{"id":"bgbl1-1983-21-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":21,"date":"1983-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_21.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papierverarbeitung","law_date":"1983-05-04T00:00:00Z","page":562,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["562                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -\nFachrichtung Papierverarbeitung\nVom 4. Mai 1983\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-          (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt       kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\ndurch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976           Industriemeisterin - Fachrichtung Papierverarbeitung.\n(BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhö-\nrung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für\nBerufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsför-                                   §2\nderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1                            Zulassungsvoraussetzungen\nS. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\n(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer\nWirtschaft verordnet:\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\n§ 1                                 anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses              Papierverarbeitung zugeordnet werden kann, und\ndanach eine mindestens dreijährige einschlägige\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und           Berufspraxis oder\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\nIndustriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung      2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-\nPapierverarbeitung erworben worden sind, kann die zu-           praxis\nständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durch-       nachweist.\nführen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemei-\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-    sterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vor-\nfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-        lage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft\nkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines         macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen\nIndustriemeisters als Führungskraft zwischen Planung       erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtferti-\nund Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgaben-           gen.\nbereich wahrzunehmen:\n§3\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der\nBetriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im                   Gliederung und Inhalt der Prüfung\nHinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen;\n(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in\nVeranlassen der Instandhaltung und Verbesserung\nder Betriebsmittel;                                     1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung           2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,\ntechnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte      3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\nauf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfä-\nhigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und       (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich\nAnleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partner-     und mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen\nschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Wei-    Teil bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung\nterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbei-     außerdem in Form von praktischen Übungen nach Maß-\nter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um           gabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche\nZusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem         Prüfung programmiert durchgeführt, so kann die Dauer\nBetriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;        der schriftlichen Prüfung gekürzt werden.\n3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der                  (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger\nArbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein-  Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen ge-\nund ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer          prüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spä-\nQuantität und Qualität; Beeinflussen des Material-      testens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des\nund Produktionsflusses zur Gewährleistung eines         ersten Prüfungsteiles zu beginnen.\nstörungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hin-\nwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im\nBetriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen                                          §4\nBetriebseinheiten;\nFachrichtungsübergreifender Teil\n4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des\nArbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-         (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgen-\nmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit       den Fächern zu prüfen:\nbefaßten Stellen und Personen.                          1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983                                 563\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,                   1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.                a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,\nb) Gruppenverhalten;\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß        2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:\ner wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirt-          a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\nschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen\nkann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen,           b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,\ndaß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in              c) Führungsgrundsätze;\nihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und not-\n3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-\nwendige Organisationstechniken an Hand von Beispie-\narbeit im Betrieb:\nlen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen\nkönnen geprüft werden:                                          a) Rolle des Industriemeisters,\n1. Aus der Volkswirtschaftslehre:                               b) Kooperation und Kommunikation,\na) Produktionsformen,                                       c) Führungstechniken und Führungsverhalten.\nb) Wirtschaftssysteme,                                    (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prü-\nc) nationale und internationale Unternehmens- und      fungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3\nOrganisationsformen und deren Zusammen-            genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.\nschlüsse,                                             (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6\nd) nationale und internationale Organisationen und     Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer\nVerbände der Wirtschaft;                           unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzei-\nten betragen im Prüfungsfach:\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:\n1. Grundlagen\na) Betriebsorganisation:                                    für kostenbewußtes Handeln:               2 Stunden,\naa) Aufbauorganisation,                              2. Grundlagen\nbb) Arbeitsplanung,                                      für rechtsbewußtes Handeln:                   Stunde,\ncc) Arbeitssteuerung,                                3. Grundlagen\nfür die Zusammenarbeit im Betrieb:        1,5 Stunden.