{"id":"bgbl1-1983-14-11","kind":"bgbl1","year":1983,"number":14,"date":"1983-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/14#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-14-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_14.pdf#page=55","order":11,"title":"Sechste ADNR-Änderungsverordnung","law_date":"1983-03-24T00:00:00Z","page":367,"pdf_page":55,"num_pages":8,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                      367\nSechste ADNR-Änderungsverordnung\nVom 24. März 1983\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom\n6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) in Verbindung mit§ 8 Nr. 1 und 2 der ADNR-Einführungsverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1119) wird nach Anhörung von\nSachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der ADNR-Einführungsverordnung\nDie ADNR-Einführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977\n(BGBI. 1S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. März 1982 (BGBI. 1 S. 390), wird\nwie folgt geändert:\n1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung ,,(ADNR-Einführungsverordnung)\" durch die Kurz-\nbezeichnung ,,(Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt - GGVBinSch -)\" ersetzt.\n2. In § 1 Abs. 4 werden nach dem Wort „Rheinschiffs-Untersuchungsordnung\" die Worte „vom\n26. März 1976 (BGBI. 1S. 773), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 1983 (BGBI. 1\nS. 359),\" eingefügt und die Worte „in der jeweils geltenden Fassung\" durch die Worte „vom\n14. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 59)\" ersetzt.\n3. In § 3 Abs. 1 werden „Randnummer 131 250 (3)\" durch „Randnummer 131 250 (2)\" und die\nWorte „Genehmigungsvermerk auf Schaltplänen usw.\" durch die Worte „Sichtvermerk auf\nUnterlagen für die elektrischen Anlagen\" ersetzt.\n4. In § 4 Abs. 1 werden nach den Worten „5. Juli 1978 (BGBI. 1S. 1017)\" die Worte\"' geändert\ndurch Verordnung vom 27. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 1113),\" eingefügt.\n5. In § 6 Abs. 3 Nr. 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.\n6. Dem § 6 Abs. 3 werden folgende Nummern 9 und 10 angefügt:\n„9.   vor dem Beladen eines Schiffes mit einem in Randnummer 6331 Ziffer 12 der Anlage A zum ADNR\ngenannten gefährlichen Gut sich davon zu überzeugen, daß die Zustimmung des Wohnungsinhabers\nzum Messen der Gaskonzentration in der Wohnung (Randnummer 32 460 der Anlage B zum ADNR)\nerteilt ist; ist diese nicht erteilt, so darf er das Beladen nicht gestatten,\n10. vor Antritt der Fahrt sich davon zu überzeugen, daß eine beim Messen festgestellte gefährliche Gas-\nkonzentration beseitigt ist (Randnummer 32 460 der Anlage B zum ADNR); ist diese nicht beseitigt,\nso darf er die Fahrt nicht antreten.\"\n7. In § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe m wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.\n8. Dem § 7 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Buchstabe n angefügt:\n,,n) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 9, zweiter Halbsatz, das Beladen gestattet oder entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 10,\nzweiter Halbsatz, die Fahrt antritt;\".\n9. Dem § 9 wird folgende Nummer 12 angefügt:\n„12. Unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein\n(ADNR) - Anlage 1 - brauchen Schiffe, deren Kiel vor dem 1. Juli 1983 gelegt wurde, den am 1. April\n1983 abgeänderten Bestimmungen der Randnummern 10 251, 131 212 Abs. 4 in bezug auf die Auf-\nstellung des Antriebsmotors des Ventilators, Randnummer 131 250 Abs. 1 Buchstaben b und c und\nRandnummer 131 252 Spalte V nicht zu genügen; sie müssen jedoch der am 31. März 1983 gelten-\nden Fassung entsprechen.