{"id":"bgbl1-1983-14-4","kind":"bgbl1","year":1983,"number":14,"date":"1983-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/14#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_14.pdf#page=13","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1983","law_date":"1983-03-23T00:00:00Z","page":325,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                             325\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich\nzwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1983\nVom 23. März 1983\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den        des Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom             dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die\n28. August 1969 (BGBI. 1S. 1432) wird mit Zustimmung      Einnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkom-\ndes Bundesrates verordnet:                                mens abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen\nAufkommen ist unverzüglich durchzuführen.\n§ 1\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung                (3) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nund des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1983         behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bun-\ndesminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-    eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-\nlung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im        mens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat\nAusgleichsjahr 1983 wird der Zahlungsverkehr nach         werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des\n§ 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt,       Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-\ndaß die Ablieferung des Bundesanteils an der durch        rechnet. Für die Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt\nLandesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf         die im § 13 Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzaus-\ndie folgenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird:   gleich zwischen Bund und Ländern genannte Feststel-\nBaden-Württemberg                 85,5 v. H.           lung der Einwohnerzahlen.\nBayern                            64,2 v. H.\nBerlin                            56,8 v. H.                                      §2\nBremen                            21,9 v. H.                                Berlin-Klausel\nHamburg                           97,4 v. H.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nHessen                            72,9 v. H.           tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes\nNiedersachsen                     33,5 v. H.           über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nNordrhein-Westfalen               70,0 V. H.           auch im Land Berlin.\nRheinland-Pfalz                   50,5 V. H.\nSaarland                            5,9v.H.                                       §3\nSchleswig-Holstein                22,6 v. H.                                 Inkrafttreten\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläu-     Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nfigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage          1983 in Kraft.\nBonn, den 23. März 1983\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}