{"id":"bgbl1-1983-18-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":18,"date":"1983-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/18#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_18.pdf#page=35","order":2,"title":"Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)","law_date":"1983-04-26T00:00:00Z","page":491,"pdf_page":35,"num_pages":12,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983                            491\nLandwirtschafts-Veranlagungsverordnung\n(LwVeranlV)\nVom 26. April 1983\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 6 und 7, der §§ 2, 5,   regeln und die Ausführung dieser Verordnung einer\n7 Abs. 1 Satz 1 , des § 10 Abs. 1 Satz 2 sowie des § 1O   Gemeinde für die Gebiete mehrerer Gemeinden zuwei-\nAbs. 9 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Nr. 2 Buch-     sen.\nstabe b, des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1968                (2) Halten sich mehrere Behörden für zuständig oder\n(BGBI. 1 S. 1075) wird von der Bundesregierung mit        unzuständig oder ist die Zuständigkeit aus anderen\nZustimmung des Bundesrates und auf Grund des § 7           Gründen zweifelhaft und ist eine höhere gemeinsame\nAbs. 1 Satz 2 des Ernährungssicherstellungsgesetzes        Behörde nicht vorhanden, so entscheidet über die\nvon der Bundesregierung verordnet:                         Zuständigkeit der Bundesminister für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten.\nErster Abschnitt                                                  § 3\nAllgemeine Vorschriften                                     Veranlagungsausschuß\n(1) Für das Gebiet der Gemeinde und im Fall des § 2\n§ 1\nAbs. 1 Satz 2 der sonst zuständigen Behörde wird ein\nAnwendungsbereich                       Veranlagungsausschuß gebildet. Veranlagungsaus-\nschüsse können auch für bestimmte Teilgebiete gebil-\n(1) Der Veranlagung nach dieser Verordnung unterlie-\ndet werden. Der Veranlagungsausschuß wirkt bei der\ngen Personen, die in ihrem Betrieb durch Bodennutzung\nErmittlung der Ablieferungsmengen beratend mit. Der\noder Tierhaltung Erzeugnisse gewinnen (Erzeuger), für\ndie Erzeugnisse der Anlage 1, die                          Veranlagungsausschuß und seine Mitglieder sind bei\nder Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht\n1. bei ihnen vorhanden sind oder sich in ihrem mittel-     gebunden.\nbaren Besitz befinden oder\n(2) Die Mitglieder des Veranlagungsausschusses\n2. von ihnen gewonnen werden.                              sollen mit den landwirtschaftlichen Verhältnissen in der\nDen Erzeugnissen der Anlage 1 stehen die durch ihre        Gemeinde vertraut sein. Die Tätigkeit der Mitglieder ist\nBe- oder Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse (§ 9)         ehrenamtlich. Die Berufung zum Mitglied eines Veranla-\ngleich.                                                    gungsausschusses kann nur aus wichtigem Grund\nabgelehnt werden.\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates\nZweiter Abschnitt\n1. weitere Erzeugnisse der Landwirtschaft in die\nAnlage 1 aufzunehmen, um die für Zwecke der Ver-                       Veranlagungsverfahren\nteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs\nder Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, erforder-                              § 4\nliche Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs-                     Meldepflichten der Erzeuger\nund Landwirtschaft sicherzustellen,\n( 1 ) Erzeuger haben den Erzeugerfragebogen (An-\n2. einzelne Erzeugnisse in der Anlage 1 zu streichen,      lage 2) innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt auszu-\nwenn ihre Einbeziehung in die Veranlagung zu den in    füllen und der zuständigen Behörde einzureichen. Die\nNummer 1 genannten Zwecken nicht erforderlich ist,     Angaben müssen sich auf die tatsächlichen Verhält-\n3. Erzeuger, deren Betrieb eine bestimmte Größe unter-     nisse am Tage der Anwendbarkeit dieser Verordnung\nschreitet, von der Veranlagung auszunehmen, soweit     beziehen. Auf Verlangen der Behörde sind Unterlagen,\nhierdurch die in Nummer 1 genannten Zwecke nicht       auf denen die Angaben beruhen, vorzulegen.\ngefährdet werden.\n(2) Die zuständige Behörde kann aus begründetem\nAnlaß im Einzelfall verlangen, daß der Erzeuger einzelne\n§ 2                            Fragen oder Fragegruppen des Erzeugerfragebogens\nZuständigkeit                       für spätere Stichtage erneut beantwortet.\n(1) Zuständig für die Ausführung dieser Verordnung         (3) Soweit sich die tatsächlichen Verhältnisse\nist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinde, in  ändern, die den Angaben im Erzeugerfragebogen\nderen Gebiet die Betriebsstätte des Erzeugers liegt. Die   zugrunde liegen, hat der Erzeuger dies der zuständigen\nLänder können die sachliche Zuständigkeit abweichend       Behörde unverzüglich mitzuteilen.","492                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft    Ablieferungsbescheid kann weitere Verfügungen ent-\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung        halten, insbesondere über\nmit Zustimmung des Bundesrates                             1. den Zeitraum, auf den sich die Abgabepflicht bezieht,\n1. den Erzeugerfragebogen zu ändern,                       2. den Zeitpunkt der Ablieferung,\n2. die erneute Ausfüllung und Einreichung des Erzeu-       3. Einzelheiten hinsichtlich Form und Beschaffenheit\ngerfragebogens für andere Stichtage als den in             der Erzeugnisse, die zur Zeit der Ablieferung bedeut-\nAbsatz 1 Satz 2 genannten vorzuschreiben,                  sam sind.