\"","368                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n10. In Anlage 1 - Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) - wird\nin Anlage A Randnummer 6331 nach Ziffer 11 folgende Ziffer 12 eingefügt:\n„ 12. Ölsaaten, Öl schrote, Ölsaatkuchen, Ölkuchen, pflanzliches Öl enthaltend und lösemittelbehandelt in\nnicht selbstentzündlichem Zustand.\nBern. Stoffe der Ziffer 12 sind den Vorschriften der Anlage B des ADNR nicht unterstellt, wenn sie so vorbereitet oder behandelt wor-\nden sind, daß während der Beförderung keine gefährlichen Gase in gefährlichen Mengen frei werden können (keine Explo-\nsionsgefahr) und wenn dies im Beförderungspapier bescheinigt ist.\"\n11. In Anlage 1 wird Anlage B wie folgt geändert:\na) In Randnummer 10 001 Abs. 2 wird am Ende des ersten Halbsatzes das Wort „ist\" durch das\nWort „sind\" ersetzt.\nb) In Randnummer 10 102 Abs. 1 werden\n- in Ziffer 26 und 27 die Worte „Publikation 144, Mindestschutz\" jeweils durch das Wort\n,,Mindestschutzart'' ersetzt,\n- in Ziffer 28 „usw.;\" gestrichen und auf neuer Zeile eingefügt:\n,,Einrichtungen nach Ziffer 32 fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;\",\n- in Ziffer 32 werden am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und angefügt:\n,,hierzu gehören z. B.\n- Drehstromkäfigläufermotoren,\n- bürstenlose Generatoren mit kontaktlosen Erregereinrichtungen,\n- Sicherungen mit geschlossenem Schmelzraum,\n- kontaktlose elektronische Einrichtungen,\n- Schaltgeräte in einem Gehäuse der Schutzart IP 55.\"\nc) Randnummer 10 251 erhält folgende Fassung:\n„Elektrische Einrichtungen\n(1) Die in den Laderäumen vorhandenen elektrischen Einrichtungen müssen durch mehrpolige\nSchalter, deren Ein/ Aus-Stellung gekennzeichnet ist, spannungslos gemacht werden können. Diese\nSchalter müssen außerhalb des Bereichs der Ladung bzw. außerhalb der Laderäume angebracht sein.\nIn diesen Bereichen dürfen keine beweglichen Kupplungen oder Abzweigungen und keine nicht ver-\nriegelbaren Steckdosen vorhanden sein.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel in den Laderäumen.\"\nd) Die Randnummern 11 251 und 11 257 werden gestrichen.\ne) Randnummer 11 351 erhält folgende Fassung:\n„Elektrische Einrichtungen\n(1) Elektrische Einrichtungen in Laderäumen mit Ausnahme von durchgehenden fest installierten\nKabeln müssen spannungslos sein.\n(2) Es ist verboten, solange die Laderäume geöffnet sind, welche Güter der Klasse I b enthalten,\nSprechfunkgeräte mit mehr als 50 Watt Leistung sowie Radargeräte zu verwenden.\"\nf) Randnummer 11 453 erhält folgende Fassung:\n„Beleuchtung während der Arbeiten bei Nacht\nWenn das Laden oder Löschen bei Nacht gestattet ist, muß eine wirksame Beleuchtung sichergestellt\nsein. Erfolgt sie von Deck aus, hat diese durch gut befestigte elektrische Lampen zu geschehen, die so\nangebracht sind, daß sie nicht beschädigt werden. Sind diese Lampen im geschützten Bereich\nangeordnet, müssen sie der Schutzart IP 55 entsprechen.\"\ng) Randnummer 14 351 erhält folgende Fassung:\n„Elektrische Einrichtungen\nElektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos sein.\nDies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel sowie für Meß-, Regel- und Alarmanlagen\nin eigensicherer Ausführung und Leuchten der Schutzart druckfeste Kapselung oder Überdruck'.\"'\nkapselung und Antrieb durch Druckluft.\"\nh) Randnummer 14 413 erhält folgende Fassung:\n„Vor dem Laden zu treffende Maßnahmen\nVor dem Laden müssen elektrische Einrichtungen in Laderäumen spannungslos gemacht werden.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                                 369\nDies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel sowie für Meß-, Regel~ und Alarmanlagen\nin eigensicherer Ausführung und Leuchten der Schutzart druckfeste Kapselung oder Überdruck-\nkapselung und Antrieb durch Druckluft.\"\ni) Randnummer 14 451 erhält folgende Fassung:\n„Elektrische Einrichtungen\nEs ist verboten, während des Ladens und Löschens elektrische Einrichtungen zu verwenden.