{"id":"bgbl1-1983-11-4","kind":"bgbl1","year":1983,"number":11,"date":"1983-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/11#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_11.pdf#page=38","order":4,"title":"Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben (Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung)","law_date":"1983-03-07T00:00:00Z","page":286,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["286                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVoraussetzungen für die Gewährung der Produktionser-                                   §15\nstattung bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem\nBerlin-Klausel\nKalenderjahr der Auszahlung folgt.\n(2) Zu Unrecht empfangene Erstattungsbeträge sind           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nzurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge, ausge-            tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nnommen zurückzuzahlende Abschläge nach § 12, sind           Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nvom Tage des Empfangs an mit zwei vom Hundert über          auch im Land Berlin.\ndem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundes-\nbank, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom                                  § 16\nHundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-\nschen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines                                 Inkrafttreten\nMonats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndieses Monats zugrunde zu legen.                           in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\n(3) Die für die Gewährung der Produktionserstattung     Gewährung einer Produktionserstattung für Zucker vom\nzuständige Zollstelle setzt die zurückzuzahlenden          30. August 1968 (BAnz. Nr. 164 vom 3. September\nBeträge durch Bescheid fest. § 11 Abs. 2 gilt entspre-     1968), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 2 der Verord-\nchend.                                                     nung vom 4. August 1977 (BGBI. I S. 1529), außer Kraft.\nBonn, den 7. März 1983\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr\nVerordnung\nüber die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben\n(Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung)\nVom 7. März 1983\nAuf Grund des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 9 des Geset-                                  §3\nzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-\nBegriffsbestimmungen\ntionen vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), die durch\nArtikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975               Im Sinne dieser Verordnung sind:\n(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund      1 . Zuckerhersteller\ndes § 10 Abs. 1 und des § 12 des Gesetzes zur Durch-\nführung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im            die Inhaber von Unternehmen, die Zucker im Sinne\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen              der Nummer 3 herstellen oder gewinnen, auch wenn\nund für Wirtschaft verordnet:                                  Zucker im Produktionsablauf nur als Zwischener-\nzeugnis entsteht,\n§ 1                             2. lsoglukosehersteller\ndie Inhaber von Unternehmen, die aus Stärke, Glu-\nAnwendungsbereich\nkose oder Glukosepolymeren fruktosehaltige Glu-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten im Rahmen         kose (lsoglukose) herstellen, auch wenn lsoglukose\nder gemeinsamen Marktorganisation für Zucker für die           im Produktionsablauf nur als Zwischenerzeugnis\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-             entsteht,\nmission der Europäischen Gemeinschaften über die           3. Zucker\nErhebung der Abgaben für                                       a) Weißzucker und Rohzucker aus Nummer 17.01\n1. die innerhalb und außerhalb von Produktionsquoten               des Gemeinsamen Zolltarifs,\nhergestellten oder gewonnenen Zucker- und lsoglu-           b) Invertzucker aus den Tarifstellen 17.02 D II und\nkosemengen und                                                  21.07 F IV des Gemeinsamen Zolltarifs sowie\n2. die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragenen           c) Sirupe aus Tarifstelle 17.02 D II des Gemeinsa-\nZuckermengen.                                                  men Zolltarifs mit einem Reinheitsgrad, bezogen\nauf den Trockenstoff, von\n§2\n- 70 vom Hundert oder mehr, sofern sie aus\nZuständigkeit                                   Zuckerrüben und\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung                - 75 vom Hundert oder mehr, sofern sie aus\nund der in§ 1 genannten Rechtsakte sind die Hauptzoll-                Zuckerrohr\nämter.                                                             