{"id":"bgbl1-1983-14-10","kind":"bgbl1","year":1983,"number":14,"date":"1983-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/14#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-14-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_14.pdf#page=47","order":10,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung","law_date":"1983-03-24T00:00:00Z","page":359,"pdf_page":47,"num_pages":8,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                             359\n„                                  Erste Verordnung\nzur Anderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung\nVom 24. März 1983\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-\nschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nder durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1965 (BGBI. II S. 873) geändert worden ist, wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976 (BGBI. 1S. 773),\ngeändert durch § 11.05 der Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 59), wird wie folgt geändert:\n1. In Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 werden „Koblenz-Rhein\" durch „Koblenz\" und „Würzburg\" durch „Aschaffenburg\"\nersetzt.\n2. Artikel 8 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n,,b) ein Schiff oder schwimmendes Gerät führt, das sich nicht in dem in den Bau-, Einrichtungs- und Aus-\nrüstungsvorschriften (Kapitel 3 bis 13) - mit Ausnahme des § 6.01 Nr. 1 - vorgeschriebenen Zustand\nbefindet oder an Bord dessen sich nicht die im Schiffsattest eingetragenen Einrichtungen und Aus-\nrüstungsgegenstände befinden (Artikel 7 Abs. 1),\".\nb) Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefaßt:\n„f)  ein Schiff oder schwimmendes Gerät führt, ohne daß sich\n- die nach § 6.01 Nr. 2 vorgeschriebenen Unterlagen mit Übersichtsschaltplänen, Leistungsangaben\nüber die elektrischen Betriebsmittel oder Angaben über die Kabeltypen und Kabelquerschnitte,\n- die Prüfbescheinigung für Feuerlöschgeräte (§ 7.03 Nr. 3) oder\n- die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen (§§ 8.15, 13.04)\nan Bord befinden,\".\nc) Nummer 1 Buchstabe i wird wie folgt gefaßt:\n„i)  auf einem Schiff oder schwimmenden Gerät eine Flüssiggasanlage ohne Bescheinigung über die\nAbnahme betreibt, deren Betrieb anordnet oder zuläßt (§§ 8.15, 13.04),\".\nd) In Buchstabe I wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.\ne) nach Buchstabe I wird folgender Buchstabe m eingefügt:\n,,m) ein vor dem 1. Juli 1983 auf Kiel gelegtes Schiff oder schwimmendes Gerät(§ 15.02 Nr. 3 Abs. 3) führt,\nohne daß sich der Schalt- und Installationsplan oder die Bedienungsanweisung der elektrischen Anlagen\nan Bord befindet;\".\nf) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n„a) entgegen Artikel 7 Abs. 1 das Schiff oder schwimmende Gerät nicht in dem vorgeschriebenen Zustand\n- mit Ausnahme des § 6.01 Nr. 1 - erhält oder nicht dafür sorgt, daß sich die im Schiffsattest eingetra-\ngenen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord befinden,\".\n3. Die Anlage zur Artikel 1 (Rheinschiffs-Untersuchungsordnung) wird wie folgt geändert:\na) § 4.04 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 4.04\nMindestfreibord\nUnter Berücksichtigung der Verminderung nach§ 4.03 darf der Mindestfreibord nicht geringer als null mm\nsein.\"","360                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil                    1\nb) Kapitel 6 wird wie folgt gefaßt:\n„Kapitel 6\nElektrische Anlagen\n§ 6.01\nAllgemeine Bestimmungen\n1. Wenn für bestimmte Teile einer Anlage besondere Vorschriften fehlen, so wird der Sicherheitsgrad als\nausreichend angesehen, wenn die betreffenden Teile nach einer europäischen Norm oder Vorschrift her-\ngestellt sind, die unter vergleichbaren Bedingungen Anwendung finden.