{"id":"bgbl1-1983-11-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":11,"date":"1983-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/11#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_11.pdf#page=8","order":2,"title":"Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)","law_date":"1983-03-10T00:00:00Z","page":256,"pdf_page":8,"num_pages":27,"content":["256                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil   1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)\nVom 10. März 1983\nAuf Grund des Artikels 3 des Dritten Gesetzes             5. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 92\nzur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom                des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom\n9. März 1983 (BGBI. 1 S. 249) wird nachstehend der             14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),\nWortlaut     des   Güterkraftverkehrsgesetzes         vom\n17. Oktober 1952 (BGBI. I S. 697) in der ab 1. April 1983   6. den am 1. Juni 1979 in Kraft getretenen Artikel 3 des\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung               Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuerge-\nberücksichtigt:                                                setzes vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1S. 2063),\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 6. August\n1975 (BGBI. 1 S. 2132, 2480),                            7. das am 14. Juli 1979 in Kraft getretene Zweite\nGesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgeset-\n2. den am 1. Februar 1976 in Kraft getretenen Artikel 2\nzes vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 960),\nAbs. 5 des Ersten Durchführungsgesetzes/EWG\nzum VAG vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 3139),\n8. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 13\n3. den am 18. Februar 1976 in Kraft getretenen Artikel 9       des Gesetzes zur Neufassung des Umsatzsteuerge-\ndes Gesetzes vom 10. Februar 1976 zu dem Über-              setzes und zur Änderung anderer Gesetze vom\neinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere                 26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953),\nContainer (BGBI. II S. 253; 1977 II S. 41 ),\n4 das am 18. Juli 1976 in Kraft getretene Gesetz zur        9. das am 1. April 1983 in Kraft tretende Dritte Gesetz\nÄnderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom                  zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom\n14. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1806),                             9. März 1983 (BGBI. 1 S. 249).\nBonn, den 10. März 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983                             257\nGüterkraftverkehrsgesetz (GüKG)\nErster Abschnitt                         (4) Die Landesregierungen bestimmen die Ortsmittel-\npunkte nach Anhörung der Bundesanstalt für den Güter-\nAllgemeine Vorschriften                    fernverkehr durch Rechtsverordnung. Sie können ihre\nErmächtigung durch Rechtsverordnung weiter übertra-\n§ 1                           gen, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 und des Absat-\nzes 3 jedoch nur auf eine oberste Landesbehörde oder\nDie Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen\nauf eine höhere Landesverkehrsbehörde.\nunterliegt ausschließlich den Bestimmungen dieses\nGesetzes. Güter sind auch lebende Tiere.\n§3\n§2                               (1) Güterfernverkehr ist jede Beförderung von Gütern\nmit einem Kraftfahrzeug für andere über die Grenzen der\n(1) Guternahverkehr ist jede Beförderung von Gütern\nmit einem Kraftfahrzeug für andere innerhalb der Nah-      Nahzone hinaus oder außerhalb dieser Grenzen mit\nzone mit Ausnahme des Umzugsverkehrs. Güternahver-         Ausnahme des Umzugsverkehrs.