\nnehmen, daß sie zusammen mit den Durchschnitts-\nbeträgen für die Kosten der Unterkunft unter dem im           (5) In den Fällen des Absatzes 3 findet Absatz 1 Nr. 2\nGeltungsbereich der jeweiligen Regelsätze erzielten        und Absatz 4 Nr. 1 keine Anwendung. Im übrigen sind\ndurchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt unterer Lohn-      Absatz 1 Nr. 1 bis 4, die Absätze 2 und 3 sowie Absatz 4\ngruppen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld bleiben,         Nr. 1 und 2 nebeneinander anzuwenden.\nsoweit nicht die Verpflichtung, den Lebensunterhalt\ndurch die Regelsätze im notwendigen Umfang zu\nsichern, bei größeren Haushaltsgemeinschaften dem                                     § 24\nentgegensteht. Notwendig werdende Neufestsetzun-                     Mehrbedarf für Blinde und Behinderte\ngen der Regelsätze sind zu dem Zeitpunkt vorzuneh-\nmen, von dem an Rentenerhöhungen nach den Vor-               (1) Der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 ist für\nschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen über      erwerbstätige Blinde in Höhe des Erwerbseinkommens\ndie Anpassung der Renten auf die Leistungen nach           anzuerkennen, wenn es 50 vom Hundert des Regelsat-\ndiesem Gesetz anzurechnen sind; zu einem anderen           zes eines Haushaltsvorstandes monatlich nicht über-\nZeitpunkt notwendig werdende Neufestsetzungen der          steigt; übersteigt es diesen Betrag, so beträgt der Mehr-\nRegelsätze sind nicht ausgeschlossen.                      bedarf 50 vom Hundert des Regelsatzes eines Haus-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983                               619\nhaltsvorstandes zuzüglich 25 vom Hundert des diesen                                 Abschnitt 3\nBetrag übersteigenden Erwerbseinkommens. Satz 1\nfindet auch Anwendung auf Personen,                                     Hilfe in besonderen Lebenslagen\n1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr\nals 1/ 50 beträgt,                                                           Unterabschnitt 1\n2. bei denen durch Nummer 1 nicht erfaßte, nicht nur                                Allgemeines\nvorübergehende Störungen des Sehvermögens von\neinem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie der                                    § 27\nBeeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1\ngleichzuachten sind.                                                          Arten der Hilfe\n( 1) Die Hilfe in besonderen Leben lagen umfaßt\n(2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung auf\nBehinderte, deren Behinderung so schwer ist, daß sie          1.    Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebens-\nals Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis            grundlage,\nVI nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsge-           2.    (weggefallen)\nsetzes erhielten. Die Bundesregierung bestimmt durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               3.    vorbeugende Gesundheitshilfe,\nNäheres über die Abgrenzung des Personenkreises.              4.    Krankenhilfe, sonstige Hilfe,\n4 a. Hilfe zur Familienplanung,\n5.    Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,\nUnterabschnitt 4                       6.    Eingliederungshilfe für Behinderte,\nAusschluß des Anspruchs auf Hilfe,                  7.   Tuberkulosehilfe,\nEinschränkung der Hilfe                     8.    Blindenhilfe,\n9.    Hilfe zur Pflege,\n§ 25\n10.    Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,\n( 1) Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten, hat\nkeinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.               11.    Hilfe zur Überwindung        besonderer   sozialer\nSchwierigkeiten,\n(2) Die Hilfe kann bis auf das zum Lebensunterhalt\n12.   Altenhilfe.\nUnerläßliche eingeschränkt werden\n1. bei einem Hilfesuchenden, der nach Eintritt der             (2) Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebensla-\nGeschäftsfähigkeit sein Einkommen oder Vermögen        gen gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher\nvermindert hat in der Absicht, die Voraussetzungen     Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe\nfür die Gewährung oder Erhöhung der Hilfe herbeizu-    oder als Darlehen gewährt werden.\nführen,\n(3) Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder\n2. bei einem Hilfeempfänger, der trotz Belehrung sein       einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung\nunwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,                zur teilstationären Betreuung gewährt, umfaßt die Hilfe\n3. bei einem Hilfesuchenden, der sein Arbeitsverhältnis     in besonderen Lebenslagen auch den in der Einrichtung\ngelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten       gewährten Lebensunterhalt.\nAnlaß für die Kündigung des Arbeitgebers gegeben\nhat oder der sich weigert, an einer Maßnahme zur\nberuflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschu-                                   § 28\n1ung teilzunehmen, oder der die Teilnahme an einer                            Personenkreis\nder genannten Maßnahmen abgebrochen hat, ohne\nfür sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.       Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den\nBestimmungen dieses Abschnitts gewährt, soweit dem\n(3) Soweit wie möglich ist zu verhüten, daß die unter-   Hilfesuchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehe-\nhaltsberechtigten Angehörigen der in den Absätzen 1         gatten und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist,\nund 2 genannten Personen oder andere mit ihnen in           auch seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem\nHaushaltsgemeinschaft lebende Hilfeempfänger durch          Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen\ndie Versagung oder die Einschränkung der Hilfe mitbe-       des Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist.\ntroffen werden.\n§ 29\n§ 26\nErweiterte Hilfe, Aufwendungsersatz\nSonderregelung für Auszubildende\nIn begründeten Fällen kann Hilfe über § 28 hinaus\nAuszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des            auch insoweit gewährt werden, als den dort genannten\nBundesausbildungsförderungsgesetzes           oder     des  Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkom-\nArbeitsförderungsgesetzes dem Grunde nach förde-            men oder Vermögen zuzumuten ist. In diesem Umfange\nrungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum         haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen\nLebensunterhalt. In besonderen Härtefällen kann Hilfe       zu ersetzen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamt-\nzum Lebensunterhalt gewährt werden.                         schuldner.","620                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil    1\n§ 29 a                                               Unterabschnitt 5\nEinschränkung der Hilfe                                Krankenhilfe, sonstige Hilfe\nDie Hilfe kann bei einem Hilfesuchenden, auf den die\nVoraussetzungen des§ 25 Abs. 2 Nr. 1 zutreffen, einge-                                 § 37\nschränkt werden, soweit dadurch der Gesundheit die-                                Krankenhilfe\nnende Maßnahmen nicht gefährdet werden.\n( 1) Kranken ist Krankenhilfe zu gewähren.\n(2) Die Krankenhilfe umfaßt ärztliche und zahnärztli-\nche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Ver-\nUnterabschnitt 2                       bandmitteln und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung\nsowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur\nHilfe zum Aufbau oder zur Sicherung              Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche Leistun-\nder Lebensgrundlage                      gen. Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen\nentsprechen, die nach den Vorschriften über die gesetz-\n§ 30                           liche Krankenversicherung gewährt werden.\n( 1) Personen, denen eine ausreichende wirtschaftli-      (3) Ärzte und Zahnärzte haben für ihre Leistungen\nche Lebensgrundlage fehlt oder bei denen sie gefährdet    Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskranken-\nist, kann Hilfe gewährt werden. Die Hilfe soll dazu die-  kasse, in deren Bereich der Arzt oder der Zahnarzt nie-\nnen, ihnen den Aufbau oder die Sicherung einer Lebens-    dergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. Der Kranke hat\ngrundlage durch eigene Tätigkeit zu ermöglichen.          die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten, die sich\nzur ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung im\n(2) Die Hilfe soll in der Regel nur gewährt werden,    Rahmen der Krankenhilfe zu der in Satz 1 genannten\nwenn dem Hilfesuchenden sonst voraussichtlich Hilfe       Vergütung bereit erklären.\nzum Lebensunterhalt gewährt werden müßte.\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei ärztlichen oder\n(3) Geldleistungen können als Beihilfe oder Darlehen   zahnärztlichen Leistungen in den Fällen der§§ 36, 37 a,\ngewährt werden.                                           37 b, 38, 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 49 Abs. 2 und des\n§ 57.\n§ 37 a\nUnterabschnitt 3                          Hilfe bei Schwangerschaft oder bei Sterilisation\n(weggefallen)                         Bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer\nSchwangerschaft oder bei einer nicht rechtswidrigen\nSterilisation ist Hilfe zu gewähren, wenn der Eingriff von\neinem Arzt vorgenommen wird. Die Hilfe umfaßt die\nin § 200 f Satz 2 der Reichsversicherungsordnung\nUnterabschnitt 4\ngenannten Leistungen.\nVorbeugende Gesundheitshilfe\n§ 36\nUnterabschnitt 5 a\n(1) Personen, bei denen nach ärztlichem Urteil eine\nHilfe zur Familienplanung\nErkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden\neinzutreten droht, soll vorbeugende Gesundheitshilfe\ngewährt werden. Außerdem können zur Früherkennung                                    § 37 b\nvon Krankheiten Vorsorgeuntersuchungen gewährt              Zur Familienplanung ist Hilfe zu gewähren. Maßnah-\nwerden; sie sind zu gewähren, soweit Versicherte nach    men der Hilfe sind vor allem Übernahme der Kosten\nden Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung\n.über Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten          1. der notwendigen ärztlichen Beratung einschließlich\n(§§ 181 bis 181 b der Reichsversicherungsordnung)             der erforderlichen Untersuchung und Verordnung,\nAnspruch auf diese Maßnahmen haben.                      2. der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel.\n(2) Zu den Maßnahmen der vorbeugenden Gesund-\nheitshilfe gehören vor allem die nach amts- oder ver-\ntrauensärztlichem Gutachten im Einzelfall erforderli-                          Unterabschnitt 6\nchen Erholungskuren, besonders für Kinder, Jugendli-\nHilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen\nche und alte Menschen sowie für Mütter in geeigneten\nMüttergenesungsheimen. Die Leistungen sollen in der\n§ 38\nRegel den Leistungen entsprechen, die nach den Vor-\nschriften über die gesetzliche Krankenversicherung           (1) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen ist Hilfe zu\ngewährt werden.                                           gewähren.\n(3) Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter        (2) Die Hilfe umfaßt\nbleiben unberührt.                                        1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammenhilfe,","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983                                621\n2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,           2 a. heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch\n3. einen Pauschbetrag für die im Zusammenhang mit                    nicht im schulpflichtigen Alter sind,\nder Entbindung entstehenden Aufwendungen,                 3.     Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor\n4. Pflege in einer Anstalt oder einem Heim sowie häus-               allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und\nliche Wartung und Pflege nach den Bestimmungen                   durch Hilfe zum Besuch weiterführender Schulen\ndes§ 69 Abs. 2,                                                  einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestim-\nmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im\n5. Mutterschaftsgeld.                                                Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unbe-\nDie Leistungen sollen in der Regel den Leistungen                    rührt,\nentsprechen, die nach den Vorschriften über die ge-           4.     Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf\nsetzliche Krankenversicherung Versicherten für ihre                  oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit,\nFamilienangehörigen gewährt werden; erhöhen die\nOrtskrankenkassen durch ihre Satzung den Betrag des           5.     Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem diesem\nMutterschaftsgeldes, so kann der Träger der Sozialhilfe,             verwandten Beruf oder zur Umschulung für einen\ndessen Bereich mit dem der Kassen ganz oder teilweise                angemessenen Beruf oder eine sonstige angemes-\nübereinstimmt, diese Leistungen bis zur gleichen Höhe,               sene Tätigkeit; Hilfe kann auch zum Aufstieg im\nbei unterschiedlichen Erhöhungen bis zum Betrage der                 Berufsleben gewährt werden, wenn die Besonder-\ngeringsten Erhöhung, gewähren. Satz 1 Nr. 5 und § 23                 heit des Einzelfalles dies rechtfertigt,\nAbs. 1 Nr. 3 sind nebeneinander anzuwenden.                   6.     Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im\nArbeitsleben,\n6 a. Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Woh-\nUnterabschnitt 7                               nung, die den besonderen Bedürfnissen des Behin-\nEingliederungshilfe für Behinderte                        derten entspricht,\n7.     nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit\n§ 39                                    der ärztlichen oder ärztlich verordneten Maßnah-\nPersonenkreis und Aufgabe                            men und zur Sicherung der Eingliederung des\nBehinderten in das Arbeitsleben,\n( 1) Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich,     8.     Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.\ngeistig oder seelisch wesentlich behindert sind ist Ein-\ngliederungshilfe zu gewähren. Personen mit ein~r ande-\n(2) Behinderten, bei denen wegen Art oder Schwere\nren körperlichen, geistigen oder seelischen Behinde-\nihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maß-\nrung kann sie gewährt werden.\nnahmen nach Absatz 1 mit dem Ziel der Eingliederung\n(2) Den Behinderten stehen die von einer Behinde-           auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht\nrung Bedrohten gleich. Dies gilt bei Personen, bei denen       kommen, soll nach Möglichkeit Gelegenheit zur Aus-\nMaßnahmen der in den §§ 36 und 37 genannten Art                übung einer der Behinderung entsprechenden Beschäf-\nerforderlich sind, nur, wenn auch bei Durchführung             tigung, insbesondere in einer Werkstatt für Behinderte,\ndieser Maßnahmen eine Behinderung einzutreten droht.           