\nDies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel in den Laderäumen, für elektrische Einrichtun-\ngen vom Typ bescheinigte Sicherheit, für begrenzt explosionsgeschützte elektrische Einrichtungen\naußerhalb der Laderäume und des geschützten Bereichs, für die Beleuchtung in Wohnungen und\nBetriebsräumen sowie für die Signalleuchten.\"\nj) Randnummer 15 351 erhält folgende Fassung:\n„Elektrische Einrichtungen\nElektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos sein.\nDies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel sowie für Meß-, Regel- und Alarmanlagen\nin eigensicherer Ausführung und Leuchten der Schutzart druckfeste Kapselung oder Überdruck-\nkapselung und Antrieb durch Druckluft.\"\nk) Randnummer 15 413 erhält folgende Fassung:\n„Vor dem Laden zu treffende Maßnahmen\nVor dem Laden müssen elektrische Einrichtungen in Laderäumen spannungslos gemacht werden.\nDies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel sowie für Meß-, Regel- und Alarmanlagen\nin eigensicherer Ausführung und Leuchten der Schutzart druckfeste Kapselung oder Überdruck-\nkapselung und Antrieb durch Druckluft.\"\n1) Randnummer 31 351 erhält folgende Fassung:\n„Elektrische Einrichtungen\nElektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos sein.\nDies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel sowie für Meß-, Regel- und Alarmanlagen\nin eigensicherer Ausführung und Leuchten der Schutzart druckfeste Kapselung oder Überdruck-\nkapselung und Antrieb durch Druckluft.\"\nm) Randnummer 31 413 erhält folgende Fassung:\n„Vor dem Laden zu treffende Maßnahmen\nVor dem Laden müssen elektrische Einrichtungen in Laderäumen spannungslos gemacht werden.\nDies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel sowie für Meß-, Regel- und Alarmanlagen\nin eigensicherer Ausführung und Leuchten der Schutzart druckfeste Kapselung oder Überdruck-\nkapselung und Antrieb durch Druckluft.\"\nn) Randnummer 31 451 erhält folgende Fassung:\n„Elektrische Einrichtungen\nEs ist verboten, während des Ladens und Löschens elektrische Einrichtungen zu verwenden.\nDies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel in den Laderäumen, für elektrische Einrichtun-\ngen vom Typ bescheinigte Sicherheit, für begrenzt explosionsgeschützte elektrische Einrichtungen\naußerhalb der Laderäume und des geschützten Bereiches, für die Beleuchtung in Wohnungen und\nBetriebsräumen sowie für die Signalleuchten.\"\no) In Kapitel II erhält die Klasse III b (Randnummern 32 000 bis 32 999) folgende Fassung:\n„Klasse III b\nEntzündbare feste Stoffe\n32 000-\n32099\nAbschnitt 1\nAllgemeines                                                  32100-\n32110\nBeförderung in loser Schüttung                                                                             32111\nSchwefel der Ziffer 2 a, Naphthalin der Ziffern 11 a und b sowie Güter der Ziffer 12 dürfen in loser\nSchüttung im Laderaum befördert werden.","370                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n32112-\n32199\nAbschnitt 2\nBau und Ausrüstung der Schiffe\n32 200-\n32 210\n32 211   Laderäume und Tanks\n(1) Die Innenfläche der Laderäume für Naphthalin der Ziffern 11 a und b in loser Schüttung muß so\nausgekleidet sein, daß sie schwer entflammbar und eine Durchtränkung mit Ladegut ausgeschlossen\nist.\n(2) Laderäume für Güter der Ziffer 12 in loser Schüttung müssen durch spritzwasserdichte Metall-\nschotte begrenzt sein und, wenn sie eine Strau haben, je Laderaum, vorne und hinten mit bis in den\nRaum unter der Strau reichenden Lüftungsrohren versehen sein.\n32 212-\n32 299\nAbschnitt 3\nAllgemeine Betriebsvorschriften\n32300\n32301   Zugang zu den Laderäumen, Kontrollen\nLaderäume, die Güter der Ziffer 12 enthalten, dürfen nur zum Laden, Löschen und zu Kontrollzwecken\nbetreten werden.