{"id":"bgbl1-1983-19-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":19,"date":"1983-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/19#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_19.pdf#page=12","order":2,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz","law_date":"1983-05-02T00:00:00Z","page":516,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["516                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz\nVom 2. Mai 1983\nAuf Grund des durch Artikel 23 Nr. 8 des Gesetzes            4. Likör und andere alkoholische Getränke aus\nvom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341) zuletzt geän-                Tarifstelle 22.09 C des Zolltarifs,\nderten § 9 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4, des durch Artikel 1           5. nicht unter die Nummern 2 bis 4 fallende einfache\nNr. 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Februar 1983                Mischungen von Zucker im Sinne des § 1 des\n(BGBI. 1S. 101) geänderten § 14 Nr. 1, des durch Arti-              Gesetzes mit anderen Stoffen, ohne Rücksicht\nkel 3 Abs. 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 12. September                   auf ihre Einordnung im Zolltarif,\n1980 (BGBl.1 S. 1695) zuletzt geänderten§ 14 Nr. 3 und\nab einem Gehalt an verwendetem Zucker von\ndes durch Artikel 1 Nr. 1 0 Buchstabe c des Gesetzes\n10 Hundertteilen oder mehr ihres Eigengewichts,\nvom 18. Februar 1983 (BGBI. 1S. 101) angefügten § 14\nNr. 4 des Zuckersteuergesetzes in der im Bundesge-              6. Zuckerkulör und karamelisierte Zucker\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-4, veröffent-             mit der Zuckermenge, die in diese Waren einge-\nlichten bereinigten Fassung sowie des§ 212 Abs. 1 der               gangen ist, jedoch höchstens mit deren Eigen-\nAbgabenordnung wird verordnet:                                      gewicht.\nEinfache Mischungen sind Erzeugnisse, die über\ndas bloße Mischen hinaus nicht weiter be- oder ver-\nArtikel 1\narbeitet worden sind. Hierzu zählen auch Mischun-\n(1) Die Durchführungsbestimmungen zum Zucker-                gen, die gelösten Zucker enthalten. Unerheblich ist,\nsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-        ob die Mischung leicht entmischt werden kann. Ver-\nderungsnummer 612-4-1, veröffentlichten bereinigten             kaufsfertiges Zurichten (Abpacken, Portionieren)\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes          und bloßes Haltbarmachen gelten nicht als weiteres\nvom 18. Februar 1983 (BGBI. 1S. 101 ), werden.wie folgt         Be- oder Verarbeiten. Mischungen von Zucker im\ngeändert:                                                       Sinne des § 1 des Gesetzes mit anderen Stoffen\nwerden als einfache Mischung behandelt, sofern\n1. Die Überschrift vor den §§ 1 und 2 wird gestrichen.        der Zollbeteiligte oder der Abfertigungsbeteiligte\nnicht nachweist, daß die Waren weiter be- oder ver-\n2. Die Überschrift vor § 3 und § 3 werden wie folgt           arbeitet worden sind. Waren der Nr. 22.02 des Zoll-\ngefaßt:                                                    tarifs gelten nicht als einfache Mischungen.\n„Zu § 14 Nr. 4 des Gesetzes                       (3) Ist zweifelhaft, ob eingeführte zuckerhaltige\nWaren Lebensmittel oder Zusatzstoffe im Sinne des\n§ 3                              Lebensmittel- oder Bedarfsgegenständegesetzes\nBesteuerung eingeführter zuckerhaltiger Waren            sind, so werden sie als solche behandelt, sofern der\n(1) Unter Verwendung von Zucker (§ 1 des                Zollbeteiligte oder der Abfertigungsbeteiligte nicht\nGesetzes) hergestellte Lebensmittel und Zusatz-            nachweist, daß es sich um andere Erzeugnisse, zum\nstoffe im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsge-           Beispiel um Futtermittel im Sinne des Futtermittel-\ngenständegesetzes, die in das Erhebungsgebiet              gesetzes oder um Arzneimittel im Sinne des Arznei-\neingeführt werden, unterliegen mit ihrem Gehalt an         mittelgesetzes handelt. Darf jedoch nach den Vor-\nverwendetem Zucker der Zuckersteuer, wenn                  schriften in der Anlage A zu § 14 zur Herstellung\ndieser - berechnet als fester Zucker - mindestens          dieser Waren im Erhebungsgebiet nur vergällter\n20 Hundertteile des Eigengewichts der Ware                 Zucker steuerfrei verwendet werden, so werden sie\nbeträgt und in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.       