\ndd) Arbeitskontrolle,\nb) Organisations- und Informationstechniken,              (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3\ngenannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer\nc) Kostenrechnung.                                     nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufs-\ntypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klä-\n(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes      ren und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen.\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-     Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situa-\nkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand        tionsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prü-\nvon betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nach-         fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\nweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für\nseinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann.         (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1\nIn diesem Rahmen können geprüft werden:                    und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-\n1. Aus dem Grundgesetz:                                    fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\nausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-\na) Grundrechte,                                        zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die\nb) Gesetzgebung,                                       eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von\nwesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll\nc) Rechtsprechung;                                     je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als\n2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:                       10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entspre-\nchend.\na) Arbeitsvertragsrecht,\n§5\nb) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher-\nheitsrecht,                                                      Fachrichtungsspezifischer Teil\nder Fachrichtung Papierverarbeitung\nc) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,\n(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden\nd) Tarifvertragsrecht,\nFächern zu prüfen:\ne) Sozialversicherungsrecht;                            1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-\n3. Umweltschutzrecht.                                           lagen,\n2. Technologie der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe,\n(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-\narbeit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-    3. Betriebstechnik,\nsen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt     4. Allgemeine Fertigungstechnik,\nund soziologische Zusammenhänge im Betrieb erken-\n5. Spezielle Fertigungstechnik,\nnen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können\ngeprüft werden:                                             6. Arbeitssicherheit und Umweltschutz.","564                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwis-      Maschinen und Instrumente sowie die dafür erforderli-\nsenschaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilneh-      che Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik kennt. Er\nmer nachweisen, daß er mathematische und naturwis-        soll die technischen Einrichtungen eines Betriebes und\nsenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Auf-     ihre Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauer-\ngabenstellungen unter Berücksichtigung der SI-Einhei-     haften und sicheren Produktionsablauf sowie die Qua-\nten anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deut-     lität der Produkte beurteilen können. Ferner soll. er\nlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängi-        Betriebsstörungen erkennen und ihre Beseitigung ver-\ngen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen     anlassen können. In diesem Rahmen können geprüft\nkönnen geprüft werden:                                    werden:\n1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren           1. Energieversorgung im Betrieb:\nAufbau;\na) Energiearten und deren Verteilung, einschließlich\n2. Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheiten-                Nutzstromversorgungsanlagen und Notstrom-\ngleichungen;                                                 betriebseinrichtungen,\n3. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen                 b) energiesparende Maßnahmen,\nsowie Nutzen-, Ergebnis- und Ausschußberechnun-\nc) Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen,\ngen;\nd) Verhalten bei Störungen und Unfällen,\n4. Berechnen von Kräften, Arbeit, Leistung und Wir-\nkungsgrad;                                               e) Auswirkungen des Betriebsraumklimas auf die\nVerarbeitungseigenschaften;\n5. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von\nStrom, Spannung und elektrischem Widerstand;         2. Maschinen, Anlagen und Fördereinrichtungen:\n6. Kenntnisse aus der Elektronik;                             a) Aufbau und Wirkungsweise,\n7. Begriffe aus der Optik, insbesondere Wellenlänge,          b) Maschinenelemente und Baugruppen,\nFrequenz, Amplitude, Farbenlehre;                        c) Betrieb, Wartung und Instandhaltung;\n8. Grundkenntnisse aus der organischen und anorgani-     3. Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik:\nschen Chemie, insbesondere über Basen, Säuren,\nSalze, ph-lndikatoren, Thermoplaste, Duroplaste;         a) Begriffe aus der Meß-, Steuerungs- und Rege-\nlungstechnik,\n9. Grundkenntnisse aus der Statistik.\nb) Einsatz mechanisch, hydraulisch, pneumatisch\n(3) Im Prüfungsfach „Technologie der Roh-, Werk-               und elektronisch gesteuerter An!agen,\nund Hilfsstoffe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-          c) Methoden und Geräte zur Erfassung und Rege-\nsen, daß er die wesentlichen Roh-, Werk- und Hilfsstoffe           lung von Prozeßgrößen, insbesondere Strom und\naus der papier-, pappe- und kunststoffverarbeitenden               Spannung sowie Druck, Menge, Geschwindigkeit,\nIndustrie kennt und aus den Eigenschaften auf ihre Ver-            Temperatur und ph-Wert.\nwendung und Verarbeitung schließen kann. In diesem\nRahmen können geprüft werden:                                  (5) Im Prüfungsfach „Allgemeine Fertigungstechnik\"\nsoll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über all-\n1. Herkunft, Eigenschaften und Verwendungsgebiete\ngemeine fertigungstechnische Kenntnisse aus der\nder Rohstoffe;\npapier-, pappe- und kunststoffverarbeitenden Industrie\n2. Aufbereitungsverfahren, Eigenschaften und Verwen-        verfügt, fertigungstechnische Zusammenhänge erken-\ndung der Halbstoffe, insbesondere Holzschliff, Zell-   nen und beurteilen sowie zweckentsprechende Maß-\nstoff und Kunststoffgranulat;                          nahmen unter Berücksichtigung der Qualitätskontrolle\n3. Herstellung, Eigenschaften und Verwendung der            und -sicherung einleiten kann. In diesem Rahmen kön-\nGanzstoffe, insbesondere Papier, Karton, Pappe und     nen geprüft werden:\nFolie;                                                 1. Produktentwicklung:\n4. Veredeln und Ausrüsten der Werkstoffe;                       a) Musterentwurf,\n5. Aufbau, Herstellung, Eigenschaften und Verwendung            b) Urheber- und Erfinderrecht,\nder Hilfsstoffe:\nc) Anfertigen von Zeichnungen,\na) Klebestoffe,\nd) Werkzeugbau,\nb) Druckfarben,                                            e) graphische Gestaltung;\nc) Lacke,\n2. Drucken:\nd) Kunststoffe,\na) Druckvorlagenherstellung,\ne) Schmierstoffe;                                          b) Druckformenherstellung,\n6. Kenntnisse der Meß- und Prüfverfahren für Roh-,              c) Druckverfahren;\nWerk- und Hilfsstoffe unter Beachtung der einschlä-\ngigen Normen und VDE-Bestimmungen.                     