{"id":"bgbl1-1983-14-9","kind":"bgbl1","year":1983,"number":14,"date":"1983-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/14#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-14-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_14.pdf#page=26","order":9,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin und über den Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes (Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung - SMAusbV -)","law_date":"1983-03-24T00:00:00Z","page":338,"pdf_page":26,"num_pages":21,"content":["338                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin\nund über den Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes\n(Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung - SMAusbV -)\nVom 24. März 1983\nAuf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes           vermittelt werden können, sind sie in geeigneten Ein-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer      richtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu vermit-\n9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch      teln.\nArtikel 49 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1\nS. 705) geändert worden ist, wird vom Bundesminister                                     §5\nfür Verkehr und dem Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung im Einvernet;lmen mit dem Bundesmini-                               Zuständige Stelle\nster für Bildung und Wissenschaft sowie mit Zustim-             ( 1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung\nmung des Bundesrates und auf Grund des § 7 Satz 1            der Berufsausbildung und fördert sie durch Beratung der\nund des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978        Ausbildenden (Reeder) und der Auszubildenden. Sie hat\n(BGBI. 1S. 613) geänderten § 12 Abs. 2 des Gesetzes          ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein-\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-         zurichten und zu führen, in das der wesentliche Inhalt\nschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom             und Änderungen des Berufsausbildungsvertrages ein-\n30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1314) wird vom Bundesmini-         zutragen sind. Die Eintragung ist für den Auszubilden-\nster für Verkehr und hinsichtlich des§ 26 im Einverneh-      den gebührenfrei.\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:\n(2) Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist\n§ 1                              die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e. V.\nGeltungsbereich\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung zum                                     §6\nSchiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin auf nicht\nder Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen, die                                 Ausbildungsdauer\nberechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.                    ( 1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§2                                  (2) Die zuständige Stelle hat auf Antrag die Ausbil-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\ndungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, daß der\nAuszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten\nDer Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsme-         Ausbildungsdauer erreicht.\nchanikerin wird staatlich anerkannt.\n(3) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf\n§3                               Antrag des Auszubildenden die Ausbildungsdauer ver-\nlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das\nAusbildungsstätte                        Ausbildungsziel zu erreichen.\nAusbildungsstätte im Sinne dieser Verordnung ist ein\n(4) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3\nSchiff,\nsind die Beteiligten zu hören.\n1. das vom Bundesminister für Verkehr als nach Art und\nEinrichtung für die Berufsausbildung geeignet aner-\nkannt ist und                                                                         §7\n2. auf dem die Zahl der Auszubildenden in einem ange-                   Schulisches Berufsgrundbildungsjahr\nmessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze\noder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es        Der Ausbildungsberuf ist schwerpunktunabhängig\nsei denn, daß andernfalls die Berufsausbildung nicht     dem Berufsfeld Metalltechnik zugeordnet. Der erfolgrei-\ngefährdet wird und                                       che Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjah-\nres im Berufsfeld Metalltechnik ist als erstes Jahr der\n3. auf dem die Berufsausbildung von einem persönlich         Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit nach § 6\nund fachlich geeigneten Ausbilder durchgeführt wird.     anzurechnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt\nsind:\n§4\nBerufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte\n1. Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einer öffentli-\nchen oder nach Landesrecht als gleichwertig gelten-\nSoweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kennt-             den privaten berufsbildenden Schule als einjährige\nnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte           Berufsgrundbildung in Vollzeitform durchgeführt.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                              339\n2. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenver-         3.2     Ausführen von Ladungsarbeiten,\nteilung nach dem berufsfeldbezogenen Rahmenlehr-        3.3     Ausführen von Arbeiten zur Ladungssicherung,\nplan der Ständigen Konferenz der Kultusminister der\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland und der        3.4     Ausführen von Arbeiten zur Ladungsfürsorge,\nvon ihr am 19. Mai 1978 beschlossenen Rahmenver-        3.5     Bedienen von Hebezeugen, Fördermitteln und\neinbarung über das Berufsgrundbildungsjahr (BAnz.               Anschlaggeschirren,\nNr. 130 vom 15. Juli 1978) erteilt.\n4        Schiffssich~rung:\n§8                             4.1      Feuerschutz und Sicherheitsmanöver:\nAusbildungsberufsbild                    4.1.1    Durchführen von . vorbeugenden Maßnahmen\nzum Brandschutz,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\n4.1.2 Handhaben von Feuerlöschgeräten und -anla-\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\ngen,\n1         Arbeits- und Fertigungstechniken:                 4.1.3 Handhaben der Brandschutzausrüstung,\n1.1       Metallbearbeitung und -verarbeitung:              4.2     Rettungsdienst und Sicherheitsmanöver:\n1.1.1     Messen und Prüfen,                                4.2.1   Durchführen vori vorbeugenden Maßnahmen\n1.1.2 Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,                               zum Rettungsdienst,\n1.1 .3 Trennen: Zerteilen von Hand, Spanen von Hand         4.2.2 Handhaben von Rettungsmitteln,\nund mit Maschinen,                                4.2.3 Handhaben der sonstigen Ausrüstung zum Ret-\n1.1.4 Umformen: Umformen ohne und mit Wärme,                        tungsdienst,\n1.1.5 Fügen: Zusammenlegen, An- und Einpressen,            4.3      Unfallverhütung, Arbeitsschutz, Umweltschutz\nLöten und Schweißen,                                       und rationelle Energieverwendung,\n1.2      Tauwerkbearbeitung und -verarbeitung,             5        Kenntnisse von wichtigen arbeits- und sozial-\n1.3      lnstandhaltungstechniken:                                  rechtlichen Vorschriften in der Seeschiffahrt.