{"id":"bgbl1-1983-19-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":19,"date":"1983-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung","law_date":"1983-05-02T00:00:00Z","page":505,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["505\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                             Z 5702 A\n1983                              Ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 1983                                                                                             Nr. 19\nTag                                                              Inhalt                                                                                     Seite\n2. 5. 83     Zweite Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung                                                                                        505\n7825-1-4\n2. 5. 83     Zehnte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz .                                                            516\n612-4-1, Anlage A zu 612-4-1, Anlage B zu 612-4-1\n2. 5. 83     Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Seestraßenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       521\n9511-20\n20. 4. 83      Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 15 Abs. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz\ndes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       525\n1104-5, 400-1\n28. 4. 83      Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4 und§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des\nErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                525\n1104-5, 611-8-2-2\n27. 4. 83      Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        526\nneu 423-1-7-78\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   526\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     527\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Futtermittelverordnung\nVom 2. Mai 1983\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli\n1975 (BGBI. 1 S. 17 45) wird vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,\nauf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5, 7 und 8 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 des Futtermittelgesetzes\nvom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nJugend, Familie und Gesundheit und\nauf Grund des§ 14 Abs. 3 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBI. I S. 352), geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 1982\n(BGBI. 1 S. 1415), wird wie folgt geändert:                                                                                            ,\n1 . § 13 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 werden die Worte „Calcium, Phosphor, Natrium und Rohasche\" durch die Worte „Calcium,\nPhosphor und Natrium\" ersetzt;\nbb) Nummer 3 Buchstabe g wird wie folgt gefaßt:\n,,g} Hunde und Katzen sowie andere als in den Buchstaben a bis f genannten Tiere außer Heimtieren:\nRohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche;\"\nb) in Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, genügt die Angabe der Gehalte\nan Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Stärke und Gesamtzucker, bei Verwendung mineralischer\nEinzelfuttermittel zusätzlich der Gehalte an Calcium, Phosphor und Natrium.\"","506                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil   1\n2. § 14 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:\n,,9. die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der Absätze 3 und 4,\";\nb) in Absatz 2 Nr. 2 wird in Spalte 2 nach dem Wort „Rohfaser,\" das Wort „Rohasche,\" eingefügt;\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Werden bei Mischfuttermitteln für Nutztiere und sonstige Tiere außer Heimtieren Angaben über die\nZusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel mit ihren Anteilen anzugeben.\";\nd) folgender Absatz wird angefügt:\n,,(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so genügt\nes, wenn die enthaltenen Einzelfuttermittel in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile ange-\ngeben werden. Bei Einzelfuttermitteln, die unter eine der in Anlage 2 a aufgeführten Gruppen fallen, können\nanstelle der Einzelfuttermittel die Gruppen angegeben werden; in diesem Falle ist die Angabe einzelner\nEinzelfuttermittel nur zulässig, wenn sie nicht unter eine der Gruppen nach Anlage 2 a fallen.\"\n3. In § 18 Abs. 1 werden in Spalte 1 der Tabelle die erste und zweite Gruppe wie folgt gefaßt:\n,,Antioxidantien,\nfärbende Stoffe außer Carotinoiden,\nGerinnungshilfsstoffe,\nKonservierungsstoffe\nKupfer, wenn der Gehalt 50 mg\nje kg überschreitet\".