{"id":"bgbl1-1983-20-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":20,"date":"1983-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/20#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_20.pdf#page=19","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (HeimMindBauV)","law_date":"1983-05-03T00:00:00Z","page":547,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983                             547\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über bauliche Mindestanforderungen\nfür Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige\n(HeimMindBauV)\nVom 3. Mai 1983\nAuf Grund des § 3 in Verbindung mit § 22 des Heim-          6. §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefaßt:\ngesetzes vom 7. August 1974 (BGBI. 1S. 1873) wird im\n,,§ 8\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nund dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen                                        Fernsprecher\nund Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates ver-                   In den Einrichtungen muß in jedem Gebäude min-\nordnet:                                                           destens ein Fernsprecher vorhanden sein, über den\nArtikel 1                               die Bewohner erreichbar sind und der von nicht\nbettlägerigen Bewohnern ohne Mithören Dritter\nÄnderung\nbenutzt werden kann.\nDie Verordnung über bauliche Mindestanforderungen                                          §9\nfür Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für                                        Zugänge\nVolljährige vom 27. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 189) wird\nwie folgt geändert:                                                  ( 1) Wohn-, Schlaf- und Sanitärräume müssen im\nNotfall von außen zugänglich sein.\n1. Die Verordnung erhält die Kurzbezeichnung:                      (2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müs-\nsen die Türen zu den Pflegeplätzen so breit sein,\n,,Heimmindestbauverordnung''.\ndaß durch sie bettlägerige Bewohner transportiert\nwerden können.\n2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                                        §10\n,,(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müs-                                Sanitäre Anlagen\nsen die Flure zu den Pflegeplätzen so bemessen\n( 1) Badewannen und Duschen in Gemeinschafts-\nsein, daß auf ihnen bettlägerige Bewohner transpor-\nanlagen müssen bei ihrer Benutzung einen Sicht-\ntiert werden können.\"\nschutz haben.\n3. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                      (2) Bei Badewannen muß ein sicheres Ein- und\nAussteigen möglich sein.\n,,§ 4\n(3) Badewannen, Duschen und Spülaborte müs-\nAufzüge\nsen mit Haltegriffen versehen sein.\nIn Einrichtungen, in denen bei regelmäßiger\n(4) In Einrichtungen mit Rollstuhlbenutzern müs-\nBenutzung durch die Bewohner mehr als eine\nsen für diese Personen geeignete sanitäre Anlagen\nGeschoßhöhe zu überwinden ist oder in denen Roll-\nin ausreichender Zahl vorhanden sein.\"\nstuhlbenutzer in nicht stufenlos zugänglichen\nGeschossen untergebracht sind, muß mindestens\nein Aufzug vorhanden sein. Art, Größe und Ausstat-        7. § 1 3 wird wie folgt gefaßt:\ntung des Aufzugs müssen den Bedürfnissen der                                           ,,§ 13\nBewohner entsprechen.\"                                                           Gebäudezugänge\nDie Eingangsebene der von den Bewohnern\n4. In § 5 wird Satz 2 gestrichen.\nbenutzten Gebäude einer Einrichtung soll von der\nöffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                 sein. Der Zugang muß beleuchtbar sein.\"\na) In Absatz 2 werden die Worte „und bei Dunkel-\nheit sichtbar\" gestrichen.                            8. § 1 4 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird Absatz 1 und Absatz 1 wird                  a) Absatz 2 wird Absatz 3.\nAbsatz 2.\nb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nc) In Absatz 3 werden die Worte „Leselampen in\n,,(2) Für die Berechnung der Wohnflächen nach\nBetrieb genommen werden können\" durch die\nAbsatz 1 gelten § 42 Abs. 2 Satz 1 erster Halb-\nWorte „Anschlüsse zum Betrieb von Leselampen\nsatz, § 43 und § 44 Abs. 1 der Zweiten Berech-\nvorhanden sein\" ersetzt und folgender Satz\nnungsverordnung entsprechend. Wintergärten\nangefügt:\nund ähnliche nach allen Seiten geschlossene\n„In Schlafräumen müssen diese Anschlüsse den                Räume ( § 44 Abs. 1 Nr. 2) werden nicht ange-\nBetten zugeordnet sein.