bei der Einfuhr in das Erhebungsgebiet nur dann\nDas gilt auch für Waren zur Herstellung von Waren          nicht als Lebensmittel oder Zusatzstoffe behandelt,\nder Nr. 24.02 des Zolltarifs, die unter Verwendung         wenn sie die nach diesen Vorschriften vorgeschrie-\nvon Zucker hergestellt sind. Zuckerwaren aus Tarif-        benen Vergällungsmittel in der erforderlichen\nstelle 17.04 D des Zolltarifs, die nur aus Zucker im       Menge enthalten oder wenn diese den Waren ent-\nSinne des § 1 des Gesetzes und Wasser bestehen,            sprechend § 8 Abs. 2 der Anlage A zu § 14 nach-\nwerden als zuckerhaltige Waren behandelt.                  träglich zugesetzt werden; dies gilt nicht, wenn die\nWaren nach ihrem Geruch, Geschmack oder Aus-\n(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen der             sehen offensichtlich auch ohne entsprechende Ver-\nZuckersteuer                                               gällung zum menschlichen Verzehr nicht geeignet\nsind.\n1 . feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an\nKakao, aus Nr. 19.08 des Zolltarifs,                      (4) Bei den nachstehend bezeichneten zucker-\nhaltigen Waren werden, soweit nicht die Vorausset-\n2. Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar       zungen des Absatzes 5 Satz 1 oder 3 vorliegen, fol-\ngemacht, auch mit Zusatz von Alkohol, aus              gende Hundertteile ihres Eigengewichts als Zucker-\nNr. 20.06 des Zolltarifs,                              gehalt der Besteuerung zugrunde gelegt:\n3. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und              1. bei Waren aus Nr. 17.01 des Zolltarifs,\nGemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von                 soweit sie kein Zucker im Sinne des\nAlkohol, aus Nr. 20.07 des Zolltarifs,                      § 1 des Gesetzes sind,                  95 v. H.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1983                               517\n2. bei Waren aus Nr. 17.02 des Zolltarifs,                  8. bei Früchten in anderer Weise zube-\nsoweit sie kein Zucker im Sinne des                          reitet oder haltbar gemacht, auch mit\n§ 1 des Gesetzes sind, mit Ausnahme                          Zusatz von Alkohol, aus Nr. 20.06 des\nvon Zuckerkulör und karamelisiertem                          Zolltarifs\nZucker:                                                        die Gewichtshundertteile, die nach\na) neben festem Zucker im Sinne des                            der Zusätzlichen Vorschrift 2 zu\n§ 1 des Gesetzes nur Aroma-,                                Kapitel 20 des Zolltarifs als Gehalt\nGeschmack- oder Farbstoffe allein                           an verschiedenen Zuckern gelten,\noder miteinander enthaltend          90 v. H.               vermindert um die Werte, die in der\nZusätzlichen Vorschrift 3 zu diesem\nb) lnvertzuckercreme, auch mit natür-\nKapitel für die einzelnen Früchte\nlichem Honig vermischt,              80 v. H.\nangegeben sind,\nc) andere                               70 v. H.\n3. bei Zuckerwaren ohne Kakaogehalt                         9. bei Fruchtsäften (einschließlich Trau-\nder Tarifstellen 17.04 B bis D des                          benmost) und Gemüsesäften, nicht\nZolltarifs:                                                 gegoren, ohne Zusatz von Alkohol,\naus Nr. 20.07 des Zolltarifs\na) außer Stärkezucker nur noch ande-\nren Zucker im Sinne des § 1 des                             die Gewichtshundertteile, die nach\nGesetzes und Wasser enthaltend 90 v. H.                     der Zusätzlichen Vorschrift 2 zu\nKapitel 20 des Zolltarifs als Gehalt\nb) neben Zucker im Sinne des § 1                               an verschiedenen zuckern gelten,\ndes Gesetzes nur Aroma-, Ge-                                vermindert um die Werte, die in der\nschmack- oder Farbstoffe allein                             Zusätzlichen Vorschrift 5 zu diesem\noder miteinander oder daneben                               Kapitel für die einzelnen Säfte ange-\nnoch Wasser enthaltend               90 v. H.               geben sind,\nc) andere oder weitere als die unter\nBuchstabe b aufgeführten Zusätze                    10. bei Lebensmittelzubereitungen, an-\noder auch andere Bestandteile                            derweit weder genannt noch inbegrif-\n(z.B. Holzstiele) enthaltend         70 v. H.            fen, aus Tarifstellen 21.07 D, Fund G\ndes Zolltarifs:\n4. bei Schokolade und anderen kakao-\nhaltigen Lebensmittelzubereitungen                          a) Zuckersirupe,      aromatisiert  oder\naus Tarifstellen 18.06 A, C und D des                           gefärbt                              65 V. H.