\n4. § 23 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen;\nb) in Absatz 3 werden nach dem Wort „gelten\" die Worte ,, - außer für Futtermittel mit einem Gehalt an\nAflatoxin 8 1 von mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm -\" eingefügt.\n5. § 24 Satz 2 wird gestrichen.\n6. In § 26 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „nach § 23 Abs. 2 Satz 2\" gestrichen.\n7. § 38 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Futtermittel für Heimtiere dürfen noch nach § 13 Abs. 3 der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Futter-\nmittelverordnung bis zum 31. Dezember 1984 in den Verkehr gebracht werden.\";\nb) folgende Absätze werden angefügt:\n,,(3) Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis zum 5. Mai 1983 geltenden Fassung entsprechen, dürfen\nnoch bis zum 30. Juni 1983 in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt für Futtermittel mit einem Gehalt an\nAflatoxin 8 1 von mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm nur insoweit, als diese am 5. Mai 1983 bereits erstmals\nin deren Geltungsbereich in den Verkehr gebracht worden sind.\n(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 dürfen Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis zum 5. Mai 1983\ngeltenden Fassung entsprechen, nur noch bis zum 30. Mai 1983 in den Verkehr gebracht werden, soweit\nsie\n1. als Futtermittel für Hunde den Zusatzstoff 1,2-Propandiol als Emulgator, Stabilisator, Verdickungs- oder\nGeliermittel,\n2. die Zusatzstoffe Calciumsilikat asbestfrei, Kieselgur oder Kieselsäuren wasserfrei als Fließhilfsstoffe,","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1983                                  507\n3. als Milchaustauschfuttermittel oder Milch die Zusatzstoffe Zitronensäure wasserfrei oder Zitronensäure-\nMonohydrat als Gerinnungshilfsstoffe,\n4. den Zusatzstoff Weißer Ton als Preßhilfsstoff oder\n5. als Mineralfuttermittel für Rinder den Zusatzstoff Weißer Ton\nenthalten.\"\n8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Teil 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Position „Baumwollsaatextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat, aufgefettet\" wird folgende\nPosition eingefügt:\nBezeichnung               Beschreibung         Anforde-    Gehalte      anzu-       Inhalts-    Ver-\nrungen      bei Narmtyp  gebende     statte, die packungs-\nin v. H.    in V. H.     Inhalts-    zusätzlich  pflicht\nstatte      angegeben\nwerden\ndürfen\n2                  3           4            5           6            7\n,,Baumwollsaat-      Nebenerzeugnis, das bei   Wasser      Rohprotein   Rohprotein  Rohasche\nextraktions-         der Ölgewinnung durch     max. 13     min. 34      Rohfett     Wasser\nsehret aus           Extraktion aus den ent-               Rohfaser     Rohfaser\nteilgeschälter       linterten und teilweise               max. 18\nSaat, mit            geschälten Samen der\nFormaldehyd          Baumwollpflanze anfällt,\nbehandelt,           und dessen Rohprotein\nfür                  mit Hilfe von\nRinder,              Formaldehyd in seiner\nSchafe               Abbaufähigkeit im\nund Ziegen           Vormagen reduziert\nwurde\nRohfett max. 4 v. H.\nRohfaser max. 23 v. H.\nFormaldehyd\n0, 11 bis 0, 15 V. H.                                                            \"·1\nbb) in der Position „Fleischfuttermehl\" wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:\n„Erzeugnis, das durch Trocknen und Mahlen knochenarmer Fleischteile geschlachteter warmblütiger\nLandtiere gewonnen wird und\n1. praktisch frei von Haaren, Borsten, Federn, Horn, Hufen, Haut, Blut sowie von Magen- und Darminhalt\nist und\n2. technisch frei von Rückständen organischer Lösungsmittel ist\nRohprotein       min. 75 v. H.\";\ncc) in der Position „Fleischknochenmehl\" wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:\n„Erzeugnis, das durch Trocknen und Mahlen knochenreicher Fleischteile warmblütiger Landtiere\ngewonnen wird und\n1. praktisch frei von Haaren, Borsten, Federn, Horn, Hufen, Haut, Blut sowie von Magen- und Darminhalt\nist und\n2. technisch frei von Rückständen organischer Lösungsmittel ist\nPhosphor       max. 9 v. H. \";\ndd) in der Position „Futterknochenschrot\" wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:\n,,Erzeugnis, das durch Trocknen und Zerkleinern weitgehend entfetteter Knochen warmblütiger Land-\ntiere gewonnen wird und","508                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil   1\n1. praktisch frei von Haaren, Borsten, Federn, Horn, Hufen, Haut, Blut sowie von Magen- und Darminhalt,\n2. technisch frei von Rückständen organischer Lösungsmittel und\n3. frei von Splittern und scharfkantigen Knochenteilen\nist\";\nee) nach der Position „Gelatine\" wird folgende Position eingefügt:\nBezeichnung             Beschreibung          Anforde-   Gehalte       anzu-       Inhalts-    Ver-\nrungen     bei Narmtyp   gebende     statte, die packungs-\nin v. H.   in V. H.      