{"id":"bgbl1-1983-19-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":19,"date":"1983-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/19#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_19.pdf#page=17","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Seestraßenordnung","law_date":"1983-05-02T00:00:00Z","page":521,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1983                                    521\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Seestraßenordnung\nVom 2. Mai 1983\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 des                 „Fahrzeuge von weniger als 20 Meter Länge und\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                         Segelfahrzeuge dürfen jedoch Küstenverkehrs-\nGebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekannt-                 zonen unter allen Umständen benutzen.\"\nmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1314) wird ver-\nordnet:                                                            b) In Buchstabe e erhält der erste Halbsatz fol-\ngende Fassung:\nArtikel 1                                   „e) Außer beim Queren oder beim Einlaufen in\nDie Verordnung zur Seestraßenordnung vom 13. Juni                          einen Einbahnweg oder beim Verlassen\n1977 (BGBI. 1 S. 813) wird wie folgt geändert:                                eines Einbahnweges darf ein Fahrzeug in\nder Regel nicht in eine Trennzone einlaufen\noder eine Trennlinie überfahren,\".\n1. In § 1 werden nach den Worten „die dem Über-\neinkommen von 1972 (BGB!. 1976 II S. 1023) bei-               c) Nach Buchstabe j werden folgende Buchstaben\ngefügt\" die Worte „und die durch Beschluß der                    k und I angefügt:\n12. Versammlung der Internationalen Seeschiff-                    „k) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das in\nfahrts-Organisation       (IMO)      in  London     am\neinem Verkehrstrennungsgebiet Arbeiten\n19. November 1981 geändert worden\" eingefügt.\nzur Aufrechterhaltung der Sicherheit der\n2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                       Schiffahrt durchführt, ist von der Befolgung\ndieser Regel befreit, soweit dies zur Ausfüh-\na) In Nummer 25 werden nach dem Wort „Signalen\"\nrung der Arbeiten erforderlich ist.\ndie Worte „oder Schiffahrtszeichen\" eingefügt.\n1) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das in\nb) In Nummer 26 wird das Wort „vorgeschriebenen\"                         einem Verkehrstrennungsgebiet Unterwas-\ndurch das Wort „beschriebenen\" ersetzt.                               serkabel auslegt, versorgt oder aufnimmt, ist\nvon der Befolgung dieser Regel befreit,\nArtikel 2                                           soweit dies zur Ausführung der Arbeiten\nerforderlich ist.\"\nDie Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung\nvon Zusammenstößen auf See (Anlage zu der Ver-\nordnung zur Seestraßenordnung) werden wie folgt               4. In Regel 13 Buchstabe a werden die Worte „dieses\ngeändert:                                                         Abschnittes\" durch die Worte „des Teiles B Ab-\nschnitte I und II'' ersetzt.\n1. Regel 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:\n5. In Regel 22 wird folgender Buchstabe d angefügt:\n,,c) Diese Regeln berühren nicht die von der Regie-\nrung eines Staates erlassenen Sondervor-               ,,d) Auf schwer erkennbaren, teilweise getauch-\nschriften über zusätzliche Positions- oder                    ten Fahrzeugen oder Gegenständen, die\nSignallichter, Signalkörper oder Schallsignale                geschleppt werden,\nfür Kriegsschiffe und Fahrzeuge im Geleit oder                - weißes Rundumlicht, 3 Seemeilen.\"\nüber zusätzliche Positions- oder Signallichter\noder Signalkörper für fischende Fahrzeuge in       6. Regel 23 Buchstabe c erhält folgende Fassung:\neiner Fangflotte. Diese zusätzlichen Positions-        „c) i)       Ein Maschinenfahrzeug von weniger als\noder Signallichter, Signalkörper oder Schall-                       1 2 Meter Länge darf an Stelle der unter\nsignale müssen nach Möglichkeit so beschaf-                         Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein\nfen sein, daß sie nicht mit einem anderen, nach                     weißes Rundumlicht und Seitenlichter\ndiesen Regeln zulässigen Licht, Signalkörper\nführen;\noder Schallsignal verwechselt werden kön-\nnen.