{"id":"bgbl1-1983-14-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":14,"date":"1983-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/14#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_14.pdf#page=4","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen","law_date":"1983-03-22T00:00:00Z","page":316,"pdf_page":4,"num_pages":9,"content":["316                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen\nVom 22. März 1983\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 3 b Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nGebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, von denen § 3 Abs. 3 durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Januar 1975\n(BGBl.11 S. 65) eingefügt und§ 3 b durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1965 (BGBl.11 S. 873)\neingefügt und durch § 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) zuletzt geändert\nworden ist, wird - hinsichtlich des Artikels 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen -\nverordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1785), geändert\ndurch § 7 der Verordnung vom 22. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 2008), wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 werden die Worte „mit Ausnahme der Talsperren\" gestrichen.\n2. Dem§ 4 Abs. 2 Nr. 2 werden die folgenden Worte angefügt:\n,,dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;\".\n3. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung\nin der Schwimmebene der größten Eintauchung festgestellt (Dritter Abschnitt).\n4. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Bei Wasserfahrzeugen, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportboote),\nwird die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung im vereinfachten Verfahren (Sportboot-Eich-\nverfahren) festgestellt (Vierter Abschnitt), sofern nicht der Antragsberechtigte die Eichung nach dem\nDritten Abschnitt begehrt.\"\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden eingefügt:\n,,(2) Bei der Eichung nach§ 26 Abs. 1 Nr. 1 ist das Schiff auf Verlangen des Schiffseichamts an\nLand bereitzustellen.\n(3) Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist im Sportboot-Eichverfahren nicht anzuwenden. Es ist jedoch ein form-\nloser Antrag zu stellen.\"\n6. § 13 Nr. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:\n,, 1 . Meßbänder,\n2. Maßstäbe von 4 Meter, 3 Meter, 2 Meter, 1 Meter und 0,5 Meter Länge; sie müssen aus dauer-\nhaftem und maßhaltigem Werkstoff bestehen und schwimmfähig sein; an einer Seite muß eine\nSkala mit Zentimeterteilung eingearbeitet sein, die über die ganze Länge verläuft;\n3. Gliedermaßstäbe von 2 Meter Länge;\n4. Maßstäbe zur Messung der Eintauchungen in Beschaffenheit und Ausstattung nach Nummer 2,\nan denen eine Anschlagplatte so angebracht ist, daß in der Betriebsstellung die Einhaltung eines\nrechten Winkels gewährleistet wird und die so lang sein muß, daß mit ihrer Oberkante waagerecht\ndas Anlegen an den tiefsten Punkt des Schiffsbodens möglich ist; auf beiden Seiten müssen\nSkalen in Zentimeterteilung angebracht werden, deren Nullpunkte im Scheitel des Winkels\nliegen.\"\n7. Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Nur die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung wird im Eichschein (Rubrik 34) ein-\ngetragen.''","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                           317\n8. § 27 erhält folgende Fassung:\n„Tragfähigkeit\n( 1) Die Tragfähigkeit wird auf Antrag festgestellt und im Eichschein (Rubrik 22) eingetragen.\n(2) Kurvenblätter, Arealkurven und Stabilitätsrechnungen können zur Ermittlung der Tragfähigkeit\nverwendet werden.\"\n9. Der Vierte Abschnitt wird fünfter Abschnitt, der Fünfte Abschnitt wird Sechster Abschnitt und der\nSechste Abschnitt wird Siebenter Abschnitt. Die §§ 30 bis 35 werden §§ 38 bis 43.\n10. Nach dem Dritten Abschnitt wird folgender Vierter Abschnitt eingefügt:\n„Vierter Abschnitt\nSportboot-Eichverfahren\n§ 30\nAllgemeines\nDie Wasserverdrängung ist nach der Formel des § 26 Abs. 1 Nr. 2 festzustellen.\n§ 31\nEbene der größten Eintauchung\n( 1) Bei der Eichung eines Sportboots nach den §§ 32, 33 oder 37 wird die Ebene der größten Ein-\ntauchung festgelegt, indem am schwimmenden unbeladenen, jedoch vollständig ausgerüsteten und\neingerichteten Sportboot die Eintauchtiefe gemessen wird. Als Zuschlag für Verbrauchsstoffe, Per-\nsonen und deren Gepäck sind 5 Zentimeter hinzuzurechnen. Die Eintauchtiefe ist auf halber Länge\ndes Schiffskörpers zu messen. Starke Vertrimmungen sind zu berücksichtigen, feste Flossenkiele\nund Schwerter jedoch nicht. Eine Schmutzwasserlinie kann zur Ermittlung herangezogen werden.