{"id":"bgbl1-1983-16-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":16,"date":"1983-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüberschreitenden Transport","law_date":"1983-03-29T00:00:00Z","page":409,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["409\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1983                            Ausgegeben zu Bonn am 9. April 1983                                                                                                           Nr. 16\nTag                                                                     Inhalt                                                                                           Seite\n29. 3. 83 Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüberschreitenden Transport . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         409\nneu: 7833-3-2\n30. 3. 83  Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin (Bäcker-Ausbildungsverord-\nnung - BäAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   413\nneu: 800-21-1-103\n30. 3. 83  Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin (Konditor-Ausbildungs-\nverordnung - KondAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             422\nneu: 7110-6-22\n28. 3. 83  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 1 Nr. 1 a des Gesetzes zur Änderung\ndes Bremischen Besoldungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        432\n1104-5\n28. 3. 83  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu dem Hamburgischen Gesetz zum Staats-\nvertrag über den Norddeutschen Rundfunk) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            432\n1104-5\n25. 3. 83 Berichtigung einer Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       433\n423-1-5-43\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger ..................................................... : . .                                                                        434\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      435\nVerordnung\nzum Schutz von Tieren beim grenzüberschreitenden Transport\nVom 29. März 1983\nAuf Grund des § 13 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes                                                                                            §2\nvom 24. Juli 1972 (BGBI. 1 S. 1277) wird im Einverneh-\n(1) Beim grenzüberschreitenden Transport muß eine\nmen mit dem Bundesminister für Verkehr mit Zustim-                                       dem Muster der Anlage entsprechende Bescheinigung\nmung des Bundesrates verordnet:\n(Transportbescheinigung) mitgeführt und der zuständi-\nAbschnitt 1\ngen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.\nAllgemeine Vorschriften                                                       (2) Wird beim Transport von Rindern und Schweinen\neine Gesundheitsbescheinigung nach Anlage F der\n§ 1                                                       Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964\nIm Sinne dieser Verordnung sind                                                       zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern\n1. Tiere:\nund Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1) in der\nEinhufer, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen,                                       jeweils geltenden Fassung mitgeführt, so gilt diese\nsoweit sie Haustiere sind;                                                           Gesundheitsbescheinigung als Transportbescheini-\n2. Transportmittel:                                                                      gung, wenn sie um die Angaben nach Abschnitt A Nr. IV\nLaderäume und Behälter für die Beförderung auf dem                                   sowie den Abschnitten B und C der Anlage ergänzt\nLand-, Wasser- oder Luftweg;                                                         worden ist.\n3. grenzüberschreitender Transport:\n(3) Die Transportbescheinigung darf nur aus einem\njede Beförderung von Tieren über die Grenze in                                        einzigen Blatt bestehen. Sie muß in den Amtssprachen\neinem Transportmittel vom Beginn des Verladens in                                     oder jeweils mindestens einer Amtssprache des Ver-\ndas Transportmittel bis zum Ende des Ausladens aus                                    sandlandes, des Bestimmungslandes und gegebenen-\ndiesem Transportmittel; ausgenommen sind der                                          falls des Transitlandes ausgestellt sein, sofern diese\nkleine Grenzverkehr sowie Transporte im Verkehr mit                                   Länder Mitgliedstaaten sind.\nBerlin (West) im Transit durch die Deutsche Demo-\nkratische Republik;                                                                       (4) Die Transportbescheinigung wird ungültig, wenn\n4. Mitgliedstaat:                                                                         die Tiere nicht innerhalb von 24 Stunden seit Unter-\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-                                    zeichnung der Bescheinigung nach Abschnitt A der\nschaft.                                                                              Anlage verladen worden sind. Eine ungültig gewordene","410                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nTransportbescheinigung darf nur durch eine Transport-         Transportbescheinigung vorgenommen oder enthält die\nbescheinigung nach Absatz 1 ersetzt werden.                   