hergestellt worden sind,","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983                             287\n4. lsoglukose                                               beginnen soll. Die Anzeige darf erst abgegeben werden,\nErzeugnisse der Tarifstellen 17.02 D I und 21.07 F III  wenn die 8- oder C-Zuckermenge, die übertragen wer-\ndes Gemeinsamen Zolltarifs mit einem Gehalt, bezo-     den soll, erzeugt worden ist. Sie ist spätestens zusam-\ngen auf den Trockenstoff, von mindestens 10             men mit der Anzeige nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 abzugeben.\nGewichtshundertteilen Fruktose.                           (2) Die Übertragungsmenge kann auf mehrere Anzei-\ngen mit unterschiedlichem Beginn des Lagerzeitraums\n§4                             aufgeteilt werden.\nAnzeigeverpflichtung                       (3) Soweit die in§ 1 genannten Rechtsakte eine rück-\n(1) Der Zuckerhersteller hat dem zuständigen Haupt-     wirkende Berichtigung der Übertragung zulassen, ist\nzollamt anzuzeigen:                                        diese dem zuständigen Hauptzollamt bis zu dem auf die\nVorlage der Anzeige nach Absatz 1 folgenden 31. Juli\n1. bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die vorläufige    schriftlich anzuzeigen.\nZuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres,\n2. bis zum 15. September eines jeden Jahres die end-                                  §7\ngültige Zuckererzeugung des vorausgegangenen                               Muster, Vordrucke\nWirtschaftsjahres.\nFür Anzeigen nach den §§ 4 und 6 kann der Bundes-\n(2) Der lsoglukosehersteller hat dem zuständigen        minister der Finanzen Muster in der Vorschriftensamm-\nHauptzollamt bis zum 15. eines jeden Monats die im vor-    lung Bundesfinanzverwaltung bekanntgeben oder Vor-\nhergehenden Kalendermonat erzeugte Menge lsoglu-           drucke bei den zuständigen Hauptzollämtern bereithal-\nkose anzuzeigen. Dabei ist auch die im jeweiligen Wirt-    ten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke\nschaftsjahr bereits vorher erzeugte Menge lsoglukose       bereitgehalten werden, sir.d diese zu verwenden.\nund die Summe beider Mengen anzugeben.\n(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind in                                 §8\nzwei Stücken abzugeben; von Unternehmen mit mehre-                           Amtliche Feststellung\nren Herstellungsbetrieben ist für jeden weiteren Her-               der Zucker- und lsoglukoseerzeugung\nstellungsbetrieb ein zusätzliches Stück einzureichen.\n( 1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt zu den durch\ndie in§ 1 genannten Rechtsakte festgelegten Terminen\n§5\n1. jedem Zuckerhersteller einen Feststellungsbescheid\nWerkverträge über die Herstellung von Zucker\nüber seine vorläufige und endgültige Zuckererzeu-\n(1) Soll im Rahmen eines Werkvertrages hergestellter        gung im Wirtschaftsjahr und\nZucker der Erzeugung des Auftraggebers zugerechnet         2. jedem lsoglukosehersteller einen Feststellungsbe-\nwerden, so ist dies unverzüglich nach Vertragsabschluß         scheid über seine monatliche lsoglukoseerzeugung\nzu beantragen. Der Antrag ist                                  und seine endgültige lsoglukoseerzeugung im Wirt-\n1. im Regelfall in zwei Stücken an das für den Auftrag-        schaftsjahr.\ngeber zuständigen Hauptzollamt,                           (2) In den Feststellungsbescheiden nach Absatz 1\n2. wenn einer der beteiligten Zuckerhersteller seinen      Nr. 1 werden die Entscheidungen nach § 5 Abs. 2\nSitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, in drei Stük- berücksichtigt. Außerdem wird darin über die nach § 6\nken an das für den inländischen Zuckerhersteller       angezeigten Übertragungen und die Lagerzeiträume für\nzuständige Hauptzollamt und                            die Übertragungsmengen entschieden.\n3. wenn ein Fall höherer Gewalt als Grund für den Werk-\nvertrag anerkannt werden soll, in fünf Stücken an das                             §9\nfür den Auftraggeber zuständige Hauptzollamt                           Festsetzung der Abgaben\nzu richten. Hat im Fall des Satzes 2 Nr. 3 nur der Verar-     ( 1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schrift-\nbeiter seinen Sitz im Geltungsbereich dieser Verord-       lichen Bescheid fest:\nnung, so zeigt er den Vertragsabschluß lediglich dem für\nihn zuständigen Hauptzollamt schriftlich an.               1. die Abschlagszahlung auf die Abgaben für die nach\nden Feststellungsbescheiden (§ 8) innerhalb von\n(2) Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen             Produktionsquoten erzeugten Zucker- und lsogluko-\nBescheid. Für die Bekanntgabe der Bescheide gilt§ 1 22         semengen,\nder Abgabenordnung sinngemäß.