{"id":"bgbl1-1983-20-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":20,"date":"1983-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Wehrpflichtgesetzes","law_date":"1983-05-06T00:00:00Z","page":529,"pdf_page":1,"num_pages":17,"content":["529\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1983                            Ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 1983                                                                                                                Nr. 20\nTag                                                                          Inhalt                                                                                          Seite\n6. 5. 83   Neufassung des Wehrpflichtgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         529\n50-1\n3. 5. 83   Verordnung über den Anpassungsfaktor für Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung im Jahre 1983 (Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1983) ........... '- . . . . . . . . .                                                                   546\nneu: 8231-30\n3. 5. 83   Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Alten-\nheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (HeimMindBauV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           547\n2170-5-2\n3. 5. 83   Neufassung der Heimmindestbauverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  550\n2170-5-2\n4. 5. 83   Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirt-\nschaftsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   556\n7400-1-5\n4. 5. 83   Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene (GFIGebV)\nund der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung (GFIUV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              557\n7832-5-3, 7832-5-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         558\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wehrpflichtgesetzes\nVom 6. Mai 1983\nAuf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung                                            6. den nach seinem Artikel 9 in Kraft getretenen Arti-\ndes Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom 24. Fe-                                                   kel 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung des\nbruar 1983 (BGBI. 1S. 179) wird nachstehend der Wort-                                                  Wehrpflichtgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBI. 1\nlaut des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBI. I                                                S. 1046),\nS. 651) in der ab 2. März 1983 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Das Gesetz in seiner ursprünglichen                                              7. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen Artikel 3 des\nFassung ist am 25. Juli 1956 in Kraft getreten. Die                                                    Gesetzes über die Personalstruktur des Bundes-\nNeufassung berücksichtigt:                                                                             grenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1357),\n8. den am 1. August 1976 in Kraft getretenen Artikel 3\n1. den am 1. April 1973 in Kraft getretenen § 72 des                                                 des Gesetzes zur Änderung des Entwicklungshel-\nBundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972\nfer-Gesetzes vom 29. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1701 ),\n(BGBI. 1 S. 1834),\n9. den am 1. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 4\n2. die Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezem-\ndes Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Solda-\nber 1972 (BGBI. 1 S. 2277),\ntengesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 581 ),\n3. den am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nDritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über                                           10. den am 23. August 1980 in Kraft getretenen § 25\nden zivilen Ersatzdienst vom 25. Juni 1973 (BGBI. 1                                               Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes vom 16.\nS. 669),                                                                                          August 1980 (BGBI. 1 S. 1429),\n4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel                                          11. den am 2. März 1983 in Kraft getretenen Artikel 1\n326 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Strafge-                                                   des Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und\nsetzbuch vom 2. März 197 4 (BGBI. 1 S. 469), geän-                                                des Zivildienstrechts vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1\ndert durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember                                                      s. 179).\n1977 (BGBI. 1 S. 3104),\n5. den am 1. Mai 197 4 in Kraft getretenen Artikel III § 4                                         Bonn, den 6. Mai 1983\ndes Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwer-\nbeschädigtenrechts vom 24. April 197 4 (BGBI. 1                                                      Der Bundesminister der Verteidigung\nS. 981),                                                                                                                                    Wörner","530                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil                    1\nWehrpflichtgesetz\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                                                     Abschnitt IV\nWehrpflicht                                                                     Beendigung des Wehrdienstes\nund Verlust des Dienstgrades\n1. Umfang der Wehrpflicht                                                                     §                                                                                               §\nAllgemeine Wehrpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1\nBeendigungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          28\nWehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen . . . . .                                       2\nEntlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29\nInhalt und Dauer der Wehrpflicht . . . . . . . . . . . . . . . .                           3\nVerlängerung des Wehrdienstes bei stationärer\n2. Wehrdienst                                                                                       truppenärztlicher Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 29 a\nArten des Wehrdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       4    Ausschluß aus der Bundeswehr und Verlust des\nGrundwehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              5    Dienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   30\nVerfügungsbereitschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   5a   Wiederaufnahme des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      31\nWehrübungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           6\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         6a\nAnrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst                                           7                                     Abschnitt V\nWehrdienst in fremden Streitkräften . . . . . . . . . . . . .                             8                                   Rechtsbehelfe\nTauglichkeitsgrade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              8a\nRechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  32\n3. Wehrdienstausnahmen                                                                              Besondere Vorschriften für das Vorverfahren . . . . . . . .                              33\nWehrdienstunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 9     Besondere Vorschriften für das gerichtliche Verfahren                                    34\nAusschluß vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       10     Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage· . . .                                   35\nBefreiung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     11\nZurückstellung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . .                          12\nUnabkömmlichstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 13\nAbschnitt VI\nZivilschutz oder Katastrophenschutz . . . . . . . . . . . . .                            13 a\nEntwicklungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             13 b                Übergangs- und Schlußvorschriften\nAngehörige der früheren Wehrmacht und Wehrpflich-\ntige älterer Geburtsjahrgänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                36\nAbschnitt 11\nWehrüberwachung von Angehörigen der Reserve . . . .                                      36 a\nWehrersatzwesen\nVerzicht auf einen Dienstgrad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                37\n1. Wehrersatzbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  14     Wiedergutmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         38\n2. Erfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       15     Verleihung eines höheren Dienstgrades.............                                       39\n3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen                                                     Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung . . . . . . . .                              40\nZweck der Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  16     Wehrpflicht bei Zuzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          41\nDurchführung der Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       17     Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte . . . . . . . .                             42\nMusterungsausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 18     Grenzschutzdienstpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           42 a\nVerfahrensgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 19     Wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs\nZurückstellungsanträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 20     dieses Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      43\nEignungsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            20 a   Zustellung, Vorführung und Zuführung . . . . . . . . . . . . . .                         44\nEinberufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      21     Bußgeldvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      45\nVerfahrensvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               22     Stadtstaatklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      46\n4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen . . . . .                                      23     (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  47\n5. Wehrüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 24     Vorschriften für den Bereitschafts- und Verteidigungs-\nfall ...............................................                                     48\nAbschnitt 111                                                  Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen\nfür bestimmte Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             49\nVorschriften für Kriegsdienstverweigerer\nZuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnungen                                       50\nWirkungen der Kriegsdienstverweigerung . . . . . . . . . . . 25                                    Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       51\nVerfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26     Übergangsvorschriften aus Anlaß des Änderungs-\nWaffenloser Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27              gesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 179) . . . . .                                 52","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983                                                  531\nAbschnitt 1                                                                §3\nWehrpflicht                                         Inhalt und Dauer der Wehrpflicht\n(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im\n1. Umfang der Wehrpflicht                   Falle des§ 25 durch den Zivildienst erfülit. *) Sie umfaßt\ndie Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe\n§ 1                             dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen, sich auf die gei-\nstige und körperliche Tauglichkeit untersuchen und auf\nAllgemeine Wehrpflicht\ndie Eignung für bestimmte Verwendungen prüfen zu las-\n( 1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten      sen, den Wehrpaß und das Personalstammblatt in Emp-\nachtzehnten Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des        fang zu nehmen und zum Gebrauch im Wehrdienst\nGrundgesetzes sind und                                      bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu\n1. ihren ständigen Aufenthalt im         Geltungsbereich    übernehmen und entsprechend dem Einberufungsbe-\ndieses Gesetzes haben oder                              scheid zum Dienstantritt mitzubringen.\n2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des Gebietes            (2) Wehrpflichtige haben nach Beginn der Erfassung\ndes Deutschen Reichs nach dem Stand vom                 ihres Geburtsjahrgangs eine Genehmigung des zustän-\n31. Dezember 1937 (Deutschland) haben und ent-          digen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie den\nweder                                                   Geltungsbereich dieses Gesetzes länger als drei\nMonate verlassen wollen, ohne daß die Voraussetzun-\na) ihren letzten innerdeutschen ständigen Aufent-\ngen des § 1 Abs. 2 bereits vorliegen. Das gleiche gilt,\nhalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten\nwenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus\noder\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ver-\nb) einen Paß oder eine Staatsangehörigkeitsur-          bleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichti-\nkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen       gen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses\noder sich auf andere Weise ihrem Schutz unter-      Gesetzes über drei Monate ausdehnen wollen. Die\nstellt haben.                                       Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem der\nWehrpflichtige für eine Einberufung zum Wehrdienst\n(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren stän-  nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu\ndigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb         erteilen, soweit die Versagung für den Wehrpflichtigen\nDeutschlands haben, wenn Tatsachen die Annahme              eine besondere - im Bereitschafts- und Verteidigungs-\nrechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren ständigen       fall eine unzumutbare - Härte bedeuten würde. Der\nAufenthalt im Ausland beizubehalten. Das gilt insbeson-     Bundesminister der Verteidigung kann Ausnahmen von\ndere für Deutsche, die zugleich die Staatsangehörigkeit     der Genehmigungspflicht zulassen.\neines anderen Staates besitzen.\n(3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in\n(3) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn       dem der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste Lebens-\nWehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt                   jahr vollendet. § 49 bleibt unberührt.\n(4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehr-\n1. während des Wehrdienstes aus dem Geltungs-\npflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste\nbereich dieses Gesetzes hinausverlegen,\nLebensjahr vollenden.§ 51 des Soldatengesetzes bleibt\n2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung       unberührt.\naus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus-\n(5) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit\nverlegen oder\nAblauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das\n3. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus-          sechzigste Lebensjahr vollendet.\nverlegen, ohne diesen zu verlassen.\n2. Wehrdienst\n§2\n§4\nWehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen\nArten des Wehrdienstes\n(1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche gesetz-\nlich zum Wehrdienst verpflichtet, können unter den              (1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehr-\ngleichen Voraussetzungen, unter denen Deutsche dort         dienst umfaßt\nwehrpflichtig sind, durch Rechtsverordnung der Wehr-        1. den Grundwehrdienst (§ 5),\npflicht unterworfen werden.\n2. den Wehrdienst                  in  der Verfügungsbereitschaft\n(2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung der             (§ 5 a),\nWehrpflicht unterworfen werden, wenn sie ihren ständi-\ngen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes           *) § 3 Abs. 1 hat ab 1. Januar 1984 folgenden Wortlaut:\nhaben. Hat ein staatenloser Wehrpflichtiger seinen               ,,(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des\nKriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 203)\nGrundwehrdienst abgeleistet, so hat er einen Anspruch          durch den Zivildienst erfüllt.\"\nauf Einbürgerung, wenn er seinen dauernden Aufenthalt          (Artikel 3 Nr. 1 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes vom\nim Inland hat.                                                 28. Februar 1983, BGBI. 1 S. 203).","532                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n3. Wehrübungen (§ 6),                                                           heit während eines solchen Wehrdienstverhältnisses,\ndie durch Aussetzung der Vollziehung des Einberu-\n4. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst;\n§ 3 Abs. 5 bleibt unberührt.\nfungsbescheids bedingt sind. Zeiten der Verbüßung von\nFreiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest\n(2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatz-                            oder Disziplinararrest während eines solchen Wehr-\nreserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr gedient                          dienstverhältnisses sollen nachgedient werden; dies\nhaben, gehören zur Reserve. Die übrigen gedienten                               gilt auch für Zeiten einer während eines solchen Wehr-\nWehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald über ihre                           dienstverhältnisses erlittenen Untersuchungshaft, der\nHeranziehung zum Wehrdienst auf Grund der Wehr-                                 eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist.\npflicht entschieden ist.\n(3) Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen                                                      § 5a\nWehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstel-\nVerfügungsbereitschaft\nlung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht\nWehrdienst leistet.                                                                ( 1) Wehrpflichtige leisten während einer Zeit von\nzwölf Monaten im Anschluß an den Grundwehrdienst\n(4) Außerhalb der Wehrübungen können Angehörige                              oder an die Beendigung eines Dienstverhältnisses als\nund ehemalige Angehörige der Reserve, die wehrdienst-                           Soldat auf Zeit auf Grund des § 54 Abs. 1 Satz 1 des\nfähig sind und das fünfundsechzigste Lebensjahr noch                            Soldatengesetzes Wehrdienst in der Verfügungsbereit-\nnicht vollendet haben, zu dienstlichen Veranstaltungen                          schaft, wenn und solange der Bundesminister der Ver-\ndurch den Bundesminister der Verteidigung oder die von                          teidigung es anordnet. Während der zwölf Monate sind\nihm bestimmte Stelle zugezogen werden. Während der                              sie Angehörige der Verfügungsbereitschaft, wenn sie\nDienstleistung sind sie Soldat. § 2 des Soldatenge-                             einen Einberufungsbescheid für diesen Wehrdienst\nsetzes findet keine Anwendung.                                                  erhalten haben. Für das Verfahren über die Heran-\nziehung und die Anordnung gilt § 23 Abs. 1 und 3.\n§5\n(2) Wehrpflichtige, die einen Einberufungsbescheid\nGrundwehrdienst                                    für den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft erhal-\n( 1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die das                         ten haben, sind verpflichtet,\nachtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet                               1. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr-\nhaben, Wehrpflichtige, die während des Grundwehr-                                   ersatzbehörde sie jederzeit erreichen,\ndienstes wegen ihrer beruflichen Ausbildung vorwie-\ngend militärfachlich (§ 40) verwendet oder vor Vollen-                          2. bevorstehende Änderungen ihres ständigen Aufent-\ndung des achtundzwanzigsten Lebensjahres wegen                                      halts, ihrer Wohnung oder ihrer Anschrift unverzüg-\neiner Wehrdienstausnahme nach § 13 b nicht zum                                      lich der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden.\nGrundwehrdienst herangezogen werden, jedoch bis zur                             § 24 bleibt unberührt.\nVollendung des zweiunddreißigsten Lebensjahres.*)\nDer Grundwehrdienst dauert fünfzehn Monate und                                     (3) Wehrdienst nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die\nbeginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der                            Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5\nWehrpflichtige das neunzehnte Lebensjahr vollendet.                             angerechnet.\nEinern Antrag des Betroffenen, ihn schon vor Musterung\nseines Geburtsjahrgangs zum Grundwehrdienst heran-                                                          §6\nzuziehen, kann nach Vollendung des siebzehnten und                                                     Wehrübungen\nsoll nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres\n( 1 ) Eine Wehrübung dauert höchstens drei Monate.\nentsprochen werden; der Antrag eines Minderjährigen\nbedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.                                 (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei\n(2) Zum Grundwehrdienst können Wehrpflichtige in                             Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren\nzeitlich getrennten Abschnitten herangezogen werden,                            höchstens fünfzehn und bei Offizieren höchstens acht-\nwenn sie sonst nach § 12 Abs. 4 über den in § 12 Abs. 6                         zehn Monate.\nSatz 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus vom Grundwehr-                                 (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert\ndienst zurückgestellt werden müßten.                                            sich bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst\n(3) Tage der schuldhaften Abwesenheit von der                                vorzeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vor-\nTruppe oder Dienststelle und Zeiten der schuldhaften                            zeitig entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese\nDienstverweigerung während eines Wehrdienstverhält-                             Zeit erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden.\nnisses, in dem Grundwehrdienst zu leisten ist, sind                               (4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsergebnis\nnachzudienen. Das gleiche gilt für Zeiten der Abwesen-                         für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, können zu\nWehrübungen einberufen werden, wenn sie auf Grund\n•) § 5 Abs. 1 wird ab 1. Januar 1884 um folgenden, nach Satz 1 einzufügenden    der Einberufungsanordnungen des Bundesministers der\nSatz ergänzt:\nVerteidigung nicht zum Grundwehrdienst herangezogen\n„Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den\nVorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollen-    werden. In diesem Falle verlängert sich die Gesamt-\ndung des achtundzwanzigsten Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin   dauer der Wehrübungen um die Zeit des Grundwehr-\nbestehengebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen\nwerden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehr-\ndienstes. Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt\ndienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch\nüber die Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjahres hinaus.\"\n1. bei Mannschaften höchstens vierundzwanzig,\n(Artikel 3 Nr. 2 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes vom           bei Unteroffizieren höchstens dreißig,\n28. Februar 1983, BGBI. 1 S. 203).                                               bei Offizieren höchstens dreiunddreißig Monate,","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983                                             533\n2. sofern die Wehrpflichtigen das achtundzwanzigste                                                                 §8a\nLebensjahr vollendet haben,                                                                             Tauglichkeitsgrade\nbei Mannschaften höchstens einundzwanzig,\nbei Unteroffizieren höchstens siebenundzwanzig,                                        (1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:\nbei Offizieren höchstens dreißig Monate.                                              wehrdienstfähig,\n(5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebens-                                      vorübergehend nicht wehrdienstfähig,\njahres dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften nur noch                                     nicht wehrdienstfähig.\nzu Wehrübungen von insgesamt drei Monaten, Unterof-                                     Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen\nfiziere nur noch zu Wehrübungen von insgesamt sechs                                     Tauglichkeitsgrade werden vom Bundesminister der\nMonaten herangezogen werden.                                                            Verteidigung erlassen.\n(6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von                                   (2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach\nder Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die                                    Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig,\nzeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die                                     verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte\nGesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2                                        Tätigkeiten oder verwendungsfähig mit Einschränkung\nbis 5 werden sie nicht angerechnet; der Bundesminister                                  in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten.\nder Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.                                         Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für\nden Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz\nnichts anderes bestimmt.\n§ 6a\n(weggefallen)\n§7\n3. Wehrdienstausnahmen\nAnrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst                                                                   §9\nDer auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der Bundes-                                                Wehrdienstunfähigkeit\nwehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grundwehr-                                          Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen,\ndienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübungen\nangerechnet werden.