\"                                     rechnet.\"","548                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                                  ,,(2) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach\na) In Absatz 1 werden in Nummer 1 die Worte „eine           Absatz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.\"\nKochgelegenheit\" durch die Worte „ausrei-\nchende Kochgelegenheiten\" und in Nummer 3           17. § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\ndie Worte „Absonderungsraum mit Handwasch-                 ,,(2) § 15 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4, Abs. 2 in Verbindung\nbecken\" durch die Worte „Einzelzimmer im Sinne           mit Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend. Außerdem müs-\ndes § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch               sen Schmutzräume und Fäkalienspülen in erforder-\nBewohner\" ersetzt.\nlicher Zahl vorhanden sein.\"\nb) In Absatz 2 wird das Wort „bis\" durch das Wort\n,,und\" ersetzt.                                     18. In der Überschrift des§ 25 wird das Wort „Gemein-\nschaftsflächen\" durch das Wort „Gemeinschafts-\n10. § 16 wird wie folgt gefaßt:                                  räume\" ersetzt.\n,,§ 16\nGemeinschaftsräume                    19. § 27 wird wie folgt geändert:\n( 1)    Die Einrichtung muß mindestens einen               a) Das Wort „je\" wird durch die Worte „jeweils bis\nGemeinschaftsraum von 20 m7 Nutzfläche haben. In                  zu\" ersetzt.\nEinrichtungen mit mehr als 20 Bewohnern muß eine             b) Folgende Absätze werden angefügt:\nNutzfläche von mindestens 1 m 2 je Bewohner zur\nVerfügung stehen.                                                  ,,(3) Ist dauernd bettlägerigen Bewohnern die\nBenutzung sanitärer Anlagen nur in der Ge-\n(2) Bei der Berechnung der Fläche nach Absatz 1                schoßebene ihres Wohnschlafraumes möglich,\nkönnen Speiseräume, in Ausnahmefällen auch                        so muß die nach Absatz 2 geforderte Anzahl an\nandere geeignete Räume und Flure, insbesondere                    Badewannen und Duschen in dem jeweiligen\nWohnflure, angerechnet werden. Treppen, sonstige                  Geschoß vorgehalten werden.\nVerkehrsflächen, Loggien und Balkone werden\nnicht berücksichtigt.\"                                              (4) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.\"\n11. In § 17 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaftsflä-         20. Der Vierte Abschnitt des Zweiten Teils wird durch\nchen\" durch das Wort „Gemeinschaftsräume\"                    folgenden Teil ersetzt:\nersetzt.                                                                            „Dritter Teil\n12. § 18 wird wie folgt geändert:                                                      Einrichtungen\nfür behinderte Volljährige\na) In den Absätzen 1 und 2 werden nach dem Wort\n,,jeweils\" die Worte „bis zu\" eingefügt.                                            § 29\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                                                 Einrichtungen\nfür behinderte Volljährige\n,,(3) In den Gemeinschaftsbädern der Pflegeab-\nteilungen sind die Badewannen an den Längs-                  (1) In Einrichtungen für behinderte Volljährige\nseiten und an einer Stirnseite freistehend aufzu-        sind bei der Anwendung der Verordnung die beson-\nstellen.\"                                                deren Bedürfnisse der Bewohner, die sich insbe-\nsondere aus Art und Schwere der Behinderung\n13. § 19 wird wie folgt geändert:                                 ergeben, zu berücksichtigen. Von Anforderungen\nder Verordnung kann insoweit abgewichen werden.\n0a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n,,Waschtisch\" die Worte „mit Kalt- und Warm-             (2) Als gleichartige Einrichtungen im Sinne des\nwasseranschluß\" eingefügt.                             ersten und zweiten Abschnitts des zweiten Teils der\nVerordnung gelten auch Einrichtungen für behin-\na) In Absatz 2 wird die Textstelle,,§ 14 Abs. 2\"\nderte Volljährige.