\n1.3.1    Ausführen von Wartungs- und Reparaturarbei-\nten,                                                                           §9\n1.3.2 Ausführen von Konservierungs- und Anstrichar-                          Ausbildungsrahmenplan\nbeiten,\nDie in § 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-\n1.4      Holz- und Kunststoffbearbeitung und -verarbei-    len nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur\ntung,                                             sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n2        Fahrbetrieb:                                      von dem Ausbjldungsrahmenplan abweichende sachli-\nche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes\n2.1      Brückendienst:\nist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezo-\n2.1.1    Ablesen und Handhaben von Meß-, Prüf- und         gene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebs-\nAnzeigegeräten,                                   praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n2.1.2 Steuern des Schiffes,\n2.1.3 Übermitteln von Kommandos und Meldungen,                                         §10\n2.1.4 Handhaben von Festmacherleinen,                                           Ausbildungsplan\n2.1 .5 Bedienen eines Ankergeschirrs,                         Der Reeder hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\n2.1.6 Durchführen des Signaldienstes,                      dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nbildungsplan zu erstellen.\n2.1.7 Kennen der Seezeichen, Signal- und Lichterfüh-\nrung,\n§ 11\n2.1 .8 Bestimmen von Peilungen und Abstand,\nFührung des Berichtsheftes\n2.2      Maschinendienst:\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n2.2.1    Ablesen und Handhaben von Meß-, Prüf- und\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nAnzeigegeräten,\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\n2.2.2 Bedienen von Kraftmaschinen,                         zeit zu führen. Das Berichtsheft ist vom Reeder oder\n2.2.3 Bedienen von Arbeitsmaschinen, Apparaten und         dem Ausbilder monatlich und bei einer Abmusterung\nBehältern,                                        des Auszubildender, gegenzuzeichnen.\n2.2.4 Bedienen von Lenz-, Ballast- und Versor-\n§12\ngungssystemen,\nZeugnis\n3        Ladungs- und Umschlagstechnik:                        (1) Der Reeder hat dem Auszubildenden bei jeder\n3.1      Handhaben von Ladungsgütern,                       Abmusterung und bei Beendigung des Berufsausbil-","340                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\ndungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der        3        im Prüfungsfach Ladungs- und Umschlagstech-\nReeder die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt,               nik:\nso hat auch der Ausbilder das Zeugnis zu unterschrei-               typische Eigenschaften von festen, flüssigen und\nben.\ngasförmigen Ladungsgütern als Stückgut und\nMassengut;\n(2) Das Zeugnis muß Angaben enthalten über Art,\nDauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die          4        im Prüfungsfach Schiffssicherung:\nerworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten des Auszubil-        4.1      Brandabwehr:\ndenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch\n4.1.1    Brandursachen und -verhütung sowie Sicher-\nAngaben über Führung, Leistung und besondere fachli-\nche Fähigkeiten aufzunehmen.                                         heitsrolle und Feuerstoßtrupp,\n4.1.2 Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Feuer-\nlöschgeräten,\n§ 13                            4.1.3 Einsatz von Atemschutzgeräten und der Brand-\nZwischenprüfung                                schutzausrüstung,\n( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n4.2     Rettungsdienst:\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll frühestens          4.2.1   Sicherheitsrolle und Bereitschaftsbootsbesat-\ndrei Monate vor und spätestens drei Monate nach                     zung,\nAblauf der Hälfte der Ausbildungsdauer nach § 6 statt-      4.2.2 Bauart und Einsatz von Rettungsmitteln,\nfinden. Die §§ 15 und 16 gelten entsprechend.\n4.3     Unfallverhütung und Arbeitsschutz.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      (5) Die im Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann\nAnlage zu § 9 für das erste Ausbildungsjahr und in          insbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nAbschnitt II laufende Nummer 1.1, 1.2 und 1.3.2 für das     liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nzweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-         (6) Mit der Zwischenprüfung soll die Rettungsboot-\nsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden             und Feuerschutzprüfung nach den Richtlinien der See-\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich    Berufsgenossenschaft durch deren technische Auf-\nist.                                                        sichtsbeamte vorgenommen werden.\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling\nzwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbe-                                   §14\nsondere in Betracht:                                                             Abschlußprüfung\nAnfertigen eines Werkstückes aus Metall in           (1) Es ist eine Abschlußprüfung durchzuführen. Die\nhöchstens zwei Stunden, wobei folgende            Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden.\nArbeits- und Fertigungstechniken zur Anwen-\ndung kommen sollen:                                  (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen.\n1 .1     Messen und Prüfen,\n1 .2     Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,\n§15\n1.3      Zerteilen und Spanen,\nPrüfungsausschüsse\n1.4      Umformen,\nFür die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet die\n1.5      Fügen,\nzuständige Stelle Prüfungsausschüsse.\n2        Anfertigen von Knoten und Steken sowie eines\nTauspleißes in höchstens einer Stunde.\n§16\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in                 Zusammensetzung und Berufung\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Fragen und Aufga-              (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens\nben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:               drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungs-\n1        im Prüfungsfach Arbeits- und Fertigungstechni- ·   gebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungs-\nken:                                              wesen geeignet sein.\n1.1      Eigenschaften, Einteilung und Benennung sowie         (2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder\nVerwendung und Bearbeitung von Metallen und        Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in\nsonstigen Werkstoffen,                            gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer der Berufs-\n1.2      Techniken der Metallbearbeitung;                  schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamt-\nzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber\n2         im Prüfungsfach Fahrbetrieb auf dem Gebiete        und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stell-\ndes Brückendienstes:                               vertreter.\nAufbau und Wirkungsweise von nautischen Meß-,         (3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden von den\nPrüf- und Anzeigegeräten;                          Reederverbänden, die Beauftragten der Arbeitnehmer","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                               341\nwerden von den in der Seeschiffahrt vertretenen             2. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung zum\nGewerkschaften vorgeschlagen. Der Lehrer der Berufs-           Rettungsboot- und Feuerschutzmann sowie\nschule wird von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschla-\n3. die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang.\ngen.\n(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder       (2) Auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 wird eine\nwerden von der zuständigen Stelle für drei Jahre beru-     gleichartige praktische Tätigkeit bis zu drei Jahren\nfen.                                                       angerechnet:\n(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder     1. auf auf See eingesetzten Behördenfahrzeugen,\nkönnen nach Anhörung der an ihrerBerufung Beteiligten       2. auf Fahrzeugen der Hochseefischerei,\naus wichtigem Grund abberufen werden.