{"id":"bgbl1-1983-2-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":2,"date":"1983-01-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/2#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_2.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung)","law_date":"1983-01-13T00:00:00Z","page":26,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["26                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVerordnung\nüber die Gewährung von Vergünstigungen\nim Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse\n(Fischereierzeugnisse-Ve.rgünstigungs-Verordnung)\nVom 13. Januar 1983\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 9 und 1 6 und des § 9 des                             §3\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-                     Voraussetzungen für die Gewährung\norganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617),                         der Vergünstigungen\ndie durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März\n1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, auf Grund          (1) Finanzieller Ausgleich und Übertragungsprämie\ndes § 1 0 Abs. 1 und des § 1 2 des Gesetzes zur Durch-     werden nur gewährt, wenn die Erzeugerorganisation, die\nführung der gemeinsamen Marktorganisationen sowie          Rücknahmepreise anwenden will, dem Bundesamt\nauf Grund des § 26 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchfüh-       schriftlich angezeigt hat\nrung der gemeinsamen Marktorganisationen, der durch\n§ 23 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1\n1. die Absicht, die Rücknahmepreise während ihrer\nS. 1608) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit         gesamten Geltungsdauer anzuwenden,\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft        2. die Erzeugnisse oder Erzeugnisklassen, die sie aus\nverordnet:                                                     dem Handel nehmen will, wenn der Rücknahmepreis\n§ 1                               unterschritten wird,\nAnwendungsbereich                       3. den Ort, wo sie die Erzeugnisse oder Erzeugnisklas-\nsen aus dem Handel nehmen will,\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die\n4. Name und Anschrift der Personen, die sie mit der\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-\nKlassifizierung der Erzeugnisse beauftragt hat,\nmission der Europäischen Gemeinschaften über die\nGewährung einer Vergütung an Erzeugerorganisationen        5. ihr Tätigkeitsgebiet\nzum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von\nund die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 6 nach-\nErzeugnissen aus dem Handel (finanzieller Ausgleich)\nweist.\nund einer Übertragungsprämie im Rahmen der gemein-\nsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse.             (2) Eine gegenüber dem Bundesamt mündlich oder\nfernmündlich abgegebene Erklärung über die Anwen-\ndung einer nach den in § 1 genannten Rechtsakten\n§2                             zulässigen Toleranzspanne ist unverzüglich schriftlich\nZuständige Stellen                     zu bestätigen.\n( 1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung      (3) Will die Erzeugerorganisation, die Rücknahme-\nund der in § 1 genannten Rechtsakte ist vorbehaltlich       preise anwendet, von deren Anwendung vor Ablauf ihrer\ndes Absatzes 2 das Bundesamt für Ernährung und              Geltungsdauer wieder absehen, so hat sie dies dem\nForstwirtschaft (Bundesamt).                                Bundesamt unverzüglich anzuzeigen.\n(2) Zuständig für die Überwachung der Entnahme von         (4) Dem Antrag auf Gewährung einer Übertragungs-\nMarktordnungswaren aus dem Handel, insbesondere             prämie ist neben den Unterlagen, die nach den in § 1\ndie Feststellung von Menge, Beschaffenheit und              genannten Rechtsakten vorzulegen sind, der Vertrag\nBestimmungszweck der Erzeugnisse sowie ihrer Ver-           über die Verarbeitung der aus dem Handel genommenen\nwendung, sind die nach Landesrecht zuständigen Stel-        Fischereierzeugnisse beizufügen, soweit die Verarbei-\nlen.                                                        tung durch einen anderen erfolgt.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1983                              27\n§4                                                         §8\nAnträge, Forderungen                          Bestandsbuchführung durch Lohnverarbeiter\n(1) Vergünstigungen nach § 1 werden auf schrift-         Wer als Lohnverarbeiter aus dem Handel genommene\nlichen Antrag gewährt.                                    Fischereierzeugnisse verarbeitet, ist zu einer Bestands-\nbuchführung verpflichtet, die den Anforderungen der in\n(2) Die Vergünstigungen werden durch schriftlichen·    § 1 genannten Rechtsakte an die Bestandsbuchführung\nBescheid festgesetzt.                                      der Erzeugerorganisationen entspricht.\n(3) Forderungen auf Zahlung der Vergünstigungen\nsind unverzinslich.