gegeben werden.\n(3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine dro-           (3) Der Begriff der Werkstatt für Behinderte und ihre\nhende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene             fachlichen Anforderungen richten sich nach den Vor-\nBehinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu            schriften des Schwerbehindertengesetzes.\nmildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzu-\n(4) Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist, können\ngliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die\nBeihilfen an den Behinderten oder seine Angehörigen\nTeilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermögli-\nzum Besuch während der Durchführung der Maßnah-\nchen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines ange-\nmen der Eingliederungshilfe in einer Anstalt, einem Heim\nmessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen\noder einer gleichartigen Einrichtung gewährt werden.\nTätigkeit zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich\nunabhängig von Pflege zu machen.\n(4) Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn und                                      §§ 41 und 42\nsolange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor                                    (weggefallen)\nallem nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht\nbesteht, daß die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt\nwerden kann.                                                                                § 43\n§ 40                                                      Erweiterte Hilfe\nMaßnahmen der Hilfe                           (1) Erfordert die Behinderung Gewährung der Hilfe in\n(1) Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem       einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Ein-\nrichtung, einer Tageseinrichtung für Behinderte oder\n1.    ambulante oder stationäre Behandlung oder son-          ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, ist die\nstige ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen      Hilfe hierfür auch dann in vollem Umfang zu gewähren,\nzur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der           wenn den in § 28 genannten Personen die Aufbringung\nBehinderung,                                            der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses\n2.    Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit            Teils haben sie zu den Kosten der Hilfe beizutragen;\northopädischen oder anderen Hilfsmitteln,               mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.","622                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil   1\n(2) Hat der Behinderte das 21. Lebensjahr noch nicht        (2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der\nvollendet, so ist den in § 28 genannten Personen die        Durchführung der Maßnahmen wirkt der Träger der\nAufbringung der Mittel nur für die Kosten des.Lebensun-     Sozialhilfe mit dem Behinderten und den sonst im Ein-\nterhalts zuzumuten                                          zelfalle Beteiligten, vor allem mit dem behandelnden\n1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die          Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt ( § 1 26 a),\nnoch nicht im schulpflichtigen Alter sind(§ 40 Abs. 1   dem Jugendamt und den Dienststellen der Bundesan-\nNr. 2 a),                                               stalt für Arbeit, zusammen.\n2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung                                     § 47\neinschließlich der Vorbereitung hierzu (§ 40 Abs. 1\nBestimmungen über die Durchführung der Hilfe\nNr. 3),\n3. bei der Hilfe, die dem Behinderten die für ihn erreich-     Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung\nbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft             mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über\nermöglichen soll, wenn die Behinderung eine Schul-      die Abgrenzung des Personenkreises der Behinderten,\nbildung voraussichtlich nicht zulassen wird oder        über Art und Umfang der Maßnahmen der Eingliede-\nnicht zuläßt,                                           rungshilfe sowie über das Zusammenwirken mit ande-\nren Stellen, die der Eingliederungshilfe entsprechende\n4. bei der Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen      Maßnahmen durchführen, erlassen.\nBeruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit\n(§ 40 Abs. 1 Nr. 4), wenn die hierzu erforderlichen\nMaßnahmen in besonderen Einrichtungen für Behin-                            Unterabschnitt 8\nderte durchgeführt werden.\nTuberkulosehilfe\nDie Kosten des in einer Einrichtung gewährten\nLebensunterhalts sind nur in Höhe der für den häusli-                                   § 48\nchen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzu-\nsetzen; dies gilt nicht für den Zeitraum, in dem gleichzei-                    Aufgabe und Umfang\ntig mit den Maßnahmen nach Satz 1 in der Einrichtung\n( 1) Aufgabe der Tuberkulosehilfe ist es, die Heilung\ndurchgeführte andere Maßnahmen überwiegen. Die\nTuberkulosekranker zu fördern und zu sichern sowie die\nzuständigen Landesbehörden können Nähres über die\nUmgebung der Kranken gegen die Übertragung der\nBemessung der für den häuslichen Lebensunterhalt\nTuberkulosehilfe zu schützen.\nersparten Aufwendungen bestimmen. Die Sätze 1 bis 3\nsollen auch dann Anwendung finden, wenn die Maßnah-            (2) Die Tuberkulosehilfe umfaßt\nmen erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres des\n1. Heilbehandlung,\nBehinderten abgeschlossen werden können; in anderen\nFällen können sie Anwendung finden, wenn dies aus           2. Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben,\nbesonderen Gründen des Einzelfalles gerechtfertigt ist.     3. (weggefallen)\n(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht      4. Sonderleistungen,\nUnterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Lei-\nstungen für denselben Zweck zu gewähren, dem die in         5. vorbeugende Hilfe.\nAbsatz 2 genannten Maßnahmen dienen, wird seine                (3) Wegen Tuberkulose wird Hilfe nach den§§ 36 und\nVerpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er       37 nicht gewährt. Auf die Tuberkulosehilfe ist § 2 Abs. 2\nsolche Leistungen gewährt, kann abweichend von              Satz 2 nicht anzuwenden.\nAbsatz 2 von den in § 28 genannten Personen die Auf-\nbringung der Mittel verlangt werden.                                                    § 49\nHeilbehandlung\n§ 44\nVorläufige Hilfeleistung                     (1) Dem Kranken ist Heilbehandlung zu gewähren.\nSteht spätestens 4 Wochen nach Bekanntwerden                (2) Die Heilbehandlung umfaßt je nach den Erforder-\ndes Bedarfs beim Träger der Sozialhilfe nicht fest, ob ein  nissen des Einzelfalles\nanderer als der Träger der Sozialhilfe oder welcher         1. stationäre Behandlung einschließlich der Dauerbe-\nandere zur Hilfe verpflichtet ist, hat der Träger der           handlung,\nSozialhilfe die notwendigen Maßnahmen unverzüglich\n2. stationäre Beobachtung, auch zur Klärung diagnosti-\ndurchzuführen, wenn zu befürchten ist, daß sie sonst\nscher Fragen,\nnicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden.\n3. ambulante Behandlung einschließlich der hierzu\n§ 45                                erforderlichen Kontrolluntersuchungen,\n(weggefallen)                        4. Versorgung mit Arznei-, Heil- und Verbandmitteln,\n5. (weggefallen)\n§ 46\n6. häusliche Wartung und Pflege,\nGesamtplan\n7. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit\n( 1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig wie     orthopädischen und anderen Hilfsmitteln im Zusam-\nmöglich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzel-           menhang mit den übrigen Maßnahmen der Heilbe-\nnen Maßnahmen auf.                                              handlung,","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983                                  623\n8. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit                                       § 57\närztlicher Maßnahmen.\nVorbeugende Hilfe\n(3) Die stationäre Behandlung schließt die gleichzei-\n(1) Vorbeugende Hilfe ist Minderjährigen und ihren\ntige Behandlung anderer Krankheiten ein; sie schließt\nMüttern zu gewähren, wenn sie in Wohngemeinschaft\nauch die zahnärztliche Behandlung und die Versorgung\nmit einem Kranken leben, der an einer ansteckungsfä-\nmit Zahnersatz ein, soweit diese für die Vorbereitung\nhigen Tuberkulose leidet. Sie kann auch anderen Perso-\noder Durchführung der stationären Behandlung erfor-\nnen aus der Umgebung eines Tuberkulosekranken\nderlich sind.\nsowie Genesenen gewährt werden.\n§ 50                               (2) Die vorbeugende Hilfe umfaßt alle Maßnahmen,\ndie geeignet sind, die in Absatz 1 genannten Personen\nHilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben          gegen die Übertragung der Krankheit oder eine erneute\n(1) Dem Kranken oder Genesenen ist Hilfe zur Ein-         Erkrankung widerstandsfähig zu machen.\ngliederung in das Arbeitsleben zu gewähren, soweit die\nKrankheit oder ihre Auswirkungen besondere Maßnah-\nmen erfordern. Die Hilfe muß den Kräften und der Eig-                                    § 58\nnung des Kranken oder Genesenen entsprechen. Sie                                  Erweiterte Hilfe\nsoll dazu beitragen, daß er die Auswirkungen der Krank-\nheit soweit wie möglich überwindet.                             Heilbehandlung und Hilfe zur Eingliederung in das\nArbeitsleben sind auch dann in vollem Umfange zu\n(2) Die Hilfe umfaßt die in § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 6       gewähren, wenn den in § 28 genannten Personen die\ngenannten Maßnahmen, die im Zusammenhang mit                 Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In\nihnen erforderliche Versorgung mit Körperersatzstük-         Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der Hilfe bei-\nken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie           zutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamt-\nnachgehende Hilfe zur Sicherung der Eingliederung in         schuldner.\ndas Arbeitsleben. § 43 Abs. 2 und § 46 gelten entspre-\nchend.                                                                                   § 59\n(3) Während der stationären Behandlung soll dem                            Vorläufige Hilfeleistung\nKranken nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben wer-               (1) Steht nicht fest, ob ein anderer als der Träger der\nden, seine beruflichen Kenntnisse zu erhalten und zu         Sozialhilfe oder welcher andere zur Hilfe verpflichtet ist,\nerweitern.                                                   hat der Träger der Sozialhilfe die notwendigen Maßnah-\n(4) Arbeitswilligen Kranken, die in absehbarer Zeit in    men unverzüglich durchzuführen, wenn zu befürchten\ndas allgemeine Arbeitsleben nicht eingegliedert werden       ist, daß sie sonst nicht oder nicht rechtzeitig durchge-\nkönnen, soll Gelegenheit gegeben werden, eine geeig-         führt werden. Sind in anderen Fällen Maßnahmen der\nnete Tätigkeit auszuüben, soweit ihr Gesundheitszu-          Heilbehandlung unaufschiebbar, hat der Träger der\nstand dies zuläßt.                                           Sozialhilfe sie einzuleiten.\n(2) Der Träger der Sozialhilfe hat die Stelle, die er zur\nGewährung der Hilfe für verpflichtet hält, unverzüglich\n§§ 51 bis 55\nüber seine Maßnahmen zu unterrichten.\n(weggefallen)\n§ 60\n§ 56                                 Weiterbestehen der sachlichen Zuständigkeit\nSonderleistungen                           Ändern sich nach der Feststellung der Behandlungs-\nbedürftigkeit durch einen amtlich bestellten Arzt die\n(1) Als Sonderleistungen sollen, soweit im Einzelfall\nUmstände, welche die sachliche Zuständigkeit eines\ngeboten, gewährt werden\nTrägers der Sozialhilfe begründet haben, so bleibt seine\n1. Beihilfen zur Haltung von Ersatzkräften im Haushalt      Zuständigkeit bis zur Beendigung der Heilbehandlung\noder Kleinbetrieb oder zur vorübergehenden ander-       bestehen. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des§ 59\nweitigen Unterbringung Haushaltsangehöriger,            und nicht über den Ablauf des dritten Monats hinaus, der\n2. Mitwirkung bei der Wohnungsbeschaffung.                  auf die Entlassung aus der stationären Behandlung\nfolgt.\nDie Leistung nach Nummer 2 wird ohne Rücksicht auf\nvorhandenes Einkommen oder Vermögen gewährt.                                           § 61\nÜbernahme von Kosten durch den Träger\n(2) Als Sonderleistungen können, soweit dies im Ein-\nder Sozialhilfe\nzelfall gerechtfertigt ist, gewährt werden\n1. Beihilfen oder Darlehen zur Verbesserung der Wohn-          Der Träger der Sozialhilfe ist nicht verpflichtet, Kosten\nverhältnisse,                                          für eine Maßnahme zu übernehmen, die nicht von ihm\nveranlaßt oder genehmigt ist, außer wenn die Maß-\n2. Beihilfen an den Kranken, den Genesenen oder ihre       nahme von einer Stelle eingeleitet ist, die im Falle von\nAngehörigen zum Besuch während der stationären         Tuberkulose Leistungen zu gewähren hat, und wenn sie\nBehandlung und der stationären Maßnahmen zur Ein-      bei rechtzeitiger Kenntnis von dem Träger der Sozial-\ngliederung in das Arbeitsleben.                        hilfe durchzuführen gewesen wäre.","624                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§ 62                                                            § 65\nÜbernahme der Heilbehandlung und der Hilfe                                      (weggefallen)\nzur Eingliederung in das Arbeitsleben\n§ 66\nDer örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe ist ver-\npflichtet, auf Antrag einer Stelle, die im Falle von Tuber-                Kostentragung durch den Bund\nkulose Leistungen zu gewähren hat, auf deren Rech-\nDer Bund trägt zur Hälfte die Aufwendungen, die dem\nnung die Heilbehandlung und die Hilfe zur Eingliederung\nTräger der Sozialhilfe durch den Vollzug der§§ 50, 56\nin das Arbeitsleben durchzuführen. Er kann die Erstat-\nund 57 entstehen. Persönliche und sächliche Verwal-\ntung angemessener Verwaltungskosten verlangen.\ntungskosten bleiben hierbei außer Ansatz.\n§ 63\nBeteiligung des Gesundheitsamtes                                       Unterabschnitt 9\n( 1) Tuberkulosehilfe kann bei dem Gesundheitsamt                                  Blindenhilfe\noder bei der Gemeinde, in welcher der Hilfesuchende\nsich tatsächlich aufhält, beantragt werden. Die                                           § 67\nGemeinde leitet den Antrag unverzüglich an das\n(1) Blinden, die das 1. Lebensjahr vollendet haben, ist\nGesundheitsamt weiter. Das Gesundheitsamt leitet den\nzum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehr-\nAntrag mit seiner Stellungnahme unverzüglich dem Trä-\naufwendungen Blindenhilfe zu gewähren, soweit sie\nger der Sozialhilfe zu.