Transportbescheinigung bereits eine entsprechende\nEintragung seitens eines anderen Mitgliedstaates, so\n§3                              sendet die für den Ort des Grenzübertritts zuständige\nBehörde eine Ablichtung der Transportbescheinigung\n( 1 ) Stellt der beamtete Tierarzt während des grenz-\nan das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft.\nüberschreitenden Transports Mängel fest, die bei den\nTieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden\nhervorrufen können, so ordnet er oder die sonst zustän-                            Abschnitt 4\ndige Behörde unverzüglich gegenüber dem Begleiter der\nTiere oder dem mit ihrer Betreuung Beauftragten die                                Ausnahmen\nzum Schutz der Tiere notwendigen Maßnahmen an.\n§7\n(2) Die Durchführung einer während des grenzüber-            Die Verpflichtung zum Mitführen und zur Vorlage der\nschreitenden Transports erforderlich gewordenen Ver-         Transportbescheinigung nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie\nsorgung der Tiere mit Futter oder Wasser ist von dem         die Feststellung der Transportfähigkeit und ihre Bestä-\nVerantwortlichen für die Einrichtung, in der diese Maß-      tigung nach § 4 Abs. 1 entfallen, soweit es einer Ent-\nnahmen durchgeführt wurden, in der Transportbeschei-         scheidung des Rates oder der Kommission der Europäi-\nnigung zu bestätigen.                                        schen Gemeinschaften nach Artikel 4 oder 5 der Richt-\nlinie 81 /389/EWG des Rates vom 12. Mai 1981 zur\nAbschnitt 2                         Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der\nVerbringen aus dem Geltungsbereich                Richtlinie 77 / 489/EWG über den Schutz von Tieren\ndieser Verordnung                      beim internationalen Transport (ABI. EG Nr. L 150 S. 1)\nentspricht und der Bundesminister für Ernährung, Land-\n§4                             wirtschaft und Forsten dies im Bundesanzeiger be-\n( 1) Tiere dürfen für einen Transport aus dem Gel-        kanntgemacht hat. Die Verpflichtung zum Mitführen und\nzur Vorlage der Transportbescheinigung nach§ 2 Abs. 1\ntungsbereich dieser Verordnung nur verladen werden,\nwenn der beamtete Tierarzt ihre Transportfähigkeit fest-      und 2 sowie die Feststellung der Transportfähigkeit und\ngestellt und in Abschnitt Ader Transportbescheinigung        ihre Bestätigung nach § 4 Abs. 1 entfallen für Renn- und\nbestätigt hat.                                               Turnierpferde sowie für Tiere, die an internationalen\nAusstellungen teilnehmen, soweit und solange eine in\n(2) Die Ladebescheinigung (Abschnitt B der Trans-         Satz 1 genannte Entscheidung für diese Tiere nicht\nportbescheinigung) wird nur ausgestellt, wenn die die        ergangen ist.\nTiere und das Transportmittel betreffenden Bestimmun-\ngen der Artikel 6 bis 37 des Europäischen Übereinkom-                              Abschnitt 5\nmens vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von\nTieren beim internationalen Transport (BGBI. 1973 II                           Ordnungswidrigkeiten\n5. 721) eingehalten sind.                                                               §8\nAbschnitt 3                            Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 16 des\nTierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nVerbringen in oder durch den Geltungsbereich            lässig entgegen § 2 Abs. 1 eine Transportbescheini-\ndieser Verordnung                      gung nicht mitführt oder nicht vorlegt.\n§5\nBeim Verbringen von Tieren in oder durch den Gel-                               Abschnitt 6\ntungsbereich dieser Verordnung prüft der beamtete\nTierarzt durch Besichtigung der Sendung, ob die in § 4                          Schlußvorschriften\nAbs. 2 bezeichneten Bestimmungen eingehalten wor-\n§9\nden sind. Er prüft außerdem, ob die nach § 2 vorge-\nschriebene Bescheinigung mitgeführt wird. Er trägt die          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nfestgestellten Mängel sowie bei der Feststellung an-         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Tier-\ngeordnete Maßnahmen in die Transportbescheinigung            schutzgesetzes auch im Land Berlin.\nein.\n§6                                                       § 10\nWird beim Verbringen in den Geltungsbereich dieser           Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nVerordnung eine Eintragung nach § 5 Satz 2 in die            Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 29. März 1983\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1983                                                                                                                                         411\nAnlage\nBescheinigung Nr........ .\nINTERNATIONALE TIERTRANSPORT-BESCHEINIGUNG                                                                                                                                        1)\nZuständige Stelle: (Druckbuchstaben)\nTransport von Tieren nach Kapitel I des Anhangs zur Richtlinie 77 /489/EWG\nA. BESCHEINIGUNG ÜBER DIE TRANSPORTFÄHIGKEIT FÜR DEN INTERNATIONALEN TRANS-\nPORT\nVersandland: ..............................................................................................                                                                                                                