\nZolltarifs:                                                 b) Speiseeispulver                       55 V. H.\na) Kakaopulver, nur durch Zusatz von                        c) Waren aus Tarifstelle 21.07 G des\nSaccharose gezuckert,                90 v. H.                Zolltarifs, außer Saccharose oder\nb) kakaohaltige Zuckerwaren             70 v. H.                Invertzucker keinen anderen Zuk-\nker im Sinne des§ 1 des Gesetzes\nc) Schokolade und Schokoladewa-\nenthaltend,\nren, gefüllt (z. B. Krem-, Krokant-,\nMarzipan-, Nugat- und Trüffelscho-                           aa) mit einem Gehalt an Saccha-\nkolade, Pralinen),                   60 v. H.                     rose und/ oder Invertzucker von\n20 oder mehr, jedoch weniger\nd) Speiseeispulver                      55  V. H.\nals 30 Gewichtshundertteilen 25 v. H.\ne) andere Waren                         40  V. H.\nbb) mit einem Gehalt an Saccha-\n5. bei feinen Backwaren, auch mit belie-                                rose und/oder Invertzucker von\nbigem Gehalt an Kakao, aus Nr. 19.08                                 30 oder mehr, jedoch weniger\ndes Zolltarifs:                                                      als 50 Gewichtshundertteilen 40 v. H.\na) Baisers                              90 V. H.                cc) mit einem Gehalt an Saccha-\nrose und/oder Invertzucker von\nb) Makronen                             75 V. H.                     50 oder mehr, jedoch weniger\nc) Honigkuchen, Lebkuchen               40  V. H.                    als 85 Gewichtshundertteilen 70 v. H.\nd) andere                               30 v. H.                dd) mit einem Gehalt an Saccha-\nrose und/oder Invertzucker von\n6. bei Früchten, Fruchtschalen, Pflanzen                                 85 Gewichtshundertteilen oder\nund Pflanzenteilen, mit Zucker haltbar                               mehr                            90 v. H.\ngemacht (durchtränkt und abgetropft,\nglasiert oder kandiert), der Nr. 20.04                 11. bei Likör und anderen alkoholischen\ndes Zolltarifs                          65  V. H.           Getränken aus Tarifstelle 22.09 C des\nZolltarifs                               30 v. H.\n7. bei Konfitüren, Marmeladen, Frucht-\ngelees, Fruchtpasten und Fruchtmu-                     Dabei werden diese Gewichtshundertteile als fester\nsen, durch Kochen hergestellt, aus                     Rübenzucker zum Steuersatz von 6 Deutsche Mark\nNr. 20.05 des Zolltarifs                60 v. H.       für 100 Kilogramm versteuert.","518                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(5) Die Zuckersteuer wird auf Antrag abweichend      7. In § 12 a werden\nvon Absatz 4 nach dem Gehalt des tatsächlich ver-            a) die Angabe,,§ 4 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\" durch die\nwendeten Zuckers bemessen, sofern der Zollbetei-                 Angabe ,,§ 4 a Abs. 2 Nr. 3\" ersetzt,\nligte oder der Abfertigungsbeteiligte Art und Menge\nanmeldet und auf Verlangen nachweist. Bestehen               b) folgender Satz angefügt:\nZweifel an der Richtigkeit der Anmeldung, so wer-                „Das gleiche gilt für die Aufnahme von Zucker in\nden die Waren amtlich untersucht. Hat eine amtliche              Räume nach§ 4 a Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes.\"\nUntersuchung stattgefunden, so sind für die\nBesteuerung die Zuckerart und die Zuckermenge           8. § 14 wird wie folgt geändert:\nmaßgebend, die bei der Untersuchung als verwen-\ndet festgestellt worden sind.                               a) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Zollta-\nrifs\" die Worte „oder von Waren zur Herstellung\n(6) Werden andere als die in Absatz 4 bezeichne-              von Waren der Nr. 24.02 des Zolltarifs\" angefügt.