{"id":"bgbl1-1983-21-4","kind":"bgbl1","year":1983,"number":21,"date":"1983-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/21#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_21.pdf#page=19","order":4,"title":"Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)","law_date":"1983-05-06T00:00:00Z","page":579,"pdf_page":19,"num_pages":19,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983                             579\nzweiundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)\nVom 6. Mai 1983\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nverordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Fernmeldeordnung\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 541 ), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 1982 (BGBI. 1 S. 1583), wird wie folgt geändert:\n(1) Der Verordnungswortlaut wird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 5 a wird eingefügt:\n,,(5 b) Auf Antrag überläßt die Deutsche Bundespost im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Mög-\nlichkeiten Einrichtungen, die die Weiterschaltung von Anrufen in einer Vermittlungsstelle der Deutschen\nBundespost ermöglichen (Anrufweiterschaltung). Die Weiterschaltung des Anrufs wird dem anrufenden\nTeilnehmer angesagt. Die Anrufweiterschaltung umfaßt zwei Regelhauptanschlüsse und die besonderen\ntechnischen Einrichtungen in der Ortsvermittlungsstelle für die Weiterschaltung der Anrufe. Die Anrufweiter-\nschaltung wird in drei verschiedenen Ausführungen überlassen:\n1. Anrufweiterschaltung ohne Sprechapparat beim Teilnehmer für die Weiterschaltung ankommender\nAnrufe zu einem vom Teilnehmer bestimmten Fernsprechanschluß,\n2. Anrufweiterschaltung mit Sprechapparat beim Teilnehmer für kommende und gehende Gespräche und\ndie Steuerung der Weiterschaltung ankommender Anrufe zu einem vom Teilnehmer bestimmten Fern-\nsprechanschluß zu beliebigen Zeiten,","580                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n3. Anrufweiterschaltung mit Sprechapparat beim Teilnehmer für kommende und gehende Gespräche und\ndie Steuerung der Weiterschaltung ankommender Anrufe zu beliebigen Fernsprechanschlüssen und zu\nbeliebigen Zeiten.\"\nb) Nach dem neuen Absatz 5 b wird eingefügt:\n,,(5 c) Auf Antrag überläßt die Deutsche Bundespost einem Teilnehmer in seinen räumlich zusammen-\nhängenden Wohn- oder Geschäftsräumen zwei Einzelanschlüssse als Regelhauptanschlüsse für einfache\nHauptanschlüsse oder für Hauptanschlüsse mit Hauptstellen nach§ 5 a Abs. 1 Satz 3 oder§ 6 Abs. 1 Satz 3,\ndie im Endausbau höchstens mit zwei Amtsleitungen beschaltbar sind (Doppelanschluß).\"\n2. In § 10 wird an Absatz 2 angefügt:\n„Inhaber von Einrichtungen nach § 38 a Abs. 2 sind Telefaxteilnehmer. Inhaber von Einrichtungen für den\nBildschirmtextdienst (§ 38 b Abs. 2 Satz 1 oder 2), die zugleich Inhaber einer Teilnehmerkennung nach§ 38 b\nAbs. 2 Satz 3 sind, sind Bildschirmtextteilnehmer.\"\n3. In § 11 wird an Absatz 2 b angefügt:\n„Bei Bildschirmtextanschlüssen ist die Übernahme der Teilnehmerkennung (§ 38 b Abs. 2 Satz 3) und die\nÜbernahme der Mitbenutzerkennung (§ 15 Abs. 1 Satz 6) ausgeschlossen.\"\n4. § 13 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Worte „von mehr als 20 Deutsche Mark\" durch die\nWorte „von 20 Deutsche Mark an\" ersetzt.\nb) Nach Absatz 11 wird angefügt:\n,,( 12) Für Einrichtungen des Bildschirmtextdienstes gelten die zusätzlichen Bestimmungen der Absätze 12\nund 13. Für die Gebühren für Leistungen der Deutschen Bundespost im Bildschirmtextdienst gelten die\nAbsätze 1 bis 11. Durch den Abruf der vom Anbieter(§ 38 b Abs. 4) mit einem Preis gekennzeichneten Bild-\nschirmtextseiten entstehen Vergütungen (Anbietervergütung). Die Vergütungsdaten, zu denen weder die\nNummer noch der Inhalt einer abgerufenen Bildschirmtextseite gehören, werden von der Deutschen Bundes-\npost für bestimmte Abrechnungszeiträume erfaßt. Die Verarbeitung der Vergütungsdaten ist Aufgabe der\nDeutschen Bundespost. Die Vergütungen werden im Namen der Deutschen Bundespost von den Bildschirm-\ntextteilnehmern mit der Fernmelderechnung eingezogen. Die an die Deutsche Bundespost gezahlten Ver-\ngütungen werden monatlich dem jeweiligen Anbieter gebührenpflichtig gutgeschrieben. Bei unvollständiger\nZahlung einer Fernmelderechnung über Gebühren und Vergütungen gilt die Zahlung des Bildschirmtextteil-\nnehmers - soweit dieser nicht ausdrücklich die Gebühren der Deutschen Bundespost beanstandet - vor-\nrangig für Gebühren der Deutschen Bundespost. Entrichtet der Bildschirmtextteilnehmer die Vergütungen\nnicht oder nicht vollständig, so wird er an die Zahlung erinnert. Für die Behandlung nicht eingelöster Schecks\noder Lastschriften ist Absatz 3 Satz 8 sinngemäß anzuwenden. Die rückständigen Vergütungen werden\nnicht in die nächste planmäßige Fernmelderechnung übernommen. Die rückständigen Vergütungen sowie\ndie für die Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Vergütungsdaten werden im Rahmen der tech-\nnischen und betrieblichen Möglichkeiten der Deutschen Bundespost den jeweiligen Anbietern oder deren\nEmpfangsbevollmächtigten ( § 10 Abs. 8) mitgeteilt; die rückständigen Vergütungen werden anteilig mit der\nAnbietervergütung verrechnet.\n( 13) Einwendungen gegen Vergütungen können gegenüber der Deutschen Bundespost nur schriftlich und\nunter Beifügung der Rechnungsunterlagen bei der zuständigen Fernmelderechnungsstelle erhoben werden.\nDrei Monate nach Bekanntgabe der Fernmelderechnung werden nach Abschluß der Abrechnung die Ver-\ngütungsdaten gelöscht. Zu Unrecht erhobene Vergütungen werden erstattet. Zu erstattende Vergütungen\nwerden von der Deutschen Bundespost nicht verzinst. Schriftliche Aufstellungen über die Zusammen-\nsetzung der in Rechnung gestellten Vergütungen sind gebührenpflichtig; diese Gebühren werden bei Ein-\nwendungen nicht erhoben.\"\n5. In § 15 wird an Absatz 1 angefügt:\n„Auf Antrag eines Bildschirmtextteilnehmers (§ 10 Abs. 2 Satz 3) erlaubt die Deutsche Bundespost die\nMitbenutzung des Bildschirmtextanschlusses und die Verwendung einer gebührenpflichtigen Mitbenutzer-\nkennung des Bildschirmtextdienstes.\"\n6. § 34 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Außer bei Not-, Staats-, Militär- und Konferenzgesprächen sind Gesprächsverbindungen im Ortsdienst ohne\ndie jeweilige Ortsnetzkennzahl vom Teilnehmer selbst zu wählen.\"","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983                               581\n7. Die Überschrift des Abschnittes E in Teil I wird wie folgt gefaßt:\n,,Fernsprechauftragsdienst, Telefaxdienst, Bildschirmtextdienst, amtliche Teilnehmerverzeichnis-se\"\n8. Nach § 38 a wird eingefügt:\n„38 b\nBildschirmtextdienst\n( 1) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, unterhält die Deutsche\nBundespost einen Bildschirmtextdienst; er übermittelt Texte und grafische Darstellungen zur Wiedergabe auf\nBildschirmgeräten. Der Bildschirmtextdienst wird zwischen Bildschirmtextanschlüssen über Bildschirmtext-\nvermittlungsstellen abgewickelt und von einer Bildschirmtextleitzentrale gesteuert. Die Verbindungen\nzwischen Bildschirmtextanschlüssen und der zuständigen Bildschirmtextvermittlungsstelle werden im öffent-\nlichen Fernsprechnetz (§ 1) oder im öffentlichen Datexnetz (§ 9 Abs. 1 der Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst) ausgeführt. Die für den Zugang erforderlichen technischen Einrichtungen in der Bild-\nschirmtextvermittlungsstelle oder in der Bildschirmtextleitzentrale gelten als Hauptanschlüsse.\n(2) Bildschirmtextanschlüsse sind Regelhauptanschlüsse(§ 5 Abs. 2 Satz 1) oder amtsberechtigte Regel-\nnebenanschlüsse(§ 5 a Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 6 Satz 1) mit einer für den Bildschirmtextdienst zugelassenen\nposteigenen Zusatzeinrichtung (§ 8 Abs. 2). Außerdem können Fernsprechhauptanschlüsse mit posteigenen\nZusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten, die für den Bildschirmtextdienst zugelassen sind, oder Datex-\nhauptanschlüsse ( § 10 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) als Bildschirmtext-\nanschlüsse überlassen werden. Bildschirmtextanschlüsse erhalten eine Teilnehmerkennung. Die an die post-\neigenen Einrichtungen angeschlossenen privaten Einrichtungen werden vom Teilnehmer beschafft und müssen\nvon der Deutschen Bundespost für den Bildschirmtextdienst zugelassen sein und die vorgeschriebenen\nAnschließungsbedingungen (Schnittstellenbedingungen) erfüllen.