{"id":"bgbl1-1983-14-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":14,"date":"1983-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_14.pdf#page=2","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung","law_date":"1983-03-21T00:00:00Z","page":314,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["314                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung\nVom 21. März 1983\nAuf Grund der§§ 7, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2                  die Beantragung der Erteilung eines Führungs-\nund des § 1 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben                     zeugnisses nach§ 28 Abs. 5 des Bundeszentral-\ndes Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der                      registergesetzes in der Fassung der Bekannt-\nFassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977                            machung vom 22. Juli 1976 (BGBl.1 S. 2005) ver-\n(BGBI. 1S. 1314), von denen § 12 durch Artikel 1 Nr. 1                  langt werden.\"\ndes Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613) ge-                 b) In Absatz 3 Satz 1 werden der Punkt durch einen\nändert worden ist, wird, hinsichtlich des Artikels 1 Nr. 7              Beistrich ersetzt und folgende Worte angefügt:\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,\nverordnet:                                                              „soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung\nverbundenen Gefahren durch den Bewerber aus-\ngeglichen werden können.\"\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Eignung und Befähigung zum           4. § 6 wird wie folgt geändert:\nFühren von Sportbooten auf Seeschiffahrtstraßen vom                a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n20. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1988), geändert durch                     ,,Bei einer neuen Prüfung kann der Prüfungsaus-\nArtikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 19. Dezember 1975                    schuß einen Bewerber, der einen Teil der Prüfung\n(BGBI. 1976 1 S. 9), wird wie folgt geändert:                           überdurchschnittlich bestanden hat, von der\nerneuten Ablegung dieses Prüfungsteiles\n1. Die Kurzbezeichnung der Verordnung erhält fol-                     befreien.\"\ngende Fassung:\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n,,(Sportbootführerscheinverordnung-See)''.                           ,,(6) Der Prüfungsausschuß soll Bewerbern, die\nneben der Prüfung nach § 3 den Befähigungs-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                       nachweis nach der Verordnung über das Führen\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:                    von Sportbooten auf den Binnenschiffahrtstra-\nBen vom 21. März 1978 (BGBI. 1 S. 420) erwer-\n„Sportboot im Sinne dieser Verordnung ist ein\nben wollen, ermöglichen, die getrennten Prüfun-\nvon seinem Bootsführer nicht gewerbsmäßig für\ngen in zeitlichem Zusammenhang abzulegen.\"\nSport- oder Erholungszwecke verwendetes\nWasserfahrzeug.''\n5. § 8 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nDie Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\n,,2. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Gel-\ntungsbereiches dieser Verordnung, die sich             ,,(1) Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der\nnicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich         Inhaber körperlich, geistig oder auf Grund seines\ndieser Verordnung aufhalten, es sei denn,            Verhaltens im Verkehr zum Führen von Sportbooten\ndaß in dem Staat ihres Wohnsitzes für das            nicht mehr geeignet ist.\nFühren von Sportbooten auf Wasserstraßen,                (2) Eine Fahrerlaubnis kann entzogen werden,\ndie mit den Seeschiffahrtstraßen vergleich-          wenn der Inhaber\nbar sind, ein Befähigungsnachweis amtlich            1 . wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs rechts-\nvorgeschrieben ist; in diesem Fall sind die               kräftig verurteilt worden ist,\nInhaber des in dem Staat ihres Wohnsitzes\ngeltenden Befähigungsnachweises aus-                 2. wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwider-\ngenommen, soweit Gegenseitigkeit gewähr-                  handlungen gegen strom- und schiffahrtpolizeili-\nleistet ist,\".                                            che Vorschriften begangen hat,\nc) Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:             3. unter erheblicher Einwirkung geistiger Getränke\noder anderer berauschender Mittel ein Sportboot\n,,3. Führer von Sportbooten, wenn die Sport-                   geführt hat oder\nboote keinen Motorantrieb haben oder mit\neinem Motorantrieb ausgerüstet sind, des-            4. einer Auflage nach§ 2 Abs. 3 nicht nachkommt.