{"id":"bgbl1-1983-18-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":18,"date":"1983-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)","law_date":"1983-04-21T00:00:00Z","page":457,"pdf_page":1,"num_pages":34,"content":["457\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                    Z 5702 A\n1983                     Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1983                                                                           Nr. 18\nTag                                                Inhalt                                                                             Seite\n21. 4. 83 Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes {SVG)                                                                               457\n53-4\n26. 4. 83 Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   491\nneu: 780-3-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   503\nBekanntmachung\nder Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)\nVom 21. April 1983\nAuf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung\ndes Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom\n24. Februar 1983 (BGBI. 1S. 179) wird nachstehend der\nWortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes vom\n26. Juli 1957 (BGBI. I S. 785) in der ab 2. März 1983 gel-\ntenden Fassung bekanntgemacht. Das Gesetz in seiner\nursprünglichen Fassung ist mit Wirkung vom 1. April\n1956 in Kraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober\n1980 (BGBI. 1 S. 1957),\n2. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 14\ndes Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförde-\nrung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497),\n3. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 3\ndes Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haus-\nhaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1\nS. 1523),\n4. den am 2. März 1983 in Kraft getretenen Artikel 3 des\nGesetzes zur Änderung des Wehrrechts und des\nZivildienstrechts vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1\nS. 179).\nBonn, den 21. April 1983\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner","458                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil         1\nGesetz\nüber die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr\nund ihre Hinterbliebenen\n(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                    §§\nErster Teil                                                         c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit . . . . . . .                   20 bis 25\nEinleitende Vorschriften                                                         d) Höhe des Ruhegehalts . . . . . . . . . . . .                   26\n1.   Persönlicher Geltungsbereich ........ .                                             3.   Unfallruhegehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      27\n1 a. Regelung durch Gesetz .............. .                                    1a        4.   Kapitalabfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     28 bis 35\n2.   Wehrdienstzeit ...................... .                                    2        5.   Unterhaltsbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       36\n6.   Übergangsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       37\n7.   Ausgleich bei Altersgrenzen . . . . . . . . . . .                 38\nzweiter Teil\n8.   Berufsförderung der Berufssoldaten                            39 und 40\nBerufsförderung und\nDienstzeitversorgung\nAbschnitt III\nAbschnitt 1\nVersorgung der Hinterbliebenen von\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung                                                                   Soldaten\nder Soldaten auf Zeit\n1.   Hinterbliebene von wehrpflichtigen Sol-\n1.   Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3               daten und Soldaten auf Zeit . . . . . . . . . . . 41 und 42\n2.   Allgemeinberuflicher                  Unterricht               und                   2.   Hinterbliebene von Berufssoldaten . . . . .                       43\nFachausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            4 bis 5 a\n3.    Bezüge bei Verschollenheit . . . . . . . . . . .                  44\n3.   Eingliederung in das spätere Berufsleben\n4.    Hinterbliebene von weiblichen Soldaten                           44a\na) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                6\nb) Durchführung der Eingliederungs-                                                                     Abschnitt IV\nmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 7\nGemeinsame Vorschriften für Soldaten\nc) Anrechnung der Zeit der Fachausbil-                                                            und ihre Hinterbliebenen\ndung und der Wehrdienstzeit . . . . . . .                         8 und 8 a\n1.   Anwendungsbereich ................. .                              45\nd) Eingliederungsschein und Zulas-\nsungsschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               9         2.   Zahlung der Versorgungsbezüge, Bewilli-\ngung und Zahlungsweise ............ .                              46\ne) Stellenvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1O\n3.   Ortszuschlag, örtlicher Sonderzuschlag,\n4.   Dienstzeitversorgung                                                                     Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzu-\na) Übergangsgebührnisse und Aus-                                                         wendung ............................ .                             47\ngleichsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 und 11 a               4.   Pfändung, Abtretung und Verpfändung .                              48\nb) Übergangsbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . .                    12        5.   Rückforderung ...................... .                             49\nc) Übergangsbeihilfe in besonderen Fäl-                                             6.   Aufrechnung und Zurückbehaltung .... .                             50\nlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     13\n7.   (weggefallen)\nd) Wiederverwendung eines ehemaligen\n8.   (weggefallen)\nSoldaten auf Zeit ................. .                                13 a\n9.   Zusammentreffen von Versorgungsbezü-\ne) Beurlaubung ohne Dienstbezüge ...                                     13 b\ngen mit Verwendungseinkommen . . . . . .                           53\nf)  Versorgung beim Ruhen der Rechte\nund Pflichten ..................... .                                13 C\n10.   Zusammentreffen          mehrerer               Versor-\ngungsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 bis 55 b\nAbschnitt II                                                  10 a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach\nder Ehescheidung ................... .                            55c\nDienstzeitversorgung der Berufssoldaten                                                                                                                 und 55 d\n1.   Arten ............................... .                                   14       11.   Verlust der Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . 56 und 57\n2.   Ruhegehalt                                                                         12.   Entziehung der Versorgung .......... .                             58\na) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 und 16               13.   Erlöschen und Wiederaufleben der Ver-\nb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge . . . .                              17 und 18          sorgungsbezüge für Hinterbliebene ....                             59","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983                                   459\n§§                                                   §§\n14.    Anzeigepflicht ....................... .                 60      2.   Wehrdienstbeschädigung ............ .    81\n15.    Nichtberücksichtigung der Versorgungs-                           2 a. Versorgung in besonderen Fällen ..... . 81 a\nbezüge ............................. .                   61                                                    82\n3.   Heilbehandlung in besonderen Fällen ..\n4.   Versorgungskrankengeld in besonderen\nAbschnitt V                                                                                     83\nFällen; Beginn der Versorgung ....... .\nSondervorschriften                                                                                 84\n5.   zusammentreffen von Ansprüchen .... .\n1.    Umzugskostenvergütung . . . . . . . . . . . . . .        62\n2.    Einmalige Unfallentschädigung für be-\nsonders gefährdete Soldaten ......... .                  63                           Abschnitt II\n3.    Einmalige Entschädigung ............ .                  63a              Versorgung beschädigter Soldaten\nwährend des Wehrdienstverhältnisses\nAbschnitt VI                                                    und Sondervorschriften\nÜbergangsvorschriften                                 1.   Ausgleich. für Wehrdienstbeschädigung    85\n1.    Anrechnung früherer Dienstzeiten als                            2.   Erstattung von Sachschäden und beson-\nruhegehaltfähige Dienstzeit . . . . . . . . . . .    64 bis 69       deren Aufwendungen ................ .    86\n2.    Anrechnung anderer Zeiten als ruhege-\nhaltfähige Dienstzeit ................. .                70\n3.    (weggefallen)                                                                        Vierter Teil\n4.    (weggefallen)                                                        Organisation, Verfahren, Rechtsweg\n5.    Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen                        1.   Dienstzeitversorgung ................ .  87\nWehrmacht Wehrdienst geleistet haben,\nund ihre Hinterbliebenen . . . . . . . . . . . . . . 73 und 7 4 2.   Beschädigtenversorgung ............. .   88\n6.    Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis\nnach dem Freiwilligengesetz ......... .                  75\nFünfter Teil\n7.    Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundes-\ngrenzschutz ......................... .                  76                      Schlu ßvorschriften\n8.    Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 ..... .                   77     1.   Anrechnung auf die Unfallentschädigung   89\n8 a. Versorgung wegen eines während des\n1 a. Dienstbezüge ....................... .  89a\nErsten oder zweiten Weltkrieges erlitte-\nnen Kriegsunfalles ................... .                77 a    1 b. Anpassung der Versorgungsbezüge .. .    89b\n8 b. Versorgung wegen eines in der Kriegsge-\nfangenschaft erlittenen Unfalles ...... .               77 b\n2.   Reichsgebiet ........................ .  90\n9.    Erstattung von Versicherungsbeiträgen .                  78     3.   Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebie-\ntes ................................. .  91\n10.    Freiwillige Krankenversicherung                          79\n11.    (weggefallen)                                                   3 a. Begrenzung der Ansprüche aus einer\nWehrdienstbeschädigung ............ .   91 a\nDritter Teil                                     3 b. (weggefallen)\nBeschädigtenversorgung                                   4.   Erlaß von Verwaltungsvorschriften        92\nAbschnitt 1                                     5.   (weggefallen)\nVersorgung beschädigter Soldaten nach                           6.   (weggefallen)\nBeendigung des Wehrdienstverhältnisses,\ngleichgestellter Zivilpersonen und ihrer                       7.   Versorgungsberechtigte im Land Berlin    95\nHinterbliebenen\n8.   (weggefallen)\n1.    Versorgung bei Wehrdienstbeschädi-\ngung ............................... .                   80     9.   (Inkrafttreten)                          97","460                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil     1\nErster Teil                        2. in der Regel nach der Wehrdienstzeit und außerhalb\nEinleitende Vorschriften                          der Bundeswehrfachschu!en und der Bildungsein-\nrichtungen der Streitkräfte die Fachausbildung in\nöffentlichen und privaten Einrichtungen, die auch\n1. Persönlicher Geltungsbereich\nsonst eine Ausbildung und Weiterbildung für das\n§ 1                                spätere Berufsleben durchführen, und\n( 1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten der   3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.\nBundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im ein-          (2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit\nzelnen nichts anderes bestimmt.                              umfaßt Übergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge und\n(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme          Übergangsbeihilfen. Zur Dienstzeitversorgung gehört\nder §§ 7, 8, 8 a, 41 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, § 41     ferner die jährliche Sonderzuwendung.\nAbs. 2, §§ 46, 63 und 63 a gilt nicht für Soldaten auf\nZeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3\nAbs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).                                     2. Allgemeinberuflicher Unterricht\nund Fachausbildung\n1 a. Regelung durch Gesetz                                               §4\n§ 1a                             ( 1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von\n(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterblie-    1. acht und weniger als zwölf Jahren in das Dienstver-\nbenen wird durch Gesetz geregelt.                                hältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind,\nhaben im letzten Dienstjahr,\n(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche,\ndie dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich         2. zwölf und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines\nzustehende Versorgung verschaffen sollen, sind un-               Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben in den\nwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die         letzten eineinhalb Dienstjahren\nzu diesem Zweck abgeschlossen werden.                       Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Un-\nterricht auf Kosten des Bundes; der Anspruch entsteht\n(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann        in dem Zeitpunkt, der hiernach für den Beginn der Teil-\nweder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in      nahme bestimmt ist. Soldaten auf Zeit, die mit einer\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.                   nach den Laufbahnvorschriften geforderten wissen-\nschaftlichen Vorbildung in die Bundeswehr eingestellt\nworden sind, haben keinen Anspruch auf Teilnahme am\n2. Wehrdienstzeit                     allgemeinberuflichen Unterricht.\n§2\n(2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht\nWehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit vom       richtet sich nach der Eignung und Neigung des Solda-\nTage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundes-       ten. Der Anspruch erlischt durch Verzicht; mit der Fest-\nwehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstver-        stellung der Nichteignung des Soldaten beschränkt sich\nhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit sei-     der noch nicht verbrauchte Teil des Anspruchs auf die\nner gesetzlich festgesetzten Dauer angerechnet. Nicht       Möglichkeit, das Recht aus § 5 a auszuüben. Der\nangerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag      Anspruch vermindert sich im Umfang der Teilnahme an\nder Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 52            einer Ausbildung an Hochschulen, Fachhochschulen\nAbs. 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt.        oder Fachschulen im Rahmen der militärischen Ausbil-\ndung auf Kosten des Bundes, wenn ihr Abschluß von\nallen Ländern im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nzivilberuflich anerkannt ist; dies gilt nicht, wenn die Aus-\nZweiter Teil                        bildung aus dienstlichen Gründen vorzeitig beendet\nworden ist. Der Anspruch vermindert sich ferner im\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung\nUmfang von sechs Monaten, höchstens jedoch um die\ntatsächliche Dauer der Ausbildung, wenn die militäri-\nAbschnitt 1                        sche Ausbildung zum Erwerb\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung                1. eines dem          Realschulabschluß       gleichwertigen\nder. Soldaten auf Zeit                        Abschlusses,\n2. eines Abschlusses auf Grund einer Rechtsverord-\n1. Arten                              nung nach § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\n§3                                oder nach § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung oder\n3. einer Befähigung, die auf Grund einer Meisterprüfung\n(1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfaßt\nnach den §§ 77, 81 oder 95 des Berufsbildungs-\n1. während der Wehrdienstzeit den allgemeinberufli-             gesetzes oder nach § 45 der Handwerksordnung er-\nchen Unterricht an der Bundeswehrfachschule,                 worben worden ist,","rJr. 1 n  TutJ der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983\nqeführt hc1t; dr r zc;h,nirn, um dnn ~;ich cler Anspruch\n1\nDienstbezüge, die jeweils dor Bemessung der Über-\nhic1T1;y;h ,1Prrr1iindurt, c!nrt zuzüolich des Züihc~umos, für       gangsgebührn:sse zugrunde liegen oder zuletzt gelogen\nden zum FnNnrrJ des Abschlusses BenJfr:,fördHrung                    haben; Einkommen aus der Fachausbildung ist anzu-\nn;::1.::-;h diesem Gesetz fJf: :~ ührt worclon ist, sechs tvionate  rechnen. Die §§ 46, 49, 50, 60 und 61 geaen entspre-\nnicht übei ~.teigon. S~üz 1 firnld in den Fülkm der Nurn-           chend.\nmmn 2 und :s, nur dann f,,nvv·cndung, wenn dm Soldat in\nd0n !c-tz.ten drei ,. .lt:hron vor licrn Zeitpunkt, in dem dor          (5) Die Fachausbildung dauert bei einer Wehrdienst-\nAnsprucl1 ohne Ar1v..-c:rn.iur,g der Vorschr1Hen der SätzE~         zeit von\n:3 und 4 entstehrm würdfl, übetwiHqmid in f:Jiner dnr maß-·          1. vier und weniger a!s sechs Jahren bis zu sechs\ngeblichnn Au<:J)i!dunf:l eriLpi eclwnden Verwendung                      Monaten,\nQ(:istandr:m hat.\n2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem ,Jahr,\n(3) Der Bundosmi~1istrr der Vmteidi91.mg odi::~r die von       3. acht und wenigür als zwölf Jahren bis zu einem Jahr\nihrn bestirnrn1.e E:ehördl1 de:r nundesvvehrverwaltung                   und sechs Monaten,\nkann auf An! n:1q die 1·1::!ilnahme 2.m allrJ(• rnoinberuf!ichen\nUnterricht                                                          4. zwöif und mehr Jahren bis zu drei Jahren.\n1„ bereit~ für Pinen fr(Jhernn ?ds den nach Absatz 1                Die Fachausbildung nach Satz 1 Nr. 4 dauert für Solda-\nSatz 1 ur1d Absatz 2 Satz ~1 bis 5 b€slimmten Zeit-           ten auf Zeit, die eine Ausbildung an Hochschulen oder\nraum zulassen, wenn                                           Fachhochschulen (§ 4 Abs. 2 Satz 3) erhalten und die\nAbschlußprüfung bestanden haben, bis zu zwei Jahren.\na) dies aus dienstlichen GrCmdnn geboten ist oder\n(6) Die Bewilligung einer Fachausbildung k.ann wider-\nb) der Anspruch des Soldaten wegen der irn Einzel··\nrufen werden, wenn auf Grund\nfall in Betracht komrmrnden Ausbildung nicht\ninnerhalb dieses Zeitraumes erfüllt werden kann,        1. der Leistungen oder des Verhaltens des Soldaten\noder\n2. über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus\num höchstens sechs Monate verlängern, wenn der                2. nicht hinreichender Eignung der Bildungseinrichtung\nAnspruch des Soldaten wegen K.rankheit, die nicht             nicht z.u erwarten ist, daß das Ausbildungsziel erreicht\nauf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist,            wird.\noder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde\nnicht erfüllt werden konnte.                                    (7) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von\nihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung\n(4) Das Nähere über den Beginn des allgemeinberuf-             kann auf Antrag die Teilnahme an der Fachausbildung\nlichen Unterrichts, seine Art und Dauer, die Erklärung              im Rahmen der bewilligten Art über die nach Absatz 5\ndes Verzichts sowie über die an der Bundeswehrfach-                 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlän-\nschule abzulegenden Prüfungen bestimmt die Bundes-                  gerung darf einschließlich einer Verlängerung nach § 4\nregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                 Abs. 3 Nr. 2 ein Jahr, im Falle der Entlassung wegen\nBundesrates.                                                        Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Ver-\nschulden zurückzuführen ist, nach einer Wehrdienstzeit\n§ 5                              von mehr als sieben Jahren zwei Jahre nicht überstei-\ngen.\n(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Einglie-\nderungsscheins sind, haben Anspruch auf Fachausbil-                    (8) Das Nähere über die Antragstellung, den Beginn\ndung auf Kosten des Bundes, wenn sie auf die Dauer                  der Fach_ausbildung, die Berücksichtigung der Interes-\nvon mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis                  sen des Berechtigten beim Übergang in eine andere\neines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Die                    Fachausbildung und beim Widerruf der Bewilligung\nFachausbildung wird auf Antrag gewährt.                             einer Fachausbildung sowie über die Höhe der Kosten\nder Fachausbildung bestimmt die Bundesregierung\n(2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt, wenn\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ndas Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als\nrates.\n1 . wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das                                           §5a\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen\nworden ist(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder              (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von acht und\nmehr Jahren in dieses Dienstverhältnis berufen worden\n2. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes gro-              sind, wird auf Antrag gewährt\nbes Verschulden zurückzuführen ist.\n1. Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht an\n(3) Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag                   Stelle von Fachausbildung oder\nÜbergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt wor-\nden, kann die Fachausbildung ganz oder zum Teil bis zur             2. Fact1ausbildung an Stelle von Teilnahme am al!ge-\nDauer des Zeitraumes gewährt werdBn, für den Über-                      mei nberufl ichen Unterricht.\ngangsgebührnisse zustehen.\n(2) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von sechs und\n(4) Die Art der Fachausbildung richtr3t sich nach der          weniger als acht Jahren in das Dienstverhältnis eines\nNeigung und Eignung des Soldaten, die Höhe ihrer                    Soldaten auf Zeit berufen worden sind, können auf\nKosten nach der LänfJe der Wehrdienstzeit. Zu den                   Antrag in besonderen Fällen nach Beendigung der\nKosten ~Jehört, wenn die Teilnahme an der Fachausbil-               Wehrdienstzeit an Stelle von Fachausbildung auf\ndung die Arbei.tskraft überwiegend in Anspruch nimmt,               Kosten des Bundes am a!lgemeinberuflichen Unterricht\nein Ausbildungszusctluß. Er betrügt 15 vorn Hundert clfü            bis zur Dauer von sechs Monaten tei1nehmen.","462                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absat-                    c) Anrechnung der Zeit der\nzes 2 gilt§ 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend. Wird der                            Fachausbildung\nSoldat bei Durchführung der Fachausbildung während                             und der Wehrdienstzeit\nder Dauer des Dienstverhältnisses vom militärischen\nDienst freigestellt, so ist das aus der Fachausbildung                                     §8\nerzielte Einkommen auf die für diesen Zeitraum zuste-             ( 1) Die Zeit einer Fachausbildung wird auf die Berufs-\nhenden Dienstbezüge anzurechnen; § 60 gilt entspre-            zugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat\nchend.                                                         im Anschluß an die Fachausbildung in dem erlernten\noder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist.\n(4) Das Nähere über Art und Dauer des allgemeinbe-           Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung\nruflichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2          bleibt außer Betracht.\nund über den Beginn der Fachausbildung nach Absatz 1\nNr. 2 sowie über die Antragstellung bestimmt die Bun-              (2) Die Zeit des Grundwehrdienstes wird auf die\ndesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung              Berufszugehörigkeit auch dann angerechnet, wenn der\ndes Bundesrates.                                                Grundwehrdienst durch freiwilligen Wehrdienst abgelei-\nstet worden ist. Im übrigen werden Wehrdienstzeiten zu\neinem Drittel angerechnet, es sei denn, daß sie als Zei-\n3. Eingliederung in das spätem Berufsleben              ten einer Fachausbildung nach Absatz 1 voll zu berück-\nsichtigen sind.\na) A 11 gerne i n es                         (3) Die Zeiten einer Fachausbildung und des Wehr-\ndienstes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf\n§6                               die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehe-\nSoldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhalten,        malige Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnis-\nwird nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst die              ses sechs Monate dem Betrieb angehört. In einer\nEingliederung in das spätere Berufsleben nach Maß-              betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung\ngabe der §§ 7 bis 10 erleichtert.                              beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die\nBerücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen des\n§ 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen\nb) Durchführung der                          Altersversorgung vom 19. Dezember 197 4 (BGBI. 1\nEi ngliederu ngsmaßnahmen                        S. 3610).\n§ 7                                 (4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden\nZeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes\n( 1) Die entlassenen Soldaten werden innerhalb der\nnach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die Dienst-\nBerufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung\nund Beschäftigungszeit angerechnet, wenn der ehema-\neines ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatzes\nlige Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses\nunterstützt. Es sind rechtzeitig, auch bereits während\nsechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.\nder Wehrdienstzeit, die Maßnahmen einzuleiten oder\ndurchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluß               (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein\nan die Beendigung des Dienstverhältnisses oder der             Soldat im Anschluß an eine Fachausbildung oder an den\nFachausbildung ermöglichen. Für Soldaten, die ihre             Wehrdienst eine für den künftigen Beruf förderliche Aus-\nvolle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Ein-       bildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder\narbeitungszeit erlangen können, kann ein Einarbei-             andere berufliche Ausbildung) ohne unzulässige Über-\ntungszuschuß gewährt werden.                                   schreitung der Regelzeit durchführt. Auf Probe- und\nAusbildungszeiten sowie auf Wartezeiten für den\n(2) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit     Erwerb des Urlaubsanspruchs werden Zeiten einer\nfür einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festge-          Fachausbildung und des Wehrdienstes nicht angerech-\nsetzt worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten            net.\nnach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen Soldaten\nder Fachausbildung um Einstellung in den öffentlichen\nauf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu\nDienst, so stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht\nzwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Sol-\nentgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstel-\ndatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert\nlung nicht überschritten sein darf. Dies gilt auch, wenn\nworden ist.\nder Soldat im Anschluß an den Wehrdienst eine für den\nkünftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbil-\n§ Ba\ndende Schulbildung hinausget1ende Ausbildung (Hoch-\nschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere beruf-            ( 1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger\nliche Ausbildung) ohne unzulässige Überschreitung der          Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum\nRegelzeit durchführt und sich bis zum Ablauf von sechs         von nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist,\nMonaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstel-             bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung\nlung in den öffentlichen Dienst bewirbt.                       des Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamter\nund wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so\n(3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt der      darf nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn die\nBundesanstalt für Arbeit; dabei ist die nach diesem            Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben\nGesetz gewährte Berufsförderung zu berücksichtigen.            werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des nach\n§ 10 Abs. 4 bleibt unberührt.                                  § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst","Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983                               463\nanrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zur                b) sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder\nAnstellung herangestanden hätte. Das Ableisten der                   mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit\nvorgeschriebenen Probezeit wird dadurct, nicht berührt.              aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung\nDie Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen sinngemäß,                zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt\nsofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung                  worden ist\nwährend der Probezeit rechtfertigen.                              und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren\n(2) Die nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den               abgeleistet haben.\nGrundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes            Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffentlichen Dienst\nals Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum   oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungs-\nvon nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist,        scheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag\nwird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prü-        einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst,\nfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjähri-         wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Satz 1 Nr. 1 oder 2\ngen Tätigkeit nach der Lehrabschlußprüfung angerech-         genannten Gründen endet.\nnet, soweit eine Zeit von drei Jahren nicht unterschritten\nwird.                                                            (2) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungs-\n(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen         schein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder\nDienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei         bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen.\nJahren festgesetzt worden ist, im Anschluß an den             Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Ein-\ngliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines\nWehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter\nvorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbil-         Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach\ndung hinausgehende Ausbildung (Hochschul-, Fach-              Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 zu stellen ist, zu erteilen; die\nhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbil-         Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zuläs-\ndung) oder wird diese durch den Wehrdienst unterbro-          sig, wenn nach § 12 Abs. 4 Satz 1 ein Antrag auf Zah-\nchen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis         lung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung\nzum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der             eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins\nAusbildung um Einstellung als Beamter bewirbt und auf         ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur\nGrund dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienstzeiten,        Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.\ndie Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen            (3) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines\nfür einen unter den dem Satz 1 entsprechenden Voraus-        Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10\nsetzungen eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt, zu        Abs. 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vor-\ndem er ohne Ableisten des nach § 7 des Wehrpflichtge-        behaltenen Stellen einzustellen, im unmittelbaren\nsetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehr-           Anschluß an den Vorbereitungsdienst nach bestande-\ndienstes als Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebens-       ner beamtenrechtlicher Laufbahnprüfung zu Beamten\nzeit herangestanden hätte.                                   auf Probe zu ernennen und als Beamte oder dienstord-\nnungsmäßig Angestellte anzustellen oder als Ange-\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für einen\nstellte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu\nArbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Be-\nübernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienst-\namtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige\nordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Vorausset-\nTätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorge-\nzungen erfüllen. Das Recht aus dem Eingliederungs-\nschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.\nschein erlischt für seinen Inhaber mit der Feststellung,\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für einen Soldaten   daß\nauf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen           1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im\nDienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festge-          Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,\nsetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über\ndiesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist.                2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht\nmehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,\nd) Eing I iederu ngsschei n                   3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen\nund Zulassungsschein                              abgelehnt worden ist oder\n§9                               4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete\nBeamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertreten-\n( 1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluß          den Grunde vor der Anstellung geendet hat.\nan ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen,\nerhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den\nöffentlichen Dienst, wenn                                                       e) Stellenvorbehalt\n1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung nach                                      § 10\n§ 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Ablaufs\n( 1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder\neiner Wehrdienstzeit von mindestens zwölf Jahren\nZulassungsscheins sind vorzubehalten\nenden würde oder\n1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den\n2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht\nEinstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der\nauf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist,\nGemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als zehn-\nverfügt wird, nachdem\n. tausend Einwohnern sowie anderer Körperschaften,\na) ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder           Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit\nmehr Jahren festgesetzt worden ist oder                    jeweils mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenste!-","464                                        Bundm:;gesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nlen oder entsprechenden durch Angestellte zu beset-           stellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 trifft eine Vormerkstelle\nzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-recht-             des Bundes im Einvernehmen mit der für die Einstel-\nlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände             lungsbehörde zuständigen Vormerkstelle. Einen unter\njede sechste Stelle bei der Einstellung für den ein-          den Vormerkstellen erforderlichen Ausgleich führt eine\nfachen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle            Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit den\nbei der Einstellung für den gehobenen Dienst,                 Vormerkstellen der Länder durch. Der Bundesminister\ndes Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\n2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien,\nnister der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit\nfreiwerdenden und neugeschaffenen Stellen des\nZustimmung des Bundesrates das Nähere über die Vor-\nBundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindever-\nmerkstellen des Bundes sowie über die Aufgaben der\nbände) mit mehr als zehntausend Einwohnern sowie\nVormerkstellen der Länder, über die Bewerbung, Erfas-\nanderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen\nsung, Zuweisung und Einstellung der Inhaber eines Ein-\ndes öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als zwanzig\ngliederungsscheins, Zulassungsscheins oder einer\nplanmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden\nBestätigung nach Satz 4, die Erfassung und Bekannt-\ndurch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Aus-\ngabe der Stellen sowie die Feststellung nach§ 9 Abs. 3\nnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-\nSatz 2.\nschaften und ihrer Verbände jeweils jede zehnte\nStelle innerhalb der Vergütungsgruppen IX bis X oder                           4. Dienstzeitversorgung\nKr. 1, V c bis VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III bis V a/b\noder Kr. VII bis Kr. X des Bundes-Angestelltentarif-                        a) Ü bergan gsgebü h rn i sse\nvertrages oder der entsprechenden Vergütungsgrup-                             und Ausgleichsbezüge\npen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht\neinem vorübergehenden Bedarf dienen.                                                      § 11\nSoweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beam-               ( 1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von\ntenverhältnis oder ein Angestelltenverhältnis im Sinne            mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebühr-\ndes Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorge-              nisse, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs\nschaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist,              der Zeit, für die sie in dieses berufen sind ( § 54 Abs. 1\nsind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen           des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit,\nin entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in             die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzufüh-\ndie vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzube-              ren ist. Dies gilt nicht, wenn im Anschluß an die Been-\nhalten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn              digung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein\nausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis             Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird.\nals dem eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-\n(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach\ndienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Aus-\neiner Dienstzeit von\nbildungsverhältnis Satz 1 Nr. 1 entsprechend.\n1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Monate,\n(2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei den\n2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr,\nTrägern der Sozialversicherung für eine dienstord-\nnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Ab-               3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr und\nsatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend.                          sechs Monate,\n(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht             4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.\n1. bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,                Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachausbildung\nsich nach § 5 Abs. 5 Satz 2 bestimmt, erhalten Über-\n2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Ver-             gangsgebührnisse nach Satz 1 Nr. 4 für zwei Jahre. Die\nwendung als Lehrer,                                           Übergangsgebührnisse betragen fünfundsiebzig vom\n3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern              Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats. Bei der\nund                                                           Berechnung ist der Ortszuschlag bis zur Stufe 2\nzugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen\n4. für Stellen, die herkömmlich mit weiblichen Ange-\nsich um 17,30 Deutsche Mark, wenn ihrer Berechnung\nstellten besetzt werden.\nein Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde liegt; § 40 Abs. 5\ndes Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.\n(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber\neines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins                   (3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 verlän-\nsind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern                 gert, so können für die Zeit der Verlängerung die Über-\neinzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungsscheins             gangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten\noder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vor-                 Zeiträume hinaus gewährt werden.\nmerkstellen und sind von diesen nach Eignung und Nei-\n(4) Übergangsgebührnisse können ganz oder zum\ngung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind\nTeil den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die nach\nvon diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9\neiner Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren auf\nAbs. 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn ein Sol-\neigenen Antrag entlassen worden sind, weil das Verblei-\ndat zur Durchführung der Fachausbildung (§§ 4, 5 a\nben im Wehrdienst für sie wegen außergewöhnlicher\nAbs. 1 Nr. 2) vom militärischen Dienst freigestellt wird;\npersönlicher Gründe eine besondere Härte bedeutet\nan die Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulas-\nhätte.\nsungsscheins tritt in diesem Falle bis z.u dessen Ertei-\nlung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festge-               (5) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbe-\nsetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch. Die Fest-               trägen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode des","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983                             465\nBerechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem      2. vier bis sieben Jahren                  das Vierfache,\nüberlebenden Ehegatten, seinen leiblichen Abkömm-           3. acht und mehr Jahren                  das Sechsfache\nlingen oder den an Kindes Statt angenommenen Kin-\ndern weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach         der Dienstbezüge des letzten Monats.\nSatz 2 nicht vorhanden, so sind die Übergangsgebühr-\nnisse den Eltern oder Adoptiveltern weiterzuzahlen. Als        (3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt\nAusnahme kann der Bundesminister der Verteidigung           die Übergangsbeihilfe fünfundzwanzig vom Hundert und\noder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehr-          für Inhaber eines Zulassungsscheins fünfzig vom Hun-\nverwaltung die Zahlung für den gesamten Anspruchs-          dert des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei\nzeitraum oder für einen Teil desselben auch in einer        Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Been-\nSumme zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch       digung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die\nauf Übergangsgebüllrnisse als abgegolten.                  Beendigung nach § 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrah-\nmengesetzes gleich.\n§ 11 a                              (4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen\ndes § 9 Abs. 3 Satz 2 sowie in den Fällen der Beendi-\n(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten        gung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach\nnach Beendigung des Dienstvert1ältnisses an Stelle von     § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienst-\nÜbergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Aus-           unfähigkeit nach§ 55 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 6\ngleichsbezüge werden gewährt beim Bezug                     Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Ein-\n1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im         gliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5, 5 a, 11\nVorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem son-     und, wenn er nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 die Erteilung\nstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Wider-    eines Zulassungsscheins beantragt hat, Übergangsbei-\nruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen          hilfe nach Absatz 2; in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2\ndiesen Bezügen zuzüglich des Urlaubsgeldes und         Nr. 2 und 3 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2\ndem Grundgehalt und Ortszuschlag der Dienstbe-         jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrund-\nzüge des letzten Monats zuzüglict1 des Urlaubsgel-     lage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die\ndes al_s Soldat auf Zeit,                              der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3\nzugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistun-\n2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unter-         gen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichs-\nschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser        bezüge) sind anzurechnen.\nDienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbe-\nzüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,              (5) Inhaber des Zulassungsscheins können unter\nRückgabe des Zulassungsscheins die Übergangsbei-\nlängstens jedoch für die Dauer von ·zehn Jahren. Der\nhilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, daß sie mit Hilfe\nAnspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das mit\ndes Zu!assungsscheins bereits als Beamte oder dienst-\nHilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamten-\nordnungsmäßig Angestellte angestellt oder als Ange-\nverhältnis nach der Anstellung endet.\nstellte in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit\n(2) Stirbt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der einen     übernommen worden sind. Der nachträgliche Erwerb\nAnspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Abs. 5          des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach\nSatz 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-          Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zuläs-\nden, daß den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen          sig.\nvo~ Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats            (6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4\nan Ubergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen        ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbei-\nsind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruch-         hilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.\nnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zuge-\nstanden hätten.                                                (7) Die in§ 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebe-\nnen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienst-\nzeit von mehr als einem Jahr und drei Monaten verstor-\nb) Übergangsbeihilfe                       ben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstor-\n§ 12                            benen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeit-\npunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den\n(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von       Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte. Sind\nmehr als einem Jahr und drei Monaten erhalten eine          Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist\nÜbergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet          die Übergangsbeihilfe den Eltern oder Adoptiveltern zu\nwegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind  gewähren.\n(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen\nDienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Ver-           (8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienst-\nschulden zurückzuführen ist. Die Übergangsbeihilfe          verhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Ver-\nwird bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einer        fahren, das nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengeset-\nSumme gezahlt. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.        zes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55\nAbs. 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung\n(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf      führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach\nZeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder    dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und nur\nZulassungsscheins ( § 9) sind, nach einer Wehrdienst-       gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbe-\nzeit von                                                   züge eingetreten ist.