\n3. auf Kauffahrteischiffen, die nicht berechtigt sind, die\n(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamt-        Bundesflagge zu führen,\nlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist,       4. auf Fahrzeugen der Binnenschiffahrt und Hafenschiff-\nsoweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite              fahrt,\ngewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu\nzahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit           5. auf überwiegend auf See eingesetzten Fahrzeugen\nGenehmigung des Bundesministers für Verkehr festge-             der Marine.\nsetzt wird.\n§ 20\n(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn\nandernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des                Übergangsregelung für die Zulassung\nPrüfungsausschusses nicht berufen werden kann.                     zur Abschlußprüfung in besonderen Fällen\nZur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nach-\n§ 17                            weist\nVorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung             1. a) die erfolgreiche Teilnahme an einer von der\nzuständigen Stelle anerkannten Fortbildung für\n(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte                 den integrierten Einsatz oder\neinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vor-\nsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben        b) den Erwerb des Matrosenbriefes oder\nMitgliedergruppe angehören.                                    c) die erfolgreiche Teilnahme an einer von der\nzuständigen Stelle anerkannten Fortbildung zum\n(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn                Bootsmann, Decksschlosser oder Maschinenvor-\nzwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken.           mann oder\nEr beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stim-\nmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit-         d) den Erwerb des Facharbeiter-/Gesellenbriefes in\nzenden den Ausschlag.                                              einem Beruf des Berufsfeldes „Metalltechnik\"\noder in einem anderen einschlägigen metallverar-\n§18                                    beitenden Beruf und eine mindestens einjährige\npraktische Tätigkeit im Maschinenbetrieb oder\nZulassung zur Abschlußprüfung\ne) den Erwerb des Facharbeiter-/Gesellenbriefes in\nZur Abschlußprüfung ist zuzulassen,                             einem Beruf des Berufsfeldes „Holztechnik\" oder\nin einem anderen einschlägigen holzverarbeiten-\n1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wes-              den Beruf und eine mindestens zweijährige prak-\nsen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate              tische Tätigkeit im Decksbetrieb oder\nnach dem Prüfungstermin endet,\nf) eine mindestens sechsjährige praktische Tätig-\n2. wer an der Zwischenprüfung nach § 13 teilgenom-                 keit im Decksbetrieb oder im Maschinenbetrieb\nmen und das Berichtsheft geführt hat,                         oder\n3. wer die in § 12 vorgeschriebenen Zeugnisse besitzt          g) eine dieser Verordnung entsprechende Ausbil-\nund die Prüfung zum Rettungsboot- und Feuer-                  dung im Decksbetrieb oder im Maschinenbetrieb,\nschutzmann nach den Richtlinien der See-Berufsge-\nnossenschaft bestanden hat und                         2. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung zum\nRettungsboot- und Feuerschutzmann,\n4. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Ausbil-\ndungsverzeichnis eingetragen oder aus einem Grund     3. die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang,\nnicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende    4. eine mindestens siebenmonatige praktische Tätig-\nnoch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.      keit im bisher fremden Arbeitsbereich „Decksbe-\ntrieb\" oder „Maschinenbetrieb\" auf Kauffahrteischif-\n§19                                fen und\nZulassung zur Abschlußprüfung im besonderen Fall          5. die Teilnahme an den von der zuständigen Stelle\nanerkannten Ergänzungslehrgängen für den Decks-\n(1) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer            und Maschinenbetrieb in den Fällen Nummer 1 Buch-\nnachweist:                                                     staben b bis g.\n1. eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit       Die Ergänzungslehrgänge müssen unter Berücksichti-\nim Gesamtschiffsbetrieb auf Kauffahrteischiffen,       gung der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4","342                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nder Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker dienlich          4       drei Arbeitsproben aus der Schiffssicherung als\nsein und mindestens 360 Stunden umfassen.                            Einzel- oder Gruppenarbeit in höchstens drei\nStunden:\n§ 21                             4.1     Handhaben eines Feuerlöschgeräts und der\nBrandschutzausrüstung,\nEntscheidung über die Zulassung\nzur Abschlußprüfung                      4.2     Handhaben eines Rettungsmittels und der Aus-\nsetzvorrichtung,\nÜber die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet\n4.3     Handhaben der sonstigen Ausrüstung zum Ret-\ndie zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraus-\nset-zungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prü-                tungsdienst.\nfungsausschuß.                                                  (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nden Prüfungsfächern Arbeits- und Fertigungstechniken,\n§ 22\nFahrbetrieb, Ladungs- und Umschlagstechnik, Schiffs-\nPrüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung           sicherung und Arbeits- und Sozialrecht in der See-\nschiffahrt in höchstens 360 Minuten schriftlich geprüft\n( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nwerden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbeson-\nAnlage zu § 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\ndere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich             Im Prüfungsfach Arbeits- und Fertigungstechni-\nist.                                                                 ken:\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in  1 _1    Eigenschaften, Einteilung und Benennung sowie\ninsgesamt höchstens vierzehn Stunden acht Arbeits-                   Verwendung und Bearbeitung von Metallen und\nproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in                   sonstigen Werkstoffen,\nBetracht:\n1.2     Techniken der Metallbearbeitung,\nzwei Arbeitsproben aus den Arbeits- und Ferti-\ngungstechniken als Einzelarbeit in höchstens       1 .3    lnstandhaltungstechniken;\nacht Stunden:\n1.1      Anfertigen eines Werkstücks aus Metall in höch-    2       im Prüfungsfach Fahrbetrieb:\nstens sechs Stunden, wobei folgende Arbeits-\nund Fertigungstechniken zur Anwendung kom-\n2.1     Brückendienst:\nmen sollen:                                        2.1.1   Aufbau, Wirkungsweise und Bedienung von nau-\ntischen Meß-, Prüf-:: und Anzeigegeräten sowie\n1 .1 .1  Messen und Prüfen,\nvon Steuer- und Ruderanlagen,\n1.1.2 Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,\n1 .1 .3 Zerteilen von Hand und Spanen von Hand oder          2.1.2 Not- und Verkehrssignale,\nmit Maschinen,\n2.1 .3 Seezeichen sowie Signal- und Lichterführung,\n1.1.4 Umformen mit oder ohne Wärme,\n1.1.5 Weich- oder Hartlöten und Schweißen oder              2.1.4 Wetterdaten, Gezeiten, Wind- und Meeresströ-\nBrennen,                                                   mungssysteme sowie Aufbau, Wirkungsweise\nund Bedienung von meteorologischen