\n2. An Bord müssen sich von der Untersuchungskommission mit Sichtvermerk versehene Unterlagen befin-\nden, die enthalten:\n- Übersichtsschaltpläne (Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln),\n- Leistungsangaben über die elektrischen Betriebsmittel,\n- Kabeltypen und Kabelquerschnitte.\n3. Die Anlagen müssen für ständige Neigungen des Schiffes bis zu 15° und für Raumtemperaturen bis-zu 40°\nausgelegt sein und bis zu diesen Grenzen einwandfrei arbeiten.\n§ 6.02\nSchutz gegen Berührung und Wasser\nDie Mindestschutzart der fest installierten Teile der Anlage muß dem jeweiligen Aufstellungsort entsprechen:\nMindestschutzart (nach IEC-Publ. 529) *)\nAufstellungsort                                                                Schalttafeln    Installations-\nGeneratoren    Motoren   Transformatoren     Verteilungen       material             Leuchten\nSchaltgeräte\nBetriebs-, Maschinen-,\nRudermaschinenräume                                IP 22 **)      IP 22        IP 22   2)      IP 22   1) 2)       IP 44                 IP 22\nLaderäume                                                                                                          IP 55                 IP 55\nAkku-, Farben- und Lampenräume                                                                                                    IP 44 u. (Ex) 3) ***)\nFreies Deck, offene Steuerstände                                  IP 55                           IP 55            IP 55                 IP 55\nGeschlossenes Ruderhaus                                           IP 22          IP 22            IP 22            IP 22                 IP 22\nWohnungen\naußer sanitäre und feuchte Räume                                                                  IP 22            IP 20                 IP 20\nSanitäre und feuchte Räume                                        IP 44          IP 44            IP 44            IP 55                 IP 44\nAnmerkungen:\n1)   Für Geräte mit hoher Wärmeentwicklung: IP 12.\n2)  Wenn die Schutzart nicht durch das Gerät selbst sichergestellt ist, muß der Aufstellungsort die Schutzart,\nwie in der Tafel angegeben, erfüllen.\n3)   Elektrische Einrichtung vom Typ bescheinigte Sicherheit, z. B. entsprechend IEC-Publ. 79.\n•) Veröffentlichung Nr. 529 der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (International Electrotechnical Commission), zu beziehen beim Auslands-\nnormenverkauf im DIN, Burggrafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30.\n••) IP= international protection.\nDie erste Kennziffer bezeichnet die Schutzarten gegen Berühren und gegen Eindringen von Fremdkörpern, die zweite Kennziffer die Schutzarten gegen Ein-\ndringen von Wasser (DIN 40050), zu beziehen beim Beuth-Verlag, Burggrafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30.\n•••) Ex= explosionsgeschützt.\n§ 6.03\nExplosionsschutz\nIn Räumen, in denen sich explosible Gase oder Gasgemische ansammeln können (z. B. in Akkumulatoren-\nräumen, in Räumen, die zur Aufbewahrung von leicht entzündbaren Stoffen bestimmt sind), sind nur elektri-\nsche Einrichtungen in explosionsgeschützter Ausführung (bescheinigte Sicherheit) zugelassen. Schalter für\nLeuchten und andere elektrische Geräte dürfen in diesen Räumen nicht installiert sein.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                                      361\n§ 6.04\nSchutzerdung\n1. Bei Anlagen mit Spannungen über 50 V ist eine Schutzerdung erforderlich.\n2. Betriebsmäßig nicht unter Spannung stehende Metallteile, die der Berührung zugänglich sind, wie z. 8.