\"                                                         ii) ein Maschinenfahrzeug von weniger als 7\nMeter Länge, dessen Höchstgeschwindig-\n2. Regel 3 Buchstabe g wird wie folgt geändert:                              keit 7 Knoten nicht übersteigt, darf an\nStelle der unter Buchstabe a vorgeschrie-\na) Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:                         benen Lichter ein weißes Rundumlicht und\n,,Der Ausdruck ,manövrierbehinderte Fahrzeuge'                         muß, wenn möglich, außerdem Seitenlich-\numfaßt, ohne darauf beschränkt zu sein:\".                             ter führen;\niii) das Topplicht oder das weiße Rundumlicht\nb) In Ziffer v wird das Wort „Minensuchen\" durch                          auf einem Maschinenfahrzeug von weniger\ndas Wort „Minenräumen\" ersetzt.\nals 1 2 Meter Länge darf außerhalb der\nLängsachse des Fahrzeugs geführt wer-\n3. Regel 10 wird wie folgt geändert:                                          den, wenn die Anbringung über der Längs-\na) In Buchstabe d wird folgender neuer Satz 2                             achse nicht möglich ist, vorausgesetzt, daß\nangefügt:                                                              die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne","522                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil      1\nüber der Längsachse des Fahrzeugs                            oder Signalkörper aus einem vertretbaren\ngeführt oder so nahe wie möglich in dersel-                  Grund nicht führen, so müssen alle mögli-\nben Längsachse wie das Topplicht oder                        chen Maßnahmen getroffen werden, um das\ndas weiße Rundumlicht angebracht wer-                        geschleppte Fahrzeug oder den geschlepp-\nden.\"                                                        ten Gegenstand zu beleuchten oder die\nAnwesenheit eines solchen Fahrzeugs oder\n7. Regel 24 wird wie folgt geändert:                                        Gegenstands zumindest erkennbar zu\nmachen.\"\na) Buchstabe a Ziffer i Satz 1 erhält folgende Fas-\nsung:                                                      g) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i\nangefügt:\n„i) an Stelle des in Regel 23 Buchstabe a Ziffer\ni oder ii vorgeschriebenen Lichtes zwei Topp-             ,,i)  Kann ein üblicherweise nicht bei Schlepp-\nlichter senkrecht übereinander.\"                                vorgängen eingesetztes Fahrzeug aus\neinem vertretbaren Grund die unter Buch-\nb) Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:                         stabe a oder c vorgeschriebenen Lichter\n„i) an Stelle des in Regel 23 Buchstabe a Ziffer                     nicht zeigen, so braucht es diese Lichter\ni oder ii vorgeschriebenen Lichtes zwei Topp-                   nicht zu führen, wenn es ein anderes Fahr-\nlichter senkrecht übereinander;\".                               zeug schleppt, das sich in Not befindet oder\naus anderen Gründen Hilfe benötigt. Es\nc) In Buchstabe d werden die Worte „die Buchsta-                         müssen alle nach Regel 36 zulässigen mög-\nben a und c dieser Regel gelten\" durch die Worte                     lichen Maßnahmen getroffen werden, um die\n,,Buchstabe a oder c dieser Regel gilt\" ersetzt.                     Art der Verbindung zwischen dem schlep-\npenden Fahrzeug und dem geschleppten\nd) In Buchstabe e erhält der erste Halbsatz fol-                         Fahrzeug erkennbar zu machen, insbeson-\ngende Fassung:                                                       dere durch Anleuchten der Schleppleine.\"\n,,Ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschlepp-\nter Gegenstand mit Ausnahme der unter Buch-            8. In Regel 25 Buchstabe b wird die Zahl „ 12\" durch\ndie Zahl „20\" ersetzt.\nstabe g genannten muß führen\".\ne) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g             9. Regel 27 wird wie folgt geändert:\neingefügt:                                                 a) In Buchstabe b wird im ersten Halbsatz das Wort\n,,g) Ein schwer erkennbares, teilweise getauch-                 ,,Minensuchen\" durch das Wort „Minenräumen\"\ntes geschlepptes Fahrzeug oder ein schwer                ersetzt.