Meß-,\n1.2      Anfertigen eines Spleißes in höchstens zwei                Prüf- und Anzeigegeräten;\nStunden, wobei folgende Arbeits- und Ferti-\ngungstechniken zur Anwendung kommen sollen:        2.2     Maschinendienst:\n1 .2.1   Messen und Ablängen,\n2.2.1   Aufbau, Wirkungsweise und Betrieb von Kraft-\n1 .2.2 Spleißen nach Maßvorgaben,                                   und Arbeitsmaschinen sowie von Apparaten und\n1 .2.3 Nacharbeiten;                                                Behältern,\n2.2.2 Aufbau und Zweck von Lenz-, Ballast- und Ver-\n2        zwei Arbeitsproben aus dem Fahrbetrieb als Ein-\nsorgungssystem sowie von elektrischen Anla-\nzel- oder Gruppenarbeit in höchstens zwei Stun-\ngen an Bord,\nden:\n2.1      Bedienen oder Beschreiben der Bedienung von         2.2.3 Zweck der technischen Meß- und Anzeigege-\nSteuer- und Ruderanlagen sowie von Festma-                  räte;\ncherleinen und Ankergeschirren,\n2.2      Bedienen oder Beschreiben der Bedienung von        3       im Prüfungsfach Ladungs- und Umschlagstech-\nKraft- und Arbeitsmaschinen;                               nik:\n3                                                           3.1     Typische Eigenschaften von festen, flüssigen\neine Arbeitsprobe aus der Ladungs- und\nund gasförmigen Ladungsgütern als Stückgut\nUmschlagstechnik als Einzel- oder Gruppenar-\nbeit in höchstens einer Stunde:                            und Massengut,\nBedienen oder Beschreiben der Bedienung von        3.2     Behandlung von Ladungsgütern beim Laden und\nHebezeugen und Umschlagseinrichtungen;                     Löschen sowie während der Reise,","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                               343\n3.3      Aufbau, Wirkungsweise und Betrieb von Hebe-       3         Im Prüfungsfach\nzeugen und Anschlaggeschirren, Pumpen, För-                 Ladungs- und Umschlagstechnik:       60 Minuten\nderbändern und Rampen,\n4        Im Prüfungsfach\n3.4      Aufbau und Betrieb von Ladeluken und Lade-                  SchiffssichE;ffung:                  90 Minuten\ntankverschlüssen, Bug-, Seiten- und Heckpfor-\nten sowie von Laderäumen und Tanks;                5         Im Prüfungsfach\nArbeits- und Sozialrecht in der Seeschiffahrt:\n4        im Prüfungsfach Schiffssicherung:                                                                 30 Minuten.\n4.1      Brandabwehr:                                           (5) In den Fällen des§ 20 Nr. 1 Buchstaben a bis c soll\n4.1.1    Brandursachen und -verhütung sowie Sicher-          der Prüfling aus dem Decksdienst\nheitsrolle und Feuerstoßtrupp,\n1         zum Nachweis der Fertigkeiten\n4.1.2 Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Brand-         1  _\n1      eine Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nr. 1.1 in höch-\nerkennungsanlagen und Feuerlöschgeräten,                     stens sechs Stunden und\n4.1 .3 Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Atem-\n1.2       eine Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nr. 2.2 in höch-\nschutzgeräten, Gasspür- und Gaskonzentra-\nstens einer Stunde\ntionsmeßgeräten sowie der Brandschutzausrü-\nstung;                                              durchführen sowie\n4.2     Rettungsdienst:                                     2         zum Nachweis der Kenntnisse\n4.2.1   Sicherheitsrolle und Bereitschaftsbootsbesat-       2.1       im Prüfungsfach Arbeits- und Fertigungstechni-\nzung sowie Verhalten in Seenot,                               ken nach Absatz 3 Nr. 1 in höchstens 60 Minuten\nund\n4.2.2 Bauart und Einsatz von Rettungsmitteln und\nihren Aussetzvorrichtungen,\n2.2      im Prüfungsfach Fahrbetrieb auf dem Gebiet des\nMaschinendienstes nach Absatz 3 Nr. 2.2 in\n4.2.3 Einsatz und Bedienung von Seenotsignalmitteln\nhöchstens 60 Minuten\nund sonstigen Ausrüstungen zum Rettungs-\ndienst sowie Maßnahmen zur Lecksicherung und         schriftlich geprüft werden.\nHilfeleistung in Seenot;\n4.3                                                            (6) In den Fällen des § 20 Nr. 1 Buchstaben a, c und\nUnfallverhütung, Arbeitsschutz, Umweltschutz\nd soll der Prüfling aus dem Maschinendienst\nund rationelle Energieverwendung,\nNotwendigkeit und Zweck von Unfallverhütungs-      1        zum Nachweis der Fertigkeiten\nund Arbeitsschutzvorschriften sowie von Maß-\n1.1      eine Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nr. 1.2 in höch-\nnahmen zum Umweltschutz und zur rationellen\nstens zwei Stunden,\nEnergieverwendung;\n1.2      eine Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nr. 2.1 in höch-\n5        im Prüfungsfach Arbeits- und Sozialrecht in der              stens einer Stunde,\nSeeschiffahrt:\n5.1      Voraussetzungen, Ablauf und Abschlüsse der          1.3      eine Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nr. 3 in höch-\nberuflichen Bildungsgänge in der Seeschiffahrt               stens einer Stunde und\nsowie Sinn und Zweck wesentlicher Bestimmun-\n1.4      drei Arbeitsproben nach Absatz 2 Nr. 4 in höch-\ngen aus dem Berufsbildungsrecht,\nstens drei Stunden\n5.2     Sinn und Zweck wesentlicher Bestimmungen            durchführen sowie\ndes Seemannsgesetzes und der Tarifverträge\nsowie des Betriebsverfassungsgesetzes,\n2        zum Nachweis der Kenntnisse\n5.3      Sinn und Zweck wesentlicher Bestimmungen der        2.1      im Prüfungsfach Fahrbetrieb auf dem Gebiet des\nKranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenver-              Brückendienstes nach Absatz 3 Nr. 2.1 in höch-\nsicherung.                                                   stens 60 Minuten,\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.                                       2.2      im Prüfungsfach Ladungs- und Umschlagstech-\nnik nach Absatz 3 Nr. 3 in höchstens 60 Minuten,\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-  2.3      im Prüfungsfach Schiffssicherung nach Absatz 3\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                               Nr. 4 in höchstens 90 Minuten und\nIm Prüfungsfach                                      2.4       im Prüfungsfach Arbeits- und Sozialrecht in der\nArbeits- und Fertigungstechniken:       60 Minuten             Seeschiffahrt nach Absatz 3 Nr. 5 in höchstens\n30 Minuten\n2        Im Prüfungsfach\nFahrbetrieb:                         120 Minuten    schriftlich geprüft werden.","344                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(7) Die in den Absätzen 4, 5 Nr. 2 und 6 Nr. 2 genannte       (2) Von der vierjährigen Seefahrtzeit nach Absatz 1\nPrüfungsdauer kann insbesondere unterschritten wer-           Nr. 2 Buchstabe b müssen vom Bewerber des Decks-\nden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter        dienstes mindestens 150 Tage im Maschinenbetrieb\nForm durchgeführt wird.                                       und vom Bewerber des Maschinendienstes mindestens\n150 Tage im Decksbetrieb nachgewiesen werden. Auf\n(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-     die vierjährige Seefahrtzeit kann eine praktische Tätig-\nlings oder nach Ermessen des P1 üfungsausschusses             keit in Landbetrieben bis zu 18 Monaten angerechnet\ndurch eine mündliche Prüfung in einer Dauer von höch-        werden.\nstens 30 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das\nBestehen der Prüfung oder für die Verbesserung der\nPrüfungsleistungen den Ausschlag geben kann. Die                                        § 25\nschriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das                   Ersatz des Schiffsmechanikerbriefes\ndoppelte Gewicht.\nIst der Schiffsmechanikerbrief unbrauchbar gewor-\n(9) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat        den oder wird glaubhaft gemacht, daß er verlorengegan-\ndie Fertigkeitsprüfung gegenüber der Kenntnisprüfung         gen ist, so stellt die zuständige Stelle auf Antrag eine\ndas gleiche Gewicht. Innerhalb der Fertigkeitsprüfung        Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen\nhaben die Arbeitsproben in den Bereichen nach Absatz         ist. Der unbrauchbar gewordene Schiffsmechanikerbrief\n2 Nr. 1 und 4 das doppelte Gewicht. Innerhalb der            ist abzuliefern.