\n32 302-\n32 311\n32312   Natürliche und künstliche Lüftung\n(1) Laderäume, die Güter der Ziffer 12 in loser Schüttung enthalten, müssen angemessen gelüftet\nwerden.\n(2) Bei Laderäumen mit Strau, die Güter der Ziffer 12 in loser Schüttung enthalten, muß die Luft des\nRaumes unter der Strau durch explosionsgeschützte Ventilatoren mindestens einmal je Stunde voll-\nständig erneuert werden.\n32 313-\n32350\n32 351  Elektrische Einrichtungen\nWenn Güter der Ziffer 12 in loser Schüttung befördert werden, müssen die in den Laderäumen\nvorhandenen elektrischen Einrichtungen spannungslos sein.\nDies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel und für Meß-, Regel- und Alarmanlagen\nin eigensicherer Ausführung und Leuchten der Schutzart druckfeste Kapselung oder Überdruck-\nkapselung und Antrieb durch Druckluft.\n32 352-\n32399\nAbschnitt 4\nBesondere Vorschriften für das Laden, Löschen\nund Handhaben\n32 400-\n32 413\n32414   Handhaben und Stauen der Ladung\n(1) Es ist verboten, Versandstücke über Güter der Ziffer 12 in loser Schüttung zu stauen.\n(2) Bevor Personen die Laderäume, die Güter der Ziffer 12 in loser Schüttung enthalten, betreten und\nvor dem Entladen muß die Gaskonzentration in geeigneter Weise vom Empfänger der Ladung gemessen\nwerden.\nDer Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf erst begonnen werden, wenn die Gas-\nkonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50% der unteren Explosionsgrenze liegt.\n32 415-\n32459","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                             371\nBesondere Messungen                                                                                   32_460\n(1) Nach dem Laden von Gütern der Ziffer 12 in loser Schüttung und vor dem Verlassen der Ladestelle\nmuß in den Wohnungen, Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration\ndurch eine geeignete Person mit einem geeigneten Gasspürgerät gemessen werden. Diese Person\nmuß vom Absender bestellt werden.\n(2) Werden in den in Abs. (1) genannten Räumen gefährliche Gaskonzentrationen festgestellt,\nmüssen durch den Absender sofort geeignete Maßnahmen getroffen werden.\n32 461-\n32499\nAbschnitt 5\nBesondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe\n32 500-\n32599\n(keine besonderen Vorschriften)                                   32 600-\n32 999\"\np) Randnummer 71 453 erhält folgende Fassung:\n„Beleuchtung während der Arbeiten bei Nacht\nWenn das Laden oder Löschen bei Nacht gestattet ist, muß eine wirksame Beleuchtung sichergestellt\nsein. Erfolgt sie von Deck aus, hat diese durch gut befestigte elektrische Lampen zu geschehen, die\nso angebracht sind, daß sie nicht beschädigt werden. Sind diese Lampen im geschützten Bereich\nangeordnet, müssen sie der Schutzart IP 55 entsprechen.\"\nq) Randnummer 131 212 Abs. 4 und die Randnummern 131 250 bis 131 256, 131 351,\n131 354 und 131 451 erhalten die Fassung der Anlage.\nArtikel 2\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft.\nBonn, den 24. März 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","372                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage\nTankschiffe der Typen\nRand-\nNummer                                                             III                IV                    V\n1                         1                       1\n131 212   (4) Ein unter Deck angeordneter Pumpenraum muß mit einer künstlichen Lüftung ver-            (4) -\nsehen sein, deren Stundenleistung mindestens dem Zwanzigfachen des Raum-\ninhalts des Pumpenraumes entspricht. Der E-Antriebsmotor des Ventilators darf\nnicht im Pumpenraum und nicht im Luftschacht angebracht sein und muß der\nRn 131 252 entsprechen. Der Ventilator muß so ausgeführt sein, daß Funken-\nbildung bei Berühren eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische\nAufladung ausgeschlossen sind.