\n(3) Der Zugang zum Bildschirmtextdienst wird im öffentlichen Fernsprechnetz im Orts-, Nah- und Ferndienst\n(§ 34 Satz 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 und§ 36 Abs. 1 Satz 1) oder im öffentlichen Datexnetz im Datexdienst (§ 13\nAbs. 1 Satz 1 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) abgewickelt. Auf Antrag eines Datex-\nteilnehmers kann die Deutsche Bundespost gebührenpflichtige Verbindungen zwischen Bildschirmtextvermitt-\nlungsstellen und hierfür zugelassenen privaten Endeinrichtungen zur Aufnahme, Bereithaltung und Über-\nmittlung von Informationen oder von anderen Diensten für den Bildschirmtextdienst über das öffentliche Datex-\nnetz mit Paketvermittlung(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) zulassen.\nDie für den Zugang erforderlichen technischen Einrichtungen in der Bildschirmtextvermittlungsstelle gelten als\nDatexhauptanschlüsse für Paketvermittlung. Endeinrichtungen nach Satz 2 erhalten neben der Rufnummer des\nDatexhauptanschlusses eine gebührenpflichtige Kennung; Datexverbindungsgebühren für Verbindungen\nzwischen diesen Endeinrichtungen und den Einrichtungen nach Satz 3 gehen zu Lasten des Teilnehmers nach\nSatz 2.\n(4) Bildschirmtextteilnehmer (§ 10 Abs. 2 Satz 3), die unter den landesrechtlichen Voraussetzungen Infor-\nmationen oder andere Dienste für Bildschirmtextteilnehmer verfügbar machen, sind Anbieter. Einern Anbieter\nwird von der Deutschen Bundespost eine gebührenpflichtige Leitseite des Bildschirmtextdienstes auf Antrag\nfür den gesamten Geltungsbereich dieser Verordnung oder für einzelne regionale Bereiche zugeteilt. Auf Antrag\neines Anbieters können gebührenpflichtig besondere Benutzergruppen eingerichtet werden, die bestimmten\nBildschirmtextteilnehmern oder Mitbenutzern den Zugang zu sonst nicht allgemein zugänglichen Informationen\noder anderen Diensten ermöglichen (geschlossene Benutzergruppe). Die Sicherung der erteilten Zugangs-\nberechtigung obliegt dem Anbieter.\n(5) Bildschirmtextteilnehmer und Mitbenutzer gemäß§ 15 Abs.1 Satz 6 können untereinander Mitteilungen\naustauschen. Mitteilungen werden 30 Tage von der Deutschen Bundespost bereitgehalten, nach Ablauf dieser\nFrist an den Absender zurückgegeben und nach weiteren 30 Tagen gelöscht. Mitteilungen, die ein Anbieter zur\nAbsendung an sich selbst für Bildschirmtextteilnehmer bereitstellt, sind Antwortseiten.\n(6) Die Sicherung personenbezogener Daten, die im Bildschirmtextdienst in Einrichtungen der Deutschen\nBundespost anfallen, ist Aufgabe der Deutschen Bundespost. Betroffene Anbieter oder Teilnehmer können der\nDeutschen Bundespost in bezug auf personenbezogene Daten, die die im Bildschirmtextdienst übertragenen\noder zum Abruf bereitgehaltenen Informationen und andere Dienste betreffen (Inhaltsdaten), datenschutzrecht-\nliche Weisungen nur im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten und in den dem Bildschirm-\ntextdienst zugrunde liegenden Verfahren erteilen. Der Anspruch auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und\nLöschung von personenbezogenen Inhaltsdaten ist gegenüber den betroffenen Anbietern oder Teilnehmern\ngeltend zu machen.\"\n9. § 39 Abs. 4 a wird wie folgt gefaßt:\n,,(4 a) Die Deutsche Bundespost stellt als Hilfsmittel für den Telefaxdienst und für den Bildschirmtextdienst\namtliche Verzeichnisse der Teilnehmer nach § 1O Abs. 2 Satz 2 und 3 auf. Für diese Verzeichnisse sind\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.\"","582                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil    1\n10. In § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Für zu Unrecht abgebuchte Vergütungen(§ 13 Abs. 13 Satz 3) sind die Absätze 1 und 2 sinngemäß anzu-\nwenden.''\n11 . § 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach den Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 (Zuschlag für Nebenstellenanlagen) wird\neingefügt:\n,,Abschnitt 2.14.7 (Nummernblöcke für Nebenstellenanlagen mit Durchwahl)\n1. Bis zum 31. Dezember 1983 werden für bestehende Nebenstellenanlagen mit Durchwahl bis zur Neben-\nstelle die Regel-Nummernblöcke (Hinweis 1 zu Abschnitt 2.14.7 der Fernmeldegebührenvorschriften)\nzugeteilt.\n2. Für Nebenstellenanlagen mit Durchwahl bis zur Nebenstelle, die vor dem 1. Januar 1984 an das öffent-\nliche Fernsprechnetz angeschlossen sind und bei denen Nebenstellennummern über den zugeteilten\nRegel-Nummernblock hinaus benötigt werden, ist bis zum 31. März 1984 der entsprechende Erweiterte\nNummernblock (Hinweis 2 zu Abschnitt 2.14.7 der Fernmeldegebührenvorschriften) zu beantragen.\n3. Die Gebühren nach Abschnitt 2.14.7 Nr. 1 bis 4 der Fernmeldegebührenvorschriften werden erst ab\n1. April 1984 erhoben.\n4. Die Rufnummernplanung der Deutschen Bundespost richtet sich nach den bestehenden technischen\nVoraussetzungen und den wirtschaftlichen Möglichkeiten, das öffentliche Fernsprechnetz technisch\nanzupassen und in notwendigem Umfang auszubauen. Solange die Rufnummernplanung der Deutschen\nBundespost es zuläßt, gelten folgende ergänzende Regelungen:\na) Ist die Stellenzahl des beantragten Erweiterten Nummernblocks gleich der Stellenzahl des zugeteilten\nRegel-Nummernblocks, werden die Gebühren nach Abschnitt 2.14.7 Nr. 1 bis 4 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften nicht erhoben.\nb) Übersteigt die Stellenzahl des beantragten Erweiterten Nummernblocks die Stellenzahl des zugeteil-\nten Regel-Nummernblocks, so wird der Gebührenberechnung nach Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.14.7\nNr. 1 bis 4 der Fernmeldegebührenvorschriften nur die Zahl der Nebenstellennummern des\nErweiterten Nummernblocks mit dem geringsten Nummernvorrat aber der gleichen Stellenzahl wie der\nbeantragte Erweiterte Nummernblock zugrunde gelegt.\n5. Der Zeitpunkt, an dem für den Bereich einer Ortsvermittlungsstelle die Rufnummernplanung der Deut-\nschen Bundespost die Vergünstigung nach Übergangsvorschrift 4 nicht mehr zuläßt, wird den jeweils\nbetroffenen Teilnehmern mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt mindestens 12 Monate vorher. Ab dem Zeitpunkt\nnach Satz 1 werden die bestimmungsgemäßen Gebühren nach Abschnitt 2.14.7 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften erhoben.''\nb) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 7.1 Nr. 3 (Pauschale Nahgesprächsgebühren bei Anrufweiterschal-\ntung) wird wie folgt ersetzt:\n,,Abschnitt 7.1 Nr. 3 bis 11 (Nah- und Ferngesprächsgebühren bei Anrufweiterschaltung)\n1. Für eine Anrufweiterschaltung, auf die die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 7.1 Nr. 3 (Pauschale Nah-\ngesprächsgebühren bei Anrufweiterschaltung) in der bis zum 31. Mai 1983 geltenden Fassung anzu-\nwenden war, gilt diese Vorschrift weiter, bis die technischen Voraussetzungen für die Anwendung der\ngeänderten Überlassungsbedingungen gegeben sind, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1984.\n2. Bis die technischen Voraussetzungen gegeben sind, längstens bis zum 31. Dezember 1988, wird die\nBetriebsweise gemäß§ 5 Abs. 5 b Nr. 3 der Anrufweiterschaltung in den Vermittlungsstellen der Orts-\nnetze Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg und München und in den Endvermittlungsstellen des Knoten-\nvermittlungsstellenbereichs Traunstein nicht zugelassen.\n3. Die Betriebsweise gemäß § 5 Abs. 5 b Nr. 3 der Anrufweiterschaltung wird für weiterführende Gespräche\nzu Anschlüssen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegen, nicht zugelassen; aus-\ngenommen sind weiterführende Gespräche von Berlin (West) nach Berlin (Ost).