{"id":"bgbl1-1983-21-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":21,"date":"1983-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/21#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_21.pdf#page=10","order":3,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts","law_date":"1983-05-05T00:00:00Z","page":570,"pdf_page":10,"num_pages":9,"content":["570                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts\nVom 5. Mai 1983\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Auf-      1 . § 2 wird wie folgt geändert:\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in             a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977\n,,(4) Der Inhaber der Zulassung trägt die Kosten\n(BGBI. I S. 1314), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes\nder Nachprüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 4 der\nvom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613) geändert worden ist,\nSchiffssicherheitsverordnung, wenn er gegen die\nund des § 3 b Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben\nmit der Zulassung verbundenen Auflagen ver-\ndes Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der\nstoßen hat.\"\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der                b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nzuletzt durch § 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom\n2. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 erhält die aus der Anlage\n6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) geändert worden ist,\nersichtliche Fassung.\nin Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungsko-\nstengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821 ), wird                                 Artikel 2\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nverordnet:\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-\nschiffahrt, § 11 des Gesetzes über die Aufgaben des\nArtikel 1                           Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt und § 25\nDie Kostenverordnung des Deutschen Hydrographi-           des Verwaltungskostengesetzes auch im Land Berlin.\nschen Instituts vom 5. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1191 ),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Septem-                                Artikel 3\nber 1981 (BGBI. 1 S. 969), wird wie folgt geändert:            Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.\nBonn, den 5. Mai 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983                        571\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 2)\nGebührenverzeichnis\nNummer                              Gebührentatbestand                                   Gebühr\nDeutsche Mark\nPrüfung von Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekompassen,\nSelbststeueranlagen, Magnet-Fernkompaßanlagen und Geräten zur Kursüber-\nwachung\n001    Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses\nder Klasse 1                                                                      9 000,-\n002    Bau mu sterprüfu ng\n1. eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse II oder eines Magnet-Reserve-\nkompasses für einen Magnet-Regel- oder einen Magnet-Steuerkompaß der\nKlasse I oder II                                                               5 300,-\n2. eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse III                                    3 900,-\n3. eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse IV                                     2 800,-\n003    Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses\nder Klasse I ohne Kompaßstand                                                      5 300,-\n004    Baumusterprüfung einer optischen Übertragungseinrichtung für Reflexions- oder\nProjektionskompasse                                                                  750,-\n005    Baumusterprüfung einer komplizierten Selbststeueranlage\n1. mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber                                          9 550,-\n2. ohne Kursinformationsgeber                                                      9 000,-\n006    Baumusterprüfung einer einfachen Selbststeueranlage\n1. mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber                                          6 400,-\n2. ohne Kursinformationsgeber                                                      5 800,-\n007    Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Selbststeueranlagen, Magnet-Fern-\nkompaßanlagen und Kursalarmanlagen                                                   750,-\n008    Baumusterprüfung einer Magnet-Fernkompaßanlage\n(ohne Magnetkompaß)                                                                9 550,-\n009    Baumusterprüfung einer Kursalarmanlage\n(ohne Magnetkompaß)                                                                4 250,-\n010    Baumusterprüfung eines Magnetkompaß-Kursinformationsgebers\n(ohne Magnetkompaß)                                                                3 200,-\n011    Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001 bis 010 genannten Anlagen\nund Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster umfang-\nreiche Änderungen aufweist, die eine Laborprüfung erfordern                       40 V. H.\nder Grund-\ngebühr","572                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nNummer                                  Gebührentatbestand                                Gebühr\nDeutsche Mark\n012      Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001 bis 010 genannten Anlagen\nund Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster einfache\nÄnderungen aufweist, die eine Laborprüfung erfordern                             20 v. H.\nder Grund-\ngebühr\n013     Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001 bis 010 genannten Anlagen\nund Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen\naufweist, die keine Laborprüfung erfordern                                        10 v.H.