Inhalts-    zusätzlich  pflicht\nstatte      angegeben\nwerden\ndürfen\n2                    3          4            5           6             7\n,,Gelatine-         Erzeugnis, das durch       Wasser     Rohprotein    Rohprotein  Rohasche\nSoja-               enzymatischen Auf-         max. 5     min. 90       Lysin       Rohfett\nProtein-            schluß aus Gelatine                   Lysin                     Wasser\nhydrolysat          und Sojaprotein                       min. 4,5\ngewonnen wird und\naus praktisch reinem\nProtein und Peptiden\nbesteht\nRohprotein min. 93 v. H.                                                         \"·\n'\nff)  in der Position „Griebenkuchen\" wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:\n„Nebenerzeugnis, das bei der Talg- oder Fettgewinnung aus tierischen Produkten anfällt und technisch\nfrei von Rückständen organischer Lösungsmittel ist\";\ngg) in der Position „Grünfuttersilage\" werden in Spalte 2 nach dem Wort „Benzoesäure,\" die Worte\n„Enzyme zur Spaltung der polymeren Kohlenhydrate und Zellwandbestandteile,\" sowie nach dem Wort\n,,Natriumnitrit\" das Wort ,, , Milchsäurebakterien\" eingefügt;\nhh) nach der Position „Rapsextraktionsschrot, aufgefettet\" wird folgende Position eingefügt:\nBezeichnung              Beschreibung          Anfarde-   Gehalte       anzu-       Inhalts-     Ver-\nrungen     bei Narmtyp   gebende     statte, die  packungs-\nin v. H.   in v. H.      Inhalts-    zusätzlich   pflicht\nstatte      angegeben\nwerden\ndürfen\n2                    3          4            5           6             7\n,,Raps-             Nebenerzeugnis, das bei    botanische Rohprotein    Rohprotein  Rohasche\nextraktions-        der Ölgewinnung durch      Reinheit   min. 34       Rohfett     Wasser\nschrot, mit         Extraktion aus den         min. 94                  Rohfaser\nFormaldehyd         Samen von Raps,            Wasser\nbehandelt,          indischem Sarson           max. 13\nfür Rinder,         sowie Rübsen anfällt,\nSchafe und          und dessen Roh-\nZiegen              protein mit Hilfe von\nFormaldehyd in seiner\nAbbaufähigkeit im Vor-\nmagen reduziert wurde\nRohfett max. 4 v. H.\nFormaldehyd\n0, 11 bis 0, 15 v. H.\nii)  in der Position „Sojaextraktionsschrot für Wiederkäuer, dampferhitzt und mit Formaldehyd behandelt\"\nwird Spalte 1 wie folgt gefaßt:\n,,Sojaextraktionsschrot, dampferhitzt und mit Formaldehyd behandelt, für Rinder, Schafe und Ziegen\";","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1983                                509\nkk) nach der Position „Sonnenblumenextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat, aufgefettet\" wird folgende\nPosition eingefügt:\nBezeichnung               Beschreibung           Anforde-    Gehalte     anzu-      Inhalts-    Ver-\nrungen      bei Normtyp gebende    stoffe, die packungs-\nin V. H.    in v. H.    Inhalts-   zusätzlich  pflicht\nstoffe     angegeben\nwerden\ndürfen\n2                     3           4          5          6            7\n,,Sonnenblumen-      Nebenerzeugnis, das bei     Wasser      Rohprotein  Rohprotein Rohasche\nextraktions-         der Ölgewinnung durch       max. 13     min. 30     Rohfett    Wasser\nschrot aus           Extraktion aus den                      Rohfaser    Rohfaser\nteilgeschälter       teiiweise geschälten                    max. 22\nSaat, mit            Früchten der Sonnen-\nFormaldehyd          blume anfällt, und\nbehandelt,           dessen Rohprotein mit\nfür Rinder,          Hilfe von Formaldehyd\nSchafe und           in seiner Abbaufähigkeit\nZiegen             · im Vormagen reduziert\nwurde\nRohfett max. 4 v. H.\nRohfaser max. 27 ,5 v. H.\nFormaldehyd\n0,11 bis 0,15 v. H.\nII)  in der Position „Steinnußmehl für Wiederkäuer\" wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:\n,,Steinnußmehl für Rinder, Schafe und Ziegen\";\nmm) nach der Position „Steinnußmehl für Rinder, Schafe und Ziegen\" werden folgende Positionen eingefügt:\nBezeichnung              Beschreibung            Anforde-    Gehalte     anzu-      Inhalts-    Ver-\nrungen      bei Normtyp gebende    stoffe, die packungs-\nin V. H.    in v. H.    