\n1. weniger als vier Jahren          das Eineinhalbfache,      (9) § 49 Abs. 2 gilt entsprechend.","466                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nc) Übergangsbeihilfe                       Inhaber eines Amtes, das dem eines Parlamentarischen\nin besonderen Fällen                        Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die\nRechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatsse-\n§ 13\nkretäre entspricht. In den Fällen des§ 25 Abs. 4 Satz 3\nSoldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu         des Soldatengesetzes ist § 13 b Satz 1 entsprechend\neinem Jahr und drei Monaten erhalten eine Übergangs-         anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des\nbeihi,lfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Dienst-     Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer\nunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden        ist als die festgesetzte Dienstzeit.\nzurückzuführen ist, oder wegen Ablaufs der Zeit, für die\nsie in das Dienstverhältnis berufen sind(§ 54 Abs. 1 des\nSoldatengesetzes). Die Übergangsbeihilfe wird in Höhe                                Abschnitt II\ndes Entlassungsgeldes nach § 9 des Wehrsoldgeset-                   Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten\nzes gewährt. § 12 Abs. 8 gilt entsprechend.\n1. Arten\nd) Wiederverwendung\neines ehemaligen Soldaten auf Zeit                                               § 14\n§ 13 a                                (1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten um-\nfaßt:\nWird ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in das\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, so ist       1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,\nbei Beendigung dieses Dienstverhältnisses der Berech-          2. Unfallruhegehalt,\nnung der Versorgungsbezüge nach den §§ 11 und 12\ndie Gesamtdienstzeit zugrunde zu legen. Beträge, die          3. Übergangsgeld,\nauf Grund eines früheren Dienstverhältnisses nach den         4. Ausgleich bei Altersgrenzen.\n§§ 11 bis 13 und 4 7 Abs. 1 Satz 2 zugestanden haben,\nsind anzurechnen. Der Umfang einer Berufsförderung              (2) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jähr-\nrichtet sich nach der Gesamtdienstzeit. Ein Anspruch          liche Sonderzuwendung.\nauf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht\nnicht, es sei denn, das letzte Dienstverhältnis hat nach                             2. Ruhegehalt\neiner ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr                              a) Allgemeines\nJahren geendet. Zeiten einer auf Grund eines früheren\n§ 15\nDienstverhältnisses gewährten Berufsförderung sind\nauf die nunmehr zustehende Berufsförderung anzurech-            ( 1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand getreten\nnen.                                                         ist(§ 25 Abs. 4, §§ 44, 50, 51 Abs. 3 des Soldatenge-\nsetzes), erhält Ruhegehalt, in den Fällen des§ 50 des\ne) Beurlaubung ohne Dienstbezüge                    Soldatengesetzes erst nach Ablauf der Zeit, für die\n§ 13 b                            Dienstbezüge gewährt werden.\n(2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldatenge-\nDie nach den§§ 11, 12 und 47 Abs. 1 Satz 2 zuste-\nhenden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten auf Zeit,         setzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig\ndie ohne Dienstbezüge beurlaubt worden sind, um den          ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhege-\nBetrag zu kürzen, der dem Verhältnis der Zeit der Beur-      haltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als ruhege-\nlaubung zur Gesamtdienstzeit ( § 2) entspricht. Die Kür-     haltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzu-\nzung entfällt, soweit die Berücksichtigung der Zeit der      rechnen; die Einschränkung des § 22 Abs. 2 gilt nicht.\nBeurlaubung allgemein zugestanden ist. Satz 1 gilt auch\nfür die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernblei-                                    § 16\nbens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder             Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhege-\ndes Wehrsoldes.                                              haltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen\nDienstzeit berechnet.\nf) Verso r g u n g bei m R u h e n\nder Rechte und Pflichten\nb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge\n§13c\n§ 17\n(1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte und\nPflichten aus dem Dienstverhältnis nach dem Abgeord-            (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind\nnetengesetz oder entsprechenden Rechtsvorschriften           1. das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem Besol-\ngeruht haben, ist, soweit die Zeit des Ruhens nicht als           dungsrecht zuletzt zugestanden hat,\nDienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 13 b\n2. derOrtszuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 2,\nSatz 1 entsprechend anzuwenden.\n3. andere Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als\n(2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bundesre-        ruhegehaltfähig bezeichnet sind.\ngierung oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei\neinem Mitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat,            (2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in\ngilt für die Versorgung als W~hrdienstzeit. Dies gilt auch   den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der\nfür die Zeit als Mitglied einer Landesregierung oder als     nach Absatz 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 maßgebenden","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983                             467\nBesoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zu-                 (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten\ngrunde zu legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts\n1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Ent-\nin den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn\nscheidung der in § 48 des Soldatengesetzes be-\ngeltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze\nzeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet\n( § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Soldatenge-\nworden ist,\nsetzes) hätte erreichen können. Für Offiziere, die in\nstrahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer         2. im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Sol-\noder Kampfbeobachter verwendet werden, gelten die in             daten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag des\n§ 45 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes festgesetzten             Soldaten beendet worden ist, wenn ihm ein Verfah-\nbesonderen Altersgrenzen.                                        ren mit der Folge des Verlustes seiner Rechte oder\nder Entfernung aus dem Dienst drohte.\n§ 18                             Der Bundesminister der Verteidigung kann Ausnahmen\nzulassen.\n(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines\nletzten Dienstgrades nicht mindestens zwei Jahre                (3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienst-\nerhalten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten           zeit zurückgelegte Zeit\nDienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienstbezüge\n1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landes-\ndes letzten Dienstgrades nicht der Eingangsbesol-\nregierung,\ndungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen. Hat der\nBerufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht gehabt, so        2. der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen\nsetzt der Bundesminister der Verteidigung im Einver-             Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregie-\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern die ruhege-             rung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem\nhaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe von fünfzig vom            Mitglied einer Landesregierung, soweit entspre-\nHundert der Sätze nach § 17 fest.                                chende Voraussetzungen vorliegen,\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor        3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen\nAblauf der Frist verstorben oder wegen Dienstunfähig-            oder überstaatlichen Einrichtung.\nkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand         Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.\nversetzt worden ist oder die Aufgaben einer seinem letz-\nten Dienstgrad entsprechenden Dienststellung minde-\nstens zwei Jahre lang tatsächlich wahrgenommen hat.                                      § 21\nAbsatz 1 gilt ferner nicht, wenn der Berufssoldat, nach-       Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach§ 20 erhöht sich\ndem er die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades          um die Zeit, die\nein Jahr lang erhalten hat, wegen Dienstunfähigkeit in\nden Ruhestand versetzt worden ist. Absatz 1 gilt auch        1. ein Soldat im Ruhestand\nnicht, wenn der Berufssoldat infolge der Schaffung               a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden\neines neuen Dienstgrades durch Gesetz in eine dafür                 entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat,\nneu ausgebrachte oder gehobene, erstmals besetzbare                 Beamter, Richter, berufsmäßiger Angehöriger des\nPlanstelle eingewiesen worden ist; das gleiche gilt,                Zivilschutzkorps, Mitglied der Bundesregierung\nwenn durch Gesetz einem Dienstgrad erstmals höhere                  oder einer Landesregierung oder Parlamentari-\nDienstbezüge zugeordnet wurden.                                     scher Staatssekretär bei einem Mitglied der Bun-\ndesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder\nbei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit\n§ 19\nentsprechende Voraussetzungen vorliegen, zu-\n(weggefallen)                                rückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungs-\nanspruch zu erlangen,\nb) in einer Tätigkeit im Sinne des§ 65 Abs. 1 Satz 1\nc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit\nNr. 5 zurückgelegt hat,\n§ 20\n2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist,\n( 1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit ( § 2            bis zu fünf Jahren.\nSatz 1). Dies gilt nicht für die Zeit                        § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 gilt entspre-\n1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,             chend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 Buch-\nstabe a außerdem § 64 Abs. 3 Satz 1.\n2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer\nBeurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksich-\ntigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des                                    § 22\nUrlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß\ndieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Inter-     (1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten\nessen dient,                                           berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach\nVollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Beru-\n3. eines unerlaubten schuldhaften Fern,bleibens vom\nfung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit\nDienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des         oder eines Berufssoldaten im privatrechtlichen Arbeits-\nWehrsoldes,\nverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-\n4. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Abs. 2 und          herrn im Reichsgebiet ohne von dem Soldaten zu vertre-\n§ 54 Abs. 4 des Soldatengesetzes.                      tende Unterbrechung tätig war, wenn diese Tätigkeit zu","468                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nseiner Einstellung als Soldat auf Zeit oder als Berufs-     kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens\nsoldat geführt hat:                                         bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hin-\naus, berücksichtigt werden.\n1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem\nBeamten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden oder      (2) § 69 gilt entsprechend.\nspäter einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier\nübertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder                                      § 25\n2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen hand-\n(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des fünfund-\nwerksmäßigen, technischen oder anderen fachlichen\nfünfzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in\nTätigkeit.\nden Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den\nDer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen         Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung\nDienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtun-    des fünfundfünfzigsten Lebensjahres für die Berech-\ngen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten      nung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit\nDienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsab-          zu einem Drittel hinzugerechnet (Zurechnungszeit),\nkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen oblie-         soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als\ngender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden         ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.\nsind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen\nArbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig          (2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Län-\nberücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsäch-       dern, in denen er gesundheitsschädigenden klimati-\nlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. § 69 gilt    schen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach\nentsprechend.                                                Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum\nDoppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksich-\n(2) Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nach         tigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein\nAbsatz 1 dürfen, soweit der öffentlich-rechtliche Dienst-    Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beur-\nherr auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses Zu-        laubten Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1\nschüsse zu einer Lebensversicherung oder einer öffent-       genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienst-\nlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungsein-         lichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei\nrichtung geleistet hat, nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig   Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.\nberücksichtigt werden, wenn Leistungen aus der\nLebensversicherung oder der öffentlich-rechtlichen              (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1\nVersicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt           als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt,\nwerden oder gewährt worden sind.                             findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift\nAnwendung.\n§ 23                                            d) Höhe des Ruhegehalts\n( 1) Einern Berufssoldaten kann die nach Vollendung                                 § 26\ndes siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit\n(1) Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer\n1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrie-\nzehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfunddrei-\nbenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und\nßig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren Dienst-\npraktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit),\njahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr\n2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für     um zwei vom Hundert, von da an um eins vom Hundert\ndie Übernahme in das Soldatenverhältnis vorge-          der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchst-\nschrieben ist,                                          satz von fünfundsiebzig vom Hundert, wobei ein Rest der\nruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als einhundert-\nals ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Wird die all-     zweiundachtzig Tagen als vollendetes Dienstjahr gilt;\ngemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbil-       für jedes Jahr, um das die ruhegehaltfähige Dienstzeit\ndung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.        wegen Teilzeitbeschäftigung nach § 72 a des Bundes-\n(2) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Fest-      beamtengesetzes oder dem entsprechenden Landes-\nsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Stu-        recht hinter der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zurück-\ndiengang begonnen, kann die tatsächliche Studien-            bleibt, die der Berufssoldat bei Nichtanwendung des\n'§ 65 Abs. 1 Satz 2 auf die Zeit nach § 72 a des Bundes-\ndauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regel-\nstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht über-      beamtengesetzes oder dem entsprechenden Landes-\nschritten ist.                                               recht erreichen würde, vermindert sich der Hundertsatz\nvor Anwendung des Höchstsatzes um 0,5, jedoch nicht\nunter fünfunddreißig. Das Ruhegehalt erhöht sich um\n§ 24\n17,30 Deutsche Mark, wenn seiner Berechnung ein\n(1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Voll-     Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde liegt; § 40 Abs. 5\nendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Ein-          des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.\ntritt in die Bundeswehr                                      Mindestens werden fünfundsechzig vom Hundert der\njeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-\n1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die            stufe der Besoldungsgruppe 3 der Besoldungsord-\nnotwendige Voraussetzung für seine Verwendung in        nung A zuzüglich eines Betrages nach Satz 2 gewährt.\neinem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder         Die Mindestversorgung erhöht sich um fünfundvierzig\n2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungs-         Deutsche Mark für den Soldaten im Ruhestand und die\nhelfergesetzes tätig gewesen ist,                       Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983                              469\nnach § 43 in Verbindung mit § 25 des Beamtenversor-              für den Weg von und nach der Familienwohnung; der\ngungsgesetzes außer Betracht.                                    Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unter-\nbrochen, wenn der Berufssoldat von dem unmittelba-\n(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die Berufs-         ren Wege zwischen der Wohnung und der Dienst-\nsoldaten erhöht, die wegen Überschreitens der für ihren\nstelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein\nDienstgrad festgesetzten besonderen Altersgrenze                 Kind (§ 2 des Bundeskindergeldgesetzes), das mit\nnach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 2\nihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines\nBuchstaben a bis c und Nr. 4 des Soldatengesetzes in\nEhegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut\nden Ruhestand versetzt werden. Die Erhöhung beträgt\nanvertraut wird oder weil er mit anderen Soldaten\nbeim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des\noder mit berufstätigen od~r in der gesetzlichen\ndreiundfünfzigsten Lebensjahres fünf vom Hundert der\nUnfallversicherung versicherten Personen gemein-\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge und vermindert sich\nsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der\nbei späterem Eintritt in den Ruhestand mit jedem weite-\nDienststelle benutzt;\nren vollendeten Lebensjahr um eins vom Hundert der\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge; ein sich hiernach            2. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldin-\njeweils ergebender höherer Hundertsatz des Ruhege-               stitut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des\nhalts bleibt bei späterem Eintritt in den Ruhestand              Berufssoldaten zu dessen Gunsten überweist oder\ngewahrt. Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hun-             zahlt, wenn der Berufssoldat erstmalig nach Über-\ndert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht überstei-          weisung der Dienstbezüge das Geldinstitut persön-\ngen.                                                             lich aufsucht.\nEin Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der\n(3) Bei einem nach§ 50 des Soldatengesetzes in den        unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf\neinstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten            einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge\nbeträgt das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre         eines Dienstunfalles.\ndes einstweiligen Ruhestandes fünfundsiebzig vom\nHundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der              (4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art seiner\nEndstufe der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit       dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an\nseiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand             bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an\nbefunden hat, zuzüglich eines Betrages nach Absatz 1        einer solchen Krankheit, so liegt ein Dienstunfall vor, es\nSatz 2. Das Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem       sei denn, daß er sich die Krankheit außerhalb des Dien-\nBerufssoldaten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht         stes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen\nübersteigen.                                                Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie\ndurch gesundheitsschädigende Verhältnisse verur-\n3. Unfallruhegehalt                       sacht worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines\n§ 27                            dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland beson-\nders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden\n(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfä-      Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch\nhigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand       Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nversetzt worden ist, sind die§§ 36, 37, 44 Abs. 1 und 2,    desrates bedarf.\n§§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes ent-               (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-\nsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 37 des            schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein\nBeamtenversorgungsgesetzes bemißt sich das Unfall-          Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn\nruhegehalt für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe         er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Ver-\nder Unteroffiziere und für Berufssoldaten mit dem           halten oder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat\nDienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens            angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körper-\nnach der Besoldungsgruppe A 9, für Berufsoffiziere min-     schaden, den ein Berufssoldat im Ausland erleidet,\ndestens nach der Besoldungsgruppe A 1 2, jedoch für         wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen,\nStabsoffiziere und Offiziere des Sanitätsdienstes min-      denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufent-\ndestens nach der Besoldungsgruppe A 16. Im übrigen          halts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen\ngelten die Vorschriften über das Ruhegehalt.                wird.\n(2) Dienstunfall ist ein· auf äußerer Einwirkung beru-      (6) Einern Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung\nhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares,     einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienst-\neinen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in         lichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in\nAusübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.         Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körper-\nZum Dienst gehören auch                                     schaden erleidet, kann Versorgung nach dieser Vor-\n1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätig-     schrift und den §§ 63 und 63 a gewährt werden.\nkeit am Bestimmungsort,\n2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.                               4. Kapitalabfindung\n§ 28\n(3) Als Dienst gilt auch\n( 1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt\n1. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhän-          eines Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfindung\ngenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der     erhalten\nBerufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen\nFamilienwohnung vom Dienstort an diesem oder in         1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenz-\ndessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch        grundlage,","470                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eige-      für die Zeit der Wiederverwendung von den Dienstbezü-\nnen Grundbesitzes,                                      gen einzubehalten und an die Kasse abzuführen, die für\n3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,                    die Zahlung des Ruhegehalts zuständig war. Wird der\nwiederverwendete Berufssoldat erneut in den Ruhe-\n4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.                         