{"id":"bgbl1-1983-20-6","kind":"bgbl1","year":1983,"number":20,"date":"1983-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/20#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-20-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_20.pdf#page=29","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene (GFIGebV) und der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung (GFIUV)","law_date":"1983-05-04T00:00:00Z","page":557,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983                               557\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene (GFIGebV)\nund der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung (GFIUV)\nVom 4. Mai 1983\nAuf Grund des § 7 Abs. 5 Nr. 1 und des § 33 Abs. 2                   bei anderem Geflügel als dem vorgenannten\ndes Geflügelfleischhygienegesetzes in der Fassung der                  bis 5 000 kg     0,04 DM je kg Schlachtgewicht\nBekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 993) in                   über 5 000 kg 0,03 DM je kg Schlachtgewicht\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-                       Mindestgebühr                         10,- DM.\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) wird\nb) Untersuchung des Geflügelfleisches in Zer-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben nach\n§ 7 oder § 15 des Geflügelfleischhygiene-\nArtikel 1                                     gesetzes, die in keinem räumlichen Zusam-\nDie Verordnung über die Gebühren für Amtshandlun-                    menhang mit einem Schlachtbetrieb stehen\ngen bei der Durchführung des Geflügelfleischhygiene-                   bei einer täglichen Untersuchungsmenge\ngesetzes vom 24. Juli 1973 (BGBI. 1 S. 897), geändert                  bis 5 000 kg                 0,03 DM je 10 kg\ndurch Verordnung vom 27. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1150),                  über 5 000 kg                0,02 DM je 10 kg\nwird in ihrer Anlage wie folgt geändert:                               Mindestgebühr                        15,- DM.\"\n1. In den Nummern 1 und 2 werden die Worte                  4. Die Nummer 12 erhält folgende Fassung:\n,,Schlachtbetriebes oder Verarbeitungsbetriebes''\ndurch die Worte „Schlacht-, Zerlegungs- oder Verar-          „ 12. Wartegebühr nach § 33 Abs. 2 Nr. 14 des\nbeitungsbetriebes\" und die Worte „Schlacht- oder                   Geflügelfleischhygienegesetzes bei Amts-\nVerarbeitungskapazität\"        durch     die     Worte             handlungen im innerstaatlichen und innerge-\n,,Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungskapazi-                 meinschaftlichen Handelsverkehr sowie im\ntät\" ersetzt.                                                      Handelsverkehr mit Drittländern je angefan-\ngene halbe Stunde                     15,- DM.\"\n2. In den Nummern 3, 4 und 5 werden die Worte „eines\nGefrier- oder Kühlhauses\" durch die Worte „einer\nArtikel 2\nGefrier- oder Kühleinrichtung\" ersetzt.\nIn der Verordnung über die amtlichen Untersuchun-\n3. Die Nummer 7 erhält folgende Fassung:                    gen des Schlachtgeflügels und des Geflügelfleisches in\n„7. a) Untersuchung des Schlachtgeflügels auf die        der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November\nNämlichkeit und Transportschäden nach § 7        1976 (BGBI. 1 S. 3077), zuletzt geändert durch Verord-\nAbs. 2 Satz 2 des Geflügelfleischhygiene-        nung vom 8. April 1981 (BGBI. I S. 373) erhält Anlage 1\nAbschnitt IV Nr. 1 Satz 1 folgende Fassung:\ngesetzes, Untersuchung der Tierkörper und\nNebenprodukte der Schlachtung nach § 7           „Der amtliche Tierarzt hat das frische Fleisch darauf zu\nAbs. 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes        überprüfen, ob es die vorgeschriebene Kennzeichnung\neinschließlich der Überwachung des betref-       aufweist.\"\nfenden Schlachtbetriebes nach § 5 des Geflü-\ngelfleischhygienegesetzes sowie Untersu-                                    Artikel 3\nchung von Geflügelfleisch in Zerlegungs- oder\nVerarbeitungsbetrieben nach § 7 oder § 15                                Berlin-Klausel\ndes Geflügelfleischhygienegesetzes, die in\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nräumlichem Zusammenhang mit einem\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Geflügel-\nSchlachtbetrieb stehen                           fleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.\nin einem Betrieb je Arbeitstag bei einer Unter-\nsuchungsmenge\nvon höchstens 10 Wochen alten Hühnern und                                  Artikel 4\nEnten, 20 Wochen alten Gänsen und 30                                     Inkrafttreten\nWochen alten Puten\nbis 5 000 kg    0,03 DM je kg Schlachtgewicht        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nüber 5 000 kg 0,02 DM je kg Schlachtgewicht       in Kraft.\nBonn, den 4. Mai 1983\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}