\nKenntnisprüfung haben die Prüfungsfächer Fahrbetrieb\nund Schiffssicherung das doppelte Gewicht.                                              § 26\nKosten\n( 10) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nFertigkeitsprüfung und in der Kenntnisprüfung minde-             ( 1 ) An Gebühren werden erhoben:\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind. In der\nFertigkeitsprüfung und in der Kenntnisprüfung kann           1. für Bewerber nach den §§ 19 und 20\njeweils nur eine mangelhafte Leistung ausgeglichen               a) für die Abnahme\nwerden, eine ungenügende Leistung jedoch nicht.                       der Abschlußprüfung                      85 DM\nb) für die Abnahme\n§ 23\nder Wiederholungsprüfung                 60 DM\nErwerb des Schiffsmechanikerbriefes               2. für Bewerber nach den §§ 19, 20 und 24\nWer die Abschlußprüfung bestanden hat, erhält einen           für das Ausstellen\nSchiffsmechanikerbrief nach dem Muster der Anlage 2.             des Schiffsmechanikerbriefes                  1 5 DM\nDer Schiffsmechanikerbrief wird von der zuständigen\n3. für das Ausstellen einer Ersatzausfertigung\n,Stelle ausgestellt.\ndes Schiffsmechanikerbriefes                  20 DM\n§ 24                                 (2) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) werden von\nÜbergangsregelung für den Erwerb                 der zuständigen Stelle festgesetzt und eingezogen.\ndes Schiffsmechanikerbriefes in besonderen Fällen\n(3) Für Bewerber nach § 18 ist die Abschlußprüfung\n( 1) Den Schiffsmechanikerbrief nach § 23 erhalten\nund die Erstausstellung des Schiffsmechanikerbriefes\nauf Antrag auch Bewerber, die nachweisen\nkostenfrei.\n1. a) den Erwerb des Matrosenbriefes und\nb) den Erwerb des Facharbeiter-/Gesellenbriefes in                                 § 27\neinem Beruf des Berufsfelds Metalltechnik oder in                        Übergangsregelung\neinem anderen einschlägigen metallverarbeiten-\nden Beruf und eine mindestens einjährige prakti-        (1) Auf die Berufsausbildungsverhältnisse nach der\nsche Tätigkeit im Maschinenbetrieb oder              Matrosen-Ausbildungsordnung vom 23. Mai 1975\n(BGBI. 1 S. 1264), die bei Inkrafttreten dieser Verord-\n2. a) die erfolgreiche Teilnahme an einer von der            nung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter\nzuständigen Stelle anerkannten Fortbildung für       anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner vereinba-\nden integrierten Einsatz oder zum Bootsmann          ren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung\noder Decksschlosser oder Maschinenvormann            für Ausbildungsverhältnisse im ersten oder zweiten\nund                                                  Ausbildungsjahr. Erfolgt die Vereinbarung im zweiten\nAusbildungsjahr nach der Zwischenprüfung, so muß der\nb) eine Seefahrtzeit von mindestens vier Jahren im      dabei festgestellte Ausbildungsstand die Vorausset-\nAnschluß an                                          zungen für eine erfolgreiche Fortsetzung der Berufsaus-\naa) den Erwerb des Matrosenbriefes oder des          bildung bieten.\nFacharbeiter-/Gesellenbriefes in einem der\nBerufe nach § 20 oder                              (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die in der Zeit\nbis zum 31. Juli 1986 beginnen, können die Vertrags-\nbb) eine sechsjährige Tätigkeit im Maschinen-       partner die Anwendung der bisherigen Vorschriften ver-\nbetrieb.                                        einbaren.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                              345\n§ 28                                                       § 29\nBerlin-Klausel                                             Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-      (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 148 des Seemanns-       Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\ngesetzes und§ 21 des Gesetzes über die Aufgaben des         (2) Die Matrosen-Ausbildungsordnung vom 23. Mai\nBundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auch im Land     1975 (BGBI. I S. 1264) tritt vorbehaltlich des§ 27 dieser\nBerlin.                                                  Verordnung am 31. Juli 1986 außer Kraft.\nBonn, den 24. März 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","346                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil     1\nAnlage 1\n(zu§ 9)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin\nAbschnitt 1: Berufliche Grundbildung\nLfd.           Teil des                                                          zeitliche Richtwerte\nNr.   Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        in Wochen\n1                2                                      3                                4\n1        Arbeits- und\nFertigkeits-\ntechniken\n(§ 8 Nr. 1)\n1.1      Metallbearbeitung\nund -verarbeitung\n(§ 8 Nr. 1.1)\n1.1.1    Messen und Prüfen        a) Arten, Funktion und Anwendung von Meß-\n(§ 8 Nr. 1.1.1)             zeugen und Hilfsmitteln beschreiben\nb) Längen bis zu einer Genauigkeit von 0, 1 mm             3\nund Winkel bis zu einer Genauigkeit von 1°\nmessen\nc) Maße, Formen und Flächen prüfen\n1.1.2    Anreißen, Körnen,        a) Arten, Funktion und Anwendung von Anreiß-\nKennzeichnen                werkzeugen, Körnen und Hilfsmitteln beschrei-\n(§ 8 Nr. 1.1.2)             ben\nb) Kennzeichnungsverfahren beschreiben\nc) Maße aus Zeichnungen und anderen Unterla-               1\ngen auf Werkstücke übertragen\nd) Mittelpunkte und Umrisse körnen\ne) Werkstücke kennzeichnen\n1.1.3    Trennen\n(§ 8 Nr. 1.1.3)\n1.1.3.1  Zerteilen von Hand       a) Arten, Funktion und Anwendung von Trenn-\nmeißeln, Scheren und Rohrabschneidern be-\nschreiben\nb) Werkstücke einspannen sowie nach vorgege-\nbenen Maßen teilend und scherend meißeln\nC) Werkstücke nach vorgegebenen Maßen mit                  13\nHand- und Hebelscheren zerteilen und ein-\nschneiden\nd) Rohre nach vorgegebenen Maßen abschneiden\n1.1.3.2  Spanen von Hand          a) Arten, Funktion und Anwendung von Meißeln,\nSägen, Feilen, Reibahlen, Schabern und Gewin-\ndeschneidern beschreiben","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                         347\nLfd.          Teil des                                                                zeitliche Richtwerte\nNr.  Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         in Wochen\n2                                           3                                 4\nb) Werkstücke für das Spanen von Hand ein-\nspannen\nc) Werkstücke spanend meißeln\nd) Werkstücke nach vorgegebenen Maßen mit der\nSäge einschneiden und zerteilen\ne) Werkstücke unter Einhaltung vorgegebener\nMaßgenauigkeit und Oberflächengüte feilen\n(mindestens IT 12, geschlichtet)\nf) Bohrungen unter Einhaltuog vorgegebener\nMaßgenauigkeit reiben (mindestens IT 12)\ng) Oberflächen schaben\nh) ISO-Regelgewinde (DIN 13) nach vorgegebe-\nnen Maßen herstellen\n1.1.3.3 Spanen mit Maschinen         a) Arten, Funktion und Anwendung von Sägema-\nschinen, Bohrmaschinen, Drehbänken, Fräs-\nmaschinen und Schleifmaschinen beschreiben\nb) Werkzeuge und Werkstücke einspannen sowie\nMaschinen sicher bedienen\nc) Werkstücke nach vorgegebenen Maßen mit der\nSägemaschine einschneiden und zerteilen\nd) Werkstücke unter Einhaltung vorgegebener\nMaßgenauigkeit mit einer stationären und einer\nHandbohrmaschine bohren (mindestens IT 12)\ne) Bohrungen senken\nf) Werkstücke unter Einhaltung vorgegebener\nMaßgenauigkeit und Oberflächengüte drehen\nund fräsen (mindestens IT 12, geschruppt und\ngeschlichtet)\ng) Werkstücke und Werkzeuge unter Einhaltung\nvorgegebener Maßgenauigkeit schleifen\n1.1.4   Umformen\n(§ 8 Nr. 1.1.4)\n1.1.4.1 Umformen                     a) Arten, Funktion und Anwendung von Werkzeu-\nohne Wärme                       gen und Hilfsmitteln für das Umformen ohne\nWärme beschreiben\nb) Bleche und Flachstahl treiben, schweifen und\nstauchen\nc) Werkstücke nach vorgegebenen Maßen und\nunter Beachtung des Faserverlaufs biegen                 5\nd) Einfache Blechversteifungen und -verbindun-\ngen herstellen\n1.1.4.2 Umformen mit Wärme           a) Arten, Funktion und Anwendung von Werkzeu-\ngen und Hilfsmitteln für das Umformen mit\nWärme beschreiben\nb) Werkstücke nach vorgegebenen Maßen biegen","348                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nLfd.          