{"id":"bgbl1-1983-20-4","kind":"bgbl1","year":1983,"number":20,"date":"1983-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/20#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_20.pdf#page=22","order":4,"title":"Neufassung der Heimmindestbauverordnung","law_date":"1983-05-03T00:00:00Z","page":550,"pdf_page":22,"num_pages":6,"content":["550         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil  1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Heimmindestbauverordnung\nVom 3. Mai 1983\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung über bauliche Mindestanfor-\nderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflege-\nheime für Volljährige vom 3. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 547)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über\nbauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Alten-\nwohnheime und Pflegeheime für Volljährige in der ab\n11. Mai 1983 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. August 1978 in Kraft getretene Verordnung\nüber bauliche Mindestanforderungen für Altenheime,\nAltenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige vom\n27. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 189),\n2. die am 11. Mai 1983 in Kraft tretende eingangs ge-\nnannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ndes§ 3 in Verbindung mit§ 22 des Heimgesetzes vom\n7. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1873).\nBonn, den 3. Mai 1983\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983                                                                                         551\nVerordnung über bauliche Mindestanforderungen\nfür Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige\n(Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                                                                                  Dritter Abschnitt\nGemeinsame Vorschriften                                                                            Pflegeheime für Volljährige\nund gleichartige Einrichtungen\nAnwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 1\nWohn- und Pflegeplätze ............................. § 2                                             Pflegeplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 23\nFlure und Treppen .................................. § 3                                             Funktions- und Zubehörräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 24\nAufzüge ............................................ § 4                                             Gemeinschaftsräume ............................... § 25\nFußböden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 5     Therapieräume ..................................... § 26\nBeleuchtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 6      Sanitäre Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 27\nRufanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7\nFernsprecher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 8                                   Vierter Abschnitt\nZugänge ........................................... § 9                                                           Einrichtungen mit Mischcharakter\nSanitäre Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 10\nEinrichtungen mit Mischcharakter .................... § 28\nWirtschaftsräume ................................... § 11\nHeizung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 12\nGebäudezugänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 13\nDritter Teil\nzweiter Teil                                                              Einrichtungen für behinderte Volljährige\nBesondere Vorschriften                                                        Einrichtungen für behinderte Volljährige .............. § 29\nErster Abschnitt\nAltenheime und gleichartige Einrichtungen                                                                                       Vierter Teil\nWohnplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 14                          Fristen und Befreiungen\nFunktions- und Zubehörräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       § 15\nFristen zur Angleichung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 30\nGemeinschaftsräume ...............................                                              § 16\nBefreiungen ........................................ § 31\nTherapieräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         § 17\nSanitäre Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          § 18\nFünfter Teil\nZweiter Abschnitt                                                                        Ordnungswidrigkeiten und\nAltenwohnheime und gleichartige Einrichtungen                                                                           Schlußbestimmungen\nWohnplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 19      Ordnungswidrigkeiten ............................... § 32\nGemeinschaftsräume ............................... § 20                                              Nichtanwendung von Vorschriften .................... § 33\nFunktions- und Zubehörräume ....................... § 21                                             Berlin-Klausel ...................................... § 34\nSanitäre Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 22          Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 35","552                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nErster Teil                                                   § 7\nGemeinsame Vorschriften                                            Rufanlage\n§ 1\nRäume, in denen Pflegebedürftige untergebracht sind,\nmüssen mit einer Rufanlage ausgestattet sein, die von\nAnwendungsbereich                       jedem Bett aus bedient werden kann.\nEinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimge-\nsetzes, die in der Regel mindestens sechs Personen                                    §8\naufnehmen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die\nFernsprecher\nMindestanforderungen der §§ 2 bis 29 erfüllen, soweit\nnicht nach den §§ 30 und 31 etwas anderes bestimmt            In den Einrichtungen muß in jedem Gebäude minde-\nwird.                                                      stens ein Fernsprecher vorhanden sein, über den die\n§2                             Bewohner erreichbar sind und der von nicht bettlägeri-\nWohn- und Pflegeplätze                   gen Bewohnern ohne Mithören Dritter benutzt werden\nkann.\nWohnplätze(§§ 14, 19) und Pflegeplätze(§ 23) müs-\nsen unmittelbar von einem Flur erreichbar sein, der den                              §9\nHeimbewohnern, dem Personal und den Besuchern                                     Zugänge\nallgemein zugänglich ist.\n( 1) Wohn-, Schlaf- und Sanitärräume müssen im Not-\n§3                            fall von außen zugänglich sein.\nFlure und Treppen                        (2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen\n(1) Flure, die von Heimbewohnern benutzt werden,      die Türen zu den Pflegeplätzen so breit sein, daß durch\ndürfen innerhalb eines Geschosses keine oder nur sol-     sie bettlägerige Bewohner transportiert werden können.\nche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten\nRampe angeordnet sind.\n§ 10\n(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen                          Sanitäre Anlagen\ndie Flure zu den Pflegeplätzen so bemessen sein, daß\nauf ihnen bettlägerige Bewohner transportiert werden         ( 1) Badewannen und Duschen in Gemeinschafts-\nkönnen.                                                   anlagen müssen bei ihrer Benutzung einen Sichtschutz\nhaben.\n(3) Flure und Treppen sind an beiden Seiten mit\nfesten Handläufen zu versehen.                               (2) Bei Badewannen muß ein sicheres Ein- und Aus-\nsteigen möglich sein.\n§4                                (3) Badewannen, Duschen und Spülaborte müssen\nmit Haltegriffen versehen sein.\nAufzüge\n(4) In Einrichtungen mit Rollstuhlbenutzern müssen\nIn Einrichtungen, in denen bei regelmäßiger Benut-\nfür diese Personen geeignete sanitäre Anlagen in aus-\nzung durch die Bewohner mehr als eine Geschoßhöhe\nreichender Zahl vorhanden sein.\nzu überwinden ist oder in denen Rollstuhlbenutzer in\nnicht stufenlos zugänglichen Geschossen unterge-\nbracht sind, muß mindestens ein Aufzug vorhanden                                     § 11\nsein. Art, Größe und Ausstattung des Aufzugs müssen\nden Bedürfnissen der Bewohner entsprechen.                                    Wirtschaftsräume\nWirtschaftsräume müssen in der erforderlichen Zahl\n§5                             und Größe vorhanden sein, soweit die Versorgung nicht\nFußböden                          durch Betriebe außerhalb des Heimes sichergestellt ist.\nFußbodenbeläge der von Heimbewohnern benutzten\nRäume und Verkehrsflächen müssen rutschfest sein.                                    § 12\nHeizung\n§6\nDurch geeignete Heizanlagen ist für alle Räume, Trep-\nBeleuchtung\npenräume, Flure und sanitäre Anlagen eine den Be-\n(1) Die Lichtschalter müssen ohne Schwierigkeit zu     dürfnissen der Heimbewohner angepaßte Temperatur\nbedienen sein.                                            sicherzustellen.\n(2) In Treppenräumen und Fluren muß bei Dunkelheit                                § 13\ndie Nachtbeleuchtung in Betrieb sein.                                         Gebäudezugänge\n(3) In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen             Die Eingangsebene der von den Bewohnern benutz-\nmüssen Anschlüsse zum Betrieb von Leselampen vor-         ten Gebäude einer Einrichtung soll von der öffentlichen\nhanden sein. In Schlafräumen müssen diese An-             Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Der Zugang\nschlüsse den Betten zugeordnet sein.                      muß beleuchtbar sein.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983                              553\nZweiter Teil                                                      § 17\nBesondere Vorschriften                                              Therapieräume\nIn jeder Einrichtung muß ein Raum für Bewegungs-\nErster Abschnitt                       therapie oder Gymnastik vorhanden sein, wenn nicht\nAltenheime und gleichartige Einrichtungen             geeignete Gymnastik- und Therapieräume in zumut-\nbarer Entfernung außerhalb der Einrichtung von den\n§14                             Heimbewohnern regelmäßig benutzt werden können.