{"id":"bgbl1-1983-11-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":11,"date":"1983-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/11#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_11.pdf#page=35","order":3,"title":"Verordnung über die Gewährung einer Produktionserstattung für Zucker zur Verwendung in der chemischen Industrie (Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung)","law_date":"1983-03-07T00:00:00Z","page":283,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983                              283\n(2) Der Reichskraftwagentarif vom 30. März 1936                                    § 107\n(Reichsverkehrsblatt B S. 71) mit seinen bis zum\nSoweit im Rahmen einer kommunalen Neugliederung\n18. Oktober 1952 ergangenen Änderungen und Ergän-\nselbständige Gemeinden aufhören zu bestehen oder in\nzungen gilt als auf Grund des § 20 a erlassen.\nihrem Gebietsstand geändert werden, wird die Landes-\n(3) (weggefallen)                                         regierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung anzu-\nordnen, daß die bis zur Neugliederung bestehenden\n(4) Personen, die nachweislich bis zum Zeitpunkt des    Gemeinden bis zu sechs Jahren seit Wirksamwerden\nlnkrafttretens dieses Gesetzes das Güternahverkehrs-       der Neugliederung weiterhin als Gemeinden im Sinne\ngewerbe betrieben haben, gilt die Erlaubnis nach § 80      dieses Gesetzes mit dem Gebietsstand, den sie am\nals erteilt; der Nachweis ist der nach § 82 zuständigen    Tage vor dem Wirksamwerden der Neugliederung hat-\nBehörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttre-       ten, gelten, längstens jedoch bis zur Bestimmung eines\nten dieses Gesetzes zu erbringen. Die Behörde stellt       Ortsmittelpunktes für die neue Gemeinde. Die Landes-\ndiesen Personen eine Bescheinigung aus, die als            regierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-\nUrkunde im Sinne der§§ 15 und 86 gilt.                     nung weiter übertragen.\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Produktionserstattung\nfür Zucker zur Verwendung in der chemischen Industrie\n(Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung)\nVom 7. März 1983\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und des § 9 des Geset-    1. sich im zollrechtlich freien Verkehr des Zollgebietes\nzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-             befinden und\ntionen vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), die durch\nArtikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975            2. unter amtlicher Überwachung in einem zugelassenen\n(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund           Herstellungsbetrieb zum Herstellen der Verarbei-\ndes § 10 Abs. 1, des § 12 und des § 26 Abs. 2 Nr. 1 des        tungserzeugnisse verwendet werden.\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\norganisationen wird im Einvernehmen mit den Bundes-\n§4\nministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:\nZulassung des Herstellungsbetriebes,\n§ 1\nErstattungsbeteiligter\nAnwendungsbereich\n( 1) Antragsberechtigt ist der Inhaber des Betriebes,\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten im Rahmen     der die Verarbeitungserzeugnisse herstellt (Erstat-\nder gemeinsamen Marktorganisation für Zucker für die       tungsbeteiligter). Sind an der Herstellung des Verarbei-\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-         tungserzeugnisses nacheinander mehrere Betriebe\nmission der Europäischen Gemeinschaften über die           beteiligt, so ist Erstattungsbeteiligter der Inhaber des\nGewährung einer Produktionserstattung für die Ver-         letzten Betriebes, in dem der Verarbeitungsvorgang\nwendung bestimmter Zuckerarten (Grunderzeugnisse)          abgeschlossen wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.\nzur Herstellung bestimmter Erzeugnisse in der chemi-\nschen Industrie und gleichgestellter Produktionsberei-       (2) Zuständig für die Entgegennahme des Antrages\nche (Verarbeitungserzeugnisse).                            und die Zulassung ist das Hauptzollamt, in dessen\nBezirk der Betrieb des Erstattungsbeteiligten liegt.