\nkehr ist auch die Beförderung mit Kraftfahrzeugen des         (2) Werden Güter für andere auf einem Teil der\nGüterkraftverkehrs, die die nach der Straßenverkehrs-      Strecke mit einem Kraftfahrzeug, auf einem anderen Teil\nZulassungs-Ordnung höchstzulässigen Abmessungen            der Strecke mit der Eisenbahn oder einem Binnenschiff\noder Gewichte um mehr als zehn vom Hundert über-           in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder deren Auf-\nschreiten, soweit Güter zur unmittelbar anschließenden     bauten (Huckepackverkehr) oder in Behältern befördert\nBeförderung mit der Eisenbahn zu einem Bahnhof oder        und wird der Vertrag über die Beförderung auf der\nin unmittelbarem Anschluß an eine Beförderung mit der      Gesamtstrecke durch einen Unternehmer geschlossen,\nEisenbahn von einem Bahnhof jeweils innerhalb der          der im Besitz einer Genehmigung für den Güterfernver-\nNahzone der Gemeinde des Bahnhofs befördert werden.        kehr ist, die die Beförderung auf der Gesamtstrecke\ndeckt, so sind die Vorschriften für den Güterfernverkehr\n(2) Die Nahzone ist das Gebiet innerhalb eines          mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:\nUmkreises von fünfzig Kilometern, gerechnet in der Luft-\nlinie vom Mittelpunkt des Standorts des Kraftfahrzeugs     1. Wird die An- oder Abfuhr innerhalb der Nahzone des\n(Ortsmittelpunkt) aus. Zur Nahzone gehören alle                eingesetzten Kraftfahrzeugs durchgeführt, so gelten\nGemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb der Nah-            hierfür die Bestimmungen des § 12 nicht.\nzone liegt. Sie ist für j~de Gemeinde von der nach Lan-\ndesrecht zuständigen Behörde öffentlich bekanntzuge-       2. Wird die An- oder Abfuhr über die Grenzen der Nah-\nben. Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Ein-             zone des eingesetzten Kraftfahrzeugs hinaus oder\nwohnern oder mit einer Fläche von mehr als einhundert          außerhalb dieser Grenzen durchgeführt, so\nQuadratkilometern können für die Bestimmung von                a) kann abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 3 an Stelle\nOrtsmittelpunkten in Bezirke eingeteilt werden; für jeden         der Genehmigungsurkunde eine Bescheinigung\nBezirk kann ein Ortsmittelpunkt bestimmt werden. Jeder            der Deutschen Bundesbahn über deren Hinterle-\ndieser bezirklichen Ortsmittelpunkte gilt als Ortsmittel-         gung mitgeführt werden und\npunkt für das gesamte Gemeindegebiet. Der Ortsmittel-          b) gilt die Beschränkung des§ 12 Abs. 1 Nr. 2 nicht.\npunkt muß ein verkehrswirtschaftlicher Schwerpunkt\nder Gemeinde oder des Bezirks sein.                        3. Die Beförderung auf der Gesamtstrecke gilt mit der\nGenehmigung durchgeführt, die der Unternehmer bei\n(3) Werden Gemeinden oder Gemeindeteile in andere           der Deutschen Bundesbahn hinterlegt oder die er für\nGemeinden eingegliedert oder zu einer neuen                    die An- oder Abfuhr verwendet.\nGemeinde zusammengeschlossen, so können für die in\nihrem Gebietsumfang geänderte oder neugebildete            Dies gilt nicht für das Verhältnis zwischen dem Unter-\nGemeinde bis zu drei bezirkliche Ortsmittelpunkte nach     nehmer des Güterfernverkehrs und der Eisenbahn oder\nAbsatz 2 bestimmt werden, auch wenn die Vorausset-         dem Schiffahrttreibenden sowie einem für die An- oder\nzungen des Absatzes 2 Satz 4 erster Halbsatz nicht vor-    Abfuhr innerhalb der Nahzone eingesetzten Unterneh-\nliegen. Die Bestimmung ist nur zulässig, wenn es für die   mer des Güternahverkehrs.\nbefriedigende Verkehrsbedienung eines bestimmten\nGebietes erforderlich ist, eingerichtete Verkehrsverbin-                              §4\ndungen aufrechtzuerhalten, die unter Berücksichtigung\nder bisherigen Ortsmittelpunkte Güternahverkehr im            (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine\nSinne dieser Vorschrift darstellen. Sind Gemeinden         Anwendung auf\noder Gemeindeteile nach dem 31. Dezember 1968 in           1. die Beförderung von Gütern durch den Bund, die Län-\neine andere Gemeinde eingegliedert oder zu einer               der, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und durch\nneuen Gemeinde zusammengeschlossen worden, so                  andere Körperschaften des öffentlichen Rechts im\ngelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.                         