\nGrundrahmen und Gehäuse von Maschinen, Geräten und Leuchten müssen separat geerdet sein, sofern\nsie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.\n3. Die Gehäuse von beweglichen Stromverbrauchern und Handgeräten müssen durch einen zusätzlichen,\nbetriebsmäßig keinen Strom führenden Schutzleiter im Anschlußkabel geerdet sein.\nDiese Vorschrift gilt nicht bei Verwendung eines Schutz-Trenntransformators und bei Geräten mit Schutz-\nisolierung (Doppelisolierung).\n4. Der Querschnitt des Schutzleiters muß mindestens gleich dem halben Querschnitt der Hauptleiter sein.\nBei Querschnitten der Hauptleiter bis zu 16 mm 2 muß der Querschnitt des Schutzleiters jedoch gleich\ndem der Hauptleiter sein. Bei getrennt verlegten Schutzleitern muß der Querschnitt mindestens 4 mm 2\nbetragen.\n§ 6.05\nZulässige maximale Spannungen\n1. Für die Spannungen dürfen die folgenden Werte nicht überschritten werden:\nZulässige maximale Spannung bei\nArt der Anlage\nGleichstrom       Wechselstrom      Drehstrom\na) Kraft- und Heizungsanlagen, einschl. der allgemein verwendeten\nSteckdosen                                                      250 V              250 V            500 V\nb) Beleuchtungs-, Befehls- und Meldeanlagen, einschl. der all-\ngemeinverwendeten Steckdosen                                    250 V              250 V               -\nc) Steckdosen für die Speisung von Handgeräten, die auf offenen\nDecks oder in engen oder feuchten metallischen Räumen, mit\nAusnahme von Kesseln und Tanks, benutzt werden\n1. allgemein                                                      50 V 1)           50 V 1)            -\n2. mit Verwendung eines Schutz-Trenntransformators, der nur\nein Gerät speist                                                -                250V               -\nDer Sekundärstromkreis muß allpolig gegen Masse isoliert sein.\n3. bei Verwendung von Geräten mit Schutzisolierung (Doppel-\nisolierung)                                                 250 V              250V                -\nd) Steckdosen für Speisung von Handgeräten, die in Kesseln und\nTanks benutzt werden                                              50 V 1)           50 V 1)            -\nAnmerkung:\n1) Bei Erzeugung dieser Spannung aus Netzen höherer Spannung muß eine galvanische Trennung verwendet\nwerden.\n2. Unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sind höhere Spannungen zulässig:\na) für Kraftanlagen, deren Leistung dies erfordert;\nb) für bordeigene Sonderanlagen (z. 8. Funkanlagen und Zündeinrichtungen).\n§ 6.06\nVerteilungssysteme\nDie folgenden Verteilungssysteme sind zugelassen:\nFür Gleichstrom und Ein-Phasen-Wechselstrom:\na) Zwei-Leiter, von denen der eine geerdet ist,\nb) Ein-Leiter und Schiffskörperrückleitung, nur für örtlich begrenzte Anlagen (wie z. B. Startanlagen eines\nVerbrennungsmotors, kathodischer Korrosionsschutz),\nc) Zwei-Leiter, isoliert vom Schiffskörper.","362                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nFür Drehstrom (Drei-Phasen-Wechselstrom):\na) Vier-Leiter mit geerdetem Sternpunkt ohne Schiffskörperrückleitung,\nb) Drei-Leiter isoliert vom Schiffskörper.\nSysteme mit geerdetem Sternpunkt und Schiffskörp~rrückleitung sind zugelassen, jedoch nicht für End-\nstromkreise.\nDie Verwendung anderer Systeme kann von der Untersuchungskommission zugelassen werden.\n§ 6.07\nLandanschluß\n1. Die Zuleitungen von Landnetzen zu Bordnetz-Anlagen müssen fest angeschlossen sein (z. B. über feste\nKlemmen oder feste Steckvorrichtungen). Die Kabelanschlüsse dürfen nicht auf Zug beansprucht werden\nkönnen.