\nkeine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechts-\n(2) Wird kein Antrag nach Absatz 1 gestellt, kann das      vorschriften erhalten.\nGesundheitsamt Tuberkulosehilfe bei dem Träger der\nSozialhilfe beantragen.                                           (2) Die Blindenhilfe wird Blinden nach Vollendung des\n18. Lebensjahres in Höhe eines Betrages von 750 Deut-\n(3) Wird kein Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2           sche Mark, Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht\ngestellt, hat der Träger der Sozialhilfe die von ihm beab-    vollendet haben, in Höhe eines Betrages von 375 Deut-\nsichtigten Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesund-              sche Mark gewährt.\nheitsamt einzuleiten.\n(3) Befindet sich der Blinde in einer Anstalt, einem\n§ 64\nHeim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden\nBeratung, Aufklärung, Weisungen                  die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mit-\nteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so\n( 1) Der Träger der Sozialhilfe und das Gesundheits-\nverringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus\namt haben den Kranken oder Genesenen, die Personen,\ndiesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch\ndie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder bis\num 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2; dies gilt\nzur Erkrankung gelebt haben, sowie die sonstigen Hil-\nvon dem ersten Tage des zweiten Monats an, der auf\nfeempfänger zu beraten und in geeigneter W~ise aufz~-        den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen\nklären wie die Heilung gefördert und gesichert, die          Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für\nPflege' durchgeführt und die Ansteckung vermieden\njeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der\nwerden kann. Falls erforderlich, kann der Träger der         Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem\nSozialhilfe oder das Gesundheitsamt den in Satz 1           Dreißigste! des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn\ngenannten Personen Weisungen erteilen.                      die vorübergehende Abwesenheit länger als 6 volle\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind        zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach\nverpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe und dem             Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.\nGesundheitsamt die zur Bekämpfung der Tuberkulose               (4) Ein Blinder, der sich weigert, eine ihm zumutbare\nerforderlichen Auskünfte zu geben und ihren Weisungen       Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen\nzu folgen. Verstößt der Kranke, der Genesene oder ein       Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit\nsonstiger Hilfeempfänger in grober Weise oder beharr-       ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, hat kei-\nlich gegen eine Weisu_ng des Trägers der Sozialhilfe        nen Anspruch auf Blindenhilfe. Die Blindenhilfe kann\noder gefährdet er vorsätzlich oder grobfahrlässig andere    versagt werden, soweit ihre bestimmungsmäßige Ver-\nPersonen, den Erfolg der Heilbehandlung oder einer          wendung durch oder für den Blinden nicht möglich ist.\nMaßnahme zur Eingliederung in das Arbeitsleben, so\nkönnen die Hilfe zu seinem Lebensunterhalt bis auf das           (5) Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur Pflege\nUnerläßliche eingeschränkt und die Sonderleistungen          wegen Blindheit (§§ 68 und 69) außerhalb von Anstal-\nganz oder teilweise versagt werden, solange er trotz         ten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen sowie ein\nschriftlichen Hinweises auf diese Folgen sein Verhalten      Barbetrag(§ 21 Abs. 3) nicht gewährt. Neben Absatz 1\nfortsetzt.                                                   ist § 23 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der Blinde\nnicht allein wegen Blindheit erwerbsunfähig ist. Die\n(3) Die nach Absatz 2 zur Erteilung einer Auskunft        Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Blinde, die nicht\nVerpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen\nBlindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach\nverweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen\nanderen Rechtsvorschriften erhalten.\nder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher          (6) Die Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert sich\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz            jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 1984 an, um\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.                  den Vomhundertsatz, um den Versorgungsbezüge nach","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983                             625\n§ 56 des Bundesversorgungsgesetzes angepaßt wer-            Pflege erfordert. Für die in § 24 Abs. 2 genannten Per-\nden; ein nicht auf volle Deutsche Mark errechneter           sonen beträgt das Pflegegeld 750 Deutsche Mark\nBetrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark abzurunden und          monatlich; bei ihnen sind die Voraussetzungen für die\nvon 0,50 Deutsche Mark an aufzurunden.                       Gewährung eines Pflegegeldes stets als erfüllt anzuse-\nhen. Bei teilstationärer Betreuung des Pflegebedürfti-\n(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auch Anwendung auf\ngen kann das Pflegegeld angemessen gekürzt werden.\ndie in § 24 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen, die das\n1. Lebensjahr vollendet haben.                                  (5) Die Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 wer-\nden neben den Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2\ngewährt. Werden Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 und\nUnterabschnitt 10\n3 gewährt, kann das Pflegegeld um bis zu 50 vom Hun-\nHilfe zur Pflege                        dert gekürzt werden.\n(6) Das Pflegegeld nach Absatz 4 verändert sich\n§ 68\njeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 1984 an, um\nInhalt                           den Vomhundertsatz, um den Versorgungsbezüge nach\n§ 56 des Bundesversorgungsgesetzes angepaßt wer-\n(1) Personen, die infolge Krankheit oder Behinderung\nden; ein nicht auf volle Deutsche Mark errechneter\nso hilflos sind, daß sie nicht ohne Wartung und Pflege\nBetrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark abzurunden und\nbleiben können, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren.\nvon 0,50 Deutsche Mark an aufzurunden.\n(2) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfsmittel\nzur Verfügung gestellt werden, die zur Erleichterung sei-\nner Beschwerden wirksam beitragen. Ferner sollen ihm                            Unterabschnitt 11\nnach Möglichkeit angemessene Bildung und Anregun-\ngen kultureller oder sonstiger Art vermittelt werden.               Hilfe zur Weiterführung des Haushalts\n§ 69                                                       § 70\nHäusliche Pflege, Pflegegeld                                      Inhalt und Aufgabe\n(1) Reichen im Falle des§ 68 Abs. 1 häusliche War-           (1) Personen mit eigenem Haushalt soll Hilfe zur Wei-\ntung und Pflege aus, gelten die Absätze 2 bis 6.             terführung des Haushalts gewährt werden, wenn keiner\nder Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann\n(2) Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken,     und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die\ndaß Wartung und Pflege durch Personen, die dem Pfle-         Hilfe soll in der Regel nur vorübergehend gewährt wer-\ngebedürftigen nahestehen, oder im Wege der Nachbar-          den.\nschaftshilfe übernommen werden. In diesen Fällen sind\ndem Pflegebedürftigen die angemessenen Aufwendun-               (2) Die Hilfe umfaßt die persönliche Betreuung von\ngen der Pflegeperson zu erstatten; auch können ange-         Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiter-\nmessene Beihilfen gewährt und Beiträge der Pflege-           führung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.\nperson für eine angemessene Alterssicherung über-\n(3) § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.\nnommen werden, wenn diese nicht anderweitig sicher-\ngestellt ist. Ist neben oder anstelle der Wartung und\nPflege nach Satz 1 die Heranziehung einer besonderen                                    § 71\nPflegekraft erforderlich, so sind die angemessenen                   Hilfe durch anderweitige Unterbringung\nKosten hierfür zu übernehmen.                                                  Haushaltsangehöriger\n(3) Ist ein Pflegebedürftiger, der das 1. Lebensjahr         Die Hilfe kann auch durch Übernahme der angemes-\nvollendet hat, so hilflos, daß er für die gewöhnlichen und   senen Kosten für eine vorübergehende anderweitige\nregelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf           Unterbringung von Haushaltsangehörigen gewährt wer-\ndes täglichen Lebens in erheblichem Umfange der War-         den, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen\ntung und Pflege dauernd bedarf, so ist ihm ein Pflege-       neben oder statt der Weiterführung des Haushalts\ngeld zu gewähren. Zusätzlich zum Pflegegeld sind dem         geboten ist.\nPflegebedürftigen die Aufwendungen für die Beiträge\neiner Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft                            Unterabschnitt 12\nfür eine angemessene Alterssicherung zu erstatten,\nwenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Leistun-              Hilfe zur Überwindung besonderer\ngen nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht gewährt,                            sozialer Schwierigkeiten\nsoweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen\nnach anderen Rechtsvorschriften erhält. Auf das Pflege-                                 § 72\ngeld sind Leistungen nach § 67 oder gleichartige Lei-\nstungen nach anderen Rechtsvorschriften bis zum                 (1) Personen, bei denen besondere soziale Schwie-\n31. Dezember 1983 mit 25 vom Hundert, im Jahre 1984          rigkeiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft\nmit 50 vom Hundert und vom 1. Januar 1985 an mit             entgegenstehen, ist Hilfe zur Überwindung dieser\n70 vom Hundert anzurechnen.                                  Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie aus eigener\nKraft hierzu nicht fähig sind. Andere Bestimmungen\n(4) Das Pflegegeld beträgt 276 Deutsche Mark              dieses Gesetzes und die Bestimmungen des Gesetzes\nmonatlich; es ist angemessen zu erhöhen, wenn der            für Jugendwohlfahrt gehen der Regelung des Satzes 1\nZustand des Pflegebedürftigen außergewöhnliche              vor.","626                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(2) Die Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig       6. Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie vom alten Men-\nsind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseiti-             schen gewünscht wird.\ngen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten,\nvor allem Beratung und persönliche Betreuung des Hil-           (3) Hilfe nach Absatz 1 soll auch gewährt werden,\nfesuchenden und seiner Angehörigen, sowie Maßnah-            wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dient.\nmen bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung.            (4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes\nEinkommen oder Vermögen gewährt werden, soweit im\n(3) Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf Einkommen und\nEinzelfall persönliche Hilfe erforderlich ist.\nVermögen gewährt, soweit im Einzelfalle persönliche\nHilfe erforderlich ist; im übrigen ist Einkommen und Ver-\nmögen der in§ 28 genannten Personen nicht zu berück-\nsichtigen sowie von der Inanspruchnahme nach bürger-                                Abschnitt 4\nlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit\ndies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.                                  Einsatz des Einkommens\nund des Vermögens\n(4) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereini-\ngungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt\nhaben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammen-                           Unterabschnitt 1\narbeiten und darauf hinwirken, daß sich die Sozialhilfe                    Allgemeine Bestimmungen\nund die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirk-\nüber den Einsatz des Einkommens\nsam ergänzen. In geeigneten Fällen ist ein Gesamtplan\nzur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzu-\n§ 76\nstellen.\nBegriff des Einkommens\n(5) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\n(1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gehö-\nGesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nren alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Aus-\nmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgren-\nnahme der Leistungen nach diesem Gesetz und der\nzung des Personenkreises sowie über Art und Umfang\nder Maßnahmen nach Absatz 2 erlassen.                        Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.\n(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen\n§§ 73 und 74\n1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,\n(weggefallen)\n2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich\nder Arbeitslosenversicherung,\n3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherun-\nUnterabschnitt 13                             gen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Bei-\nträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund\nAltenhilfe\nund Höhe angemessen sind,\n§ 75                            4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen\nnotwendigen Ausgaben.\n( 1) Alten Menschen soll außer der Hilfe nach den übri-\ngen Bestimmungen dieses Gesetzes Altenhilfe gewährt             (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-\nwerden. Sie soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die        nung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über\ndurch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden        die Berechnung des Einkommens, besonders der Ein-\noder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu        künfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-\nerhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.         betrieb und aus selbständiger Arbeit, bestimmen.\n(2) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in                                      § 77\nBetracht:\nNach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen\n1. Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer\nWohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen            (1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher\nentspricht,                                              Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck\ngewährt werden, sind nur soweit als Einkommen zu\n2. Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrich-\nberücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demsel-\ntung, die der Betreuung alter Menschen dient, insbe-\nben Zweck dient.\nsondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heim-\nplatzes,                                                    (2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens,\n3. Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme altersge-       der nicht Vermögensschaden ist, nach § 847 des\nrechter Dienste,                                         Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als\nEinkommen zu berücksichtigen.\n4. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrich-\ntungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der\n§ 78\nBildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Men-\nschen dienen,                                                                  Zuwendungen\n5. Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahe-           (1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben\nstehenden Personen ermöglicht,                           als Einkommen außer Betracht; dies gilt nicht, soweit die","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983                               627\nZuwendung die Lage des Empfängers so günstig beein-          ren Familie oder bei den in § 104 genannten anderen\nflußt, daß daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.        Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen\nAufenthalt des Hilfeempfängers oder, wenn im Falle des\n(2) Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne\nAbsatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder\nhierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sol-\neines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnli-\nlen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre\nchem Aufenthalt; ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Gel-\nBerücksichtigung für den Empfänger eine besondere\ntungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder\nHärte bedeuten würde.\nnicht zu ermitteln, gilt Satz 1.\n(4) Die Länder und, soweit nicht landesrechtliche Vor-\nUnterabschnitt 2                        schriften entgegenstehen, auch die Träger der Sozial-\nEinkommensgrenzen für die Hilfe                   hilfe sind nicht gehindert, für bestimmte Arten der Hilfe\nin besonderen Lebenslagen                      in besonderen Lebenslagen der Einkommensgrenze\neinen höheren Grundbetrag zugrunde zu legen.\n§ 79\nAllgemeine Einkommensgrenze                                               § 80\n(1) Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist dem                              (weggefallen)\nHilfesuchenden und seinem nicht getrennt lebenden\nEhegatten die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten,                                   § 81\nwenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches\nEinkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht                             Besondere Einkommensgrenze\nübersteigt, die sich ergibt aus                                 (1) An die Stelle des Grundbetrages nach§ 79 tritt ein\n1. einem Grundbetrag in Höhe des Doppelten des               Grundbetrag in Höhe des Dreifachen des Regelsatzes\nRegelsatzes eines Haushaltsvorstandes,                   eines Haushaltsvorstandes\n2. den Kosten der Unterkunft und                             1. bei der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2, wenn die Hilfe in einer\n3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deut-\nAnstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-\nsche Mark aufgerundeten Betrages von 80 vom Hun-\ntung oder in einer Einrichtung zur teilstationären\ndert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für\nBetreuung gewährt wird,\nden nicht getrennt lebenden Ehegatten und für jede\nPerson, die vom Hilfesuchenden oder seinem nicht         2. bei der ambulanten Behandlung der in § 39 Abs. 1\ngetrennt lebenden Ehegatten bisher überwiegend               Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen sowie bei den\nunterhalten worden ist oder der sie nach der Ent-            für diese durchzuführenden sonstigen ärztlichen und\nscheidung über die Gewährung der Sozialhilfe unter-          ärztlich verordneten Maßnahmen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1),\nhaltspflichtig werden.                                   3. bei der Versorgung der in § 39 Abs. 1 Satz 1 und\n(2) Ist der Hilfesuchende minderjährig und unverhei-          Abs. 2 genannten Personen mit Körperersatzstük-\nratet, so ist ihm und seinen Eltern die Aufbringung der          ken sowie mit größeren orthopädischen oder größe-\nMittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des               ren anderen Hilfsmitteln (§ 40 Abs. 1 Nr. 2),\nBedarfs das monatliche Einkommen des Hilfesuchen-            4. bei der Heilbehandlung und der Hilfe zur Eingliede-\nden und seiner Eltern zusammen eine Einkommens-                  rung in das Arbeitsleben für Tuberkulosekranke und\ngrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus                     Genesene (§§ 49 und 50),\n1. einem Grundbetrag in Höhe des Doppelten des               5. bei der Pflege (§ 68) in einer Anstalt, einem Heim\nRegelsatzes eines Haushaltsvorstandes,                       oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn sie vor-\n2. den Kosten der Unterkunft und                                 aussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie\nbei der häuslichen Pflege (§ 69), wenn der in § 69\n3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deut-            Abs. 3 Satz 1 genannte Schweregrad der Hilfslosig-\nsche Mark aufgerundeten Betrages von 80 vom Hun-\nkeit besteht,\ndert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für\neinen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben,         6. bei der Krankenhilfe (§ 37), nachdem die Krankheit\nsowie für den Hilfesuchenden und für jede Person,            während eines zusammenhängenden Zeitraumes\ndie von den Eltern oder dem Hilfesuchenden bisher            von 3 Monaten entweder dauerndes Krankenlager\nüberwiegend unterhalten worden ist oder der sie              oder wegen ihrer besonderen Schwere ständige\nnach der Entscheidung über die Gewährung der                 ärztliche Betreuung erfordert hat.\nSozialhilfe unterhaltspflichtig werden.                     (2) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 tritt bei\nLeben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Ein-       der Blindenhilfe nach § 67 und bei dem Pflegegeld nach\nkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem der Hilfe-        § 69 Abs. 4 Satz 2 ein Grundbetrag in Höhe des Sechs-\nsuchende lebt; lebt er bei keinem Elternteil, bestimmt       fachen des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes.\nsich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.                     Absatz 1 Nr. 5 gilt insoweit nicht.\n(3) Der für den Grundbetrag und den Familienzu-              (3) Der Familienzuschlag beträgt in den Fällen des\nschlag maßgebende Regelsatz bestimmt sich nach dem           Absatzes 2 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten\nOrt, an dem der Hilfeempfänger die Hilfe erhält. Bei der     die Hälfte des Grundbetrages nach Absatz 1, wenn jeder\nHilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleicharti-    Ehegatte blind oder behindert im Sinne des§ 24 Abs. 1\ngen Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer ande-       Satz 2 oder Abs. 2 ist.","628                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(4) § 79 Abs. 4 gilt nicht.                             3. soweit bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder\neiner gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrich-\n(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-            tung zur teilstationären Betreuung Aufwendungen für\nnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,                 den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden.\nwelche orthopädischen und anderen Hilfsmittel die Vor-         Darüber hinaus kann in angemessenem Umfange die\naussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllen.                    Aufbringung der Mittel verlangt werden von Perso-\nnen, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in\n§ 82                                einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen\nEinrichtung bedürfen, solange sie nicht einen ande-\n(weggefallen)                           ren überwiegend unterhalten.\n§ 86\n§ 83\n(weggefallen)\nzusammentreffen mehrerer Einkommensgrenzen\nKann dieselbe Leistung gleichzeitig nach mehreren                                    § 87\nBestimmungen gewährt werden, für die unterschiedli-\nEinsatz des Einkommens bei mehrf~chem Bedarf\nche Einkommensgrenzen maßgebend sind, so wird sie\nnach der Bestimmung gewährt, für welche die höhere            (1) Wird im Einzelfalle der Einsatz eines Teils des Ein-\nEinkommensgrenze maßgebend ist.                           kommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfszuge-\nmutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens\nbei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens\n§ 84\nfür einen anderen, gleichzeitig bestehenden Bedarf\nEinsatz des Einkommens                   zuzumuten ist oder verlangt werden kann, nicht berück-\nüber der Einkommensgrenze                   sichtigt werden.\n( 1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die          (2) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle\nmaßgebende Einkommensgrenze übersteigt, ist die Auf-        unterschiedliche Einkommensgrenzen maßgebend, so\nbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumu-         ist zunächst über die Hilfe zu entscheiden, für welche\nten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist,       die niedrigere Einkommensgrenze maßgebend ist.\nsind vor allem die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe\nder erforderlichen Aufwendungen sowie besondere                (3) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle\nBelastungen des Hilfesuchenden und seiner unterhalts-      gleiche Einkommensgrenzen maßgebend, jedoch für die\nberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen.               Gewährung der Hilfe verschiedene Träger der Sozial-\nhilfe zuständig, so hat die Entscheidung über die Hilfe für\n(2) Verliert der Hilfesuchende durch den Eintritt eines den zuerst eingetretenen Bedarf den Vorrang; treten die\nBedarfsfalles sein Einkommen ganz oder teilweise und       Bedarfsfälle gleichzeitig ein, so ist das über der Einkom-\nist sein Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Auf-      mensgrenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei\nbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt        den Bedarfsfällen zu berücksichtigen.\nwerden, das er innerhalb eines angemessenen Zeitrau-\nmes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die\nmaßgebende Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur                               Unterabschnitt 3\ninsoweit, als ihm ohne den Verlust des Einkommens die                       Einsatz des Vermögens\nAufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.\n(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von                                    § 88\nBedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens                   Einzusetzendes Vermögen, Ausnahmen\nein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel\nnach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkom-               (1) Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehört\nmen verlangt werden, das die in§ 28 genannten Perso-        das gesamte verwertbare Vermögen.\nnen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 3 Monaten\n(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht wer-\nnach Ablauf des Monats, in dem über die Hilfe entschie-\nden vom Einsatz oder von der Verwertung\nden worden ist, erwerben.\n1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum\nAufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage\n§ 85                                oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wird,\nEinsatz des Einkommens                    2. (weggefallen)\nunter der Einkommensgrenze\n3. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bishe-\nDie Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Ein-        rigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden zu\nkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt               berücksichtigen,\nwerden,\n4. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortset-\n1. soweit von einem anderen Leistungen für einen                zung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit\nbesonderen Zweck gewährt werden, für den sonst              unentbehrlich sind,\nSozialhilfe zu gewähren wäre,                          5. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung\n2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mit-           für den Hilfesuchenden oder seine Familie eine\ntel erforderlich sind,                                      besondere Härte bedeuten würde,","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983                                 629\n6. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger,        des§ 58 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu\nbesonders wissenschaftlicher oder künstlerischer,       leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch aus-\nBedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,    geschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, ver-\n7. eines kleinen Hausgrundstücks, besonders eines           pfändet oder gepfändet werden kann.\nFamilienheims, wenn der Hilfesuchende das Haus-            (2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des\ngrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen,        Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfeempfänger die\ndenen es nach seinem Tode weiter als Wohnung die-       Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unterbre-\nnen soll, ganz oder teilweise bewohnt,                  chung gilt ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten.\n8. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei\n(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den\nist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu\nVerwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs\nberücksichtigen.\nbewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.\n(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder\n(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn in den Fällen des § 19\nvon der Verwertung eines Vermögens abhängig\nAbs. 2 und des § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt\ngemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen\nzuzüglich einer Entschädigung für Mehraufwendungen\neinzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten\ngewährt wird. Die§§ 115 und 116 des Zehnten Buches\nAngehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der\nSozialgesetzbuch gehen der Regelung des Absatzes 1\nHilfe in besonderen Lebenslagen vor allem der Fall,\nvor.