{"id":"bgbl1-1983-15-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":15,"date":"1983-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes","law_date":"1983-03-29T00:00:00Z","page":377,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["377\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1983                          Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1983                                                                                                      Nr. 15\nTag                                                               Inhalt                                                                                           Seite\n29. 3. 83    Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              377\n7631-1, 7631-1 /1, 7631-1-1, 7631-3, 7630-1-1, 7630-1-3, 925-1, 311-1, 315-1, 402-28, 403-6, 4120-7, 4121-1, 611-4-4,\n611-5, 611-6-3-2, 703-1, 792-1, 7100-1, 7104-6, 7610-1, 7691-2, 800-22\n25. 3. 83    Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Feststellungsgesetzes . . .                                                                 389\n622-1-DV 3, 622-1-DV 5, 622-1-DV 9, 622-1-DV 10, 622-1-DV 14, 622-1-DV 15, 622-1-DV 16, 622-1-DV 17\n25. 3. 83    Zweite Verordnung zur Änderung der RV-Pauschalbeitragsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              402\n8232-35\n28. 3. 83    Vierte Verordnung zur Änderung der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung . . . . . . . . . . . .                                                        403\n8232-34\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   404\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            405\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              406\nVierzehntes Gesetz\nzur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nVom 29. März 1983\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                        b) In Absatz 2 wird der Punkt nach Satz 1 durch ein\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                 Semikolon ersetzt; folgender Satz 2 wird ange-\nfügt: ,,Für öffentlich-rechtliche Versicherungs-\nArtikel 1                                                            unternehmen des öffentlichen Dienstes oder der\nKirchen, die ausschließlich die Alters-, Invalidi-\nÄnderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\ntäts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Ge-\nDas Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten                                              genstand haben, gelten nur § 13 Abs. 1, §§ 14,\nVersicherungsunternehmungen in der im Bundesge-                                                  54 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2, § 55\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7631-1, veröffent-                                         Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 a bis 2 c, §§ 81,\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                                              81 a, 82 bis 84, 86, 88 und 89; für die nach Lan-\nArtikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBI. 1                                            desrecht errichteten und der Landesaufsicht un-\nS. 1425), wird wie folgt geändert:                                                              terliegenden Versicherungsunternehmen dieser\nArt kann das Landesrecht Abweichendes be-\n1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Gesetz                                          stimmen.''\nüber die Beaufsichtigung der Versicherungsunter-                                     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz-VAG)\".\naa) Nach Nummer 1 wird eingefügt:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                                                         „ 1 a. die auf Grund der Handwerksordnung\nvon Innungen errichteten Unterstüt-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                                                             zungskassen;\".\n,,(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterlie-                                       bb) In Nummer 3 werden nach den Worten „ein\ngen Unternehmen, die den Betrieb von Versiche-                                                    oder mehrere kommuna~e-Mitg!ieder''--die --\nrungsgeschäften zum Gegenstand haben und                                                          Worte „oder - in den Fällen des Buchsta-\nnicht Träger der Sozialversicherung sind (Ver-                                                    bens b - sonstige Gebietskörperschaften''\nsicherungsunternehmen).''                                                                         eingefügt.","378                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil    1\ncc) Nach Nummer 3 wird angefügt:                        zum Betrieb der Kranken-, Kredit- und Kautions-\n„4. Körperschaften und Anstalten des              sowie der Rechtsschutzversicherung und die\nöffentlichen Rechts, bei denen Versi-         Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungsspar-\ncherungsverhältnisse unmittelbar kraft        ten einander ausschließen, bestimmt sich nach\nGesetzes entstehen oder infolge eines         Absatz 1 Nr. 2.\"\ngesetzlichen Zwanges genommen wer-\nden müssen oder die ein auf Gesetz         8. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort „Gegen-\nberuhendes Monopol besitzen.                  seitigkeit\" die Worte „und öffentlich-rechtlichen\n5. Unternehmen mit örtlich eng begrenz-          Versicherungsunternehmen'' eingefügt.\ntem Wirkungsbereich, die für den Fall\neines ungewissen Ereignisses gegen         9. § 13 wird wie folgt geändert:\nPauschalentgelt Leistungen überneh-\na) Nach Absatz 1 wird eingefügt:\nmen, sofern diese nicht in einer Geld-\nleistung, einer Kostenübernahme oder               ,,(1 a) Absatz 1 gilt nicht für Verträge über\neiner Haftungsfreistellung gegenüber             Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4).\nDritten bestehen.\"                               Derartige Verträge mit Versicherungsunterneh-\nmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unter-\n3. Nach § 2 wird eingefügt:                                        liegen, werden erst mit ihrer Vorlage bei der Auf-\nsichtsbehörde wirksam. Derartige Verträge mit\n,,§ 3                                anderen Unternehmen werden erst drei Monate\nSoweit in diesem Gesetz Vorschriften für den                nach ihrer Vorlage bei der Aufsichtsbehörde\nVorstand oder den Aufsichtsrat getroffen sind und              wirksam, falls diese nicht aus Gründen des § 8\nöffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen                  Abs. 1 widerspricht. Die Aufsichtsbehörde kann\nOrgane mit dieser Bezeichnung nicht besitzen, tritt             in begründeten Fällen die Frist bis auf sechs\nan die Stelle des Vorstands das entsprechende                   Monate verlängern. Die Frist endet bereits vor-\nGeschäftsführungsorgan und an die Stelle des Auf-               her, sobald die Aufsichtsbehörde die Unbedenk-\nsichtsrats das entsprechende Überwachungs-                      lichkeit der Verträge feststellt. Wird lediglich das\norgan.\"                                                         Entgelt geändert, so gelten die Sätze 2 bis 5\nnicht. Änderungen des Entgelts in Verträgen mit\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                    verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktienge-\nsetzes) und diesen nach § 53 d Abs. 3 gleichge-\na) In Absatz 3 wird nach Nummer 2 der Punkt durch               stellten Unternehmen werden erst mit der Vor-\nein Komma ersetzt; folgende Nummern werden                 lage des Änderungsvertrages bei der Aufsichts-\nangefügt:                                                  behörde wirksam. § 53 d bleibt unberührt.\"\n„3. Unternehmensverträge der in den §§ 291              b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nund 292 des Aktiengesetzes bezeichneten\nArt,                                                   ,,Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versiche-\nrungssparten oder ein anderes Gebiet im Gel-\n4. Verträge, durch die der Vertrieb, die Be-              tungsbereich dieses Gesetzes ausgedehnt wer-\nstandsverwaltung, die Leistungsbearbei-                den, so sind hierfür die Nachweise gemäß § 5\ntung, das Rechnungswesen, die Ver-                     Abs. 3 bis 5 vorzulegen.