\num die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur       Verfügungen über den Zeitpunkt der Ablieferung können\nDeckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der           gesondert getroffen und öffentlich bekanntgegeben\nStreitkräfte, erforderliche Versorgung mit Erzeugnissen    werden.\nder Ernährungs- und Landwirtschaft sicherzustellen.\n(2) Die Ablieferungsmengen sind\n(5) Personen- und betriebsbezogene Einzelangaben\ndes Meldepflichtigen dürfen nur für Zwecke der Ernäh-      1. für Tiere, ausgenommen für Tiere nach Nummer 2, in\nrungssicherstellung verwendet werden.                          Kilogramm Lebendgewicht,\n2. für Kälber, Ferkel und Küken zur weiteren Nutzung\n§ 5                                sowie für Eier in Stück,\nErmittlung der Ablieferungsmengen               3. für Milch in Kilogramm Milchmenge und Kilogramm\nMilchfett\n(1) Zur Ermittlung der der Abgabepflicht nach § 3 der\nfestzusetzen.\nErnährungsbewirtschaftungsverordnung vom 10. Januar\n1979 (BGBI. 1 S. 52) unterliegenden Mengen (Abliefe-                                   § 7\nrungsmengen) werden die nach § 4 gemachten Anga-\nVorläufige Veranlagung\nben und die Feststellungen der zuständigen Behörde\nherangezogen.                                                 (1) Soweit es zur Sicherstellung der Versorgung\n(2) Bei der Ermittlung der Ablieferungsmengen wer-\nerforderlich ist, können Erzeuger vorläufig zur Abliefe-\nden die Leistungsfähigkeit des Betriebes und der ört-      rung von Erzeugnissen veranlagt werden. Im Rahmen\nliche Leistungsstand der Erzeugung sowie                   der vorläufigen Veranlagung können die in § 6 Abs. 1\nSatz 2 genannten Verfügungen getroffen werden. Maß-\n1. bei pflanzlichen Erzeugnissen die voraussichtlichen     nahmen nach den Sätzen 1 und 2 können auch öffent-\nörtlichen Hektarerträge der einzelnen Fruchtarten,     lich bekanntgegeben werden.\n2. bei tierischen Erzeugnissen die unterschiedlichen          (2) Sobald die Ablieferungsmengen ermittelt sind, ist\nLeistungen der einzelnen Tierarten, getrennt für ein-  eine vorläufige Veranlagung aufzuheben, zu ändern oder\nzelne Bestands- und Altersgruppen, unter Zugrunde-     für endgültig zu erklären.\nlegung der jeweiligen Nutzungsrichtung\nberücksichtigt.\n(3) Bei der Ermittlung des innerbetrieblichen Wirt-                          Dritter Abschnitt\nschaftsbedarfs ( § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Ernährungsbewirt-\nschaftungsverordnung) an pflanzlichen Erzeugnissen                                Ablieferung\nwerden unter Berücksichtigung regionaler Gegebenhei-\nten zugrundegelegt                                                                     § 8\n1. bei Saatgut die in der amtlichen Statistik verwende-                Entnahme aus eigener Erzeugung\nten Durchschnittswerte,\nErzeuger dürfen die Mengen an Erzeugnissen, die\n2. bei Futter der Viehbestand und die Futternormen         ihnen und den zu ihrem Haushalt gehörenden Personen\nunter Berücksichtigung der jeweiligen Veredelungs-     zustehen, gegen Berechtigungsnachweise entnehmen;\nleistung; soweit Höchstmengen für die Verfütterung     ihre Abgabepflicht nach§ 3 der Ernährungsbewirtschaf-\nnach Absatz 4 festgesetzt worden sind, diese Men-      tungsverordnung gilt insoweit als erfüllt.\ngen,\n3. bei Schwund die an Hand amtlicher Statistiken ermit-\n§ 9\ntelten Durchschnittswerte.\nBe- und Verarbeitung von Erzeugnissen\n(4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung           ( 1)  Erzeuger dürfen in ihren Erzeugerbetrieben\nmit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen, daß           Erzeugnisse nicht be- oder verarbeiten. Dies gilt nicht\nGetreide oder Kartoffeln nur bis zu einer bestimmten       für\nHöchstmenge verfüttert werden dürfen.                      1. eine Be- und Verarbeitung von Futtermitteln,\n2. eine Bearbeitung von\n§ 6\na) Saat- und Pflanzgut zur Verwendung im eigenen\nAblieferungsbescheid                            Betrieb oder durch Pflanzenzuchtbetriebe und die\n(1) Durch Ablieferungsbescheid werden der Abgabe-               auf tler Stufe dieser Betriebe tätigen Unterneh-\npflichtige und die Ablieferungsmengen bestimmt. Der                men,","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983                                493 ·\nb) Schlachtgeflügel zur Gewinnung von Geflügel-          Einzelfällen für die in Satz 1 genannten Erzeugnisse\nfleisch, dessen unmittelbare Abgabe an Inhaber       eine abweichende Verfügung treffen und die Ablieferung\nvon Berechtigungsnachweisen für Verbraucher          von Rohmilch an Inhaber von Berechtigungsnachweisen\nnach § 37 Abs. 1 des Geflügelfleischhygienege-       für Verbraucher erlauben, soweit dies erforderlich ist,\nsetzes oder einer Rechtsverordnung auf Grund         um die notwendige Versorgung sicherzustellen.\ndes§ 37 Abs. 2 Nr. 1 des Geflügelfleischhygiene-\ngesetzes zulässig ist und nach § 11 Abs. 1 erlaubt      (2) In der Erlaubnis wird festgesetzt:\nworden ist.\n1. bei Geflügelfleisch, in welchem Umrechnungsver-\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Ernäh-            hältnis Schlachtgewicht zu Lebendgewicht steht,\nrungsamt in den Fällen, in denen die notwendige Versor-      2. bei Rohmilch, in welchem Umrechnungsverhältnis\ngung oder Ablieferung andernfalls nicht gesichert ist            sie zu Vollmilch, teilentrahmter und entrahmter Milch\noder in denen Milch wegen der auch sonst üblichen                steht.\nWirtschaftsweise nicht an eine Molkerei, Milchsammel-\nstelle oder Rahmstation geliefert wird, eine bestimmte\n§ 12\nBearbeitung oder eine Verarbeitung zu bestimmten Pro-\ndukten erlauben.                                                        