\nsoweit eine angemessene Lebensführung oder die Auf-\nrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung\nwesentlich erschwert würde.                                                            §  91\nAnsprüche gegen einen nach bürgerlichem Recht\n(4) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nUnterhaltspflichtigen\nGesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder             ( 1) Der Träger der Sozialhilfe darf den Übergang eines\nsonstigen Geldwerte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 8          Anspruchs nach § 90 gegen einen nach bürgerlichem\nbestimmen.                                                 Recht Unterhaltspflichtigen nicht bewirken, wenn der\nUnterhaltspflichtige mit dem Hilfeempfänger im zweiten\n§ 89                            oder in einem entfernteren Grade verwandt ist. In den\nübrigen Fällen darf er den Übergang nur in dem Umfange\nDarlehen\nbewirken, in dem ein Hilfeempfänger nach den Bestim-\nSoweit nach§ 88 für den Bedarf des Hilfesuchenden        mungen des Abschnitts 4 mit Ausnahme des§ 84 Abs. 2\nVermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Ver-        und des§ 85 Nr. 3 Satz 2 sein Einkommen und Vermö-\nbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens         gen einzusetzen hätte.\nnicht möglich ist oder für den, der es einzusetzen hat,\n(2) Für die Vergangenheit kann ein Unterhaltspflich-\neine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Dar-\ntiger außer unter den Voraussetzungen des bürgerli-\nlehen gewährt werden. Die Gewährung kann davon\nchen Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn\nabhängig gemacht werden, daß der Anspruch auf Rück-\nihm die Gewährung der Sozialhilfe unverzüglich schrift-\nzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.\nlich mitgeteilt worden ist.\n(3) Der Träger der Sozialhilfe soll davon absehen,\neinen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen in\nAbschnitt 5                          Anspruch zu nehmen, soweit dies eine Härte bedeuten\nwürde; er soll vor allem von der Inanspruchnahme unter-\nVerpflichtungen anderer                     haltspflichtiger Eltern absehen, soweit einem Behinder-\nten, einem von einer Behinderung Bedrohten oder\n§ 90                             einem Pflegebedürftigen nach Vollendung des\nÜbergang von Ansprüchen                     21. Lebensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte\noder Hilfe zur Pflege gewährt wird. Der Träger der Sozi-\n( 1) Hat ein Hilfeempfänger oder haben Personen nach     alhilfe kann davon absehen, einen Unterhaltspflichtigen\n§ 28 für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen       in Anspruch zu nehmen, wenn anzunehmen ist, daß der\nAnspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträ-       mit der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen ver-\nger im Sinne von§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetz-       bundene Verwaltungsaufwand in keinem angemesse-\nbuch ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftli- nen Verhältnis zu der Unterhaltsleistung stehen wird.\nche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser\nAnspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn\nübergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs                                       § 91 a\nauch wegen seiner Aufwendungen für diejenige Hilfe                     Feststellung der Sozialleistungen\nzum Lebensunterhalt bewirken, die er gleichzeitig mit\nder Hilfe für den in Satz 1 genannten Hilfeempfänger          Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe\ndessen nicht getrennt lebendem Ehegatten und dessen        kann die Feststellung einer Sozialleistung aus der Sozi-\nminderjährigen unverheirateten Kindern gewährt. Der        alversicherung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen.\nÜbergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt wer-      Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden ver-\nden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen ent-       strichen sind, wirkt nicht gegen ihn; dies gilt nicht für die\nweder die Hilfe nicht gewährt worden wäre oder in den      Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das\nFällen des § 11 Abs. 2, des § 29, des § 43 Abs. 1 und      Verfahren selbst betreibt.","630                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAbschnitt 6                                 (2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nach-\nlaßverbindlichkeiten; der Erbe haftet nur mit dem Nach-\nKostenersatz                             laß.\n§ 92                                   (3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend\nzu machen,\nAllgemeines\n1 . soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifa-\n(1) Eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der\nchen des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 liegt,\nSozialhilfe nach diesem Gesetz besteht nur in den\nFällen der §§ 92 a und 92 c; eine Verpflichtung zum          2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrage\nKostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften bleibt               von 30 000 Deutsche Mark liegt, wenn der Erbe der\nunberührt.                                                        Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem ver-\nwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode\n(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht in             des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher\nden Fällen der§§ 92 a und 92 c nicht, wenn nach § 19              Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat,\nAbs. 2 oder nach§ 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt\nzuzüglich einer Entschädigung für Mehraufwendungen           3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der\ngewährt wird.                                                     Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte\nbedeuten würde.\n§ 92 a                                 (4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in\nKostenersatz bei schuldhaftem Verhalten              3 Jahren nach dem Tode des Hilfeempfängers oder sei-\nnes Ehegatten. § 92 a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\n(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflich-\ntet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Vor-\naussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich\nselbst oder an seine unterhaltsberechtigten Angehöri-                                Abschnitt 7\ngen durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhal-\nEinrichtungen, Arbeitsgemeinschaften\nten herbeigeführt hat. Von der Heranziehung zum\nKostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie eine\nHärte bedeuten würde; es ist davon abzusehen, soweit                                     § 93\ndie Heranziehung die Fähigkeit des Ersatzpflichtigen                                Einrichtungen\nbeeinträchtigen würde, künftig unabhängig von Sozial-\nhilfe am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.                (1) Zur Gewährung von Sozialhilfe sollen die Träger\nder Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu schaffen,\n(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung        soweit geeignete Einrichtungen der in § 10 Abs. 2\nzum Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. Der          genannten Träger der freien Wohlfahrtspflege vorhan-\nErbe haftet nur mit dem Nachlaß.                            den sind, ausgebaut oder geschaffen werden können.\n(2) Werden im Einzelfall Einrichtungen anderer Träger\n(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in\nin Anspruch genommen, sind Vereinbarungen über die\n3 Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Hilfe\nvon den Trägern der Sozialhilfe zu erstattenden Kosten\ngewährt worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerli-\nanzustreben, soweit darüber keine landesrechtlichen\nchen Gesetzbuchs über die Hemmung und Unterbre-\nVorschriften bestehen.\nchung der Verjährung gelten entsprechend; der Erhe-\nbung der Klage steht der Erlaß eines Leistungsbeschei-          (3) Die Bundesregierung kann im Falle des Absat-\ndes gleich.                                                 zes 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates bestimmen, welche Kostenbestandteile\n§ 92 b                            bei den zu erstattenden Kosten zu berücksichtigen sind.\n(weggefallen)\n§ 94\n(weggefallen)\n§ 92c\nKostenersatz durch Erben                                                  § 95\n( 1) Der Erbe des Hilfeempfängers oder seines Ehe-                         Arbeitsgemeinschaften\ngatten, falls dieser vor dem Hilfeempfänger stirbt, ist         (1) Die Träger der Sozialhilfe sollen die Bildung von\nzum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe mit Ausnahme der      Arbeitsgemeinschaften anstreben, wenn es geboten ist,\nKosten der Tuberkulosehilfe verpflichtet. Die Ersatz-       die gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von\npflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die     Maßnahmen zu beraten oder zu sichern. In den Arbeits-\ninnerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren vor dem Erbfall     gemeinschaften sollen vor allem die Stellen vertreten\naufgewendet worden sind und die das zweifache des           sein, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel die-\nGrundbetrages nach § 81 Abs. 1 übersteigen. Die             nen oder die an der Durchführung der Maßnahmen\nErsatzpflicht des Erben des Ehegatten besteht nicht für     beteiligt sind, besonders die Verbände der freien Wohl-\ndie Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrennt-       fahrtspflege.\nlebens der Ehegatten gewährt worden ist. Ist der Hilfe-\nempfänger der Erbe seines Ehegatten, so ist er zum              (2) Bei der Bekämpfung der Tuberkulose sollen die\nErsatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.           Träger der Sozialhilfe mit anderen gesetzlich verpflich-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983                                 631\nteten Stellen zur Abstimmung der Maßnahmen und Ver-           Gesetzes nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, rich··\nwaltungsveriahren Arbeitsgemeinschaften bilden mit            tet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1\ndem Ziel, die Aufgaben gemeinsam zu erfüllen. Die             Satz 1; § 106 gilt entsprechend.\nArbeitsgemeinschaften sollen vor allem den Bettenaus-\ngleich und das Verfahren der Schnelleinweisung regeln.                                     § 99\nDer Träger der Sozialhilfe soll die Bildung der Arbeitsge-\nmeinschaft anstreben, wenn in seinem Bereich keine                 Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers\nArbeitsgemeinschaft besteht.                                    Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche\nTräger der Sozialhilfe, soweit nicht nach § 100 oder\nnach Landesrecht der überörtliche Träger sachlich\nAbschnitt 8                          zuständig ist.\n§ 100\nTräger der Sozialhilfe\nSachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers\n§ 96                               ( 1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich\nÖrtliche und überörtliche Träger                zuständig\n(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien   1. für die Hilfe in besonderen Lebenslagen für die in§ 39\nStädte und die Landkreise. Die Länder können bestim-             Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen, für\nmen, daß und inwieweit die Landkreise ihnen zugehö-              Geisteskranke, Personen mit einer sonstigen geisti-\nrige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchfüh-               gen oder seelischen Behinderung oder Störung,\nrung von Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen                 Anfallskranke und Suchtkranke, wenn es wegen der\nund ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen             Behinderung oder des Leidens dieser Personen in\nFällen erlassen die Landkreise den Widerspruchsbe-               Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles\nscheid nach der Verwaltungsgerichtsordnung.                      eriorderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim\noder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Ein-\n(2) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger.            richtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren;\nSie können bestimmen, daß und inwieweit die überört-             dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der Ein-\nlichen Träger örtliche Träger sowie diesen zugehörige            richtung überwiegend aus anderem Grunde erforder-\nGemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung                  lich ist,\nvon Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und\n2. für die Versorgung Behinderter mit Körperersatz-\nihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen\nstücken, größeren orthopädischen und größeren\nerlassen die überörtlichen Träger den Widerspruchsbe-\nanderen Hilfsmitteln im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 3,\nscheid nach der Verwaltungsgerichtsordnung.\n3. für die Tuberkulosehilfe,\n§ 97                            4. für die Blindenhilfe nach § 67,\nÖrtliche Zuständigkeit                    5. für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer\nSchwierigkeiten nach § 72, wenn es erforderlich ist,\n( 1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger     die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer\nder Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesu-             gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung\nchende tatsächlich aufhält. In den Fällen des § 15 ist\nzur teilstationären Betreuung zu gewähren,\nörtlich zuständig der Träger, in dessen Bereich der\nBestattungsort liegt; § 100 Abs. 2 bleibt unberührt.         6. für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rah-\nmen der Eingliederungshilfe für Behinderte.\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 begründete Zuständig-\nkeit bleibt bestehen, wenn der Träger der Sozialhilfe           (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 5\noder die von ihm beauftragte Stelle die Unterbringung        erstreckt sich die Zuständigkeit des überörtlichen Trä-\ndes Hilfeempfängers zur Hilfegewährung außerhalb sei-        gers auf alle Leistungen an den Hilfeempfänger, für wel-\nnes Bereichs veranlaßt hat oder ihr zustimmt. Die            che die Voraussetzungen nach diesem Gesetz gleich-\nZuständigkeit endet, wenn dem Hilfeempfänger für             zeitig vorliegen, sowie auf die Hilfe nach § 15; dies gilt\neinen zusammenhängenden Zeitraum von 2 Monaten               in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 nicht, wenn die\nHilfe nicht zu gewähren war.                                 