\"\nmögensanlage oder die Vermögensverwal-\ntung eines Versicherungsunternehmens im             c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ganz oder                ,,(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf ein Gebiet\nzu einem wesentlichen Teil einem anderen               außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\nUnternehmen auf Dauer übertragen werden                zes ausgedehnt werden, so ist nachzuweisen,\nsoll (Funktionsausgliederung).\"                        daß das Versicherungsunternehmen auch nach\nb) Absatz 7 wird aufgehoben.                                    der beabsichtigten Ausdehnung des Geschäfts-\nbetriebs die Vorschriften über die Kapitalaus-\nstattung im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n5. § 6 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:                      erfüllt und im Falle der Errichtung einer Nieder-\n,,Satz 1 gilt nicht für die Kredit- und Kautionsver-            lassung in einem Gebiet außerhalb des Gel-\nsicherung.\"                                                     tungsbereichs dieses Gesetzes eine dort erfor-\nderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhal-\n6. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                             ten hat; ferner ist anzugeben, welche Versiche-\nrungszweige und -arten es zu betreiben beab-\n,,(1) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften,\nsichtigt.\"\nVersicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie\nKörperschaften und Anstalten des öffentlichen\nRechts erteilt werden.\"                                  10. § 14 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:\n7. In § 8 wird nach Absatz 1 eingefügt:\n„Die Rechte und Pflichten des übertragenden\n,,(1 a) Die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensver-              Unternehmens aus den Versicherungsverträgen\nsicherung (Anlage Teil A Nr. 18 bis 20) und die                 gehen mit der Bestandsübertragung auch im\nErlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungsspar-                Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf\nten schließen einander aus. Inwieweit die Erlaubnis             das übernehmende Unternehmen über; § 415","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1983                                379\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzu-                  bb) In Nummer 1 wird nach Buchstabe b ein-\nwenden.\"                                                          gefügt:\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                         ,,c) bei öffentlich-rechtlichen Versiche-\nrungsunternehmen die dem Grundkapi-\ntal bei Aktiengesellschaften entspre-\n11. In § 17 Abs. 2 wird das Wort „notarisch\" durch das\nWort „notariell\" ersetzt.                                                  chenden Posten;\".\ncc) Nummer 5 wird Nummer 4.\n12. In § 44 Satz 1 werden die Worte „übereinkommen,                   dd) Nummer 4 wird Nummer 5 und erhält fol-\ndurch die der Versicherungsbestand des Vereins in                    gende Fassung:\nseiner Gesamtheit oder in einzelnen Zweigen\"                         ,,5. bei Versicherungsvereinen auf Gegen-\ndurch die Worte „Verträge, durch die der Versiche-                         seitigkeit und nach dem Gegenseitig-\nrungsbestand des Vereins ganz oder teilweise\"                              keitsgrundsatz arbeitenden öffentlich-\nersetzt.                                                                   rechtlichen     Versicherungsunterneh-\nmen, wenn sie nicht die Lebensversi-\n13. § 44 b wird wie folgt geändert:                                            cherung betreiben, die Hälfte der nach\nder Satzung in einem Geschäftsjahr\na) In Absatz 4 Satz 5 werden die Worte „gerichtlich                        zulässigen Nachschüsse, soweit diese\noder\" gestrichen.                                                      nicht die Hälfte der gesamten Eigenmit-\nb) In Absatz 5 Satz 5 werden die Worte „Artikel 5                          tel übersteigen;\".\ndes Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. I S. 836)\"               ee) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\ndurch die Worte „Artikel 5 des Gesetzes vom                       „6. bei Lebensversicherungsunternehmen\n25. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1425)\" ersetzt.\na) die Rückstellung für Beitragsrück-\nerstattung, sofern sie zur Deckung\n14. In § 53 Abs. 4 wird das Wort „kleiner\" durch das                               von Verlusten verwendet werden\nWort „kleinerer'' ersetzt.                                                     darf und soweit sie nicht auf festge-\nlegte Überschußanteile entfällt,\n15. In § 53 a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „gericht-                         b) auf Antrag nach Maßgabe der auf\nlich oder\" gestrichen.                                                         Grund des Absatzes 2 erlassenen\nVorschriften und mit Zustimmung\n16. § 53 c wird wie folgt geändert:                                                der Aufsichtsbehörde der Wert der\na) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Eigen-                              künftigen Überschüsse und der\nmittel\" die Worte „freie unbelastete\" eingefügt.                           Wert von in den Beitrag eingerech-\nneten Abschlußkosten, soweit sie\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                           bei der Deckungsrücklage nicht\n,,(2) Der Bundesminister der Finanzen wird                               berücksichtigt worden sind.\"\nermächtigt, zur Durchführung von Richtlinien des\nd) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Nr. 1 bis 5\"\nRates der Europäischen Gemeinschaften auf                     durch „Nr. 1 bis 6\" ersetzt.\ndem Gebiet des Versicherungswesens durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                e) Absatz 5 wird aufgehoben.\ndes Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlas-\nsen                                                   17. Nach § 53 c wird eingefügt:\n1. über die Berechnung und Höhe der Solvabili-                                     „53d\ntätsspanne,\n(1) Nimmt ein Versicherungsunternehmen Lei-\n2. über den für die einzelnen Versicherungs-              stungen eines verbundenen Unternehmens (§ 15\nsparten maßgebenden Mindestbetrag des                des Aktiengesetzes), das nicht Versicherungsun-\nGarantiefonds,                                       ternehmen ist, auf Grund von Dienst-, Werk-, Miet-\n3. darüber, wie bei Lebensversicherungsunter-             und Pachtverträgen sowie Verträgen vergleichbarer\nnehmen nicht in der Bilanz ausgewiesene              Art in Anspruch, ist das Entgelt auf den Betrag\nEigenmittel errechnet werden und in welchem          zu begrenzen, den ein ordentlicher und gewissen-\nUmfang sie auf die Solvabilitätsspanne und           hafter Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der\nden Garantiefonds angerechnet werden dür-            Belange der Versicherten auch mit einem nicht ver-\nfen.                                                  bundenen Unternehmen vereinbaren würde. Die\ndurch diese Verträge entstehenden Aufwendungen\nSoweit in den in Satz 1 genannten Richtlinien             sowie die Art ihrer Berechnung sind dem Versiche-\nBeträge in Europäischen Rechnungseinheiten                rungsunternehmen jährlich mitzuteilen.\nfestgesetzt werden, gibt der Bundesminister der\nFinanzen den Gegenwert in Deutschen Mark                     (2) Verträge nach Absatz 1 bedürfen der Schrift-\nsowie Änderungen dieses Gegenwertes im Bun-               form.\ndesanzeiger bekannt.\"                                        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nVerträge mit einem nicht verbundenen Unterneh-\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   men, wenn beide Vertragsparteien unmittelbar oder\naa) Nach dem Wort „Eigenmittel\" vor Nummer 1              mittelbar im Mehrheitsbesitz (§ 16 des Aktienge-\nwird eingefügt: ,,nach Absatz 1\".                   setzes) derselben Person oder Personen stehen.\"","380                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n1 8. § 54 a wird wie folgt geändert:                             b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und erhält fol-\na) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Gewinn-                    gende Fassung:\nanteile\" durch das Wort „Überschußanteile\"                  ,,Forderungen aus Vorauszahlungen oder Dar-\nersetzt.                                                    