{"id":"bgbl1-1983-17-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":17,"date":"1983-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/17#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_17.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Geflügelfleisch (Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung)","law_date":"1983-04-20T00:00:00Z","page":444,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["444                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVerordnung\nüber gesetzliche Handelsklassen für Geflügelfleisch\n(Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung)\nVom 20. April 1983\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 und des § 2 des Handels-                                    §3\nklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                              Ausnahmeregelung\nvom 23. November 1972 (BGBI. 1S. 2201) wird im Ein-\nvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie          § 2 Abs. 2 gilt nicht für Geflügelfleisch, das dazu\nund Gesundheit und für Wirtschaft mit Zustimmung des        bestimmt ist,\nBundesrates verordnet:                                      1. vom Geflügelhalter am Ort der Geflügelhaltung\nunmittelbar an den Verbraucher abgegeben oder\n§ 1\n2. in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieser\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen                   Verordnung verbracht\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzu-        zu werden.\nwenden auf rohes Geflügelfleisch ohne jeden Zusatz,                                     §4\ndas zur Abgabe an den Verbraucher(§ 6 des Lebens-\nKennzeichnung\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) bestimmt ist.\nEine Oberflächenbehandlung durch Würzen oder in ähn-           (1) Geflügelfleisch in Fertigpackungen, das nach der\nlicher Weise gilt nicht als Zusatz im Sinne des Satzes 1.   Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn-\nzeichnen ist, darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind                      gebracht werden, wenn in Verbindung mit der Verkehrs-\n1. Geflügel: als Haustiere gehaltene Hühner (ausge-         bezeichnung zusätzlich\nnommen Zwerg- und Perlhühner), Truthühner, Enten        1 . die gesetzliche Handelsklasse,\nund Gänse;                                              2. der Angebotszustand\n2. Geflügelfleisch: geschlachtetes Geflügel und Geflü-      angegeben sind. Bei geschlachtetem Geflügel muß die\ngelteile;                                               Kennzeichnung ferner die entsprechende Angabe „mit\n3. Geschlachtetes Geflügel: Tierkörper ohne Kopf oder       Hals und Innereien\" oder „ohne Hals und Innereien\"\nohne Kopf und Hals und ohne Ständer oder Paddeln;       enthalten. Werden der Hals, die Innereien oder\nbestimmte Innereien regelmäßig nicht beigefügt, so ist\n4. Geflügelteile: Hälften, Brüste, Schenkel und Ober-       dies entsprechend anzugeben.\nschenkel, bei Truthühnern auch Unterschenkel,\nsofern diese Teile den jeweiligen Beschreibungen in        (2) Unverpacktes Geflügelfleisch oder Geflügelfleisch\nAbschnitt II Nr. 4 bis 8 der Anlage entsprechen;        in Fertigpackungen im Sinne des§ 1 Abs. 2 der Lebens-\nmittel-Kennzeichnungsverordnung darf gewerbsmäßig\n5. Innereien: Herz, Leber und Magen (ohne Horn-             nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit der\nschicht).\nVerkehrsbezeichnung und den Angaben nach Absatz 1\ngekennzeichnet ist.\n§2\n(3) Die Kennzeichnung ist an einer in die Augen fal-\nGesetzliche Handelsklassen                    lenden Stelle in deutscher Sprache leicht verständlich,\n(1) Für Geflügelfleisch werden gesetzliche Handels-      deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar anzu-\nklassen eingeführt mit den Bezeichnungen                    bringen\nHandelsklasse A                        1. in den Fällen des Absatzes 1 auf der Fertigpackung\noder einem mit ihr verbundenen Etikett; bei einer\nHandelsklasse B\nWare, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des\nHandelsklasse C.                           § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-\ndegesetzes bestimmt ist, genügt es, wenn die Anga-\n(2) Geflügelfleisch darf gewerbsmäßig nur nach einer         ben auf einer Transportpackung angebracht oder in\ngesetzlichen Handelsklasse in den Verkehr gebracht             einem der Ware beigefügten Begleitpapier enthalten\nwerden; es muß dabei mindestens die in Abschnitt I der         sind;\nAnlage jeweils bezeichneten Qualitätsmerkmale auf-\nweisen.                                                     2. in den Fällen des Absatzes 2 auf einem Schild auf\noder neben der Ware.\n(3) Hähnchen mit den Qualitätsmerkmalen der Han-\ndelsklasse A können mit der Bezeichnung Handels-                                       §5\nklasse Extra in den Verkehr gebracht werden, sofern\nVerkehrsbezeichnungen, Angebotszustände\ndas Nenngewicht mindestens 1 200 Gramm, bei Tier-\nkörpern ohne Hals und Innereien mindestens 1 100              (1) Verkehrsbezeichnungen sind nach Maßgabe des\nGramm beträgt.                                             Abschnitts II der Anlage","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1983                            445\n1. bei geschlachtetem Geflügel: Hähnchen, Suppen-                                       §8\nhuhn, junges Truthuhn, Truthuhn, junge Ente, Ente,\nMarktnotierungen\nFrühmastgans, junge Gans, Gans;\n2. bei Geflügelteilen: Hälfte, Brust, Schenkel, Ober-        Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und son-\nschenkel, Unterschenkel, jeweils verbunden mit der   stige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgese-\nentsprechenden Bezeichnung nach Nummer 1.            hene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preis-\nfeststellungen für Geflügelfleisch vornehmen, sind ver-\n(2) Es können jeweils verwendet werden die Ver-       pflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die\nkehrsbezeichnungen                                        gesetzlichen Handelsklassen zugrunde zu legen.\n1. Truthahn, Pute oder Puter statt der Bezeichnung\nTruthuhn;\n§9\n2. Keule statt der Bezeichnung Schenkel;\nOrdnungswidrigkeiten\n3. halb statt der Bezeichnung Hälfte.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des\n(3) Die Verkehrsbezeichnung Hähnchen kann ergänzt     Handelsklassengesetzes handelt, wer\nwerden durch die Bezeichnung\n1 . entgegen § 4 Geflügelfleisch gewerbsmäßig in den\n1. Poularde, wenn das Nenngewicht mindestens 1 200            Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der vorge-\nGramm,                                                    schriebenen Weise mit den dort vorgeschriebenen\n2. junger Hahn, wenn das Nenngewicht mindestens                Angaben gekennzeichnet ist oder\n1 800 Gramm                                          2. a) entgegen§ 6 in Rechnungen, Lieferscheinen oder\nbeträgt. Bei Tierkörpern ohne Hals und Innereien ermä-            sonstigen Transportbegleitpapieren oder\nßigen sich diese Gewichte um 100 Gramm.                        b) entgegen § 7 in öffentlichen Bekanntmachungen\noder Mitteilungen\n(4) Angebotszustände sind nach Maßgabe des\nAbschnitts III der Anlage                                      nicht die vorgeschriebenen Angaben macht.\n1. gekühlt oder frisch,\n2. gefroren,                                                                           § 10\n3. tiefgefroren.                                                                  Berlin-Klausel\n§6                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nRechnungen, Lieferscheine,                 tungsgesetzes in Verbindung mit§ 11 des Handelsklas-\nsonstige Transportbegleitpapiere              sengesetzes auch im Land Berlin.\nIn Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Trans-\nportbegleitpapieren, ausgenommen in solchen Papieren\n§ 11\ndes Einzelhandels, ist die gesetzliche Handelsklasse\nanzugeben, unter der das Geflügelfleisch in den Verkehr                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngebracht worden ist.