{"id":"bgbl1-1983-21-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":21,"date":"1983-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft für Maßnahmen zur Erforschung und Entwicklung neuer Verwendungszwecke für Erzeugnisse des Weinsektors","law_date":"1983-05-03T00:00:00Z","page":561,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["561\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1983                               Ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 1983                                                                                                                      Nr. 21\nTag                                                                                   Inhalt                                                                                           Seite\n3. 5. 83   Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft für\nMaßnahmen zur Erforschung und Entwicklung neuer Verwendungszwecke für Erzeugnisse des\nWeinsektors . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           561\nneu: 7847-11-8-5\n4. 5. 83   Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nIndustriemeisterin - Fachrichtung Papierverarbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              562\nneu: 800-21-7-23\n5. 5. 83   Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung des Deutschen Hydrographischen\nInstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   570\n9510-11\n6. 5. 83   Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)                                                                                                   579\n9026-1, 900-1-3-2, 9029-1, 9029-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          598\nRechtsvorschriften 'der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 599\nVerordnung\nüber die Zuständigkeit des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft\nfür Maßnahmen zur Erforschung und Entwicklung neuer Verwendungszwecke\nfür Erzeugnisse des Weinsektors\nVom 3. Mai 1983\nAuf Grund des § 26 Abs. 3 des Gesetzes zur Durch-                                                   des Weinsektors im Rahmen der gemeinsamen Markt-\nführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom                                                       organisation für Wein ist das Bundesamt für Ernährung\n31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), der durch§ 23 Nr. 4                                                und Forstwirtschaft.\ndes Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608)                                                                                                            §2\ngeändert worden ist, wird verordnet:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\n§ 1                                                                   Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\nZuständig für die Durchführung von Rechtsakten des\nRates und der Kommission der Europäischen Gemein-                                                                                                           §3\nschaften über Maßnahmen zur Erforschung und Ent-                                                           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nwicklung neuer Verwendungszwecke für Erzeugnisse                                                       in Kraft.\nBonn, den 3. Mai 1983\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}