lehen auf die eigenen Versicherungsscheine des\nb) In Absatz 3 erhält der zweite Halbsatz folgende              Unternehmens, soweit sie zu den Beständen des\nFassung: ,,das übrige gebundene Vermögen ist                Deckungsstocks gehören, brauchen nur in einer\nin gleicher Weise anzulegen.\"; folgender neuer              Gesamtsumme nachgewiesen zu werden.\"\nSatz 2 wird angefügt: ,,Soweit es nach vernünf-         c) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 5\ntiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt             bis 7.\nist, kann das übrige gebundene Vermögen auch\nnach Absatz 2 angelegt werden.\"                     23. In § 77 Abs. 4 werden die Worte „aus den Gegen-\nc) Nach Absatz 3 wird eingefügt:                            ständen, die in das Verzeichnis des Deckungs-\nstocks (§ 66 Abs. 6) eingetragen sind,\" durch die\n,,(3 a) Beteiligt sich ein Versicherungsunter-\nWorte „aus den Deckungsstockwerten (§ 66\nnehmen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes\nAbs. 6)\" ersetzt.\naus an Mitversicherungen über Risiken in einem\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-\nmeinschaft, darf das gebundene Vermögen auch        24. Nach § 79 wird eingefügt:\nin demjenigen Mitgliedstaat belegen sein, von                                     ,,§ 79a\ndem aus der führende Versicherer tätig wird.\"\nDie §§ 70 bis 76 gelten nicht für öffentlich-recht-\nliche Versicherungsunternehmen.\"\n19. § 55 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 a Satz 1 Nr. 5 werden die Worte          25. § 81 wird wie folgt geändert:\n„von Versicherungsaktiengesellschaften und\nVersicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit\"              a) Nach Absatz 2 wird eingefügt:\ndurch die Worte „der Versicherungsunterneh-                   ,,(2 a) Bestellt die Aufsichtsbehörde auf Grund\nmen\" ersetzt.                                               der§§ 81 oder 89 einen Sonderbeauftragten zur\nb) In Absatz 2 a Satz 2 und den Absätzen 2 b und               Wahrung der Belange der Versicherten, so kann\n2 c werden die Worte „Versicherungs- und                    sie diesem alle Rechte übertragen, die den Orga-\nBausparwesen\" durch das Wort „Versiche-                     nen des Unternehmens nach Gesetz oder Sat-\nrungswesen\" ersetzt.                                        zung zustehen. Die durch die Bestellung des\nSonderbeauftragten entstehenden Kosten ein-\nc) In Absatz 3 werden die Worte „Versicherungs-                 schließlich der diesem zu gewährenden Vergü-\naktiengesellschaften und Versicherungsvereine              tung, die die Aufsichtsbehörde festsetzt, fallen\nauf Gegenseitigkeit'' durch das Wort „Versiche-             dem Versicherungsunternehmen zur Last.\"\nrungsunternehmen'' ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die\n20. In § 56 wird folgender Absatz angefügt:                         Worte „Versicherungsunternehmungen, die juri-\nstische Personen des öffentlichen Rechts sind\"\n,,(4) Bei Mitversicherungen gemäß§ 54 a Abs. 3 a             durch die Worte „öffentlich-rechtlichen Versi-\nmuß die Rückstellung für noch nicht abgewickelte               cherungsunternehmen\" ersetzt.\nVersicherungsfälle der Höhe nach anteilig zumin-\ndest derjenigen entsprechen, die der führende Ver-          c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nsicherer nach den Vorschriften oder der Übung in                  ,,(4) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen\ndem Land bilden muß, von dem aus er tätig wird.\"               nach Absatz 2 Satz 1 auch unmittelbar gegen-\nüber anderen Unternehmen treffen, soweit sie für\n21. Nach § 59 wird eingefügt:                                       ein Versicherungsunternehmen\n,,§ 60                               a) Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand\nDie §§ 57 bis 59 gelten nicht für nach Landes-                   eines Vertrages über Funktionsausgliederun-\nrecht errichtete und der Landesaufsicht unter-                       gen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sein können, oder\nliegende öffentlich-rechtliche Versicherungsunter-             b) Leistungen auf Grund von Verträgen nach\nnehmen, für die landesrechtliche Vorschriften zur                    § 53 d erbringen ..\nPrüfung ihrer Rechnungsabschlüsse bestehen.\"                    Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde\ngegenüber Verlagen zu, die Bezieher von ihnen\n22. § 66 Abs. 6 wird wie folgt geändert:                             verlegter Zeitungen oder Zeitschriften bei einem\na) Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und                Versicherungsunternehmen versichert haben. In\n3 eingefügt:                                               den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt Absatz 3 ent-\nsprechend.''\n,,Die Vorschriften über den Deckungsstockgel-\nten für alle Vermögensgegenstände, die im Ver-      26. § 81 b wird wie folgt geändert:\nzeichnis eingetragen sind. Ansprüche auf Nut-\nzungen, die die zum Deckungsstock gehörenden            a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nVermögensgegenstände gewähren, gehören                      ,,Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunter-\nauch ohne Eintragung in das Verzeichnis zum                 nehmens geringer als der Garantiefonds oder auf\nDeckungsstock.''                                            diesen nicht in dem erforderlichen Umfang anre-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1983                                 381\nchenbar, so hat das Unternehmen auf Verlangen          29. § 84 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nder Aufsichtsbehörde dieser einen Plan über die\n„Die Aufsichtsbehörde soll die Prüfung nach § 83\nkurzfristige Beschaffung der erforderlichen\nAbs. 1 Satz 1 in regelmäßigen Zeitabständen vor-\nEigenmittel (Finanzierungsplan) zur Genehmi-                nehmen.\"\ngung vorzulegen.\"\nb) In Absatz 4 werden nach den Worten „des § 54 a         30. Nach § 87 wird eingefügt:\nAbs. 1\" die Worte „und 3 a\" eingefügt.                                              ,,§ 87 a\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                                      Mißbraucht ein Versicherungsunternehmen die\nMöglichkeit nach § 111 Abs. 2, als führender Ver-\nsicherer Versicherungsunternehmen aus anderen\n27. Nach § 81 b wird eingefügt:                                    Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-\n,,§ 81 C                             meinschaft an Mitversicherungen zu beteiligen, so\nkann die Aufsichtsbehörde gegenüber diesem Ver-\n( 1) Entspricht die Rückgewährquote eines\nsicherungsunternehmen die zur Beseitigung des\nLebensversicherungsunternehmens im Durch-\nMißbrauchs erforderlichen Anordnungen treffen. In\nschnitt der letzten drei Geschäftsjahre nicht dem\n· schwerwiegenden Fällen kann die Aufsichtsbe-\nanhand des Durchschnitts aller Lebensversiche-\nhörde ferner dem Versicherungsunternehmen den\nrungsunternehmen festgelegten Rückgewährricht-\nAbschluß derartiger Mitversicherungen untersagen\nsatz, so hat das Unternehmen auf Verlangen der\noder die in § 87 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen\nAufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Sicherstel-\ntreffen.§ 81 Abs. 3 und§ 87 Abs. 3 bis 5 gelten ent-\nlung angemessener Zuführungen zur Rückstellung\nsprechend. Als Mißbrauch ist es insbesondere\nfür Beitragsrückerstattung (Rückgewährplan) zur\nanzusehen, wenn ein Versicherungsunternehmen\nGenehmigung vorzulegen. Die §§ 8 und 81 Abs. 3\ndie einem führenden Versicherer üblicherweise\ngelten entsprechend.§ 81 Abs. 2 und§ 87 bleiben\nzukommenden Aufgaben nicht wahrnimmt oder an\nunberührt.\ndem Vertrag Versicherungsunternehmen beteiligt,\n(2) Die Rückgewährquote entspricht dem in vom               die nach§ 111 Abs. 2 nicht zu einer solchen Betei-\nHundert ausgedrückten Verhältnis der Summe aus                 ligung befugt sind.\"\nrechnungsmäßigen Zinsen und der Zuführung zur\nRückstellung für Beitragsrückerstattung zu der            31 . § 88 wird wie folgt geändert:\nSumme aus Normrisikoüberschuß und Normzins-\nertrag.                                                         a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „einer Ver-\nsicherungsaktiengesellschaft oder eines Versi-\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird                        cherungsvereins auf Gegenseitigkeit\" durch die\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der                 Worte „eines Versicherungsunternehmens\"\nZustimmung des Bundesrates bedarf, zur Wahrung                     ersetzt.