3. Veredeln:\na) Kaschieren,\n(4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik\" soll der Prü-\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau, Funktion             b) Beschichten,\nund Einsatzmöglichkeiten der einschlägigen Apparate,           c) Beziehen,","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983                                565\nd) Prägen,                                             Lage sein, die Belange des Umweltschutzes zu berück-\ne) Lackieren;                                          sichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:\n4. Trennen:                                                1. Arbeitssicherheit im Betrieb:\na) Schneiden,                                             a) wesentliche Bestimmungen spezifischer Rechts-\nvorschriften der Arbeitssicherheit,\nb) Sägen,\nb) betriebliche und außerbetriebliche Organe der\nc) Stanzen;                                                   Unfallverhütung,\n· 5. Formen:                                                    c) psychologische und physiologische sowie techni-\na) Rillen,                                                    sche Grundlagen der Unfallverhütung,\nb) Ritzen,                                                d) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und ge-\nfährliche chemische Stoffe,\nc) Biegen,\ne) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explo-\nd) Perforieren,\nsionsgefahr,\ne) Bördeln,\nf) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbe-\nf) Ziehen;                                                     trieblichen Transport und Verkehr,\n6. Verbinden:                                                  g) persönliche Schutzausrüstungen und besondere\na) Kleben,                                                     Sicherheitsmaßnahmen;\nb) Heften,                                             2. Umweltschutz:\nc) Nähen,                                                  a) Entsorgung,\nd) Siegeln,                                                b) Wiedergewinnungskreisläufe,\ne) Schweißen;                                              c) Wasser- und Luftreinhaltung,\n7. Technische Kommunikation:                                   d) Lärmschutz,\na) Lesen einfacher technischer Zeichnungen,                e) Staubschutz.\nb) Anfertigen von Skizzen zur Erläuterung techni-         (8) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach\nscher Sachverhalte,                                aus einer unter Aufsicht anzufertige·nden Arbeit und soll\nnicht länger als 12 Stunden dauern. Die Mindestzeiten\nc) Erstellen von Tabellen, Statistiken, Dia- und       betragen im Prüfungsfach:\nNomogrammen einschließlich deren Verwendung\nals Entscheidungshilfen,                           1. Mathematische und\nnaturwissenschaftliche Grundlagen:      1,5 Stunden,\nd) Abfassen von Produktionsprotokollen;\n2. Technologie der\n8. Qualitätssicherung und -kontrolle:                          Roh-, Werk- und Hilfsstoffe:            1,5 Stunden,\na) wesentliche Bestimmungen der wichtigsten Ver-       3. Betriebstechnik:                         1,5 Stunden,\npackungsnormen,\n4. Allgemeine Fertigungstechnik:            2   Stunden,\nb) wesentliche Prüf- und Kontrollmethoden für Ver-\npackungsmittel,                                    5. Spezielle Fertigungstechnik:             2   Stunden,\nc) einschlägige Abnahmebedingungen und Liefer-         6. Arbeitssicherheit\nvorschriften.                                          und Umweltschutz:                       1   Stunde.\n(6) Im Prüfungsfach „Spezielle Fertigungstechnik\"          (9) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-\nsoll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er an          fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\nHand von Situationsbeschreibungen und zeichneri-          ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-\nschen Darstellungen mit Hilfe einschlägiger Unterlagen    zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die\neine fertigungstechnische Aufgabe aus einem Produk-        eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von\ntionsbereich der papier-, pappe- oder kunststoffverar-     wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll\nbeitenden Industrie lösen und die Lösungsschritte         je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als\nbegründen kann. In der fertigungstechnischen Aufgabe       10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dau-\nsoll in einem Fertigungsverfahren gemäß Absatz 5 Nr. 1    ern. § 4 Abs. 7 Satz 1 unc:I 2 gilt entsprechend.\nbis 6 die Herstellung eines Produktes einschließlich\netwaiger Zwischen- oder Teilprodukte dargestellt wer-                                  §6\nden. Der Prüfungsteilnehmer bestimmt das Fertigungs-                 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil\nverfahren und den Produktionsbereich, in dem er geprüft\nwerden will.                                                  (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-\ngenden Fächern zu prüfen:\n(7) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Umwelt-\nschutz\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er     1. Grundfragen der Berufsbildung,\nmögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Ein-        2. Planung und Durchführung der Ausbildung,\nrichtungen, Stoffen und Energien kennt und Maßnah-\nmen zur Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung        3. Der Jugendliche in der Ausbildung,\nvon Schadensereignissen beurteilen kann. Er soll in der   4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.","566                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung\"           schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-\nkönnen geprüft werden:                                           rechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver-\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy-           tragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-\nstem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch         dungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-\nauf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, indivi-       rechts und des Unfallschutzrechts;\nduelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und        3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbil-\nArbeitsleistung, zusammenhänge zwischen Berufs-              denden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.\nbildung und Arbeitsmarkt;\n(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufli-\nführen.\nche Schulen als Ausbildungsstätten im System der\nberuflichen Bildung;                                        (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge-\nsamt 5 Stunden dauern und aus je ei' ner unter Aufsicht\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil-           anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4\ndenden und des Ausbilders.                               aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche\n(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der         Prüfung soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer\nAusbildung\" können geprüft werden:                           umfassen und je Prüfungsteilnehmer in der Regel\n30 Minuten dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungs-\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-\nteilnehmer praktisch durchzuführende Unterweisung\ndungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;\nvon Auszubildenden stattfinden.