\n§9\n§5                                                Sicherheitsleistung\nMuster für Anträge                        Hängt die Gewährung einer Vergünstigung nach den\nin § 1 genannten Rechtsakten von einer Sicherheits-\nDas Bundesamt kann für Anträge, Meldungen und\nleistung ab, so gelten die Vorschriften des § 15 des Ge-\nErklärungen, die zur Durchführung dieser Verordnung\nsetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\nund der in § 1 genannten Rechtsakte notwendig sind,\norganisationen über die Kaution entsprechend, soweit\nMuster im Bundesanzeiger bekanntmachen und Vor-\nsich nicht aus den in § 1 genannten Rechtsakten etwas\ndrucke bereitstellen. Soweit das Bundesamt Muster\nanderes ergibt.\nbekanntgemacht hat oder Vordrucke bereitstellt, sind\ndiese zu verwenden.\n§10\n§6                                      Aufbewahrungs- und Duldungspflichten\nAnzeigepflicht gegenüber der Landesstelle\n(1) Der Empfänger einer Vergünstigung hat die für die\n( 1) Nimmt die Erzeugerorganisation Erzeugnisse aus    Gewährung der Vergünstigung erforderlichen Unterla-\ndem Handel, so hat sie vorab unverzüglich mündlich         gen sieben Jahre nach Gewährung der Vergünstigung\noder fernmündlich der zuständigen Landesstelle inner-      aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften\nhalb der von dieser festgelegten Zeiten anzuzeigen:        eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.\n1. Fischart, Merkmale (Frischeklasse, Größenklasse,           (2) Der Empfänger einer Vergünstigung hat den nach\nAufmachung) und Menge in Kilogramm Eigenge-           Landesrecht zuständigen Stellen das Betreten der\nwicht,                                                Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts-\n2. Ort und Zeit der Klassifizierung,                       oder Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in\nBetracht kommenden kaufmännischen Bücher, beson-\n3. Ort und Zeit des erfolglosen Anbietens,                 deren Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schrift-\n4. Preis je Kilogramm Eigengewicht, zu dem die Erzeug-     stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und\nnisse angeboten worden sind,                          die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle\nautomatischer Buchführung hat er auf Verlangen auf\n5. Lagerort der Erzeugnisse,\nseine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben\n6. Art der vorgesehenen Verwendung,                        auszudrucken.\n7. Ort und Zeit der Übergabe zur vorgesehenen Ver-                                    § 11\nwendung.\nBeweislast, Rückforderung und Verzinsung\nDie Angaben sind der zuständigen Landesstelle späte-\nstens am folgenden Tage schriftlich zu bestätigen.             (1) Der Empfänger einer Vergünstigung trägt auch\nnach dem Empfang der Vergünstigung in dem Verant-\n(2) Die Übergabe zur vorgesehenen Verwendung darf       wortungsbereich, der nicht zum Bereich des Bundes-\nerst erfolgen, wenn die zuständige Landesstelle die         amtes und der zuständigen Landesstellen gehört, die\nErzeugnisse hierzu freigegeben hat. Die Freigabe gilt als  Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für\nerteilt, wenn die zuständige Landesstelle zwei Stunden      die Gewährung ·der Vergünstigung bis zum Ablauf des\nnach Abgabe der mündlichen oder fernmündlichen             zweiten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung\nAnzeige nach Absatz 1 keine Entscheidung getroffen          folgt.\nhat.\n(2) Bescheide über die Gewährung von Vergünsti-\ngungen sind zurückzunehmen oder zu widerrufen,\n§7\nsoweit die Voraussetzungen für die Gewährung nicht\nKennzeichnungspflicht bei der Übertragungsprämie          vorgelegen haben oder entfallen sind.\nSoweit in den in § 1 genannten Rechtsakten zur Ge-         (3) Zu Unrecht empfangene Vergünstigungen sind\nwährung einer Übertragungsprämie die Identifizierung       zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Vergünstigungen\nvon Fischereierzeugnissen vorgeschrieben ist, ist diese    sind vom Tage des Empfangs an, bei Fortfall der Voraus-\ndurch unterscheidungsfähige, nicht austauschbare           setzungen von diesem Zeitpunkt an mit zwei vom Hun-\nKennzeichnung der Gebinde und Packstücke vorzuneh-         dert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,\nmen. Diese Kennzeichnung muß auch die Losbezeich-          bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom\nnung, die in der Bestandsbuchführung aufgezeichnet         Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-\nist, enthalten.                                            bank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende","28                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nDiskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats          Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nzugrunde zu legen.                                       auch im Land Berlin.\n(4) Das Bundesamt setzt die zurückzuzahlenden\nBeträge durch schriftlichen Bescheid fest.                                          §13\nInkrafttreten\n§12\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Rücknahmevergütungs-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-   Verordnung Fischereierzeugnisse vom 18. April 1977\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur     (BGBI. 1 S. 657) außer Kraft.\nBonn, den 13. Januar 1983\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}