\nder Belange der Versicherten unter Berücksichti-\ngung der Marktverhältnisse die Höhe des Rückge-                b) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die\nwährrichtsatzes festzulegen und Vorschriften über                 Sätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentlich-rechtliche\ndie Berechnung des Normrisikoüberschusses und                     Versicherungsunternehmen, über deren Vermö-\ndes Normzinsertrags zu erlassen. Die Ermächtigung                 gen ein Konkursverfahren nicht zulässig ist.\"\nkann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-             c) In Absatz 2 Satz 4 werden hinter den Worten\nmung des Bundesrates bedarf, auf das Bundesauf-                    ,,Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit\"\nsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen                    die Worte „und nach dem Gegenseitigkeits-\nwerden.                                                            grundsatz arbeitenden öffentlich-rechtlichen\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pensions-              Versicherungsunternehmen\" eingefügt.\nund Sterbekassen.\"\n32. § 90 wird wie folgt geändert:\n28. § 83 wird wie folgt geändert:                                   a) Absatz 1 wird gestrichen.\na) Nach Absatz 2 wird eingefügt:                                b) In Absatz 4 werden die Worte „öffentlicher Ver-\nsicherungsanstalten\" durch die Worte „öffent-\n,,(2 a) Soweit Unternehmen für ein Versiche-                 lich-rechtlicher Versicherungsunternehmen\" er-\nrungsunternehmen                                                setzt.\na) Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand\neines Vertrages über Funktionsausgliederun-     33. § 92 wird wie folgt geändert:\ngen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sein können, oder              a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nb) Leistungen auf Grund von Verträgen nach\n,,(2) Die Mitglieder des Versicherungsbeirats\n§ 53 d erbringen,\nberaten das Bundesaufsichtsamt für das Ver-\ngilt für sie Absatz 2 entsprechend.\"                           sicherungswesen gutachtlich bei Vorbereitung\nwichtigerer Beschlüsse und wirken mit Stimm-\nb) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „öffentlicher\nrecht bei den Entscheidungen der Beschluß-\nVersicherungsanstalten\" durch die Worte\n,,öffentlich-rechtlicher Versicherungsunterneh-               kammern mit.\"\nmen'' ersetzt.                                             b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.","382                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n34. § 101 wird wie folgt geändert:                           40. § 11 0 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Reiche\" durch das              a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 77 bis\nWort „Bund'' ersetzt; die Worte „und Bauspar-                79\" durch die Angabe ,, §§ 70 bis 79 a\" ersetzt.\nkassen (Abschnitt VII)\" werden gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                            aa) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.\n,,(2) Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun             bb) Folgender neuer Satz 1 wird eingefügt:\nZehntel der Kosten des Absatzes 1 betragen.                       „Bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der\nDer Satz von eins vom Tausend der gebühren-                       Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\npflichtigen Einnahme an Versicherungsentgelten                    schaftsgemeinschaft wird ein Treuhänder\ndarf nicht überschritten werden. Die Gebühren                     nach den §§ 70 bis 76 nicht bestellt.\"\nwerden nach dem Verhältnis der Rohentgelte                  cc) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.\n(Bruttoprämien, Beiträge, Vor- und Nach-\nschüsse, Umlagen) berechnet, die einem jeden            c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nUnternehmen im letzten Geschäftsjahr aus den\nvon ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n41. Nach § 110 wird eingefügt:\nabgeschlossenen Versicherungen, jedoch nach\nAbzug der zurückgewährten Überschüsse oder                                      ,,§ 111\nGewinnanteile, erwachsen sind.\"                             (1) Ausländische Versicherungsunternehmen mit\nc) In Absatz 3 werden die Worte „sowie an Spar-              Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nund Tilgungsbeiträgen\" gestrichen.                      schaftsgemeinschaft, die im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes ausschließlich die in der Anlage\nTeil A Nr. 4 bis 7 und 12 genannten Versicherungs-\n35. An § 106 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                sparten betreiben, unterliegen den Vorschriften\ndieses Gesetzes nicht, soweit sie das Direktversi-\n„Der Hauptbevollmächtigte ist zur Eintragung in das\ncherungsgeschäft im Wege des Dienstleistungs-\nHandelsregister anzumelden.\"\nverkehrs im Sinne des Vertrages zur Gründung der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreiben.\n36. § 106 a Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 Satz 3\nwerden aufgehoben.                                              (2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen\nferner nicht ausländische Versicherungsunterneh-\nmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-\n37. § 1 06 b wird wie folgt geändert:                            schen Wirtschaftsgemeinschaft, soweit sie sich an\na) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 Mitversicherungen über Risiken in der Gemein-\nschaft beteiligen. Voraussetzung hierfür ist jedoch,\n,,Im Falle der Übertragung eines Versicherungs-\ndaß\nbestandes ( § 14) kann die Aufsichtsbehörde\nanordnen, daß die gestellten Sicherheiten für            1. die Mitversicherung ausschließlich gewerbliche\nden übernommenen Bestand bestehenbleiben,                    oder freiberufliche Risiken der Versicherungs-\nwenn auch von dem übernehmenden Unterneh-                    sparten 4 bis 9, 11 bis 13 und 16 der Anlage\nmen Sicherheiten gefordert werden können.\"                   Teil A mit Ausnahme von Haftpflichtrisiken im\nZusammenhang mit Schäden durch Kernenergie\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.                                     oder Arzneimittel deckt,\n2. der Mitversicherung\n38. Nach § 106 b wird eingefügt:                                     a) in den Sparten 8, 9, 11, 13 und 1 6 der Anlage\n,,§ 106 C                                     Teil A allgemeine Versicherungsbedingun-\ngen, die dem führenden Versicherer nach\n·Ausländischen Versicherurigsunternehmen, wel-                    diesem Gesetz genehmigt worden sind, und\nche die Lebensversicherung zugleich mit anderen\nVersicherungssparten          betreiben,  darf   der             b) die Tarife des führenden Versicherers\nGeschäftsbetrieb im Geltungsbereich dieses                           zugrunde liegen,\nGesetzes nicht für die Lebensversicherung erlaubt            3. der führende Versicherer befugt ist, im Geltungs-\nwerden.\"                                                         bereich dieses Gesetzes derartige Risiken auch\nallein zu decken,\n39. § 107 erhält folgende Fassung:                               4. der Mitversicherer bei der Beteiligung an der Mit-\nversicherung außer über den führenden Ver-\n,,§ 107                                 sicherer nicht über eine Niederlassung im Gel-\nAusländische Versicherungsunternehmen, denen                 tungsbereich dieses Gesetzes tätig wird und\nder Geschäftsbetrieb nach § 105 erlaubt worden               5. der durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 2\nist, dürfen die Versicherungsverträge mit Versiche-              festgelegte Umfang der Risiken nicht unter-\nrungsnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt                  schritten wird.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, sowie\nVersicherungsverträge über dort belegene Grund-                 (3) Der Bundesminister der Finanzen wird\nstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die            ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnen.\"                  Zustimmung des Bundesrates bedarf,","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1983                               383\n1. Absatz 1 auf ausländische Versicherungsunter-           c) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nnehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten                „Die Aufsichtsbehörde kann ein Unternehmen\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für                mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\nanwendbar zu erklären, soweit hierfür ein wirt-             das am 31. Januar 1976 zum Betrieb der in der\nschaftliches Bedürfnis besteht,                             Anlage Teil A Nr. 1 bis 17 genannten Versiche-\n2. zur Durchführung von Richtlinien des Rates der               rungssparten befugt war und dessen Beiträge\nEuropäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet                  am 31. Juli 1978 das Sechsfache des Mindest-\ndes Versicherungswesens Vorschriften über                   betrages des Garantiefonds nicht erreichten, von\nden Umfang der Risiken zu erlassen, die nach                der Verpflichtung befreien, Eigenmittel in dieser\nAbsatz 2 gedeckt werden dürfen.\"                            Höhe vor Ablauf des Geschäftsjahres nachzu-\nweisen, in dem die Beiträge den sechsfachen\n42. In der Überschrift zum Abschnitt VI a werden die                Betrag erreichen.\"\nWorte „mit Ausnahme der Lebensversicherung\"\ngestrichen.                                            47. § 133 d Satz 2 wird aufgehoben.\n43. Nach § 122 wird eingefügt:                             48. § 133 e erhält folgende Fassung:\n,,§ 123                                                     ,,§ 133 e\nDie am 29. Dezember 1974 nach Maßgabe der bis               Für ausländische Unternehmen mit Sitz außer-\nzu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vor-             halb der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nschriften und aufsichtsbehördlichen Anordnungen             schaftsgemeinschaft gilt § 133 c Abs. 1 Satz 1 und\nsowie auf Grund von Einzelgenehmigungen der                 Abs. 2 entsprechend.\"\nAufsichtsbehörde erworbenen Vermögenswerte\nkönnen im gebundenen Vermögen verbleiben, im\nDeckungsstock jedoch nur, soweit sie bereits dem       49. Nach § 133 e werden eingefügt:\nDeckungsstock zugeführt und in das Deckungs-                                         ,,§ 133 f\nstockverzeichnis eingetragen waren.\"                           (1) Bei einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes, der die Erlaubnis\n44. Die§§ 124 bis 1 27 und 129 bis 132 und 133 a wer-           zum Betrieb der Lebensversicherung bis zum\nden aufgehoben.                                             14. März 1989 erteilt wird und an der ein Versiche-\nrungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat\n45. An § 128 wird folgender Satz angefügt:                      der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wel-\n„Sie haben jedoch bis zum 31. Dezember 1983 eine            ches die Lebensversicherung zugleich mit anderen\nVerlustrücklage zu bilden;§ 53 b bleibt unberührt.\"         Versicherungssparten betreibt, zumindest mit 95\nvom Hundert beteiligt ist, gilt bis zum Ende des sie-\n46. § 133 c wird wie folgt geändert:                            benten Geschäftsjahres nach Erteilung der Erlaub-\nnis zum Geschäftsbetrieb eine finanzielle Garantie\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                       des letztgenannten Unternehmens bis zur Höhe der\n,,(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im            Hälfte des Mindestbetrages des Garantiefonds\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, die am                 ( § 53 c Abs. 2) als Eigenmittel, solange die Solva-\n14. September 1981 zum Betrieb der Lebensver-          bilitätsspanne (§ 53 c Abs. 1) nicht höher als der\nsicherung befugt sind, haben die Vorschriften           Mindestbetrag des Garantiefonds ist. In diesem Fall\nüber die Kapitalausstattung bis zum 14. März            wird nicht eingezahltes Grundkapital über die Vor-\n1984 zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann ein         schrift des § 53 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a\nUnternehmen, dessen in Höhe der Solvabilitäts-          hinaus auch insoweit nicht als Eigenmittel angese-\nspanne ( § 53 c Abs. 1) ohne Abzug der Rückver-         hen, als es zusammen mit dem Garantiebetrag die\nsicherung gebildete Eigenmittel am 15. März             Hälfte des Mindestbetrages des Garantiefonds\n1984 nicht den Mindestbetrag des Garantie-              übersteigt. Die Garantie muß bis zur vollständigen\nfonds (§ 53 c Abs. 2) erreichen, von der Ver-           Ersetzung durch andere Eigenmittel (Absatz 3)\npflichtung befreien, Eigenmittel in dieser Höhe         unwiderruflich sein.\nvor Ablauf des Geschäftsjahres nachzuweisen,               (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das betei-\nin dem die in Höhe der Solvabilitätsspanne ohne        ligte Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat\nAbzug der Rückversicherung gebildeten Eigen-           der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Gel-\nmittel den Mindestbetrag des Garantiefonds             tungsbereich dieses Gesetzes keine Niederlassung\nerreichen. Die Befreiung darf nicht über den           für den Betrieb anderer Versicherungssparten als\n14. März 1989 hinaus gewährt werden.\"\nder Lebensversicherung hat und sowohl über die für\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                       den Betrieb der Lebensversicherung als auch über\n,,(3) Einern in Absatz 1 genannten Unterneh-         die für den Betrieb anderer Versicherungssparten\nmen, dessen Eigenmittel bis zum 14. März 1984          als der Lebensversicherung vorgeschriebenen\ndie vorgeschriebene Höhe nicht erreichen, kann         Eigenmittel verfügt. Hierbei dürfen Eigenmittel in\ndie Aufsichtsbehörde eine zusätzliche Frist von        Höhe der Garantie nicht berücksichtigt werden.\nlängstens zwei Jahren gewähren, sofern das                 (3) Die Aktiengesellschaft muß die Garantie\nUnternehmen einen .Solvabilitätsplan vorgelegt         schrittweise, beginnend mit dem dritten Geschäfts-\nhat.\"                                                  jahr nach der Erteilung der Erlaubnis zum","384                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 983, Teil 1\nGeschäftsbetrieb, durch andere Eigenmittel erset-            1. Vereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetra-\nzen. Hierfür ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Ertei-          gen zu werden brauchen, wenn\nlung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ein Plan\na) ihre Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vor-\nvorzulegen, der der Genehmigung der Aufsichts-\nbehalten sind oder Versicherungsansprüche\nbehörde bedarf.\ngekürzt werden dürfen, und\n§ 133 g\nb) ihre jährlichen Beiträge den durch Rechtsver-\nBestehende Verträge über Funktionsausgliede-                       ordnung nach Absatz 2 festgesetzten Betrag\nrungen(§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sind der Aufsichtsbehörde                   nicht übersteigen,\nvorzulegen, soweit sie bisher noch nicht vorgelegt               es sei denn, daß sie die Haftpflichtversicherung\nworden sind.\"                                                    oder die Kredit- und Kautionsversicherung\nbetreiben;\n50. § 144 a Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n2. Sterbekassen, deren t.eistungen die durch-\n„ 1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen                     schnittlichen Bestattungskosten bei einem\nVersicherungsvertrag für ein Unternehmen                    Todesfall nicht übersteigen, sowie Betriebsster-\nabschließt, das die zum Betrieb derartiger Ver-             bekassen und Pensionskassen.\nsicherungsgeschäfte erforderliche Erlaubnis\nnicht besitzt, oder den Abschluß eines Versi-              (2) Der Bundesminister der Finanzen wird\ncherungsvertrages für ein solches Unterneh-             ermächtigt, zur Durchführung von Richtlinien des\nmen geschäftsmäßig vermittelt oder\".                    Rates der Europäischen Gemeinschaften auf dem\nGebiet des Versicherungswesens durch Rechts-\n51. § 146 erhält folgende Fassung:                                verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\nrates bedarf, den für die Anwendung des Absatzes 1\n,,§ 146                              Nr. 1 Buchstabe b maßgebenden Betrag der jährli-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-               chen Beiträge festzusetzen.\ntigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\n(3) Für ausländische Versicherungsunternehmen\nmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß\nmit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nder Betrieb aller Versicherungsgeschäfte oder ein-\nWirtschaftsgemeinschaft, die nach dem Recht ihres\nzelner Arten von Versicherungsgeschäften mit dem\nSitzlandes nicht verpflichtet sind, Kapitalanforde-\nin Artikel I Abs. 1 Buchstabe a bis c des Abkommens\nrungen entsprechend den Richtlinien des Rates der\nvom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nord-\nEuropäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des\natlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer\nVersicherungswesens zu genügen, gelten § 14\nTruppen (BGBI. 1961 II S. 1183, 1190) bezeichne-\nAbs. 1 Satz 2, § 106 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-\nten Personenkreis ganz oder teilweise nicht den\nstabe b, §§ 111 b bis 111 e und 133 d nicht.\nVorschriften dieses Gesetzes unterliegt, soweit\nhierdurch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die                 (4) Für die in den Absätzen 1 und 3 genannten\nBelange anderer Versicherter und die dauernde                 Unternehmen bestimmt sich die Höhe der erforder-\nErfüllbarkeit der sonstigen Versicherungsverträge             lichen finanziellen Mittel nach § 8 Abs. 1 Nr. 2. Von\nnicht gefährdet werden.\"                                      ausländischen Unternehmen kann das Bundesauf-\nsichtsamt verlangen, daß sie im Geltungsbereich\n52. § 151 erhält folgende Fassung:                                dieses Gesetzes Sicherheiten (feste und beweg-\n,,§ 151                              liche Kaution) und einen angemessenen Organisa-\ntionsfonds stellen.\nÖffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen,\ndie nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterlie-              (5) Für öffentlich-rechtliche Krankenversor-\ngen, haben dem Bundesaufsichtsamt für das Versi-              gungseinrichtungen der Deutschen Bundespost\ncherungswesen auf Anforderung die gleichen stati-             und der Deutschen Bundesbahn sowie für die Ver-\nstischen Angaben über ihren Geschäftsbetrieb ein-             sorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die\nzureichen wie Versicherungsunternehmen, die der               Bundesbahn-Versjcherungsanstalt - Abteilung B -\nAufsicht nach diesem Gesetz unterliegen.\"                     und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bun-\ndespost gilt dieses Gesetz nicht.\"\n53. In § 153 werden die Worte „öffentlichen Anstalten\"\ndurch die Worte „öffentlich-rechtlichen Versiche-         56. Nach § 158 werden folgende §§ 159 und 160 ange-\nrungsunternehmen\" ernetzt.                                    fügt:\n,,§ 159\n54. § 1 55. wird aufgehoben.\n(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung über\n55. Die §§ 156 und 156 a erhalten folgende Fassung:                Einrichtungen der in § 762 Abs. 1 der Reichsver-\nsicherungsordnung bezeichneten Art sowie über\n,,§ 156                               deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen der\n§ 34 Satz 1 und § 39 Abs. 3 gelten entsprechend            Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 5 Abs. 1 bis\nauch für Versicherungsaktiengesellschaften.                    3 und § 8 gelten hierfür entsprechend. Im übrigen\ngelten für diese Einrichtungen § 13 Abs. 1, §§ 14, 54\n§ 156 a\nAbs. 2 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2, § 55 Abs. 1,\n(1) § 5 Abs. 4, §§ 53 c und 81 b Abs. 1 und 2              Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 a bis 2 c, §§ 81, 81 a, 82 bis\ngelten nicht für                                               84, 86, 88 und 89 entsprechend.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1983                             385\n(2) § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1, §§ 14, 54, 54 a Abs. 1          (5) Unternehmen, die im Rahmen eines einheit-\nbis 3, 4 und 5, §§ 54 d, 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 bis          lichen Vertrages Risiken decken, die den in der\n3, §§ 81, 81 a, 82 bis 84 und 86 sind auf die Versor-        Anlage Teil A Nr. 1 und 18 genannten Versiche-\ngungsanstalt der deutschen Bühnen und die Ver-               rungssparten zuzuordnen sind, dürfen den Unfall-\nsorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester                versicherungsteil dieser Verträge auf ein anderes\nentsprechend anzuwenden. Form und Gliederung                 Unternehmen übertragen. § 14 gilt entsprechend.\ndes jährlichen Rechnungsabschlusses bestimmt                 Für Übertragungen vor dem 15. März 1984 gelten\ndie Aufsichtsbehörde; ihr ist spätestens zehn                die Absätze 1 bis 3 entsprechend.''\nMonate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Rech-\nnungsabschluß vorzulegen.                              57. Die Anlage zum Gesetz wird wie folgt geändert:\n(3) Soweit in anderen Vorschriften bestimmt ist,\na) In Teil A erhält Nummer 18 folgende Fassung:\ndaß Bestimmungen dieses Gesetzes auf Unterneh-\nmen, die nicht unter § 1 fallen, entsprechend anzu-              „18. Leben (soweit nicht unter den Nummern 19\nwenden sind, bleiben diese Vorschriften unberührt.                     und 20 aufgeführt)\".\n§ 160                                b) In Teil A werden angefügt:\n(1) Überträgt ein Versicherungsunternehmen,                    „19. Heirats.:. und Geburtenversicherung\ndas im Geltungsbereich dieses Gesetzes die                         20. Fondsgebundene Lebensversicherung\".\nLebensversicherung zugleich mit anderen Ver-                  c) In Teil B Buchstabe a wird nach der Zahl „3\" die\nsicherungssparten betreibt, einen Teil seines Ver-               Angabe „Buchstabe a\" gestrichen.\nsicherungsbestandes nach § 14 in der Weise, daß\ndas Unternehmen im Geltungsbereich dieses\nGesetzes nur noch entweder die Lebensversiche-                                      Artikel 2\nrung oder andere Versicherungssparten betreibt,\nwerden die durch diese Übertragung bedingten                       Änderung anderer Rechtsvorschriften\nRechtsvorgänge, die der Börsenumsatzsteuer oder            (1) Die Artikel 5 und 7 Satz 2 des Gesetzes zur Ände-\nder Grunderwerbsteuer unterliegen, auf Antrag von       rung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der priva-\nder Besteuerung ausgenommen. Dies gilt nur,             ten Versicherungsunternehmungen vom 20. Dezember\nsoweit der Wert der übertragenen Vermögens-             197 4 (BGBI. 1 S. 3693) werden gestrichen.\ngegenstände dem Wert der übertragenen versiche-\nrungstechnischen Rückstellungen, der auf den               (2) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nübertragenen Versicherungsbestand entfallenden          über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun-\nVerbindlichkeiten, sonstigen Rückstellungen und         ternehmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\nRechnungsabgrenzungsposten einschließlich der           derungsnummer 7631-1-1, veröffentlichten bereinigten\nanteiligen Pensionsverbindlichkeiten und Pen-           Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 de$\nsionsrückstellungen sowie der anteiligen Eigenmit-      Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3139),\ntel und Wertberichtigungen entspricht. Die Sätze 1      wird aufgehoben.\nund 2 gelten entsprechend für ein ausländisches\nVersicherungsunternehmen, das die Lebensversi-             (3) Die Verordnung über die Durchführung der Verord-\ncherung zugleich mit anderen Versicherungsspar-         nung zur Vereinheitlichung der Versicherungsaufsicht\nten betreibt, dem im Geltungsbereich dieses Geset-      in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nzes jedoch nur die Erlaubnis zum Betrieb der            7631-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nLebensversicherung erteilt worden ist, wenn es sei-     geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom\nnen Bestand an Lebensversicherungsverträgen auf         18. Dezember 1975 (BGBl.I S. 3139), wird aufgehoben,\nein Unternehmen überträgt, das nur die Lebensver-       soweit sie Bundesrecht ist.\nsicherung betreibt.