Inhalts-   zusätzlich  pflicht\nstoffe     angegeben\nwerden\ndürfen\n2                     3            4          5          6            7\n„Stroh, mit         Erzeugnis, das zur                                   Stickstoff Wasser\nAmmoniak            besseren Ausnützung                                  Rohfaser\naufgeschlossen,      der organischen                                     Rohasche\nfür Rinder,          Substanz durch\nSchafe und          Behandlung mit\nZiegen              flüssigem Ammoniakgas\noder Ammoniak-\nstarkwasser aus Stroh\nvon Gerste, Hafer,\nRoggen oder Weizen\ngewonnen wird\nStickstoff min. 1, 1 v. H.\nStroh, mit          Erzeugnis, das zur           Wasser                  Rohprotein Wasser\nNatronlauge         besseren Ausnützung          max. 16                 Rohfaser\naufgeschlossen,      der organischen                                     Rohasche\nfür Rinder,          Substanz durch\nSchafe und          Behandlung mit Natron-\nZiegen              lauge aus Stroh\nvon Gerste, Hafer,\nRoggen oder Weizen\ngewonnen wird\nNatrium 1,5 bis 3, 1 v. H.\nnn) in der Position „Tierfett, raffiniert\" wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:\n„Erzeugnis, das aus Fett warmblütiger Landtiere besteht, raffiniert und technisch frei von Rückständen\norganischer Lösungsmittel ist\npetrolätherunlösliche Veru nrei nigu ngen       max. 0,2 v. H.\nin der Originalsubstanz\nUnverseifbares        max. 3 v. H.\nin der Originalsubstanz\";","510                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil     1\noo) in der Position „Tierfett\" wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:\n,,Erzeugnis, das aus Fett warmblütiger Landtiere besteht und technisch frei von Rückständen organi-\nscher Lösungsmittel ist\"\npetrolätherunlösliche Verunreinigungen          max. 2 v. H.\nin der Originalsubstanz\nSäurezahl       max. 50\nin der Originalsubstanz\";\npp) in der Position „Tiermehl\" wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:\n\"Erzeugnis, das durch Trocknen und Mahlen von Körpern und Körperteilen warmblütiger Landtiere und\ngegebenenfalls durch nachträgliche Entfettung durch ein geeignetes Verfahren gewonnen wird und\n1. praktisch frei von Haaren, Borsten, Federn, Hufen, Horn, Haut, Blut sowie von Magen- und Darminhalt\nist und\n2. technisch frei von Rückständen organischer Lösungsmittel ist\nRohprotein      min. 55 v. H.\nRohfett         max. 11 v. H. \";\nqq) in der Position „Tiermehl, fettreich\" wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:\n\"Erzeugnis, das durch Trocknen und Mahlen von Körpern und Körperteilen warmblütiger Landtiere und\ngegebenenfalls durch nachträgliche Entfettung durch ein geeignetes Verfahren gewonnen wird und\n1 . praktisch frei von Haaren, Borsten, Federn, Hufen, Horn, Haut, Blut sowie von Magen- und Darminhalt\nist und\n2. technisch frei von Rückständen organischer Lösungsmittel ist\nRohprotein      min. 50 v. H.\nRohfett         über 11 v. H.\";\nb) Teil 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nBezeichnung              Beschreibung                Anforde-     Gehalte       anzu-         Inhalts-    Ver-\nrungen       bei Normtyp   gebende       stoffe, die packungs-\nin V. H.     in V. H.      Inhalts-      zusätzlich  pflicht\nstoffe        angegeben\nwerden\ndürfen\n2                          3            4             5             6            7\n„2. Aminosäuren\nDL-Methionin         Erzeugnis,                      Wasser       DL-           DL-\ndas aus technisch reiner        max. 0,5     Methionin     Methionin\nDL-2-Amino-4-methyl-            Reinheit     min. 98\nmercaptobuttersäure             min. 98\nbesteht\nCH 3 -S-CHrCHrCH-COOH\n1\nNH 2\nDL-Methionin-         Erzeugnis,                      Wasser       DL-2-         DL-2-\nHydroxy-              das aus technisch reinem        max. 1       Hydroxy-      Hydroxy-\nanaloges-             Calciumsalz der DL-2-           Reinheit     4-methyl-     4-methyl-\nCalciumsalz           Hydroxy-4-methyl mercapto-      min. 98      mercapto-     mercapto-\nbuttersäure besteht                          buttersäure,  buttersäure,\nbezogen       bezogen\n(CH 3 -S-CHrCHrCH-C00) 2 · Ca\n1                          auf die       auf die\nOH                          monomere      monomere\nCalcium min. 11 v. H.                        