Hilfe in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung\ngewährt wird.\n§ 98                                                         § 101\nÖrtliche Zuständigkeit                        Allgemeine Aufgaben des überörtlichen Trägers\nbei der Gewährung von Sozialhilfe an Personen               Die überörtlichen Träger sollen zur Weiterentwicklung\nin Einrichtungen zum Vollzug                  von Maßnahmen der Sozialhilfe, vor allem bei verbreite-\nrichterlich angeordneter Freiheitsentziehung           ten Krankheiten, beitragen; hierfür können sie die erfor-\nFür Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug       derlichen Einrichtungen schaffen oder fördern.\nrichterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten,\nist örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen                              § 102\nBereich der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Auf-\nFachkräfte\nenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat\noder in den 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt           Bei der Durchführung dieses Gesetzes sollen Perso-\nhat. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bereich dieses       nen beschäftigt werden, die sich hierfür nach ihrer Per-","632                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nsönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren     pflichtung zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn\nAufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben            das Kind die Einrichtung verläßt und vor Ablauf von\noder besondere Erfahrungen im Sozialwesen besitzen.         2 Monaten nach der Geburt in einer Anstalt, einem Heim\noder einer gleichartigen Einrichtung, in einer anderen\nFamilie oder bei den in § 104 genannten anderen Per-\nAbschnitt 9                          sonen untergebracht wird.\nKostenerstattung zwischen den Trägern                                            § 106\nder Sozialhilfe\nKostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers\n§ 103                               Ist in Fällen der §§ 103 bis 105 ein gewöhnlicher Auf-\nKostenerstattung bei Aufenthalt in einer Anstalt        enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vor-\nhanden oder nicht zu ermitteln, so sind dem örtlichen\n(1) Kosten, die ein örtlicher Träger der Sozialhilfe für Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von\nden Aufenthalt eines Hilfeempfängers in einer Anstalt,      dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu\neinem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder im     dessen Bereich der örtliche Träger gehört.\nZusammenhang hiermit aufgewendet hat, sind von dem\nsachlich zuständigen Träger zu erstatten, in dessen                                   §  107\nBereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Auf-\nenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat         Kostenerstattung bei pflichtwidriger Handlung\noder in den 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt          (1) Ein Träger der Sozialhilfe hat einem anderen Trä-\nhat. Tritt jemand aus einer Anstalt, einem Heim oder        ger die aufgewendeten Kosten zu erstatten, wenn diese\neiner gleichartigen Einrichtung in eine andere Einrich-     Kosten durch eine pflichtwidrige Handlung des Trägers\ntung oder von dort in weitere Einrichtungen über, richtet   der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle ent-\nsich der zur Kostenerstattung verpflichtete Träger nach     standen sind.\ndem gewöhnlichen Aufenthalt, der für die erste Einrich-\ntung maßgebend ist.                                            (2) Gewährt ein Träger der Sozialhilfe einem Hilfesu-\nchenden Reisegeld, so handelt er nicht pflichtwidrig,\n(2) Als Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder     wenn dadurch die Reise an den Ort des gewöhnlichen\neiner gleichartigen Einrichtung gilt auch, wenn jemand      Aufenthalts ermöglicht wird oder wenn dadurch die Not-\naußerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in       lage des Hilfesuchenden beseitigt oder wesentlich\nihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beur-      gemindert wird oder wenn die Reise zur Zusammenfüh-\nlaubt wird.                                                 rung naher Angehöriger geboten und eine Unterkunft für\n(3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung nach          den Hilfesuchenden gesichert ist.\nAbsatz 1 besteht auch, wenn jemand beim Verlassen              (3) Im Falle des Absatzes 1 hat der erstattungspflich-\neiner Einrichtung oder innerhalb von 2 Wochen danach        tige Träger der Sozialhilfe auf Verlangen des anderen\nder Sozialhilfe bedarf, solange er sich nach dem Verlas-    Trägers außerdem einen Betrag in Höhe eines Drittels\nsen der Einrichtung ununterbrochen im Bereich des ört-      der aufgewendeten Kosten, mindestens jedoch\nlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, außerhalb     50 Deutsche Mark, zu zahlen.\neiner Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen Ein-\nrichtung aufhält; die Verpflichtung zur Erstattung fällt       (4) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3\nweg, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum              besteht nicht oder fällt weg, wenn für einen zusammen-\nvon einem Monat Hilfe nicht zu gewähren war.                hängenden Zeitraum von 3 Monaten Hilfe nicht zu\ngewähren war.\n(4) Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen\nim Sinne der Absätze 1 bis 3 sind alle Einrichtungen, die                              § 108\nder Pflege, der Behandlung oder sonstigen in diesem             Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland\nGesetz vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung\ndienen.                                                        (1) Tritt jemand, der weder im Ausland noch im Gel-\n§ 104                            tungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhnlichen Auf-\nenthalt hat, aus dem Ausland in den Geltungsbereich\nKostenerstattung bei Unterbringung               dieses Gesetzes über und bedarf er innerhalb eines\nin einer anderen Familie                    Monats nach seinem Übertritt der Sozialhilfe, so sind die\n§ 103 gilt entsprechend, wenn ein Kind oder ein\naufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger\nJugendlicher unter 16 Jahren in einer anderen Familie      der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfe-\noder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei    suchende geboren ist.\neinem Elternteil untergebracht ist.                           (2) Liegt der Geburtsort des Hilfesuchenden nicht im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes oder ist er nicht zu\n§ 105                            ermitteln, wird der zur Kostenerstattung verpflichtete\nKostenerstattung bei Geburt in einer Anstalt           überörtliche Träger der Sozialhilfe von einer Schieds-\nstelle bestimmt. Hierbei hat die Schiedsstelle die Ein-\nWird ein Kind in einer Anstalt, einem Heim oder einer     wohnerzahl und die Belastungen, die sich im vorange-\ngleichartigen Einrichtung geboren, so gilt § 103 ent-       gangenen Haushaltsjahr nach den Absätzen 1 bis 4 und\nsprechend; an die Stelle des gewöhnlichen Aufenthalts       nach § 119 ergeben haben, zu berücksichtigen. Die\ndes Hilfeempfängers tritt der gewöhnliche Aufenthalt         Schiedsstelle wird durch Verwaltungsvereinbarung der\nder Mutter des Kindes. Die nach Satz 1 begründete Ver-      Länder gebildet.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983                               633\n(3) Leben Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte            (2) Kosten unter 400 Deutsche Mark sind außer im\nbei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammen, richtet    Falle des§ 107 Abs. 1 nicht zu erstatten; im Falle des\nsich der erstattungspflichtige Träger nach dem ältesten      § 108 tritt an die Stelle des Betrages von 400 Deutsche\nvon ihnen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes            Mark der Betrag von 200 Deutsche Mark. Verzugszin-\ngeboren ist. Ist keiner von ihnen im Geltungsbereich         sen können nicht verlangt werden.\ndieses Gesetzes geboren, so ist ein gemeinsamer\nerstattungspflichtiger Träger nach Absatz 2 zu bestim-                                   § 112\nmen.\nFrist zur Geltendmachung des Anspruchs\n(4) Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1,                           auf Kostenerstattung\nAbsatz 2 oder Absatz 3 zur Erstattung der für einen Hil-\nfeempfänger aufgewendeten Kosten verpflichtet, so hat           Will ein Träger der Sozialhilfe von einem anderen Trä-\ner auch die für den Ehegatten oder die minderjährigen        ger Kostenerstattung verlangen, hat er ihm dies inner-\nKinder des Hilfeempfängers aufgewendeten Kosten zu           halb von 6 Monaten nach der Entscheidung über die\nerstatten, wenn diese Personen später aus dem Aus-           Gewährung der Hilfe mitzuteilen. Unterläßt er die Mittei-\nland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übertre-         lung innerhalb dieser Frist, kann er nur die Erstattung\nten und innerhalb eines Monats der Sozialhilfe bedürfen.     der Kosten verlangen, die in den 6 Monaten vor der Mit-\nteilung entstanden sind und nachher entstehen. Kann er\n(5) Die Verpflichtung zur Erstattung der für einen Hil-  den erstattungspflichtigen Träger der Sozialhilfe trotz\nfeempfänger aufgewendeten Kosten fällt weg, wenn ihm         sorgfältiger Ermittlungen nicht feststellen, so wird die\ninzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum              Frist nach Satz 1 gewahrt, wenn er vor ihrem Ablauf den\nvon 3 Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren war.             Erstattungsanspruch bei der zuständigen Behörde\nanmeldet.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen,\nderen Unterbringung nach dem Übertritt aus dem Aus-                                     § 113\nland bundesrechtlich oder durch Vereinbarung zwi-                                   (weggefallen)\nschen Bund und Ländern geregelt ist.\n§ 109                                                   Abschnitt 10\nAusschluß des gewöhnlichen Aufenthalts                              Verfahrensbestimmungen\nAls gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses\nAbschnitts gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrich-                                § 114\ntung der in § 103 Abs. 4 genannten Art, die Unterbrin-                Beteiligung sozial erfahrener Personen\ngung im Sinne des § 104, der in § 105 Satz 2 genannte\nvorübergehende Aufenthalt des Kindes sowie der auf             (1) Vor dem Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschrif-\nrichterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende      ten und der Festsetzung der Regelsätze sind sozial\nAufenthalt in einer Einrichtung.                            erfahrene Personen zu hören, besonders aus Vereini-\ngungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigun-\ngen von Sozialleistungsempfängern.\n§ 110\nÜbernahme der Hilfe                         (2) Vor dem Erlaß des Bescheides über einen Wider-\nspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen\n( 1) Der Träger der Sozialhilfe, der die Hilfe gewährt,  die Festsetzung ihrer Art und Höhe sind Personen, wie\nkann von dem kostenerstattungspflichtigen Träger ver-        sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.\nlangen, daß dieser die Gewährung der Hilfe in seinem\nBereich übernimmt. Der kostenerstattungspflichtige                                       § 115\nTräger kann verlangen, daß die Hilfe von ihm in seinem\nBereich gewährt wird. Der kostenerstattungspflichtige                                (weggefallen)\nTräger hat die Kosten zu tragen, die durch den Wechsel\ndes Aufenthaltsortes des Hilfeempfängers entstehen.                                      § 116\n(2) Die Übernahme der Hilfe kann nicht verlangt wer-                         Pflicht zur Auskunft\nden, wenn der Hilfeempfänger dem Wechsel seines Auf-            ( 1) Die Unterhaltspflichtigen und die Kostenersatz-\nenthaltsortes nicht zustimmt oder wenn sonst ein wich-       pflichtigen sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe\ntiger Grund entgegensteht, besonders wenn der                über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse\nerstrebte Erfolg der Hilfe beeinträchtigt oder ihre Dauer    Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses\nwesentlich verlängert würde.                                 Gesetzes es erfordert.\n(3) Absatz 1 gilt nicht im Falle des § 106.                 (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der\nSozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die\n§ 111                             Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des bei ihm\nUmfang der Kostenerstattung                   beschäftigten Hilfesuchenden oder Hilfeempfängers,\nUnterhaltspflichtigen oder Kostenersatzpflichtigen\n( 1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten,         Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses\nsoweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht. Dabei gelten      Gesetzes es erfordert.\ndie Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die\nam Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der              (3) Für die Auskunftspflicht nach den Absätzen 1\nHilfegewährung bestehen.                                     und 2 gilt § 64 Abs. 3 entsprechend.","634                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vor-        1937 gehörenden Gebieten östlich der Oder-Neiße-\nsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nach Absatz 2            Linie haben. Dabei gilt als Aufenthaltsstaat oder als Auf-\nnicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß         enthaltsland im Sinne der genannten Vorschriften der\nerteilt. Die Ordnungswidrigkeit k.ann mit einer Geldbuße       Staat, der die Verwaltung ausübt.\ngeahndet werden.\n§ 120\n§§ 11 7 und 118\n(weggefallen)                                           Sozialhilfe für Ausländer\n( 1) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Arti-\nkels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und die sich im\nAbschnitt 11\nGeltungsbereich dieses Gesetzes tatsächlich aufhal-\nSonstige Bestimmungen                         ten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe, Hilfe für\nwerdende Mütter und Wöchnerinnen, Tuberkulosehilfe\n§ 119                              und Hilfe zur Pflege nach diesem Gesetz zu gewähren;\nwer sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes bege-\nSozialhilfe für Deutsche im Ausland\nben hat, um Sozialhilfe zu erlangen, hat keinen\n(1) Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im        Anspruch. Im übrigen kann Sozialhilfe gewährt werden,\nAusland haben und im Ausland der Hilfe bedürfen, soll,         soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Rechtsvor-\nvorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Nr. 1, Hilfe zum        schriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten\nLebensunterhalt, Krankenhilfe und Hilfe für werdende           Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu gewähren ist\nMütter und Wöchnerinnen gewährt werden. Sonstige               oder gewährt werden soll, bleiben unberührt.