\n2. Der Schiffskörper muß bei einer Anschlußspannung von über 50 V wirksam geerdet werden können. Der\nErdungsanschluß muß besonders gekennzeichnet sein.\n3. Die Schalteinrichtungen des Landanschlusses müssen so verriegelt werden können, daß ein Parallel-\nbetrieb der Bordnetzgeneratoren mit dem Landnetz vermieden wird.\n4. Der Landanschluß muß gegen Kurzschluß und Überlast geschützt sein.\n5. Auf der Hauptschalttafel muß angezeigt werden, ob der Landanschluß unter Spannung steht.\n6. Es müssen Anzeigeeinrichtungen installiert sein, um bei Gleichstrom die Polarität und bei Drehstrom die\nPhasenfolge des Landanschlusses mit dem des Schiffsnetzes vergleichen zu können.\n7. Eine Hinweistafel beim Landanschluß muß angeben:\na) die zu treffenden Maßnahmen für die Herstellung des Landanschlusses,\nb) Stromart und Nennspannung, bei Wechselstrom zusätzlich die Frequenz.\n§ 6.08\nStromabgabe an andere Schiffe\n1. Wird Strom an andere Schiffe abgegeben, so muß eine getrennte Anschlußvorrichtung vorhanden sein.\nWerden Spannungen über 50 V oder Ströme über 16 A übertragen, so muß sichergestellt sein, daß der\nAnschluß nur im spannungslosen Zustand hergestellt werden kann.\n2. Die Kabelanschlüsse dürfen nicht auf Zug beansprucht werden können.\n§ 6.09\nGeneratoren und Motoren\n1. Generatoren, Motoren und ihre Klemmenkästen müssen für Besichtigungen, Messungen und Reparaturen\nzugänglich sein. Sie dürfen nur so aufgestellt sein, daß Wasser oder Öl nicht an die Wicklungen gelangen\nkann.\n2. Generatoren, die von der Hauptmaschine, der Propellerwelle oder einem zu anderen Zwecken dienenden\nHilfsaggregat angetrieben werden, müssen dem betriebsmäßig auftretenden Drehzahlbereich entspre-\nchend bemessen sein.\n§ 6.10\nAkkumulatoren\n1. Akkumulatoren müssen zugänglich und so aufgestellt sein, daß sie sich bei Bewegungen des Schiffes\nnicht verschieben können. Sie dürfen nicht an Plätzen aufgestellt sein, an denen sie übermäßiger Hitze,\nextremer Kälte, Spritzwasser oder Dämpfen ausgesetzt sind.\nSie dürfen nicht in Steuerhäusern, Wohnungen und Laderäumen untergebracht sein. Dies gilt nicht für\nAkkumulatoren in tragbaren Geräten.\n2. Akkumulatorenbatterien mit einer Ladeleistung von mehr als 2,0 kW - errechnet aus Maximalladestrom\nund Nennspannung der Batterie- müssen in einem besonderen Raum untergebracht sein. Bei Aufstellung\nan Deck genügt die Unterbringung in einem Schrank.\nBatterien mit einer Ladeleistung bis zu 2,0 kW dürfen auch unter Deck in einem Schrank oder Kasten auf-\ngestellt sein. Sie dürfen auch offen im Maschinenraum oder an anderen gut belüfteten Stellen stehen; in\ndiesen Fällen müssen sie gegen herabfallende Gegenstände und Tropfwasser geschützt sein.\n3. Die Innenflächen aller für Batterien vorgesehenen Räume, Schränke oder Kästen sowie Regale und\nandere Bauelemente müssen gegen die schädlichen Auswirkungen von Elektrolyt geschützt sein.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                            363\n4. Geschlossene Räume, Schränke oder Kästen, in denen Batterien aufgestellt sind, müssen wirksam belüf-\ntet werden können. Die Zuluft ist unten so zu-, und die Abluft oben so abzuführen, daß ein einwandfreier\nAbzug der Gase gewährleistet ist.\nDie Belüftungskanäle dürfen keine Vorrichtungen (z. 8. Absperrschieber) enthalten, die den freien Durch-\ngang der Luft behindern.\n5. Die erforderliche Luftmenge (Q) in m3 pro Stunde ist nach folgender Formel zu berechnen:\nQ = 0,11 XI  X n\nIn dieser Formel bedeuten:\n1 = ¼ des maximalen Stromes der Ladeeinrichtung in A;\nn = die Anzahl der Zellen.