\n(2) Die Ebene der größten Eintauchung kann auch an Land anhand der Schmutzwasserlinie fest-\ngelegt werden.\n(3) Es können auch entsprechende Angaben des Herstellers verwendet werden.\n§ 32\nBerechnung der Wasserverdrängung\n(1) § 26 Abs. 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Angaben des Herstellers oder andere\nAngaben zur Bestimmung des Völligkeitsgrades der Verdrängung für die Berechnung verwendet wer-\nden können.\n(2) Andernfalls sind als Völligkeitsgrad der Verdrängung der Berechnung in der Regel zugrunde-\nzulegen\n- bei Motorbooten: ö = 0,35,\n- bei Segelbooten: ö = 0,25.\n§ 33\nBaumuster-Eichung\n(1) Ein in Serie hergestelltes Sportboot kann als Baumuster im Sportboot-Eichverfahren geeicht\nwerden, wenn dies als Baumuster-Eichung beantragt wird.\n(2) Dem Antrag sind Zeichnungen, Abbildungen und eine umfassende Baubeschreibung - je elf-\nfach - beizufügen, aus denen die Beschaffenheit des Bootskörpers, der Antriebsmaschinen - soweit\ndiese fest eingebaut sind-, die Einrichtung und Ausrüstung und die Serien-Ausstattung im einzelnen\nhervorgeht.\n(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, Änderungen der Serie, die Einfluß auf das Gewicht haben,\nunverzüglich der technischen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.\n(4) Abweichend von§ 31 Abs. 1 wird die Ebene der größten Eintauchung bei einem Sportboot, das\nfür den Betrieb mit einem Außenbordmotor gebaut ist, ohne das Gewicht des Motors, der Tanks und\nder Startbatterie festgelegt.\n(5) Das Ergebnis der Baumuster-Eichung wird in eine Liste aufgenommen, die von der technischen\nAufsichtsbehörde geführt und fortgeschrieben wird. Die Liste enthält als Ergebnis der Baumuster-\nEichung folgende Angaben:\n1. Eichzeichen,\n2. Hersteller,\n3. Typbezeichnung,","318                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n4.   Länge über alles,\n5.   größte Breite,\n6.   Wasserverdrängung bei größter Eintauchung,\n7.   Baumaterial des Rumpfes,\n8.   Hersteller, Leistung und Gewicht der Antriebsmaschine.\n§ 34\nÜberprüfung von Nachbauten\nBei einem Sportboot, dessen Baumuster geeicht ist, genügt anstelle der Eichung eine Überprüfung\nder Länge über alles und der größten Breite. Bei einem Sportboot, das für den Betrieb mit einem\nAußenbordmotor gebaut und eingerichtet ist, muß das Gewicht des Motors, der Tanks, der Tankfüllung\nund der Startbatterie dem Ergebnis der Baumuster-Eichung hinzugefügt werden.\n§ 35\nEichbescheinigung\n( 1 ) Das Schiffseichamt erteilt für das im Sportboot-Eichverfahren geeichte oder nach § 34 über-\nprüfte Sportboot eine Eichbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8. Die Eichbescheinigung ist\neine Urkunde nach§ 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\nderungsnummer 315-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 833).\n(2) Die Eichbescheinigung für Sportboote wird ungültig, wenn\n1. die Eichplakette zerstört oder unleserlich geworden ist oder\n2. am Sportboot Änderungen (Umbauten, Einbau eines anderen Motors oder einer Maschinenanlage)\nvorgenommen worden sind, die erheblichen Einfluß auf das Gewicht haben, so daß die Angaben in\nder Eichbescheinigung über die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung nicht mehr zutreffen.\nEine ungültig gewordene Eichbescheinigung kann nach Änderung wieder in Kraft gesetzt werden.\n(3) Das Schiffseichamt trägt jede Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in das Eichver-\nzeichnis für Sportboote nach dem Muster der Anlage 5 ein.\n(4) Die Eichbescheinigung für das Baumuster eines Sportboots erhält den Zusatz „Baumuster\".\nSie ist nicht Urkunde nach § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung; der entsprechende Hinweis wird\ngestrichen.\n§ 36\nEichplakette mit Eichzeichen\n( 1 ) Ein Sportboot, das im Sportboot-Eichverfahren geeicht oder nach § 34 überprüft ist, erhält\nanstelle der Eichmarken ( § 20) eine Eichplakette nach dem Muster der Anlage 9 mit aufgedrucktem\nEichzeichen.