Rahmen ihrer hoheitlichen Betätigung,","258                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil    1\n2. die Beförderung von Gütern mit Krafträdern oder mit      Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der\nPersonenkraftwagen,                                    zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändi-\n3. die Beförderung von Leichen in besonders hierfür         gen ist.\neingerichteten und ausschließlich solchen Beförde-\n(4) Für die im Güternahverkehr verwendeten Last-\nrungen dienenden Kraftfahrzeugen,\nkraftwagen mit einer Nutzlast von nicht mehr als 750 kg\n4. die Beförderung eines einzelnen beschädigten Fahr-       gilt der im Fahrzeugschein eingetragene regelmäßige\nzeugs,                                                 Standort als Standort im Sinne dieses Gesetzes, soweit\n5. die Beförderung von lebenden Tieren mit Ausnahme         nicht ein Standort nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmt\nvon Schlachtvieh.                                      ist.\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,         (5) Sollen Kraftfahrzeuge über die Grenzen der Nah-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-          zone hinaus oder außerhalb dieser Grenzen vorüberge-\nrates weitere, irn Rahmen des Gesamtverkehrs nicht ins     hend im Nahverkehr verwendet werden, so kann die\nGewicht fallende Beförderungsfälle allgemein von den       untere Verkehrsbehörde vorübergehend einen anderen\nBestimmungen dieses Gesetzes auszunehmen oder sie          Ort zum Standort erklären, wenn dies aus wirtschaftli-\neiner anderen Beförderungsart zuzuordnen.                  chen Gründen geboten und mit dem öffentlichen Inter-\nesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Güter-\nkraftverkehrs vereinbar ist.\n§5\n(1) Durch Schaffung von Scheintatbeständen dürfen           (6) Ist ein Standort nach den Vorschriften dieses\ndie Vorschriften dieses Gesetzes nicht umgangen wer-       Gesetzes nicht bestimmt worden, so gilt unbeschadet\nden.                                                       von Absatz 4 als Standort der Ort des Sitzes oder der\nnicht nur vorübergehenden geschäftlichen Niederlas-\n(2) Ein Scheintatbestand liegt auch dann vor, wenn      sung, von dem aus das Kraftfahrzeug eingesetzt wird.\n1. die Güter dem befördernden Unternehmer lediglich\nfür die Zeit der Beförderung übereignet werden,                                    §6a\n2. eine Sendung nach einem Ort innerhalb der Nahzone\n(1) Die von der Landesregierung bestimmte Behörde\nabgefertigt wird - außer beim Vorlauf für einen Spe-\nhat auf Antrag des Unternehmers einen Ort als Standort\nditeursammelgutverkehr -, sofern von vornherein\nzu bestimmen, an dem der Unternehmer weder den Sitz\neine Beförderung darüber hinaus beabsichtigt ist;\nseines Unternehmens noch eine geschäftliche Nieder-\ndabei macht es keinen Unterschied, ob die Beförde-\nlassung hat (angenommener Standort).\nrung auf demselben Kraftfahrzeug oder mit Umla-\ndung unterwegs ausgeführt wird und ob mehrere              (2) Der angenommene Standort darf nicht weiter als\nUnternehmer an der Beförderung beteiligt sind.         dreißig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz oder der Nie-\nderlassung entfernt liegen. Liegt der Sitz oder eine nicht\n§6                              nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung des\nUnternehmers\n( 1) Für jedes Kraftfahrzeug, das im Güterfernverkehr\n1. im Zonenrandgebiet oder\noder im Güternahverkehr verwendet werden soll, muß\nein Standort bestimmt werden. Der Unternehmer muß           2. nördlich des Nordostseekanals nicht weiter als vier-\nan diesem Standort den Sitz seines Unternehmens oder             zig Kilometer in der Luftlinie von der Westküste des\neine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlas-           Landes Schleswig-Holstein entfernt,\nsung haben.                                                 