Meldung der abgelieferten Mengen\nErzeuger sind verpflichtet, der für die Veranlagung\n§ 10                              zuständigen Behörde bis zum 15. jeden Monats die im\nMilchablieferung                       Vormonat abgelieferten Erzeugnisse zu melden;\nBerechtigungsnachweise und andere Nachweise im\n(1) Milch ist abzuliefern                                 Sinne des § 26 Abs. 1 und 2 der Ernährungsbewirt-\n1. von einem Erzeuger, der bisher Milch an eine Molke-       schaftungsverordnung sind der Meldung beizufügen.\nrei, Milchsammelstelle oder Rahrnstation geliefert       Damit gelten die Verpflichtungen zur Abrechnung nach\nhat, ausschließlich an die bisher belieferte Betriebs-   § 26 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung als\nstätte,                                                  erfüllt.\n2. von einem Erzeuger, der Milch bisher nicht an eine\n§ 13\nMolkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation gelie-\nfert hat, an die verkehrsmäßig nächstgelegene                                Aufbewahrungsfristen\nBetriebsstätte.\nErzeuger sind verpflichtet, für jeden Betrieb die sich\nMolkereien, Milchsammelstellen oder Rahmstationen            auf die Erfüllung ihrer Abgabepflicht beziehenden Unter-\nsind verpflichtet, Milch von den Erzeugern abzunehmen,       lagen, soweit diese nicht nach Rechtsvorschriften auf\ndie bereits bisher Milch an sie geliefert haben oder auf     Grund des Ernährungssicherstellungsgesetzes bei\nGrund der Nummer 2 zur Ablieferung an sie verpflichtet       zuständigen Behörden eingereicht worden sind, zwei\nsind. Sie dürfen keine Milch von anderen Erzeugern           Jahre lang aufzubewahren. Vorschriften, die eine län-\nabnehmen. § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 bleiben          gere Aufbewahrungsfrist vorsehen, bleiben unberührt.\nunberührt.\n(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann eine\nvon Absatz 1 Satz 1 bis 3 abweichende Verfügung tref-\nfen, wenn dies auf Grund der Versorgungssituation oder\nbesonderer Umstände geboten ist. Örtlich zuständig ist                             Vierter Abschnitt\ndie Behörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des\nSchlußbestimmungen\nErzeugers und der Molkerei, Milchsammelstelle oder\nRahmstation liegen. liegen diese in mehreren Ländern,\nso entscheidet die für den Erzeuger zuständige oberste                                    § 14\nLandesbehörde im Einvernehmen mit der für die Molke-                              Zuwiderhandlungen\nrei, Milchsammelstelle oder Rahmstation zuständigen\nobersten Landesbehörde; kann das Einvernehmen nicht             ( 1 ) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\nherbeigeführt werden, so entscheidet der Bundesmini-         1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Erzeugerfra-\nster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.                  gebogen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nausfüllt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig einreicht\noder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeichne-\n§ 11                                  ten Unterlagen nicht auf Verlangen vorlegt,\nErzeuger-Verbraucher-Direktverkehr              2. entgegen § 4 Abs. 3 eine Änderung nicht, nicht rich-\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,\n( 1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 der Ernäh-\nrungsbewirtschaftungsverordnung kann die zuständige         3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse be- oder ver-\nBehörde auf Antrag eines Erzeugers die Ablieferung von           arbeitet,\nKartoffeln, Eiern und Geflügelfleisch an Inhaber von        4. Milch\nBerechtigungsnachweisen für Verbraucher erlauben,\nwenn der Erzeuger vor Anwendbarkeit dieser Verord-               a) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht an die dort\nnung üblicherweise an Verbraucher geliefert hat; sie ist              bezeichnete Betriebsstätte abliefert,\nauf die von ihm üblicherweise an Verbraucher gelieferte          b) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 nicht von den dort\nMenge zu beschränken. Das Ernährungsamt kann in                       bezeichneten Erzeugern abnimmt oder","494                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nc) entgegen dem Verbot des § 10 Abs. 1 Satz 3                                  § 15\nabnimmt,\nZustimmung des Bundesrates\n5. entgegen § 1 2 Satz 1 abgelieferte Erzeugnisse nicht\nNach Anwendbarkeit dieser Verordnung bedürfen\noder nicht rechtzeitig meldet oder Nachweise der      Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß der Bundesmini-\nMeldung nicht beifügt,\nster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf\n6. entgegen § 13 Satz 1 die dort bezeichneten Unterla-    Grund des § 1 Abs. 2, des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4\ngen nicht aufbewahrt,                                 ermächtigt ist, nicht der Zustimmung des Bundesrates.\n7. einer vollziehbaren Verfügung nach § 4 Abs. 2, § 6\nAbs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 1 O Abs. 2                              § 16\nSatz 1 nicht nachkommt,                                          Inkrafttreten und Anwendbarkeit\nbegeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22 des\n(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nErnährungssicherstellungsgesetzes, die nach dem          Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nWirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.