\n(2) Die Eichplakette besteht aus einer rechteckigen, zerstörbaren Haftfolie von 10,0 x 6,4 Zenti-\nmeter Abmessung. Sie trägt einen hellgrün-grauen Guillochen-Sicherheitsunterdruck mit eingearbei-\ntetem Bundesadler, der Aufdruck ist dunkelgrün. Die Eichplakette wird im Sportboot angebracht, und\nzwar an einer gegen Witterungs- und mechanische Einflüsse weitgehend geschützten Stelle, die nicht\nohne Umbau austauschbar ist. Die Stelle wird in der Eichbescheinigung unter der Nummer 9 ein-\ngetragen.\n(3) Das Eichzeichen besteht aus den Kennbuchstaben des Schiffeichamtes, das die Eichung vor-\ngenommen hat, der Nummer der Eichbescheinigung und dem Zusatz „Sp\".\n(4) Eine Eichplakette für das Baumuster eines Sportboots wird nur erteilt, wenn das Sportboot auch\nnach§ 34 überprüft ist und außer der Eichbescheinigung für das Baumuster(§ 35 Abs. 4) eine Eich-\nbescheinigung für das jeweilige Sportboot (§ 35 Abs. 1) erteilt ist.\n§ 37\nGrenzfälle\nErgibt die Eichung des Sportboots eine Wasserverdrängung von weniger als fünf oder von minde-\nstens zehn Kubikmeter, so ist auf Antrag eine Berechnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 durchzuführen. Die\n§§ 31, 35 und 36 sind anzuwenden.\"\n11. In § 40 werden vor dem Wort „erhoben\" die Worte ,, , zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 22. März 1983 (BGBI. 1 S. 316),\" eingefügt.\n12. Die Anhänge A und B dieser Verordnung werden als Anlage 8 (Muster der Eichbescheinigung) und 9\n(Muster der Eichplakette) angefügt.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                                       319\nArtikel 2\nAbschnitt VI des Gebührenverzeichnisses-Anlage der Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrts-\nverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 22. Oktober 1980 (BGBI. I S. 2008), geän-\ndert durch die Verordnung vom 9. März 1982 (BGBI. 1S. 315), erhält folgende Fassung:\nFundstellen-\nLfd.                                                                                        hinweis      Gebühr\nNr.                      Gegenstand                               Rechtsgrundlage         im Anhang        DM\nNummer\nVI. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Schiffseichung\n1.  a) Eichung nach dem zweiten Abschnitt der Ver-      §§ 8, 14 bis 21 Verordnung           20\nordnung über die Eichung von Binnenschiffen      über die Eichung von Binnen-\neinschließlich der Ausfertigung des Eich-        schiffen\nscheins (ohne Tragfähigkeitstabelle), dem Ein-\nkörnen oder Einkerben der Eichmarken und\nEichzeichen\nbis 100 Tonnen                   Grundbetrag                                                     200,-\nzuzüglich je Tonne                                                                                  1,-\nOber 100 Tonnen bis 500 Tonnen\nGrundbetrag                                                     310,-\nzuzüglich für jede weitere Tonne über 100                                                           0,70\nTonnen\nüber 500 Tonnen                  Grundbetrag                                                     620,-\nzuzüglich für jede weitere Tonne über 500                                                           0,40\nTonnen\nb) Eichung nach dem Dritten Abschnitt der Ver-      § 26 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung         20         800,-\nordnung über die Eichung von Binnenschiffen      über die Eichung von Binnen-\nbei Anwendung der Simpson-Regel ein-             schiffen\nschließlich Nebenarbeiten nach Buchstabe a\nc) Eichung nach dem Dritten Abschnitt der Ver-      § 26 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung         20\nordnung über die Eichung von Binnenschiffen      über die Eichung von Binnen-\nbei Anwendung der Formel einschließlich          schiffen\nNebenarbeiten nach Buchstabe a\nbis 100 Kubikmeter Wasserverdrängung                                                             195,-\nüber 100 Kubikmeter Wasserverdrängung                                                             245,-\nd) Eichung einer Klappschute nach dem Zweiten       §§ 8, 14 bis 21 Verordnung                    Gebühren\nAbschnitt der Verordnung über die Eichung        über die Eichung von Binnen-                  sowohl für\nvon Binnenschiffen und Lieferung einer Lade-     schiffen                                     den Schiffs-\nraumtabelle, wobei 1 Kubikmeter gleich 1                                                        rumpf als\nTonne gerechnet wird                                                                          auch