\nGemeinschaftsräume nach § 16 können dafür verwen-\nWohnplätze                          det werden.\n(1) Wohnplätze für eine Person müssen mindestens                                     § 18\neinen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m 2 ,                           Sanitäre Anlagen\nWohnplätze für zwei Personen einen solchen mit einer\nWohnfläche von 18 m 2 umfassen. Wohnplätze für mehr           (1) Für jeweils bis zu acht Bewohner muß im gleichen\nals zwei Personen sind nur ausnahmsweise mit Zustim-       Geschoß mindestens ein Spülabort mit Handwasch-\nmung der zuständigen Behörde, Wohnplätze für mehr          becken vorhanden sein.\nals vier Personen sind nicht zulässig. Für die dritte oder    (2) Für jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen\nvierte Person muß die zusätzliche Wohnfläche wenig-        Gebäude mindestens eine Badewanne oder eine\nstens je 6 m 2 betragen.                                   Dusche zur Verfügung stehen.\n(2) Für die Berechnung der Wohnflächen nach Ab-            (3) In den Gemeinschaftsbädern der Pflegeabteilun-\nsatz 1 gelten § 42 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, § 43     gen sind die Badewannen an den Längsseiten und an\nund § 44 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung          einer Stirnseite freistehend aufzustellen.\nentsprechend. Wintergärten und ähnliche nach allen\nSeiten geschlossene Räume ( § 44 Abs. 1 Nr. 2) werden\nnicht angerechnet.                                                              Zweiter Abschnitt\n(3) Wohnplätze für bis zu zwei Personen müssen über                           Altenwohnheime\neinen Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluß                       und gleichartige Einrichtungen\nverfügen. Bei Wohnplätzen für mehr als zwei Personen\nmuß ein zweiter Waschtisch mit Kalt- und Warmwasser-                                    §19\nanschluß vorhanden sein.\nWohnplätze\n§ 15                               ( 1) Wohnplätze für eine Person müssen mindestens\n2\neinen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m ,\nFunktions- und Zubehörräume\nferner eine Küche, eine Kochnische oder einen Koch-\n(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhan-      schrank umfassen und über einen Sanitärraum mit\nden sein:                                                  Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluß und\nSpülklosett verfügen. Bei Wohnplätzen für zwei Perso-\n1. ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner,\nnen muß die Wohnfläche des Wohnschlafraumes oder\n2. ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner,            getrennter Wohn- und Schlafräume mindestens 18 m        2\n3. in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzim-     betragen.\nmer im Sinne des§ 14 zur vorübergehenden Nutzung           (2) Für Wohnplätze mit mehr als zwei Personen gilt\ndurch Bewohner,                                         § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 entsprechend.\n4. ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Über-\n(3) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Ab-\nführung der Leichen sichergestellt ist.\nsatz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.\n(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden,\nmüssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in                                   § 20\njedem Gebäude erfüllt werden.\nGemeinschaftsräume\n( 1 ) § 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß je\n§16                              Heimbewohner Gemeinschaftsraum von mindestens\nGemeinschaftsräume                        0,75 m 2 Nutzfläche zur Verfügung stehen muß.\n(2) Sind in zumutbarer Entfernung außerhalb der Ein-\n(1) Die Einrichtung muß mindestens einen Gemein-\nrichtung geeignete Räume zur Gestaltung des gesell-\nschaftsraum von 20 m 2 Nutzfläche haben. In Einrichtun-\nschaftlichen und kulturellen Lebens vorhanden, die den\ngen mit mehr als 20 Bewohnern muß eine Nutzfläche\nBewohnern der Einrichtung regelmäßig zur Verfügung\nvon mindestens 1 m2 je Bewohner zur Verfügung\nstehen, können sie auf die Gemeinschaftsräume ange-\nstehen.\nrechnet werden.\n(2) Bei der Berechnung der Fläche nach Absatz 1                                      § 21\nkönnen Speiseräume, in Ausnahmefällen auch andere                         Funktions- und Zubehörräume\ngeeignete Räume und Flure, insbesondere Wohnflure,\nangerechnet werden. Treppen, sonstige Verkehrsflä-             In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden\nchen, Loggien und Balkone werden nicht berücksichtigt.      sein:","554                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983. Teil 1\n1. ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner,        Wohnschlafraumes möglich, so muß die nach Absatz 2\n2. besondere Wasch- und Trockenräume zur Benut-            geforderte Anzahl an Badewannen und Duschen in dem\nzung durch die Heimbewohner.                           jeweiligen Geschoß vorgehalten werden.