{"id":"bgbl1-1983-12-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":12,"date":"1983-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über Personalausweise","law_date":"1983-03-15T00:00:00Z","page":289,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["289\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    25702 A\n1983                        Ausgegeben zu Bonn am 23. März 1983                                                                                           Nr. 12\nTag                                                  I n h a It                                                                                       Seite\n1 5. 3. 83 Neufassung des Gesetzes über Personalausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  289\n210-1\n15. 3. 83  Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland                                                       291\nneu: 210-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 7 und Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   294\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    296\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über Personalausweise\nVom 15. März 1983\nAuf Grund des Artikels 3 des Vierten Gesetzes zur\nÄnderung des Gesetzes über Personalausweise vom\n25. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 194) wird nachstehend der\nWortlaut des Gesetzes über Personalausweise in der\nab 1. November 1984 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n210-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des\nGesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des\nGesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom\n10. Juli 1958 (BGBI. 1 S. 437) und des§ 3 des Geset-\nzes über den Abschluß der Sammlung des Bundes-\nrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451 ),\n2. den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 85\nNr. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1\nS. 645),\n3. das am 16. Juni 1971 in Kraft getretene Gesetz vom\n11. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 817),\n4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 43\ndes Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\n5. das am 10. November 1978 in Kraft getretene Gesetz\nvom 6. November 1978 (BGBI. 1 S. 1712),\n6. das nach Maßgabe seines Artikels 2 in Kraft getre-\ntene Gesetz vom 6. März 1980 (BGBI. 1 S. 270),\n7. das am 14. August 1981 in Kraft getretene Gesetz\nvom 7. August 1981 (BGBI. 1 S. 806),\n8. das am 1. November 1984 in Kraft tretende Gesetz\nvom 25. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 194).\nBonn, den 15. März 1983\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","290                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil    1\nGesetz\nüber Personalausweise\n§ 1                                (2) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des\nGesetzes über das Paßwesen kann die zuständige\nAusweispflicht\nBehörde im Einzelfall anordnen, daß der Personalaus-\n( 1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des      weis abweichend von den Bestimmungen einer Rechts-\nGrundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben      verordnung nach§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Paß-\nund nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der       wesen nicht zum Verlassen des Gebietes des Geltungs-\nallgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet,    bereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze\neinen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlan-       berechtigt.\ngen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten\nBehörde vorzulegen. Der Ausweispflicht kann auch                                        §3\ndurch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises\nDatenschutzrechtl iche Bestimmungen\ngenügt werden. Der Pflicht zum Besitz eines Personal-\nausweises unterliegt nicht, wer einen zur Personenfest-       ( 1) Der Personalausweis und der vorläufige Personal-\nstellung bestimmten Ausweis der Deutschen Demokra-         ausweis dürfen weder Fingerabdrücke noch verschlüs-\ntischen Republik besitzt.                                  selte Angaben über die Person des Inhabers enthalten.\nDie Seriennummer darf keine Daten über die Person des\n(2) Der Personalausweis und der vorläufige Personal-\nAusweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten ent-\nausweis sind nach einheitlichen Mustern mit Lichtbild\nhalten.\nauszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Aus-\nweis enthält neben dem Lichtbild des Ausweisinhabers\n(2) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Per-\nund seiner Unterschrift ausschließlich folgende An-\nsonalausweisen und vorläufigen Personalausweisen\ngaben über seine Person:\ndürfen nicht zum Anlaß genommen werden, die dafür\n1. Familienname und ggf. Geburtsname,                      erforderlichen Angaben außer bei den nach Landes-\n2. Vornamen,                                               recht zuständigen örtlichen Personalausweisbehörden\nzu speichern. Entsprechendes gilt für die zur Ausstel-\n3. Ordensname/Künstlername,                                lung des Ausweises erforderlichen Antragsunterlagen\n4. Tag und Ort der Geburt,                                 sowie für personenbezogene fotografische Datenträger\n(Mikrofilme).\n5. Größe, Farbe der Augen,\n6. gegenwärtige Anschrift,                                    (3) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende\n7. Staatsangehörigkeit.                                    Speicherung darf nur bei der Bundesdruckerei und aus-\nschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Ausweise\n(3) Für die erstmalige Ausstellung des Personalaus-     erfolgen. Die Speicherung der übrigen in § 1 Abs. 2\nweises sowie für die Neuausstellung nach Ablauf der        genannten Angaben bei der Bundesdruckerei ist unzu-\nGültigkeitsdauer ist eine Gebühr von zehn Deutsche         lässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorüber-\nMark zu erheben. Die erstmalige Ausstellung des Perso-     gehend der Herstellung des Personalausweises dient;\nnalausweises an Personen, die das 21. Lebensjahr           die Angaben sind anschließend zu löschen.\nnoch nicht vollendet haben, ist gebührenfrei. Von der\nErhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn             (4) Die Seriennummern dürfen nicht zur Einrichtung\nder Gebührenpflichtige bedürftig ist.                      oder Erschließung von Dateien verwendet werden.\nSatz 1 gilt nicht für die Verwendung der Seriennummern\n(4) Die Muster der Ausweise bestimmt der Bundes-        durch die nach Landesrecht zuständigen örtlichen Per-\nminister des Innern durch Rechtsverordnung, die der\nsonalausweisbehörden zur Erschließung ihrer Dateien\nZustimmung des Bundesrates bedarf.\nund für die Seriennummern solcher Personalausweise\nund vorläufiger Personalausweise, die für ungültig\n§ 2                             erklärt worden oder abhanden gekommen sind oder bei\nGültigkeit                         denen der Verdacht mißbräuchlicher Benutzung\nbesteht.\n( 1) Personalausweise werden für eine Gültigkeits-\ndauer von zehn Jahren ausgestellt. Bei Personen, die          (5) Der Personalausweis darf nicht zur automati-\ndas 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt     schen Einrichtung oder Erschließung von Dateien ver-\ndie Gültigkeitsdauer der Personalausweise fünf Jahre.      wendet werden. Dies gilt nicht für Dateien, die für\nVorläufige Personalausweise werden für eine Gültig-        Zwecke der Grenzkontrolle und der Fahndung aus\nkeitsdauer von höchstens drei Monaten ausgestellt.         Gründen der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr\nEine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zuläs-    durch die hierfür zuständigen Behörden betrieben wer-\nsig. Der neue Ausweis erhält eine neue Seriennummer.       den."]}