für den\nLaderaum\nnach Buch-\nstabe a\ne) Eichung einer Klappschute nach dem Dritten       § 26 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung                   Gebühren\nAbschnitt der Verordnung über die Eichung        über die Eichung von Binnen-                    für den\nvon Binnenschiffen bei Anwendung der Formel      schiffen                                     Schiffsrumpf\nund Lieferung einer Laderaumtabelle, wobei                                                        nach\n1 Kubikmeter gleich 1 Tonne gerechnet                                                         Buchstabe c\nwird, einschließlich Nebenarbeiten nach                                                          und für\nBuchstabe a                                                                                    den Lade-\nraum nach\nBuchstabe a\n2.   a) Nachprüfung der Eichung auf Verlangen des        § 4 Abs. 2 Nr. 4 Verordnung          20         Gebühr\nAntragsberechtigten, wenn sich die Richtigkeit   über die Eichung von Binnen-                     nach\nder Eichung herausstellt                         schiffen                                      Nummer 1\nb) Nachprüfung der Eichung von Amts wegen           § 8 Abs. 4 in Verbindung mit§ 9      20       Drei Fünftel\nAbs. 2                                        der Gebühr\nVerordnung über die Eichung                      nach\nvon Binnenschiffen                            Nummer 1\n3.   a) Nacheichung, wenn die Geltungsdauer des          § 8 Abs. 3 in Verbindung mit         20         Gebühr\nEichscheins abgelaufen ist                       § 38 Verordnung über die                         nach\nEichung von Binnenschiffen                    Nummer 1","320                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nFundstellen-\nLfd.                                                                                      hinweis      Gebühr\nNr.                        Gegenstand                            Rechtsgrundlage        im Anhang        DM\nNummer\nb) Nacheichung, bei der die Aufstellung einer      § 38 Verordnung über die            20         Gebühr\nneuen Arealkurve erfo~derlich ist, einschließ- Eichung von Binnenschiffen                      nach\nlich Nebenarbeiten nach Nummer 1 Buch-                                                      Nummer 1\nstabe a\nc) Nacheichung, bei der Ergebnisse früherer        § 38 Abs. 3 Verordnung über         20       Vier Fünftel\nEichungen weitgehend verwendet werden          die Eichung von Binnenschif-                der Gebühr\nkonnten, einschließlich Nebenarbeiten nach     fen                                             nach\nNummer 1 Buchstabe a                                                                        Nummer 1\n4.  Angesetzte oder angefangene Eichungen, die aus                                                 Zwei Fünftel\nGründen, die der Antragsteller zu vertreten hat,                                               der Gebühr\nnicht durchgeführt werden konnten oder unter-                                                      nach\nbrochen werden mußten                                                                           Nummer 1\nbis zur vollen\nGebühr\n5.  Verlängerung der Geltungsdauer eines Eich-         § 9 Abs. 1 Verordnung über die      20      Drei Fünftel\nscheins                                            Eichung von Binnenschiffen                  der Gebühr\nnach\nNummer 1\n6.  Ausfertigung einer Zweitschrift oder Abschrift des                                                  80,-\nEichscheins\n7.  Befristete Verlängerung der Geltungsdauer eines    § 9 Abs. 5 Verordnung über die      20           80,-\nEichscheins                                        Eichung von Binnenschiffen\n8.  Eintragung von Berichtigungen                      § 11 Verordnung über die            20           80,-\nEichung von Binnenschiffen\n9.  Eintragung einer Änderung des Namens oder der      §§ 10 und 11 Verordnung über        20           25,-\nDevise sowie endgültige Eintragung einer Berich-   die Eichung von Binnenschif-\ntigung nach vorangegangener vorläufiger Eintra-    fen\ngung\n10.  Ausstellung der vorläufigen Eichbescheinigung      § 12 Verordnung über die            20          70,-\nEichung von Binnenschiffen\n11.  Erstellung derTragfähigkeitstabelle im Eichschein  § 19 Abs. 10 Verordnung über        20         120,-\n(Rubrik 33)                                        die Eichung von Binnenschif-\nfen\n12.  