\nSozialhilfe kann ihnen gewährt werden, wenn die\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beschränkt sich\nbesondere Lage des Einzelfalles dies rechtfertigt.\nder Anspruch asylsuchender Ausländer bis zum rechts-\n(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht,     kräftigen Abschluß des Asylverfahrens auf die Hilfe zum\nkann folgenden Personen, die ihren gewöhnlichen Auf-          Lebensunterhalt; sonstige Sozialhilfe kann gewährt\nenthalt im Ausland haben und im Ausland der Hilfe             werden. Die Hilfe soll, soweit dies möglich ist, als Sach-\nbedürfen, Sozialhilfe gewährt werden:                         leistung gewährt werden. laufende Geldleistungen kön-\nnen auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche einge-\n1. Deutschen, die gleichzeitig die Staatsangehörigkeit\nschränkt werden.\nihres Aufenthaltsstaates besitzen, wenn auch ihr\nVater oder ihre Mutter die Staatsangehörigkeit               (3) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\ndieses Staates besitzt oder besessen hat, sowie           Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nihren Abkömmlingen,                                      mung des Bundesrates bestimmen, daß außer den in\n2. Familienangehörigen von Deutschen, wenn sie mit           Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige\ndiesen in Haushaltsgemeinschaft leben,                    Sozialhilfe zu gewähren ist oder gewährt werden soll.\n3. ehemaligen Deutschen, zu deren Übernahme die\n§ 121\nBundesrepublik Deutschland auf Grund zwischen-\nstaatlicher Abkommen verpflichtet wäre, sowie ihren                Erstattung von Aufwendungen anderer\nFamilienangehörigen.\nHat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe\n(3) Hilfe wird nicht gewährt, soweit sie von dem hierzu   gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger\nverpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen               Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde,\ngewährt wird oder zu erwarten ist. Hilfe wird ferner nicht    sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem\ngewährt, wenn die Heimführung des Hilfesuchenden              Umfange zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund\ngeboten ist.                                                  rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat.\nDies gilt nur, wenn er den Antrag innerhalb angemesse-\n(4) Art, Form und Maß der Hilfe sowie der Einsatz des      ner Frist stellt.\nEinkommens und des Vermögens richten sich nach den\n§ 122\nbesonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland unter\nBerücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse                              Eheähnliche Gemeinschaft\neines dort lebenden Deutschen.\nPersonen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben,\n(5) Für die Gewährung der Hilfe sachlich zuständig ist     dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des\nder überörtliche Träger der Sozialhilfe. Örtlich zuständig    Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden\nist der Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende           als Ehegatten. § 16 gilt entsprechend.\ngeboren ist; § 108 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend; die\nnach § 108 Abs. 3 begründete Zuständigkeit bleibt\nbestehen, solange noch eine der dort genannten Perso-                                Abschnitt 12\nnen der Sozialhilfe bedarf.                                            Sonderbestimmungen zur Sicherung\n(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deut-                  der Eingliederung Behinderter\nschen Dienststellen im Ausland zusammen.\n§ 123\n(7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 finden ent-\nAllgemeines\nsprechende Anwendung auf Deutsche, die ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt in den zum Staatsgebiet des              Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung\nDeutschen Reiches nach dem Stand vom 31 . Dezember           gelten zur Sicherung der Eingliederung Behinderter die","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983                              635\n§§ 124 bis 126 b. Sie gelten nicht für Personen, die für                               § 125\nsich oder ihre Familienangehörigen Leistungen von der                           Aufgaben der Ärzte\ngesetzlichen Krankenversicherung erhalten oder die\nwegen ihrer Behinderung Leistungen zur Rehabilitation          (1) Ärzte haben die in§ 124 Abs. 1 genannten Perso-\nvon der gesetzlichen Unfallversicherung oder der             nensorgeberechtigten sowie die in § 1 24 Abs. 3\ngesetzlichen Rentenversicherung oder als Beschädigte        genannten Behinderten über die nach Art und Schwere\nnach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Geset-           der Behinderung geeigneten ärztlichen und sonstigen\nzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar          Eingliederungsmaßnahmen zu beraten oder sie auf die\nerklären, Entschädigungsleistungen erhalten. Den            Möglichkeit der Beratung durch das Gesundheitsamt\nBehinderten im Sinne der§§ 124 bis 126 b stehen die         und, wenn berufliche Eingliederungsmaßnahmen in\nvon einer Behinderung Bedrohten gleich.                     Betracht kommen, durch das Arbeitsamt hinzuweisen;\nsie haben ihnen ein amtliches Merkblatt auszuhändigen,\ndas über die Möglichkeiten gesetzlicher Hilfe ein-\n§ 124                            schließlich der Berufsberatung und über die Durchfüh-\nrung von Eingliederungsmaßnahmen, insbesondere\nSicherung der Beratung Behinderter\närztlicher, schulischer und beruflicher Art, unterrichtet.\n(1) Eltern und Vormünder, die bei einer ihrer Perso-\nnensorge anvertrauten Person eine Behinderung wahr-            (2) Zur Sicherung der in § 126 Nr. 3 genannten\nnehmen oder durch die in Absatz 2 genannten Personen        Zwecke haben die Ärzte die ihnen nach Absatz 1\nhierauf hingewiesen werden, haben den Behinderten           bekannt werdenden Behinderungen und wesentliche\nunverzüglich dem Gesundheitsamt oder einem Arzt zur         Angaben zur Person des Behinderten alsbald dem\nBeratung über die geeigneten Eingliederungsmaßnah-          Gesundheitsamt mitzuteilen; dabei sind die Namen der\nmen vorzustellen.                                           Behinderten und der Personensorgeberechtigten nicht\nanzugeben.\n(2) Hebammen, Medizinalpersonen außer Ärzten,\nLehrer, Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger), Jugendleite-       (3) Läßt ein Personensorgeberechtigter trotz wieder-\nrinnen, Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen und Heimer-        holter Aufforderung durch den Arzt die zur Eingliederung\nzieher, die bei Ausübung ihres Berufs bei den in            erforderlichen ärztlichen Maßnahmen nicht durchführen\nAbsatz 1 genannten Behinderten eine Behinderung             oder vernachlässigt er sie, so hat der Arzt das Gesund-\nwahrnehmen, haben die Personensorgeberechtigten             heitsamt alsbald zu benachrichtigen; er kann das\nauf die Behinderung und auf ihre Verpflichtung nach         Gesundheitsamt benachrichtigen, wenn ein Personen-\nAbsatz 1 hinzuweisen. Stellen die Personensorgebe-          sorgeberechtigter zur Eingliederung erforderliche son-\nrechtigten auch nach wiederholtem Hinweis auf ihre          stige Maßnahmen nicht durchführen läßt oder vernach-\nVerpflichtung den Behinderten nicht dem Gesundheits-        lässigt.\namt oder einem Arzt zur Beratung vor, haben die in\nSatz 1 genannten Personen das Gesundheitsamt zu                (4) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nbenachrichtigen.                                            Gesundheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nnister für Arbeit und Sozialordnung sowie mit Zustim-\nmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften zur\n(3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten und\nDurchführung der Absätze 1 und 2.\nSozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger) bei Ausübung ihres\nBerufs eine Behinderung bei volljährigen Personen\nwahr, die nicht unter Vormundschaft stehen, so haben\n§ 126\nsie diesen Personen anzuraten, das Gesundheitsamt\noder einen Arzt zur Beratung über die geeigneten Ein-                   Aufgaben des Gesundheitsamtes\ngliederungsmaßnahmen aufzusuchen. Mit ausdrückli-\nDas Gesundheitsamt hat die Aufgabe,\ncher Zustimmung dieser Personen haben sie das\nGesundheitsamt und, wenn berufliche Eingliederungs-          1. Behinderte oder Personensorgeberechtigte über die\nmaßnahmen in Betracht kommen, das Arbeitsamt zu                 nach Art und Schwere der Behinderung geeigneten\nbenachrichtigen.                                                ärztlichen und sonstigen Eingliederungsmaßnahmen\nim Benehmen mit dem behandelnden Arzt auch wäh-\n(4) Behinderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind          rend und nach der Durchführung von Heil- und Ein-\ngliederungsmaßnahmen zu beraten; die Beratung ist\n1. eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beein-              mit Zustimmung des Behinderten oder des Perso-\nträchtigung der Bewegungsfähigkeit, die auf dem            nensorgeberechtigten im Benehmen mit den an der\nFehlen oder auf Funktionsstörungen von Gliedmaßen          Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen betei-\noder auf anderen Ursachen beruht,                          ligten Stellen oder Personen vorzunehmen. Steht der\nBehinderte schon in ärztlicher Behandlung, setzt sich\n2. Mißbildungen, Entstellungen und Rückgratverkrüm-\ndas Gesundheitsamt mit dem behandelnden Arzt in\nmungen, wenn die Behinderungen erheblich sind,\nVerbindung. Bei der Beratung ist ein amtliches Merk-\n3. eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beein-              blatt (§ 125 Abs. 1 Halbsatz 2) auszuhändigen. Für\nträchtigung der Seh-, Hör- und Sprachfähigkeit,           die Beratung sind im Benehmen mit den Landes-\närzten die erforderlichen Sprechtage durchzuführen;\n4. eine erhebliche Beeinträchtigung der geistigen oder\nseelischen Kräfte                                      2. zur Einleitung der erforderlichen Eingliederungsmaß-\nnahmen den zuständigen Sozialleistungsträger und,\noder drohende Behinderungen dieser Art.                         wenn berufliche Eingliederungsmaßnahmen in","636                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nBetracht kommen, auch die Bundesanstalt für Arbeit           des öffentlichen Rechts stehen, auch wenn sie im\nmit Zustimmung des Behinderten oder des Perso-               Ausland verwendet werden, von dem Dienstherrn,\nnensorgeberechtigten zu verständigen;\n2. Versorgungsempfängern des öffentlichen Dienstes,\n3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung der              deren Versorgungsbezüge der Bund oder eine bun-\nerforderlichen Einrichtungen und zur weiteren wis-           desunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung\nsenschaftlichen Auswertung nach näherer Bestim-              des öffentlichen Rechts oder Einrichtungen nach\nmung der zuständigen obersten Landesbehörden                 § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-\nweiterzuleiten. Bei der Weiterleitung der Unterlagen         nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-\nsind die Namen der Behinderten und der Personen-             lenden Personen tragen, von dem Träger der Versor-\nsorgeberechtigten nicht anzugeben.                           gungslast.\nDie Tuberkulosehilfe ist auch für den Ehegatten und für\n§ 126 a                            die nach § 2 des Bundeskindergeldgesetzes zu berück-\nLandesärzte                          sichtigenden Kinder zu gewähren, wenn diese nicht\nselbst einen Anspruch auf Tuberkulosehilfe gegen\n(1) In den Ländern sind Landesärzte zu bestellen, die     einen in Satz 1 bezeichneten Leistungsträger haben.\nüber besondere Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte        Kommen für einen Kranken oder Genesenen (Satz 1\nverfügen.                                                     oder Satz 2) mehrere Leistungsträger nach Satz 1 oder\n( 2) Die Landesärzte haben vor allem die Aufgabe,          ein Leistungsträger nach Satz 1 und ein Leistungsträger\nnach einer entsprechenden Landesregelung (Absatz 6)\n1. die Gesundheitsämter bei der Einrichtung und Durch-        in Betracht, so richtet sich der Anspruch gegen denje-\nführung der erforderlichen Sprechtage zur Beratung        nigen Dienstherrn oder Träger der Versorgungslast, der\nBehinderter und Personensorgeberechtigter zu un-         die höheren Dienst- oder Versorgungsbezüge zahlt.\nterstützen und sich an den Sprechtagen zu betei-\nligen,                                                      (2) Deutschen, die bei einer Dienststelle des Bundes,\neiner bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder\n2. Gutachten für die Landesbehörden, die für das              Stiftung des öffentlichen Rechts im Ausland als Orts-\nGesundheitswesen und die Sozialhilfe zuständig            kräfte beschäftigt werden, kann der Dienstherr Tuber-\nsind, sowie für die zuständigen Sozialleistungsträger     kulosehilfe gewähren. Das gleiche gilt für die in Absatz 1\nzu erstatten,                                             Satz 2 genannten Personen sowie für Kinder, für die\n3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Landes-           Auslandskinderzuschlag gewährt wird, wenn auch die\nbehörden über den Erfolg der Erfassungs-, Vor-            übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vor-\nbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen in der Hilfe           liegen.\nfür Behinderte regelmäßig zu unterrichten.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für\n1. Ehrenbeamte und Beamte, die ein ihre Arbeitskraft\n§ 126 b                                nur nebenbei beanspruchendes Amt bekleiden oder\nUnterrichtung der Bevölkerung                      vorübergehend für nicht länger als ein Jahr verwen-\ndet werden,\nDie Bevölkerung ist über die Möglichkeiten der Ein-\ngliederung von Behinderten und über die nach diesem          2. andere Personen, die für weniger als die Hälfte der\nAbschnitt bestehenden Verpflichtungen in geeigneter               regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder aus-\nWeise regelmäßig zu unterrichten.                                 hilfsweise beschäftigt werden,\n3. Personen, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst\n§ 126 C                                oder zivilen Ersatzdienst leisten, sowie Dienstpflich-\ntige, die im Zivilschutzkorps Dienst leisten,\n(weggefallen)\n4. Versorgungsempfänger, die ausschließlich Beschä-\ndigtenversorgung nach dem Dritten Teil des S_~lda-\ntenversorgungsgesetzes oder ausschließlich Uber-\nAbschnitt 13                               gangsgeld, Abfindungsrente, Übergangsbeihilfe oder\nTuberkulosebekämpfung                            Übergangsgebührnisse erhalten, es sei denn, daß\naußerhalb der Sozialhilfe                        der Dienstherr gleichzeitig Berufsförderung gewährt;\ndies gilt auch, wenn mehrere dieser Leistungen\nnebeneinander gewährt werden.