*)                                                                   1. wer nicht wehrdienstfähig ist,\n2. wer entmündigt ist.\n§8\n§ 10\nWehrdienst in fremden Streitkräften\nAusschluß vom Wehrdienst\n(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung\ndes Bundesministers der Verteidigung oder der von ihm                                      (1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,\nbeauftragten Stelle zum Eintritt in fremde Streitkräfte                                1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Ver-\nverpflichten. Dies gilt nicht bei Wehrdienst, der auf                                       brechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem\nGrund gesetzlicher Vorschrift des Aufenthaltsstaates                                        Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach\nzu leisten ist.                                                                             den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann im Ein-                                     Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates\nzelfall Wehrdienst in fremden Streitkräften auf den                                         oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren\nWehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil                                             Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs\nanrechnen. Der Wehrdienst soll angerechnet werden,                                          Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn,\nwenn er auf Grund gesetzlicher Vorschrift geleistet wor-                                    daß die Eintragung über die Verurteilung im Zentral-\nden ist oder wenn der Bundesminister der Verteidigung                                       register getilgt ist,\nihm zugestimmt hat. Zum Nachweis des Wehrdienstes                                      2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-\nin fremden Streitkräften kann das Kreiswehrersatzamt                                        dung öffentlicher Ämter nicht besitzt,\neine Versicherung des Wehrpflichtigen an Eides Statt\nverlangen.                                                                             3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung\nnach den § § 64 oder 66 des Strafgesetzbuches\n*) § 7 hat ab 1. Januar 1984 folgenden Wortlaut:\nunterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt\nist.\n.. § 7\nAnrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst                         (2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des Gel-\nund von geleistetem Zivildienst\ntungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in\n(1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der Bundeswehr geleistete\nWehrdienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf Wehr-\nBetracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz\nübungen angerechnet werden.                                                         über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Straf-\n(2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ver-     sachen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nzichtet haben oder denen die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu        nummer 312-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nverweigern, rechtskräftig aberkannt worden ist, werden im Frieden nicht zum\nWehrdienst herangezogen, wenn sie Zivildienst von der in§ 24 Abs. 2 des Zivil-      zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes\ndienstgesetzes bestimmten Dauer geleistet haben. Wird der Zivildienst vorzeitig     vom 18. August 1980 (BGBI. I S. 1503), zulässig ist oder\nbeendet, ist die im Zivildienst zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit übersteigt,\ndie der Zivildienst gegenüber dem Grundwehrdienst länger dauert, auf den\nwar.\nWehrdienst anzurechnen.\"\n(Artikel 3 Nr. 3 des Kriegsdienstverweigerung-Neuordnungsgesetzes vom\n(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann im\n28. Februar 1983, BGBI. 1 S. 203).                                                  Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.","534                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil     1\n§ 11                               (3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die\nBefreiung vom Wehrdienst                    Wahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum Euro-\npäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl\n(1) Vom Wehrdienst sind befreit                          zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann\n1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,       er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag\neinberufen werden.\n2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die\ndie Diakonatsweihe empfangen haben,                        (4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf\n3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt-           Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung\nnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen      zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbeson-\nevangelischen oder eines Geistlichen römisch-           dere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher\nkatholischen Bekenntnisses, der die Diakonats-          Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine\nweihe empfangen hat, entspricht,                        solche liegt in der Regel vor,\n4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwer-             1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen\nbehindertengesetzes,                                        a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger\n5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes, die                   Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Perso-\nnach dem 1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsamsmacht                 nen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher\nentlassen worden sind.                                          oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat,\ngefährdet würde oder\n(2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien\nb) für Verwandte ersten Grades besondere Not-\n1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls               stände zu erwarten sind,\nkeine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche\nSchwestern an den Folgen einer Schädigung im           2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fort-\nSinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder           führung eines eigenen oder elterlichen landwirt-\ndes § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der             schaftlichen Betriebes oder Gewerbebetriebes\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer            unentbehrlich ist,\n251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt   3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen\ngeändert durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom\na) einen bereits weitgehend geförderten Ausbil-\n13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677), verstorben sind,\ndungsabschnitt,\n2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder beide\nb) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder\nan den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1\ndes Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des                  Fachhochschulreife, zu einem mittleren Bildungs-\nBundesentschädigungsgesetzes verstorben sind,                   abschluß oder zum Hauptschulabschluß oder\nsofern der Wehrpflichtige der einzige lebende Sohn         c) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschulreife\ndes verstorbenen Elternteils aus der Verbindung mit             begonnene erste Berufsausbildung, die regelmä-\ndem anderen Elternteil ist. Der nichteheliche Sohn              ßig nicht länger als vier Jahre dauert oder deren\nsteht dem ehelichen gleich, wenn seine Eltern verlobt           regelmäßig über vier Jahre hinausführender\nwaren, ihre Ehe infolge des Kriegstodes eines Eltern-           Abschnitt noch nicht begonnen hat,\nteils oder aus rassischen oder politischen Gründen         unterbrechen würde.\njedoch nicht geschlossen werden konnte.\nDer Antrag ist spätestens während der Musterung oder,          (5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner\nwenn der Befreiungstatbestand später eintritt oder          zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfah-\nbekannt wird, binnen drei Monaten nach Kenntnis des         ren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest,\nBefreiungstatbestandes zu stellen. § 60 der Verwal-         Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel\ntungsgerichtsordnung findet mit der Maßgabe Anwen-          der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder\ndung, daß über die Wiedereinsetzung in den vorigen          wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder\nStand das Kreiswehrersatzamt zu entscheiden hat.            das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden\nwürde.\n§ 12                               (6) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a,\nZurückstellung vom Wehrdienst                 Nr. 2 und 3 darf der Wehrpflichtige vom Grundwehr-\ndienst höchstens so lange zurückgestellt werden, daß\n( 1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,                 er noch vor Vollendung des achtundzwanzigsten, im\n1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,             Falle des§ 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 noch vor Vollen-\n2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheits-       dung des zweiunddreißigsten Lebensjahres einberufen\nstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest     werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einbe-\nverbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder        rufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er\nnach § 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einem         auch darüber hinaus zurückgestellt werden.\npsychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entzie-\nhungsanstalt untergebracht ist,                                                      § 13\n3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.                             Unabkömmlichstellung\n(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich          ( 1 ) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für\nauf das geistliche Amt ( § 11) vorbereiten, auf Antrag      die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben\nzurückgestellt.                                             kann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen Interesse für","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983                               535\nden Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn          Trägers vertraglich zur Leistung eines mindestens zwei-\nund solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht   jährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich\nentbehrt werden kann. Die Unabkömmlichstellung kann        in angemessener Weise für die spätere Tätigkeit als\nmit der Einschränkung ausgesprochen werden, daß der        Entwicklungshelfer fortbilden und der Bundesminister\nWehrpflichtige in zeitlich begrenztem Umfang zum           für wirtschaftliche Zusammenarbeit dies bestätigt.\nWehrdienst herangezogen werden darf. Die Bundesre-\ngierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allge-          (2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehr-\nmeine Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze,         dienst herangezogen, wenn und solange sie die Voraus-\ndie dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs            setzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Entwicklungs-\nzugrunde zu legen sind.                                    helfer-Gesetzes erfüllen.\n(2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die          (3) Haben Wehrpflichtige mindestens zwei Jahre Ent-\nWehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Ver-       wicklungsdienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht,\nwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den        Grundwehrdienst zu leisten. Das gleiche gilt, wenn min-\nKirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Kör-       destens fünfzehn Monate Entwicklungsdienst geleistet\nperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre         sind, der Wehrpflichtige dessen vorzeitige Beendigung\nBediensteten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren       nicht zu vertreten hat und der Bundesminister für wirt-\nregelt eine Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung         schaftliche Zusammenarbeit dies bestätigt.\nregelt auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen           (4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind ver-\nder Wehrersatzbehörde und der vorschlagenden Ver-          pflichtet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraus-\nwaltungsbehörde unter Abwägung der verschiedenen           setzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichti-\nBelange auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung           gen der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.\nregelt ferner, für welche Fristen die Unabkömmlich-\nstellung ausgesprochen werden kann und welche sach-\nverständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung und\nWirtschaft zu hören sind.                                                         Abschnitt II\nWehrersatzwesen\n(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehrpflichti-\ngen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen\nfür die Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrer-                        1. Wehrersatzbehörden\nsatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die in keinem\nArbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Weg-                                 § 14\nfall der Voraussetzungen selbst anzuzeigen.                   ( 1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Aus-\nnahme der Erfassung werden in bundeseigener Verwal-\n§ 13 a                            tung durchgeführt und folgenden, dem Bundesminister\nZivilschutz oder Katastrophenschutz              der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bun-\ndeswehrverwaltung übertragen:\n(1) Wehrpflichtige, die sich mit Zustimmung der\nzuständigen Behörde auf mindestens zehn Jahre zum          1. Bundeswehrverwaltungsamt\nDienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-            - Bundesoberbehörde -,\nschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst     2. Wehrbereichsverwaltungen\nherangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder\n- Bundesmittelbehörden -,\nKatastrophenschutz mitwirken. Der Bundesminister\ndes Innern oder der nach § 15 des Gesetzes über die        3. Kreiswehrersatzämter\nErweiterung des Katastrophenschutzes zuständige                - Bundesunterbehörden -.\nBundesminister und der Bundesminister der Verteidi-\ngung vereinbaren jeweils die Zahl, bis zu der eine solche     (2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und Unterbe-\nFreistellung möglich ist, unter angemessener Berück-       hörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der\nsichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des         Länder und ihrer Verwaltungsbezirke anzupassen. Der\nZivilschutzes und des Katastrophenschutzes. Dabei          Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm\nkann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und       bestimmte Stelle kann durch allgemeine Verwaltungs-\nAusbildungsstand unterschieden sowie die Zustim-           vorschriften die örtliche Zuständigkeit für Musterungs-\nmung des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen werden.          entscheidungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2\nHalbsatz 1 und für die Anhörung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1\n(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der    abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsver-\nzuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie          fahrensgesetzes regeln.\nden Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranzie-\nhung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.\n2. Erfassung\n§13b\n§15\nEntwicklungsdienst\n( 1) Im Wege der Erfassung werden für alle Wehrpflich-\n(1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des\ntigen Personennachweise angelegt und laufend geführt.\ndreißigsten Lebensjahres nicht zum Wehrdienst heran-\ngezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des           (2) Die Erfassungsbehörde fordert die Wehrpflichti-\nEntwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des        gen auf, schriftlich oder mündlich die für die Erfassung\nEntwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses         erforderlichen Angaben zu machen. Die Wehrpflichtigen","536                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nsind verpflichtet, die geforderten Auskünfte zu erteilen   tersuchung durchführbar sind. Der Musterungsaus-\nund nach Aufforderung sich persönlich bei der Erfas-       schuß kann eine nochmalige Untersuchung durch einen\nsungsbehörde zu melden.                                    anderen Arzt anordnen.\n(3) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird von     (5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe\nden Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in denen       des Tauglichkeitsgrades schriftlich dem Musterungs-\namtsangehörige Gemeinden Meldebehörden sind, kann          ausschuß vorzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine\ndie Landesregierung bestimmen, daß sie von den             Abschrift auszuhändigen.\nÄmtern durchgeführt wird. Die Landesregierung kann\nferner bestimmen, daß Seemannsämter bei der Anle-            (6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer\ngung der Personennachweise nach Absatz 1 mitwirken.        ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne\nUm die planmäßige und reibungslose Durchführung der       des § 1 7 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleich-\nErfassung sicherzustellen, kann die Bundesregierung        kommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehr-\nfür besondere Fälle Einzelweisungen erteilen.              pflichtigen vorgenommen werden.\n(4) Die Erfassungsbehörde leitet das Erfassungser-         (7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Operation\ngebnis dem Kreiswehrersatzamt zu.                          im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes\nund nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit\n( 5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden not-      gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutent-\nwendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Län-      nahme aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer\nder. Sie erstatten auch den durch die Erfassung entste-    Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung.\nhenden Verdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen\nArbeitnehmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzge-\n§18\nsetz fallen.\nMusterungsausschuß\n(6) Männliche Personen können bereits ein halbes Jahr\nvor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres erfaßt             ( 1 ) Die Entscheidung nach § 16 Abs. 2 treffen Muste-\nwerden. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.            rungsausschüsse, die bei den Kreiswehrersatzämtern\ngebildet werden. Bei Wehrpflichtigen, die nach § 5\nAbs. 1 Satz 3 vorzeitig zum Grundwehrdienst herange-\nzogen werden sollen, entscheiden die Kreiswehrersatz-\n3. Heranziehung                        ämter; das gleiche gilt für Zurückstellungen nach § 12\nvon ungedienten Wehrpflichtigen                 Abs. 5 oder wenn nach der Musterung Wehrdienstaus-\nnahmen oder die Voraussetzungen einer Heranziehung\nzum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnit-\n§ 16\nten(§ 5 Abs. 2) eintreten oder wegfallen oder der Eintritt\nZweck der Musterung                      oder Wegfall bekannt wird.\n( 1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heran-\nziehung zum Wehrdienst gemustert.                              (2) Die Musterungsausschüsse sind mit dem Leiter\ndes Kreiswehrersatzamtes oder seinem Vertreter als\n(2) Durch die Musterung wird entschieden, welche        Vorsitzendem, einem Beisitzer, der von der Landes-\nungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur         regierung oder der von ihr bestimmten Stelle benannt\nVerfügung stehen. Festgestellt wird ferner die Verfüg-     wird, sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer besetzt.\nbarkeit für den Grundwehrdienst in zeitlich getrennten\nAbschnitten im Falle des§ 5 Abs. 2.                          (3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsver-\nordnung die Beschlußorgane der kreisfreien Städte und\nLandkreise, die die ehrenamtlichen Beisitzer binnen drei\nMonaten nach Mitteilung der erforderlichen Zahl der\n§17\nBeisitzer wählen.\nDurchführung der Musterung\n(4) Die Beisitzer haben über die ihnen bei der Aus-\n(1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatzäm-       übung ihres Amtes bekanntgewordenen Angelegen-\ntern im Benehmen mit den kreisfreien Städten und den       heiten Verschwiegenheit zu wahren.\nLandkreisen durchgeführt.\n(2) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen                                  §19\nsind die für die Musterung erforderlichen Räume bereit-\nzustellen. Die Kosten trägt der Bund.                                          Verfahrensgrundsätze\n(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet das Muste-\n(3) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung     rungsverfahren. Er hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu\ndurch die Kreiswehrersatzämter zur Musterung vorzu-\ngestatten, sachdienliche Fragen zu stellen.\nstellen.\n(2) Die Mitglieder des Musterungsausschusses\n(4) Die Wehrpflichtigen sind vor ihrem Erscheinen vor\nhaben gleiches Stimmrecht. Weisungen für den Einzel-\ndem Musterungsausschuß auf ihre geistige und körper-        fall dürfen ihnen nicht erteilt werden. Das Verfahren ist\nliche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu untersuchen.\nnicht öffentlich.\nDabei sind solche Untersuchungen vorzunehmen, die\nnach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft für die             (3) Der Musterungsausschuß erforscht den Sachver-\nBeurteilung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen für den    halt von Amts wegen und erhebt die erforderlichen\nWehrdienst notwendig und im Rahmen einer Reihenun-          Beweise. Eine Beeidigung von Zeugen und Sachver-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983                            537\nständigen durch den Musterungsausschuß findet nicht          gabe Anwendung, daß über die Wiedereinsetzung in den\nstatt. Die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ist         vorigen Stand das Kreiswehrersatzamt zu entscheiden\nunzulässig.                                                   hat.\n(4) Alle Behörden und Gerichte haben dem Muste-                                      § 20a\nrungsausschuß Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Der                                 Eignungsprüfung\nMusterungsausschuß kann insbesondere das Amtsge-\n( 1) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsbe-\nricht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger\nscheid wehrdienstfähig sind, können vor ihrer Einberu-\nseinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um\nfung auf ihre Eignung für bestimmte Verwendungen\nVernehmung des Zeugen oder Sachverständigen ersu-\ngeprüft werden. Sie haben sich nach Aufforderung\nchen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge anzuge-\ndurch die zuständigen Wehrersatzbehörden zur Prüfung\nben, über welche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vor-\nvorzustellen. § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet entspre-\nschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der\nchende Anwendung.\nZivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden. Die\nBeeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen liegt              (2) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen\nim Ermessen des Amtsgerichts. Das Amtsgericht                 sind die für die Eignungsprüfung erforderlichen Räume\nentscheidet auch über die Rechtmäßigkeit einer                bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.\nVerweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder\nder Eidesleistung. Die Entscheidung kann nicht ange-                                      § 21\nfochten werden.\nEinberufung\n(5) Außer dem Wehrpflichtigen kann auch sein\n( 1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Kreis-\ngesetzlicher Vertreter binnen der für den Wehrpflichti-\nwehrersatzämtern auf Grund der Einberufungsanord-\ngen laufenden Fristen selbständig Anträge stellen und\nnungen des Bundesministers der Verteidigung in Aus-\nvon den zulässigen Rechtsbehelfen Gebrauch machen.\nführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst\nDie Vorschriften für die Anträge und Rechtsbehelfe des\neinberufen. Ort und Zeit des Diensteintritts werden\nWehrpflichtigen gelten entsprechend.\ndurch Einberufungsbescheid bekanntgegeben.\n(6) Kann die Entscheidung nicht im Musterungstermin\n(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem\ngetroffen werden, so entscheidet der Musterungsaus-\nEinberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundes-\nschuß, ob der Wehrpflichtige erneut zu laden ist. Der\nwehr zu stellen.\nAusschuß kann den Vorsitzenden ermächtigen, allein\nschriftlich zu entscheiden, wenn die Entscheidung von                                     § 22\ndem Ergebnis einer vom Ausschuß angeordneten                                    Verfahrensvorschriften\nBeweisaufnahme abhängt und ein eindeutiges Ergebnis\nDurch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt über\nder Beweisaufnahme zu erwarten ist. Bei erneuter\nLadung kann der Musterungsausschuß in anderer                 1. das Verfahren bei der Musterung und der Einberu-\nZusammensetzung entscheiden.                                      fung von ungedienten Wehrpflichtigen sowie über die\nErstattung der Auslagen gemäß § 19 Abs. 8,\n(7) Über das Ergebnis der Musterung erhalten die\nWehrpflichtigen       einen  schriftlichen   Musterungsbe-    2. die Voraussetzungen für die Berufung der ehrenamt-\nscheid.                                                           lichen Beisitzer in die Musterungsausschüsse, über\ndie Amtsdauer und die vorzeitige Beendigung des\n(8) Das Verfahren vor dem Musterungsausschuß ist              Amtes sowie über die Entschädigung der ehrenamt-\nkostenfrei. Notwendige Auslagen sind dem Wehrpflich-              lichen Beisitzer.\ntigen zu erstatten. Einern wehrpflichtigen Arbeitnehmer,\nder nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird\nauch der durch die Musterung entstehende Verdienst-                               4. Heranziehung\nausfall erstattet.                                                        