Erneuerung der Eichmarken einschließlich           § 20 Abs. 1 und § 28 Verord-        20\nAnbringung des Eichzeichens außerhalb einer        nung über die Eichung von\nEichung                                            Binnenschiffen\nje Marke                                                                                            25,-\n13.  Anbringung von Eichskalen                          § 22 Verordnung über die            20\nEichung von Binnenschiffen\nje Skala                                                                                            25,-\n14.  Sportboot-Eichung nach dem Vierten Abschnitt       § 32 Verordnung über die            20         175,-\nder Verordnung über die Eichung von Binnen-        Eichung von Binnenschiffen\nschiffen einschließlich Erteilung der Eichbeschei-\nnigung und Anbringung der Eichplakette\n15.  Baumuster-Eichung nach dem Vierten Abschnitt       § 33 Verordnung über die            20         300,-\nder Verordnung über die Eichung von Binnen-        Eichung von Binnenschiffen\nschiffen\n16.  Überprüfung von Sportbooten aus einer Serie, für   § 34 Verordnung über die            20           60,-\ndie eine Baumuster-Eichung durchgeführt wor-       Eichung von Binnenschiffen\nden ist, einschließlich Erteilung der Eichbeschei-\nnigung und Anbringung der Eichplakette\n17.  Erneuerung der Eichplakette einschließlich Aus-    § 35 Abs. 2 Verordnung über         20           40,-\nstellung einer neuen Eichbescheinigung             die Eichung von Binnenschif-\nfen\n18.  Berechnung bei Anwendung der Simpson-Regel         §§ 37, 26 Abs. 1 Nr. 1 Verord-      20         800,-\neinschließlich Erteilung der Eichbescheinigung     nung über die Eichung von\nund Anbringung der Eichplakette unter Fortfall der Binnenschiffen\nGebühren nach Nummer 14 oder 15","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                          321\nArtikel 3\nBert in-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 11 des Gesetzes\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft.\nBonn, den 22. März 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","322                                                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnhang A\nAnlage 8\nEichzeichen:                                                                                                          Sp\nBundesrepublik Deutschland\nEichbescheinigung\nfür\nSportboote\nnach\n.                                                                          § 35 der Verordnung über die Eichung                                                                                                                                                                       .\n!                                                                                                          von Binnenschiffen                                                                                                                                                        !\n1                                                                                                                                                                                                                                                                                     1\nDie Eichbescheinigung ist eine Urkunde\nnach § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung\n(Im Falle des § 35 Abs. 4 BinSchEO zu streichen)\n8601-08 Eichbescheinigung für Sportboote\n·......................................................................................................................................................................................................................................................................................\nSeite 1","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                   323\n~                         ~                 ~\ngebaute Maschinenanlage        D     Außenbordmotor    D         ohne Motor D\nkW\nm3\nhplakette nach § 36 ist angebracht:\nWasser- und Schiffahrtsamt\nSchiffseichamt\nUnterschrift\n11.     Raum für Vermerke des Registergerichts:\n•) Zutreffendes ist angekreuzt\nSeite 2","324            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnhang B\nAnlage 9\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nEichplakette für Sportboote\nSpl"]}