\nDie Absaugeschächte müssen bis zum Pumpenraumboden geführt sein. Die Zuluft\nmuß durch einen Schacht oben in den Pumpenraum eingeführt werden. Die Zuluft-\nöffnungen müssen so hoch wie möglich über Deck und soweit wie möglich entfernt\nvon Tanköffnungen angebracht sein. Die Zu- und Abluftöffnungen müssen mit von\nDeck aus bedienbaren Feuerklappen versehen sein.\n131 250   Unterlagen für die elektrischen Anlagen\n(1) Zusätzlich zu den nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung geforderten                 (1) -\nUnterlagen müssen vorhanden sein:\na) ein Plan mit den Grenzen des Bereichs der Ladung sowie Eintragung der in\ndiesem Bereich installierten elektrischen Betriebsmittel;\nb) eine Liste über die in Buchstabe a aufgeführten elektrischen Betriebsmittel mit\nfolgenden Angaben:\nGerät, Aufstellungsort, Schutzart, Zündschutzart, Prüfstelle und Zulassungs-\nNr.;\nc) eine Liste oder ein Übersichtsplan über die außerhalb des Bereichs der Ladung\nvorhandenen Betriebsmittel, die während des Ladens, Löschens und Entga-\nsens nicht betrieben werden dürfen und nach Rn 131 252 (4) rot gekennzeich-\nnet sein müssen.\n(2) Die vorstehend genannten Unterlagen müssen mit dem Sichtvermerk der zustän-              (2) -\ndigen Behörde versehen sein, die das Zulassungszeugnis erteilt.\n131 251   Elektrische Einrichtungen\n(1) Es sind folgende Verteilersysteme zugelassen:\na) bei Gleichstrom und Einphasen-Wechselstrom: 2 Leiter, vom Schiffskörper isoliert verlegt;\nb) bei Dreiphasen-Wechselstrom: 3 Leiter vom Schiffskörper isoliert verlegt.\nDas Verbot, den Nulleiter oder einen anderen Leiter eines Verteilersystems mit dem Schiffskörper zu\nverbinden, gilt nicht für örtlich begrenzte und außerhalb des Bereichs der Ladung liegende Anlageteile (z. 8.\nAnlaßeinrichtungen der Dieselmotoren) oder die lsolationskontrolleinrichtung nach Abs. (2).\n(2) In jedem isolierten Versorgungssystem muß eine lsolationskontrollvorrichtung eingebaut sein.\n131 252    Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen\n(1) a) In Tanks und Kofferdämmen sind nur zugelassen: Meß-, Regel- und Alarmein-             (1) a) In Tanks\nrichtungen in eigensicherer Ausführung.                                                    sind nur\nMeß-,\nIn Kofferdämmen sind zusätzlich zugelassen:\nRegel- und\n- hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger, deren Kabel in dickwandi-                    Alarmein-\ngen Stahlrohren mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck                      richtungen\ngeführt sind;                                                                           in eigen-\n- Kabel für den aktiven Kathodenschutz der Außenhaut in Stahlschutzrohren                  sicherer\nwie für Echolotschwinger.                                                               Ausführung\noder in\ngeschlosse-\nner Bauart\nfür einen\nDruck von\nmindestens\n1 bar\nzugelassen.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                                      373\nTankschiffe der Typen\nRand-\nNummer\n1            III        1       IV                      V\n1\nb) In den Pumpenräumen sind nur zugelassen:                                             b) -\nMeß-, Regel- und Alarmeinrichtungen in eigensicherer Ausführung und\nLeuchten des Typs druckfeste Kapselung oder Überdruckkapselung und\nAntrieb durch Druckluft;\n- Motoren für den Antrieb betriebsnotwendiger Einrichtungen wie z. 8. von\nLadepumpen. Sie müssen zusätzlich zur Schutzart druckfeste Kapselung\nentweder mit einem Schutzsystem versehen sein, das die Erwärmung auf\nzulässige Werte, die der Schutzart erhöhte Sicherheit entsprechen,\nbegrenzt oder sie müssen zusätzlich die Forderungen der Schutzart erhöhte\nSicherheit erfüllen.