\n2. die endgültigen Abgaben für die nach den Feststel-\nlungsbescheiden (§ 8) innerhalb von Produktions-\n§6                                  quoten erzeugten Zucker- und lsoglukosemengen\nÜbertragung von Zucker                        sowie den Unterschiedsbetrag zur Abschlagszah-\nauf das folgende Wirtschaftsjahr                  lung nach Nummer 1,\n(1) Die Übertragung von Zucker auf das folgende         3. die Abgaben für auf dem Binnenmarkt der Europäi-\nWirischaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt in           schen Wirtschaftsgemeinschaft abgesetzte Mengen\nzwei Stücken anzuzeigen. Dabei ist die Übertragungs-          C-Zucker und C-lsoglukose,\nmenge in 8- und C-Zucker aufzuschlüsseln. Außerdem         4. die Abgaben für zur Ausfuhr ausgetauschte Mengen\nist anzugeben, wann der zwölfmonatige Lagerzeitraum           C-Zucker und C-lsoglukose und","288                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,50 DM (4,50 DM zuzüglich 1,- DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,30 DM. Im Bezugspreis                     Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                           Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\n5. die Abgaben für nicht gelagerte Übertragungsmen-                                 213 bis 217 der Abgabenordnung sowie nach den auf\ngen Zucker.                                                                   Grund des § 212 der Abgabenordnung erlassenen\n(2) Für die Bekanntgabe der Bescheide nach Ab-                                 Rechtsverordnungen. Sind die Räume, in denen sich die\nsatz 1 gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinn-                                   Verwaltung befindet, von dem Herstellungsbetrieb ört-\ngemäß.                                                                              lich getrennt, so unterliegen auch diese Räume der Auf-\nsicht.\n(3) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zah-\nlenden Beträge wird nicht gewährt.                                                                                    § 13\nAufzeichnungen\n§ 10\nSoweit die für die Erhebung der Zuckersteuer vorge-\nVerzinsung\nschriebenen Steuerbücher für die Feststellung der Ver-\nWerden die nach § 9 festgesetzten Abgaben nicht                                  hältnisse, die für die Erhebung der in § 1 genannten\nrechtzeitig gezahlt, so sind sie vom Fälligkeitstag an mit                           Abgaben maßgebend sind, nicht ausreichen, kann das\ndrei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen                                  zuständige Hauptzollamt die Vorlage geeigneter ande-\nBundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats                                  rer Aufzeichnungen verlangen. Diese Aufzeichnungen\ngeltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses                                     und die sich hierauf beziehenden geschäftlichen Belege\nMonats zugrunde zu legen.                                                            hat der Zuckerhersteller sieben Jahre lang aufzubewah-\nren. Soweit der Überwachungszweck es erfordert, kann\n§ 11                                         das Hauptzollamt dem Zuckerhersteller ergänzende\nPflichten auferlegen.\nVerjährung\nDie Ansprüche des Hauptzollamts sowie der Zucker-                                                                 §14\nund lsoglukosehersteller auf Grund dieser Verordnung\nverjähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen                                                            Berlin-Klausel\nbeträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung                                 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nbeginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die                                tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nAbgaben festgesetzt worden sind, im Falle der Produk-                                Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\ntionsabgaben mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die                                auch im Land Berlin.\nAbgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 endgültig festgesetzt\nworden sind. Im übrigen gelten für die Verjährung die                                                                  §15\nVorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung\nsinngemäß.                                                                                                       Inkrafttreten\n§ 12                                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nAufsicht                                        in Kraft. Gleichzeitig tritt die Produktionsabgabenver-\nordnung Zucker vom 17. Juli 1973 (BGBI. 1 S. 944),\nBetriebe, die Zucker oder lsoglukose herstellen,                                zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung\nunterliegen der Aufsicht nach den §§ 209 bis 211 und                                vom 4. August 1977 (BGBI. 1 S. 1529), außer Kraft.\nBonn, den 7. März 1983\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}