2)\nName und Anschrift des Versenders: ................................................................                                                                                                                        2)\nBestimmungsland: ........................................................................................                                                                                                                  2)\n1. Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)\nII. Beschreibung der Tiere: ............................................................................. .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . 2)\nIII. Endgültiger Bestimmungsort sowie Name und Anschrift des Empfängers: ................ .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)\nIV. Der Unterzeichnete bestätigt, daß er die vorstehend beschriebenen Tiere untersucht und\nfür tauglich für den vorgesehenen internationalen Transport befunden hat.\nStempel                                                          Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ortszeit ............... .\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die betreffenden Tiere nicht innerhalb\nvon 24 Stunden nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung zum internationalen Transport\nverladen werden.\nB. LADEBESCHEINIGUNG\nDer Unterzeichnete bestätigt, daß die vorstehend beschriebenen Tiere unter vom amtlichen\nTierarzt gebilligten Umständen am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum) um .......... (Ortszeit)                                                                                                 4\n)\nin ....................................................... .\n(Verladeort)\nauf . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. . . .. . . .. . . . . .. .. . . .. . . . .. .. . .. . . .. . . .. .. . . . . . . . . . . . .                   3)   verladen wurden.\nStempel\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes\noder des Vertreters der zuständigen Behörde)                                            5)","412                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nC. BEMERKUNGEN                    6)\n1.  Die vorstehend beschriebenen Tiere sind nicht im Einklang mit ..........................                                                                              7)\ntransportiert worden, und folgende Maßnahmen sind ergriffen worden: ................... .\n(Unterschrift des Beamten der zuständigen Behörde)                            6)\nII.  Der Unterzeichnete erklärt, daß die vorstehend beschriebenen Tiere in/im .............. .\ngefüttert und getränkt wurden und den genannten Betrieb am .................... (Datum)\num . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Ortszeit) verlassen haben.\n(Unterschrift des Verantwortlichen des Betriebs)                       8)\nWenn in der Rubrik C ! Bemerkungen gemacht wurden, ist diese Bescheinigung binnen 3 Tagen\nnach Beendigung des Transports vom Besitzer oder von seinem Bevollmächtigten am Bestim-\nmungsort der zuständigen Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt einzureichen.\nAnmerkungen\n1\n) Für jede Sendung von Tieren, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastwagen, Con-\ntainer, Flugzeug oder Schiff von ein und demselben Betrieb an ein und denselben Empfänger\nversandt werden, ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen. Wird diese Sendung geteilt,\nso muß für jede Gruppe eine erforderlichenfalls am Tag der Teilung der Sendung ergänzte\nAbschrift der Bescheinigung mitgeführt werden, die im Bedarfsfall weiter zu ergänzen ist und\nbei der betreffenden Gruppe bis zu ihrer Ankunft am endgültigen Bestimmungsort verbleiben\nmuß.\n2\n) Nur auszufüllen, wenn die Tiere ohne EWG-Gesundheitsbescheinigung transportiert werden.\nBei der Beschreibung sind Rasse und Geschlecht der Tiere anzugeben: z. B. Mutterschaf,\nSchafbock, Lamm usw. bzw. die entsprechenden Bezeichnungen anderer Arten.\n3\n) Angabe des Transportmittels, bei Flugzeugen der Flugnummer, bei Schiffen des Schiffs-\nnamens und bei Eisenbahnwaggons oder Fahrzeugen der Registriernummer. Bei Anhängern,\ndie von der Zugmaschine getrennt werden können, ist die Containernummer anzugeben.\n4\n) Zeitpunkt der Verladung des ersten Tieres.\n5\n) Wenn vorgesehen ist, daß die Verladung von einem amtlichen Tierarzt zu überwachen ist, so\nmuß dieser die Rubrik B ausfüllen. Obliegt die Überwachung einem anderen Beamten der\nzuständigen Behörde als dem amtlichen Tierarzt, der jedoch unter der Aufsicht des Tierarztes\nsteht, so muß der Beamte die unter Rubrik B vorgesehene Bestätigung eintragen.\n6\n) Rubrik CI der Bescheinigung ist nur auszufüllen, wenn ein von der zuständigen Behörde des\nTransit- oder des Bestimmungslandes oder - wenn diese Kontrolle dort erfolgt - des Schlacht-\nbetriebs, in den die Tiere verbracht werden sollen, bestellter Verantwortlicher der Kontrollstelle\nder Auffassung ist, daß die Tiere nicht in Übereinstimmung mit den Nummern 4 bis 35 des\nAnhangs zur Richtlinie 77/489/EWG transportiert worden sind.\n7)  Der Beamte hat im einzelnen anzugeben, welche Auflagen seines Erachtens nicht eingehalten\nworden sind.\n8\n) Sind Maßnahmen, einschließlich Füttern und Tränken der Tiere, getroffen worden, so hat der\nVerantwortliche des Betriebs, in dem die Maßnahmen durchgeführt wurden, Abschnitt II der\nRubrik C auszufüllen."]}