\n§2\n(3) Die Zulassung setzt voraus, daß der Erstattungs-\nZuständigkeit                        beteiligte\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung\nund der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundes-       1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und\nfinanzverwaltung.                                               regelmäßig Abschlüsse macht,\n§3                             2. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:\nVoraussetzungen                            a) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen\nDie Produktionserstattung wird nur für Grunderzeug-             die Grunderzeugnisse gelagert und verarbeitet\nnisse gewährt, die                                                 werden sollen,","284                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nb) Beschreibung des vorgesehenen Herstellungs-           sung kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit\nverfahrens unter Angabe von Zutaten, Nebener-         Auflagen verbunden werden, soweit es für die Überwa-\nzeugnissen und Ausbeuteverhältnissen,                 chung von Menge, Art und Beschaffenheit der ange-\nc) zusätzliche Angaben, soweit sie zur Überwa-           schriebenen Grunderzeugnisse erforderlich ist. Die\nchung erforderlich sind.                              Anschreibung ist der überwachenden Zollstelle in drei\nStücken anzuzeigen.\nIn den Fällen nach Absatz 1 Satz 2 setzt die Zulassung\naußerdem voraus, daß auch die Inhaber der anderen\n§6\nbeteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Satz 1\nerfüllen und mit dem Antrag des Erstattungsbeteiligten                  Pflichten des Erstattungsbeteiligten\neinverstanden sind. Diese Erklärung ist schriftlich abzu-      ( 1) Der Erstattungsbeteiligte hat die unter Überwa-\ngeben.\nchung gestellten Grunderzeugnisse unverzüglich in die\n(4) Die Zulassung wird dem Erstattungsbeteiligten        nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstab_e a angegebenen\ndurch einen Erlaubnisschein erteilt, in dem die überwa-      Betriebsräume aufzunehmen.\nchende Zollstelle bestimmt wird. liegen in den Fällen\nnach Absatz 1 Satz 2 die beteiligten Betriebe in den            (2) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet:\nBezirken verschiedener Zollstellen, so können auch            1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,\nmehrere überwachende Zollstelle·n bestimmt werden. In\n2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über\ndiesem Fall grenzt das Hauptzollamt die Aufgaben der\nüberwachenden Zollstellen voneinander ab.                         a) den Zu- und Abgang oder sonstigen Verbleib\nsowie den Bestand der Grunderzeugnisse, die\n(5) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulas-                unter Überwachung verwendet werden,\nsung gelten die §§ 130 und 131 der Abgabenordnung\nentsprechend.                                                     b) die hergestellten Mengen von Zwischen- und Ver-\narbeitungserzeugnissen sowie die dabei verwen-\n§5                                       deten Zutaten und angefallenen Nebenerzeug-\nErstattungsantrag und Anmeldung,                          nisse und Abfälle,\nÜbergang in den Erstattungs-Verwendungsverkehr             3. der überwachenden Zollstelle jede Veränderung hin-\nsichtlich der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 gemachten Anga-\n(1) Die Produktionserstattung wird dem Erstattungs-\nben unverzüglich mitzuteilen.\nbeteiligten auf Antrag gewährt. Der Antrag auf Gewäh-\nrung einer Produktionserstattung ist in drei Stücken bei         (3) Erstreckt sich eine Inventur im Betrieb des Erstat-\nder überwachenden Zollstelle einzureichen. Mit Zustim-       tungsbeteiligten auf Waren, die sich im Erstattungs-\nmung der überwachenden Zollstelle kann der Antrag            Verwendungsverkehr befinden, so hat der Erstattungs-\nauch bei einer anderen Zollstelle und, soweit die Grund-     beteiligte der überwachenden Zollstelle den Zeitpunkt\nerzeugnisse eingeführt worden sind, auch bei der Zoll-       der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amt-\nstelle, die sie zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigt,  liche Bestandsaufnahme durch die Zollstelle mit der\ngestellt werden; in diesen Fällen ist der Antrag in vier     Inventur verbunden werden kann.