\n(2) Sie darf mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, des § 4\n(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 25 Nr. 2        Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 gemäß § 2 Abs. 3 des Ernäh-\nBuchstabe b des Ernährungssicherstellungsgesetzes         rungssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des\nist das Ernährungsamt.                                    Artikels 80 a des Grundgesetzes angewandt werden.\nBonn, den 26. April 1983\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nKiechle\nAnlage 1\n(zu § 1)\nErzeugnisse, die der Veranlagung unterliegen:\n1. Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen, Dinkel und Hirse), auch geschrotet;\n2. Hülsenfrüchte (Bohnen, Erbsen, Linsen);\n3. Kartoffeln;\n4. Zuckerrüben;\n5. Rinder, Schweine, Schafe, Pferde, Hühner (außer Zwerghühnern), Enten, Gänse und Puten sowie Fleisch und\nzur menschlichen Ernährung geeignete Innereien dieser Tiere;\n6. Hühnereier (außer Eiern von Zwerghühnern);\n7. Ölfrüchte und Ölsaaten;\n8. Milch (Kuhmilch);\n9. Futtermittel außer Silage und wirtschaftseigenem Grünfutter.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983                                              495\nAnlage 2\nErzeugerfragebogen                                                         (zu§ 4)\nDieser Fragebogen ist vom Erzeuger innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt bei\nin - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ausgefüllt abzugeben.\nDie zuständigen Behörden dürfen personen- und betriebsbezogene Einzelangaben nur für Zwecke der Ernährungssicherstellung\nverwenden.\nVon der zuständigen Behörde vor Verteilung an die Erzeuger auszufüllen\nOrtsnummer:                                                  Betriebsnummer:                                         Stichtag für alle Angaben:\n1. Angaben zum Erzeuger und zum Betrieb\n--\nNr.    Anschrift des Erzeugers\nName, Vorname\n001\nStraße, Hausnummer\n002\nPLZ, Wohnort                                                                     1     1 Fernsprechanschluß (Vorwahl- und Rufnummer)\n003                                                                                       004\nAnschrift des Betriebes (wenn sie nicht mit der des Erzeugers übereinstimmt)\nStraße, Hausnummer\n005\nPLZ, Ort                                                                         1     1 Fernsprechanschluß (Vorwahl- und Rufnummer)\n006                                                                                        007\nFläche\nlandwirtschaftliche Nutzfläche (LN) des Betriebes (einschließlich Pachtland)                                       ha             a\n008    Ackerland (Summe aus den Nummern 029, 036, 040, 045, 069, 075, 076)\n009    Wiesen, Mähweiden, Weiden und Almen\n010    Hutungen, Streuwiesen\n011    Dauerkulturen   (auch Obstanlagen, Reb- und Spargelflächen, Hopfen, Baumschulen)\n012    nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Fläche\n013    landwirtschaftliche Nutzfläche insgesamt (Summe aus den Nummern 008 bis 012)\n014    Wieviel von den unter den Nummern 009, 010 und 012 angegebenen ha/a sind ackerfähig?\nVon der landwirtschaftlichen Nutzfläche (Nummer 013) liegen in der\nGemeinde                                                   Gemarkung\n015\nGemeinde                                                   Gemarkung\n016\nGemeinde                                                   Gemarkung\n017\nGemeinde                                                   Gemarkung\n018\nGemeinde                                                   Gemarkung\n019\nGemeinde                                                   Gemarkung\n020\nGemeinde                                                   Gemarkung\n021\nGemeinde                                                   Gemarkung\n022","496                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil                                                     1\nII. Pflanzliche Erzeugung                                                                                                                   1 Name\nFlächen und Erträge                                                                                                      Vorhandene Erzeugnisse (Vorräte)\nFlächen - anzugeben ist die gegenwärtige bzw. beabsichtigte Bestel-                                                      anzugeben sind solche, die ein Erzeuger besitzt oder die\nlung durch den Erzeuger im laufenden Wirtschaftsjahr, unabhängig                                                         sich bei ihm befinden; hierunter fallen auch solche, die\ndavon, ob die Flächen Eigen-- oder Pachtland sind.                                                                       bei Dritten eingelagert sind.\nErträge - anzugeben sind die zu erwartenden Erträge im Zeitraum der\nErnte.\nFläche               bereits                            durch-                                                        vorhandene Erzeugnisse\nabgeerntet                  schnittlicher                                                                     (Vorräte)\nErtrag\nha        a              ha/a                  dt (100 kg)/ha\n1                                                                                                                     nicht         einsiliert\nBrotgetreide                                                                                                                                         einsiliert\ndt (100 kg)         m3\n023   Winterweizen\n024   Sommerweizen                                                                                                             Brotgetreide (einschließlich Saatgut)\n025    Winterroggen                                                                                                      046    Weizen\nRoggen, Wintermeng-\n026    Sommerroggen                                                                                                      047    und sonstiges Getreide\n027   Wintermenggetreide                                                                                                048    insgesamt\n028    sonstige Getreidearten\n..