\nerkennbarer, teilweise getauchter ge-\nb) In Buchstabe b Ziffer iii entfällt der Beistrich, und\nschleppter Gegenstand oder eine Kombina-\ndas Wort „Topplichter\" wird durch die Worte „ein\ntion solcher Fahrzeuge oder Gegenstände\nTopplicht oder mehrere Topplichter sowie\"\nmuß führen\nersetzt.\ni) bei einer Breite von weniger als 25 Meter\nje ein weißes Rundumlicht an oder nahe         c) Buchstabe c erhält folgende Fassung:\ndem vorderen und hinteren Ende, wobei              „c) Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muß\nTransportschläuche das vordere Licht                     während eines Schleppvorgangs, bei dem\nnicht zu führen brauchen;                                das schleppende Fahrzeug und sein\nii) bei einer Breite von 25 und mehr Meter                    Anhang erheblich behindert sind, vom Kurs\nzwei zusätzliche weiße Rundumlichter                     abzuweichen, zusätzlich zu den in Regel 24\nan oder nahe den Außenseiten;                            Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern\noder Signalkörpern die unter Buchstabe b\niii) bei einer Länge von mehr als 100 Meter\nZiffern i und ii dieser Regel vorgeschriebe-\nzusätzliche weiße Rundumlichter zwi-\nnen Lichter oder Signalkörper führen.\"\nschen den unter den Ziffern i und ii vor-\ngeschriebenen Lichtern, so daß der             d) Buchstabe d wird wie folgt geändert:\nAbstand zwischen den Lichtern nicht\naa) Im ersten Halbsatz werden die Worte „Buch-\nmehr als 100 Meter beträgt;\nstabe b\" durch die Worte „Buchstabe b\niv) einen rhombusförmigen Signalkörper an                     Ziffern i, ii und iii\" ersetzt.\noder nahe dem äußersten Ende des letz-\nbb) Ziffer iii wird gestrichen.\nten geschleppten Fahrzeugs oder\nGegenstands und, wenn der Schlepp-                 cc) Die bisherige Ziffer iv wird Ziffer iii und erhält\nzug länger als 200 Meter ist, zusätzlich                 folgende Fassung:\neinen rhombusförmigen Signalkörper                       „iii) vor Anker an Stelle der Lichter oder des\ndort, wo er am besten gesehen werden                           Signalkörpers nach Regel 30 die unter\nkann, und so weit vorn wie möglich.\"                          diesem Buchstaben vorgeschriebenen\nLichter oder Signalkörper.\"\nf) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h und\nerhält folgende Fassung:                                   e) Die Buchstaben e, f und g erhalten folgende Fas-\nsung:\n„h) Kann ein geschlepptes Fahrzeug oder ein\ngeschleppter Gegenstand die unter Buch-                ,,e) Macht die Größe eines Fahrzeugs bei Tau-\nstabe e oder g vorgeschriebenen Lichter                      cherarbeiten es unmöglich, alle unter Buch-","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1983                                    523\nstabe d vorgeschriebenen Lichter und             b) Die bisherigen Buchstaben d bis i werden Buch-\nSignalkörper zu führen, so sind zu führen            staben e bis j.\ni) drei Rundumlichter senkrecht überein-\nander dort, wo sie am besten gesehen          c) In den bisherigen Buchstaben g und i wird jeweils\nwerden können. Das obere und das                 der Buchstabe „f\" durch den Buchstaben „g\"\nuntere Licht müssen rot, das mittlere             ersetzt.\nmuß weiß sein;\nii) die Flagge „A\" des Internationalen        13. In Regel 36 werden folgende Sätze 2 und 3 an-\nSignalbuchs als Tafel von mindestens          gefügt:\n1 Meter Höhe. Ihre Rundumsichtbarkeit         ,,Jedes Licht, das die Aufmerksamkeit eines ande-\nmuß sichergestellt sein.                      ren Fahrzeugs erregen soll, muß so beschaffen sein,\ndaß es nicht mit einem Schiffahrtszeichen verwech-\nf)  Ein Fahrzeug beim Minenräumen muß\nselt werden kann. Für die Zwecke dieser Regel ist\nzusätzlich zu den in Regel 23 vorgeschrie-\ndie Verwendung von hoher Lichtstärke bei unterbro-\nbenen Lichtern für Maschinenfahrzeuge\nchenen Lichtern oder Drehlichtern, zum Beispiel\noder zu den Lichtern oder dem Signalkörper\nLichter mit umlaufender Blendscharte, zu ver-\nnach Regel 30 für ein Fahrzeug vor Anker\nmeiden.''