Säure         Säure\nmin. 86\nL-Lysin               Erzeugnis,                      Wasser       L-Lysin      L-Lysin\ndas aus technisch reiner        max. 2       min. 98\nL-2,6-Diaminocapron-            Reinheit\nsäure besteht                   min. 98\nCHrCHrCH 2 -CHrCH-COOH\n1                  1\nNH 2                NH 2","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1983                              511\nBezeichnung            Beschreibung              Anforde-   Gehalte     anzu-      Inhalts-    Ver-\nrungen     bei Narmtyp gebende    statte, die packungs-\nin v. H.   in v. H.    Inhalts-   zusätzlich  pflicht\nstatte     angegeben\nwerden\ndürfen\n2                       3           4          5          6            7\nL-Lysin-            Erzeugnis,                   Wasser      L-Lysin     L-Lysin\nMonohydro-          das aus technisch reinem      max. 1,5   min. 78\nchlorid             L-2,6-Diaminocapron-         Reinheit\nsäurehydrochlorid            min. 98\nbesteht\nCHrCHrCHrCHrCH-COOH · HCI\n1                      1\nNH 2                    NH 2\nN-Hydroxy-         Erzeugnis,                    Reinheit    DL-         DL-\nmethyl-            das aus technisch reinem      min. 98     Methionin   Methionin\nDL-Methionin-      N-Hydroxymethyl-                          min. 67\nCalcium-           DL-Methionin-Calcium-\nDihydrat           Dihydrat besteht\nfür Rinder,\n(CH 3 -S-CHrCHrCH-C00) 2 · Ca · 2H 2 0\nSchafe und                               1\nZiegen                         HO-CHrNH\nCalcium min. 9 v. H.\nFormaldehyd max. 14 v. H.\nL-Threonin          Erzeugnis,                    Wasser     L-Threonin  L-Threonin\ndas aus technisch reiner      max. 1     min. 98\nL-2-Amino-3-Hydroxy-           Reinheit\nButtersäure besteht           min. 98\nCH 3 -CH-CH-COOH\n1 1\nOH NH 2\nDL-Tryptophan      Erzeugnis,                    Wasser      DL-         DL-\ndas aus technisch reiner      max. 1      Tryptophan  Tryptophan\nDL-2-Amino-3-(3-lndolyl)-     Reinheit    min. 98\nPropionsäure besteht          min. 98\n(C8 H5 -NH)-CHrCH-COOH\n1\nNH 2\nL-Tryptophan        Erzeugnis,                   Wasser      L-Trypto-   L-Trypto-\ndas aus technisch reiner      max. 1     phan        phan\nL-2-Amino-3-(3-lndolyl)-       Reinheit   min. 98\nPropionsäure besteht           min. 98\n(C 8 H5 -NH)-CHrCH-COOH\n1\nNH 2                                                            \"·\nc) Teil 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Position „Knochenfuttermehl\" wird folgende Position eingefügt:\nBezeichnung             Beschreibung         Anfarde-   Gehalte     anzu-      Inhalts-    Ver-\nrungen     bei Normtyp gebende    statte, die packungs-\nin v. H.   in V. H.    Inhalts-   zusätzlich  pflicht\nstatte     angegeben\nwerden\ndürfen\n2                   3          4          5           6           7\n,,Magnesium-       Erzeugnis, das aus                   Magnesium   Magnesium\naspartat-          technisch reinem                     min. 9,5\nhydrochlorid     . Magnesiumaspartat-\nhydrochlorid\nbesteht                                                                      \"·\n'","512                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nbb) in der Position „Monoammoniumphosphat für Rinder, Schafe und Ziegen\" werden in Spalte 1 die Worte\n„für Rinder, Schafe und Ziegen\" gestrichen sowie in Spalte 4 die Zahl „24\" durch die Zahl „25\" ersetzt\nund die Angabe „Stickstoff max. 11 \" gestrichen;\nd) Teil 2 wird wie folgt geändert:\naa) In der Position „Grünmehl\" werden in Spalte 2 nach dem Wort „Trocknen\" die Worte,,, gegebenenfalls\nnach Vortrocknen,\" eingefügt und die Zahl „15\" durch die Zahl „15,5\" ersetzt;\nbb) in der Position „Kleegrünmehl\" werden in Spalte 2 nach den Worten „Trocknen\" und „getrocknet\"\njeweils die Worte ,, , gegebenenfalls nach Vortrocknen,\" eingefügt sowie die Zahl „ 18\" durch die Zahl\n,, 17\" ersetzt;\ncc) in der Position „Luzernegrünmehl\" werden in Spalte 2 nach den Worten „Trocknen\" und „getrocknet\"\njeweils die Worte,,, gegebenenfalls nach Vortrocknen,\" eingefügt sowie die Zahl „18\" durch die Zahl\n., 17\" ersetzt.\n9. In Anlage 2 Nr. 1.14, 1.15, 2.16, 2.17, 3.4, 4.1, 5.4 und 7.12 wird in Spalte 4 jeweils das Wort „Rohasche\"\ngestrichen.\n10. Nach Anlage 2 wird als Anlage 2 a die dieser Verordnung beigefügte Anlage eingefügt.