von gedienten Wehrpflichtigen\n§ 20                                                         § 23\nZurückstellungsanträge                        ( 1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr\n(1) Anträge auf Zurückstellung nach§ 12 Abs. 2 und        gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit\n4 sollen bei der Meldung zur Erfassung, spätestens zwei      durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehr-\nWochen vor der Musterung, schriftlich oder zur Nieder-       dienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem\nschrift bei der Erfassungsbehörde gestellt sein. Sie sind    Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre\nzu begründen. Die Erfassungsbehörde prüft, ob die            verstrichen sind, und auf Antrag oder, soweit sich\nAngaben, die den Antrag begründen, sachlich richtig          Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheits-\nsind, und leitet den Antrag mit dem Prüfungsergebnis         zustandes ergeben, erneut ärztlich zu untersuchen. Auf\ndem Kreiswehrersatzamt zu.                                   die Untersuchung findet§ 17 Abs. 6 und 7 Anwendung.\nDie Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung\n(2) Ist die Frist versäumt, können Zurückstellungsan-     durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen. Sie\nträge nur noch bis zur Musterung bei dem Kreiswehrer-        haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid\nsatzamt gestellt werden. Entsteht der Zurückstellungs-       zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. Das\ngrund später, sind Zurückstellungsanträge nur binnen         Nähere über ihre Anhörung und Untersuchung sowie\ndrei Monaten nach Eintritt des Grundes zulässig. § 60        über den Zeitpunkt der Einberufung regelt eine Rechts-\nder Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maß-           verordnung. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.","538                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil    1\n(2) (weggefallen)                                           ihrer Anmelde- oder Abmeldepflicht nach den Lan-\ndesgesetzen       über das Meldewesen nachge-\n(3) Im Einberufungsbescheid für den Wehrdienst in\nkommen,\nder Verfügungsbereitschaft ist zu bestimmen, daß der\nWehrpflichtige sich unverzüglich bei der angegebenen        2. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr-\nEinheit oder Dienststelle zu melden hat, wenn der Bun-          ersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,\ndesminister der Verteidigung die Anordnung nach§ 5 a        3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatzbehörde\nAbs. 1 Satz 1 durch öffentlichen Aufruf im Rundfunk             sich persönlich zu melden - dabei findet § 19 Abs. 8\n(Hörfunk, Fernsehen) bekanntmacht oder das Kreis-               Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung -,\nwehrersatzamt sie dem Wehrpflichtigen formlos mitteilt.\nDie Bekanntmachung gilt mit dem Ende der ersten             4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungs-\nDurchgabe im Rundfunk, die Mitteilung mit dem Zugang            stücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar\nan den Wehrpflichtigen als bewirkt; dieser Zeitpunkt ist       sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht\nauch für den Diensteintritt festzusetzen.                      außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, eine\nmißbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschlie-\nßen, den Weisungen zur Behandlung der Sachen\n5. Wehrüberwachung                             nachzukommen, die Sachen der zuständigen Dienst-\nstelle auf Aufforderung vorzulegen und ihr Schäden\n§ 24                                sowie Verluste unverzüglich zu melden,\n( 1) Die Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer Muste-   5. die Pflicht, den Wehrpaß und das Personalstamm-\nrung an der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizie-           blatt sorgfältig aufzubewahren, nicht mißbräuchlich\nren mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste, bei       zu verwenden und auf Aufforderung der zuständigen\nUnteroffizieren, in dem sie das fünfundvierzigste, und bei      Dienststelle vorzulegen oder zurückzugeben,\nMannschaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen, in          6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur\ndem sie das zweiunddreißigste Lebensjahr vollenden,             Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu las-\nim Falle des§ 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung            sen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche\ndes fünfundsechzigsten Lebensjahres. Auch nach                  Unversehrtheit zu dulden,\ndiesem Zeitpunkt unterliegen der Wehrüberwachung\n7. der zuständigen Wehrersatzbehörde die für eine\nabweichend von der Regelung in Satz 2 Wehrpflichtige,\nerstmalige und für weitere Sicherheitsüberprüfungen\ndie für den Verteidigungsfall einberufen sind.\nerforderlichen Auskünfte zu erteilen.\n(2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst einer     Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt auch für die Zeit nach Beendigung\nMusterung nicht bedarf, unterliegen die Wehrpflichtigen    der Wehrüberwachung. Die Wehrpflichtigen haben für\nder Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt an, an dem           schuldhaft verursachte Schäden und Verluste an aus-~\nerstmalig über ihre Heranziehung entschieden wird.         gehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken\nWehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei ange-   Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche\nhören, unterliegen der Wehrüberwachung vom Zeit-           verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem\npunkt ihres Ausscheidens aus diesem Vollzugsdienst         die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis\nan.                                                        erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig\nJahren von der Begehung der Handlung an.\n(3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehr-\npflichtigen ausgenommen, die                                  (6 a) (weggefallen)\n1. nicht wehrdienstfähig sind ( § 9),                         (7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-\n2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind              pflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde\n(§ 10),                                                unverzüglich schriftlich oder mündlich zu melden\n3. vom Wehrdienst befreit sind ( § 11 ) oder               1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger\nals acht Wochen fernzubleiben - § 3 Abs. 2 bleibt\n4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.\nunberührt -,\n(4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen für      2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstaus-\nbegrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im Rahmen           nahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen,\nder Wehrüberwachung übertragenen Aufgaben ganz\noder teilweise befreit werden, wenn und solange sie für    3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende\neine Einberufung nicht in Betracht kommen.                     Wehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich minde-\nstens sechs Monaten begründen; auf Auffordern der\n(5) Wehrpflichtige, die gemäß§ 13 a nicht zum Wehr-          zuständigen Wehrersatzbehörde Erkrankungen und\ndienst herangezogen werden, unterliegen für die Dauer           Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Erkran-\nihrer Mitwirkung im Zivilschutz oder Katastrophen-              kungen und Verletzungen seit der Musterung,\nschutz nicht der Wehrüberwachung.                               Prüfung der Verfügbarkeit oder Entlassungsunter-\nsuchung, von denen der Wehrpflichtige oder sein Arzt\n(6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-              annimmt, daß sie für die Beurteilung seiner Taug-\npflichtigen                                                     lichkeit von Belang sind,\n1. jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder ihrer     4. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Heranzie-\nWohnung binnen einer Woche der zuständigen                  hung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten\nWehrersatzbehörde ihres Weg- und Zuzugsortes zu             Abschnitten ( § 5 Abs. 2) und den vorzeitigen Wegfall\nmelden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist        der Voraussetzungen für eine Zurückstellung,","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983                                        539\n5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruflichen                                  besetzt. Der Vorsitzende hat im Ausschuß beratende\nAusbildung sowie einen Wechsel ihres Berufes.                                   Stimme; er muß zum Richteramt oder zum höheren Ver-\nwaltungsdienst befähigt sein und das achtundzwanzig-\n(8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehr-                                 ste Lebensjahr vollendet haben. Die Beisitzer müssen\nüberwachung von Wehrpflichtigen, die als Besatzungs-                                das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet haben und\nmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggenrechtsgesetz                                sollen für ihre Aufgabe auf Grund ihrer Lebenserfahrung\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                             geeignet sein. Aus jeder kreisfreien Stadt und jedem\n9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt                               Landkreis sind von den durch Rechtsverordnung der\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai                                   Landesregierung bestimmten Beschlußorganen minde-\n1978 (BGBI. 1 S. 613), fahren, können durch Rechtsver-                              stens zwei Beisitzer zu wählen. Die Reihenfolge ihrer\nordnung der See-Berufsgenossenschaft übertragen                                     Heranziehung wird von dem zuständigen Kreiswehrer-\nwerden. Kosten, die der See-Berufsgenossenschaft                                    satzamt durch das Los bestimmt.\ndurch die Übertragung dieser Aufgaben entstehen, trägt\nder Bund. In der Rechtsverordnung können Art und Höhe                                   (4) Die Ausschüsse haben bei ihrer Entscheidung die\nder Kostenerstattung bestimmt werden.                                                gesamte Persönlichkeit des Antragstellers und sein\nsittliches Verhalten zu berücksichtigen. Die Mitglieder\n(9) Zum Zwecke der Wehrüberwachung teilt die                                     der Ausschüsse sind an Weisungen nicht gebunden.\nMeldebehörde dem zuständigen Kreiswehrersatzamt\ndie in§ 18 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes ge-                                     (5) Die Prüfungsausschüsse werden für den Bezirk\nnannten Daten aller männlichen Deutschen zwischen                                    eines oder mehrerer Kreiswehrersatzämter bei Kreis-\ndem vollendeten achtzehnten und zweiunddreißigsten                                   wehrersatzämtern gebildet.\nLebensjahr sowie spätere Änderungen dieser Daten mit.\n(6) Im übrigen gelten § 18 Abs. 3 und 4 und § 19 mit\nIn gleicher Weise ist bei Wehrpflichtigen zu verfahren,\nvon denen der Meldebehörde durch Mitteilung der                                      Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 6\nWehrersatzbehörde bekannt ist, daß sie auch nach Voll-                               Satz 2 sowie§ 22 entsprechend. Der Wehrpflichtige ist\nendung des zweiunddreißigsten Lebensjahres der                                       über die zulässigen Rechtsbehelfe ( §§ 32 bis 35) zu\nWehrüberwachung unterliegen.                                                         belehren.\n(7) Einer Entscheidung über den Antrag bedarf es\nnicht, wenn und solange eine Einberufung aus anderen\nAbschnitt III *)                                     Gründen nicht in Betracht kommt.\nVorschriften                                          (8) Zur unentgeltlichen Vertretung von Wehrpflichti-\nfür Kriegsdienstverweigerer                                        gen vor den Prüfungsausschüssen und -kammern für\nKriegsdienstverweigerer oder einem Verwaltungsge-\n§ 25                                         richt sind auch die von den Kirchen und Religionsge-\nmeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentli-\nWirkungen der Kriegsdienstverweigerung\nchen Rechts sind, beauftragten Personen zugelassen.\nWer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an\njeder Waffenanwendung zwischen den Staaten wider-                                                               § 27\nsetzt und deshalb den Kriegsdienst mit der Waffe ver-\nweigert, hat statt des Wehrdienstes einen Zivildienst                                                   Waffenloser Dienst\naußerhalb der Bundeswehr zu leisten. Er kann auf sei-                                   Der waffenlose Dienst in der Bundeswehr befreit von\nnen Antrag zum waffenlosen Dienst in der Bundeswehr                                  der Pflicht zum Kampf mit der Waffe und der Pflicht zur\nherangezogen werden.                                                                 Teilnahme an einer Ausbildung, die den Wehrpflichtigen\nauf den Kampf mit der Waffe vorbereitet.\n§ 26\nVerfahren\n( 1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der                                                   Abschnitt IV\nWaffe zu verweigern, wird auf Antrag entschieden.                                                Beendigung des Wehrdienstes\n(2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift                                         und Verlust des Dienstgrades\nbeim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er soll begründet\nwerden. Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen                                                            § 28\nsoll vierzehn Tage vor der Musterung eingereicht wer-                                                   Beendigungsgründe\nden. Er befreit nicht von der Pflicht, sich zur Erfassung\nzu melden und zur Musterung vorzustellen.                                               Der Wehrdienst endet\n1. durch Entlassung (§ 29),\n(3) Die Entscheidung treffen besondere Ausschüsse\n(Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer).                                   