\nder Grund-\ngebühr\n014     Bestimmung der magnetischen Mindestabstände\n1. eines Einzelgerätes                                                               850,-\n2. eines Einzelgerätes, für das keine Aufrnägnetisierung erforderlich ist            600,-\n3. eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse                             600,-\n4. eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse, für das keine Auf-\nmagnetisierung erforderlich ist                                                 400,-\n015     Prüfung eines Baumusters eines Magnetkompasses der Klasse A oder B auf\nVibrationsfestigkeit                                                                 425,-\n016     Prüfung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompasse\nje angefangene Stunde                                                                 80,-\n017     Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung an Bord\nje angefangene Stunde                                                                 80,-\n018     Prüfung von Magnetkornpassen der Klasse A oder B vor Verwendung an Bord               70,-\n019     Beratung zur Beseitigung von Vibrationsstörungen an Bord\nje angefangene Stunde                                                                 80,-\nRegulierung von Magnet-Regel- und -Steuerkompassen,\nKompensierung von Peilfunkanlagen an Bord\n101      Regulierung eines Kompasses auf Schiffen in Abständen von zwei Jahren, auf\nSchiffen mit einer Länge über alles\n1. bis     30 m                                                                     150,-\n2. über 30 m bis 60 m                                                               200,-\n3. über 60 m bis     90 m                                                           350,-\n4. über 90 m bis 1 20 m                                                             450,-\n5. über 1 20 m bis 200 m                                                            580,-\n6. über 200 m                                                                       700,-\n7. Regulierung jeden weiteren Kompasses und Regulierung eines Kompasses\nmit besonderer Sondenfeldkompensation                                           110,-\n102      Kompensierung einer Peilfunkanlage in Abständen von zwei Jahren auf Schiffen\n1 . bis 1 600 BAT                                                                   420,-\n2. über 1 600 BAT                                                                   580,-\n103      Kompensierung jeder weiteren Frequenz oder Feststellung der Zielfahrtfähigkeit      110,-\n104      1. Regulierung eines Kompasses oder Kompensierung einer Peilfunkanlage vor\nInbetriebnahme zusätzlich oder zusätzliche Deviationsbestimmung oder Auf-\nnahme der Funkbeschickung                                                        95,-","Nr. 21  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983                  573\nNummer                                 Gebührentatbestand                             Gebühr\nDeutsche Mark\n2. Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation vor\nInbetriebnahme zusätzlich                                                    170,-\n105    Benutzung eines Funkbeschickungssenders\nje angefangene halbe Stunde                                                        15,-\n106    Elektrische Regulierung je Komponente zusätzlich                                  170,-\n107    Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW auf besondere Anforderung zusätzlich\n1. bei Schiffen bis   90 m Länge                                                 170,-\n2. bei Schiffen über 90 m Länge                                                  230,-\n108    Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompaßtöchtern\n(auf besondere Anforderung)\nje angefangene Stunde                                                              80,-\nPrüfung von Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen\nund Wendeanzeigern\n201     Baumusterprüfung einer Kreiselkompaßanlage\n1. der Klasse I mit Horizontanzeige                                          23000,-\n2. der Klasse I und II ohne Horizontanzeige                                  19 100,-\n3. der Klasse III                                                            12 800,-\n202     Prüfung eines Baumusters einer Kreiselkompaßanlage, das gegenüber einem\nbereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist, die\n1. nur eine Fahrzeugerprobung erfordern                                      30 V. H.\nder Grund-\ngebühr\n2. nur eine dynamische Prüfung erfordern                                     15 V. H.\nder Grund-\ngebühr\n3. nur eine statische Prüfung erfordern                                      10 v. H.\nder Grund-\ngebühr\n4. keine Fahrzeugerprobung und keine Laborprüfung erfordern                    5 V. H.\nder Grund-\ngebühr\n203     Baumusterprüfung einer Fahrtmeßanlage                                          6 600,-\n204     Baumusterprüfung eines Wendeanzeigers                                          3 000,-\n205     Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeß-\nanlagen und Wendeanzeigern                                                       750,-\n206     Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 203 bis 205 genannten Anlagen\nund Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen\naufweist, die\n1. eine Laborprüfung erfordern                                               40 v. H.\nder Grund-\ngebühr\n2. keine Laborprüfung erfordern                                              10 V. H.\nder Grund-\ngebühr","574                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nNummer                                Gebührentatbestand                             Gebühr\nDeutsche Mark\n207      Prüfung einer Kreiselkompaßanlage vor Verwendung an Bord                      250,-\n208      Prüfung einer Fahrtmeßanlage vor Verwendung an Bord\nje angefangene Stunde                                                          80,-\n209      Prüfung eines Wendeanzeigers vor Verwendung an Bord                           120,-\nPrüfung von Winkelmeßinstrumenten, Barometern,\nThermometern und Schiffschronometern\n301     Baumusterprüfung eines Winkelmeßgerätes                                      2 650,-\n302     Baumusterprüfung eines Thermometers                                          2 650,-\n303     Baumusterprüfung eines Barometers oder Barographen                           2 650,-\n304     Baumusterprüfung eines elektronischen Schiffschronometers                    2200,-\n305     Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 301 bis 304 genannten Geräte,\ndas gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist,\ndie\n1. eine Laborprüfung erfordern                                              40 v. H.