Teil des                                                              zeitliche Richtwerte\nNr.                                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse           in Wochen\nAusbildungsberufsbildes\n1               2                                       3-                                  4\n1.1.5   Fügen\n(§ 8 Nr. 1.1.5)\n1.1.5.1 Zusammenlegen            a) Werkstücke herrichten\nb) Werkstücke aufsetzen und einschieben\n1.1.5.2 An- und Einpressen       a) Vorarbeiten für Schraub-, Stift-, Niet- und Rohr-\nschraubverbindungen beschreiben\nb) Arten, Funktion und Anwendung von Verbin-\ndungselementen, Werkzeugen und Hilfsmitteln\nfür das An- und Einpressen beschreiben\nc) Einfache Schraubverbindungen herstellen und\nsichern\nd) Einfache Stiftverbindungen herstellen\ne) Einfache Kaltnietverbindungen an Blechen her-               9\nstellen\nf) Einfache Rohrschraubverbindungen herstellen\n1.1.5.3 Löten und Schweißen      a) Vorarbeiten für das Löten und Schweißen be-\nschreiben\nb) Arten, Funktion und Anwendung von Wärme-\nquellen, Löten und Hilfsmitteln für das Löten\nbeschreiben\nc) Arten, Funktion und Anwendung von Schweiß-\ngeräten beschreiben\nd) Einfache Lötarbeiten ausführen\ne) Einfache Schweiß- und Brennschneidarbeiten\nausführen\n1.2     Tauwerkbearbeitung       a) Arten und Anwendung von Knoten, Steken und\nund -verarbeitung            Spleißen beschreiben                                       1\n(§ 8 Nr. 1.2)\nb) Knoten und Steke herstellen\n1.3     Instandhaltungs-\ntechniken\n(§ 8 Nr. 1.3)\n4\n1.3.1   Ausführen von                Fertigkeiten der Metallbearbeitung und -verar-\nWartungs- und                beitung anwenden\nReparaturarbeiten\n(§ 8 Nr. 1.3.1)\n2       Fahrbetrieb\n(§ 8 Nr. 2)\n2.1     Brückendienst\n(§ 8 Nr. 2.1)","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                        349\nLfd.         Teil des                                                              zeitliche Richtwerte\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        in Wochen\nNr. Ausbildungsberufsbildes\n2                                          3                                4\n2.1.1  Ablesen und                  a) Nautische Anzeigegeräte für Kurs, Geschwin-\nHandhaben von Meß-,             digkeit, Wassertiefe und Zeit ablesen\nPrüf- und Anzeige-           b) sonstige Prüf- und Anzeigegeräte auf der\ngeräten                         Brücke ablesen\n(§ 8 Nr. 2.1.1)\n2.1.2  Steuern des Schiffs             Schiff nach Kompaß, Landmarken und Seezei-\n(§ 8 Nr. 2.1.2)                 chen steuern\n2.1.3  Übermitteln von              a) Übliche Kommandos im Brücken- und Maschi-\nKommandos und                   nendienst nennen                                        5\nMeldungen                    b) Schiffe sowie sonstige Objekte auf See und an\n(§ 8 Nr. 2.1.3)                 Land während des Ausgucks erkennen und\nmelden\nc) Kommandos und Meldungen übermitteln\n2.1.4  Handhaben von                a) Übliche Arten des Fest- und Losmachens be-\nFestmacherleinen                schreiben\n(§ 8 Nr. 2.1.4)\nb) Schiff losmachen, festmachen und verholen\n2.2    Maschinendienst\n(§ 8 Nr. 2.2)\n2.2.1  Ablesen und\nHandhaben von Meß-,             Analoge und digitale Anzeigegeräte ablesen\nPrüf- und Anzeige-\ngeräten                                                                                 1\n(§ 8 Nr. 2.2.1)\n2.2.2  Bedienen von                 a) Betriebsanleitungen für die jeweiligen Kraft-\nKraftmaschinen                  maschinen lesen\n(§ 8 Nr. 2.2.2)              b) Betriebsstörungen beschreiben\n3      Ladungs- und\nUmschlagstechnik\n(§ 8 Nr. 3)\n3.1    Handhaben von                   Verpackungen und Kennzeichnungen von fe-\nLadungsgütern                   sten, flüssigen und gasförmigen Ladungsgütern\n(§ 8 Nr. 3.1)                   beschreiben\n3.2    Ausführen von                   Laderäume, Tanks und Decks beschreiben und              2\nLadungsarbeiten                 zum Laden und Löschen vorbereiten\n(§ 8 Nr. 3.2)","350                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nLfd.         Teil des                                                           zeitliche Richtwerte\nNr. Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        in Wochen\n2\n1              2                                       3                                4\n3.3    Ausführen von                Möglichkeiten einer Gefährdung der Ladung\nArbeiten zur                 nennen\nLadungssicherung\n(§ 8 Nr. 3.3)\n4      Schiffssicherung\n(§ 8 Nr. 4)\n4.1    Feuerschutz und\nSicherheitsmanöver\n(§ 8 Nr. 4.1)\n4.1.1  Durchführen von          a) Voraussetzungen für eine Verbrennung nennen\nvorbeugenden             b) Ursachen für die Feuergefährlichkeit verschie-\nMaßnahmen zum                dener Stoffe sowie Brandursachen und Brand-\nBrandschutz                  verhütungsmaßnahmen nennen\n(§ 8 Nr. 4.1.1)                                                                      5\nC) Brandschutz- und Sicherheitspläne lesen\nd) Möglichkeiten einer Branderkennung nennen\ne) Sicherheitsrolle beschreiben\nf) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle durchfüh-\nren\n4.1.2  Handhaben von            a) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Feuer-\nFeuerlöschgeräten und        löschgeräten beschreiben\n-anlagen                 b) Wirkungsweise und Einsatz von Feuerlöschmit-\n(§ 8 Nr. 4.1.2)              teln beschreiben\nC) Verhaltensmaßregeln bei der Brandbekämp-\nfung nennen\nd) Feuerlöschgeräte sachgerecht handhaben\n4.2    Rettungsdienst und\nSicherheitsmanöver\n(§ 8 Nr. 4.2)\n4.2.1  Durchführen von          a) Verhaltensmaßregeln im Seenotfall nennen\nvorbeugenden             b) Sicherheitsrolle beschreiben\nMaßnahmen zum\nRettungsdienst           c) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle durchfüh-\n(§ 8 Nr. 4.2.1)              ren\n3\n4.2.2  Handhaben von            a) Bauart von Rettungsbooten, Rettungsflößen\nRettungsmitteln              und Rettungsgeräten beschreiben\n(§ 8 Nr. 4.2.2)          b) Rettungsringe und Rettungswesten beschrei-\nben\nC) Aufbau von Aussetzvorrichtungen für Rettungs-\ngeräte beschreiben\nd) Rettungsmittel handhaben","Nr. 1 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                            351\nLfd.           Teil des                                                                   zeitliche Richtwerte\nNr.    Ausbildungsberufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse          in Wochen\n2                                             3                                  4\n4.3       Unfallverhütung,              a) Wichtige Unfallverhütungsvorschriften für den\nArbeitsschutz, Umwelt-             Schiffsbetrieb nennen und anwenden\nschutz und rationelle         b) Arbeitsschutzvorschriften und wichtige Be-\nEnergieverwendung                 triebsanleitungen nennen und anwenden\n(§ 8 Nr. 4.3)\nc) Richtige Arbeitskleidung und persönliche\nSchutzausrüstung nennen sowie deren Benut-\nzung beschreiben\n- - - + - - - - - - - - - - - + - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - l während des ersten\nAusbildungsjahres\n5        Kenntnisse von                 a) Berufliche Bildungswege und wesentliche In- zu vermitteln\nwichtigen                          halte eines Ausbildungsverhältnisses und eines\narbeits- und                       Heuerverhältnisses nennen\nsozial rechtlichen             b) Auswirkungen der wesentlichen tarifrecht-\nVorschriften in der                lichen und sozialrechtlichen Bestimmungen\nSeeschiffahrt                      auf die Besatzungsmitglieder nennen\n(§ 8 Nr. 5)\nc) Auswirkungen der wesentlichen Bestimmun-\ngen des Betriebsverfassungsgesetzes auf die\nSeeschiffahrt nennen\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\n2              3\n1                 2                                            3                                   4\n1        Arbeits- und\nFertigungstechniken\n(§ 8 Nr. 1)\n1.1      Holz- und                      a) Arten, Funktion und Anwendung von Werkzeu-\nKunststoffbearbeitung              gen für die Holzbearbeitung und -verarbeitung\nund -verarbeitung                  beschreiben\n(§ 8 Nr. 1.4)\nb) Kunststoffbearbeitungsverfahren unter Beach-\ntung der besonderen Sicherheitsanforderun-         3\ngen und Kontrollverfahren beschreiben und bei\nReparaturen an Bord anwenden\nc) Einfache Vorrichtungen aus Holz herstellen\n1.2      Tauwerkbearbeitung             a) Arten, Herstellung und Behandlung von Tau-\nund -verarbeitung                  werk beschreiben\n(§ 8 Nr. 1.2)                  b) Arten, Funktion und Anwendung von Spleiß-\nwerkzeugen beschreiben\n4\nc) Drahtspleiße nach DIN und Tauspleiße herstel-\nlen\nd) Tauwerk den jeweiligen Eigenschaften entspre-\nchend behandeln","352                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                  in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n2              3\n2                                      3                                  4\n1.3     lnstandhaltungs-\ntechniken\n(§ 8 Nr. 1.3)\n1.3.1   Ausführen von            a) Zerlegen und zusammenbauen von Maschinen\nWartungs- und               anhand von Zeichnungen und Plänen beschrei-\nReparaturarbeiten           ben\n(§ 8 Nr. 1.3.1)\nb) Rohrverlegearbeiten und Reparaturen von\nRohrleitungen beschreiben\nc) Meßtechnische Methoden des Austauschbaus\nund Fertigkeiten der Metallbearbeitung und                      12\n8\n-verarbeitung anwenden (Abschnitt I Nr. 1.1)\nd) Wartungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht\nausführen\ne) Rohrleitungen verlegen sowie Reparaturen und\nNotreparaturen von Rohrleitungen ausführen\n1.3.2   Ausführen von            a) Zusammensetzung, Eigenschaften und Wir-\nKonservierungs- und         kungsweisen sowie Lagerung, Verwendung,\nAnstricharbeiten            Bearbeitung und Verarbeitung von Konservie-\n(§ 8 Nr. 1.3.2)             rungsmitteln und Hilfsstoffen beschreiben\nb) Arten, Funktion und Anwendung von Werkzeu-\ngen für Konservierungs- und Anstricharbeiten\nbeschreiben                                       6\nc) Alte und neue Untergründe vorbehandeln sowie\nGrund-, Zwischen- und Schlußanstriche auf-\ntragen\nd) Beschichtungen auftragen\ne) Anstriche und Beschichtungen reinigen und\npflegen\n2       Fahrbetrieb\n(§ 8 Nr. 2)\n2.1     Brückendienst\n(§ 8 Nr. 2.1)\n2.1.1   Ablesen und              a) Meteorologische Meß-, Prüf- und Anzeigegerä-\nHandhaben von               te handhaben, meteorologische Daten ermitteln\nMeß-, Prüf- und             sowie Wetter und Gezeiten beobachten\nAnzeigegeräten\nb) Nautische Anzeigegeräte für Kurs, Geschwin-\n(§ 8 Nr. 2.1.1)\ndigkeit, Wassertiefe und Zeit ablesen und hand-   8              8\nhaben\nc) Sonstige Prüf- und Anzeigegeräte auf der\nBrücke ablesen und handhaben","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                           353\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                       in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr. Ausbildungsberufsbildes\n2              3\n1              2                                          3                                   4\n2.1.2  Steuern des Schiffs          a) Steuereigenschaften des Schiffs beschreiben\n(§ 8 Nr. 2.1.2)\nb) Schiff nach Kompaß, Landmarken und See-\nzeichen sowie nach Anweisungen steuern\nc) Steueranlagen nach Anweisung handhaben\n2.1.3  Übermitteln von              a) Übliche Kommandos im Brücken- und Maschi-\nKommandos und                   nendienst in deutscher und englischer Sprache\nMeldungen                       nennen\n(§ 8 Nr. 2.1.3)\nb) Schiffe nach Typ, Größe und Lage sowie sonsti-\nge Objekte auf See und an Land während des\nAusgucks erkennen und melden\nC) Kommandos und Meldungen übermitteln sowie\nÜbermittlungsgeräte handhaben\n2.1.4  Handhaben von                   Schiff losmachen, festmachen und verholen\nFestmacherleinen                und Schleppverbindungen herstellen\n(§ 8 Nr. 2.1.4)\n2.1.5  Bedienen eines               a) Ankergeschirr beschreiben\nAnkergeschirrs               b) Ankergeschirr bedienen\n(§ 8 Nr. 2.1.5)\n2.1.6  Durchführen des              a) Häufig benutzte und wichtige Signale und\nSignaldienstes                  Signalmittel nennen und beschreiben\n(§ 8 Nr. 2.1.6)\nb) übliche Regeln beim Dippen nennen\nc) Flaggen anstecken, vorheißen und auftuchen\n2.1.7  Kennen der                   a) Internationale Betonnungssysteme zur Kenn-\nSeezeichen, Signal-             zeichnung des Fahrwassers und von Schiffahrt-\nund Lichterführung               hindernissen nennen und beschreiben\n(§ 8 Nr. 2.1.7)\nb) Befeuerungssysteme          nach Funktion    und\nKennung nennen und beschreiben\nc) Optische und akustische Signale von Fahrzeu-\ngen und sonstigen Objekten beschreiben\nd) Ausweichregeln für Maschinenfahrzeuge nen-\nnen\n2.1.8  Bestimmen von                a) Seekarten lesen sowie Peildiopter, Kartenzirkel\nPeilungen und Abstand            und Kursdreiecke handhaben\n(§ 8 Nr. 2.1.8)\nb) Objekte auf dem Radarbild lokalisieren sowie\nStörungen des Radarbilds erkennen\n2.2    Maschinendienst\n(§ 8 Nr. 2.2)","354                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                in Wochen\nNr.                              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n2              3\n2                                      3                                4\n2.2.1  Ablesen und              a) Bauteile einer Meßkette nennen\nHandhaben von\nb) Bedeutung der Aufzeichnung von registrieren-\nMeß-, Prüf- und\nden Geräten nennen\nAnzeigegeräten\n(§ 8 Nr. 2.2.1)          c) Analoge und digitale Anzeigegeräte ablesen\nund transportable Meßeinrichtungen handha-\nben\n2.2.2  Bedienen von             a) Betriebsanleitungen für die jeweiligen Kraft-\nKraftmaschinen              ,maschinen lesen und anwenden\n(§ 8 Nr. 2.2.2)\nb) Betriebskennwerte für Kraftstoff, Schmierung,\nKühlung und Wasser feststellen und beschrei-\nben\nc) Brennkraftmaschinen, Dampfkraftmaschinen,\nElektromotoren und Generatoren inbetriebneh-\nmen, während des Betriebs überwachen und\naußerbetriebnehmen                              8             12\nd) Betriebsstörungen erkennen\n2.2.3  Bedienen von             a) Funktion von Arbeitsmaschinen, Apparaten und\nArbeitsmaschinen,           Behältern im Gesamtsystem beschreiben\nApparaten und\nb) Arbeitsmaschinen, Apparate und Behälter\nBehältern\ninbetriebnehmen, während des Betriebs über-\n(§ 8 Nr. 2.2.3)\nwachen und außerbetriebnehmen sowie in\nStör- und Notfällen handhaben\n2.2.4  Bedienen von             a) Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb,\nLenz-, Ballast-             den Maschinenbetrieb und die Schiffssicher-\nund Versorgungs-            heit beschreiben\nsystemen                 b) Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb,\n(§ 8 Nr. 2.2.4)\nden Maschinenbetrieb und die Schiffssicher-\nheit bedienen\n3      Ladungs- und\nUmschlagstechnik\n(§ 8 Nr. 3)\n3.1    Handhaben von            a) Typische Eigenschaften, Verpackungen und\nLadungsgütern               