2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalen-\nSie werden mit einem vom Bundesminister der Verteidi-                                    dermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den\ngung bestimmten Vorsitzenden, einem Beisitzer, der von                                   Wehrdienst festgesetzten Zeit; dies gilt nicht, wenn\nder Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle                                   der Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet\nbenannt wird, sowie zwei ehrenamtlichen Beisitzern                                      oder der Verteidigungsfall eingetreten ist,\n3. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in\n•) Abschnitt III entfällt ab 1. Januar 1984 (Artikel 3 Nr. 4 des Kriegsdienstverwei-     ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des\ngerungs-Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983, BGBI. 1 S. 203). An die             Zivildienstgesetzes,\nStelle der§§ 25 und 26 treten die Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungs-\ngesetzes; § 27 entfällt ersatzlos.                                                4. durch Ausschluß ( § 30).","540                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§ 29                             über die Entlassung entscheidende Dienststelle kann\nEntlassung                          auch andere Beweise erheben.\n(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-           (3) (weggefallen)\ndienst leistet, ist zu entlassen\n(4) Er kann entlassen werden\n1 . mit Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten          1 . auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehrersatzbe-\nZeit; dies gilt nicht, wenn bei einer Wehrübung der          hörde, wenn das Verbleiben in der Bundeswehr für\nEndzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, wenn                ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher,\nsich der Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft            beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine beson-\nanschließt oder wenn der Bereitschaftsdienst nach            dere Härte bedeuten würde und dies nach der Entlas-\n§ 6 Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungsfall             sung seine Zurückstellung vom Wehrdienst nach\neingetreten ist,                                             § 12 Abs. 4 rechtfertigt,\n2. aus dem Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft,         2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest\nwenn dessen Anordnung aufgehoben wird oder der               von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur\nSoldat nicht mehr zur Verfügungsbereitschaft                 Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist;\ngehört, es sei denn, daß der Bereitschaftsdienst             das gleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugend-\nnach§ 6 Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungs-            strafe zur Bewährung widerrufen wird.\nfall eingetreten ist,\n(5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die\n2a. aus dem Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6,             nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Ernen-\nwenn dessen Anordnung aufgehoben wird, es sei            nung des Soldaten zuständig wäre oder der die Aus-\ndenn, daß der Verteidigungsfall eingetreten ist,         übung des Entlassungsrechts übertragen worden ist.\n3. während des Verteidigungsfalles bei Beendigung            Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 1 aus einer Wehr-\nder Verwendung oder mit Ablauf des Jahres, in dem        übung, deren Endzeitpunkt nicht kalendermäßig\ner das sechzigste Lebensjahr vollendet, im Falle des     bestimmt ist, sowie die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 7\n§ 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des             und 9 verfügt der nächste Disziplinarvorgesetzte; das\nfünfundsechzigsten Lebensjahres,                         gleiche gilt, wenn bei der Einstellungsuntersuchung die\n4. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen           vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit oder die Wehr-\ndienstunfähigkeit des Soldaten festgestellt wird.\ndes § 1 nicht erfüllt sind, oder wenn im Frieden die\nWehrpflicht des Soldaten endet,                             (6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe\n5. wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird             oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tag als entlas-\noder eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt          sen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er\n- in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung durch       statt dessen Dienst geleistet hätte. Seine Pflicht, Tage\ndie Wehrersatzbehörde -,                                 der schuldhaften Abwesenheit nachzudienen (§ 5\nAbs. 3), bleibt unberührt.\n6. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein\nVerbleiben in der Bundeswehr die militärische Ord-\n§ 29a\nnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich\ngefährdet würde,                                                      Verlängerung des Wehrdienstes\nbei stationärer truppenärztlicher Behandlung\n7. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,\nsoweit er nicht auf seinen Antrag zum waffenlosen           Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehr-\nDienst herangezogen oder nach § 19 Abs. 2 des            pflicht Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in\nZivildienstgesetzes in den Zivildienst überführt wird,   stationärer truppenärztlicher Behandlung, so endet der\n, Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde,\n8. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum Bun-\ndestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen          1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung\nParlament zugestimmt hat,                                   beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach\ndem Entlassungszeitpunkt oder\n9. wenn er unabkömmlich gestellt ist,\n2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt,\n10. wenn er gemäß § 13 a der zuständigen Behörde für               daß er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhält-\nden Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz           nisses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der\nim Zeitpunkt der Einberufung zur Verfügung stand            Abgabe dieser Erklärung.\nund ohne die Einberufung hierfür weiterhin verfüg-\nbar sein würde.                                                                     § 30\n(2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich oder                  Ausschluß aus der Bundeswehr\ngeistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen Antrag                          und Verlust des Dienstgrades\nkann er auch dann entlassen werden, wenn die Wieder-              (1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-\nherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der gesetz-       dienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen,\nlichen Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. Er ist ver-       wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts\npflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von             im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf die in § 10\nhierzu bestimmten Ärzten untersuchen zu lassen. Auf            bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen\ndie Untersuchung findet § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung.           erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt\nDas Recht des Soldaten, darüber hinaus Gutachten von           auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner\nÄrzten seiner Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Die           Dienstpflichten nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 entlassen wird.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983                                     541\n(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad,                           und 6) hat aufschiebende Wirkung. Wird ein Antrag auf\nwenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht im                                      Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erst gestellt,\nGeltungsbereich des Grundgesetzes erkannt wird                                     nachdem der Musterungsbescheid vollziehbar gewor-\n1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes bezeich-                            den ist, hat der Widerspruch gegen den Bescheid des\nneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder                               Prüfungsausschussses keine aufschiebende Wirkung.\nGegen den Musterungsbescheid und den Bescheid\n2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheits-                                 des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer\nstrafe von mindestens einem Jahr.                                            kann auch das Kreiswehrersatzamt Widerspruch einle-\ngen.\n§ 31\n(3) Über den Widerspruch gegen den Musterungsbe-\nWiederaufnahme des Verfahrens                                   scheid entscheiden Musterungskammern, die für den\nWird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wiederauf-                         Bezirk eines oder mehrerer Kreiswehrersatzämter bei\nnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Fol-                           Wehrbereichsverwaltungen gebildet werden. Sie sind\ngen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als                            mit einem zum Richteramt oder zum höheren Verwal-\nnicht eingetreten. Die Beendigung des Wehrdienstes                                tungsdienst befähigten Angehörigen der Bundeswehr-\nverwaltung als Vorsitzendem, einem Beisitzer, der von\ndurch einen Ausschluß darf für die Erfüllung der Wehr-\npflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend                                der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle\ngemacht werden.                                                                   benannt wird, sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer\nbesetzt.\n(4) Über den Widerspruch gegen Bescheide der\nAbschnitt V                                      Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer ent-\nscheiden Prüfungskammern für Kriegsdienstverweige-\nRechtsbehelfe                                      rer, die für den Bezirk eines oder mehrerer Kreiswehr-\nersatzämter bei Wehrbereichsverwaltungen gebildet\n§ 32                                     werden. Im übrigen gilt § 26 Abs. 3, 4 und 7 ent-\nRechtsweg                                      sprechend.\nFür Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses                                (5) Über den Widerspruch gegen den Einberufungs-\nGesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.                                     bescheid(§ 21 und§ 23 Abs. 1) entscheidet die Wehr-\nbereichsverwaltung. Der Widerspruch gegen den Einbe-\nrufungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, es\n§ 33 *)\nsei denn, daß der Widerspruch unter Vorlage eines\nBesondere Vorschriften für das Vorverfahren                               Bescheides über die Unabkömmlichstellung oder über\n(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf                            die mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf min-\nGrund dieses Gesetzes ergehen, ist binnen zwei                                     destens zehn Jahre eingegangene Verpflichtung zum\nWochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich                                  Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-\noder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben,· die                            schutz eingelegt und dieser Bescheid von dem zustän-\nden Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch                               digen Kreiswehrersatzamt geprüft ist.\ndurch Einlegung bei der Behörde, die den Wider-                                       (6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Musterungs-\nspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.                                          und Prüfungskammern werden von den durch Rechts-\n(2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid                             verordnung der Landesregierung bestimmten Beschluß-\n( § 19 Abs. 7) und gegen den Bescheid des Prüfungs-                                organen der im Bereich der Musterungs- und Prüfungs-\nausschusses für Kriegsdienstverweigerer ( § 26 Abs. 3                              kammern gelegenen kreisfreien Städte und Landkreise\nbinnen drei Monaten nach Mitteilung der erforderlichen\nZahl der Beisitzer gewählt. Soweit in Ländern für den\n•) Ab 1. Januar 1984 ändert sich der Wortlaut des § 33 wie folgt:                  Bereich einer höheren Verwaltungsbehörde Bezirksver-\nAbsatz 2 lautet:                                                              tretungen bestehen, werden die Beisitzer von diesen\n,,(2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid (§ 19 Abs. 7) hat auf-   gewählt. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.\nschiebende Wirkung. Gegen den Musterungsbescheid kann auch das Kreis-\nwehrersatzamt Widerspruch einlegen.\"                                             (7) Für das Verfahren der Musterungskammern gel-\nAbsatz 4 entfällt.                                                            