\n4. Soweit bei der Betriebsweise gemäß § 5 Abs. 5 b Nr. 1 und 2 die Vorschrift zu Abschnitt 7.1 Nr. 3 bis\n11 der Fernmeldegebührenvorschriften aus technischen Gründen nicht angewendet werden kann, wer-\nden für weiterführende Nahgespräche, die von einer Anrufweiterschaltung ausgehen, die zehnfachen\nNahgesprächsgebühren erhoben; für weiterführende Ferngespräche nach Ortsnetzen, die nicht mehr als\n50 km entfernt sind (1. Zone), die 2,8fachen Ferngesprächsgebühren; für weiterführende Ferngespräche\nnach Ortsnetzen, die mehr als 50 km entfernt sind, wenn die Entfernung zwischen den zuständigen Kno-\ntenvermittlungsstellen nicht mehr als 100 km betragen (II. Zone), die 1,6fachen Ferngesprächsgebühren\nund für die übrigen Ferngespräche die bestimmungsgemäßen Gebühren erhoben. Der Zuschlag nach\nAbschnitt 7.1 Nr. 12 der Fernmeldegebührenvorschriften wird neben den Gebühren nach Satz 1 erhoben.\nDie Sätze 1 und 2 sind längstens bis zum 31. Dezember 1988 anzuwenden.\"","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983                         583\nc) In der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 12 (Gebührenfreiheit für Notrufanschlüsse) wird die\nAngabe „Vorschrift 1.1\" durch die Angabe „Vorschrift 11\" ersetzt.\nd) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 12 (Gebührenfreiheit für Notrufanschlüsse) wird\neingefügt:\n,,Abschnitt 8.6 (Bildschirmtextdienst)\n1. Soweit im Probebetrieb bis zum 31. August 1983 Einrichtungen für den Bildschirmtextdienst überlassen\nwurden, können sie bis längstens zum 31. Dezember 1984 weiterbetrieben werden, soweit die Umstel-\nlung des Bildschirmtextdienstes auf die zum 1 . September 1983 geänderten technischen Bedingungen\neine Verwendung noch gestattet. In diesen Fällen gelten die für den Probebetrieb vereinbarten Gebühren\nweiter, die Sonderregelung über Ferngesprächsgebühren für Anbieter jedoch nur bis zur Überführung der\nVermittlungseinrichtungen des Probebetriebs als Bildschirmtextvermittlungsstellen. Beantragt ein Teil-\nnehmer die Umrüstung der Einrichtungen nach Satz 1 und die Teilnahme am Bildschirmtextdienst zu den\nab 1. September 1983 geltenden Bedingungen, so werden die Gebühren für Bildschirmtexteinrichtungen\nnach Abschnitt 8.6.3 der Fernmeldegebührenvorschriften nicht erhoben.\n2. Mit der Einführung des Bildschirmtextdienstes werden für Bildschirmtextteilnehmer die Gebühren nach\nAbschnitt 8.6.1 Nr. 2 bis 6 der Fernmeldegebührenvorschriften bis zum 31. Dezember 1984 nicht erhoben\nund vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1985 nur zu 50 v. H.\n3. Mit der Einführung des Bildschirmtextdienstes werden für Anbieter die Gebühren nach Abschnitt 8.6.2\nder Fernmeldegebührenvorschriften wie folgt erhoben: Bis zum 31. Dezember 1984 wird an Stelle der\nGebühr nach Nr. 1 die Gebühr nach Nr. 2 erhoben; die Gebühr nach Nr. 3 wird bis zum 31. Dezember 1984\nnicht erhoben; die Gebühren nach Nr. 4, 5, 7 und 9 bis 16 werden bis zum 31. Dezember 1984 nicht\nerhoben und vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1985 zu 50 v. H.\n4. Für Bildschirmtextanschlüsse zu Vorführzwecken in der Internationalen Funkausstellung Berlin werden\nvom 1. September 1983 bis zum 1 2. September 1983 die Gebühren nach Abschnitt 8.6.1 und 8.6.3 der\nFernmeldegebührenvorschriften nicht erhoben; ebenso entfällt die Erhebung und Verrechnung der\nAnbietervergütung.''\n(2) Die Anlage 3 -Fernmeldegebührenvorschriften- wird wie folgt geändert:\n1. Abschnitt -1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei\neinfachen Hauptstellen- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -1.1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse- wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1 wird in der Spalte „Gegenstand\" eingefügt:\n,, 1. Für einen Hauptanschluß mit Mehrfachzugang (§ 5 Abs. 5 a der Fernmeldeordnung) wird die Grund-\ngebühr der Gruppe I unbeschadet der verordnungsgemäßen Zuschläge in unveränderter Höhe erho-\nben.\"\nbb) Nach der neuen Vorschrift 1 zu Nr. 1 wird in der Spalte „Gegenstand\" eingefügt:\n,,2. Für zwei Einzelanschlüsse, die gemäß § 5 Abs. 5 c der Fernmeldeordnung als Doppelanschluß über-\nlassen werden, werden an Stelle der doppelten Gebühr der Gruppe I als monatliche Gebühr 40,- DM\nerhoben; Doppelanschlüsse werden nicht mit Zweieranschlüssen oder mit Anschlüssen der Gruppe II\nüberlassen. Satz 1 wird für bestehende Anschlüsse auf Antrag, vom Tage des Eingangs gemäß § 11\nAbs. 3 der Fernmeldeordnung, angewendet.\"\ncc) In der Spalte „Gegenstand\" werden die Vorschriften 2 und 3 zu Nr. 1 und 2 aufgehoben.\ndd) Die Nummer 2 a wird wie folgt ersetzt:\n„Monatliche Grundgebühren für die Bereithaltung einer\nAnrufweiterschaltung für ankommende Anrufe gemäß\n§ 5 Abs. 5 b der Fernmeldeordnung\n2a          zu einem vom Teilnehmer bestimmten Fernsprech-\nanschluß (Ausführung 1) ........................ .            133,-\n2b         zu einem vom Teilnehmer bestimmten Fernsprech-\nanschluß mit Sprechapparat (Ausführung 2) ...... .             160,-\n2c         zu beliebigen vom Teilnehmer bestimmten Fern-\nsprechanschlüssen mit Sprechapparat (Ausfüh-\nrung 3) ........................................ .             160,-\nZu Nr. 2 b und 2 c\nMit den Gebühren ist die Überlassung eines Sprech-\napparates besonderer Art für kommende und gehende\nGespräche sowie die Steuerung der Weiterschaltung\nankommender Anrufe abgegolten.","584                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nZu Nr. 2 a bis 2 c\nMit den Gebühren ist die Grundgebühr für zwei Haupt-\nanschlüsse abgegolten.\"\nee) In der Vorschrift zu Nr. 14 wird die Angabe „ 1.2.2 Nr. 7 bis 9\" durch die Angabe „ 1.2.2 Nr. 5 oder 6\"\nersetzt.\nff)  Bei der Nummer 16 wird in der Spalte „Gebühr\" die Zahl „25,-\" durch die Zahl „ 12,-\" ersetzt.\ngg) Nummer 22 wird einschließlich der vorangestellten Überschrift und der zugehörigen Vorschrift auf-\ngehoben.\nb) Abschnitt -1.3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei einfachen Haupt-\nanschlüssen- wird wie folgt geändert:\naa) In der Vorschrift 2 zu Nr. 6 wird in der Spalte „Gegenstand\" das Wort „Heimtelefonanlage\" durch das\nWort „Familientelefonanlage\" ersetzt.\nbb) Die Nummern 7 und 8 werden einschließlich der vorangestellten Überschrift und der zugehörigen Vor-\nschrift aufgehoben.\nc) Abschnitt -1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren- wird in der Spalte\n,,Gegenstand'' wie folgt geändert:\naa) Nach der Nummer 2 wird eingefügt:\n„ 1. Für die Anschließung einer Anrufweiterschaltung ( § 5 Abs. 5 b der Fernmeldeordnung) wird die\nGebühr nach Nr. 2 nur einmal erhoben.\"\nbb) Nach der neuen Vorschrift 1 zu Nr. 2 wird eingefügt:\n„2. Für die Anschließung des zweiten Hauptanschlusses, der gemäß§ 5 Abs. 5 c der Fernmeldeordnung\nzu einem Doppelanschluß gehört, wird die Hälfte der Gebühr nach Nr. 2 erhoben. Satz 1 ist auch im Falle\nder nicht gleichzeitigen Herstellung anzuwenden.\"\ncc) In der Vorschrift 3 a zu Nr. 1 bis 3 wird Satz 2 gestrichen.\ndd) In der Nummer 9 werden nach den Worten „je einfachen Hauptanschluß\" die Worte „oder Doppel-\nanschluß\" eingefügt.\n2. In Abschnitt -2. Nebenstellenanlagen- wird nach Abschnitt -2.14.6. Anschließungsgebühren für Nebenstellen-\nanlagen auf Schiffen- eingefügt:\nMonatliche Gebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\n„2.14. 7 Gebühren für zusätzliche Durchwahlrufnummern\nfür Nebenstellenanlagen mit Durchwahl\n( § 5 Abs. 7 Satz 1 und § 6 Abs. 3 der Fernmelde-\nordnung)\nHinweise\n1. Für Nebenstellenanlagen mit Durchwahl bis zur Neben-\nstelle werden die Nebenstellennummern je nach Bau-\nstufe oder Ausbau der Nebenstellenanlage festgesetzt\n(Regel-Nummernblock). Andere Nebenstellennummern\ndürfen grundsätzlich nicht genutzt werden.\n2. Soweit die technischen und betrieblichen Vorausset-\nzungen gegeben sind, können Nummernblöcke mit grö-\nßerem Nummernvorrat und höherer Stellenzahl (Erwei-\nterte Nummernblöcke) beantragt werden. Für Erweiterte\nNummernblöcke werden monatliche Gebühren erhoben.\nGebühr für Erweiterte Nummernblöcke, deren Nummern-\nvorrat den nach Hinweis 1 festgelegten Nummernvorrat des\nRegel-Nummernblocks übersteigt,\nfür einen Erweiterten Nummernblock mit zweistelligen\nNebenstellennummern, je 1O Nebenstellennummern ...                            