\n:·\n::_:·\n.·    :  :,.,.\n·. · >:::.:\n:\n029    insgesamt                                                       > .... ·     .·,            :( . . <                     Futter- und Industriegetreide\nFutter- und Industriegetreide                                                                                            (einschließlich Saatgut)\n030  Wintergerste                                                                                                       049    Gerste\nHafer- und\n031   Sommergerste                                                                                                      050    Sommermenggetreide\n032    Hafer                                                                                                             051    Körnermais\nCorn-Cob-Mix (Maiskolben-\n033    Sommermenggetreide                                                                                                052    silage) und ähnliches                  ::\n034   Körnermais                                                                                                        053     sonstiges Getreide\n035   sonstige Getreidearten                                                                                            054     insgesamt\n::: .:      .·.·.·.·,·.·.      ·\"<<<          .\n:         :.         •:::.   :.:::·::: <: I<:':::\n036   insgesamt                                    :\n:<         .:·       ·::        .· .. ./         .··.:       /\nHülsenfrüchte zur Körnergewinnung                                                                                        Hülsenfrüchte (einschließlich Saatgut)\n037   Speiseerbsen                                                                                                      055     Speiseerbsen\n038   Speisebohnen                                                                                                      056     Speisebohnen\nFutterhülsenfrüchte\n039   (Ackerbohnen usw.)                                                                                                057     Futterhülsenfrüchte\n040   insgesamt                                                                                                         058     insgesamt\nÖlfrüchte zur Körnergewinnung\n041   Winterraps\n042   Sommerraps\n043   Rübsen\n044    sonstige Ölfrüchte\n:         ·::\n::::::• :: ::: : .       .,. ..\n045   insgesamt                               :•·                 .·. <:.• :>:.:< < << .. )/\n.         : .·::_::    10591    Ölfrüchte insgesamt\n-2-","Nr . H3     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983                                                                                                                                   497\nFortsetzung - Pflanzliche Erzeugung                                                                                                                   1 Name\nFlächen und Erträge                                                                                                                Vorhandene Erzeugnisse (Vorräte)\nFlächen - anzugeben ist die gegenwärtige bzw. beabsichtigte Bestel-·                                                               anzugeben sind solche, die ein Erzeuger besitzt oder die\nlung durch den Erzeuger im laufenden Wirtschaftsjahr, unabhängig                                                                   sich bei ihm befinden; hierunter fallen auch solche, die\ndavon, ob die Flächen Eigen- oder Pachtland sind.                                                                                  bei Dritten eingelagert sind.\nErträge - anzugeben sind die zu erwartenden Erträge im Zeitraum der\nErnte.\nFläche              bereits                       durch-                                                                         vorhandene Erzeugnisse\nabgeerntet              schnittlicher                                                                                                  (Vorräte)\nErtrag\nha    1   a             ha/a              dt (100 kg)/ha\nnicht                                    einsiliert\nHackfrüchte                                                                                                                                                             einsiliert\ndt (100kg)                                              m3\n060    Frühkartoffeln                                                                                                                    Kartoffeln\n.·.                         ·.·\n·.· .. ·\nSpeisekartoffeln                                                                                                                                                                                                                     .    ·..\n061    (mittelfrühe und späte)                                                                                                    078    Speisekartoffeln                                                         ·····     ......             .        ..