\n6. Bei natürlicher Lüftung muß der Querschnitt der Luftkanäle so bemessen sein, daß bei einer Luftgeschwin-\ndigkeit von 0,5 m/s die erforderliche Luftmenge erreicht wird. Der Querschnitt muß jedoch wenigstens\n80 cm 2 für Bleibatterien und 1 20 cm 2 für Stahlbatterien betragen.\n7. Bei künstlicher Lüftung muß ein Lüfter, vorzugsweise ein Absauglüfter, vorhanden sein, dessen Motor\nnicht im Gas- oder Luftstrom angeordnet sein darf.\nDieser Lüfter muß so ausgeführt sein, daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüfter-\ngehäuse sowie elektrostatische Aufladungen ausgeschlossen sind.\n8. An den Türen oder Deckeln von Akkumulatorenräumen, -schränken oder -kästen muß ein Symbol für\nRauchverbot angebracht sein, ähnlich Bild 72 der Anlage 3 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung mit\neinem Durchmesser von mindestens 10 cm.\n§ 6.11\nSchaltanlagen\n1. Schalttafeln\na) Alle Geräte, Schalter, Sicherungen und Instrumente in Schalttafeln müssen übersichtlich angeordnet\nund für Zwecke der Wartung und Instandsetzung zugänglich sein.\nKlemmleisten für Spannungen bis 50 V und solche für Spannungen über 50 V müssen voneinander\ngetrennt angeordnet und entsprechend gekennzeichnet sein.\nb) Auf den Schalttafeln müssen Bezeichnungsschilder für alle Schalter und Geräte mit Angabe des\nStromkreises angebracht sein.\nSicherungen müssen mit Nennstromstärke und Stromkreis gekennzeichnet sein.\nc) Sofern sich hinter den Türen Geräte mit einer Betriebsspannung größer als 50 V befinden, müssen\nspannungführende Teile dieser Geräte gegen zufällige Berührung bei offenen Türen geschützt sein.\nd) Werkstoffe für Schalttafeln müssen mechanisch fest, dauerhaft, schwerentflammbar, sie dürfen nicht\nhygroskopisch sein.\n2. Schalter, Schutzeinrichtungen\na) Generator- und Verbraucherstromkreise müssen in jedem nicht geerdeten Leiter gegen Kurzschluß\nund Überstrom geschützt sein.\nHierfür können Schalteinrichtungen mit Kurzschluß- und Überstromauslösung oder Schmelzsicherun-\ngen verwendet werden.\nStromkreise für den elektrischen Antrieb von Ruderanlagen sowie deren Steuerstromkreise dürfen nur\ngegen Kurzschluß geschützt sein. Sind thermische Auslöser in Leistungsschaltern vorhanden, so müs-\nsen diese unwirksam gemacht oder mindestens auf den 2fachen Nennstrom eingestellt sein.\nb) Die Verbraucherabgänge von der Hauptschalttafel über 16 A müssen mit Lastschaltern bzw. Lei-\nstungsschaltern versehen sein.\nc) Verbraucher, die für den Schiffsantrieb, die Ruderanlage, die Navigation und die Sicherheitssysteme\nnotwendig sind sowie Verbraucher mit einem Nennstrom über 16 A müssen über einen separaten\nStromkreis eingespeist werden.\nd) Schaltgeräte müsse nicht nur entsprechend ihrem Nennstrom ausgewählt sein, sondern auch entspre-\nchend ihrer thermischen und dynamischen Festigkeit sowie ihres Schaltvermögens.\nSchalter müssen alle unter Spannung stehende Leiter gleichzeitig schalten. Die Schaltstellung muß\nerkennbar sein.\ne) Die Sicherungseinsätze müssen einen geschlossenen Schmelzraum besitzen und aus einem kerami-\nschen oder gleichwertigen Werkstoff bestehen. Sie müssen so ausgewechselt werden können, daß für\nden Bedienenden keine Gefahr einer Berührung besteht.","364                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n3. Meß- und Überwachungseinrichtungen\na) Für Generator-, Batterie- und Verteilerstromkreise müssen, soweit für einen sicheren Betrieb der\nAnlage erforderlich, Meß- und Überwachungseinrichtungen vorhanden sein.\nb) Bei ungeerdeten Netzen mit einer Spannung über 50 V muß eine geeignete Erdschluß-Prüfeinrichtung\nvorhanden sein.\n4. Aufstellung von Schalttafeln\na) Schalttafeln müssen in gut zugänglichen und ausreichend belüfteten Räumen so aufgestellt sein, daß\nsie gegen Wasser- und mechanische Schäden geschützt sind.