4,-\n2         für einen Erweiterten Nummernblock mit dreistelligen\nNebenstellennummern, je 10 Nebenstellennummern ...                            4,-","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983                     585\nMonatliche Gebühr\nNr.                                   Gegenstand\nDM\n3          für einen Erweiterten Nummernblock mit vierstelligen\nNebenstellennummern, je 100 Nebenstellennummern .                         25,-\n4          für einen Erweiterten Nummernblock mit fünfstelligen\nNebenstellennummern, je 1 000 Nebenstellennummern                        100,-\nZu Nr. 1 bis 4\n1. Für die Ermittlung der Zahl der gebührenpflichtigen\nNebenstellennummern ist der Unterschied zwischen\ndem Nummernvorrat des Erweiterten Nummernblocks\nund dem des Regel-Nummernblocks maßgebend.\n2. Die in § 58 Abs. 2 der Fernmeldeordnung enthaltenen\nÜbergangsvorschriften zu Abschnitt 2 . 14.7 sind anzu-\nwenden.\"\n3. Abschnitt -7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche- wird wie folgt geändert:\na) Nach der Nummer 3 wird in der Spalte „Gegenstand\" in der Vorschrift 1 die Angabe„ 1.\" gestrichen und die\nVorschrift 2 aufgehoben.\nb) Nach der Vorschrift zu Nummer 3 wird eingefügt:\n„Zu Nr. 1 und 3\nFür ein weiterführendes Ortsgespräch, das von einer Anrufweiterschaltung ausgeht, wird die Gebühr nach\nNr. 1 oder 3 erhoben.\"\nc) Nach der Nummer 11 wird eingefügt:\n„Zu Nr. 3 bis 11\nFür ein weiterführendes Nah- oder Ferngespräch, das von einer Anrufweiterschaltung ausgeht, wird an\nStelle der Gebühren nach Nr. 3 bis 11 die Taggebühr nach Nr. 11 erhoben; in diesen Fällen ist Hinweis 2\nzu Abschnitt 7 nicht anzuwenden.\"\n4. Abschnitt -8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen, Amtliche Teilnehmerverzeichnisse,\nBesondere Leistungen, Funkrufanschlüsse- wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift des Abschnittes 8 wird wie folgt geändert:\n„8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen, Amtliche Teilnehmerverzeichnisse, Besondere\nLeistungen, Funkrufanschlüsse, Bildschirmtextdienst\".\nb) In Abschnitt -8.4. Besondere Leistungen- wird nach der Nummer 10 eingefügt:\n,,Gebühren für eine Aufstellung der mit der Fernmelderech-\nnung erhobenen Vergütungen gemäß § 13 Abs. 13 Satz 5\nder Fernmeldeordnung, je Aufstellung\n10 a         für die erste Seite der Aufstellung .................. .           12,-\n10 b         für jede weitere angefangene oder volle Seite ....... .             1,40\nZu Nr.10a und 10b\nMit den Gebühren nach Nr. 10 a und 10 bist die Aufstel-\nlung von jeweils bis zu 50 Einzelvergütungen je Seite\nabgegolten, wenn die Aufstellung bis zu einem Monat\nvor Absendung der planmäßigen Fernmelderechnung\nbei der Deutschen Bundespost beantr&gt wurde. Bei\nverspäteten Anträgen wird das Doppelte der Gebühr\nnach Nr. 10 a und 10 b erhoben.\"\nc) Nach Abschnitt-8.5. Funkrufanschlüsse- wird der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführte Abschnitt\n-8.6. Bildschirmtextdienst- eingefügt.\nArtikel 2\nÄnderung der Verordnung über den Post- und Fernmeldeverkehr\nmit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik\nIn§ 1 a der Verordnung über den Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokra-\ntischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 633), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\n1. Oktober 1981 (BGBI. I S. 1109), wird der Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:","586                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n„4. die in Artikel 1 Abs. 3 Nr. 1 genannte Zusatzleistung ,Persönliche Gespräche mit Herbeiruf durch Boten' und\ndie im Protokollvermerk zu Artikel 1 Abs. 2 genannte Dienstleistung ,Blitzgespräche' mit Wirkung vom 1. Juni\n1982.\"\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr\nmit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik\nDie Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der\nDeutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBI. I S. 1400), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-\nordnung vom 4. März 1982 (BGBI. 1 S. 284), wird wie folgt geändert:\n1. Abschnitt -8. Fernsprechdienst- wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 14 und 15 werden aufgehoben.\nb) Bei der Nummer 17 werden in der Spalte 2 die Worte „und mit\" gestrichen.\nc) In der Vorschrift zu lfd. Nr. 16 werden die Worte „sind Gebühren wie für Blitzgespräche zu entrichten\" durch\ndie Worte „ist das Zehnfache der Gebühren nach Nr. 1 bis 10 zu erheben\" ersetzt.\nd) Nach der Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 19 bis 23 wird eingefügt:\n„3. Für weiterführende Ferngespräche, die von einer Anrufweiterschaltung aus Ortsnetzen der 1. bis IV. Zone\nausgehen, werden innerhalb der 1. und II. Zone die 3,7fachen Gesprächsgebühren, innerhalb der III. Zone\ndie 1,6fachen Gesprächsgebühren und für die übrigen weiterführenden Ferngespräche innerhalb der\nIV. Zone die bestimmungsgemäßen Gebühren nach Nummer 22 erhoben.\n4. Für weiterführende Ferngespräche nach Berlin (Ost), die von einer Anrufweiterschaltung in Berlin\n(West) ausgehen, wird bei Nummer 23 an Stelle der Gesprächsdauer von 360 Sekunden eine\nGesprächsdauer von 12 Sekunden für eine Ortsgesprächsgebühreneinheit zugrunde gelegt.\"\n2. In Abschnitt -E. Seefunkdienst- werden bei der Nummer 5 in der Spalte 2 die Worte „und mit\" gestrichen.\nArtikel 4\nÄnderung der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland\nDie Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1978 1 S. 33),\nzuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. Juni 1982 (BGBI. 1S. 785), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Nummer 4 wird eingefügt:\n,,5. der Teletexdienst,''.\nb) Nach der neuen Nummer 5 wird eingefügt:\n,,6. der Bildschirmtextdienst,\".\nc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 7 und 8.\n2. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe,,(§ 7)\" durch die Angabe,,(§ 9)\" ersetzt.\n3. Nach § 5 wird eingefügt:\n,,§ 6\nTeletexdienst\nSoweit dies im Ausland zugelassen ist und hierfür die technischen und betrieblichen Voraussetzungen\ngegeben sind, kann über öffentliche Fernmeldenetze der Teletexverkehr abgewickelt werden.\"\n4. Nach dem neuen § 6 wird eingefügt:\n,,§ 7\nBildschirmtextdienst\nSoweit dies im Ausland zugelassen ist und hierfür die technischen und betrieblichen Voraussetzungen\ngegeben sind, können über öffentliche Fernmeldenetze Texte und grafische Darstellungen zur Wiedergabe auf\nBildschirmgeräten übermittelt werden.\"","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983                           587\n5. Die bisherigen §§ 6 bis 10 werden die §§ 8 bis 12.\n6. In dem neuen § 10 wird die Angabe,,§ 7 Abs. 4 Nr. 2\" durch die Angabe,,§ 9 Abs. 4 Nr. 2\" ersetzt.\nArtikel 5\nÄnderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung\nDie Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland, Anlage zur Auslandsfernmeldegebühren-\nordnung vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 19781 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni\n1982 (BGBI. 1S. 785), werden wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Abschnittsüberschrift -2.2 Telexverbindungen mit Seefunkstellen- die\nAbschnittsüberschrift -2.2 a Teletexdienst- eingefügt.\n2. Abschnitt -1 .1 Ferngespräche- wird wie folgt geändert:\na) Nach der Nummer 8 wird in den Spalten 1 bis 5 eingefügt:\n2                                   3            4         5\nAnguilla ............................................ .                     53,10\nb) Die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen werden wie folgt gefaßt:\n1                                2                                    3           4          5\n,,9    Antigua und Barbuda ................................ .          1,391       39,00      13,00\n10     Äquatorialguinea .................................... .                     38,40      12,80\n17     Bangladesch ........................................ .                      37,20      12,40\n28     Salomonen ......................................... .                       