\nStücken einzureichen.\n(4) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet, die in\n(2) Der Erstattungsbeteiligte hat die Grunderzeug-       Absatz 2 Nr. 2 genannten Unterlagen und die sich dar-\nnisse der Zollstelle, bei der er die Produktionserstattung   auf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre\nbeantragt (Absatz 1), anzumelden und dort oder an dem         lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewah-\nvon der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Die An-       rungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.\nmeldung ist in drei Stücken, in den Fällen nach Absatz 1\nSatz 3 in vier Stücken, abzugeben. Auf Verlangen der            (5) Zum Zwecke der Überwachung hat der Erstat-\nZollstelle hat der Erstattungsbeteiligte den Erlaubnis-      tungsbeteiligte den Zollstellen das Betreten der\nschein vorzulegen.                                          Geschäftsräume und Betriebsstätten und die Aufnahme\nder Bestände an Waren, die sich im Erstattungs-Ver-\n(3) Auf Grund des Antrags auf Produktionserstattung       wendungsverkehr befinden, während der Geschäfts-\n(Absatz 1) und der Anmeldung der Grunderzeugnisse            oder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in\n(Absatz 2) werden diese unter amtliche Überwachung           Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, beson-\ngestellt und dem Erstattungsbeteiligten zur zweck- und       deren Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schrift-\nfristgerechten Verwendung überlassen. Die Grunder-           stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und\nzeugnisse gehen damit in den Erstattungs-Verwen-             die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei auto-\ndungsverkehr über. Auf besonderen Antrag des Erstat-         matischer Buchführung ist der Erstattungsbeteiligte\ntungsbeteiligten können die Grunderzeugnisse abwei-          verpflichtet, auf Verlangen der Zollstellen auf seine\nchend von Satz 1 auch zu einem späteren Zeitpunkt            Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu-\nunter Überwachung gestellt werden. In diesem Fall hat        drucken.\nder Erstattungsbeteiligte bei der Überführung der\nGrunderzeugnisse in den Erstattungs-Verwendungver-               (6) Die überwachende Zollstelle kann dem Erstat-\nkehr auf den bereits früher gestellten Antrag auf Produk-    tungsbeteiligten im Einzelfall ergänzende Pflichten auf-\ntionserstattung hinzuweisen.                                 erlegen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.\n(4) Die überwachende Zollstelle kann zulassen, daß           (7) Der Erstattungsbeteiligte hat die Verpflichtungen,\ndie Grunderzeugnisse ohne Vorführung durch Anschrei-         die ihm gegenüber den Zollstellen obliegen, selbst zu\nben unter Überwachung gestellt werden. Diese Zulas-          erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983                                 285\nBeauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der überwa-    nach § 7 kann der Bundesminister der Finanzen Muster\nchenden Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung    in der Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwaltung\nanzuzeigen; die Beauftragten haben die Anzeige mit zu       bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen\nunterschreiben.                                             Zollstellen bereithalten. Soweit Muster bekanntgege-\nben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese\n(8) In den Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben auch\nzu verwenden.\ndie Inhaber der anderen beteiligten Betriebe die Pflich-\nten nach den Absätzen 1 bis 7 zu erfüllen.\n§ 11\n§ 7                                     Festsetzung und Auszahlung der Erstattung\nAbgabe von Zwischenerzeugnissen                     ( 1) Auf Grund des Antrags nach § 5 Abs. 1 setzt die\nfür die Gewährung der Produktionserstattung zustän-\nIn den Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben sich der     dige Zollstelle die Erstattung durch Bescheid fest, und\nabgebende und der empfangende Betrieb die Abgabe           zwar auch dann, wenn die Grunderzeugnisse nach § 5\nund den Empfang der Zwischenerzeugnisse mit einer          Abs. 3 Satz 3 noch nicht unter Überwachung gestellt\nÜbergabebestätigung in vier Stücken zu bestätigen.         