\nRohrleitungen und Luftkanäle müssen so angeordnet sein, daß bei Leckagen die Schaltanlagen nicht\ngefährdet werden. Läßt sich ihre Verlegung in der Nähe von Schalttafeln nicht vermeiden, so dürfen die\nRohre in diesem Bereich keine lösbaren Verbindungen haben.\nb) Schränke und Nischen, in denen offene Schaltgeräte untergebracht werden, müssen aus schwerent-\nflammbarem Werkstoff bestehen oder durch eine Auskleidung mit Metall oder einem anderen nicht\nbrennbaren Werkstoff geschützt sein.\nc) Bei Spannungen über 50 V müssen vor den Bedienungsseiten der Hauptschalttafel isolierende\nGrätinge oder Matten vorhanden sein. Auf der Vorderseite der Tafeln dürfen keine unter Spannung\nstehende Teile angebracht sein.\n§ 6.12\nNotabschaltvorrichtungen\nFür Ölfeuerungsanlagen, Brennstoffpumpen, Brennstoffseparatoren und Maschinenraumlüfter müssen\naußerhalb der Aufstellungsräume Notabschalteinrichtungen vorhanden sein, sofern nicht durch andere Ein-\nrichtungen eine schnelle Absperrung von Brennstoff und Luft außerhalb des Aufstellungsraumes möglich ist.\n§ 6.13\nInstallationsmaterial\n1. Die Kabeleinführungsstutzen von Geräten müssen den anzuschließenden Kabeln entsprechend bemes-\nsen und auf die verwendeten Kabeltypen abgestimmt sein.\n2. Bei Stromstärken über 16 A müssen die Steckdosen mit einem Schalter so verriegelt sein, daß weder das\nEinstecken noch das Ziehen des Steckers möglich ist, wenn die Kontaktbuchsen der Steckdosen unter\nSpannung stehen ..\n3. Steckdosen verschiedener Verteilungssysteme mit voneinander abweichenden Spannungen oder\nFrequenzen müssen unverwechselbar sein.\n4. Schalter müssen alle nicht geerdeten Leiter eines Stromkreises gleichzeitig schalten. In Beleuchtungs-\nstromkreisen von Wohnbereichen sind jedoch einpolige Schalter zulässig.\n§ 6.14\nKabel\n1. Kabel müssen schwerentflammbar sein und einen wasserdichten und ölbeständigen Mantel haben.\nIn den Wohnungen kann die Verwendung von anderen Kabeltypen unter der Bedingung zugelassen wer-\nden, daß sie wirksam geschützt sind und schwerentflammbare Eigenschaften aufweisen.\n2. Für Kraft- und Beleuchtungsanlagen müssen Kabel mit einem Mindestquerschnitt von 1,5 mm 2 verwendet\nsein.\n3. Metallarmierungen und -mäntel von Kabeln dürfen betriebsmäßig nicht als Leiter oder Schutzleiter ver-\nwendet werden.\n4. Metallarmierungen und -mäntel von Kabeln in Kraft- und Beleuchtungsanlagen müssen mindestens an\neinem Ende geerdet sein.\n5. Die Bemessung des Leiterquerschnittes muß dem zulässigen Spannungsfall sowie der maximal zulässi-\ngen Leitertemperatur (Strombelastbarkeit) entsprechen.\n6. Die Kabel müssen gegen die Gefahr einer mechanischen Beschädigung geschützt sein.\n7. Durch die Befestigung der Kabel muß sichergestellt sein, daß eventuell auftretende Zugbelastungen in den\nzulässigen Grenzen bleiben.\n8. Werden Kabel durch Schotte oder Decks geführt, dürfen die mechanische Festigkeit, die Dichtigkeit und\ndie Feuerfestigkeit dieser Schotte und Decks nicht durch die Kabeldurchführungen beeinträchtigt werden.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                            365\n§ 6.15\nBeleuchtungsanlagen\n1. Leuchten müssen so angebracht sein, daß brennbare Gegenstände oder Bauteile nicht durch die von den\nLeuchten erzeugte Wärme entzündet werden können.\n2. Leuchten auf dem offenen Deck müssen so angeordnet sein, daß die Erkennbarkeit der Signalleuchten\nnicht nachteilig beeinflußt wird.\n3. Sind zwei oder mehr Leuchten in einem Maschinen- oder Kesselraum vorhanden, müssen sie auf wenig-\nstens zwei Stromkreise verteilt sein.