stand versetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapi-\n(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen,   talabfindung die §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne\nwenn der Soldat im Ruhestand das fünfundfünfzigste           einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach\nLebensjahr überschritten hat.                                Maßgabe des § 33 zur Rückzahlung verpflichtet.\n(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn Jah-\n§ 29                             ren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts, der durch die\nKapitalabfindung erloschen ist, gegen Rückzahlung der\n(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden,\nAbfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wich-\nwenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Gel-               tige Gründe vorliegen.\ndes gewährleistet erscheint.\n(2) Vor Ablehnung eines Antrages ist dem Antragstel-                                § 33\nler Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\n(1)  Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32)\n(3) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden,     beschränkt sich nach Ablauf\nwenn der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundes-          des ersten Jahres\nwehr eingestellt ist oder als Beamter oder Arbeitnehmer         auf 91 vom Hundert der Abfindungssumme,\nim öffentlichen Dienst verwendet wird.\ndes zweiten Jahres\n§ 30                                auf 82 vom Hundert der Abfindungssumme,\ndes dritten Jahres\n(1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen Stelle\nauf 72 vom Hundert der Abfindungssumme,\ndie Kapitalabfindung tritt, darf fünfzig vom Hundert des\nRuhegehalts und viertausendachthundert Deutsche             des vierten Jahres\nMark jährlich nicht übersteigen.                                auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme,\n(2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts, an        des fünften Jahres\ndessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit          auf 52 vom Hundert der Abfindungssumme,\nAblauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als        des sechsten Jahres\nAbfindungssumme wird das Neunfache des ihr                      auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme,\nzugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.\ndes siebenten Jahres\nauf 32 vom Hundert der Abfindungssumme,\n§ 31\ndes achten Jahres\nDie bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals                auf 22 vom Hundert der Abfindungssumme,\nist durch die Form der Auszahlung und in der Regel          des neunten Jahres\ndurch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiter-            auf 11 vom Hundert der Abfindungssumme.\nveräußerung des Grundstücks oder des an einem\nGrundstück bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu            Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung\nkann vor allem angeordnet werden, daß die Weiterver-        der Abfindungssumme folgenden Monats bis zum Ende\näußerung und Belastung des Grundstücks oder des an          des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückge-\neinem Grundstück bestehenden Rechts innerhalb einer         zahlt worden ist.\nFrist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung des Bun-\ndesministers der Verteidigung zulässig ist. Diese               (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß\nAnordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch          eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hun-\nwirksam. Eingetragen wird auf Ersuchen des Bundesmi-        dertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze zu\nnisters der Verteidigung.                                   berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeit-\npunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres\nentfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungs-\n§ 32\nsumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt\n( 1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen,  wird.\nals\n(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt der\n1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundesmini-     Anspruch auf den der Abfindung zugrunde liegenden\nster der Verteidigung festgesetzt ist, bestimmungs-    Teil des Ruhegehalts mit dem Ersten des auf die Rück-\ngemäß verwendet worden ist oder                        zahlung folgenden Monats wieder auf.\n2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30          (4) Der Bundesminister der Verteidigung kann in den\nAbs. 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen als      Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zulassen.\ndurch Tod des Berechtigten wegfällt.\n(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Absatz 1                               § 34\nNr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhestand gemäß\n§ 51 Abs. 5 des Soldatengesetzes endet. Der der Kapi-          (1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil der\ntalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehalts ist     Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983                            471\nDienst wiederverwendet wird, so ist der der Kapitalab-      3. die während einer Beurlaubung (Absatz 1 Satz 2)\nfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehalts inso-            ausgeübte Tätigkeit zu einem neuen Beschäfti-\nweit von den Dienstbezügen einzubehalten, als er den            gungsverhältnis geführt hat.\nnicht ruhenden Teil übersteigt. Die einbehaltenen\n(5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für\nBeträge sind an die Kasse abzuführen, die für die Zah-\ndie der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge\nlung des Ruhegehalts zuständig ist.\ngezahlt. Es ist· Iängstens bis zum Ende des Monats zu\n(2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz         zahlen, in dem der Berufssoldat die für seinen Dienst-\noder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde     grad vorgeschriebene Altersgrenze erreicht hat. Beim\nliegende Teil des Ruhegehalts insoweit zurückzuzahlen,      Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte\nals er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Der Bundes-      Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.\nminister der Verteidigung kann Teilzahlungen zulassen.\n(6) Hat der Entlassene während des Bezuges des\n§ 35                             Übergangsgeldes ein neues Soldatenverhältnis, ein\nBeamtenverhältnis oder ein privatrechtliches Arbeits-\n( 1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beur-     verhältnis im öffentlichen Dienst begründet, so wird für\nkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Be-             die Dauer dieser Verwendung die Zahlung des Über-\nscheinigungen, Eintragungen und Löschungen im               gangsgeldes unterbrochen.\nGrundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforderlich\nsind, sind kostenfrei.                                                   7. Ausgleich bei Altersgrenzen\n(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen\nder Notare werden hierdurch nicht berührt.                                            § 38\n(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des fünfund-\n5. Unterhaltsbeitrag                     sechzigsten Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des\nSoldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält\n§ 36\nneben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich\nEinern Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag bis     in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge ( § 1. Abs. 2\nzur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden, wenn er vor      Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des\nAbleistung einer Dienstzeit von fünf Jahren ( § 15 Abs. 2   letzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deut-\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1        sche Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein\nNr. 1 des Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für        Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete\nseinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder              sechzigste Lebensjahr hinaus geleistet wird. Er ist beim\nwegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.               Eintritt in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen.\nDer Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfall-\n6. Übergangsgeld                        entschädigung(§ 63) oder einer einmaligen Entschädi-\ngung ( § 63 a) gewährt.\n§ 37\n(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-\n(1) Ein Berufssoldat, der                                stand gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das\n1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von        nach § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Soldaten-\nweniger als fünf Jahren ( § 15 Abs. 2 dieses Geset-    gesetzes zur Entlassung oder nach § 48 des Soldaten-\nzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des     gesetzes zum Verlust der Rechtsstellung führen könnte,\nSoldatengesetzes) oder                                 so darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen\nAbschluß des Verfahrens und nur gewährt werden,\n2. wegen mangelnder Eignung(§ 46 Abs. 4 des Solda-          wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten\ntengesetzes)                                           ist.\nentlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das\n8. Berufsförderung der Berufssoldaten\nÜbergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der\nBerufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienst-                                  § 39\nbezüge beurlaubt war.\n(1) Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis\n(2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter ein-      vor dem vollendeten vierzigsten Lebensjahr wegen\njähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer       Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung en-\nWehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer     det, werden auf Antrag die Fachausbildung oder an\ndie Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der           deren Stelle die Teilnahme am allgemeinberuflichen\nDienstbezüge(§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbe-        Unterricht in dem Umfang, wie sie einem Soldaten auf\nsoldungsgesetzes), die der Soldat im letzten Monat          Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf Jahren zusteht,\nerhalten hat oder erhalten hätte.                           und der Zulassungsschein gewährt. Satz 1 gilt entspre-\nchend für einen Berufssoldaten, dessen Dienstverhält-\n(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines   nis wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwen-\nununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr.           dungen als Flugzeugführer oder Kampfbeobachter in\n(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, we(ln         strahlgetriebenen Kampfflugzeugen festgesetzten be-\nsonderen Altersgrenze nach§ 44 Abs. 2 in Verbindung\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird oder     mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes endet. Be-\n2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten        ruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbe-\nVersorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ange-       schädigung, können die Leistungen nach Satz 1\nrechnet wird oder                                      gewährt werden.","472                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(2) Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis         Todes von ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte\nnach dem vollendeten vierzigsten, aber vor dem vollen-       erhalten können.\ndeten fünfundvierzigsten Lebensjahr wegen Dienstun-\nfähigkeit infolge einer Wehrdienstbeschädigung endet,            (2) § 49 Abs. 2, die §§ 50 und 60 gelten entspre-\nwird auf Antrag Fachausbildung oder an deren Stelle die       chend.\nTeilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht in dem\nUmfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit                    2. Hinterbliebene von Berufssoldaten\neiner Wehrdienstzeit von zwölf Jahren zusteht. Beruht\n§ 43\ndie Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbe-\nschädigung, können die Leistungen nach Satz 1 ge-                (1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und\nwährt werden.                                                 Soldaten im Ruhestand sind die§§ 16 bis 25, 27, 28, 39,\n40, 42 Satz 1 und 2, §§ 44, 45 und 86 des Beamtenver-\n(3) Die §§ 5 und 5 a gelten entsprechend, bei der\nsorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.\nAnwendung des Absatzes 1 auch die §§ 7, 9 und 10.\n(2) Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und den\nKindern eines verstorbenen Berufssoldaten, dem nach\n§ 40\n§ 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder\nEinern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis             hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 19,\nwegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung         20, 22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorge-\nin das spätere Berufsleben nach den§§ 6 bis 8 erleich-        sehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe\ntert.                                                         als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt auch für\nden früheren Ehegatten eines verstorbenen Berufs-\nsoldaten oder Soldaten im Ruhestand, dessen Ehe mit\nAbschnitt III                          diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war. Die\n§§ 21 und 27 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten\nVersorgung der Hinterbliebenen von Soldaten\nentsprechend.\n1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten              (3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehe-\nund Soldaten auf Zeit                      mann der Mutter während der gesetzlichen Empfängnis-\nzeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der Verschol-\n§ 41                              lene zurückgekehrt ist, es sei denn, daß die Ehelichkeit\ndes Kindes später angefochten worden ist.\n(1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen Sol-\ndaten oder eines Soldaten auf Zeit, der während des\nWehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind die Vor-                       3. Bezüge bei Verschollenheit\nschriften des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes                                         § 44\nüber die Bezüge im Sterbemonat, auf die Hinterbliebe-\nnen eines Soldaten auf Zeit auch die Vorschriften des            (1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit,\n§ 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über das Ster-            Soldat im Ruhestand oder anderer Versorgungsemp-\nbegeld entsprechend anzuwenden.                               fänger erhält die ihm zustehenden Dienst- oder Versor-\ngungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem der\n(2) Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat oder ein Soldat      Bundesminister der Verteidigung feststellt, daß sein\nauf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu einem Jahr und       Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.\ndrei Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an\nden Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten             (2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1\ndie Eltern oder Adoptiveltern, wenn sie mit dem Verstor-      bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die\nbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft           im Falle des Todes des Verschollenen nach§ 11 Abs. 5\ngelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von dreitausend          Satz 2 oder 3 oder nach § 11 a Abs. 2 Übergangsge-\nDeutsche Mark. Das Sterbegeld wird nicht gewährt,             bührnisse, nach § 12 Abs. 7 eine Übergangsbeihilfe,\nwenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63             nach § 42 eine Unterstützung, nach § 43 Witwen- oder\noder eine einmalige Entschädigung nach§ 63 a zusteht.         Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten wür-\nDas Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die             den, diese Bezüge. Die Bezüge für den Sterbemonat und\nnach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zu gewähren             das Sterbegeld werden nicht gewährt.\nsind. § 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein\nAnspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit\n§ 42                              nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen,\nwieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder Versor-\n(1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr min-    gungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu leisten; die\ndestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während         nach Absatz 2, nach § 80 und nach anderen Gesetzen\nder Dauer seines Dienstverhältnisses verstorben und           auf Grund der Verschollenheit für den gleichen Zeitraum\nist der Tod nicht die Folge einer Wehrdienstbeschädi-         gewährten Bezüge sind anzurechnen.\ngung, so können die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten\nHinterbliebenen auf Antrag eine laufende Unterstützung           (4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Vorausset-\nauf Zeit erhalten. Die Unterstützung darf nach Höhe und       zungen des§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorlie-\nDauer die Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die         gen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von\nder verstorbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des         ihm zurückgefordert werden.","r.Jr 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983                             473\n(5) Wird rler Verschollene für tot erklärt oder die           den; vorherige Zusicherungen sind unvvirksam. Ob Zei-\nTodeszeit gerichtlich fr~:3tgestellt oder 1::1ine Sh3rbeur-      ten nach den §§ 22 bis 24 als ruhegehaltfähige Dirmst--\nkunde über den Tod des Ver~:chollenen ausgestellt, so            zeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei dm\nist die Hinterbiiehonenvorsorgung von dem Ers1en des             Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten\nauf din nGchtskraft der gerichti;chen Ent::1cheidung oder        entschieden werden. Diese Entscheidungen stermn\ndie Ausstellung cJer Slerbeurkunde folgenden Monats              unter dem Vorbehalt eines Gleichb!eibens dt'3!r Recr1ts-\nan unter Burücksichtigung des fe~,t1JestolltEm Tod(• S-          lage, dit• ihnen zu~irunde liegt.\nzeilpunhtes neu fo.stzu:.:.etzen.\n(3) Entscheidunrien in versorgungsrechtiichen Ange-\nlegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall\n4. Hinterbliubene von weiblichen Soldaten                hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Bundesmi-\n§ 44 8                             nister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister des Innern zu treffen.\nBei Hinterb:i1::;benen '✓ On Frauen tritt im Sinne der Vor-\n!3Chriften dieses Gü~2iUt2cs an die Stelle df}S Witwengel-·          (4) Dif) Versorgungsbezüge sind, soweit nichts andP-\ndes das Witwerge!d, an die Slelle der Witwe der Witwer.          res bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im glei-\nchen Zeitpunkt zu .zahlen wie die Dienstbezüge der Sol-\ndaten. Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der\nAbschnitt IV                             Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Ver-\nzugszinsen.\nGemeinsame Vorschriften\nfür Soldaten und ihre Hinterbliebenen                        (5) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz\noder dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet ein-\n1. Anwendungsbereich                          schließlich des Landes Berlin, so kann der Bundesmini-\nster der Verteidigung oder die von ihm bestimmte\n§ 45                              Behörde die Zahlung der Versorgungsbezüge davon\n(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschrif-              abhängig machen, daß im Bundesgebiet einschließlich\nten gelten                                                       des Landes Berlin ein Empfangsbevollmächtigter be-\nstellt wird.\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,\n2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt                      3. Ortszuschlag, örtlicher Sonderzuschlag,\nwird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,                     Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung\n3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch bei                                        § 47\nWeiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Abs. 5\nSatz 2 und 3, § 11 a Abs. 2).                                    (1) Auf den Ortszuschlag ( § 11 Abs. 2 Satz 4, § 17\nAbs. 1 Nr. 2) finden die für Soldaten geltenden Vor-\n(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene           schriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unter-\n(§ 43) gilt§ 63 des Beamtenversorgungsgesetzes ent-\nschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der nach dem\nsprechend. Hierbei gilt ein nach § 43 Abs. 2 gewährter           Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des\nUnterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.                   Ortszuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er\n(3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den              wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnis-\nAbsätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als           sen des Soldaten oder Soldaten im Ruhestand für die\nWitwen oder Waisen.                                              Stufen des Ortszuschlages in Betracht kommenden\nKinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die\nWitwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat\n2. Zahlung der Versorgungsbezüge,                     oder ohne Berücksichtigung der §§ 3 oder 8 des Bun-\nBewilligung und Zahlungsweise                      deskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach\n§ 46\nein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht,\nwird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise\n( 1) Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet          bei den Stufen des Ortszuschlages zu berücksichtigen\nüber die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf                  ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Soldat oder\nGrund von Kannvorschriften sowie über die Berücksich-            Soldat im Ruhestand noch lebte. Sind mehrere An-\ntigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt         spruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschieds-\ndie Versorgungsbezüge fest und bestimmt die Person               betrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der\ndes Zahlungsempfängers. Er entscheidet ferner über               auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.\ndie Bewilligung einer Kapitalabfindung und einer Um-\nzugskostenvergütung. Der Bundesminister der Verteidi-                (2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag\ngung kann diese Befugnisse sowie seine Befugnisse                 gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 10\nnach § 31 Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4,           des Bundeskindergeldgesetzes entspricht, wenn in der\n§ 34 Abs. 2 Satz 2 und§ 49 Abs. 2 Satz 3 im Einverneh-           Person der Waise die Voraussetzungen des § 2 des\nmen mit dem Bundesminister cJes Innern auf andere                Bundeskindergeldgesetzes erfüllt sind, Ausschlie-\nBehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.                     ßungsgründe nach § 8 des Bundeskinderge!dgesetzes\nnicht vorliegen und keine Person vorhanden ist, die nach\n(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor-           § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberech-\ngungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen               tigt ist. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der\nerst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen wer··         §§ 53 und 55 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des","474                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil    1\n§ 55 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen                                       8.\ngezahlt.\n§ 52\n(3) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Son-\nderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher                                    (weggefallen)\nRegelung.\n9. zusammentreffen von Versorgungsbezügen\n4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung                            mit Verwendungseinkommen\n§ 48                                                        § 53\n( 1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn          (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer\nbundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur inso-     Verwendung im Wehrdienst oder im anderen öffentli-\nweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der         chen Dienst ein Einkommen, so erhält er daneben seine\nPfändung unterliegen.                                       Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeich-\nneten Höchstgrenze.