Kennzeichnungen von festen, flüssigen und\n(§ 8 Nr. 3.1)               gasförmigen Ladungsgütern beschreiben\nb) Behandlung von üblichen Ladungsgütern be-\nschreiben\nc) Ladungsgüter handhaben","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                          355\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                     in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n2              3\n2                                           3                                4\n3.2     Ausführen von                a) Laderäume, Tanks und Decks sowie Ladeluken\nLadungsarbeiten                  und Ladetankverschlüsse beschreiben\n(§ 8 Nr. 3.2)\nb) Laderäume, Tanks und Decks zum Laden und\nLöschen von üblichen und besonderen La-\ndungsgütern vorbereiten\nc) Lade- und Löscheinrichtungen (Nr. 3.5) sowie\nLadeluken- und Ladetankverschlüsse bedie-\nnen und handhaben\n3.3     Ausführen von                a) Möglichkeiten einer Gefährdung der Ladung\nArbeiten zur                     nennen und beschreiben\nLadungssicherung             b) Techniken der Ladungssicherung beschreiben\n(§ 8 Nr. 3.3)\nc) Arbeiten zur Ladungssicherung ausführen\n8             15\n3.4     Ausführen von                a) Umschlag und Stauung der Ladung überwa-\nArbeiten zur                     chen\nLadungsfürsorge             b) Stauskizzen anfertigen\n(§ 8 Nr. 3.4)\nc) Staupläne lesen\nd) Ladung während der Reise kontrollieren\n3.5     Bedienen von                 a) Aufbau, Wirkungsweise, Einsatz und Belastbar-\nHebezeugen,                      keit von Ladebäumen, Kränen, Hubzügen, Fla-\nFördermitteln und                schenzügen, Winden, Gabelstaplern, Förder-\nAnschlaggeschirren               bändern und Pumpen beschreiben\n(§ 8 Nr. 3.5)\nb) Einsatz und Belastbarkeit von üblichen An-\nschlaggeschirren beschreiben\nc) Hebezeuge, Fördermittel und Anschlaggeschir-\nre fachgerecht bedienen und handhaben\n4       Schiffssicherung\n(§ 8 Nr. 4)\n4.1     Feuerschutz und\nSicherheitsmanöver\n(§ 8 Nr. 4.1)\n4.1.1   Durchführen von              a) Voraussetzungen für eine Verbrennung be-\nvorbeugenden                     schreiben\nMaßnahmen zum                b) Ursachen für die Feuergefährlichkeit verschie-\nBrandschutz                      dener Stoffe sowie Brandursachen und Brand-\n(§ 8 Nr. 4.1.1)\nverhütungsmaßnahmen beschreiben\nc) Baulichen Feuerschutz an Bord beschreiben\nd) Wirkungsweise einer Branderkennungsanlage\nbeschreiben\ne) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle durch-\nführen\nf) Branderkennungsanlagen, Brandabwehrgeräte\nund -anlagen überprüfen und instandhalten","356                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nlfd.         Teil des                                                                   in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr. Ausbildungsberufsbildes\n2              3\n2                                      3                                   4\n4.1.2   Handhaben von            a) Grundsätzliche Probleme bei der Bekämpfung\nFeuer1öschgeräten           von Schiffsbränden beschreiben\nund -anlagen             b) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Feuer-\n(§ 8 Nr. 4.1.2)             löschgeräten und -anlagen beschreiben\nc) Verhaltensmaßregeln bei der Brandbekämp-\nfung anwenden\nd) Feuerlöschgeräte sachgerecht handhaben und\nbeim Einsatz von Großfeuer1öschanlagen mit-\nwirken\n4              3\n4.1.3   Handhaben der            a) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Atem-\nBrandschutzausrüstung       schutzgeräten und Gasschutzmeßgeräten so-\n(§ 8 Nr. 4.1.3)             wie des Hitzeschutzanzugs beschreiben\nb) Sonstige Brandschutzausrüstung nennen\nc) Atemschutzgeräte, Gasschutzmeßgeräte und\nsonstige Brandschutzausrüstung handhaben\nd) Hitzeschutzanzug anlegen\n4.2     Rettungsdienst und\nSicherheitsmanöver\n(§ 8 Nr. 4.2)\n4.2.1   Durchführen von          a) Verhaltensmaßregeln im Seenotfall beschrei-\nvorbeugenden                ben\nMaßnahmen zum            b) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle durchführen\nRettungsdienst\n(§ 8 Nr. 4.2.1)          c) Rettungsmittel und sonstige Ausrüstung zum\nRettungsdienst überprüfen und instandhalten\n4.2.2   Handhaben von            a) Einsatz von Rettungsbooten, Rettungsflößen\nRettungsmitteln             und Rettungsgeräten beschreiben\n(§ 8 Nr. 4.2.2)\nb) Wirkungsweise von Aussetzvorrichtungen für         3             2\nRettungsboote, Rettungsflöße und Rettungs-\ngeräte beschreiben\nc) Rettungsmittel      und     Aussetzvorrichtungen\nhandhaben\n4.2.3   Handhaben der            a) Seenotsignale (Nr. 2.1.6) und sonstige Ausrü-\nsonstigen                   stung zum Rettungsdienst nennen und be-\nAusrüstung zum              schreiben\nRettungsdienst           b) Maßnahmen zur Lecksicherung beschreiben\n(§ 8 Nr. 4.2.3)\nc) Maßnahmen zur Hilfeleistung für andere Schiffe\nund deren Besatzung in Seenotfällen\nbeschreiben\nd) Signalmittel, Seenotsignale und sonstige Aus-\nrüstung zum Rettungsdienst handhaben\ne) Leckagen provisorisch abdichten","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                               357\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                           in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\n2       1      3\n1                2                                           3                                      4\n4.3      Unfallverhütung,             a) Wichtige Unfallverhütungsvorschriften für den\nArbeitsschutz,                   Schiffsbetrieb erläutern\nUmweltschutz und             b) Notwendigkeit besonderer Unfallverhütungs-\nrationelle                       vorschritten für Seeschiffe erläutern\nEnergieverwendung\n(§ 8 Nr. 4.3)                c) Einführung neu an Bord gekommener Besat-\nzungsmitglieder in bezug auf unfallsicheres Ver-\nhalten beschreiben\nd) Arbeitsschutzvorschriften und wichtige Be-\ntriebsanleitungen erläutern\ne) Wichtige äußere und individuelle Belastungs-\nfaktoren für den Menschen im Schiffsbetrieb\nnennen und erläutern\nwährend der gesamten\nf) Arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbe-\nlastungen nennen und zu deren Vermeidung         beruflichen\nbeitragen                                        Fachbildung\nzu vermitteln\ng) Die auf Schiffen verwendeten Energiearten nen-\nnen und Möglichkeiten rationeller Energiever-\nwendung am Arbeitsplatz beschreiben\n5        Kenntnisse von               a) Berufliche Bildungswege und wesentliche In-\nwichtigen arbeits-               halte eines Ausbildungsverhältnisses und eines\nund sozialrechtlichen            Heuerverhältnisses erläutern\nVorschriften in der          b) Auswirkungen der wesentlichen tarifrechtli-\nSeeschiffahrt                    chen und sozialrechtlichen Bestimmungen auf\n(§ 8 Nr. 5)                      die Besatzungsmitglieder erläutern\nc) Auswirkungen der wesentlichen Bestimmun-\ngen des Betriebsverfassungsgesetzes auf die\nSeeschiffahrt erläutern\n(","358                                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 23)\nBundesrepublik Deutschland\n- Bundesadler -\nSchiffsmechanikerbrief\n(Name, Vorname)\ngeboren am ............................................................................................................................................................ in ...................................................................................................................................\nbesitzt die Befähigung zum\nSchiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin\nnach Maßgabe der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin und\nüber den Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes vom ..................................................................................................................................................................................\nStempel\n(zuständige Stelle und Unterschrift)"]}