worden sind.\nZwei Stücke der Bestätigung sind vom empfangenden\nBetrieb seiner überwachenden Zollstelle vorzulegen.            (2) Für den Erstattungsbescheid gelten die §§ 157\nund 356 der Abgabenordnung sinngemäß. Für die\nBekanntgabe des Bescheids gilt§ 1 22 der Abgabenord-\n§8\nnung sinngemäß.\nEnde des Erstattungs-Verwendungsverkehrs\n(3) Die Produktionserstattung wird erst ausgezahlt,\n(1) Der Erstattungs-Verwendungsverkehr endet mit         wenn die zweckgerechte Verwendung der Grunder-\nder zweckgerechten Verwendung der Grunderzeug-              zeugnisse zollamtlich festgestellt worden ist.\nnisse. Die Grunderzeugnisse sind zweckgerecht ver-\nwendet, wenn die begünstigten Verarbeitungserzeug-              (4) Erstattungsforderungen sind unverzinslich.\nnisse bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Erstat-\ntungsbescheides hergestellt worden sind.                                                 §12\n(2) Der Erstattungsbeteiligte hat der überwachenden                            Abschlagszahlung\nZollstelle das Ende des Erstattungs-Verwendungsver-\nkehrs für die auf Grund eines Antrags unter Überwa-            ( 1) Auf Antrag wird ein Abschlag auf die Produktions-\nchung gestellten Grunderzeugnisse in drei Stücken           erstattung in Höhe des nach den in § 1 genannten\nanzuzeigen und dabei Menge, Art und Beschaffenheit          Rechtsakten zulässigen Höchstbetrages gegen Sicher-\nder hergestellten Verarbeitungserzeugnisse anzuge-          heitsleistung in vorgeschriebener Höhe gezahlt, nach-\nben.                                                        dem die Grunderzeugnisse unter Überwachung gestellt\nworden sind. Der Antrag auf Abschlagszahlung ist mit\n§9                               dem Antrag nach § 5 Abs. 1 zu verbinden. Für die\nEntnahme                             Sicherheitsleistung gelten die Vorschriften der§§ 241\naus dem Erstattungs-Verwendungsverkehr               bis 248 der Abgabenordnung sinngemäß. Für die Befrie-\ndigung des Rückzahlungsanspruchs durch Verwertung\n(1) Werden Waren aus dem Erstattungs-Verwen-             von Sicherheiten gilt § 327 der Abgabenordnung sinn-\ndungsverkehr entnommen, bevor dieser nach § 8 endet,        gemäß.\nso ist dies unter Angabe ihrer Menge, Art und Beschaf-\nfenheit und, soweit es sich nicht um Grunderzeugnisse           (2) Die Sicherheit ist bei der zuständigen Zollstelle zu\nhandelt, auch unter Angabe von Menge, Art und               leisten.\nBeschaffenheit der zu ihrer Herstellung verwendeten\nGrunderzeugnisse sowie des Zeitpunktes der Ent-                                          §13\nnahme der überwachenden Zollstelle schriftlich in drei                      Änderung oder Rücknahme\nStücken anzuzeigen.                                                         des Erstattungsbescheides\n(2) Grunderzeugnisse, die zweckwidrig verwendet              Erstattungsbescheide sind zu ändern oder zurückzu-\nworden sind, gelten als aus dem Erstattungs-Verwen-          nehmen, soweit die Voraussetzungen für die Gewäh-\ndungsverkehr entnommen. Als entnommen gelten auch            rung der Erstattung nicht vorgelegen haben oder entfal-\nFehlmengen, die bei der Verwendung entstehen und             len sind. Dies gilt auch dann, wenn die Warennichtfrist-\nnicht auf technisch unvermeidbare Mengenverluste             gerecht verwendet oder aus dem Erstattungs-Verwen-\nzurückzuführen sind. Als Zeitpunkt der Entnahme gilt         dungsverkehr entnommen werden oder als entnommen\nder Zeitpunkt der Feststellung der Fehlmenge, sofern         gelten.\nder tatsächliche Zeitpunkt nicht ermittelt werden kann.\n§14\n§ 10                                        Beweislast, Rückzahlung, Verzinsung\nMuster, Vordrucke\n( 1) Der Erstattungsbeteiligte trägt auch nach dem\nFür den Antrag nach § 5 Abs. 1, die Anmeldung nach        Empfang des Erstattungsbetrages in dem Verantwor-\n§ 5 Abs. 2, die Anzeigen nach § 5 Abs. 4 Satz 3, § 8        tungsbereich, der nicht zum Bereich der Bundesfinanz-\nAbs. 2 und § 9 Abs. 1 sowie die Übergabebestätigung         verwaltung gehört, die Beweislast für das Vorliegen der"]}