39,00      13,00\n32     Chile ............................................... .         1,391       39,00      13,00\n39     Dominikanische Republik ............................ .          1,391       39,00      13,00\n46     Fidschi ............................................. .         1,391       39,00      13,00\n51     Französisch-Polynesien .............................. .         1,391       39,00      13,00\n56     Kiribati ............................................. .                    39,00      13,00\n59     Grönland ........................................... .          1,391       39,00      13,00\n70     Indien .............................................. .         1,391       39,00      13,00\n83     Jordanien ........................................... .         6,4         12,00        8,00\n85     Kaimaninseln ....................................... .          1,391       39,00      13,00\n94     Kolumbien .......................................... .          1,391       39,00      13,00\n113     Mali ................................................ .                     37,20      12,40\n136     Niger ............................................... .                     37,20      12,40\n149     Philippinen .......................................... .        1,391       39,00      13,00\n173     St. Christoph-Nevis .................................. .                    53,10\n177     St. Vincent und die Grenadinen ....................... .        1,391       39,00      13,00\n183     Tansania (Vereinigte Republik) ....................... .        1,391       39,00      13,00\n184     Thailand ............................................ .         1,391       39,00      13,00\n188     Tonga .............................................. .          1,391       39,00      13,00\n198     Uganda ............................................. .          1,391       39,00      13,00\n200     Uruguay ............................................ .          1,391       39,00      13,00''.","588                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil       1\nc) Nach der Vorschrift 9 zu Nr. 1 bis 211 wird in der Spalte 2 angefügt:\n,, 10. Für weiterführende Ferngespräche, die von einer Anrufweiterschaltung aus Ortsnetzen der Grenz-\nzonen 1, 2 und 3 ausgehen, werden innerhalb der 1. Grenzzone die 4,7fachen Gesprächsgebühren\nnach Spalte 3, innerhalb der 2. Grenzzone die 2,6fachen Gesprächsgebühren nach Spalte 3 und inner-\nhalb der 3. Grenzzone die 1,2fachen Gesprächsgebühren nach Spalte 3 erhoben. In allen übrigen\nFällen werden für weiterführende Ferngespräche die bestimmungsgemäßen Gebühren nach Spalte 3\nerhoben.''\n3. Abschnitt -2.1 Telexverbindungen- wird wie folgt geändert:\na) Nach der Nummer 8 wird in den Spalten 1 bis 5 eingefügt:\n2                                                     4             5\nAnguilla ............................................ .                                         30,00\".\nb) Die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen werden wie folgt gefaßt:\n2                                       3             4             5\n„9     Antigua und Barbuda ................................ .                                           30,00\n14     Australien .......................................... .              1,818                       19,80\n16     Bahrain ............................................. .              0,769                       30,00\n18     Barbados ........................................... .                              7,80         30,00\n24     Bolivien .................................._........... .                           7,80         30,00\n55     Gibraltar ............................................ .                6                          3,00\n56     Kiribati ............................................. .                                         30,00\n61     Guadeloupe ......................................... .                              7,80         30,00\n68     Honduras ........................................... .                              7,80         30,00\n93     Kenia .............................................. .                              7,80         30,00\n121       Mexiko ............................................. .               0,769                       30,00\n135       Niederländische Antillen ............................. .                            7,80         30,00\n173       St. Christoph-Nevis .................................. .                                         30,00\n177       St. Vincent und die Grenadinen ....................... .                                         30,00\n183      Tansania (Vereinigte Republik) ....................... .                                          30,00\".\n4. Nach Abschnitt -2.2 Telexverbindungen mit Seefunkstellen- wird eingefügt:\n„2.2 a Teletexdienst\nVerbindungsdauer für eine\nNr.                          Verkehrsbeziehung                                 Gebühreneinheit von 0, 10 DM\n(Zeiteinheit) Sekunden\n2                                                      3\n1     Kanada ............................................. .                             1,49\n2      Österreich .......................................... .                            5,2\n3      Vereinigte Staaten .................................. .                            1,49\nZu Nr. 1 bis 3\nDie Vorschriften 1 bis 3 zu 3.3.2 Nr. 1 bis 7 sind anzu-\nwenden.\"","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983                                  589\n5. Abschnitt -3 Datenübertragungsdienst- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -3.2.2 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Paketvermittlung- wird wie folgt\ngefaßt:\n„3.2.2 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Paketvermittlung\nSelbstgewählte virtuelle Datexverbindungen\nüber logische Kanäle\nVerbin-     Zuschlag Zuschlag zur Gebühr nach\ndungs-   zur Gebühr Spalte 3 für übertragene\ngebühr        nach      Datenpakete je Segment\nje Minute    Spalte 3     bei Gebührenübernahme\nfür über-      durch den gerufenen\nNr.                    Verkehrsbeziehung                                tragene       Anschluß, je Anschluß\nDaten-        bis zu       für den\npakete,       200 000       200 000\nje Segment Segmenten Segmente\nüberschrei-\ntenden Teil\nPf            Pf           Pf            Pf\n1                             2                              3            4            5              6\n1    Argentinien .............................. .           30           2,0         2,0           1,8\n2     Australien ............................... .           25           1,6         1,5            1,3\n3     Belgien .................................. .             5         0,5          0,45          0,45\n4     Brasilien ................................ .           30           2,0         2,0           1,8\n5     Chile .................................... .           30           2,0         2,0           1,8\n6     Dänemark ............................... .               5         0,5          0,45          0,45\n7     Finnland ................................. .             5         0,5          0,45          0,45\n8     Frankreich ............................... .             5         0,5          0,45          0,45\n9     Französische Antillen .................... .             5         0,5          0,45          0,45\n10     Griechenland ............................ .              5         0,5          0,45          0,45\n11     Großbritannien (Vereinigtes Königreich) ... .            5         0,5          0,45          0,30\n12     Irland ................................... .             5         0,5          0,45          0,45\n13     Italien ................................... .            5         0,5          0,45          0,45\n14     Japan ................................... .           30            2,0         2,0           1,8\n15     Kanada ................................. .             