\nten zuckerhaltigen Waren in das Erhebungsgebiet\nb) Es wird folgender Satz angefügt:\neingeführt, so hat der Zollbeteiligte oder der Abfer-\ntigungsbeteiligte den Gehalt des verwendeten                      ,,§ 6 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.\"\nZuckers nach Art und Menge anzumelden und auf\nVerlangen nachzuweisen. Bei Zuckerkulör und                9. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Betrieb'' durch\nkaramelisiertem Zucker tritt an die Stelle des               das Wort „Herstellungsbetrieb\" ersetzt.\nZuckergehaltes die Menge des in diese Waren ein-\ngegangenen Zuckers, jedoch höchstens das Eigen-          10. In der Überschrift vor den §§ 17 bis 25 wird die\ngewicht dieser Waren. Diese Angaben werden der                Angabe „Abs. 1 \" gestrichen.\nBesteuerung zugrunde gelegt. Ist ihm die Anmel-\ndung nicht möglich oder bestehen Zweifel an ihrer       11. In § 22 Abs. 2 werden die Worte „Bedingungen und\"\nRichtigkeit, so ist Absatz 5 Satz 2 und 3 anzuwen-           gestrichen.\nden. Dies gilt für Zuckerkulör und karamelisierten\nZucker unter Berücksichtigung von Satz 2 sinnge-           (2) Die Zuckersteuerbefreiungsordnung-Anlage A zu\nmäß.                                                    § 14 der Durchführungsbestimmungen zum Zucker-\nsteuergesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\n3. Die Überschrift vor § 6 und § 6 werden wie folgt         derungsnummer Anlage A zu 612-4-1, veröffentlichten\ngeändert:                                               bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3\na) In der Überschrift wird nach der Zahl „5\" die        Abs. 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1980 (BGBI. 1\nAngabe,,, 9 Abs. 4\" eingefügt.                      S. 2205), wird wie folgt geändert:\nb) In § 6 werden\n1. In der Überschrift vor § 1 werden\n- in Absatz 1 der Punkt am Ende durch einen\nBeistrich ersetzt und die Worte „nicht jedoch        a) nach dem Wort „Lebensmitteln\" die Worte „und\ndie Herstellung einer anderen Zuckerart.\"                Zusatzstoffen'',\nangefügt,                                           b) nach dem Wort „Zolltarifs\" die Worte „oder von\n- in Absatz 2 folgender Satz angefügt:                      Waren zur Herstellung von Waren der Nr. 24.02\n„Die Fertigwaren dürfen unter Steueraufsicht            des Zolltarifs\"\nunversteuert ausgeführt werden;§ 9 Abs. 1 bis        eingefügt.\n5 und 7 und 8 gilt sinngemäß.\"\n2. In § 1 werden\n4. Die Überschrift vor § 8 und § 8 werden wie folgt\na) nach dem Wort „Lebensmitteln\" die Worte „und\ngeändert:\nZusatzstoffen im Sinne des Lebensmittel- und\na) In der Überschrift wird die Angabe „2,\" gestri-               Bedarfsgegenständegesetzes'',\nchen.\nb) nach dem Wort „Zolltarifs\" die Worte „oder von\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt am Ende                   Waren zur Herstellung von Waren der Nr. 24.02\ndurch einen Beistrich ersetzt und die Worte „und            des Zolltarifs\"\nzwar Zucker nach dem Steuertarif.\" angefügt.\neingefügt.\nc) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\n,,Scheidet die Steuerbefreiung nach Satz 2 aus,     3. In § 2 Abs. 5 Satz 3 werden die Worte „Bedingungen\nfindet für die Besteuerung § 3 Abs. 4 keine             und\" und die Worte „nicht unter amtlicher Aufsicht,\nAnwendung;§ 3 Abs. 6 gilt sinngemäß.\"                   sondern'' gestrichen.\n5. In § 9 Abs. 2 wird der Klammerzusatz ,,(§ 3 des          4. § 5 wird wie folgt geändert:\nGesetzes)\" durch die Worte ,, - entsprechend den\na) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 werden jeweils\nin § 3 des Gesetzes bezeichneten Steuersätzen ''\ndie Worte „Bedingungen und'' gestrichen.\nersetzt.\nb) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n6. In § 1 2 Abs. 1 und 5 werdEm jeweils die Worte „zur              „Ist die Gemischtlagerung zugelassen, so kann\nweiteren Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung oder               das Hauptzollamt darüber hinaus auch zulassen,\nzum Um- oder Abpacken\" gestrichen.                              daß unversteuerter Zucker vermischt mit anderem","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1983                                 519\ngleichartigen Zucker von einem Herstellungsbe-         d) In Nummer 4 wird das Wort „Mehl\" durch die\ntrieb bezogen werden darf, wenn die Steuerbe-               Worte „Mehl, Grieß oder Stärke\" ersetzt.