\n11. Anlage 3 Teil 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Position „Amprolium-Ethopabat\" wird folgende Position eingefügt:\n2                                3          4        5\n„Arprinocid             Masthühner                              60    60    5 Tage\nJunghennen 16 Wochen                    60    60                    \"·\n'\nbb) die Position „Meticlorpindol-Methylbenzoquat (Mischung aus 100 Teilen Meticlorpindol und 8,35 Teilen\nMethylbenzoquat)\" wird wie folgt gefaßt:\n2                                            3            4       5\n„Masthühner                                            110       11 0    5Tage\nJunghennen         16 Wochen                           11 0      110                     \"·\n'\ncc) nach der Position „Robenidin\" wird folgende Position angefügt:\n2                                3          4        5\n„Salinomycin-           Masthühner                              50    70   5 Tage\nNatrium\nb) in Nummer 5 wird in der Position „ 1,2-Propandiol\" folgende Zeile gestrichen:\n2        3\n„Hunde                 53000\";\nc) die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefaßt:\n2\n,,7. Fließhilfsstoffe, Preßhilfsstoffe\nCalciumsilicat, synthetisch                            alle\nCalciumstearate                                        alle\nKaliumstearate                                         alle\nKaolinit-Tone, asbestfrei                               alle\nKieselgur als gereinigte Diatomeenerde                 alle\nKieselsäure, gefällt und getrocknet                     alle\nLigninsulfonate                                        alle\nNatriumaluminiumsilicat, synthetisch                    alle\nNatriumstearate                                         alle\nSiliziumdioxid, kolloidal                               alle\nSteatit, chlorithaltig                                  alle\n8. Gerinnungshilfsstoffe\nZitronensäure                                            alle\";","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1983                      513\nd) Nummer 9 wird wie folgt geändert:\naa) In der Position „Natriumnitrit\" wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:\n2\n„Hunde und Katzen\nbb) nach der Position „p-Hydroxybenzoesäurepropylester-Natriumsalz\" wird folgende Position eingefügt:\n2            3\n„ 1,2-Propandiol              Hunde              53000    \";\ne) Nummer 11 wird gestrichen;\nf) in Nummer 12 werden bei der Position „Selen\" in Spalte 2 die Worte „Schweine, Geflügel\" durch das Wort\n,,alle\" ersetzt.\n12. In Anlage 3 Teil 2 Nr. 3 werden in Spalte 1 die Worte „Weißer Ton\" durch das Wort „Kaolinit-Tone, asbestfrei\"\nersetzt.\n13. Vor Anlage 3 Teil 3 wird folgender Tabellenkopf eingefügt:\nHöchstgehalt\nZusatzstoff                                  Einzelfuttermittel\nmg je kg\n2                                 3\n14. Anlage 3 Teil 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 wird in Spalte 1 nach dem Wort „Fließhilfsstoffe\" das Wort,,, Preßhilfsstoffe\" angefügt;\nb) in Nummer 5 wird in Spalte 2 das Wort „Milch\" durch das Wort „alle\" ersetzt;\nc) Nummer 8 wird gestrichen.\n15. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) In der Position „Aflatoxin 8 1 \" wird die Zeile\n,,Ergänzungsfuttermittel für laktierende Rinder,\nlaktierende Schafe und laktierende Ziegen                               0,02\"\ndurch die Zeile\n„Ergänzungsfuttermittel für Schweine und Gefügel                        0,03\"\nersetzt;\nb) in der Position „Arsen\" werden folgende Zeilen angefügt:\n„Mineralfuttermittel                                                    8\nandere Ergänzungsfuttermittel                                           4 \";\nc) in der Position „Blei\" werden folgende Zeilen angefügt:\n„Mineralfuttermittel                                                    30\nandere Ergänzungsfuttermittel                                           10\";\nd) in der Position „Fluor\" wird die Zeile\n„Mineralfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen                     125 1 )\"\ndurch folgende Zeile ersetzt:\n,,Ergänzungsfuttermittel                                               125 1 )\";\ne) die Position „Lindan\" wird durch folgende Position ersetzt:\n„ 1 ,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan\nalpha-          tierische oder pflanzliche Fette                       0,5\nund             andere Einzelfuttermittel                              0,025\nbeta-           Alleinfuttermittel für laktierende\nIsomere         Rinder, laktierende Schafe und\ninsge-          laktierende Ziegen                                     0,01\nsamt            andere Alleinfuttermittel                              0,02","514                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\ngamma-       tierische oder pflanzliche Fette                         2,5\nIsomer       andere Einzelfuttermittel                                0,1\n(Lindan)     Milchaustauschfuttermittel für Kälber                   0,5\nandere Alleinfuttermittel für Kälber                     0,2\nAlleinfuttermittel für Mastrinder                        