\n§ 6.16\nSignalleuchten\n1. Die Schalttafel für Signalleuchten muß im Steuerhaus angebracht sein; sie muß durch ein separates Kabel\nvon der Hauptschalttafel gespeist werden.\n2. Jede Signalleuchte muß einzeln von der Schalttafel für Signalleuchten gespeist, geschützt und geschaltet\nwerden können.\n3. Zur Kontrolle der Signalleuchten müssen Stromzeiglampen oder gleichwertige Einrichtungen auf der\nSchalttafel im Steuerhaus angebracht sein, sofern diese Kontrolle nicht unmittelbar vom Steuerhaus aus\nmöglich ist. Ein Ausfall der elektrischen Überwachungseinrichtung darf den Betrieb der von ihr überwach-\nten Leuchte nicht beeinträchtigen.\n4. Mehrere örtlich zusammenliegende Leuchten dürfen gemeinsam gespeist, geschaltet und überwacht\nwerden. Die Überwachungseinrichtung muß den Ausfall bereits einer Leuchte melden.                       ·\n§ 6.17\nNotstromanlage\n1. Wenn eine Notstromanlage vorgeschrieben ist, muß sie folgenden Bedingungen entsprechen.\n2. Als Notstromquelle sind zugelassen:\na) ein Aggregat mit eigener von der Hauptmaschine unabhängiger Brennstoffversorgung und unabhän-\ngigem Kühlsystem, welches bei Netzausfall selbsttätig anläuft und innerhalb von 30 Sekunden die\nStromversorgung selbsttätig übernehmen kann, oder, wenn es sich in unmittelbarer Nähe des Steu-\nerhauses oder einer anderen ständig durch Fachpersonal besetzten Stelle befindet, von Hand ange-\nlassen werden kann, oder\nb) eine Akkumulatorenbatterie, die bei Netzausfall die Speisung automatisch übernimmt und in der Lage\nist, die aufgeführten Verbraucher während der vorgeschriebenen Zeit ohne Zwischenladung und ohne\neinen unzulässigen Spannungsrückgang zu versorgen.\nDie für die Notstromversorgung vorzusehende Betriebsdauer ist nach der Zweckbestimmung des Schiffes\noder schwimmenden Gerätes festzulegen. Sie darf 30 Minuten nicht unterschreiten.\n3. Notaggregate, Notbatterien sowie die zugehörigen Schaltanlagen dürfen im Maschinenraum, jedoch mög-\nlichst hoch, aufgestellt sein. Für Fahrgastschiffe gilt § 11.11 Nr. 1.\n4. Störungen in der Hauptschaltanlage dürfen die Betriebssicherheit der Notschaltanlage nicht beeinflussen.\n5. Die Notstromquelle muß mindestens für den gleichzeitigen Betrieb folgender elektrischer Einrichtungen,\nsoweit diese vorgeschrieben sind, bemessen sein, sofern die Geräte keine eigene Stromquelle besitzen:\na)   Signalleuchten,\nb)   Schallgeräte,\nc)   Notbeleuchtung,\nd)   Sprechfunkanlage,\ne)  Generalalarmanlage bzw. für diesen Zweck geeignete Lautsprecheranlage,\nf)  Notscheinwerfer,\ng)   Sprinkleranlage,\nh)  weitere Sicherheitsanlagen.\"\nc) Dem § 15.02 Nr. 3 werden folgende Absätze angefügt:\n„Für Schiffe, deren Mindestfreibord nach § 4.04 in der am 31. März 1983 geltenden Fassung festgesetzt\nwurde, kann die Untersuchungskommission auf Antrag des Schiffseigners den Freibord nach dem am 1. April\n1983 geänderten§ 4.04 festsetzen. Die Vergrößerung der Schiffslänge eines vor dem 1. April 1976 zuge-","366                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil   1\nlassenen Schiffes hat keinen Einfluß auf den festgesetzten Freibord, wenn durch die Verlängerung die Höhe\nund Länge des vorderen und des hinteren Sprungs sowie die Höhe und Breite der Aufbauten einschließlich\nder Lukensülle nicht verringert werden.\nSchiffe und schwimmende Geräte, deren Kiel vor dem 1. Juli 1983 gelegt wurde, brauchen den am 1. April\n1983 abgeänderten Bestimmungen des Kapitels 6 nicht zu genügen; sie müssen jedoch der am 31. März\n1983 geltenden Fassung entsprechen.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes über\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft.\nBonn, den 24. März 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}