\nStärke- und                                                                                                                       Stärke- und                                                                ·····••··\n••··\n····•\n>\n062    Spritkartoffeln                                                                                                            079    Spritkartoffeln                                                                                             ·.···\n063    Futterkartoffeln                                                                                                           080    Futterkartoffeln\n(                •·•      ••: •• :>\n064    Pflanzgutvermehrung                                                                                                        081    Pflanzgut\n••••\nKartoffeln insgesamt                                ·.\n··\n.\n....         ·.·•\n·... _·,··>\n:..;.::•\n-·-:-\n082\n:}\n•···•···\n....\n065    (Nummern 060 bis 064)                             . ·.        ..........          . <>>                     \\ .                   insgesamt\n066    Zuckerrüben\nRüben zur Futter-\n067    gewinnung (Runkel-,\nKohlrüben und andere)\nFuttermöhren, Mark-\n068    stammkohl und\nandere Hackfrüchte\n....         <::        .· .. -:·· .·.·,\nHackfrüchte                                                                ...          ·•··•····•\n069    insgesamt\nI>>\n-::\n:.:<;:      .. ·..·.\n.:,·.;.·. .·.··.·\n(Nummern 065 bis       068)                                               ····•·                 <> <\n:-:> :-::··. :-:-              -:-:•.\nAckerfutterpflanzen im Hauptanbau\n070    Klee, Kleegras\ndt (100 kg)                                               m3\n071    Luzerne                                                                                                                                                                                              oder\nAckerwiese                                                                                                                        Grundfuttermittel\n072    und Ackerweide\n083    Futterrüben\n073    Grünmais, Silomais\nalle anderen                                                                                                               084    Heu\n074    Ackerfutterpflanzen\n085     Stroh\n075    insge.samt                                                                                                                                                                                                          •··                 ••·•·•••:\n··••··•·········\n086     Silagen aus\n)·r··~ >> . . . ?.>                                                         <\nÜbriger Anbau                                                                                                                                                                       ...              ..\n076                                                                                                                                                                 .........           ..      . ··•··•··\nauf dem Ackerland 1)                                                                                                              a) Grünmais                 ·.\n·... ) > /\n[~771    Wieviel von den unter den Nummern 023 bis 045 aufu\nb) Luzerne                     <>\n· ·• .>>\n>>•.•·••.·•.\n:        :       .\ngeführten Flächen werden ausschließlich zur Saatgutver-                                                                                                      .....                       .:::   .·. ·.·\nmehrung genutzt?                                                                                                                  c) Gras                                                            :••\nFruchtart                                                                                                                                                              / >•:::\n.... : .\nd)  Rübenblatt                .. /               :\n:•>•\n1) z.B. Gemüse und sonstige gärtnerische Erzeugnisse; Pflanzen zur Samengewinnung.\ne) sonstigen\nf)\nFeldfutterfrüchten\nVerarbeitungsabfällen\n/\n>.• •:• ·\n>\n:\n••·•:•\n•·\n>\n....\n····· :•\n: :> •\n. :•• ·•>:••\n)\n··•\n>\n..\n-3-","498                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil    1\nFortsetzung - Pflanzliche Erzeugung                                                      1 Name\nFlächen                                                             Vorhandene Erzeugnisse (Vorräte)\nanzugeben ist der beabsichtigte Zwischenfruchtanbau,                anzugeben sind solche, die ein Erzeuger besitzt oder die\nunabhängig davon, ob die Flächen Eigen- oder Pacht-                 sich bei ihm befinden; hierunter fallen auch solche, die\nland sind.                                                          bei Dritten eingelagert sind.\nGJ                                  ha\nFläche\na\ndt (100 kg)\noder\nm3\nZwischenfruchtanbau                                                 Einzelfuttermittel\nstärkehaltige Futtermittel\n1087    zu Futterzwecken                                             089    außer Getreide und Kartoffeln\neiweißhaltige Futtermittel\nFruchtart                                                    090    außer Futterhülsenfrüchten\nsonstige                     · ••·· . <<>/ .\\\n...    ...\n• >,/ . ·•.•.\n091    Einzelfuttermittel              ::::::::\\·\\.;. :-:-·· .·.·.\n·•·•· · • \\ .<\n1088    zur Gründüngung                            .