25           1,6         1,5           1,3\n16     Korea (Republik) ......................... .          30           2,0          2,0           1,8\n17     Luxemburg .............................. .              5          0,5          0,45          0,45\n18     Niederlande ............................. .              5         0,5          0,45          0,35\n19     Nordirland (Vereinigtes Königreich) ........ .           5         0,5          0,45          0,30\n20     Norwegen ............................... .               5         0,5          0,45          0,45\n21     Österreich ............................... .             5         0,5          0,5           0,5\n22     Schweden ............................... .              5          0,5          0,45          0,45\n23     Schweiz ................................. .              5         0,5          0,45          0,45\n24     Singapur ................................ .           30           2,0          2,0           1,8\n25     Südafrika ................................ .          30           2,0          2,0           1,8\n26     Spanien ................................. .             5          0,5          0,5           0,5\n27     Vereinigte Staaten ....................... .          20           1,6          1,5           1,3\nZu Nr. 1 bis 27\n1. Angefangene Minuten zählen als volle.\n2. Die Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.2.2\nNr. 2 bis 5 der FsDxGV (Anlage zur\nVFsDx) ist anzuwenden.\n3. Die Vorschriften 2 bis 4 zu Abschnitt\n2.2.2 Nr. 1 bis 5 der FsDxGV (Anlage zur\nVFsDx) sind anzuwenden.\n4. Die Vorschriften 2, 7 und 8 zu\nAbschnitt 2.2.1 Nr. 1 bis 16 der FsDxGV\n(Anlage zur VFsDx) sind sinngemäß\nanzuwenden.","590                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nGebühr\nNr.                             Gegenstand\nPf\n2                                                          3\nZuschlag zu den Verbindungsgebühren\n28       für jede bereitgestellte virtuelle Datexverbindung, je\nDatexverbindung .................................. .                                     5\nDie Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.2.2 Nr. 6 der FsDxGV\n(Anlage zur VFsDx) ist anzuwenden.\n29       für die Anpassung nichtpaketorientierter Nachrichten\ngemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a der VFsDx, je\nMinute ....................................... ••••••                                    6\n1. Die Gebühr nach Nr. 29 wird für die Dauer der Verbin-\ndung erhoben. Angefangene Minuten zählen als volle.\n2. Die Vorschriften zu Abschnitt 2.2.2 Nr. 7 der FsDxGV\n(Anlage zur VFsDx) sind nicht anzuwenden.\nZu Nr. 28 und 29\nDer Zuschlag wird auch bei Zugang aus dem öffentli-\nchen Fernsprechnetz oder dem öffentlichen Datexnetz\nmit Leitungsvermittlung erhoben.\nZu Nr. 1 bis 29\n1. Die Gebühren werden bei Zugang aus dem öffentli-\nchen Fernsprechnetz oder dem öffentlichen Datexnetz\nmit Leitungsvermittlung neben den Gebühren nach\nAbschnitt 2.2.2 Nr. 8 bis 12 der FsDxGV (Anlage zur\nVFsDx) und den Gesprächsgebühren nach Abschnitt\n7.1 der FGV (Anlage 3 zur FO) oder den Datexverbin-\ndungsgebühren nach Abschnitt 2.2.1 der FsDxGV\n(Anlage zur VFsDx) erhoben.\n2. Für Verbindungen nach Datenpaketvermittlungsan-\nschlüssen im Bereich der Deutschen Bundespost wer-\nden Gebühren nach Nr. 17, 28 und 29 erhoben. Vor-\nschrift 1 ist bei Zugang aus dem öffentlichen Fern-\nsprechnetz oder dem öffentlichen Datexnetz mit Lei-\ntungsvermittlung sinngemäß anzuwenden.\n3. Die Gebühren werden bei Verbindungsweiterschal-\ntung(§ 9 Abs. 2 a derVFsDx) neben den Gesprächsge-\nbühren nach Abschnitt 7.1 der FGV (Anlage 3 zur FO)\nerhoben. Die Verbindungsgebühren für die von der Ein-\nrichtung für Verbindungsweiterschaltung ausgehenden\nVerbindungen gehen zu Lasten des Teilnehmers, der\ndie Verbindungsweiterschaltung beantragt hat.\"\nb) Abschnitt -3.3.2 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bitls- wird wie\nfolgt gefaßt:\n„3.3.2 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s\nVerbindungsdauer für eine\nGebühreneinheit von 0, 1O DM\n(Zeiteinheit) Sekunden\nNr.                     Verkehrsbeziehung                                  für Übertragungsgeschwindigkeiten\nvon 300       von 2 400     von 4 800   von 9 600\nbitls          bit/s         bitls       bitls\n1                               2                                     3              4             5           6\n1      Dänemark ................................                    6,5            5,4          3,23        1,91\n2      Finnland ..................................                   -             3,95         2,36        1,39\n3      Kanada ..................................                     -             1,49         0,909       0,526\n4      Norwegen    ••••••••••••••••••••••••      • •••••••           -             4,2          2,51        1,48","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983                                       591\nVerbindungsdauer für eine\nGebühreneinheit von 0, 10 DM\n(Zeiteinheit) Sekunden\nNr.                     Verkehrsbeziehung                              für Übertragungsgeschwindigkeiten\nvon 300        von 2 400     von 4 800    von 9 600\nbitls          bitls        bitls         bitls\n2                                 3              4            5             6\n5      Österreich ............................... .              6,24           5,2         3,12          1,83\n6      Schweden ............................... .                               4,76        2,85          1,68\n7      Vereinigte Staaten ....................... .                             1,49        0,909         0,526\nZu Nr. 1 bis 7\n1. Bei einer Datexverbindung beginnt\ndie gebührenpflichtige Verbindungszeit,\nwenn der Anschluß des Anrufenden mit\ndem Anschluß des Angerufenen verbun-\nden ist, auch wenn der Angerufene in die\nangebotene Datexverbindung nicht ein-\ntritt. Die Gebühr wird im Besetztfall nicht\nerhoben.\n2. Jede angefangene Zeiteinheit zählt als\nvolle Zeiteinheit.\n3. Die Vorschrift 3 Satz 1 und 3 sowie die\nVorschriften 7 und 8 zu Abschnitt 2.2.1\nNr. 1 bis 16 der FsDxGV (Anlage zur\nVFsDx) sind anzuwenden.\n4. Die Gebühren werden bei Verbin-\ndungsweiterschaltung (§ 9 Abs. 2 a der\nVFsDx) neben den Gesprächsgebühren\nnach Abschnitt 7.1 der FGV (Anlage 3 zur\nFO) erhoben. Die Verbindungsgebühren ·\nfür die von der Einrichtung für Verbin-\ndungsweiterschaltung ausgehenden Ver-\nbindungen gehen zu Lasten des Teilneh-\nmers, der die Verbindungsweiterschal-\ntung beantragt hat. Die in § 18 Abs. 2 der\nVFsDx aufgeführte Übergangsvorschrift\nzu Abschnitt 2.1 Nr. 34 (Verbindungswei-\nterschaltung) der FsDxGV ist sinngemäß\nanzuwenden. In diesem Fall werden für\ndie weitergeschalteten Datexverbindun-\ngen Gebühren nach Spalte 4 erhoben.\"\n6. Abschnitt -4 Telegramm- und Bildtelegrafendienst- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -4.1 Telegramme- wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Nummer 8 wird in den Spalten 1 bis 4 eingefügt:\n2                                            3                  4\nAnguilla ........................................ .                     14,70              2,10\".\nbb) Die Angaben in den Spalten 1 bis 4 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen werden wie folgt gefaßt:\n2                                            3                  4\n„9    Antigua und Barbuda       .............................                 14,70               2,10\n173    St. Christoph-Nevis ...............................                     14,70               2,10\n177    St. Vincent und die Grenadinen ....................                     14,70               2,10\n183    Tansania (Vereinigte Republik)       ••••••••••••••• • ••••             10,50               1,50\".","592                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nb) In Abschnitt -4.3 Bildtelegramme von öffentlichen Bildtelegrafenstellen der Deutschen Bundespost nach\nöffentlichen Bildtelegrafenstellen im Ausland- werden die Angaben in den Spalten 1 bis 6 der nachstehen-\nden Verkehrsbeziehungen mit zugehöriger Vorschrift wie folgt gefaßt:\n2                              3           4          5           6\n„4       Argentinien .............................. .