\"\nsen größte nicht überschreitbare Nutzlei-\nstung an der Propellerwelle 3,68 Kilowatt         6. Folgender§ 8 a wird eingefügt:\noder weniger beträgt.\"\n,,§ Sa\nd) In Absatz 2 Satz 2 wird die Bezugnahme auf                                         Fahrverbot\n,,Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2\" durch die Bezug-\nnahme auf „Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2\" ersetzt.             (1) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses\nnach§ 1 Abs. 1 Satz 3 wird das Führen eines Sport-\nboots auf Seeschiffahrtstraßen vorübergehend\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\noder dauernd untersagt (Fahrverbot), wenn die Vor-\na) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                   aussetzungen des § 8 Abs. 1 gegeben sind. Das\n,,Bestehen Zweifel an der Eignung, kann die Vor-          Fahrverbot kann ausgesprochen werden, wenn die\nlage amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder             Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                                315\ngegeben sind oder der Inhaber einer im Sportboot-              2. nach Absatz 1 Nr. 5 von den beauftragten Ver-\nführerschein eingetragenen Auflage nicht nach-                    bänden,\nkommt.                                                         3. nach Absatz 1 Nr. 7 von der Wasser- und\n(2) Über das Fahrverbot entscheidet die Wasser-                Schiffahrtsdirektion Nordwest\nund Schiffahrtsdirektion Nordwest. Sie teilt ihre              festgesetzt und eingezogen.\"\nEntscheidung, soweit der Inhaber eines Sportboot-\nführerscheins betroffen ist, unter Angabe der\nGründe den nach § 4 beauftragten Sportverbänden            8. In § 11 Satz 2 werden im ersten Halbsatz die Worte\nmit.\"                                                          „und das Kanalamt Kiel-Holtenau\" gestrichen und\nam Ende des zweiten Halbsatzes nach dem Klam-\nmerzusatz die Worte „sowie des Bundesgrenz-\n7. § 10 erhält folgende Fassung:                                 schutzes und der Zollverwaltung\" eingefügt.\n,,§ 10                            9. § 12 wird wie folgt geändert:\nKosten\na) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Bezugnahme auf,,§ 1\n(1) An Kosten (Gebühren und Auslagen) werden                   Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2'' durch die Bezugnahme\nerhoben:                                                          auf,,§ 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2\" ersetzt.\n1. Für die Abnahme                                            b) Nach Absatz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 2 ein-\nder Führerscheinprüfung                 DM 54,-               gefügt:\n2. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis                          „2. entgegen einem Fahrverbot nach § 8 a\nnach Bestehen der Prüfung               DM 22,-                    Abs. 1 ein Sportboot führt,\".\n3. für die nachträgliche Erteilung                            c) In Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 2\nvon Auflagen nach § 2 Abs. 3            DM 11,50              bis 5 Nummern 3 bis 6.\n4. für die Ausstellung einer Ersatz-\nausfertigung nach § 7                   DM 30,-      10. § 13 wird wie folgt geändert:\n5. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis                      Im Absatz 2 wird die Bezugnahme auf,,§ 1 Abs. 1\nohne Prüfung nach § 13                  DM 30,-           Satz 2 Nr. 1\" durch die Bezugnahme auf,,§ 1 Abs. 1\nSatz 3 Nr. 1 \" ersetzt.\n6. für die Ablehnung eines Antrags          DM 19,-\n7. für die Entziehung einer Fahrerlaubnis                                         Artikel 2\nnach§ 8 und Verhängung eines Fahr-\nverbots nach § 8 a                      DM 85,-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nbis DM 250,-      tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\n8. Reisekosten für die Prüfungsmitglieder.               über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-\nschiffahrt auch im Land Berlin.\n(2) Die Kosten für Amtshandlungen werden im\nAuftrage des Bundesministers für Verkehr\nArtikel 3\n1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 von den Prü-\nfungsausschüssen,                                      Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft.\nBonn, den 21 . März 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nBayer"]}