\n(2) Wird ein Versicherungsbestand unter den in         (4) Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesauf-\nAbsatz 1 bezeichneten Voraussetzungen gegen            sichtsamtes für das Versicherungswesen in der im Bun-\nGewährung von Gesellschaftsrechten auf eine            desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1, ver-\ninländische Kapitalgesellschaft im Sinne des Kapi-     öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ntalverkehrsteuergesetzes übertragen, wird der          durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 197 4\nErwerb von Gesellschaftsrechten durch den ersten        (BGBI. 1 S. 3693), wird wie folgt geändert:\nErwerber auf Antrag von der Besteuerung nach § 2\nAbs. 1 Nr. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes aus-     1 . An § 2 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\ngenommen, soweit die Gegenleistung den Wert des            ,,Für öffentlich-rechtliche Wettbewerbsversiche-\nübertragenen Bestandes und der anteiligen Eigen-           rungsunternehmen, bei denen die Aufsicht von ober-\nmittel nicht übersteigt.                                   sten Bundesbehörden ausgeübt wird, bleibt es bei\n(3) Die anteiligen Eigenmittel im Sinne der             dieser Regelung.\"\nAbsätze 1 und 2 sind der Betrag, der der Aufsichts-\nbehörde nach § 53 c Abs. 4 für den zu übertragen-      2. Nach § 2 Abs. 3 wird eingefügt:\nden Versicherungsbestand im Zeitpunkt der Über-              ,,(4) Das Bundesaufsichtsamt führt ferner die\ntragung nachzuweisen ist.                                   Fachaufsicht über die Einrichtungen der in § 762\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Übertragun-       Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung genannten\ngen nach dem 14. März 1979 und vor dem 15. März             Art, wenn diese Einrichtungen über den Bereich\n1984.                                                       eines Landes hinaus tätig sind.\"","386                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n3. In § 6 werden die Worte „Gesetz über die Beaufsich-         (8) § 112 der Vergleichsordnung in der im Bundesge-\ntigung der privaten Versicherungsunternehmen''          setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffent-\ndurch das Wort „Versicherungsaufsichtsgesetz\"           lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nersetzt.                                                Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. I S. 836),\nwird wie folgt geändert:\n4. In § 8 erster Halbsatz und § 10 Abs. 2 werden\ndie Worte „des Gesetzes über die Beaufsichtigung        1. In der Überschrift wird das Wort „Versicherungs-\nder privaten Versicherungsunternehmen\" durch die            unternehmungen\" durch das Wort „Versicherungs-\nWorte „des Versicherungsaufsichtsgesetzes\" er-              unternehmen\" ersetzt.\nsetzt.\n2. In Absatz 1 werden die Worte „einer Versicherungs-\nunternehmung\" durch die Worte „eines Versiche-\n(5) In der Ersten Durchführungsverordnung zum                rungsunternehmens\" und die Worte „des Gesetzes\nGesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichts-               über die privaten Versicherungsunternehmungen\namtes für das Versicherungswesen in der im Bundes-              vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. l S. 315, 750) oder\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7630-1-1, ver-          des Gesetzes über Bausparkassen vom 16. Novem-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert             ber 1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2097)\" durch die\ndurch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember            Worte „des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder\n1974 (BGBI. 1 S. 3693), werden in § 3 die Worte „des            des Gesetzes über Bausparkassen\" ersetzt.\nGesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Ver-\nsicherungsunternehmen\" durch die Worte „des Ver-            3. In Absatz 2 werden die Worte „vom 10. Juli 1961\nsicherungsaufsichtsgesetzes'' ersetzt.                           (Bundesgesetzbl. 1 S. 881 ), zuletzt geändert durch\ndas Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über\ndas Kreditwesen vom 24. März 1976 (Bundes-\n(6) Die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz            gesetzbl. 1S. 725),\" gestrichen.\nüber die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für\ndas Versicherungswesen in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 7630-1-3, veröffentlichten           (9) Im Gesetz über die Angelegenheit der freiwilligen\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2        Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nAbs. 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1           derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten\nS. 3139), wird wie folgt geändert:                           Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 25. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1425), werden in\n1 . In § 2 werden die Worte „des Gesetzes über die           § 145 Abs. 1 die Worte „des Gesetzes über die Beauf-\nBeaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-         sichtigung der privaten Versicherungsunterneh-\nnehmungen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. 1            mungen\" durch die Worte „des Versicherungsauf-\nS. 315) in der Fassung des Gesetzes vom 5. März          sichtsgesetzes\" ersetzt.\n1937 - Reichsgesetzbl. 1 S. 269 - (VAG)\" durch\ndie Worte „des Versicherungsaufsichtsgesetzes               (10) Im Gesetz zur Regelung des Rechts der Allge-\n(V AG)\" ersetzt.                                         meinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976\n(BGBI. 1 S. 3317) werden in § 16 Nr. 1 die Worte „des\n2. In § 7 Abs. 2 Nr. 7 erhält der Klammerzusatz folgende , Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Ver-\nFassung:                                                 sicherungsunternehmungen\" durch die Worte „des\n,,(§ 81 Abs. 2 a VAG)\".                                  Versicherungsaufsichtsgesetzes''    ersetzt.\n(11) In der Verordnung über das Erbbaurecht in der im\n(7) Im Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965       Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6,\n(BGBI. I S. 213), zuletzt geändert durch§ 9 des Geset-       veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nzes vom 11. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1181 ), werden              durch Gesetz vom 8. Januar 1974 (BGBI. I S. 41), wer-\nden in § 21 Abs. 1 die Worte „vom 13. Juli 1899 (Reichs-\n1 . in § 2 Abs. 1 Nr. 5 die Worte „des Gesetzes über die     gesetzbl. S. 375)\" gestrichen und die Worte,,§ 60 des\nBeaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-\nGesetzes über die privaten Versicherungsunterneh-\nnehmungen in der Fassung der Bekanntmachung\nmungen vom 12. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 139) von\nvom 6. Juni 1· 931 (Reichsgesetzbl. 1 S. 315, 750),\nprivaten Versicherungsunternehmungen\" durch die\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezem-\nWorte ,,§ 54 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nber 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 3139),\"\nvon Versicherungsunternehmen\" ersetzt.\n2. in § 8 Abs. 2 Satz 2 die Worte „des Gesetzes über die\nBeaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-            ( 12) Das Gesetz über die Rechnungslegung von be-\nnehmungen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. 1            stimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August\nS. 315) in der Fassung des Gesetzes vom                  1969 (BGBI. I S. 1189; 19701 S. 1113), geändert durch\n18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 3139)\"           Artikel 128 des Gesetzes vom 2. März 197 4 (BGBI. 1\nund                                                      S. 469), wird wie folgt geändert:\n3. in § 13 Abs. 1 Satz 5 die Worte „des Gesetzes über        1. In § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 6 Abs. 9 werden die Worte\ndie Beaufsichtigung der privaten Versicherungs-              „des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten\nunternehmungen\"                                             Versicherungsunternehmungen und Bausparkas-\ndurch die Worte „des Versicherungsaufsichtsgeset-                sen\" durch die Worte „des Versicherungsaufsichts-\nzes\" ersetzt.                                                    gesetzes\" ersetzt.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1983                              387\n2. In§ 6 Abs. 9 werden ferner die Worte „bei Versiche-           nehmungen\" durch die Worte „des Versicherungs-\nrungsunternehmungen und Bausparkassen\" durch                 aufsichtsgesetzes\" ersetzt.