\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-                                  §7\ndung,                                                        Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun-          Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\ndenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der            teilen und Prüfungsfächern gemäß den§§ 3 bis 6 kann\nbetrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-    der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen\nplätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-     Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen\nplans;                                               Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-          dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-\nberatung und dem Ausbildungsberater;                    ausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor\nAntragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:\nrungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer ent-\na) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben        spricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.\nam Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,\nDemonstration von Ausbildungsvorgängen,                                          §8\nb) Ausbildungsmittel,                                                      Bestehen der Prüfung\nc) Lern- und Führungshilfen,\n(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu\nd) Beurteilen und Bewerten.                             bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als\narithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Lei-\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-       stungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die\ndung\" können geprüft werden:\nNoten der schriftlichen und mündlichen Prüfungslei-\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen           stungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note\nBerufsausbildung;                                        zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;                 Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte\nGewicht. Die Note für die praktisch durchzuführende\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-            Unterweisung im berufs- und arbeitspädagogischen Teil\ntensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhal-        ist als gesonderte Note den jeweiligen Noten für die ein-\nten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen;             zelnen Prüfungsfächer dieses Teils zuzurechnen und\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,       daraus das arithmetische Mittel zu bilden.\nsoziales und politisches Verhalten Jugendlicher;\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\n5. Verhalten bei besonderen          Erziehungsschwierig-    nehmer in jedem der drei Prüfungsteile mindestens aus-\nkeiten des Jugendlichen;                                 reichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-           höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei-         ausreichende Leistungen vorliegen.\nten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.         (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\n(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs-         gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des\nbildung\" können geprüft werden:                              Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,\nSeite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-\n1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-\nnen Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-\nzes, der jeweiligen Landesverfassung und des\nrenden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen\nBerufsbildungsgesetzes;\nmüssen. Im Fall der Freistellung gemäß§ 7 sind Ort und\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und            Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-        anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983                            567\n§9                              haben und sich in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum\nWiederholung der Prüfung                    31. Dezember 1985 zu einer Wiederholungsprüfung\nanmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den\n( 1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-   bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle\nmal wiederholt werden.                                     kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wieder-\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-    holungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;\nnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-        § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\nfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn\nseine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-\nfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei                                § 11\nJahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht\nBerlin-Klausel\nbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung\nanmeldet.                                                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n§10                              tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\ndungsgesetzes auch im Land Berlin.\nÜbergangsvorschriften\n( 1) Die am 1. Januar 1984 laufenden Prüfungsver-\nfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu\nEnde geführt werden.                                                                 §12\nInkrafttreten\n(2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprü-\nfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.\nBonn, den 4. Mai 1983\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDr. Dorothee Wilms","568                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papierverarbeitung\nHerr/Frau ............................................................................................................................ .\ngeboren am .................................................. in ................................................................. .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papierverarbeitung\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/\nGeprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papierverarbeitung vom 4. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 562)\nbestanden.\nDatum ................................................................. .\nUnterschrift .......................................................... .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983                                        569\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die\nam ................................ in ................................. vor .............................. .\nabgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach .............................. .\nfreigestellt.\")\nII. Fachrichtungsspezifische Prüfung\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Technologie der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe\n3. Betriebstechnik\n4. Allgemeine Fertigungstechnik\n5. Spezielle Fertigungstechnik\n[Fertigungsverfahren: ..........            1 )]\n6. Arbeitssicherheit und Umweltschutz\n(Im Fall des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)\n1\n) Angabe des Fertigungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 bis 6"]}