\nc) In Räumen, die vom Schiffskörper unabhängige Tanks enthalten, sind nur                c} -\nMeß-, Regel- und Alarmanlagen in eigensicherer Ausführung und Leuchten der\nSchutzart druckfeste Kapselung oder Überdruckkapselung und Antrieb durch\nDruckluft zugelassen.\nd) Die Schalt- und Schutzeinrichtungen zu den unter a. bis c. genannten Einrich-         d) -\ntungen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, wenn sie nicht\neigensicher ausgeführt sind.\ne) Auf Deck innerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrich-           e) -\ntungen einem Typ bescheinigte Sicherheit entsprechen.\n(2) Festinstallierte Akkumulatoren müssen außerhalb des Bereiches der Ladung              (2) -\nuntergebracht sein.\n(3) a) Elektrische Einrichtungen, die während des Ladens, Löschens und Entgasens          (3) -\nbenutzt werden und die außerhalb des Bereiches der Ladung liegen, müssen\ndem Typ begrenzte Explosionsgefahr entsprechen.\nb) Dies gilt nicht für\n- die Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen mit Ausnahme der Schalter,\ndie in der Nähe des Wohnungseinganges angeordnet sind;\n- die Sprechfunkanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus.\n(4) Die elektrischen Einrichtungen, die den unter (3) angegebenen Vorschriften nicht      (4) -\nentsprechen sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein.\n(5) Ein elektrischer Generator, der den unter (3) angegebenen Vorschriften nicht ent-     (5) -\nspricht, aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muß mit einem mehr-\npoligen Schalter versehen sein, der alle äußeren und die Erregerstromkreise\nunterbrechen kann. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muß am\nSchalter angebracht sein.\n131 253   Erdung\n(1) Im Bereich der Ladung müssen die betriebsmäßig nicht unter Spannung stehenden Metallteile elektrischer\nGeräte sowie Metallarmierungen und Metallmäntel von Kabeln geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art\nihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.\n(2) Abs. (1) gilt auch für Anlagen mit Spannung unter 50 Volt.                            (2) Abs. (1) gilt in\nTanks und\nKofferdämmen\nauch für\nAnlagen mit\nSpannungen\nunter 50 Volt.\n131 254-\n131 255\n131 256   Elektrische Kabel\n(1) Alle Kabel, die im Bereich der Ladung liegen, müssen eine metallische Abschir-        (1) -\nmung haben, damit die Entdeckung von lsolationsfehlern möglich ist.\n(2) Kabel für eigensichere Stromkreise dürfen nur für derartige Stromkreise benützt werden und müssen von\nandern Kabeln, die nicht eigensichere Stromkreise führen, getrennt verlegt sein (z. 8. nicht zusammen im\ngleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelsehellen gehaltert).\n131 257-\n131 259","374                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nTankschiffe der Typen\nRand-\nNummer                                                          III                   IV         V\n1                       1\n131 350\n131 351   Elektrische Einrichtungen\nEs ist verboten, im Bereich der Ladung bewegliche elektrische Leitungen zu verwenden.\nDies gilt nicht für eigensichere Stromkreise und für elektrische Kabel zum Anschluß\nvon Signalleuchten, wenn sich die Steckdose in unmittelbarer Nähe des Signalmastes\noder des Anbringungsortes der Leuchte befindet.\n131 352-\n131 353\n131 354   Elektrische Lampen\nEs ist verboten, tragbare Lampen im Bereich der Ladung zu verwenden.\nDies gilt nicht für explosionsgeschützte Lampen mit eigener Stromquelle eines von der\nzuständigen Behörde zugelassenen Typs.\n131 355-\n131 373\n131 451  Elektrische Einrichtungen\nEs ist verboten, während des Ladens, Löschens und Entgasens elektrische Einrichtun-\ngen zu verwenden.\nDies gilt nicht für Anlagen nach Rn. 131 252 (3) a. und b. sowie für elektrische Einrich-\ntungen vom Typ bescheinigte Sicherheit."]}