\ndrei grüne Rundumlichter oder drei Bälle\nführen. Eines dieser Lichter oder einer\ndieser Signalkörper muß nahe dem Vor-         14. In Regel 37 wird das Wort „vorgeschriebenen\"\nmasttopp und eines oder einer an jedem            durch das Wort „beschriebenen\" ersetzt.\nEnde der vorderen Rah geführt werden.\nDiese Lichter oder Signalkörper zeigen an,    15. In Regel 38 wird nach dem Buchstaben g folgender\ndaß es für andere Fahrzeuge gefährlich ist,       Buchstabe h angefügt:\nsich dem Minenräumfahrzeug auf weniger            „h)    Dauernde Befreiung von der Versetzung der\nals 1000 Meter zu nähern.                                Rundumlichter nach den Vorschriften des Ab-\ng) Fahrzeuge von weniger als 12 Meter Länge,                 schnitts 9 Buchstabe b der Anlage 1.\"\nmit Ausnahme solcher Fahrzeuge, die Tau-\ncherarbeiten durchführen, brauchen die in     16. Anlage I wird wie folgt geändert:\ndieser Regel vorgeschriebenen Lichter und         a) In Abschnitt 1 wird folgender neuer Satz 2 an-\nSignalkörper nicht zu führen.\"                        gefügt:\n10. Regel 29 Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fas-             ,,Diese Höhe ist von einem Punkt aus zu messen,\nsung:                                                           der senkrecht unter dem Anbringungsort des\nLichtes liegt.\"\n,,iii) vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorge-\nschriebenen Lichtern das Licht oder die Lichter      b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:\noder den Signalkörper, die in Regel 30 für Fahr-\nzeuge vor Anker vorgeschrieben sind.\"                    aa) Buchstabe e erhält folgende Fassung:\n,,e) Eines der zwei oder drei für ein Maschi-\n11. Regel 30 wird wie folgt geändert:                                             nenfahrzeug beim Schleppen oder\na) In Buchstabe e werden die Worte „oder auf                                  Schieben eines anderen Fahrzeugs\nGrund\" gestrichen und die Worte „unter Buch-                            vorgeschriebenen Topplichter muß an\nstabe a, b oder d vorgeschriebenen Lichter oder                        derselben Stelle wie das vordere oder\nSignalkörper\" durch die Worte „unter den Buch-                          das hintere Topplicht angebracht sein;\nstaben a und b vorgeschriebenen Lichter oder                            jedoch muß, wenn sie am hinteren Mast\nden dort vorgeschriebenen Signalkörper\" er-                             geführt werden, das niedrigste hintere\nsetzt.                                                                 Topplicht mindestens 4,5 Meter höher\nals das vordere Topplicht angebracht\nb) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f                                sein.\"\nangefügt:                                                 bb) Buchstabe f erhält folgende Fassung:\n„f)  Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter                      „f) i) Das Topplicht oder die Topplichter\nLänge auf Grund braucht nicht die unter                              nach Regel 23 Buchstabe a müssen\nBuchstabe d Ziffern i und ii vorgeschriebe-                          höher angebracht sein als alle ande-\nnen Lichter oder Signalkörper zu führen.\"                            ren Lichter und Sichthindernisse und\nklar von ihnen sein, sofern nicht unter\n12. Regel 35 wird wie folgt geändert:\nZiffer ii etwas anderes bestimmt ist.\na) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d                             ii) Wenn es undurchführbar ist, die in\neingefügt:                                                                 Regel 27 Buchstabe b Ziffer i oder\n„d) Ein fischendes Fahrzeug vor Anker und ein                              Regel 28 vorgeschriebenen Rund-\nmanövrierbehindertes Fahrzeug, das bei der                            umlichter niedriger als die Topplich-\nAusführung seiner Arbeiten vor Anker liegt,                           ter anzubringen, dürfen sie höher als\nmüssen an Stelle der unter Buchstabe g                                das hintere Topplicht oder die hinte-\nvorgeschriebenen Signale das unter Buch-                              ren Topplichter oder senkrecht zwi-\nstabe c vorgeschriebene Signal geben.