\n(2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld,\neinmalige Unfallentschädigung und auf einmalige Ent-           (2) Als Höchstgrenze gelten\nschädigung können weder gepfändet noch abgetreten           1. für Soldaten im Ruhestand bis zum Ende des Monats,\nnoch verpfändet werden. Ansprüche auf einen Ausbil-             in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollen-\ndungszuschuß, auf Übergangsgebührnisse und auf                  den,\nGrund einer Bewilligung einer Unterstützung nach § 42\ndie für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehalt-\nkönnen weder abgetreten noch verpfändet werden. For-            fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-\nderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbene~ aus             dungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berech-\nVorschuß- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Uber-              net, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47\nzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen kön-              Abs. 1,\nnen auf das Sterbegeld angerechnet werden.\n2. für Soldaten im Ruhestand vom Ersten des auf die\nVollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres\n5. Rückforderung\nfolgenden Monats an\n§ 49                                  der Betrag nach Nummer 1,\n(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine              für Witwen\ngesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit               der Betrag, der sich nach Nummer 1 unter Berück-\nrückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die             sichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbe-\nUnterschiedsbeträge nicht zu erstatten.                          trages nach § 4 7 Abs. 1 ergibt,\n(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel          für Waisen\ngezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften               vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe                Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zuste-\neiner ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetz-           henden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1\nlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Man-         ergibt,\ngels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es\ngleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der          erhöht um vierzig vom Hundert des Betrages des\nEmpfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rück-               Gesamteinkommens aus der Versorgung und der\nforderung kann mit Zustimmung des Bundesministers                Verwendung im öffentlichen Dienst, der die jeweilige\nder Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abge-        Höchstgrenze übersteigt.\nsehen werden.\n(3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen 1\nund 2 sind Aufwandsentschädigungen außer Betracht\n6. Aufrechnung und Zurückbehaltung               zu lassen.\n§ 50                                (4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 gilt minde-\nstens ein Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen der\nEin Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht            jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-\ngegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann             stufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich des Unter-\nnur insoweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar       schiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1.\nsind. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht\ngegenüber einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann             (5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des\ngegen den Empfänger nur wegen eines Anspruchs aus           Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von Kör-\ndem Dienstverhältnis geltend gemacht werden. Diese           perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nEinschränkungen gelten nicht, soweit gegen den Emp-         Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände; ausge-\nfänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätz-        nommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen\nlicher unerlaubter Handlung besteht.                        Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Ver-\nwendung im öffentlichen Dienst steht die Verwendung\n7.                               im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder\nüberstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine Körper-\n§ 51\nschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch\n(weggefallen)                        Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983                             475\nWeise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen,     gung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich\nentscheidet auf Antrag der Behörde oder des Versor-        des Unterschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1 nur bis zum\ngungsberechtigten der Bundesminister der Verteidi-         Erreichen der in Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten Höchst-\ngung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des            grenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem\nInnern.                                                    Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach\n§ 47 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig\n(6) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und\nvom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurück-\nihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5 mit der\nbleiben.\nMaßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchst-\ngrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus           (5) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und\ndenen die Übergangsgebührnisse berechnet sind,             ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der\njedoch unter Zugrundelegung des Grundgehalts aus der       Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchst-\nEndstufe der Besoldungsgruppe, zuzüglich des U,rter-       grenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus\nschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1.                         denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind,\nzuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1.\n§ 54\n(weggefallen)                                                 § 55a\n(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten aus\n10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge\nden gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer\n§ 55                            zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für\nAngehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zu der in\n(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen       Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Zu den\nDienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungsbe-        Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen\nzügen                                                      rechnet nicht der Kinderzuschuß. Renten, Rentenerhö-\n1. ein Soldat im Ruhestand                                 hungen und Rentenminderungen, die auf§ 1587 b des\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,             Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unberück-\nsichtigt.\n2. eine Witwe oder Waise\naus der Verwendung des verstorbenen Soldaten             (2) Als Höchstgrenze gelten\noder Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Waisen-         1. für Soldaten im Ruhestand\ngeld oder eine ähnliche Versorgung,\nder Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des\n3. eine Witwe                                                  Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1 ergeben\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,                 würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt wer-\nden\nso sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frü-\nheren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2             a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen\nbezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.                               die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das\nRuhegehalt berechnet ist,\n(2) Als Höchstgrenze gelten\n1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1)                  b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit\ndas Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der              die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr\ngesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der                  bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe                der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige\nder Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere                 Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berück-\nRuhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unter-             sichtigten Zeiten einer rentenversicherungs-\nschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1,                             pflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Ein-\ntritt des Versorgungsfalles,\n2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2)\n2. für Witwen\ndas Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem\nRuhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des             der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des\nUnterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1,                    Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1,\n3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)                                 für Waisen\nfünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen           der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des\nDienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-              Unterschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1, wenn dieser\ngruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde           neben dem Waisengeld gezahlt wird,\nliegende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich des Unter-           aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.\nschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1 und des Betrages\nnach § 26 Abs. 1 Satz 2.                                  (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen  1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1)\nVersorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von             die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung\nzwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezu-              oder Tätigkeit des Ehegatten,\nges zu belassen.                                           2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)\n(4) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch          Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder\nauf Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versor-          Tätigkeit.","476                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil    1\n(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer      einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\nAnsatz der Teil der Rente (Absatz 1 ), der                  tung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung\n1. cJem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund        oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsan-\nfreiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversiche-   sprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder\nrung zu den gesamten Versicherungsjahren oder,         überstaatlichen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt\nwenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet,      für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dern Dienst einer\ndem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Bei-  zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,\nträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige   die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie\nBeiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfall-   Dienstzeiten berücksichtigt werden.\nzeiten entspricht,                                        (3) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn der\n2. auf einer Höherversicherung beruht.                      Soldat oder Soldat im Ruhestand bei seinem Ausschei-\nden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatli-\nDies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die\nchen oder überstaatlichen Einrichtung an Stelle einer\nHälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe\nVersorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als\ngeleistet hat.\nZahlung aus einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt\n(5) Bei Anwendung des§ 53 ist von der nach Anwen-        nicht, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand den\ndung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversor-        Teil des Kapitalbetrages, der die Rückzahlung der von\ngung auszugehen.                                            ihm geleisteten eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf\ngewährten Zinsen übersteigt, an den Bund abführt. Zahlt\n(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbe-        der Soldat oder Soldat im Ruhestand nur den auf ein\nzügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versor-       oder mehrere Jahre entfallenden Bruchteil dieses Betra-\ngungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der         ges an den Bund, findet Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich\nfrühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des         dieser Jahre keine Anwendung. Die Zahlung muß inner-\ngekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 55 zu            halb eines Jahres nach Beendigung der Entsendung\nregeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbe-       oder der Berufung in das Soldatenverhältnis erfolgen.\nzug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren\nVersorgungsbezugs nach den Absätzen 1 bis 4 zu                 (4) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon\nregeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach            vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen\nAbsatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar\nVersorgungsfalles zu berücksichtigen.                      oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhal-\nten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche\n(7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent-      Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer\nsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die        Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe\nvon einem deutschen Versicherungsträger außerhalb           des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder die von\neinem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem            (5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Solda-\nfür die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwi-           ten oder Soldaten im Ruhestand Hinterbliebenenbezüge\nschenstaatlichen Abkommen gewährt werden.                   von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\nrichtung, ruht ihr deutsches Witwengeld und Waisen-\n(8) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und\ngeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung\nihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der       des Absatzes 1 nach dem entsprechenden Anteilssatz\nMaßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchst-           ergibt. Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Absatz 3\ngrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus         finden entsprechende Anwendung.\ndenen die Übergangsgebührnisse berechnet sind,\nzuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.\n1O a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der\n§ 55 b                                                 Ehescheidung\n(1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwen-                                  § 55c\ndung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen          (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Ren-\noder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht      tenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen\nsein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, der         Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts\neiner Minderung des Vomhundertsatzes von 2, 14 für\nbegründet worden, werden nach Rechtskraft dieser Ent-\njedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\nscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten\nDienst vollendete Jahr entspricht; der Unterschiedsbe-\nEhegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung\ntrag nach§ 47 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,85vom Hundert\nvon Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften\nfür jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\num den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag\nDienst vollendete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in\ngekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte\nvoller Höhe, wenn der Soldat irn Ruhestand als lnvalidi-\nim Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils\ntätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei\nerhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des\nder zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\nberechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das\ntung erhält. Der Ruhensbetrag darf die von der zwi-\neiner Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ge-\ngekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Ren-\nwährte Versorgung nicht übersteigen.\ntenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewäh-\n(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit,      rung einer Waisenrente aus der Versicherung des\nin welcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein Amt bei        berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983                              477\n(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet       durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 12\nsich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung         Abs. 8 und § 38 Abs. 2 bleiben unberührt.\ndes Familiengerichts begründeten Anwartschaften.\nDieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei\n§ 57\neinem Berufssoldaten um die Hundertsätze der nach\ndern Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des           Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vor-\nScheidungsantrags bis zum Zeitpunkt des Eintritts in         schriften des§ 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Ver-\nden Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Vermin-          bindung mit§ 39 des Bundesbeamtengesetzes und des\nderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge,          § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in\ndie in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt       das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft\ndes Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im     nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Ver-\nRuhestand vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshän-         haltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er\ngigkeit des Scheidungsantrags an, erhöht oder vermin-        für diese Zeit seine Versorgungsbezüge und einen\ndert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem       Anspruch auf Berufsförderung. Der Bundesminister der\nsich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kür-          Verteidigung stellt ihren Verlust fest und teilt dies dem\nzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung           Soldaten im Ruhestand mit. Eine wehrstrafrechtliche\nder Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.                oder disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht\nausgeschlossen.\n(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisen-\ngeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach\nAbsatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat                         12. Entziehung der Versorgung\nerhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am\nTodestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den                                         § 58\nAnteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann ehe-\n(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach§ 22 Abs. 2 oder 3 des      maligen Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches\nBeamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.              Verfahren auf Grund des § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Solda-\ntengesetzes nicht durchgeführt werden kann, das Recht\n§ 55d                            auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ganz\noder zum Teil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen\n(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach§ 55 c          die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne\nkann von dem Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhe-           des Grundgesetzes betätigt haben. Tatsachen, die\nstand ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapital-      diese Maßnahme rechtfertigen, müssen in einem Unter-\nbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.               suchungsverfahren festgestellt worden sein, in dem die\neidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständi-\n(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt,\ngen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören\nder auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts\nist.\nnach § 1 587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nzur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte              (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Hin-\nRente zu leisten gewesf.m wäre, erhöht oder vermindert      terbl iebenenversorgung.\num die Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die\nEntscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis\nzum Tage der Zahlung des Kapitalbetrages eingetrete-                     13. Erlöschen und Wiederaufleben\nnen Erhöhungen oder Verminderungen der soldaten-                    der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene\nrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen\nfestgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den                                      § 59\nRuhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand von               (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versor-\ndem Tage, an dem die Entscheidung des Familienge-            gungsbezüge erlischt\nrichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der\nKapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhe-       1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in\ngehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und                  dem er stirbt,\nAnrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versor-          2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats,\ngungsbezüge erhöht oder vermindert.                              in dem sie sich verheiratet,\n(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kür-       3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats,\nzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden                 in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,\nVerhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den\nMonatsbetrag der Dienstbezüge des Berufssoldaten            4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches\noder des Ruhegehalts des Soldaten im Ruhestand nicht             Gericht im Bundesgebiet oder im Land Berlin im\nunterschreiten.                                                  ordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu\nFreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder\nwegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-\n11. Verlust der Versorgung                       schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-\n§ 56                                 dung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan-\ndesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit\nEin ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Berufs-          strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs\nförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des            Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft\n§ 53 Abs. 1 und des § 57 des Soldatengesetzes oder              des Urteils,","478                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Entschei-     2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach\ndung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel             den §§ 22, 43, 53, 55 bis 55 b und 59 Abs. 2,\n18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.\n3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 59 Abs. 1 Satz 1\nDie§§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entspre-               Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe\nchend.                                                            den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versor-\n(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht-             gungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 59\nzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die              Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),\nin§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 4 und Abs. 3 des Bundeskinder-        4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen\ngeldgesetzes genannten Voraussetzungen gegeben                    Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen\nsind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seeli-          Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den\nschen Behinderung im Sinne des§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3             Fällen des§ 37 Abs. 6\ndes Bundeskindergeldgesetzes wird das Waisengeld\nunverzüglich anzuzeigen.\nungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem\nGrunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen                (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach\nder Waise das zweifache des Mindestvollwaisengeldes           Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuld-\n(§ 26 Abs. 1 Satz 3 und§ 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in         haft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder\nVerbindung mit § 24 Abs. 1 des Beamtenversorgungs-            teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim\ngesetzes) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisen-      Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versor-\ngeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47             gung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die\nAbs. 1 angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird           Entscheidung trifft der Bundesminister der Verteidi-\nüber das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur            gung.\ngewährt, wenn\n1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwan-           15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge\nzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem\n§ 61\nsich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Bundes-\nkindergeldgesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetre-           Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen\nten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul-       Dienst(§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus\noder Berufsausbildung befunden hat,                      dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versor-\nund                                                      gungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine\nVersorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu gewäh-\n2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte       ren ist.\noder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden\nUnterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht\nunterhaltspflichtig ist und sie nicht un'terhält.                               Abschnitt V\n(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und wird                          Sondervorschriften\ndie Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld\nwieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe                      1. Umzugskostenvergütung\nerworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Ren-\n§ 62\ntenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unter-\nschiedsbetrag nach § 4 7 Abs. 1 anzurechnen. Der Auf-            ( 1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstver-\nlösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.             hältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienst-\nverhältnis berufen worden ist, nach § 125 Abs. 1 des\n(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2 und      Beamtenrechtsrahmengesetzes oder wegen Dienstun-\n3 gelten nicht in den Fällen des § 11 Abs. 5 Satz 2 und       fähigkeit geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung\ndes § 11 a Abs. 2.                                            wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesumzugskostenge-\nsetzes bezeichneten Personen. Seine Hinterbliebenen\nerhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1\n14. Anzeigepflicht                       Nr. 6 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten\n§ 60                             Hinterbliebenen.\n(1) Die Beschäftigungsstelle(§ 37 Abs. 6, §§ 53, 55) .\n(2) Einern ehemaligen Berufssoldaten oder einem\nhat der die Versorgungsbezüge anweisenden Behörde             ehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf\n(Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge             Fachausbildung oder an deren Stelle auf allgemeinbe-\nzahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungs-            ruflichen Unterricht, auf Erteilung eines Eingliederungs-\nberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge,               scheins oder Anspruch auf berufliche Fortbildung,\nebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die              Umschulung oder Ausbildung auf Grund des Dritten\nZahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Ver-            Teils dieses Gesetzes nach § 26 des Bundesversor-\nsorgung unverzüglich anzuzeigen.                              gungsgesetzes hat, können auf Antrag einmalig die Lei-\nstungen nach den §§ 4 bis 7 des Bundesumzugsko-\n(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der       stengesetzes bewilligt werden. Die Bewilligung ist nur\nRegelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge               zulässig, wenn der Umzug\nzahlenden Kasse\n1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses während\n1. die Verlegung des Wohnsitzes,                                  der Durchführung einer Berufsförderung nach den","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983                               479\n§§ 4, 5 und 5 a oder während einer beruflichen Fort-                 2. Einmalige Unfallentschädigung\nbildung, Umschulung oder Ausbildung auf Grund des                   für besonders gefährdete Soldaten\nDritten Teils dieses Gesetzes nach § 26 des Bun-\n§ 63\ndesversorgungsgesetzes an den Ort der Durchfüh-\nrung dieser Maßnahmen oder in dessen Nähe,                 (1) Ein Soldat, der\n2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor         1. als Angehöriger des fliegenden Personals von ein-\nBeendigung des Dienstverhältnisses,                           sitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf-\nflugzeugen während des Flugdienstes,\n3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei\nGewährung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu              2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sonsti-\nzwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen                  gen fliegenden Personals während des Flugdien-\noder                                                          stes,\n3. als Angehöriger des springenden Personals der\n4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren              Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses\n4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und\ndurchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung                der Ausbildung,\nkann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesmini-\n5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während\nsters des Innern neben einer bereits nach Absatz 1\ndes Kampfschwimmer- oder Minentaucherdien-\ngewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden.\nstes,\n(3) Einern Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach     6. als Minendemonteur während des dienstlichen Ein-\n§ 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemei-              satzes an Minen unter Wasser,\nnen Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder              7. als Angehöriger des Versuchspersonals während\nwegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, können              der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnli-\nauf Antrag einmalig die Leistungen nach den§§ 4 bis 7             chen Kampfmitteln,\ndes Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden.\nDie Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an          8. als Angehöriger des besonders gefährdeten Muni-\neinen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur                  tionsuntersuchungspersonals während des dienst-\nBegründung eines neuen Berufes erforderlich gewesen               lichen Umgangs mit Munition,\nund                                                          9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen\nLandfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzer-\n1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor\nten Landfahrzeugen,\nBeendigung des Dienstverhältnisses oder\n10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während\n2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhe-           des besonders gefährlichen Dienstes,\nstand oder nach der Entlassung\n11 . als Helm- oder Schwimmtaucher während des\ndurchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 2                   besonders gefährlichen Tauchdienstes oder\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Bun-    12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenla-\ndesumzugskostengesetzes noch nicht gewährt worden                 sten bei einem Drehflügelflugzeug\nist. Entsprechendes gilt für einen ehemaligen Soldaten\nauf Zeit, der einen Unterhaltsbeitrag nach § 73 erhält,    einen Unfall erleidet, erhält neben einer Versorgung\nwenn er zum Zeitpunkt der Entlassung die nach § 45         nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhält-\nAbs. 1 des Soldatengesetzes für Berufssoldaten gel-        nisses eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er\ntende allgemeine Altersgrenze noch nicht erreicht hatte.   infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in\ndiesem Zeitpunkt um wenigstens achtzig vom Hundert\n(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen         beeinträchtigt ist, es sei denn, daß der Unfall offensicht-\n1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den   lich nicht auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dien-\nUmzug entstehen                                            stes nach den Nummern 1 bis 12 zurückzuführen ist.\n1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes ein-            (2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in\nschließlich des Landes Berlin bis zum Zielort,         Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine\neinmalige Unfallentschädigung\n2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis\nzum Ort des Grenzübergangs.                            1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versor-\ngungsberechtigten leiblichen oder an Kindes Statt\n(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach              angenommenen Kinder,\nTarifklassen, dem Familienstand oder dem Hausstand\nrichtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendi-   2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver-\ngung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.                 sorgungsberechtigten leiblichen oder an Kindes\nStatt angenommenen Kinder, wenn Hinterbliebene\n(6) Die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 sind            der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden\ninnerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der           sind,\nzuständigen Stelle zu beantragen; die Frist beginnt mit\ndem Tage nach Beendigung des Umzuges, sie endet            3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in\nfrühestens ein Jahr nach Beendigung des Dienstver-             den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhan-\nhältnisses.                                                    den sind.","480                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt             (3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in\n1. achtzigtausend Deutsche Mark im Falle des Absat-       Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, so erhal-\nzes 1 Nr. 1,                                          ten eine einmalige Entschädigung\n2. fünfzigtausend Deutsche Mark im Falle des Absat-       1 . die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versor-\nzes 1 Nr. 2 bis 12,                                       gungsberechtigten leiblichen oder an Kindes Statt\nangenommenen Kinder in Höhe von insgesamt fünf-\n3. insgesamt vierzigtausend Deutsche Mark im Falle            undzwanzigtausend Deutsche Mark,\ndes Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1\nNr. 1,                                                2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver-\nsorgungsberechtigten leiblichen oder an Kindes\n4. insgesamt fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark              Statt angenommenen Kinder in Höhe von insgesamt\nim Falle des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit           zwölftausendfünfhundert Deutsche Mark, wenn Hin-\nAbsatz 1 Nr. 2 bis 1 2,                                   terbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht\n5. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im Falle             vorhanden sind,\ndes Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1       3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt\nNr. 1,                                                     sechstausendzweihundertfünfzig Deutsche Mark,\n6. insgesamt zwölftausendfünfhundert Deutsche Mark             wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2\nim Falle des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit           bezeichneten Art nicht vorhanden sind.\nAbsatz 1 Nr. 2 bis 1 2,\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung,\n7. insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle des        wenn auf Grund derselben Ursache ein Anspruch auf\nAbsatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1,     einmalige Unfallentschädigung nach § 63 besteht.\n8. insgesamt sechstausendzweihundertfünfzig Deut-             (5) § 46 gilt entsprechend.\nsche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbin-\ndung mit Absatz 1 Nr. 2 bis 12.\nSie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall                              Abschnitt VI\nvorsätzlich herbeigeführt hat.\nÜbergangsvorschriften\n(4) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister des Innern                     1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des                       ruhegehaltfähige Dienstzeit\nBundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu\ndem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die                                      § 64\nVerrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.\n( 1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für         Berufssoldaten die Zeit, die er verbracht hat\nandere Angehörige des öffentlichen Dienstes im             1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine, Schutz-\nBereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenhei-            truppe),\nten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehö-\nren.                                                       2. in der vorläufigen Reichswehr oder vorläufigen\nReichsmarine,\n(6) § 46 gilt entsprechend.\n3. in der Reichswehr,\n4. in der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz vom 21. Mai\n3. Einmalige Entschädigung\n1935,\n§ 63a                            5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige der Landes-\n(1) Setzt ein Soldat bei Ausübung einer Diensthand-         polizei, die nach dem Gesetz vom 3. Juli 1935\nlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr ver-          (RGBI. 1 S. 851) in die Wehrmacht übergeführt wor-\nbunden ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser      den sind.\nGefährdung einen Unfall, so erhält er neben einer Ver-\n(2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen\nsorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung des\nBerufssoldaten die Zeit, die er\nDienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung in\nHöhe von fünfzigtausend Deutsche Mark, wenn er             1. als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehö-\ninfolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in             riger aus den Gebieten, die nach dem 31. Dezember\ndiesem Zeitpunkt um wenigstens achtzig vom Hundert             1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren,\nbeeinträchtigt ist.                                            oder\n(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird     2. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler\nauch gewährt, wenn der Soldat\nim Wehrdienst des Herkunftslandes verbracht hat. Die\n1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidri-      §§ 67 und 70 gelten entsprechend.\ngen Angriff oder\n(3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine\n2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im\nAbfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.\nSinne des § 27 Abs. 5\nIm übrigen gelten die §§ 20 und 69, in den Fällen des\neinen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erlei-  Absatzes 1 auch die §§ 22 bis 24 und 25 Abs. 2 ent-\ndet.                                                      sprechend.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983                                481\n§ 65                             einer Internierung oder eines Gewahrsams der nach\n§ 9 a des Heimkehrergesetzes oder§ 9 Abs. 1 des Häft-\n(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein\nlingshilfegesetzes berechtigten Personen. Nicht als\nBerufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr\nruhegehaltfähig gilt eine dieser Zeiten, die nach anderen\n1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im    Vorschriften bereits angerechnet wird.\nReichsgebiet als Beamter oder Richter gestanden\nhat oder                                                                          § 67 a\n2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat, soweit\n( 1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein\nnicht § 64 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden ist, oder\nBerufssoldat sich nach Vollendung des siebzehnten\n3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Mili-       Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr auf\ntäranwärter oder als Anwärter des früheren Reichs-      Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines\narbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-rechtli-     Dienstes im Sinne der§§ 20, 64, 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,\nchen Dienstherrn im Reichsgebiet voll beschäftigt       4 und 6 oder einer Kriegsgefangenschaft, einer Internie-\ngewesen ist oder                                        rung oder eines Gewahrsams ( § 67) im Anschluß an die\n4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im freiwilligen      Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung be-\nArbeitsdienst gedient hat, jedoch die Zeit vor dem      funden hat.\n1 . Juli 1934 nur, wenn der Dienst berufsmäßig gelei-       (2) Die Zeit, während der ein Berufssoldat sich nach\nstet worden ist, oder                                   Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem\n5. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen          Eintritt in die Bundeswehr auf Grund einer Krankheit\noder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat oder     oder Verwundung als Folge eines kriegsbedingten Not-\ndienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag\n6. im Zivilschutzkorps gestanden hat.\nentsprechenden Beschäftigungsverhältnisses im An-\nDienstzeiten nach§ 72 a, § 79 a Abs. 1 Nr. 1 und§ 89 a       schluß an die Entlassung länger als sechs Monate\nAbs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder dem              arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat,\nentsprechenden Landesrecht gelten nur zu dem Teil als        kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt\nruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten           werden.\nzur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer\nehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.              (3) § 69 gilt entsprechend.\n(2) Die §§ 20 und 69 gelten entsprechend. § 64                                       § 68\nAbs. 3 Satz 1 gilt entsprechend, es sei denn, daß die\nAbfindung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst            Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt\neiner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-      werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollendung des\ntung gewährt worden ist.                                     siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssol-\n§ 66                             daten in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer deut-\nschen zivilen Dienstgruppe bei den Stationierungs-\n(1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Voll-     streitkräften gestanden hat.\nendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Ein-\ntritt in die Bundeswehr                                                                 § 68a\n1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli-\nDer Wehrdienstzeit in der ehemaligen deutschen\ngionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140\nWehrmacht im Sinne der §§ 64, 73 und 7 4 steht die vor\ndes Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht-\ndem 9. Mai 1945 während des Zweiten Weltkrieges ab-\nöffentlichen Schuldienst oder\ngeleistete Zeit eines entsprechenden Kriegsdienstes\n2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundes-       gleich, wenn durch ihn die gesetzliche Wehrpflicht erfüllt\ntages oder der Landtage oder kommunaler Vertre-         werden konnte. § 70 gilt entsprechend.\ntungskörperschaften oder\n3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzen-                                      § 69\nverbänden oder ihren Landesverbänden tätig gewe-\nDie ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die\nsen ist oder\nZeit, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung natio-\n4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst       nalsozialistischen Unrechts oder nach dem Gesetz zur\ngestanden hat,                                          Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt          schen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dien-\nwerden.                                                      stes ohne förmliches Wiedergutmachungsverfahren\nanzurechnen ist.\n(2) § 69 gilt entsprechend.\n2. Anrechnung anderer Zeiten als ruhegehaltfähige\nDienstzeit\n§ 67\n§ 70\nAls ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein\nBerufssoldat nach Vollendung des siebzehnten Lebens-             ( 1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Berufssol-\njahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr in Kriegs-      dat, der am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehemaligen\ngefangenschaft gewesen ist. Das gleiche gilt für die Zeit    Wehrmacht war, nach diesem Zeitpunkt im öffentlichen","482                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nDienst als Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist.    higkeit infolge Wehrdienstbeschädigung entlassen wor-\nAuch ohne eine solche Tätigkeit wird die Zeit zwischen     den ist und eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren\ndem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 voll und, wenn       geleistet hat.\nder Berufssoldat bis zum 31. Dezember 1975 in die Bun-\n(3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrages werden\ndeswehr wiedereingestellt worden ist und in ihr minde-\ndie ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( § 17 Abs. 1 und\nstens drei Jahre Wehrdienst geleistet hat, die Zeit\n§ 18) und die gesamte abgeleistete Wehrdienstzeit\ndanach bis zur Einstellung zur Hälfte für die Berechnung\nzugrunde gelegt. § 26 Abs. 1 und § 67 gelten entspre-\ndes Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit\nchend.\nberücksichtigt. Entsprechendes gilt für einen Berufssol-\ndaten, der am 8. Mai 1 945 Beamter im Dienst eines            (4) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet war     der Offiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienst-\noder berufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst           verhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist\nstand.                                                     und eine Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in\nder ehemaligen Wehrmacht und mindestens drei Jahren\n(2) Dem Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in der\nin der Bundeswehr geleistet hat, gelten die Absätze 1\nehemaligen Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehrdienst\nbis 3 entsprechend, wenn seine abgeleistete Gesamt-\ngeleistet hat, wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945\ndienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.\nund seiner Einstellung für die Berechnung des Ruhege-\nhalts zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berück-       (5) Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Absätze 1, 2\nsichtigt, wenn er bis zum 31. Dezember 1975 in die Bun-    oder 4) erhalten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des\ndeswehr wiedereingestellt worden ist und in ihr minde-     Witwen- und Waisengeldes ( §§ 19 bis 25 und 27 des\nstens drei Jahre Wehrdienst geleistet hat.                 Beamtenversorgungsgesetzes, § 43 dieses Gesetzes).\n(3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten dreijäh-        (6) Die §§ 44 und 46 bis 61 dieses Gesetzes sowie\nrigen Mindestdienstzeit in der Bundeswehr bedarf es        die §§ 17 und 18 des Beamtenversorgungsgesetzes\nnicht, wenn der Berufssoldat vorher wegen Dienstunfä-      gelten entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag gilt hierbei\nhigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhe-        als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld; die Empfän-\nstand oder nach § 50 des Soldatengesetzes in den           ger des Unterhaltsbeitrages gelten als Soldaten im\neinstweiligen Ruhestand versetzt wird oder während der     Ruhestand, Witwen oder Waisen.\nZugehörigkeit zur Bundeswehr stirbt.\n(7) Die§§ 3, 5, 5 a Abs. 1 Nr. 2 und die§§ 9 bis 12 fin-\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche Zeiten, den keine Anwendung. Bewirbt sich ein ehemaliger Sol-\ndie bereits nach anderen Vorschriften angerechnet wer-     dat, der nach den Absätzen 1, 2 oder 4 versorgungsbe-\nden, und für Zeiten im Ruhestand.                          