·\nFruchtart\n092    insgesamt\ninsgesamt\nMischfuttermittel\n093    für Rindvieh\n094    für Kälber\n095    für Schweine\n096    für Geflügel\n097    für sonstige Tiere\n098     insgesamt\n~\nVon den unter den Nummern 046 bis 059 und unter den Nummern 078 bis 086 sowie unter den Nummern\n089 bis 097 als vorhanden angegebenen Erzeugnissen lagern nicht bei mir, sondern bei\ndt (100 kg) 1                      m3\nName und Anschrift                                                  Erzeugnis                                             oder\n-4-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983                                                                499\nIII. Tierische Erzeugung                                                                       1 Name\nRindvieh\nanzugeben sind alle eigenen Tiere; Pensionsvieh und Lohnhaltung siehe Nummer 174 auf Seite 8\ndurchschnittliches Abgangs-\nBestands- bzw. Altersgruppe                                                       Stück       oder angestrebtes Endgewicht je Tier\n(Lebendgewicht)\nNr.\nerreicht ab Stichtag\nkg                         in Monaten\n1\nKühe\n.:                 ·:         :•                     :\n::  :: .   :   ::        ·:             .. ··\n100   Milchkühe                                                                                                       ...               :::      :.     :: : >< >:.\n:)                   .                      .:     .::     ::\n.:. ::'     .·.     <· : ::·:        <:·\n101   Ammen- und Mutterkühe                                                                                                                                     ::     ....\n102   Schlacht- und Mastkühe\n103   insgesamt\nweibliche Rinder und Kälber\n104   über 2 Jahre\n105   über 1112 bis 2 Jahre\n106   über 1 bis 11/2 Jahre\n107   über 1/2 bis 1 Jahr\n108   Kälber bis 1/2 Jahr      (ohne Kälber zur Kälbermast)\n109   insgesamt\nmännliche Rinder und Kälber\n110   über 2 Jahre\n111   über 11/2 bis 2 Jahre\n112   über 1 bis 1112 Jahre\n113   über 1/2 bis 1 Jahr\n114   Kälber bis 1/2 Jahr      (ohne Kälber zur Kälbermast)\n115   insgesamt\nl 116 I Kälber zur Kälbermast\nAngaben zur Leistungsfähigkeit\n117   durchschnittliche Nutzungsdauer bei Milchkühen ab erster Kalbung                                                                                        Jahre\n118   Milchleistung je Kuh und Jahr (Stalldurchschnitt)                                                                                                                 kg\n119   Fettgehalt der Milch (Stalldurchschnitt)                                                                                                                             %\n120   Milchanlieferung an Molkerei in                                           in den letzten 12 Monaten                                                               kg\n121   Direktverkauf von Milch und Milcherzeugnissen in den letzten 12 Monaten                                                                                           kg\n122   Verbrauch für eigenen Haushalt und Deputat in den letzten 12 Monaten                                                                                              kg\n123   durchschnittlicher Vollmilchbedarf je Kalb                                                                                                                        kg\n124   Alter der weiblichen Rinder bei Mastende                                                                                                         Monate\n125   Alter der männlichen Rinder bei Mastende                                                                                                         Monate\n126   Anzahl der gemästeten Kälber je Jahr                                                                                                                   Stück\n127   Herdbuchbetrieb (Zutreffendes bitte ankreuzen)                                                           n            ja            n                nein\nWieviele der unter Nummer 109 angegebenen weiblichen Rinder sind zu Nutz-\n128   und Zuchtzwecken vorqesehen?                                                                                                                           Stück\nWieviele der unter Nummer 115 angegebenen männlichen Rinder sind zu Zuchtzwecken\n129   vorgesehen oder werden zu Zuchtzwecken qenutzt?                                                                                                        Stück\nGrundfutterbasis bei Rindermast\n130   (Zutreffendes bitte ankreuzen)                         Maissilage        Rübenblattsilage          Weide und Grassilage\nausschließlicher Einsatz von zugekauftem Fertigfutter bei\n131   (Zutreffendes bitte ankreuzen)                                           Milchkühen                Mastrindern\n-5-","500                                                Bundesges.etzblatt, ,Jahrgang 19ß:3, Teil      1\nFort:'3ctzun!J -- 'Tit.~tris.cJm Er~~.eugtmg                                                                1 Narne\nSchweine\nanzuw:.ben siml nfü~ eiqenen Tiere; Penskmsvich und Lohnhaltung siehe Numrrn-)r 17 4 auf Seite 8\n--····--··-·-···-\"-·\"-'----·----·------ -----------------~\ndurchschnittliches Abgangs-\nßet,lands-· bzw. Gewichtsgruppe                                                               Stück        oder angestrebtes Endgewicht je Tier\n(Lebendgewicht)\nNr.\nerreicht ab Stichtag\nkg                in Wochen\n1\n-· - - - - - - - - - -,- ,I\n-------·-------------~---~~---------,\n132    20 bis 50 kg LeLienclqcwicht\n133    über 50 bis 80 ~:g l... cbcndgc.