\"                                schen dem vorderen Topplicht oder","524                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil   1\nden vorderen Topplichtern und dem                    geschriebenen Grenzen\" durch die Worte\nhinteren Topplicht oder den hinteren                 ,,außerhalb des vorgeschriebenen Aus-\nTopplichtern angebracht werden;                      strahlungswinkels\" ersetzt.\njedoch muß in letzterem Fall die Vor-            bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort\nschrift des Abschnitts 3 Buchstabe c                 ,,Ankerlichter\" die Worte „nach Regel 30\"\nbefolgt werden.\"                                     eingefügt.\ncc) In Buchstabe i Ziffer ii wird das Wort               g) In Abschnitt 10 Buchstaben a und b wird jeweils\n,,Schandeckel\" durch das Wort „Schiffs-                  im ersten Halbsatz nach dem Wort „Austrah-\nkörper\" ersetzt.                                         lungswinkel\" das Wort „angebrachter\" ein-\ndd) In Buchstabe k Satz 1 werden die Worte                  gefügt.\n„das vordere\" durch die Worte „das in\nRegel 30 Buchstabe a Ziffer i vorgeschrie-           h) Abschnitt 13 erhält folgende Fassung:\nbene vordere\" ersetzt.                                   „Die Konstruktion der Lichter und Signalkörper\nsowie die Anbringung der Lichter an Bord müs-\nc) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:\nsen den Anforderungen der zuständigen\naa) In Buchstabe b Satz 1 werden die Worte                  Behörde des Staates entsprechen, dessen\n„Auf einem Fahrzeug\" durch die Worte „Auf               Flagge das Fahrzeug zu führen berechtigt ist.\"\neinem Maschinenfahrzeug\" ersetzt.\nbb) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-           17. Anlage III wird wie folgt geändert:\nstabe c angefügt:\na) In Abschnitt 1 Buchstabe d Satz 1 werden die\n„c) Wenn die in Regel 27 Buchstabe b Ziffer             Worte „4 dB unter dem Schalldruckpegel\" durch\ni oder Regel 28 vorgeschriebenen Lich-\ndie Worte „4 dB unter dem vorgeschriebenen\nter senkrecht zwischen dem vorderen\nSchalldruckpegel\" und in Satz 2 die Worte\nTopplicht oder den vorderen Topplich-\n„ 10 dB unter dem Schalldruckpegel\" durch die\ntern und dem hinteren Topplicht oder\nWorte „ 10 dB unter dem vorgeschriebenen\nden hinteren Topplichtern angebracht\nSchalldruckpegel\" ersetzt.\nwerden, müssen diese Rundumlichter\neinen waagerechten Abstand von min-             b) Abschnitt 2 Buchstabe b Satz 2 erhält folgende\ndestens 2 Meter quer zur Längsachse                Fassung:\ndes Fahrzeugs haben.\"\n„Der Durchmesser des Glockenmunds muß für\nd) In Abschnitt 5 Satz 1 werden nach den Worten                Schiffe von 20 und mehr Meter Länge minde-\n„Die Seitenlichter\" die Worte „von Schiffen von             stens 300 Millimeter und für Schiffe von 12 und\n20 und mehr Meter Länge\" eingefügt und folgen-              mehr, jedoch weniger als 20 Meter Länge minde-\nder neuer Satz 2 eingefügt:                                 stens 200 Millimeter betragen.\"\n„Auf Schiffen von weniger als 20 Meter Länge             c) In Abschnitt 3 werden die Worte „in dessen\nmüssen die Seitenlichter an der Binnenbordseite             Schiffsregister das Schiff eingetragen ist'' durch\nmit mattschwarz gestrichenen Abschirmungen                  die Worte „dessen Flagge das Fahrzeug zu\nversehen sein, wenn dies zur Erfüllung der                  führen berechtigt ist\" ersetzt.\nVorschriften des Abschnitts 9 erforderlich ist.\"\ne) In Abschnitt 8 wird in der Anmerkung nach Buch-                              Artikel 3\nstabe b folgender neuer Satz 2 angefügt:               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n„Dies darf nicht durch eine variable Steuerung      leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 des Gesetzes\nder Lichtstärke bewirkt werden.\"                    über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-\nschiffahrt auch im Land Berlin.\nf) Abschnitt 9 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a Ziffer ii Satz 2 2. Halbsatz                              Artikel 4\nwerden die Worte „außerhalb der vor-              Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.\nBonn, den 2. Mai 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}