\"\ndurch,,§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2\"\nersetzt.\n21. Der Fünfte Abschnitt des Zweiten Teils wird wie\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                         folgt gefaßt:\n,,(3) Bei der Berechnung der Wohnflächen\n„Vierter Abschnitt\nnach Absatz 1 gilt§ 14 Abs. 2 entsprechend.\"\nEinrichtungen\n14. In § 20 wird das Wort „Gemeinschaftsflächen\" in                                  mit Mischcharakter\nder Überschrift und in Absatz 2 letzter Halbsatz\ndurch das Wort „Gemeinschaftsräume\" ersetzt.                                             § 28\nEinrichtungen\n15. In§ 22 werden nach dem Wort „jeweils\" die Worte                                  mit Mischcharakter\n,,bis zu\" eingefügt.\nSind Teile einer Einrichtung mehreren Einrich-\ntungsarten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgeset-\n16. § 23 wird wie folgt geändert:\nzes zuzuordnen, so sind auf diese Teile die Anforde-\nDer bisherige Text wird Absatz 1; ihm wird folgender          rungen der Verordnung für die ihnen jeweils enl-\nAbsatz angefügt:                                              sprechende Einrichtungsart anzuwenden.\"","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983                              549\n22. Die Zwischenüberschrift nach§ 29 wird geändert in:               b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Vierter Teil                               ,,3. die Wohn-, Schlaf- oder Sanitärräume ent-\ngegen § 9 Abs. 1 im Notfall nicht von außen\nFristen und Befreiungen\"                                zugänglich sind,\"\n23. § 30 wird wie folgt geändert:                                    c) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                                ,,4. die Funktions- und Zubehörräume oder sani-\ntären Anlagen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 oder 4,\nIn Satz 3 werden die Worte „um höchstens wei-                        § 18 Abs. 1 oder 2, § 21, § 22, § 24 Abs. 1\ntere fünf Jahre\" gestrichen.                                         oder§ 27 Abs. 1 bis 3 nicht vorhanden sind,\"\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\nd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Für andere als die in Absatz 1 Satz 1\n,,5. die Gemeinschaftsräume nach § 16 Abs. 1,\ngenannten Einrichtungen kann die zuständige\n§ 20 Abs. 1 oder§ 25 Satz 1 nicht vorhanden\nBehörde auf Antrag angemessene Fristen zur\nsind,\".\nErfüllung einzelner Anforderungen nach dieser\nVerordnung einräumen. Die Fristen dürfen fünf\nJahre vom Zeitpunkt der Anzeige nach § 7 des            27. In§ 33 werden in der Einleitung der nachfolgenden\nHeimgesetzes an nicht überschreiten. Sie kön-                Aufzählung die Worte,,, ausgenommen die in§ 28\nnen in besonders begründeten Ausnahmefällen                  genannten Einrichtungen,\" gestrichen.\nverlängert werden.\"\nArtikel 2\n24. § 31 wird wie folgt geändert:                                    Neufassung der Heimmindestbauverordnung\na) In Absatz 1 wird der Halbsatz ,,, die bei Inkraft-         Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\ntreten dieser Verordnung im Betrieb, im Bau oder        heit kann den Wortlaut der Heimmindestbauverordnung\nim baureifen Planungsstadium ist,\" gestrichen.          in der vom 11. Mai 19B3 an geltenden Fassung im Bun-\ndesgesetzblatt bekanntmachen.\nb) Absatz 2 wird gestrichen. Absatz 3 wird Ab-\nsatz 2.\nArtikel 3\n25. In der Zwischenüberschrift nach § 31 wird die erste                               Berlin-Klausel\nZeile „Vierter Teil\" geändert in „Fünfter Teil\".               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Heim-\n26. § 32 wird wie folgt geändert:                               gesetzes auch im Land Berlin.\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. die Mindestanforderungen an die Wohn-                                      Artikel 4\nplätze nach § 2, § 14 Abs. 1 oder 3 oder § 19                          Inkrafttreten\nAbs. 1 oder 2 oder die Mindestanforderun-\ngen an die Pflegeplätze nach §§ 2 oder 23          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nAbs. 1 nicht erfüllt sind,\"                     in Kraft.\nBonn, den 3. Mai 1983\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}