0,2\nandere Alleinfuttermittel für Rinder                     0,1\nAlleinfuttermittel für Schweine                          0,2\nAlleinfuttermittel für Schafe,\nZiegen, Pferde, Kaninchen und Fische                     0,2\nAlleinfuttermittel für Küken                             0,2\nandere Alleinfuttermittel für Geflügel                   0,3\nandere Alleinfuttermittel für Nutztiere,\nAlleinfuttermittel für Versuchstiere                     0,1 \";\nf) in der Position „Nitrite, berechnet als Natriumnitrit\" wird\nfolgende Zeile angefügt:\n,,Ergänzungsfuttermittel für Nutztiere,\nVersuchstiere, Vögel und Zierfische                                 25\";\ng) in der Position „Quecksilber\" wird folgende Zeile angefügt:\n,,Mineralfuttermittel                                                 0,2\".\n16. In Anlage 7 wird vor der die Erdnüsse betreffenden Position folgende Position eingefügt:\n,,Baumwollsaaten, Gossypium ssp., aus Baumwollsaaten hergestellte Einzelfuttermittel\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Futtermittel-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb\ntritt jedoch erst am 31. Mai 1983 in Kraft.\nBonn, den 2. Mai 1983\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1983                                515\n„Anlage 2 a                                           Anlage\n(zu§ 14 Abs. 4)\nGruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von\nMischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt\nGruppe                                                 Beschreibung\n1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse         Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch\noder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie\nalle Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung\nvon Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger\nLandtiere\n2. Milch und Molkereierzeugnisse                 Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Ver-\nfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der\nVerarbeitung\n3. Eier und Eierzeugnisse                        Alle Eierzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren\nhaltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Ver-\narbeitung\n4. Öle und Fette                                 Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette\n5. Hefen                                         Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind\n6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse               Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Ver-\nfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der\nVerarbeitung\n7. Getreide                                      Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung,\nsowie die Erzeugnisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers\n8. Gemüse                                        Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch\nein geeignetes Verfahren haltbar gemacht\n9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse                  Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeug-\nnisse, insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte,\nÖlfrüchte\n10. Pflanzliche Eiweißextrakte                     Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch\nein geeignetes Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein,\nbezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und\numstrukturiert (texturiert) sein können\n11. Mineralstoffe                                  Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet\nsind\n12. Zucker                                         Alle Zuckerarten\n13. Früchte                                        Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Ver-\nfahren haltbar gemacht\n14. Nüsse                                          Alle Kerne von Schalenfrüchten\n15. Saaten                                         Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen\n16. Algen                                          Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Ver-\nfahren haltbar gemacht\n1 7. Weich- und Krebstiere                         Alle Arten von Weich- oder Krebstieren, Muscheln, frisch oder\ndurch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die\nNebenerzeugnisse aus ihrer Verarbeitung\n1 8. Insekten                                      Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien\n19. Bäckereierzeugnisse                            Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbeson-\ndere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren\"."]}