\n11       Chile .................................... .\n58       Vereinigte Staaten ....................... .\n7. Abschnitt -5 Mietleitungsdienst- wird wie folgt geändert:\na) In den Vorbemerkungen werden bei der Nummer 6.2 in Satz 2 die Worte „von mehr als 30 Minuten\" durch\ndie Worte „von mindestens 30 Minuten\" ersetzt.\nb) Abschnitt -5.1 Internationale Fernsprechmietleitungen- wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Nummer 8 wird in den Spalten 1 bis 4 eingefügt:\n2                                       3                4\nAnguilla ........................................ .\nbb) Die Angaben in den Spalten 1 bis 4 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen werden wie folgt gefaßt:\n2                                       3                4\n111     Afghanistan ..................................... .\n9     Antigua und Barbuda ............................ .\n31      Burundi ......................................... .             14850           14850\n44      Falklandinseln .................................. .\n63      Guatemala ...................................... .              14850           14850\n89      Kanalinseln ..................................... .              3550            4 730\n109       Madagaskar .................................... .               14850           14850\n120       Mauritius ....................................... .            14 850           14850\n146       Papua-Neuguinea ............................... .               14850           14850\n157       Ruanda ......................................... .\n173       St. Christoph-Nevis .............................. .\n177       St. Vincent und die Grenadinen ................... .\n183       Tansania (Vereinigte Republik) ................... .            14850           14 850\".\ncc) Die Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 211 wird in der Spalte 2 wie folgt gefaßt:\n„2. Für das Bereitstellen einer internationalen Mietleitung mit besonderer Übertragungsgüte wird zu den\nErhebungsgebühren ein monatlicher Zuschlag erhoben. Dieser Zuschlag beträgt für Übertragungs-\ngüte nach CCITT-Empfehlung M. 1020 240,00 DM und für Übertragungsgüte nach CCITT-Empfeh-\nlung M. 1025 120,00 DM.\"\nc) Abschnitt -5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen- wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Nummer 8 wird in den Spalten 1 bis 8 eingefügt:\n2                                                                     8\nAnguilla ...................... .","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983                     593\nbb) Die Angaben in den Spalten 1 bis 8 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen werden wie folgt gefaßt:\n1                             2                            3     4    5    6     7     8\n„9     Antigua und Barbuda ..........                       -     -   -     -     -     -\n31     Burundi .......................                    4190    -   -     -     -     -\n36     Costa Rica ....................                    4190  4120 2630 4610  4880    -\n44     Falklandinseln .................                     -     -   -     -     -     -\n52     Gabun    • •  •••••   • ••••••••••••••••           4190  4120 2630 4610  4880  5650\n63     Guatemala        •••  • ••••••••••••••••           4190  4120 2630 4 610 4880  5650\n89     Kanalinseln ...................                    1 180   -   -     -   1 420 1 890\n99     Kuba    •••••••     • ••••••••   • • •••••••       4190    -   -   4610  4880  5650\n109      Madagaskar ..................                      4190  4120 2630 4 610 4880  5650\n120      Mauritius       ••••••••••••••••••        • ••       -    -    -   4610  4880    -\n121      Mexiko     ••••••••••••••••••          1 ••••      4190  4120 2630 4 610 4880  5650\n146      Papua-Neuguinea .............                      4190  4120 2630 4 610 4880    -\n147      Paraguay        •••••   • • ••••••••••••••         4190  4120 2630 4 610   -     -\n148      Peru ..........................                    4190    -    -  4610  4880  5650\n157      Ruanda     •  • •••••••••••••••••••••                -     -    -    -     -     -\n167      Seschellen ....................                    4190  4120 2630 4610  4880  5650\n173      St. Christoph-Nevis ............                     -     -    -    -     -     -\n177      St. Vincent und die Grenadinen .                     -     -    -    -     -     -\n183      Tansania (Vereinigte Republik)                       -     -    -    -     -     -\"\nArtikel 6\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 7\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1983 in Kraft, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats treten in Kraft:\nArtikel 1 Abs. 1    Nr. 1,\nNr. 11 Buchstabe b,\nAbs. 2  Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, dd und gg,\nBuchstabe b Doppelbuchstabe bb,\nBuchstabe c Doppelbuchstabe aa, bb und dd,\nNr. 3,\nArtikel 2,\nArtikel 3,\nArtikel 4           Nr. 1 Buchstabe a und c,\nNr. 2, 3, 5 und 6,\nArtikel 5.\n(3) Am 1. Juli 1983 tritt in Kraft:\nArtikel 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a und Abs. 2 Nr. 2.\nBonn, den 6. Mai 1983\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Chr. Schwarz-Schilling","594                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c)\nGebühr\nNr.                                    Gegenstand\nDM\n8.6. Bildschirmtextdienst\n( § 38 b der Fernmeldeordnung)\n8.6.1. Einrichtungen des Bildschirmtextdienstes mit Gebühren-\npflicht für einen Bildschirmtextteilnehmer\n(§ 10 Abs. 2 Satz 3 der Fernmeldeordnung)\n1       Monatliche Gebühr für einen Bildschirmtextanschluß, je Teil-\nnehmerkennung .......................................... .                 8,-\nDie Gebühr wird bei Anschlüssen gemäß § 38 b Abs. 2 Satz 2\nder Fernmeldeordnung nur einmal erhoben, auch wenn die\nzugeteilte Kennung bei weiteren Anschlüssen verwendet wird.\n2     Gebühr für die Belegung eines Speicherplatzes für eine Mit-\nbenutzerkennung (§ 15 Abs. 1 der Fernmeldeordnung), je\nMitbenutzer täglich ........................................ .              0,05\nZu Nr. 1 und 2\nDie Gebühren werden neben den verordnungsgemäßen\nGebühren nach den Abschnitten 1, 1 a oder 2 der Fernmelde-\ngebührenvorschritten oder nach den Fernschreib- und Datex-\ngebührenvorschriften (Anlage zur Verordnung für den Fern-\nschreib- und den Datexdienst) für Anschlüsse nach § 38 b\nAbs. 2 Satz 1 und 2 der Fernmeldeordnung und neben den\nGebühren für alle weiteren Teilnehmereinrichtungen, die mit\ndiesen Anschlüssen verbunden sind, erhoben.\nMitteilungen an einen Bildschirmtextteilnehmer oder Mitbenutzer\n(§ 38 b Abs. 5 der Fernmeldeordnung)\n3        für das Absenden einer Mitteilung, je Seite ............... .            0,40\n4        für das Speichern einer Empfängerliste zur Übermittlung gleich-\nlautender Mitteilungen an mehrere Empfänger, je Empfänger\ntäglich ................................................. .              0,005\nDie Gebühr nach Nr. 4 wird auch für Listen erhoben, in die nur\nBildschirmtextteilnehmer eingetragen werden, deren Mittei-\nlungen empfangen werden sollen.\nZu Nr. 3 und 4\nDie Gebühren nach Nr. 3 und 4 werden nebeneinander\nerhoben.\n5        für das Speichern einer abgerufenen Mitteilungsseite bis zur\nLöschung durch den Empfänger, je Seite täglich .......... .              0,015\nZu Nr. 2, 4 und 5\nAngefangene Kalendertage zählen als volle Tage.\n6      Gebühr für die Übermittlung einer Seite auf Anforderung in einen\nregionalen Bereich, für den der Anbieter keine Gebühren nach\n8.6.2 Nr. 1 bis 5 entrichtet hat, je Seite ..................... .         