\nUnterabschnitt 1                            (4) § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2, die§§ 4,\nSonderbestimmungen für die Träger                  48 bis 50, 56 bis 58, 61, 63, 64, 76 bis 85, 87, 90, 91,\nder Tuberkulosehilfe,                     91 a und 95 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend;\ndie nicht Träger der Sozialhilfe sind              bei der Anwendung der§§ 58 und 79 ist das Einkommen\ndes Kranken oder Genesenen, seines nicht getrennt\nlebenden Ehegatten und, wenn er minderjährig oder ein\n§ 127\nnach § 2 des Bundeskindergeldgesetzes oder beim\nÖffentlicher Dienst                     Auslandskinderzuschlag zu berücksichtigendes Kind\nist, auch das Einkommen seiner Eltern zu berücksichti-\n(1) Tuberkulosehilfe ist zu gewähren\ngen. Bei der Anwendung der in Satz 1 genannten\n1. Personen, die im Dienst des Bundes oder einer bun-        Bestimmungen auf die Personen, die im Ausland ver-\ndesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung     wendet oder als Ortskräfte beschäftigt werden, sind die","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983                              637\nbesonderen Verhältnisse im Aufenthaltsland und die                               Unterabschnitt 2\nnotwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden\nDeutschen zu berücksichtigen; die wegen einer Ver-                  Sonderbestimmungen für sonstige zur\nwendung im Ausland gewährten Bezüge sind, soweit sie            Tuberkulosebekämpfung verpflichtete Stellen\ndie Bezüge eines entsprechenden Bediensteten im\nInland übersteigen, bei der Anwendung der§§ 79 bis 85                                   § 132\nnicht zu berücksichtigen. Die Bundesregierung kann                               Anwendungsbereich\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates nähere Vorschriften über die Berücksichtigung              Für die Träger der Sozialversicherung, die Träger der\ndes Einkommens nach Abschnitt 4 erlassen.                     Kriegsopferversorgung sowie der Versorgung, die nach\ndem Bundesversorgungsgesetz durchgeführt wird, für\n(5) Ist die Erkrankung auf einen Dienst- oder Arbeits-     die Träger der Leistungen nach dem Unterhaltssiche-\nunfall zurückzuführen oder ist der Dienstherr zur freien      rungsgesetz, für die Bundesanstalt für Arbeit und für die\nHeilfürsorge verpflichtet, so gelten neben den hierfür        Gesundheitsämter gelten bis zu einer anderweitigen\nmaßgebenden Vorschriften die Bestimmungen der                 gesetzlichen Regelung die§§ 133 bis 137.\nAbsätze 1 bis 4 nur, soweit sie weitergehende An-\nsprüche gewähren.                                                                      § 133\nBeteiligung des Gesundheitsamtes\n§ 128\nFür die Beteiligung des Gesundheitsamtes gilt § 63\nWechsel der Zuständigkeit                     entsprechend; abweichend von Absatz 1 Satz 1 können\n(1) In den Fällen des§ 127 gilt§ 60 vorbehaltlich der       Anträge auf Leistungen bei dem Gesundheitsamt oder\nbei der Gemeinde, in welcher der Berechtigte seinen\nRegelung des Absatzes 2 entsprechend.\ngewöhnlichen Aufenthalt hat, gestellt werden.\n(2) Mit dem Wechsel des Dienstherrn oder des Trä-\ngers der Versorgungslast geht die Zuständigkeit auf den                                 § 134\nneuen Dienstherrn oder Träger der Versorgungslast                               Arbeitsgemeinschaften\nüber. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses bleibt die\nbisherige Zuständigkeit bis zur Beendigung der Heilbe-           Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften durch die\nhandlung, jedoch nicht über den Ablauf des dritten           in § 132 genannten Stellen mit anderen gesetzlich\nMonats hinaus bestehen, der auf die Entlassung aus der        verpflichteten Leistungsträgern gilt § 95 Abs. 2 Satz 1\nstationären Behandlung folgt; sie bleibt über diesen         und 2 entsprechend.\nZeitpunkt hinaus bis zur Beendigung der Maßnahmen\nzur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne des§ 40                                 § 135\nAbs. 1 Nr. 4 oder 5 bestehen, wenn der Dienstherr auf                    Weiterbestehen der Zuständigkeit\nGrund anderer gesetzlicher Vorschriften zur Gewährung\nvon Berufsförderungsmaßnahmen verpflichtet ist oder             ( 1) Ändern sich nach der Feststellung der Behand-\nwährend der Dienstzeit verpflichtet war.                     lungsbedürftigkeit durch einen amtlich bestellten Arzt\ndie Umstände, welche die sachliche Zuständigkeit\neines in § 132 genannten Leistungsträgers begründet\n§ 129                             haben, so bleibt seine Zuständigkeit bis zur Beendigung\n(weggefallen)                         der Heilbehandlung bestehen. Dies gilt jedoch bei Fami-\nlienangehörigen der in § 127 Abs. 3 Nr. 3 genannten\nPersonen nur bis zur Beendigung des Dienstverhältnis-\n§ 130                             ses, im übrigen nicht über den Ablauf des dritten Monats\nhinaus, der auf die Entlassung aus der stationären\nAnstaltspflege\nBehandlung folgt.\n(1) Ist ein Tuberkulosekranker wegen Geisteskrank-\n(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen über die\nheit, Geistesschwäche, Epilepsie oder Suchtkrankheit\nzeitliche Begrenzung der Leistungspflicht in der gesetz-\nauf öffentliche Kosten in Anstaltspflege untergebracht,\nso ist ihm während der Unterbringung auch Heilbehand-         lichen Krankenversicherung.\nlung von dem für diese Unterbringung zuständigen\nKostenträger zu .gewähren.                                                              § 136\n(2) § 3 Abs. 2 und die§§ 4, 49 und 64 gelten entspre-                  Beratung, Aufklärung, Weisungen\nchend.                                                           (1) Die in§ 132 genannten Leistungsträger sowie die\nGesundheitsämter haben den Kranken oder Genesenen\n§ 131                             und seine Familienangehörigen zu beraten und in geeig-\nHaftvollzug                          neter Weise aufzuklären, wie die Heilung gefördert und\ngesichert, die Pflege durchgeführt und die Ansteckung\n(1) Für die Zeit, in der sich ein Tuberkulosekranker in    vermieden werden kann. Falls erforderlich, können die\nUntersuchungshaft befindet, eine Freiheitsstrafe ver-         Leistungsträger oder die Gesundheitsämter den in\nbüßt oder auf Grund einer Maßregel der Besserung und          Satz 1 genannten Personen Weisungen erteilen. § 3\nSicherung untergebracht ist, ist ihm auch Heilbehand-         Abs. 2 gilt entsprechend.\nlung von der Vollzugsbehörde zu gewähren.\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind\n(2) Die §§ 4, 49 und 64 gelten entsprechend.               verpflichtet, den in § 132 bezeichneten Stellen die zur","638                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nBekämpfung der Tuberkulose erforderlichen Auskünfte        Anspruch gegen den anderen hat, auch die Kosten der\nzu geben und ihren Weisungen zu folgen. Verstößt der       gleichzeitig mit dieser Hilfe seinem nicht getrennt leben-\nKranke, der Genesene oder ein Familienangehöriger in       den Ehegatten und seinen minderjährigen unverheirate-\ngrober Weise oder beharrlich gegen die Weisung eines       ten Kindern gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt.\nTrägers der Sozialversicherung oder gefährdet er vor-\nsätzlich oder grobfahrlässig andere Personen, den                                      § 141\nErfolg der Heilbehandlung oder einer Eingliederungs-\nmaßnahme, so kann der Träger der Sozialversicherung              Übergangsregelung für laufende Leistungen\nBarleistungen mit Ausnahme von Renten ganz oder teil-         Werden in Einzelfällen bei Inkrafttreten dieses Geset-\nweise versagen, solange der Kranke, der Genesene           zes laufende Leistungen der öffentlichen Fürsorge oder\noder der Familienangehörige trotz schriftlichen Hinwei-    der Tuberkulosehilfe gewährt, die höher sind als die\nses auf diese Folge sein Verhalten fortsetzt; für die Ver- nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistungen, darf\nsagung von Renten gelten die Vorschriften der Sozial-      die Sozialhilfe bis zum Ablauf eines Jahres nach dem\nversicherung.                                              Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht geringer sein als die\n(3) Für die Auskunftspflicht nach Absatz 2 gilt § 64    Leistungen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts\nAbs. 3 entsprechend.                                       gewährt würden.\n§ 142\n(4) Im übrigen bleiben die Vorschriften, welche die\nTräger der gesetzlichen Rentenversicherungen für die          Übergangsregelung für das Verfahren nach § 23\nMaßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederher-                         der Fürsorgepflichtverordnung\nstellung der Erwerbsfähigkeit erlassen, unberührt.\nHat bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verwal-\ntungsbehörde nach § 23 Abs. 2 der Verordnung über die\n§ 137\nFürsorgepflicht die Unterhaltspflicht im Verwaltungs-\nEinzelweisungen der Bundesregierung               wege festgestellt, so regelt sich das weitere Verfahren\nbis zu seinem Abschluß nach bisherigem Recht.\nDie Bundesregierung kann in Fällen von grundsätz-\nlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung für\ndie Gewährung von Leistungen in den Fällen der statio-                                 § 143\nnären Dauerbehandlung nach § 1244 a der Reichsver-            Übergangsregelung für die örtliche Zuständigkeit\nsicherungsordnung, des § 21 a des Angestelltenver-                            in der Tuberkulosehilfe\nsicherungsgesetzes und des § 43 a des Reichsknapp-\nschaftsgesetzes Einzelweisungen erteilen.                     Wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einem Tuber-\nkulosekranken durch einen Träger der Sozialhilfe statio-\nnäre Behandlung gewährt, so bleibt die in diesem Zeit-\n§ 138\npunkt begründete örtliche Zuständigkeit des· Trägers\n(weggefallen)                        der Sozialhilfe bis zur Beendigung der Heilbehandlung\nbestehen, jedoch nicht über den Ablauf des dritten\nMonats hinaus, der auf die Entlassung aus der statio-\nnären Behandlung folgt.\nAbschnitt 14\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen                                               § 144\nÜbergangsregelung für die Kostenerstattung\n§ 139\nAuf die Kostenerstattung zwischen den Trägern der\nBestimmungen und Bezeichnungen in anderen\nSozialhilfe sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nVorschriften\ngeltenden Regelungen weiter anzuwenden\n(1) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen      1. bei allen Leistungen, die für eine vor dem Inkrafttreten\nverwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden,            dieses Gesetzes liegende Zeit gewährt worden sind,\ndie durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert\nwerden, treten an ihre Stelle die entsprechenden            2. in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten dieses\nBestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.                Gesetzes die Pflicht zur Kostenerstattung durch\nAnerkennung oder rechtskräftige Entscheidung fest-\n(2) Soweit nach anderen Vorschriften die Fürsorge-          gestellt worden ist.\nverbände Aufgaben durchzuführen haben, treten an ihre\nStelle die Träger der Sozialhilfe.                                                     § 145\nKostenerstattung bei Evakuierten\n§ 140\nWird ein Evakuierter im Sinne des § 1 des Bundes-\nErsatzansprüche der Träger der Sozialhilfe\nevakuiertengesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nnach sonstigen Vorschriften\nTeil III, Gliederungsnummer 241-1, veröffentlichten be-\nBestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe,     reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 90 des\nErsatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu ver-        Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), an den\nlangen, gegen den der Empfänger von Sozialhilfe einen       Ausgangsort rückgeführt oder kehrt er an den Aus-\nAnspruch hat, nach sonstigen gesetzlichen Vorschrif-        gangsort zurück, wird hierdurch eine Kostener-\nten, die dem§ 90 vorgehen, so gelten als Aufwendungen       stattungspflicht nach den §§ 103 bis 105 nicht begrün-\naußer den Kosten der Hilfe für denjenigen, der den         det.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983                             639\n§ 146                            der von da an geltenden Fassung des Gesetzes zu ver-\nZuständigkeit auf Grund der                  sagen oder zu kürzen wären, ist die zuvor geltende Fas-\ndeutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung             sung weiterhin anzuwenden, längstens jedoch bis zum\n31. März 1982. § 22 Abs. 4 bleibt unberührt.\nDie in der Erklärung der Bevollmächtigten der Regie-\nrung der Bundesrepublik zum Schlußprotokoll zur Ver-\neinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland                               § § 148 bis 150\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über                             (Änderung von Gesetzen)\ndie Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14. Juli 1952\n(BGBI. 1953 II S. 31) genannten deutschen Fürsorge-                                  § 151\nstellen sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die\nfür die Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Aus-          Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel\nland nach § 119 Abs. 5 örtlich zuständig wären.                ( 1) Welche Stellen zuständige Behörden im Sinne\ndieses Gesetzes sind, bestimmt, soweit eine landes-\n§ 147                            rechtliche Regelung nicht besteht, die Landesregierung.\nÜbergangsregelung bei Nichtbestehen                   (2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Ham-\nder Schiedsstelle                      burg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Geset-\nSolange die Schiedsstelle nach § 108 Abs. 2 nicht        zes über die Zuständigkeit von Behörden dem beson-\ngebildet ist, nimmt der Bundesminister für Jugend, Fami-    deren Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.\nlie und Gesundheit oder die von ihm beauftragte Stelle\ndie Aufgaben der Schiedsstelle wahr.                                                  § 152\n§ 147 a                                                Berlin-Klausel\nÜbergangsregelung aus Anlaß des                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\n2. Haushaltsstrukturgesetzes                 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nSoweit laufende Leistungen vom Inkrafttreten des         erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nArtikels 21 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes an wegen       Dritten Überleitungsgesetzes."]}