\n(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n§7\nVerkündung folgenden zweiten Kalendermonats in\nWerbung                           Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über gesetzliche\nHandelsklassen für geschlachtetes Geflügel und für\nIn öffentlichen Bekanntmachungen und in Mitteilun-\nGeflügelteile vom 15. September 1965 (BGBI. 1\ngen, die für einen größeren Kreis von Personen\nS. 1368), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nbestimmt sind, darf für Geflügelfleisch nicht ohne\n9. August 1971 (BGBI. 1 S. 1345), außer Kraft.\nAngabe der gesetzlichen Handelsklasse geworben wer-\nden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich          (2) Bis zum 31. Dezember 1985 darf Geflügelfleisch\nunmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit       noch mit einer Kennzeichnung nach den bisher gelten-\nbeziehen.                                                 den Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.\nBonn, den 20. April 1983\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nKiechle","446                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil      1\nAnlage\n(zu den§§ 1, 2 und 5)\n1. Qualitätsmerkmale\n1. Handelsklasse A\na) Fleischansatz                                Vollfleischig, Brust breit und lang, Brustbein nicht\nhervortretend\nb) Fettansatz                                   Gleichmäßig und gering; bei Suppenhühnern, Enten\nund Gänsen stärkere Fettschicht zulässig\nc) Federkiele, Haarfedern                        Nur an Halslappen, Flügelspitzen, Bürzel und Fußge-\nlenken, bei Truthühnern, Enten und Gänsen auch an\nanderen Körperteilen vereinzelt zulässig\nd) Verletzungen, Quetschungen, Verfärbungen An Brust und Schenkeln keine, an anderen Stellen\nkleine zulässig\ne) Frostbrand                                    Nicht zulässig\n2. Handelsklasse B\na) Fleischansatz                                 Fleischig, Brustbein mäßig hervortretend\nb) Fettansatz                                    Ungleichmäßig, Fleisch nicht deutlich unter der Haut\nvorscheinend\nc) Federkiele, Haarfedern                       Bei Hühnern auch an anderen Körperteilen, ausge-\nnommen Brust und Schenkeln, vereinzelt, bei ande-\nrem Geflügel vermehrt zulässig\nd) Verletzungen, Quetschungen, Verfärbungen Auch an Brust und Schenkeln kleine zulässig\ne) Frostbrand                                    Mäßiger zulässig\n3. Handelsklasse C                                  Geflügelfleisch, das nicht die Qualitätsmerkmale der\nHandelsklasse A oder B aufweist.\nII. Verkehrsbezeichnungen\n1. Hähnchen, junges Truthuhn, junge Ente,\nFrühmastgans                                    Junges Masttier, Brustbeinfortsatz biegsam\n2. junge Gans                                        Brustbeinfortsatz noch biegsam\n3. Suppenhuhn, Truthuhn, Ente, Gans                  Nach der Geschlechtsreife geschlachtet, Brustbein-\nfortsatz verknöchert\n4. Hälfte                                           Halber Tierkörper, längs des Brustbeins und der\nWirbelsäule geteilt\n5. Brust                                            Muskulatur beiderseits des Brustbeins und Brust-\nbeinfortsatzes mit Haut und Knochen wie gewach-\nsen\n6. Schenkel                                         Ober- und Unterschenkelknochen mit Muskulatur\nund Haut wie gewachsen\n7. Oberschenkel                                     Oberschenkelknochen mit Muskulatur und Haut wie\ngewachsen\n8. Unterschenkel                                    Unterschenkelknochen mit Muskulatur und Haut wie\ngewachsen.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27_. April 1983                           447\nIII. Angebotszustände\n1 . Gekühlt oder frisch                          Von der Schlachtung an nicht durch Kälteeinwirkung\nerstarrt.\n2. Gefroren                                      Unverzüglich nach der Schlachtung oder Zerlegung\nauf eine Kerntemperatur von mindestens-12° C ein-\ngefroren und auf dieser Temperatur gehalten.\n3. Tiefgefroren                                  Unverzüglich nach der Schlachtung oder Zerlegung\nauf eine Kerntemperatur von mindestens-18° C ein-\ngefroren und auf dieser Temperatur gehalten. Der\nTemperaturbereich der maximalen Kristallisation\nmuß beim Einfrieren möglichst schnell durchschritten\nwerden."]}