\ndie Worte „bei Versicherungsunternehmen,§ 13 des\nGesetzes über Bausparkassen über besondere                  ( 18) § 17 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz des Bundes-\nPflichten des Prüfers\" ersetzt.                         jagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n29. September 1976 (BGBI. 1 S. 2849) erhält folgende\n( 13) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965             Fassung:\n(BGBI. 1 S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\n,,die Versicherung kann nur bei einem im Geltungsbe-\nGesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBI. 1S. 1425), wird\nreich des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Betrieb\nwie folgt geändert:\nder Jagdhaftpflichtversicherung befugten Versiche-\n1. In § 70 Satz 2 werden die Worte „des Gesetzes über      rungsunternehmen genommen werden;''.\ndie Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun-\nternehmungen und Bausparkassen\" durch die Worte             (19) § 12 Abs. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung\n„des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des       der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1\nGesetzes über Bausparkassen\" ersetzt.                  S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes\nvom 15. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1390), erhält\n2. In § 209 Abs. 5 Satz 2, § 360 Abs. 5 und § 385 d        folgende Fassung:\nAbs. 1 Satz 1 werden die Worte „des Gesetzes über\ndie Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun-        ,,(4) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine aus-\nternehmungen und Bausparkassen\" durch die Worte       ländische juristische Person nicht, wenn sie nach dem\n,,des Versicherungsaufsichtsgesetzes\" ersetzt.        Versicherungsaufsichtsgesetz oder nach dem Gesetz\nüber das Kreditwesen der Aufsicht unterliegt.\"\n(14) Im Körperschaftsteuergesetz 1981 in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1981\n(20) Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fas-\n(BGBI. 1S. 1357) werden in § 5 Abs. 1 Nr. 4 die Worte\nsung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGBI. 1\n„des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten\nS. 1351 ), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom\nVersicherungsunternehmungen in der im Bundesge-\n28. November 1979 (BGBI. 1 S. 1986), wird wie folgt\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1, veröffent-\ngeändert:\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. I       1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „vom 10. Juli\nS. 3139)\" durch die Worte „des Versicherungsauf-                 1961 (Bundesgesetzbl. 1 S. 881 ), zuletzt geändert\nsichtsgesetzes\" ersetzt.                                         durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom\n18. März 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 705),\" gestri-\n(15) Im Gewerbesteuergesetz in der Fassung der                chen und die Worte „Gesetz über die Beaufsichti-\nBekanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1                   gung der privaten Versicherungsunternehmungen\nS. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes          vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. 1S. 315), zuletzt\nvom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857), werden in               geändert durch das Gesetz zur Änderung des Geset-\n§ 35 c Nr. 2 Buchstabe d die Worte „des Gesetzes über            zes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche-\ndie Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-             rungsunternehmungen vom 20. Dezember 1974\nnehmungen\" durch die Worte „des Versicherungsauf-                (Bundesgesetzbl. 1S. 3693),\" durch das Wort „Ver-\nsichtsgesetzes\" ersetzt.                                         sicherungsaufsichtsgesetz'' ersetzt.\n(16) Im Vermögensteuergesetz vom 17. April 1974         2. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „Gesetz über die\n(BGBI. 1 S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 4 des           Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-\nGesetzes vom 22. August 1980 (BGBI. 1S. 1558), wer-              nehmungen\" durch das Wort „Versicherungsauf-\nden in § 3 Abs. 1 Nr. 6 die Worte „des Gesetzes über die         sichtsgesetz\" ersetzt.\nBeaufsichtigung der privaten Versicherungsunterneh-\nmungen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzblatt I S. 315,\n750), zuletzt geändert durch das Erste Durchführungs-          (21) Im Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung\ngesetz/EWG zum VAG vom 18. Dezember 1975 (Bun-             der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBI. 1\ndesgesetzblatt I S. 3139)\" durch die Worte „des Ver-       S. 1121 ), geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom\nsicherungsaufsichtsgesetzes\" ersetzt.                      14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), werden in § 20\nAbs. 3 Nr. 1 die Worte „des Gesetzes über die Beauf-\nsichtigung der privaten Versicherungsunternehmun-\n(17) § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\ngen\" durch die Worte „des Versicherungsaufsichts-\nschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung\ngesetzes\" ersetzt.\nvom 24. September 1980 (BGBl.1 S. 1761) wird wie folgt\ngeändert:\n(22) § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bauspar-\n1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die         kassen vom 16. November 1972 (BGBI. 1 S. 2097),\nWorte „Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten    zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom\nVersicherungsunternehmungen\" durch die Worte           24. März 1976 (BGBI. I S. 725), erhält folgende Fassung:\n,,Versicherungsaufsichtsgesetz'' ersetzt.\n,,Die Rechte und Pflichten der übertragenden Bauspar-\n2. In Absatz 5 werden die Worte „des Gesetzes über die     kasse aus den Bausparverträgen gehen mit der Geneh-\nBeaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-      migung auch im Verhältnis zu den Bausparern auf die","388                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nübernehmende Bausparkasse über; § 415 des Bürger-         2. in § 90 Abs. 4, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 101 Abs. 1,\nlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.\"                    3 und 4, §§ 102, 103 Abs. 1, § 110 Abs. 1 und 2,\n§§ 150 und 152 die Bezeichnung „Reichsaufsichts-\n(23) Im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen         amt\" durch die Bezeichnung „Bundesaufsichtsamt\"\nAltersversorgung vom 19. Dezember 197 4 (BGBI. 1             und\nS. 3610) werden in§ 14 Abs. 1 die Worte „des Gesetzes\nüber die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun-    3. in § 101 Abs. 4 die Bezeichnung „Reichshaupt-\nternehmungen\" durch die Worte „des Versicherungs-             kasse\" durch die Bezeichnung „Bundeshaupt-\naufsichtsgesetzes\" ersetzt.                                  kasse\"\nersetzen.\nArtikel 3                                                  Artikel 4\nNeufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes                                Berlin-Klausel\nDer Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes in der nach            des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\ndiesem Gesetz geltenden Fassung im Bundesgesetz-          im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des\nblatt bekanntmachen und dabei das Wort „Unterneh-         Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils gelten-\nmung\" und seine Zusammensetzungen durch das Wort          den Fassung erlassen werden, gelten im Land Berlin\n,,Unternehmen\" und seine Zusammensetzungen erset-         nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\nzen sowie das Satzgefüge hieran anpassen. Er kann\ndabei ferner\nArtikel 5\n1. in§ 90 Abs. 3, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 3 und§ 101                              Inkrafttreten\nAbs. 3 die Bezeichnung „Reichswirtschaftsminister\"\ndurch die Bezeichnung „Bundesminister der Finan-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nzen\",                                                 Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 29. März 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}