\n(4) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.\n§ 22\nSanitäre Anlagen\nVierter Abschnitt\nFür jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen\nGebäude mindestens eine Badewanne oder eine                            Einrichtungen mit Mischcharakter\nDusche zur Verfügung stehen.\n§ 28\nEinrichtungen mit Mischcharakter\nDritter Abschnitt\nSind Teile einer Einrichtung mehreren Einrichtungs-\nPflegeheime für Volljährige\narten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes zu-\nund gleichartige Einrichtungen\nzuordnen, so sind auf diese Teile die Anforderungen der\nVerordnung für die ihnen jeweils entsprechende Einrich-\n§ 23\ntungsart anzuwenden.\nPflegeplätze\n(1) Pflegeplätze müssen mindestens einen Wohn-\nschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m 2 für einen                                 Dritter Teil\nBewohner, 18 m 2 für zwei, 24 m2 für drei und 30 m2 für\nvier Bewohner umfassen. Wohnschlafräume für mehr                  Einrichtungen für behinderte Volljährige\nals vier Bewohner sind nicht zulässig.\n§ 29\n(2) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Ab-\nEinrichtungen für behinderte Volljährige\nsatz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.\n(1) In Einrichtungen für behinderte Volljährige sind bei\n§ 24                           der Anwendung der Verordnung die besonderen Bedürf-\nnisse der Bewohner, die sich insbesondere aus Art und\nFunktions- und Zubehörräume                   Schwere der Behinderungen ergeben, zu berücksichti-\n( 1) Funktions- und Zubehörräume müssen in aus-         gen. Von Anforderungen der Verordnung kann insoweit\nreichender Zahl vorhanden und den Besonderheiten der        abgewichen werden.\nPflegebedürftigkeit angepaßt sein.\n(2) Als gleichartige Einrichtungen im Sinne des ersten\n(2) § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 in Verbindung mit    und zweiten Abschnitts des zweiten Teils der Verord-\nAbs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend. Außerdem müssen             nung gelten auch Einrichtungen für behinderte Voll-\nSchmutzräume und Fäkalienspülen in erforderlicher          jährige.\nZahl vorhanden sein.\n§ 25\nGemeinschaftsräume                                               Vierter Teil\n§ 20 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Nutzflächen müs-                       Fristen und Befreiungen\nsen jedoch so angelegt sein, daß auch Bettlägerige an\nVeranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen                                           § 30\nkönnen.\nFristen zur Angleichung\n§ 26\n( 1) Erfüllen Einrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser\nTherapieräume                        Verordnung im Betrieb, im Bau oder im baureifen Pla-\nnungsstadium sind, die Mindestanforderungen der§§ 2\n§ 17 gilt entsprechend.\nbis 29 nicht, so hat die zuständige Behörde zur Anglei-\nchung an die einzelnen Anforderungen angemessene\n§ 27                           Fristen einzuräumen. Die Frist für die Angleichung darf\nSanitäre Anlagen                      zehn Jahre vom Inkrafttreten der Verordnung an nicht\nüberschreiten. Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen\n( 1) Für jeweils bis zu vier Bewohner müssen in unmit-   Grundes verlängert werden.\ntelbarer Nähe des Wohnschlafraumes ein Waschtisch\nmit Kalt- und Warmwasseranschluß und für jeweils bis           (2) Für andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten\nzu acht Bewohner ein Spülabort vorhanden sein.              Einrichtungen kann die zuständige Behörde auf Antrag\n(2) Für jeweils bis zu 20 Bewohner müssen im glei-       angemessene Fristen zur Erfüllung einzelner Anforde-\nchen Gebäude mindestens eine Badewanne und eine             rungen nach dieser Verordnung einräumen. Die Fristen\nDusche zur Verfügung stehen.                                dürfen fünf Jahre vom Zeitpunkt der Anzeige nach § 7\ndes Heimgesetzes an nicht überschreiten. Sie können\n(3) Ist dauernd bettlägerigen Bewohnern die Benut-       in besonders begründeten Ausnahmefällen verlängert\nzung sanitärer Anlagen nur in der Geschoßebene ihres        werden.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983                            555\n§ 31                             3. die Verordnung des Senats von Berlin über Min-\nBefreiungen                              destanforderungen und Überwachungsmaßnahmen\ngegenüber gewerblichen Altenheimen, Altenwohn-\n(1) Ist dem Träger einer Einrichtung die Erfüllung der        heimen und Pflegeheimen für Volljährige vom\nin den §§ 2 bis 29 genannten Anforderungen technisch             3. Oktober 1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nnicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht            Berlin, S. 1457),\nzumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag ganz        4. die Verordnung des Senators für Wirtschaft und\noder teilweise Befreiung erteilen, wenn die Befreiung mit        Außenhandel der Freien Hansestadt Bremen über\nden Interessen und Bedürfnissen der Bewohner verein-             den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen,\nbar ist.                                                         Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverord-\n(2) Der Träger einer Einrichtung ist vom Zeitpunkt der        nung - HeimVO -) vom 30. April 1968 (Gesetzblatt\nAntragstellung bis zur Entscheidung über den Antrag für          der Freien Hansestadt Bremen, S. 95),\ndie beantragten Tatbestände von der Verpflichtung zur         5. die Verordnung des Senats der Freien und Hanse-\nAngleichung vorläufig befreit.                                   stadt Hamburg über den gewerbsmäßigen Betrieb\nvon Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-\nheimen (Heimverordnung) vom 29. Oktober 1968\nFünfter Teil                              (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt,\nOrdnungswidrigkeiten                            S. 248),\nund Schlußbestimmungen                          6. die Verordnung des Hessischen Ministers für\nArbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen über\n§ 32                                 den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen,\nAltenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverord-\nOrdnungswidrigkeiten\nnung - HeimVO -) vom 7. Oktober 1969 (Gesetz-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des             und Verordnungsblatt I für das Land Hessen,\nHeimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig            S. 195),\nentgegen § 1 eine Einrichtung betreibt, in der                7. die Verordnung des Niedersächsischen Ministers\n1. die Mindestanforderungen an die Wohnplätze nach               für Wirtschaft und Verkehr über den gewerbsmäßi-\n§ 2, § 14 Abs. 1 oder 3 oder§ 19 Abs. 1 oder 2 oder          gen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen\ndie Mindestanforderungen an die Pflegeplätze nach            und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -)\nden §§ 2 oder 23 Abs. 1 nicht erfüllt sind,                  vom 3. Oktober 1968 (Niedersächsisches Gesetz-\nund Verordnungsblatt, S. ·129),\n2. Rufanlagen nach § 7 oder Fernsprecher nach § 8\nnicht vorhanden sind,                                     8. die Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen\nüber den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenhei-\n3. die Wohn-, Schlaf- oder Sanitärräume entgegen § 9              men, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heim-\nAbs. 1 im Notfall nicht von außen zugänglich sind,            verordnung - HeimVO -) vom 25. Februar 1969\n4. die Funktions- und Zubehörräume oder sanitären                 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nord-\nAnlagen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 oder 4, § 18 Abs. 1            rhein-Westfalen, S. 142),\noder 2, § 21, § 22, § 24 Abs. 1 oder§ 27 Abs. 1 bis 3     9. die Verordnung des Landes Reinland-Pfalz über den\nnicht vorhanden sind,                                        gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Alten-\n5. die Gemeinschaftsräume nach § 16 Abs. 1, § 20                 wohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung -\nAbs. 1 oder § 25 Satz 1 nicht vorhanden sind,                HeimVO-) vom 25. Juli 1969 (Gesetz- und Verord-\nnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, S. 150),\n6. die Therapieräume nach § 17 oder§ 26 nicht vorhan-\nden sind.                                               10. die Verordnung des Landes Saarland über den\n§ 33                                 gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Alten-\nwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung -\nNichtanwendung von Vorschriften                       HeimVO -) vom 1. April 1969 (Amtsblatt des Saar-\nMit Inkrafttreten der Verordnung sind folgende Vor-           landes, S. 197) und\nschriften, soweit sie Vorschriften über Mindestanforde-     11. die Verordnung des Ministers für Wirtschaft und\nrungen für die Räume, Verkehrsflächen und sanitäre               Verkehr des Landes Schleswig-Holstein über den\nAnlagen enthalten, auf die Einrichtungen nach § 1 nicht          gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Alten-\nmehr anzuwenden:                                                 wohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung -\nHeimVO-) vom 22. April 1969 (Gesetz- und Verord-\n1. die Verordnung des Wirtschaftsministeriums des\nnungsblatt für Schleswig-Holstein, S. 89).\nLandes Baden-Württemberg über den gewerbsmä-\nßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen\nund Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -)                                       § 34\nvom 25. Februar 1970 (Gesetzblatt für Baden-Würt-                             Berlin-Klausel\ntemberg, S. 98),\n2. die Verordnung des Bayerischen Staatsministe-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nriums für Wirtschaft und Verkehr über den gewerbs-     leitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Heim-\nmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohn-            gesetzes auch im Land Berlin.\nheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung -\n§ 35\nHeimVO -) vom 23. August 1968 (Bayerisches\nGesetz- und Verordnungsblatt, S. 319),                                        (Inkrafttreten)"]}