\nlange dadurch nicht beeinträchtigt werden und\ne) In Nummer 5 werden die Worte „der Nr. 19.08\"\nsowohl der Hersteller als auch der Erlaubnis-\nscheininhaber für den Fall des Untergangs von              durch die Worte „aus Nr. 19.08\" ersetzt.\nZucker während der Beförderung durch Erklärung          f) In Nummer 6 Buchstabe c werden die Worte ,, , mit\nausdrücklich darauf verzichten, bis zur Höhe der           Zusatz von Zucker\" gestrichen.\nunversteuerten Zuckermenge geltend zu machen,          g) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\nes habe sich bei der untergegangenen Menge um\n„ 7. Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder\nunversteuerten Zucker gehandelt.\"\ngenannt noch inbegriffen, und zwar\n5. In § 11 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:                       a) Speiseeispulver aus Tarifstelle 21.07 D\ndes Zolltarifs,\n„Werden Fertigwaren sowohl für die Ausfuhr als auch\nfür den Verbrauch im Erhebungsgebiet hergestellt                     b) Zuckersirup, aromatisiert oder gefärbt,\nund ist eine getrennte Herstellung jeweils aus unver-                   aus Tarifstelle 21.07 F des Zolltarifs,\nsteuertem Zucker oder aus anderem gleichartigen                     c) Waren aus Tarifstelle 21.07 G des Zoll-\nZucker nicht möglich oder wirtschaftlich unvertret-                      tarifs;\".\nbar, so kann das Hauptzollamt bei Waren mit festste-\nhendem Zuckergehalt die gemeinsame Herstellung             h) In Nummer 9 werden die Worte „Arzneiwaren,\nmit der Folge zulassen, daß der unversteuerte Zucker           gezuckert\" durch die Worte „Gezuckerte Arznei-\nerst mit der Bestimmung der Waren zur Ausfuhr als              waren\" und die Worte „Brustpulver, gezuckert\"\ndurch die Worte „gezuckerte Brustpulver\"\nverwendet gilt. Voraussetzung dafür ist, daß ein\nMischbestand besteht oder vorher gebildet wird. Als            ersetzt.\nzur Ausfuhr bestimmt gelten Waren insbesondere             i) Es wird folgender Satz 2 angefügt:\ndann, wenn sie dafür eine besondere Aufmachung                 ,,Wird der Vertrieb solcher Waren von einem her-\nerhalten haben oder wenn bei gleicher Aufmachung               stellenden Betrieb oder mehreren herstellenden\n- sie im gemeinschaftlichen Versandverfahren mit                Betrieben in vollem Umfang auf einen anderen\nVersandanmeldung zur Ausfuhr angemeldet wor-                Betrieb übertragen, so gilt abweichend von Satz 1\nden sind,                                                   ausschließlich dessen Inhaber als Hersteller.\"\n- für sie im Eisenbahn- oder Postverkehr die Über-\nnahme der Sendung zur Ausfuhr durch die Bahn         2. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\noder Post bestätigt worden ist,\n,,§ 2\n- für sie ein Antrag auf zollamtliche Überwachung                         Nichtvergütungsfähige Waren\nder Ausfuhr gestellt worden ist.\"\nDie Steuer wird nicht vergütet für Waren,\n(3) Die Zuckersteuervergütungsordnung - Anlage B             1. die weniger als 10 v. H. ihres Eigengewichts an\nzu § 15 der Durchführungsbestimmungen zum Zucker-                  versteuertem Zucker, berechnet als fester Zuk-\nsteuergesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-         ker, enthalten,\nderungsnummer Anlage B zu 612-4-1, veröffentlichten             2. deren Eigengewicht bei der Anmeldung zur Aus-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3              fuhr im einzelnen Fall geringer als 100 Kilogramm\nAbs. 3 der Verordnung vom 3. Dezember 1980 (BGBI. 1                ist.