{"id":"bgbl1-1983-13-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":13,"date":"1983-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/13#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_13.pdf#page=10","order":2,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1983-03-16T00:00:00Z","page":306,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["306                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 16. März 1983\nAuf Grund der §§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Solda-           6. § 18 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\ntengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2272), von denen § 27                   ,,2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife,\ndurch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1980                        der fachgebundenen Hochschulreife, der Fach-\n(BGBI. I S. 581) geändert worden ist, verordnet die Bun-                   hochschulreife oder einen als gleichwertig\ndesregierung:                                                              anerkannten Bildungsstand besitzt.\"\nArtikel 1                           7. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nDie Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der                „Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann\nBekanntmachung vom 27. Januar 1977 (BGBI. I S. 233),                die Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr\ngeändert durch die Verordnung vom 24. April 1980                    angerechnet werden.\"\n(BGBI. 1 S. 466), wird wie folgt geändert:\n8. In § 23 Satz 1 werden die Worte „das Reifezeugnis\n1. In § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2,      einer höheren Schule oder einen entsprechenden\"\n§ 15 Abs. 2, § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 3,           durch die Worte „das Zeugnis der allgemeinen\n§ 21 a Abs.1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 1 und § 34 Abs. 1         Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschul-\nSatz 1 wird jeweils das Wort „entsprechenden\"                  reife, der Fachhochschulreife oder einen als gleich-\ndurch die Worte „als gleichwertig anerkannten\"                wertig anerkannten\" ersetzt.\nersetzt.\n9. § 24 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. In § 8 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Spezialver-\nwendungen\" die Worte „im Truppendienst und im                 ,,2. die nach den Approbationsordnungen für Ärzte,\nSanitätsdienst'' eingefügt.                                          Apotheker oder Tierärzte oder die nach der Prü-\nfungsordnung für Zahnärzte bei dem Gesuch\n3. § 13 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                              um Zulassung zur Prüfung nachzuweisende\nSchulbildung besitzt\".\n„2. im Sanitätsdienst, wer\na) die staatliche Erlaubnis zum Führen der Be-    10. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nrufsbezeichnung Krankenpfleger, Masseur\nund medizinischer Bademeister, Masseur             ,,§ 19 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\"\noder Krankengymnast besitzt oder\n11. § 28 wird wie folgt geändert:\nb) als Drogist die Gehilfenprüfung oder als\nZahntechniker die Gesellenprüfung bestan-          a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nden hat                                                 ,,2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschul-\nund danach eine förderliche berufliche Tätigkeit                  reife, der fachgebundenen Hochschulreife,\nvon mindestens 2 Jahren nachweist;\".                              der Fachhochschulreife oder einen als\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand\n4. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                      besitzt,''.\n,,(3) Voraussetzungen für die Beförderung zum             b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\nOberstabsfeldwebel sind                                          ,,§ 19 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\"\n1. eine Dienstzeit von mindestens 16 Jahren seit\nErnennung zum Feldwebel und                        12. § 31 wird wie folgt geändert:\n2. eine Dienstzeit von mindestens 6 Jahren seit              a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „und'' durch\nErnennung zum Hauptfeldwebel.                                 ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Haupt-\nfeldwebels\" ein Komma und die Worte „Stabs-\nZum Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel dür-                    feldwebels und Oberstabsfeldwebels\" einge-\nfen nur Berufssoldaten und Angehörige der Reserve                 fügt.\nbefördert werden.\"\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n5. In § 17 Abs. 4 Satz 1 werden das Komma nach dem                    „Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung\nWort „hat\" durch einen Punkt ersetzt und der nach-                 zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Ober-\nfolgende Rest des Satzes gestrichen.                               stabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt.\"","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1983                             307\n13. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                          b) Nach Satz 3 wird eingefügt:\n,,(3) § 19 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß            ,,Bei Nichtbestehen kann er einmal zur Wieder-\nauf die Ausbildungs- und Beförderungszeit je nach              holung der Prüfung zugelassen werden.\"\ndem erreichten Dienstgrad bis zu 2 Jahre der bishe-\nrigen Dienstzeit als Soldat angerechnet werden\n15. In § 36 Nr. 5 wird die Angabe „Abs. 3 Nr. 2\" gestri-\nkönnen. Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbil-\ndung zum Offizier werden Stabsfeldwebel und                 chen.\nOberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt.\"\n16. In § 44 wird die Zahl „ 1982\" durch die Zahl „ 1985\"\n14. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                        ersetzt.\na) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 2\n„Vor der Beförderung zum Leutnant hat der\nReserveoffizier-Anwärter eine Offizierprüfung         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nabzulegen.\"                                        in Kraft.\nBonn, den 16. März 1983\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}