ten die §§ 19 und 22 entsprechend. Das gleiche gilt mit\nAbsatz 6 lautet:                                                              Ausnahme des § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 für\n.,(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Musterungskammern werden von den  das Verfahren der Prüfungskammern. Der Wehrpflich-\ndurch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmten Beschlußorganen\nder im Bereich der Musterungskammern gelegenen kreisfreien Städte und\ntige kann mit seinem Einverständnis von der Pflicht, sich\nLandkreise binnen drei Monaten nach Mitteilung der erforderlichen Zahl der    vorzustellen, befreit werden.\nBeisitzer gewählt. Soweit in Ländern für den Bereich einer höheren Verwal-\ntungsbehörde Bezirksvertretungen bestehen, werden die Beisitzer von diesen       (8) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar gewor-\ngewählt. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.\"\nden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbe-\nAbsatz 7 lautet:\nscheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung\n,,(7) Für das Verfahren der Musterungskammern gelten die §§ 19 und 22 ent-\nsprechend. Der Wehrpflichtige kann mit seinem Einverständnis von der Pflicht,  durch den Einberufungsbescheid selbst geltend\nsich vorzustellen, befreit werden.\"                                            gemacht wird.\n(Artikel 3 Nr. 5 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes vom\n28. Februar 1983, BGBI. 1 S. 203).                                                (9) Der Wehrpflichtige ist über den zulässigen\nAn die Stelle der entfallenden Vorschriften für das Kriegsdienstverweigerungs- Rechtsbehelf gegen einen auf Grund dieses Gesetzes\nverfahren treten die Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes.       erlassenen Verwaltungsakt zu belehren.","542                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§ 34                                      außerhalb der früheren Wehrmacht eine militärische\nBesondere Vorschriften                                  Grundausbildung erhalten haben, gilt § 23 entspre-\nfür das gerichtliche Verfahren                              chend. Sie sind jedoch zu untersuchen und unterliegen\nder Wehrüberwachung von der Prüfung ihrer Verfüg-\n( 1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses                      barkeit an. Der Widerspruch gegen den Einberufungs-\nGesetzes ist die Berufung gegen das Urteil des Verwal-                          bescheid hat bei ihrer erstmaligen Einberufung zur\ntungsgerichts ausgeschlossen.                                                   Bundeswehr aufschiebende Wirkung. Sie werden im\n(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist bin-                       Frieden nur zu Wehrübungen herangezogen, deren\nnen eines Monats nach Zustellung die Revision an das                            Gesamtdauer bei Mannschaften höchstens drei, bei\nBundesverwaltungsgericht zulässig, wenn wesentliche                             Unteroffizieren höchstens sechs und bei Offizieren\nMängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsge-                               höchstens achtzehn Monate beträgt.\nrichtsordnung gerügt werden oder das Verwaltungsge-                                (3) Wehrpflichtige, die in der früheren Wehrmacht\nricht die Revision in seiner Entscheidung zugelassen                            Wehrdienst geleistet haben, sind mit dem ihrem letzten\nhat. Die Zulassung der Revision kann nur verweigert                             früheren Dienstgrad entsprechenden Dienstgrad einzu-\nwerden, wenn offensichtlich eine Klärung grundsätzli-                           berufen.\ncher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist. Die Revision\nmuß zugelassen werden, wenn das Urteil von einer Ent-                              (4) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht                                1937 geboren sind, werden im Frieden nur zu Wehr-\nund auf dieser Abweichung beruht.                                               übungen, deren Gesamtdauer bei Mannschaften\nhöchstens drei Monate, bei Unteroffizieren höchstens\n(3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsord-                           sechs Monate, bei Offizieren höchstens achtzehn\nnung gilt für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung                           Monate beträgt, herangezogen.\nder Revision entsprechend. Gegen andere Entschei-\ndungen des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde\nausgeschlossen.                                                                                            § 36 a\n§ 35 *)                                        Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve\nBesondere Vorschriften für die Anfechtungsklage                                 Die gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden Wehr-\npflichtigen unterliegen auch dann der Wehrüberwa-\n( 1) Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbe-\nchung, wenn sie vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr\nscheid, den Einberufungsbescheid und den Bescheid\nnicht erfaßt und gemustert worden sind.\nder Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für\nKriegsdienstverweigerer hat keine aufschiebende Wir-\nkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende                                                         § 37\nWirkung anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehr-                                              Verzicht auf einen Dienstgrad\nbereichsverwaltung zu hören.\n( 1) Wehrpflichtige, die nicht in der Bundeswehr\n(2) Auch die Wehrbereichsverwaltung kann gegen                              gedient haben, können auf ihren früheren Dienstgrad\nden Musterungsbescheid und den Bescheid der Prü-                               verzichten. In diesem Falle erhalten sie den untersten\nfungsausschüsse und Prüfungskammern für Kriegs-                                 Mannschaftsdienstgrad.\ndienstverweigerer Anfechtungsklage erheben oder\nRechtsmittel einlegen.                                                             (2) Die Verzichtserklärung ist bei dem für den Wohn-\nsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Kreiswehrersatz-\namt zu Protokoll zu geben.\nAbschnitt VI\n(3) Die Verzichtserklärung kann nicht widerrufen\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nwerden.\n§ 36                                                                 § 38\nAngehörige der früheren Wehrmacht                                                   Wiedergutmachung\nund Wehrpflichtige älterer Geburtsjahrgänge                               (1) Angehörigen der früheren Wehrmacht, die Ver-\n( 1) Offiziere und Unteroffiziere der früheren Wehr-                        folgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes\nmacht sind bis zum Ablauf des Jahres wehrpflichtig, in                          sind und deshalb in ihrer militärischen Laufbahn\ndem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden.                                    benachteiligt wurden, ist auf Antrag der Dienstgrad zu\nverleihen, den sie bei normalem Verlauf ihrer Laufbahn\n(2) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die in                      . wahrscheinlich erreicht hätten.\nder früheren Wehrmacht Wehrdienst geleistet oder\n(2) § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.\n•) § 35 hat ab 1. Januar 1984 folgenden Wortlaut:\n,,§ 35                                                             § 39\nBesondere Vorschriften für die Anfechtungsklage\nVerleihung eines höheren Dienstgrades\n( 1) Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid und den Einberu-\nfungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag       ( 1) Einern Wehrpflichtigen, der sich die für einen\ndie aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehrbereichs-\nverwaltung zu hören.\nhöheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung\ndurch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bun-\n(2) Auch die Wehrbereichsverwaltung kann gegen den Musterungsbescheid\nAnfechtungsklage erheben oder Rechtsmittel einlegen.\"                         deswehr oder der früheren Wehrmacht erworben hat,\n(Artikel 3 Nr. 6 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes vom\nkann dieser Dienstgrad verliehen werden (§ 4 Abs. 1\n28. Februar 1983, BGBI. 1 S. 203).                                           Nr. 3 des Soldatengesetzes).","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983                                 543\n(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem             (3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im\nErgebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht wer-             polizeilichen Vollzugsdienst Dienst geleistet haben, gilt\nden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehr-          § 23 Abs. 1 entsprechend.\ndienst mit einem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen.\n(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23                                     § 42 a\nAbs. 1.                                                                       Grenzschutzdienstpflicht\n§ 40                                 Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz\nzum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz ver-\nDienstgrad bei militärfachlicher Verwendung\npflichtet sind (Grenzschutzdienstpflichtige), können\n( 1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner durch      nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Der im\nLebens- und Berufserfahrung erworbenen besonderen            Bundesgrenzschutz geleistete Dienst ist auf den Grund-\nEignung für eine militärfachliche Verwendung vorgese-        wehrdienst anzurechnen; § 42 ist nicht anzuwenden.\nhen, so kann ihm der für die Dienststellung erforderliche\nDienstgrad für die Dauer der Verwendung oder endgültig                                    § 43\nverliehen werden.\nWehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs\n(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem                                dieses Gesetzes\nErgebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht                    (1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehr-\nwerden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum            überwachung der Wehrpflichtigen, die ihren ständigen\nWehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad einzube-         Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nrufen.                                                       Gesetzes haben, ohne daß ihre Wehrpflicht gemäß § 1\n(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23         Abs. 2 ruht, werden durch besonderes Gesetz geregelt.\nAbs. 1.                                                      Wehrpflichtige, die ohne die nach § 3 Abs.. 2 erforderli-\nche Genehmigung ihren ständigen Aufenthalt aus dem\n§ 41                             Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausverlegen,\nWehrpflicht bei Zuzug                      werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfaßt,\ngemustert und einberufen.\n(1) Wer seinen ständigen Aufenthalt aus den in § 1\nAbs. 2 Nr. 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertrie-          (2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Aufforde-\nbenengesetzes genannten Gebieten verlegt hat oder            rung, sich zur Erfassung persönlich zu melden ( § 15\nverlegt, wird vor Ablauf von zwei Jahren nicht wehr-         Abs. 2), zur Musterung vorzustellen (§ 17 Abs. 3) oder\npflichtig.                                                   sich gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 3 bei der zuständigen Wehr-\nersatzbehörde zu melden, außerhalb des Geltungsbe-\n(2) Mit der Einberufung gilt die Erlaubnis zum ständi-    reichs dieses Gesetzes befinden, jedoch ihren ständi-\ngen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes          gen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereichs haben,\nnach dem Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen           sind für die Dauer der Abwesenheit von der Melde- oder\nin das Bundesgebiet als erteilt.                             Vorstellungspflicht zu befreien. Dies gilt nicht, wenn\nihnen die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung\n§ 42                             nicht erteilt worden ist oder wenn ihnen die Meldung\nSondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte           oder Vorstellung zugemutet werden kann. Sie haben\nsich unverzüglich nach Rückkehr bei der zuständigen\n(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei    Erfassungs- oder Wehrersatzbehörde zu melden.\noder dem hauptamtlichen Bahnpolizeidienst der Deut-\nschen Bundesbahn (polizeilicher Vollzugsdienst) ange-\n§ 44\nhören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid\nangenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehö-                    Zustellung, Vorführung und Zuführung\nrigkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen. Haben                ( 1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheide\nWehrpflichtige im polizeilichen Vollzugsdienst minde-        sind zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gilt\nstens drei Jahre Dienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht, das Verwaltungszustellungsgesetz. Einberufungsbe-\nGrundwehrdienst zu leisten. Die Gesamtdauer der von          scheide zu Wehrübungen, die von der Bundesregierung\nihnen noch zu leistenden Wehrübungen beträgt bei             als Bereitschaftsdienst nach§ 6 Abs. 6 angeordnet sind\nMannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren             oder nicht länger als drei Tage dauern, können auch\nhöchstens fünfzehn und bei Offizieren höchstens acht-        durch Eilbrief oder in entsprechender Anwendung des\nzehn Monate. Der im polizeilichen Vollzugsdienst über        § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar\ndrei Jahre geleistete Dienst kann auf diese Wehrübun-        durch die Truppe zugestellt werden; die Zustellung\ngen, der zwischen achtzehn Monaten und drei Jahren           durch Eilbrief gilt mit dessen Zugang als bewirkt. Für das\ngeleistete Dienst auf den Wehrdienst angerechnet             Zustellungsverfahren bei der Erfassung gelten die\nwerden.                                                      