0,02\nZu Nr. 3 bis 6\nEine Seite im Sinne der Gebührenvorschriften umfaßt einen\nNachrichteninhalt, einschließlich Steuersignale, der als eigen-\nständig abrufbarer Bildschirminhalt abgebildet wird; angefan-\ngene 1 900 Byte zählen als volle Seite.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983         595\nNr.                                                                             Gebühr\nGegenstand\nDM\n8.6.2. Einrichtungen des Bildschirmtextdienstes mit Gebühren-\npflicht für einen Anbieter\n(§ 38 b Abs. 4 der Fernmeldeordnung)\nMonatliche Gebühren für eine Leitseite zum Angebot von Informa-\ntionen oder von anderen Diensten, je Leitseite\n1     im gesamten Geltungsbereich dieser Verordnung .......... .              350,-\n2     in einem regionalen Bereich ............................. .              50,-\nAn Stelle der Gebühr nach Nr. 2 wird neben der Gebühr nach\nNr. 1 die Gebühr nach Nr. 3 erhoben.\n3     in dem zweiten und jedem weiteren regionalen Bereich, je\nBereich ................................................ .               15,-\nGebühr für die Belegung eines Speicherplatzes für das Angebot\neiner Bildschirmtextseite, je Seite täglich\n4     im gesamten Geltungsbereich dieser Verordnung .......... .                0,075\n5     in jedem regionalen Bereich nach Nr. 2 und 3 ............. .              0,015\nZu Nr. 1 bis 5\nEine Seite im Sinne der Gebührenvorschriften umfaßt einen\nNachrichteninhalt, einschließlich Steuersignale, der als eigen-\nständig abrufbarer Bildschirminhalt abgebildet wird; angefan-\ngene 1 900 Byte zählen als volle Seiten.\nGeschlossene Benutzergruppen gemäß§ 38 b Abs. 4 Satz 3 und\n4 der Fernmeldeordnung\n6     monatliche Gebühr für die Berechtigung, Bildschirmtextteilneh-\nmer oder Mitbenutzer in eine geschlossene Benutzergruppe\naufzunehmen, je Anbieter ................................ .              50,-\n7     Gebühr für das Speichern der Berechtigungsliste einer\ngeschlossenen Benutzergruppe, je Adresse täglich ........ .               0,015\nZu Nr. 6 und 7\nDie Gebühren nach Nr. 6 und 7 werden nebeneinander\nerhoben.\n8  Monatliche Gebühr für das Bereithalten von Bildschirmtextein-\nrichtungen für die Verbindungen mit privaten Einrichtungen\ngemäß§ 38 b Abs. 3 Satz 2 der Fernmeldeordnung und die Benut-\nzung einer Kennung, je Datexhauptanschluß mit Kennung .....                250,-\nDie Gebührenpflicht obliegt dem Datexteilnehmer, der die Ein-\nrichtungen gemäß § 38 b Abs. 3 Satz 2 der Fernmeldeordnung\nbetreibt.\n9  Übertragen einer Seite aus Bildschirmtextvermittlungsstellen\nnach Einrichtungen gemäß § 38 b Abs. 3 Satz 2 der Fernmelde-\nordnung, je Seite ......................................... .                0,01\nZu Nr. 8 und 9\nDie Gebühren werden neben den verordnungsgemäßen\nGebühren für den Fernschreib- und den Datexdienst erhoben.\nAntwortseiten\n10     für das Absenden einer Antwortseite, je Antwortseite ...... .             0,30\n11     für das Speichern einer abgerufenen Antwortseite bis zur\nLöschung durch den Anbieter, je Seite täglich ............. .             0,015","596                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nNr.                                  Gegenstand                                                 Gebühr\nDM\nEingabe von Bildschirmtextseiten\n12     Gebühr für die Benutzung des Bildschirmtext-Eingabesystems,\nje Minute ............................................... .                                0,02\n1. Angefangene Minuten zählen als volle Minuten.\n2. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Anbieter die Daten\nso aufbereitet überträgt, daß die Bildschirmtextseiten ohne\nBenutzerführung durch das Eingabesystem angenommen wer-\nden können.\nEingeben, Verändern, Vervielfältigen oder Löschen einer Bild-\nschirmtextseite\n13        zeitgleich mit der Eingabe, je Seite ..................... .                            0,10\n14        zeitlich verzögert bis zu einem Tag, je Seite ............. .                           0,05\nZu Nr. 13 und 14\nSoweit die Vorschrift 2 zu Nr. 12 nicht erfüllt ist, wird neben der\nGebühr nach Nr. 13 oder 14 die Gebühr nach Nr. 12 erhoben.\nZu Nr. 9 bis 14\nDie Vorschrift zu Nr. 1 bis 5 ist anzuwenden.\n15     Übernahme von Bildschirmtextseiten von materiellen Daten-\nträgern, je Datenträger .................................. .                              20,-\n1. Die Übernahme der Daten für den Bildschirmtextdienst wird\nnur ausgeführt, wenn die Vorschrift 2 zu Nr. 12 erfüllt ist. Neben\nder Gebühr nach Nr. 15 wird die Gebühr nach Nr. 14 erhoben.\n2. Für die Rücksendung der Datenträger werden die bestim-\nmungsgemäßen Postgebühren erhoben.\n16     Gebühr für zusätzliche Speicherplätze der Anbieterliste, je\nSuchwort täglich ........................................ .                                0,05\nZu Nr. 4, 5, 7, 11 und 16\nAngefangene Kalendertage zählen als volle Tage.\nBearbeiten und Überweisen der Anbietervergütungen (§ 13\nAbs. 12 der Fernmeldeordnung), je Gutschrift\n17     Grundbetrag- ............................................ .                               20,-\n18     Zuschlag ............................................... .                   2 v. H. der Anbietervergütung\nZu Nr. 17 und 18\nDie Anbietervergütung wird erst bei einem Mindestbetrag von\n50,- DM oder ohne Rücksicht auf die Höhe nach Schluß des\nKalenderjahres gutgeschrieben.\n8.6.3. Sonstige Gebühren\nÄnderung der bestehenden Teilnehmerverhältnisse für Teilneh-\nmer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 der Fernmeldeordnung oder gemäß\n§ 11 Abs. 1 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-\ndienst in ein Bildschirmtextteilnehmerverhältnis, je Bildschirm-\ntextanschluß ............................................. .                                 55,-\n1. Durch die Änderung der bestehenden Teilnehmerverhält-\nnisse bleiben die Vorschriften für den Fernsprechdienst oder\nden Datexdienst unberührt, soweit die Anschlüsse für diese\nDienste benutzt werden.\n2. Wird ein Bildschirmtextanschluß beantragt, für den die nach\n§ 38 b Abs. 2 Satz 1 und 2 der Fernmeldeordnung erforderli-\nchen Anschlüsse erst hergestellt werden müssen, so wird die\nGebühr nach Nr. 1 bei der Neubegründung eines Fernsprech-\noder Datexteilnehmerverhältnisses nicht erhoben; in diesen","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983        597\nNr.                                                                          Gebühr\nGegenstand\nDM\nFällen werden die verordnungsgemäßen Gebühren nach\nAbschnitt 1.4 der Fernmeldegebührenvorschriften oder nach\nAbschnitt 4 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften\n(Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-\ndienst) erhoben. Die Gebühr nach Nr. 1 wird jedoch immer\nneben den verordnungsgemäßen Gebühren nach Abschnitt 1 a\noder Abschnitt 2 der Fernmeldegebührenvorschriften erhoben.\nDie Vorschrift 1 ist sinngemäß anzuwenden.\n3. Die Änderung eines bestehenden Bildschirmtextteilnehmer-\nverhältnisses über Teilnehmereinrichtungen nach § 38 b\nAbs. 2 Satz 1 der Fernmeldeordnung in ein Bildschirmtextteil-\nnehmerverhältnis mit Teilnehmereinrichtungen nach § 38 b\nAbs. 2 Satz 2 der Fernmeldeordnung und umgekehrt ist nur\ndurch Kündigung des Bildschirmtextteilnehmerverhältnisses\nund nachfolgender Änderung nach Nr. 1 möglich, dabei ist die\nVorschrift 2 anzuwenden.\n4. Durch Mitbenutzung(§ 15 Abs. 1 Satz 6 der Fernmeldeord-\nnung) erforderliche Änderungen an den Bildschirmtexteinrich-\ntungen sind gebührenfrei.\nEinmalige Gebühr für das Zuteilen einer Berechtigung\n2     zum Herstellen von Verbindungen zu einem Datexhauptan-\nschluß gemäß § 38 b Abs. 3 Satz 2 der Fernmeldeordnung, je\nAnbieter ................................................ .            55,-\n3     nach 8.6.2 Nr. 1 oder 2, je Leitseite ...................... .         55,-\n4     nach 8.6.2 Nr. 6, je geschlossene Benutzergruppe ......... .           55,-\n5     ilach 8.6.2 Nr. 8, je Datexhauptanschluß mit Kennung ..... .           55,-\nZu Nr. 2 bis 5\n1. Bei gleichzeitiger Zuteilung mehrerer Berechtigungen wird\ndie Gebühr nur einmal erhoben.\n2. Änderungen der zugeteilten Berechtigungen sind gebühren-\nfrei."]}