\nder Grund-\ngebühr\n2. keine Laborprüfung erfordern                                             10 V. H.\nder Grund-\ngebühr\n306     Prüfung eines Winkelmeßgerätes vor Verwendung an Bord                           90,-\n307     Prüfung eines Barometers oder Barographen vor Verwendung an Bord               100,-\n308     Prüfung eines Thermometers vor Verwendung an Bord                              100,-\n309     Prüfung eines Schiffschronometers vor Verwendung an Bord                       110,-\nPrüfung von Signalleuchten\n401     Baumusterprüfung einer Positionslaterne für die Seeschiffahrt                3000,-\n402     Baumusterprüfung einer Signalleuchte für die Binnenschiffahrt                  500,-\n403     Baumusterprüfung einer Morsesignalleuchte mit Signalgeber                    3 300,-\n404     1. Baumusterprüfung eines Tagsignal- oder eines Suchscheinwerfers            3 550,-\n2. Prüfung auf Suchscheinwerfer zusätzlich                                     800,-\n405     Baumusterprüfung einer Manöversignalanlage                                   4 200,-\n406     Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 401 bis 405 genannten Geräte,\ndas gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist,\ndie\n1. eine Laborprüfung erfordern                                              40 v.H.\nder Grund-\ngebühr\n2. keine Laborprüfung erfordern                                             10 v. H.\nder Grund-\ngebühr","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983                  575\nNummer                                  Gebührentatbestand                               Gebühr\nDeutsche Mark\n407      lichttechnische Prüfung einer Seenotsignalleuchte                                1 200,-\n408      Prüfung der Anbringung von Positionslaternen, Schallsignalanlagen und Manö-\nversignalanlagen\nje angefangene Stunde                                                               80,-\nPrüfung von Ortungsfunkanlagen, integrierten Navigationsanlagen,\ntragbaren Funkgeräten und Radarreflektoren\n501     Baumusterprüfung einer Radaranlage\n1. der Klasse 1                                                                 9 900,-\n2. der Klasse II                                                                 8 600,-\n3. der Klasse III                                                                6400,-\n502     Baumusterprüfung\n1. einer Peilfunkanlage                                                         7 900,-\n2. eines Kleinpeilers für die Zielfahrt                                          6400,-\n503     Baumusterprüfung\n1. einer Seenotfunkboje                                                          7 800,-\n2. eines tragbaren Funkgerätes für Rettungsboote und -flöße                      4000,-\n3. eines Seenotsenders für nicht ausrüstungspflichtige Schiffe                   4400,-\n504     Baumusterprüfung einer integrierten Navigationsanlage                           17 200,-\n505     Baumusterprüfung eines passiven Navigationszusatzgerätes mit elektronischer\nDatenverarbeitung oder vergleichbaren Einrichtungen\n1. mit komplizierten Funktionen                                                  9 900,-\n2. mit einfachen Funktionen                                                      5 300,-\n506     Baumusterprüfung einer Hyperbel-Navigationsanlage\n1 . rechnergestützt                                                             14 800,-\n2. nicht rechnergestützt                                                        11 900,-\n507     Baumusterprüfung eines Radarreflektors                                           4 900,-\n508     Baumusterprüfung einer Satelliten-Navigationsanlage                             14 000,-\n509     Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Ortungsfunk- und integrierte Naviga-\ntionsanlagen, das\n1. eine Prüfung an Bord erfordert                                                2 600,-\n2. eine Prüfung im Labor erfordert\n2.1. mit komplizierten Funktionen                                            2200,-\n2.2. mit einfachen Funktionen                                                1 200,-\n3. keine Prüfung an Bord und im Labor erfordert                                    600,-\n510      Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 501 bis 509 genannten Anlagen\nund Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen\naufweist, die\n1. eine Prüfung an Bord erfordern                                               60 v.H.\nder Grund-\ngebühr","576                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nNummer                                Gebührentatbestand                                Gebühr\nDeutsche Mark\n2. eine Prüfung im Labor erfordern                                              40 v.H.\nder Grund-\ngebühr\n3. keine Prüfung an Bord und im Labor erfordern                                 10 v. H.