rechtigt ist und das fünfzigste Lebensjahr noch nicht\nvollendet hat, um Einstellung in den öffentlichen Dienst,\n3.                             so stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht entge-\ngen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung\n§ 71                            nicht überschritten sein darf.\n(weggefallen)                          (8) Die in den Absätzen 1, 2 oder 4 bezeichneten Sol-\ndaten auf Zeit können an Stelle des Unterhaltsbeitrages\ndie Versorgung nach § 7 4 wählen.\n4.\n§ 72\n§ 74\n(weggefallen)\n( 1) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der\nUnteroffiziere und Mannschaften, die in der ehemaligen\n5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen          Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben und bis zum\nWehrmacht Wehrdienst geleistet haben,              31. März 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten\nund ihre Hinterbliebenen                    auf Zeit berufen worden sind, die aber die Vorausset-\nzungen des§ 73 nicht erfüllen, gelten die§§ 3 bis 12 mit\n§ 73\nfolgender Maßgabe:\n( 1) Ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der\nUnteroffiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienst-   1. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen ist\nverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist           nicht die Wehrdienstzeit von bestimmter Dauer in der\nund eine Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in           Bundeswehr, sondern mit Ausnahme des Falles der\nder ehemaligen Wehrmacht und von mindestens drei                Wehrdienstzeit von vier Jahren in § 11 Abs. 4 die\nJahren in der Bundeswehr geleistet hat, erhält einen            abgeleistete Gesamtdienstzeit,\nUnterhaltsbeitrag, wenn sein Dienstverhältnis nach\n2. der Umfang der Leistungen richtet sich nach der\neiner abgeleisteten Gesamtdienstzeit von mindestens\nLänge der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr, jedoch\nzwölf Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die er in\nist die abgeleistete Gesamtdienstzeit für den Umfang\ndas Dienstverhältnis berufen worden ist, oder wegen\nder Leistungen mit Ausnahme der Übergangshilfe\nDienstunfähigkeit endet.\nmaßgebend, wenn der Soldat eine Wehrdienstzeit\n(2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der Bun-        von mindestens drei Jahren in der Bundeswehr abge-\ndeswehr bedarf es nicht, wenn ein Soldat auf Zeit in der        leistet hat oder vorher wegen Dienstunfähigkeit ent-\nLaufbahngruppe der Unteroffiziere wegen Dienstunfä-             lassen worden ist.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983                              483\nBeansprucht der Soldat die Fachausbildung oder an                        8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944\nderen Stelle die weitere Teilnahme am allgemeinberuf-\n§ 77\nlichen Unterricht nicht, so erhöht sich die Übergangs-\nbeihilfe um zwanzig vom Hundert des erreichten Betra-             (1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar\nges.                                                            1927 bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis\n(2) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe      zum 31. Dezember 1975 zum ersten Male als Soldat\nder Offiziere, der in der ehemaligen Wehrmacht Wehr-           eingestellt worden ist, erhält beim Eintritt in den Ruhe-\ndienst geleistet hat und die Voraussetzungen des               stand einen einmaligen Betrag, der bei einem Ruhege-\nAbsatzes 1 erfüllt, gelten die §§ 3 bis 8, 11 und 1 2 mit      halt bis zu fünfundsechzig vom Hundert der ruhegehalt-\nder in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Maßgabe.          fähigen Dienstbezüge dreitausend Deutsche Mark\nbeträgt. Dieser Betrag verringert sich, ausgenommen in\n(3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten nach den          den Fällen des § 27, mit jedem weiteren Vomhundert\nAbsätzen 1 und 2 sind die Vorschriften entsprechend            des Ruhegehalts über fünfundsechzig vom Hundert der\nanzuwenden, die für die Hinterbliebenen der sonstigen          ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinaus um dreihundert\nSoldaten auf Zeit gelten.                                      Deutsche Mark. Stirbt der Soldat vor Eintritt in den\nRuhestand, so erhalten seine versorgungsberechtigten\n(4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Sol-\nHinterbliebenen und, wenn der Tod infolge einer Wehr-\ndaten gilt § 73 Abs. 7 Satz 2 entsprechend.\ndienstbeschädigung eingetreten ist, auch seine Ver-\nwandten der aufsteigenden Linie, die nach § 43 dieses\n6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis            Gesetzes in Verbindung mit § 40 des Beamtenversor-\nnach dem Freiwilligengesetz                    gungsgesetzes Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag\nhaben, einen einmaligen Betrag in Höhe von zwei Drit-\n§ 75                             teln des Betrages, den der Verstorbene erhalten hätte,\n(1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstverhältnis nach   wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.\ndem Freiwilligengesetz, der wegen Dienstunfähigkeit            Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird\nnicht die Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder Sol-        der Betrag unter ihnen im Verhältnis der Bezüge nach\ndaten auf Zeit nach dem Soldatengesetz erlangt, erhält         dem Zweiten Teil dieses Gesetzes aufgeteilt.\nVersorgung wie ein Berufssoldat. Entsprechendes gilt              (2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt,\nfür seine Hinterbliebenen.                                     wenn das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert der\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt oder die Hin-\n(2) Eine im Dienstverhältnis eines freiwilligen Solda-\nterbliebenenbezüge aus einem solchen Ruhegehalt zu\nten nach dem Freiwilligengesetz erlittene Beschädigung\nberechnen sind.\nim Sinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes gilt als\nWehrdienstbeschädigung und ein Dienstunfall im Sinne\n8 a. Versorgung wegen eines während des Ersten\ndes§ 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als Dienst-\noder Zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalles\nunfall.\n§ 77 a\n( 1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit\n7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz               infolge eines Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 5), den er wäh-\n§ 76                              rend des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Ausübung\nmilitärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3\n(1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf Wider-        des Bundesversorgungsgesetzes) als Berufssoldat der\nruf im Bundesgrenzschutz, der nach dem Zweiten                 ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemali-\nGesetz über den Bundesgrenzschutz in die Bundeswehr            gen Wehrmacht erlitten hat, in den Ruhestand getreten,\nübergeführt worden ist und dessen Dienstverhältnis in          so wird Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften\nder Bundeswehr als Soldat auf Zeit endet, steht die            mit folgenden Maßgaben gewährt:\nnach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres im\nBundesgrenzschutz abgeleistete Dienstzeit der Wehr-            1. Für die Berechnung des Ruhegehalts eines vor Voll-\nendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres in den\ndienstzeit in der Bundeswehr im Sinne der§§ 4, 5, 8, 9,\n11, 12, 42, 73 und 7 4 gleich. Das gilt auch für die nach          Ruhestand getretenen Berufssoldaten wird der ruhe-\ngehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurech-\ndem 8. Mai 1945 im Polizeivollzugsdienst innerhalb des\nnungszeit nach § 25 Abs. 1 hinzugerechnet; § 25\nBundesgebietes oder des Landes Berlin sowie die im\ndeutschen Paßkontrolldienst in der britischen Zone                 Abs. 3 gilt entsprechend.\nabgeleistete Dienstzeit.                                       2. Der Ruhegehaltssatz ( § 26 Abs. 1) erhöht sich um\nzwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünf-\n(2) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten im Bun-              undsiebzig vom Hundert.\ndesgrenzschutz, der nach dem in Absatz 1 bezeichne-\n3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehalts (§ 26\nten Gesetz in die Bundeswehr übergeführt worden ist,\nAbs. 1 Satz 3) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.\ngelten eine im Bundesgrenzschutz erlittene Beschädi-\ngung im Sinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes                  (2) Ist der verletzte Berufssoldat oder Soldat im Ruhe-\nals Wehrdienstbeschädigung und ein Dienstunfall im             stand an den Folgen des Unfalles verstorben, so sind\nSinne des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als              Hinterbliebene auch die elternlosen Enkel und die Ver-\nDienstunfall. Bei Bemessung des Übergangsgeldes                wandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur\nsteht die Dienstzeit im Bundesgrenzschutz der Wehr-            Zeit des Unfalles ganz oder überwiegend durch den Ver-\ndienstzeit im Sinne des § 37 Abs. 3 gleich.                    storbenen bestritten wurde. Die elternlosen Enkel ste-","484                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil    1\nhen hierbei den leiblichen Kindern des Verstorbenen        der Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt,\ngleich. Den Verwandten der aufsteigenden Linie ist für     sondern entlassen worden sind, gelten als mit dem Tage\ndie Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von      des Wirksamwerdens der Entlassung in den Ruhestand\nzusammen dreißig vorn Hundert des Ruhegehalts nach         versetzt.\nAbsatz 1 zu gewähren, mindestens jedoch vierzig vom\nHundert des in Absatz 1 Nr. 3 genannten Betrages.§ 40         (2) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buch-\nSatz 2 des Beamtenversorgun!;.1sgesetzes gilt entspre--    stabe b des Bundesversorgungsgesetzes, die ein Sol-\nchend.                                                     dat auf Zeit als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht\noder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht erlitten\n(3) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1 und 2\nhat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im Sinne der in\ngelten § 42 Satz 1 und 2, § 44 des Beamtenversor-\n§ 77 a Abs. 5 genannten Vorschrift, wenn auch sonst\ngungsgesetzes sowie § 91 a dieses Gesetzes sinnge-\ndie Voraussetzungen des § 77 a Abs. 5 erfüllt sind.\nmäß.\n(4) Eine Schädigung im Sinne des§ 1 Abs. 1 des Bun-        (3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend auch\ndesversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat vor dem       auf einen Soldaten angewendet werden, der aus Anlaß\n9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädi-     des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in ursächlichem\ngung im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Solda-      Zusammenhang mit Kriegsereignissen wegen des\ntengesetzes sowie des § 18 Abs. 2 Satz 1 und des § 70       Dienstes als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht\nAbs. 3 dieses Gesetzes, wenn er infolge einer solchen       oder a!s Beamter der ehemaligen Wehrmacht in\nohne grobes Verschulden erlittenen Schädigung dienst-       Gewahrsam einer ausländischen Macht geraten ist und\nunfähig geworden ist.                                      sich im Falle des Zweiten Weltkrieges außerhalb des\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes in Gewahrsam\n(5) Eine Schädigung im Sinne des§ 1 Abs. 1 des Bun-      befunden hat.\ndesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit als\nBerufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als                 (4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen-\nBeamter der ehemaligen Wehrmacht vor dem 9. Mai             dung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 Abs. 2\n1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im       Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder\nSinne des § 73 Abs. 2, wenn der Soldat infolge einer        Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet hat.\nsolchen ohne grobes Verschulden erlittenen Schädi-          § 77 a Abs. 7 gilt entsprechend.\ngung dienstunfähig geworden ist.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwen-             9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen\ndung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 Abs. 2\nSatz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder                                    § 78\nDienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet hat.\n(1) Sind für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945\n(7) Ansprüche aus den Absätzen 1 bis 6 sind inner-      in der ehemaligen Wehrmacht Berufssoldat gewesen ist\nhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Ein-    und der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu seiner Beru-\nstellung als Soldat in die Bundeswehr anzumelden; die      fung in das Dienstvert1ältnis eines Berufssoldaten inner-\nAusschlußfrist endet jedoch nicht vor dem 1. August        halb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäf-\n1962. Stirbt der Soldat innerhalb dieser Frist, so kann    tigt gewesen ist, Beiträge zu den gesetzlichen Renten-\nder Anspruch innerhalb von sechs Monaten nach sei-         versicherungen entrichtet worden, so werden ihm auf\nnem Tod von seinen Hinterbliebenen geltend gemacht         Antrag die Arbeitnehmeranteile aus diesen Beiträgen\nwerden.                                                    sowie freiwillig entrichtete Beiträge erstattet. Ist dem\nBerufssoldaten eine Regelleistung aus der Versiche-\nrung gewährt worden, so sind nur die später entrichte-\n8 b. Versorgung wegen eines in der               ten Beiträge zu erstatten. Der Antrag kann nicht auf die\nKriegsgefangenschaft erlittenen Unfalles            Erstattung eines Teils der Arbeitnehmeranteile und der\n§ 77 b                           freiwillig entrichteten Beiträge beschränkt werden. Der\nAntrag ist innerhalb eines Jahres nach der Berufung in\n(1) Ist ein Berufssoldat als Berufssoldat der ehemali-   das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu stellen.\ngen Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehr-         Die Antragsfrist endet nicht vor Ablauf eines Jahres\nmacht aus Anlaß des Ersten oder Zweiten Weltkrieges         nach dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes. Stirbt\nin Kriegsgefangenschaft geraten und infolge eines in        der Soldat innerhalb dieser Frist, ohne den Antrag\nder Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalles ( § 27         gestellt zu haben, so kann der Antrag innerhalb von\nAbs. 2 bis 4) in den Ruhestand getreten oder verstor-       sechs Monaten nach seinem Tode von seinen Erben\nben, so wird Versorgung nach § 77 a Abs. 1 bis 3            gestellt werden.\ngewährt. Außer den in der Rechtsverordnung zu § 27\nAbs. 4 genannten Krankheiten kann der Bundesminister           (2) Absatz 1 gilt entsprechend\nder Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\n1. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 Beam-\nster des Innern Krankheiten bestimmen, die auf außer-\nter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\ngewöhnlichen Verhältnissen in einer Kriegsgefangen-\nim Reichsgebiet gewesen ist oder berufsmäßig im\nschaft beruhen. § 77 a Abs. 4 gilt für eine Schädigung\nfrüheren Reichsarbeitsdienst gestanden hat,\nim Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b des Bundesversor-\ngungsgesetzes entsprechend. Berufssoldaten, die in-         2. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 im\nfolge einer solchen ohne grobes Verschulden erlittenen          Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehr-\nSchädigung dienstunfähig geworden sind und wegen                dienst geleistet hat,","Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983                            485\n:3. für einen       u,._,, .. ,u,uc,     der mn B. Mai 1945 Dienst    erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigen-\nirn Sinne des § 68 a berufsm~1Di(~ geleistet hat,                tümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.\n4. für die in § 73 t~enannten Soldaten, die in der ehema-                 (2)    Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine\nligen Wehrmacht berufsmäßig Wehrdienst geleistet                  gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden\nhaben.                                                            ist durch\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 4 ist der Antrag auf Erstattung              1. einen Angriff auf den Soldaten\ninnerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstver-\na) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Ver-\nhältnisses zu stellen.\nhaltens,\n10. Freiwillige Krankenversicherung                            b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder\nc) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen,\n§ 79\ndenen er am Ort seines dienstlich angeordneten\nBerufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die im Zeit-                           Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt\npunkt des Eintritts in die Bundeswehr für den Fall der                           war,\nKrankheit pflichtversichert waren und zur Fortsetzung\n2. einen Unfall, den der Beschädigte\nder Versicherung nach§ 313 der Reichsversicherungs-\nordnung berechtigt gewesen wären, haben das Recht,                          a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der not-\ninnerhalb von sechs Wochen nach der Verkündung                                   wendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehand-\ndieses Gesetzes ihre Versicherung freiwillig fortzuset-                          lung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als\nzen. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung und der                               Gruppenbehandlung oder berufsfördernde Maß-\nAnspruch auf Leistungen beginnen erst mit dem Tage                               nahmen zur Rehabilitation nach§ 26 des Bundes-\ndes Eingangs der Anzeige des Berechtigten bei der                                versorgungsgesetzes durchzuführen oder um zur\nzuständigen Krankenkasse.                                                        Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu\nerscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet\nist,\n11.\nb) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a\n§ 79 a\naufgeführten Maßnahmen erleidet,\n(weggefallen)\n3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der\nSoldat am Ort seines dienstlich angeordneten Auf-\nenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.\nDritter Teil\nBeschädigtenversorgung                                    (3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehö-\nren auch\nAbschnitt    1                        1. die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im\nSinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes,\nVersorgung beschädigter Soldaten\nnach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,                          2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden\ngleichgestellter Zivilpersonen                               Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätig-\nund ihrer Hinterbliebenen                                  keit am Bestimmungsort,\n3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veran-\n1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung                           staltungen.\n§ 80\n(4) Als Wehrdienst gilt auch\nEin Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten\nhat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnis-                   1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglich-\nses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen                         keit, zu einer Eignungsprüfung oder zur Wehrüberwa-\nFolgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versor-                        chung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,\ngung in entsprechender Anwendung der Vorschriften\n2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusam-\ndes Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem\nmenhängenden Weges nach und von der Dienst-\nGesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entspre-\nstelle,\nchend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbe-\nschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines                  3. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldin-\nBeschädigten auf Antrag Versorgung.                                          stitut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des\nSoldaten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt,\nwenn der Soldat erstmalig nach Überweisung der\n2. Wehrdienstbeschädigung                                  Dienstbezüge das Geldinstitut persönlich aufsucht.\n§ 81\nDer Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht\n(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche                unterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren\nSchädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung,                    Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in\ndurch einen während der Ausübung des Wehrdienstes                    vertretbarem Umfang abweicht, weil","486                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil   1\na) sein Kind ( § 2 des Bundeskindergeldgesetzes), das       maligen Soldaten, der im Anschluß an den Grundwehr-\nmit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des Wehrdien-    dienst Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft oder\nstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit seines       eine Wehrübung abgeleistet hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3\nEhegatten fremder Obhut anvertraut wird,               des Wehrpflichtgesetzes), nicht jedoch für die in § 73\nb) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder      genannten Soldaten. Bei Anwendung der in Satz 1\nin der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten    genannten Vorschriften ist die festgestellte Gesund-\nheitsstörung wie eine anerkannte Schädigungsfolge zu\nPersonen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg\nnach und von der Dienststelle benutzt.                 behandeln.\nHat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen          (2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur\nFamilienwohnung vorn Dienstort oder wegen der Kaser-       Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Wehr-\nnierungspfiicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine      dienstverhältnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses\nUnterkunft, so gelten Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auch für      Zeitraumes ein Anspruch nach § 80 anerkannt, so wer-\nden Weg von und nach der Familienwohnung.                   den sie nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung\ngewährt. Sie können in besonderen Fällen im Benehmen\n(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als         mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nFolge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahr-         über den Zeitraum von drei Jahren hinaus gewährt wer-\nscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.              den. Sie werden auf Ansprüche nach§ 80 angerechnet.\nWenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung\nals Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche           (3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Lei-\nWahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist,            stungen besteht nicht,\nweil über die Ursache des festgestellten Leidens in\nder medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht,         a) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29\nkann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit              Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches}\nund Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge              zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist oder\neiner Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die              Leistungen aus einem anderen Gesetz - mit Aus-\nZustimmung kann allgemein erteilt werden. Eine Aner-            nahme entsprechender Leistungen nach dem\nkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beru-               Bundessozialhilfegesetz - zu gewähren sind,\nhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Ver-\ngangenheit zurückgenommen werden, wenn unzweifel-           b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus\nhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht Folge          einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer\neiner Wehrdienstbeschädigung ist; erbrachte Leistun-            privaten Krankenversicherung oder Unfallversiche-\ngen sind nicht zu erstatten.                                    rung, besteht,\nc} wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das\n(6) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte         die Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen\ngesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienst-           Krankenversicherung übersteigt, oder\nbeschädigung.\nd) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz\nzurückzuführen ist.\n2 a. Versorgung in besonderen Fällen\n§ 81 a\n4. Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen;\nIst ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die                        Beginn der Versorgung\nöffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen\ndient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hin-                                  § 83\nterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministers für\nArbeit und Sozialordnung für die Folgen einer gesund-          (1} Die§§ 16 bis 16 f des Bundesversorgungsgeset-\nheitlichen Schädigung, die der Soldat durch diese Tätig-    zes gelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder\nkeit oder durch einen Unfall während der Ausübung           einen ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der im Zeit-\ndieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher       punkt der Beendigung des Wehrdienstes infolge einer\nWeise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädi-          Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgen-\ngung gewährt werden. Die Zustimmung kann allgemein          den Maßgaben:\nerteilt werden.\n1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so\ngilt er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er nicht\n3. Heilbehandlung in besonderen Fällen                oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu ver-\nschlimmern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder\n§ 82                                 Berufsausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des\nEintritts einer Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt\n( 1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst gelei-\nder Beendigung des Wehrdienstes.\nstet hat(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes}, und\nein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten wegen einer         2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger ist\nGesundheitsstörung, die bei Beendigung des Wehr-                als das nach den§§ 16 a bis 16 f des Bundesversor-\ndienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Lei-          gungsgesetzes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt,\nstungen in entsprechender Anwendung des § 1O Abs. 1\nund 3, der§§ 11, 11 a und der§§ 13 bis 24 a des Bun-            a} die vor der Beendigung des Wehrdienstverhält-\ndesversorgungsgesetzes. Dies gilt auch für einen ehe-               nisses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbe-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983                            487\nzüge) als Soldat, für einen Soldaten, der Wehrsold                           Abschnitt II\nbezogen hat, zehn Achtel dieser Bezüge oder                    Versorgung beschädigter Soldaten\nb) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und im              während des Wehrdienstverhältnisses\nletzten Kalendermonat vor Beginn des Wehr-                            und Sondervorschriften\ndienstverhältnisses Arbeitseinkommen erzielt\nhat, dieses Einkommen, wenn es höher ist als die             1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung\nunter Buchstabe a genannten Einkünfte.\n§ 85\n(2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der\nMaßgabe, daß die Versorgung nicht vor dem Tage                (1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehr-\nbeginnt, der auf den Tag der Beendigung des Dienstver-      dienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen\nhältnisses folgt. § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungs-        Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbe-\ngesetzes gilt auch mit der Maßgabe, daß die Versorgung      schädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des Bun-\nmit dem auf den Tag der Beendigung des Dienstverhält-       desversorgungsgesetzes.\nnisses folgenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag\n(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung mit einer\neines ehemaligen Soldaten oder einer Zivilperson im\nSchädigung im Sinne des§ 1 des Bundesversorgungs-\nSinne des§ 80 Satz 2, für die im Anschluß an die Wehr-\ngesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundesversor-\ndienstbeschädigung ein Wehrdienstverhältnis bestan-\ngungsgesetz für anwendbar erklärt, zusammen, so ist\nden hat, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des\ndie dadurch bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfä-\nDienstverhältnisses gestellt wird. Ist ein Soldat, dessen\nhigkeit festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden\nHinterbliebenen Versorgung nach§ 80 zustehen würde,\nBetrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grund-\nverschollen, so beginnt die Hinterbliebenenversorgung\nrente abzuziehen, die auf die Minderung der Erwerbsfä-\nabweichend von§ 61 des Bundesversorgungsgesetzes\nhigkeit durch die Schädigung nach dem Bundesversor-\nfrühestens mit dem Ersten des Monats, der auf den\ngungsgesetz oder des Gesetzes, das das Bundesver-\nMonat folgt, in dem die Zahlung von Dienstbezügen oder\nsorgungsgesetz für anwendbar erklärt, entfällt. Der\nWehrsold endet.\nRestbetrag ist als Ausgleich zu gewähren.\n5. zusammentreffen von Ansprüchen                    (3) § 81 Abs. 5 und § 81 a finden mit der Maßgabe\nAnwendung, daß die Zustimmung vom Bundesminister\n§ 84                             der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\n(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zweiten        ster für Arbeit und Sozialordnung erteilt werden muß.\nTeil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet des             (4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem\nAbsatzes 6 nebeneinander.                                   seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1\n(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbei-        und 2 sowie § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungs-\ntrag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach dem         gesetzes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Aus-\nzweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente nach dem         gleich erlischt spätestens mit der Beendigung des\nDritten Teil dieses Gesetzes oder auf Elternrente nach      Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so\ndem Bundesversorgungsgesetz, so wird nur die den            erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des\nEltern günstigere Versorgung gewährt.                       Monats, in dem der Bundesminister der Verteidigung\nfeststellt, daß das Ableben des Verschollenen mit Wahr-\n(3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschä-\nscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene\ndigung (§§ 80, 81) mit Ansprüchen aus einer Schädi-\nzurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeit-\ngung nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder            raum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold\nnach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungs-\nnachgezahlt werden.\ngesetz für anwendbar erklären, zusammen, so ist unter\nBerücksichtigung der durch die gesamten Schädi-                (5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetre-\ngungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit        ten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im übrigen\neine einheitliche Rente festzusetzen.                       gilt § 46 Abs. 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maß-\ngabe, daß mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel\n(4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht\ngezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf\nfür den Soldaten, der während des Wehrdienstverhält-\nAusgleich aufgerechnet werden kann.\nnisses verstorben ist, wenn die Bundeswehr die Bestat-\ntung und Überführung besorgt hat.\n2. Erstattung von Sachschäden\n(5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch                       und besonderen Aufwendungen\nbeim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem Drit-\nten Teil dieses Gesetzes anzuwenden.                                                    § 86\n(6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgeset-           ( 1) Sind bei einem während der Ausübung des Wehr-\nzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß einer Versor-       dienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere\ngung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestim-            Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat,\nmungen und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge die        beschädigt oder zerstört worden oder abhanden\nentsprechenden Versorgungsbezüge nach dem zwei-             gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind\nten Teil dieses Gesetzes gleichstehen; der Anspruch         durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere\ndes Beschädigten auf seine Grundrente nach § 80             Kosten entstanden, so ist dem Beschädigten der nach-\ndieses Gesetzes in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 bis 4 des      weisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 85 Abs. 5\nBundesversorgungsgesetzes ruht jedoch nicht.                ist entsprechend anzuwenden.","488                                        Bundesgesetzblatt, ,Jahrgang 1983, Teil    1\n(::!) Ersatz hann auch bni einem Unfall währEinrl der             eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden\nAusi..:bung einer Tätigkeit im Sinne des§ 8·1 a geleistet             ist oder das Verfahren auf Grund des Todes einzulei-\nwerden; cJie Zustimmung muß vorn Bundesminister der                  ten ist und wenn ein Antrag auf Versorgung nach den\nVerteidigung im Einvernellrnen mit dem Bundesminister                §§ 80 oder 82 noch nicht vorliegt.\nfür Arbc:::it und Sozialordnung erteilt worden.\nIn al!en anderen Fällen entscheiden nach Beendigung\ndes Wehrdienstverhältnisses die nach Absatz 1 Satz 2\nvor den nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Bet1örden.\nVierter Teil\n(3) Die bekanntgegebene Entscheidung einer\nOrganisation, Verfahren, RPchtsweg                      Behörde der Verwaltung im Sinne des Absatzes 1\nSatz 1 oder im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sowie die\n1. menshcibtf.ffsorgung                       rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der Sozial-\ngerichtsbarkeit in Angelegenheiten des Absatzes 1\n§ B7                                 über eine Wehrdienstbeschädigung oder über eine\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die              gesundheitliche Schädigung im Sinne des § 81 a und\nVersorgung nach dem ZweitPn Teil dieses Gesetzes bei              den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheits-\nBehörden der Bunclc~svvchrverwaltung c1urch. § 4 Abs. 4,          störung mit einem Tatbestand des§ 81 oder des§ 81 a\n§ 5 Abs. 8 und § ·10 Abs. 4 bleiben unberührt.                    sowie über das Vorliegen einer Gesundheitsstörung im\nSinne des § 81 Abs. 5 Satz 2 ist für die Behörde der\n(2) Die Durchführung c1es § 11 a Abs. 1 obliegt abwei-         jeweils anderen Verwaltung verbindlich. Eine Behörde\nchend von Absatz 1 den für die Zahlung der Anwärterbe-            einer Verwaltung kann jedoch von der Entscheidung\nzüge, der Dienstbezüge oder der sonstigen Bezüge an               einer Behörde der jeweils anderen Verwaltung im Sinne\ndie Inhaber eines EingliederungsschE-Jins zuständigen             des Absatzes i in deren Benehmen unter den Voraus-\nBehörden. Die Ausgleichsbezüoe trägt der Bund. Die                setzungen der §§ 44 und 45 des Zehnten Buches des\nAusoaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die             Sozialgesetzbuches von der rechtskräftigen Entschei-\ndamit zusammenhängenden Einnahmen sind an den                     dung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter den\nBund abzuführen. Die Ausgleichsbezüge sind beim Bun-              Voraussetzungen des § 44 des Zehnten Buches des\ndesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimm-            Sozialgesetzbuches abweichen. Eine nach Absatz 1\nten Stelle zur Erstattung anzumelden. § 88 Abs. 9 gilt            Satz 2 zuständige Behörde kann darüber hinaus von der\nentsprechend.                                                     Entscheidung einer nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen\nBehörde oder von einer rechtskräftigen Entscheidung\n(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat-\neines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter den Vor-\nzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten\naussetzungen des § 48 des Zehnten Buches des Sozi-\ndes § 41 Abs. 2 handelt, die §§ ·1 72, 17 4 und 175 des\nalgesetzbuches abweichen.\nBundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Been-\ndigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vor-                  (4) Weisungen des Bundesministers für Arbeit und\nschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das ver-                 Sozialordnung in Angelegenheiten des Absatzes 1\nwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehr-                 Satz 2, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hin-\nbeschwerdeordnung) anzuwenden. Bei Streitigkeiten in              ausgehende Bedeutung haben, eine Versorgung nach\nAngelegenheiten des Absatzes 2 gelten die für die                 § 81 Abs. 5 Satz 2, nach den §§ 81 a, 82 Abs. 2 Satz 3\ndurchführenden Behörden maßgebenden Vorschriften.                 oder einen Härteausgleich betreffen, ergehen im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung.\n2. Beschädigtenversorgung\n(5) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und\n§ 88                                 des§ 41 Abs. 2 sind das Gesetz über das Verwaltungs-\nverfahren der Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die              sowie 65 bis 67 des Ersten Buches des Sozialgesetz-\n§§ 85 und 86 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung               buches und das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches\ndurch. Im übrigen wird der Dritte Teil dieses Gesetzes            entsprechend anzuwenden. In Angelegenheiten des\nvon den zur Durchführung des Bundesversorgungsge-                 Absatzes 1 Satz 2, soweit die Beschädigtenversorgung\nsetzes zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes                 nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopfer-\ndurchgeführt. In Angelegenheiten des Satzes 2 ist                 fürsorge nach den §§ 25 bis 27 g des Bundesversor-\nzuständige oberste Bundesbehörde der Bundesminister               gungsgesetzes besteht, sind das Gesetz über das Ver-\nfür Arbeit und Sozialordnung.                                     waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, das\n(2) Die nach Absatz 1 Satz ·1 zuständigen Behörden             Erste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches mit fol-\nentscheiden auch nach Beendigung des Wehrdienst-                  genden Maßgaben entsprechend anzuwenden:\nverhältnisses nach§ 41 Abs. 2, §§ 85 und 86, bevor die            1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen\nnach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden über die                    Aufenthalt im Land Berlin haben, ist in Ermangelung\nBeschädigtenversorgung für die Zeit nach Bf~endigung                  einer nach§ 3 des Gesetzes über das Verwaltungs-\ndes Wehrdienstverhältnisses entscheiden,                              verfahren der Kriegsopferversorgung im Geltungsbe-\na) bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf                     reich dieses Gesetzes begründeten Zuständigkeit\nZeit,                                                             die für die Kriegsopferversorgung zuständige Ver-\nwaltungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig, in\nb) bei ehemaligen Soldaten, die auf Grund der Wehr-                   deren Bezirk der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche\npflicht Wehrdienst geleistf~t habt'.\";ln, wenn das Verfah-        Aufenthalt des Antragstellers im Geltungsbereich\nren bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses                    dieses Gesetzes gelegen hat. Ist ein solcher Wohn-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983                             489\nsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden,           oder über das Vorliegen einer Gesundheitsstörung\nso tritt an dessen Stelle der Ort, zu dem der Beschä-        im Sinne des § 81 Abs. 5 Satz 2 rechtskräftig ent-\ndigte einberufen war.                                        schieden, so ist diese Entscheidung insoweit auch\nfür eine auf derselben Ursache beruhende Rechts-\n2. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnach-\nstreitigkeit über einen Anspruch nach § 80 verbind-\nrichtendienst angehört haben, und ihre Hinterbliebe-\nlich; in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist\nnen ist die für die Kriegsopferversorgung zuständige\nHalbsatz 1 entsprechend anzuwenden.\nVerwaltungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig,\ndie für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Köln      In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41\nzuständig ist.                                           Abs. 2 gelten zusätzlich folgende Maßgaben:\n3. Anträge im Sinne des Dritten Teils dieses Gesetzes       4. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung\nsind auch rechtswirksam gestellt, wenn sie bei einer         das Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so\nDienststelle der Bundeswehr eingegangen sind.                tritt an seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland.\nFür Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den§§ 25        5. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den\nbis 27 g des Bundesversorgungsgesetzes richtet sich              Bundesminister der Verteidigung vertreten. Dieser\ndie örtliche Zuständigkeit für Personen, die ihren Wohn-         kann die Vertretung durch eine allgemeine Anord-\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben,          nung anderen Behörden übertragen; die Anordnung\nnach Satz 2 Nr. 1.                                               ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.\n(6) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die            (8) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen\nBeschädigtenversorgung riicht in der Gewährung von          trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des\nLeistungen der Kriegsopferfürsorge nach den§§ 25 bis        Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Ein-\n27 g des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und des         nahmen sind an den Bund abzuführen.\n§ 41 Abs. 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsge-\n(9) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Aus-\nsetzes über das Vorverfahren entsprechend anzuwen-\ngaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnah-\nden. Sie gelten in Angelegenheiten des Absatzes 1\nmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des\nSatz 1 und des § 41 Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:\nBundes anzuwenden. Die für die Durchführung des\n1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der        Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können\nVerwaltungsakt vom Bundesminister der Verteidi-         ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landes-\ngung erlassen worden ist.                               behörden übertragen und zulassen, daß auf die für\n2. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Bundesmini-          Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die\nster der Verteidigung. Er kann die Entscheidung für     mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landes-\nFälle, in denen er den Verwaltungsakt nicht selbst       rechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchfüh-\nerlassen hat, durch allgemeine Anordnung auf             rung der zuständigen Landesbehörden angewendet\nandere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu        werden.\nveröffentlichen.\nFünfter Teil\n3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind die\nVorschriften der Wehrbeschwerdeordnung anzu-                                 Schlußvorschriften\nwenden;§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung gilt ent-\nsprechend.                                                       1. Anrechnung auf die Unfallentschädigung\n(7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat-                                   § 89\nzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der\nGewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge                Eine Entschädigung aus einer Flugunfallversicherung,\nnach den§§ 25 bis 27 g des Bundesversorgungsgeset-          für die der Bund die Beiträge gezahlt hat, ist auf die\nzes besteht, und des§ 41 Abs. 2 ist der Rechtsweg vor       Unfallentschädigung (§ 63) anzurechnen.\nden Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die\nVorschriften des Sozialgerichtsgesetzes sind mit fol-\n1 a. Dienstbezüge\ngenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:\n§ 89a\n1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen\nAufenthalt im Land Berlin haben, ist Absatz 5 Satz 2       Dienstbezüge im Sinne der§§ 5, 11, 11 a und 12 sind\nNr. 1 entsprechend anzuwenden.                          die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Bun-\ndesbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stellen-\n2. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem\nzulagen und Ausgleichszulagen.\nBundesnachrichtendienst angehören oder angehört\nhaben, und ihren Hinterbliebenen entscheidet das\nBundessozialgericht im ersten und letzten Rechts-                  1 b. Anpassung der Versorgungsbezüge\nzug.\n§ 89 b\n3. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angele-\ngenheiten des Absatzes 1 Satz 1 über die Frage             Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten und\neiner Wehrdienstbeschädigung oder einer gesund-          ihrer Hinterbliebenen finden die§§ 70 bis 76 des Beam-\nheitlichen Schädigung im Sinne des § 81 a und den      tenversorgungsgesetzes, auf die der Soldaten auf Zeit\nursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstö-        und ihrer Hinterbliebenen § 70 Abs. 1 und 2 des Beam-\nrung mit einem Tatbestand des§ 81 oder des§ 81 a       tenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.","490                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n2. Reichsgebiet                         (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben\nunberührt.\n§ 90\n3 b.\nAls Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das\nGebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember                                    § 91 b\n1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeit-                             (weggefallen)\npunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.\n4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften\n3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebietes\n§ 92\n§ 91\n( 1) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt die zur\nDem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienst-\nDurchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemei-\nherrn im Reichsgebiet im Sinne der§§ 22, 65, 70 Abs. 1\nnen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem\nSatz 3 und § 78 Abs. 2 stehen gleich\nBundesminister des Innern, zu den§§ 4, 5 und 7 Abs. 1\n1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder         Satz 3 sowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit\nVolkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 gelei-      dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.\nstete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-recht-\nlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem         (2) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-\n31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich angeglie-        schriften an die Landesbehörden wenden, bedürfen sie\ndert waren,                                            der Zustimmung des Bundesrates.\n2. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der                                    5.\ngleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\nDienstherrn im Herkunftsland.                                                     § 93\n(weggefallen)\n3 a. Begrenzung der Ansprüche\naus einer Wehrdienstbeschädigung                                            6.\n§ 94\n§ 91 a\n(weggefallen)\n(1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten\nPersonen haben aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädi-\n7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin\ngung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beru-\nhenden Ansprüche. Sie können Ansprüche nach allge-                                    § 95\nmeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende\nLeistungen als nach diesem Gesetz begründen, gegen           Leistungen nach diesem Gesetz werden auch\nden Bund, einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienst-     gewährt an Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder ständi-\nherrn im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin     gen Aufenthalt im Land Berlin haben.\noder gegen die in deren Dienst stehenden Personen nur\ndann geltend machen, wenn die Wehrdienstbeschädi-                                      8.\ngung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer                                § 96\nsolchen Person verursacht worden ist.\n(weggefallen)\n(2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von\nSchadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsun-                                     9.\nfällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n§ 97\nnummer 2030-2-19, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, ist anzuwenden.                                                            (Inkrafttreten)"]}