\nS. 2205), wird wie folgt geändert:                                                         §3\nHöhe der Vergütung\n1 . § 1 wird wie folgt geändert:\nDie Steuer wird für den zur Herstellung der ver-\na) Der Wortlaut vor Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:        gütungsfähigen Waren verwendeten versteuerten\n„Wer die nachstehend aufgeführten Waren unter         Zucker entsprechend seiner Art und Menge sowie\nVerwendung versteuerten Zuckers oder zucker-          den dafür nach § 3 Abs. 1 und 4 bis 7 des Gesetzes\nhaltiger Waren, deren Gehalt an zugesetztem           maßgebenden Steuersätzen vergütet. Bei der Her-\nZucker im Sinne des§ 1 des Gesetzes versteuert        stellung solcher Waren anfallender verschmutzter\nworden ist, im Erhebungsgebiet auf eigene oder       Zucker und Zucker in nicht verwertbaren Abfällen\nfremde Rechnung hergestellt hat (Hersteller),         gelten nur dann als verwendet, wenn der ver-\nerhält auf Antrag nach Maßgabe der folgenden          schmutzte Zucker und die Abfälle unter zollamtlicher\nVorschriften eine Zuckersteuervergütung, wenn         Überwachung, mit Zustimmung des Hauptzollamts ,\ner nachweist, daß die Waren aus dem Erhebungs-       auch in Anwesenheit einer Steuerhilfsperson, ver-\ngebiet ausgeführt worden sind:\".                      nichtet worden sind.\"\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,1. Waren aus Nr. 17.01 und 17.02 des Zolltarifs, 3. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und ihr\nsoweit sie kein Zucker im Sinne des§ 1 des       Zuckergehalt\" durch die Worte „und die zur Herstel-\nGesetzes sind;\".                                  lung verwendete Menge an versteuertem Zucker für\n100 Kilogramm Eigengewicht der Waren entspre-\nc) In Nummer 3 werden die Worte „der Tarifstellen\"         chend den nach § 3 Abs. 1 und 4 bis 7 des Gesetzes\ndurch die Worte „aus Tarifstellen\" ersetzt.           maßgebenden Steuersätzen\" ersetzt.","520                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n4. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    b) Es wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:\na) Nummer 3 erhält folgende Fassung:                             „4. einer Pflicht nach § 7 Satz 2 zur Führung\n,,3. Eigengewicht der Ware;\".                                      besonderer Anschreibungen oder\".\nb) In Nummer 4 werden der Punkt durch einen Bei-              c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\nstrich ersetzt und die Worte „getrennt nach\nZuckerarten und den Steuersätzen des § 3 Abs. 1                                Artikel 2\nund 4 bis 7 des Gesetzes.\" angefügt.                      Für bis zum 30. September 1983 aus dem Erhebungs-\ngebiet ausgeführte vergütungsfähige Waren wird Ver-\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                              gütung für lsoglukose nur dann nach den Steuersätzen\nvon 4,20 oder 3,60 Deutsche Mark für 100 kg Eigenge-\na) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon\nwicht ( § 3 Abs. 7 Nr. 1 und 2 des Gesetzes) gezahlt,\nersetzt und folgende Worte angefügt: ,,das gleiche\nwenn der Vergütungsberechtigte eine entsprechende\ngilt für Betriebe, deren Inhaber nach § 1 Satz 2 als\nMenge solchen Zuckers bezogen hat, der zu diesen\nHersteller gelten.\"\nSteuersätzen versteuert worden ist. Andernfalls wird die\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                Steuer zu dem für diesen Zucker vor dem 1. Mai 1983\nc) Der bisherige Satz 3, der Satz 2 wird, wird wie        geltenden Steuersatz für Stärkezucker von 2,40 Deut-\nfolgt gefaßt:                                          sche Mark für 100 kg Eigengewicht ( § 3 Abs. 5 des\nZuckersteuergesetzes in der bis zum 30. April 1983 gel-\n„Ergeben sich Art und Menge der verarbeiteten\ntenden Fassung) vergütet.\nRoh-, Hilfs- oder sonstigen Einsatzstoffe sowie\nArt, Menge und Zusammensetzung der daraus\nhergestellten Erzeugnisse nicht in übersichtlicher                             Artikel 3\nWeise aus dem betrieblichen Rechnungswesen,              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nso hat der Hersteller nach näherer Weisung des         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Satz 2 des\nHauptzollamts darüber besondere Anschreibun-           Vierten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuerge-\ngen zu führen.\"                                        setzes vom 18. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 101) auch im\nLand Berlin.\n6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                               Artikel 4\na) In Nummer 3 wird das Wort „oder\" am Schluß                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndurch einen Beistrich ersetzt.                         in Kraft.\nBonn, den 2. Mai 1983\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert"]}