\nder Grund-\ngebühr\n511     Prüfung einer integrierten Navigationsanlage vor Verwendung an Bord\n1. mit einfachen Funktionen                                                       600,-\n2. mit komplizierten Funktionen                                                 1 100,-\n512    Prüfung einer Radaranlage vor Verwendung an Bord\n1 . der Klasse                                                                     500,-\n2. der Klasse I mit automatischem Bildauswertegerät                              1 000,-\n3. der Klasse II                                                                   300,-\n4. der Klasse III                                                                  235,-\n513     Prüfung einer Decca- oder Peilfunkanlage vor Verwendung an Bord                    235,-\n514    Prüfung der Beeinflussung der Ortungsfunkanlage durch Amateurfunkstellen           150,-\n515     Prüfung der Aufstellung von Ortungsfunk- und integrierten Navigationsanlagen\nje angefangene Stunde                                                               80,-\nPrüfung von Echolotanlagen und Schallsignalanlagen\n601     Baumusterprüfung einer Echolotanlage                                           10 500,-\n602     Baumusterprüfung einer Pfeife                                                    3 200,-\n603     Baumusterprüfung eines automatischen Signalgebers                                1 800,-\n604     Baumusterprüfung eines handbetätigten Signalgebers                                 200,-\n605     Baumusterprüfung einer Glocke oder eines Gongs                                   1 380,-\n606     Baumusterprüfung einer elektrischen Einrichtung mit den entsprechenden\nSchalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs                            2 650,-\n607     Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Echolotanlagen, das\n1. eine Prüfung an Bord erfordert                                                1 650,-\n2. eine Prüfung im Labor erfordert\n2.1. mit komplizierten Funktionen                                            1 400,-\n2.2. mit einfachen Funktionen                                                  700,-\n3. keine Prüfung an Bord und im Labor erfordert                                    350,-\n608     Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 601 bis 607 genannten Anlagen\nund Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen\naufweist, die eine Prüfung an Bord erfordern                                   60 v.H.\nder Grund-\ngebühr\n609     Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 601 bis 607 genannten Anlagen\nund Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen\naufweist, die eine Prüfung im Labor erfordern                                   40 v.H.\nder Grund-\ngebühr","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983                  577\nNummer                                Gebührentatbestand                             Gebühr\nDeutsche Mark\n610     Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 601 bis 607 genannten Anlagen\nund Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen\naufweist, die keine Prüfung an Bord und im Labor erfordern                   10v.H.\nder Grund-\ngebühr\n611    Prüfung einer Echolotanlage vor Verwendung an Bord\n1. der Klasse I und III                                                         500,-\n2. der Klasse II                                                                 250,-\nSonstige Amtshandlungen\n701    Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten                          320,-\n702    Umschreibung der Genehmigung zur Aufstellung oder Anbringung von Anlagen\nund Geräten auf einen Dritten                                                    100,-\n703    1. Anerkennung von Betrieben für Überprüfungen                                   300,-\n2. Anerkennung von Reparaturbetrieben                                            850,-\n3. Verlängerung der Anerkennung                                                  120,-\n4. Abgabe von Prüfmarken je angefangene 50 Stück                                   25,-\n704    Steuerung einer zentralen Uhrenanlage oder laufende Übermittlung von Zeit-\nmarken\nje angefangenen Monat                                                            110,-\n705    Prüfung der Änderung der Unterlagen, Angaben und Kennzeichnungen für ein\nzugelassenes oder zugelassenes und geändertes Baumuster                          120,-\n706    1. Bauartprüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente im Einzelfall    50 v.H.\nder Grund-\ngebühr\nder Bau-\nmuster-\nprüfung\n2. Nachprüfung einer bauartzugelassenen Anlage                               10 v. H.\nder Grund-\ngebühr\nder Bau-\nmuster-\nprüfung\n707    Ausnahmegenehmigung nach § 8 Schiffssicherheitsverordnung für nautische\nAnlagen, Geräte und Instrumente, die\n1. nur eine Prüfung der Unterlagen erfordern                                     100,-\n2. eine einfache Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordern                     100,-\nbis\n1 000,-\n3. eine umfangreiche Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordern               1 000,-\nbis\n4000,-\n708    Durchführung von Messungen zur elektro-magnetischen Verträglichkeit\nje angefangene Stunde                                                              80,-","578                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nNummer                                Gebührentatbestand                                   Gebühr\nDeutsche Mark\nGebühren in besonderen Fällen\n801    Bei Hinderung des Prüfers, Kompensierers und Regulierers dadurch, daß er nicht\nan Bord genommen wird oder ohne die Prüfung durchgeführt zu haben wieder\nentlassen wird                                                                     75 v. H.\nder Grund-\ngebühr\n802    Für die Reise- und Wartezeit vor und nach einer Prüfung an Bord, Kompensierung\nund Regulierung\nje angefangene Stunde                                                                  70,-\nhöchstens jedoch je Tag                                                               840,-\n803    Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (am 24. und 31. Dezember ab 12 Uhr,\nan allen gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr)                       100 v. H.\nder Grund-\ngebühr\n804    Für Sonntagsarbeit (ab 12 Uhr des Sonnabends bis 24 Uhr des Sonntags)              50 V. H.\nder Grund-\ngebühr\n805    Für Nachtarbeit (von 17 Uhr bis 7 Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn-\nund Feiertagsarbeit erhoben werden                                                  25 v.H.\nder Grund-\ngebühr\nDie Gebühren nach den Nummern 802 bis 805 werden als Zuschläge erhoben."]}