Zustellungsvorschriften der _Länder. Bei minderjährigen\n(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den       Wehrpflichtigen ist an diese zuzustellen; § 7 Abs. 1 des\nWiderruf eines Annahmebescheides sowie das Aus-              Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechen-\nscheiden aus dem Vollzugsdienst dem zuständigen              den landesrechtlichen Vorschriften gelten insoweit\nKreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn        nicht.\nWehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst             (2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Muste-\nbei der Vollzugspolizei oder hauptamtlichen Bahnpolizei      rung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der Eignungsprü-\nnicht antreten.                                              fung oder auf eine Aufforderung der Wehrersatzbe-","544                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nhörde, sich persönlich zu melden ( § 24 Abs. 6 Nr. 3),      den dazu ergehenden Rechtsverordnungen den Lan-\nunentschuldigt fernbleiben, kann die Vorführung ange-      desbehörden, den kreisfreien Städten und den Land-\nordnet werden; das gleiche gilt bei männlichen Perso-      kreisen oder den Gemeinden sowie deren Vertretungs-\nnen, die der Erfassung unentschuldigt fernbleiben(§ 15     körperschaften zugewiesen sind.\nAbs. 6). Die Polizei ist um Durchführung zu ersuchen.\n(3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige,                                § 47\ndie ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten,\ndem nächsten Feldjäger-Dienstkommando zuzuführen.                                   (weggefallen)\n(4) Die Polizei ist befugt, zum Zwecke der Vorführung\noder Zuführung die Wohnung und andere Räume des                                         § 48\nWehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen.\nDas gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Woh-                Vorschriften für den Bereitschafts- und\nnungen und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige einem                              Verteidigungsfall\nunmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch          (1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten,\nBetreten solcher Wohnungen und Räume entzieht.             wenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6\nAbs. 6 angeordnet sind:\n§ 45\n1. Zurückstellungen nach§ 12 Abs. 2 und 4 können im\nBußgeldvorschrift                         Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt widerru-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder            fen werden, es sei denn, daß die Heranziehung zum\nfahrlässig                                                     Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumut-\nbare Härte bedeuten würde.\n1 . entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2\n2. Die Vorschriften über die Mitwirkung besonderer\na) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes ( § 17\nAusschüsse beim Musterungsverfahren ( §§ 18 und\nAbs. 4, 6 und 7, § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3) auf die\n33) sind nicht anzuwenden. An Stelle des Ausschus-\ngeistige oder körperliche Tauglichkeit untersu-\nses entscheidet der Leiter der Behörde, bei der der\nchen oder auf die Eignung für bestimmte Verwen-\nAusschuß zu bilden wäre. Die kreisfreie Stadt oder\ndungen ( § 20 a Abs. 1 Satz 1 und 2) prüfen läßt,\nder Landkreis sollen vor der Entscheidung gehört\nb) seinen Wehrpaß oder sein Personalstammblatt             werden.\nnicht in Empfang nimmt oder\nc) zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-        3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid\ndungs- oder Ausrüstungsstücke nicht übernimmt           ( § 19 Abs. 7) und gegen den Einberufungsbescheid\noder nicht entsprechend dem Einberufungsbe-             bei der erstmaligen Einberufung eines gedienten\nscheid zum Dienstantritt mitbringt,                    Wehrpflichtigen zur Bundeswehr(§ 36 Abs. 2 Satz 3)\nhat keine aufschiebende Wirkung (§ 33 Abs. 2).\n2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Aufenthalt\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes         4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die bereits\nerforderliche Genehmigung einholt,                         in der Bundeswehr gedient haben, ist § 23 Abs. 1\n3. als Wehrpflichtiger, der einen Einberufungsbescheid          Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Als Untersuchung\nfür den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft           gilt die Einstellungsuntersuchung.\nerhalten hat, einer Pflicht nach § 5 a Abs. 2 Satz 1   5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben Wehr-\nzuwiderhandelt,                                            pflichtige\n4. gegen eine Vorschrift des§ 15 Abs. 2 oder 6 über die\na) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrer-\nErteilung von Auskünften oder die persönliche Mel-\nsatzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch\ndung zur Erfassung verstößt,\nwenn sie der Wehrüberwachung nicht unterlie-\n5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17 Abs. 3                gen,\noder § 23 Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt oder\nb) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehr-\n6. eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 wäh-                ersatzamtes einzuholen, wenn sie den Geltungs-\nrend der Wehrüberwachung oder eine ihm nach§ 24                 bereich dieses Gesetzes verlassen wollen,\nAbs. 6 Satz 2 nach Beendigung der Wehrüberwa-\nchung obliegende Pflicht verletzt.                          c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße               zes aufhalten, und, soweit sie einem Geburtsjahr-\ngeahndet werden.                                                    gang angehören, dessen Erfassung begonnen\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1                  hat, sich beim zuständigen oder nächsten Kreis-\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist,                   wehrersatzamt zu melden.\nsoweit es sich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei der            Dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die ihren ständigen\nErfassung handelt, das Kreiswehrersatzamt.                      Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nGesetzes haben oder bei deutschen Dienststellen\n§ 46                                oder öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen\nOrganisationen außerhalb des Geltungsbereichs\nStadtstaatklausel                          dieses Gesetzes beschäftigt sind oder mit Genehmi-\nDie Länder Bremen und Hamburg bestimmen, welche              gung einer obersten Bundes- oder Landesbehörde\nStellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem Gesetz und         oder der von dieser bestimmten Stelle sich außerhalb","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983                                                             545\ndieses Geltungsbereichs aufhalten oder ihn ver-                                 sie das fünfundvierzigste Lebensjahr vollenden, ein-\nlassen.                                                                        berufen werden. Die §§ 13, 13 a und 36 bleiben unbe-\nrührt.\n(2) Im Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Nr. 2 bis 5\nund folgende Vorschriften:                                                              (2) Das Nähere über die Erfassung der unter Absatz 1\nfallenden Personen, soweit sie nicht zum Geschäftsbe-\n1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 ist innerhalb\nreich des Bundesministers der Verteidigung gehören\nachtundvierzig Stunden zu erstatten; § 24 Abs. 6\noder nicht bei Dienststellen der Stationierungs- oder\nNr. 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.\nNATO-Streitkräfte beschäftigt sind, wird durch Rechts-\n2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechti-                               verordnung geregelt.\ngung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,\nfestzustellen, können zum Zivildienst oder auf ihren                                (3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,\nAntrag zum waffenlosen Dienst einberufen werden,                                daß natürliche Personen und juristische Personen des\nbevor über ihren Feststellungsantrag entschieden                                 privaten oder öffentlichen Rechts die für die Erfassung\nist.*)                                                                          des unter Absatz 1 fallenden Personenkreises erforder-\nlichen Angaben machen.\n3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten\naußer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 1 2\nAbs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum                                                                      § 50\nWehrdienst für den Wehrpflichtigen auch im Verteidi-\ngungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.                                                    Zuständigkeit für den Erlaß\nvon Rechtsverordnungen\n4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß§ 12 Abs. 2 vom\n(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverordnun-\nWehrdienst zurückgestellt werden, sind im Verteidi-\ngen\ngungsfall auf Antrag zum Sanitätsdienst einzu-\nberufen.                                                                         1. über die Unterwerfung von Ausländern und Staaten-\nlosen unter die Wehrpflicht (§ 2),\n5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall zum frei-\nwilligen Eintritt in die Bundeswehr melden, dürfen von                          2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der\neinem Offizier in der Stellung eines Bataillonskom-                                  Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2)-dabei kann die\nmandeurs oder in entsprechender Dienststellung als                                   Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen\nSoldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst                                   Behörden auf oberste Bundesbehörden oder auf die\nleisten, mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad                                     Landesregierungen übertragen werden; diese kön-\noder mit ihrem letzten in der Bundeswehr oder in der                                 nen ermächtigt werden, die Ermächtigung auf die\nfrüheren Wehrmacht erreichten Dienstgrad einge-                                      obersten Landesbehörden weiterzuübertragen -,\nstellt werden, wenn die Einberufung durch das zu-\n3. über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatz-\nständige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.\nbehörde bei der Wehrüberwachung auf die See-\nBerufsgenossenschaft und über die Art und Höhe der\n§ 49                                               vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu erstat-\ntenden Kosten (§ 24 Abs. 8),\nErfassung und Musterung von Wehrpflichtigen\nfür bestimmte Aufgaben                                       4. über das Verfahren in den Fällen der§§ 22, 23 Abs. 1\n( 1) Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen Aus-                                 Satz 6, des § 26 Abs. 6 und des § 33 Abs. 7, *)\nbildung oder Tätigkeit im Verteidigungsfall für Aufgaben\n5. über die Erfassung von Wehrpflichtigen                                   für\nverwendet werden sollen, die der Herstellung der Ein-\nbestimmte Aufgaben (§ 49 Abs. 2),\nsatzfähigkeit oder der Sicherung der Operationsfreiheit\nder Streitkräfte dienen, können nach Vollendung des                                 6. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3).\nachtzehnten Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres, in\ndem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, erfaßt                                     (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustim-\nund gemustert werden. Sie können nach Maßgabe                                        mung des Bundesrates.\ndieses Gesetzes zu Wehrübungen einberufen werden,\nwenn die Bundesregierung feststellt, daß dies zu einer\nnach den Umständen gebotenen Herstellung der Ein-                                                                         § 51\nsatzfähigkeit oder zur Sicherung der Operationsfreiheit                                              Einschränkung von Grundrechten\nder Streitkräfte notwendig ist. Auch ohne diese Fest-\nstellung können sie zu einer Wehrübung einberufen                                       Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\nwerden, die jedoch nur der Vorbereitung auf ihre vorge-                               (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Frei-\nsehene Verwendung im Einzelfall dienen darf; Mann-                                   heit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgeset-\nschaften dürfen nur bis zum Ablauf des Jahres, in dem                                zes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundge-\nsetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\n•) § 48 Abs. 2 Nr. 2 hat ab 1. Januar 1984 folgenden Wortlaut:\n•) § 50 Abs. 1 Nr. 4 hat ab 1. Januar 1984 folgenden Wortlaut:\n„2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechtigung, den Kriegsdienst\nmit der Waffe zu verweigern, festzustellen, können zum Zivildienst einberu-    „4. über das Verfahren in den Fällen der §§ 22, 23 Abs. 1 Satz 6 und des § 33\nfen werden, bevor über ihren Feststellungsantrag entschieden ist.\"                  Abs. 7,\".\n(Artikel 3 Nr. 7 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes vom              (Artikel 3 Nr. 8 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes vom\n28. Februar 1983, BGBI. 1S. 203).                                                   28. Februar 1983, BGBl.1 S. 203)."]}