~w!chl\n·1 :34 über 80 bis 110 k~J t. cbendgewkJü\n135    über 110\n136 _insgesamt ___ _\nZuchtschweine und Ferkel\n137    Zuchteber\n138    Zucht- und Jungsauen\n139    Zuchtläufer\n140    Ferkel\nAngaben zur Leistungsfähigkeit\n141    tatsächlich ausgemästete Schweine in den letzten 12 Monaten                                                                                Stück\n-·-·-··-----·-·-\n142    durchschnittliche Mastdauer ab 20 kg bis zum angestrebten Endgewicht                                                                   Wochen\n143    durchschnittliche Nutzungsdauer der Zuchtsauen ab erstem Wurf                                                                              Jahre\n144    durchschnittlich erzeugte Ferkel je Zuchtsau und Jahr                                                                                      Stück\n145    Herdbuchbetrieb (Zutreffendes bitte ankreuzen)                                                                        n      ja     n     nein\n146\n147\nEinsatz von Grundfutter bei der Zuchtschweinefütterung? (Zutreffendes bitte ankreuzen)\nüberwiegende Futterbasis in der Schweinemast\nn      ja     n     nein\n(Zutreffendes bitte ankreuzen)                                                                a) zugekauftes Alleinfutter\nb) Getreide\nc) Getreide und Hackfrucht\nVerarbeitungsabfälle\nd) (Molke, Magermilch usw.)\nSchafe\nanzugeben sind alle eirJenen Tiere; Pensionsvieh und Lohnhaltung siehe Nummer 17 4 auf Seite 8\n148    Mutterschafe                                                                                                                               Stück\n149    Mastlämmer                                                                                                                                 Stück\n150    übrige Schafe                                                                                                                              Stück\n151    insgesamt                                                                                                                                  Stück\n-6-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983                                         501\nFortsetzung - Tierische Erzeugung\nName\nGeflügel\nanzugeben sind alle eigenen Tiere; Lohnhaltung siehe Nummer 174 auf Seite 8\ndurchschnittliches Abgangs-\nGeflügelart                               Stück         oder angestrebtes Endgewicht        Anzahl der    Nutzungs-  erzeugte oder\nje Tier (Lebendgewicht)          Umtriebe je    dauer       gemästete\nNr.                                                                                                                         Tiere in den\nJahr        Monate        letzten\n1 erreicht ab Stich-                           12 Monaten\nkg            tag in Wochen\nHühner\n152   Junghennen unter         1/2 Jahr\n153   Legehennen        1/2 Jahr und älter\n154   Masthähne und -hühner\n155   insgesamt\nGänse\n156   Elterntiere\n157  Tiere zur Mast\n158   insgesamt\nEnten\n159   Elterntiere\n160  Tiere zur Mast\n161   insgesamt\nPuten\n162   Elterntiere\n163  Tiere zur Mast\n164   insgesamt\nAngaben zur Leistungsfähigkeit\n165   durchschnittliche Legeleistung je Jahr der Legehennen ½ Jahr und älter                                                        Stück\n166   Geflügelvermehrungsbetrieb (Zutreffendes bitte ankreuzen)                                               7  ja     n nein\n167   erzeugte Küken bzw. Jungtiere in den letzten 12 Monaten                   Art                                                 Stück\nStück\nStück\nAusschließlicher Einsatz von zugekauftem Alleinfutter in der Geflügelhaltung?\n168   (Zutreffendes bitte ankreuzen)                                                                                       nein\nPferde\nanzugeben sind alle eigenen Tiere; Pensionsvieh und Lohnhaltung siehe Nummer 174 auf Seite 8\n169   Zuchtpferde ab 148 cm Stockmaß                                                                                                Stück\n170   Reitpferde ab 148 cm Stockmaß                                                                                                 Stück\n171   Arbeitspferde ab 148 cm Stockmaß                                                                                              Stück\n172   insgesamt (Summe aus den Nummern 169 bis 171)                                                                                 Stück\n173   Ponys und Kleinpferde unter 148 cm Stockmaß                                                                                   Stück\n-7-","502                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil    1\nName\n--\nNr.\nf---\n174     Pensionsvieh bzw. Lohnhaltung\nTierart         abgegebene    aufgenommene      Name und Anschrift desjenigen, der Ihre Tiere aufgenommen hat\nTiere (Stück)   Tiere (Stück)            oder von dem Sie Tiere aufgenommen haben\nIV. Fütterung aus eigener Ernte\nnicht einsiliert       einsiliert\nWieviel wird von der selbsterzeugten Erntemenge im eigenen Betrieb verfüttert             dt (100 kg)             m3\n175     Brotgetreide\n176     Futtergetreide\n177     Futterhülsenfrüchte\n178     Kartoffeln\n~        Bemerkungen:\nV. Ich versichere, die vorstehenden Angaben richtig und vollständig gemacht zu haben. Soweit sich die tatsächlichen\nVerhältnisse nach dem auf Seite 1 angegebenen Stichtag ändern, werde ich dies unverzüglich mitteilen. Mir ist\nbekannt, daß, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung vom\n26. April 1983 (BGBI. I S. 491) diesen Erzeugerfragebogen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder ihn\nnicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, eine Zuwiderhandlung nach§ 14 der Landwirtschafts-Veranlagungsverord-\nnung begeht.\nOrt                                    Datum\nUnterschrift\n-8-"]}