darf der angenommene Standort entweder nicht weiter\n(2) Der Sitz eines Unternehmens kann nur anerkannt       als dreißig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz oder der\nwerden, wenn - bezogen auf Art und Umfang des Unter-        Niederlassung oder nicht weiter als fünfzig Kilometer in\nnehmens - mindestens folgende Voraussetzungen               der Luftlinie sowohl vom Zonenrand oder der Westküste\ngegeben sind:                                               des Landes Schleswig-Holstein als auch vom Sitz oder\nder Niederlassung entfernt liegen. Die Entfernungen\na) ein besonderer durch den Unternehmer entspre-            nach den Sätzen 1 und 2 werden zum Ortsmittelpunkt\nchend eingerichteter und ständig benutzter Raum,        des angenommenen Standorts sowie vom Ortsmittel-\nder erforderlich, geeignet und bestimmt ist, Mittel-    punkt der Gemeinde aus gemessen, in der sich der Sitz\npunkt der geschäftlichen Tätigkeit dieses Unterneh-     oder die Niederlassung befindet.\nmens zu bilden;\nb) das Vorhandensein einer zu selbständigem Handeln             (3) Der angenommene Standort ist für alle Kraftfahr-\nbefugten geschäftskundigen Person, soweit der           zeuge des Sitzes oder der Niederlassung zu bestimmen.\nUnternehmer die Geschäfte nicht selbst wahrnimmt;       Ist für einen Teil der Kraftfahrzeuge des Sitz.es oder der\nNiederlassung entgegen Satz 1 der angenommene\nc) eine dem Unternehmenszweck entsprechende Tä-             Standort nicht bestimmt, so gilt auch für diese Kraftfahr-\ntigkeit von erheblicherem Umfang.                       zeuge der angenommene Standort. Die erneute Bestim-\nDiese Mindestanforderungen gelten auch für nicht nur        mung eines angenommenen Standortes ist erst nach\nvorübergehende geschäftliche Niederlassungen.               Ablauf eines Jahres zulässig.\n(3) Über die Bestimmung des Standortes ist eine amt-         (4) § 6 Abs. 5 gilt auch für Kraftfahrzeuge, für die ein\nliche Bescheinigung zu erteilen, die bei allen Fahrten im   angenommener Standort bestimmt ist.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983                             259\n§6b                                 (2) Die im Rahmen der Höchstzahlenaufteilung auf ein\nLand entfallenden Genehmigungen dürfen nur von einer\n(1) Bei einer Beförderung von Gütern, die zu einem\nGenehmigungsbehörde dieses Landes ( § 14 Abs. 1\nTeil innerhalb und zu einem anderen Teil außerhalb des\nund 2) erteilt werden. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes durchgeführt wird\nder Zustimmung der obersten Verkehrsbehörde des\n(grenzüberschreitender Güterkraftverkehr), gilt für ein\nLandes, zu dessen Höchstzahlenanteil die Genehmi-\nKraftfahrzeug, das nicht im Geltungsbereich dieses\ngung zählt; die Zustimmung darf nur aus struktur- oder\nGesetzes zugelassen ist, die Gemeinde als Standort, in\nregionalpolitischen Gründen oder zur Vermeidung des\nderen Gebiet das Kraftfahrzeug in diesen Geltungsbe-\nHandels mit Genehmigungen für den Güterfernverkehr\nreich zuerst einfährt oder ihn zuletzt verläßt.\nversagt werden.\n(2) Bei einer Beförderung von Gütern, bei der Be- und                             § 10\nEntladeort innei ~alb des Geltungsbereichs dieses\nGesetzes liegen (Binnenverkehr), mit einem Kraftfahr-         ( 1 ) Die Genehmigung kann im Rahmen des § 9 nur\nzeug, das nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes         erteilt werden, wenn\nzugelassen ist, gelten die Vorschriften über den Güter-    1. der Unternehmer und die für die Führung der\nnahverkehr, wenn ein Standort nach den Vorschriften            Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind,\ndieses Gesetzes bestimmt ist und die Beförderung\nGüternahverkehr im Sinne des § 2 ist, in allen übrigen     2. der Unternehmer oder die für die Führung der\nFällen die Vorschriften über den Güterfernverkehr.             Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und\n3. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes\n§7                                  gewährleistet ist.\n(1) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat die           (2) Die fachliche Eignung wird durch eine angemes-\nBundesregierung darauf hinzuwirken, daß die Wettbe-         sene Tätigkeit in einem Unternehmen des Güterkraft-\nwerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen             verkehrs oder in einem Speditionsunternehmen, das\nwerden und daß durch marktgerechte Entgelte und             Güterkraftverkehr betreibt, oder durch Ablegung einer\neinen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine           Prüfung nachgewiesen. Das Nähere regelt der Bundes-\nvolkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermög-        minister für Verkehr durch Rechtsverordnung.\nlicht wird.                                                    (3) Neu zu erteilende Genehmigungen sind öffentlich\nauszuschreiben; die Ausschreibung kann auf bestimmte\n(2) Die Leistungen und Entgelte der verschiedenen\nBewerbergruppen oder Gebiete beschränkt werden. Bei\nVerkehrsträger hat der Bundesminister für Verkehr\nder Verteilung der Genehmigungen sind Neubewerber,\ninsoweit aufeinander abzustimmen, als es die Verhinde-\nKlein-, Mittel- und Großunternehmer angemessen zu\nrung eines unbilligen Wettbewerbs erfordert.                berücksichtigen. Innerhalb der jeweiligen Gruppe ist\ndenjenigen Bewerbern der Vorzug· zu geben, die die\n(3) Der Bundesminister für Verkehr kann Richtlinien\nGewähr dafür bieten, daß sie unter den gegebenen wirt-\nüber die Genehmigung der Verkehrstarife bekanntma-\nschaftlichen Bedingungen das öffentliche Verkehrsbe-\nchen.\ndürfnis nach Dienstleistungen des gewerblichen Güter-\nfernverkehrs am besten befriedigen. Das Vorliegen\neines öffentlichen Verkehrsbedürfnisses kann auch\nzweiter Abschnitt                        unter Berücksichtigung von struktur- oder regionalpoli-\ntischen Gesichtpunkten beurteilt werden. Einern Bewer-\nGüterfernverkehr\nber darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden.\nErster Titel                           (4) In Fällen zwingender betrieblicher oder persönli-\nGenehmigung                           cher Belange eines Bewerbers, z. B. im Erbfall oder zur\nWeiterführung eines Unternehmens oder eines selb-\n§8                              ständigen, abgrenzbaren Unternehmensteils, oder zur\nErfüllung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbe-\n(1) Güterfernverkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 ist         dürfnisses kann im Einzelfall unter Anlegung eines\ngenehmigungspflichtig.                                      strengen Maßstabes von den Vorschriften des Absat-\nzes 3 abgewichen werden. Dabei kann die Genehmi-\n(2) Entstehen Zweifel darüber, ob eine Güterbeförde-     gung unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden,\nrung genehmigungspflichtig ist, so entscheidet die für      wenn dies zur Vermeidung eines Handels mit Genehmi-\nden Sitz des Unternehmens zuständige höhere Landes-         gungen erforderlich ist.\nverkehrsbehörde.\n(5) Genehmigungen, deren Gültigkeitsdauer abgelau-\n§9                              fen ist, werden in der Regel und unbeschadet der\nBestimmungen des Absatzes 6 dem bisherigen Geneh-\n(1) Mit Zustimmung des Bundesrates setzt der Bun-        migungsinhaber erteilt; Absatz 3 findet in diesen Fällen\ndesminister für Verkehr unter Brücksichtigung des           keine Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der bisherige\nöffentlichen Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrssi-       Genehmigungsinhaber die Genehmigung in den letzten\ncherheit auf den Straßen die Höchstzahlen der Kraft-        24 Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht hinrei-\nfahrzeuge für den allgemeinen Güternfernverkehr und         chend genutzt hat. Eine hinreichende Ausnutzung ist\nden Bezirksgüterfernverkehr ( § 13 a) fest und teilt sie    grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn die mit der\nauf die Länder auf.                                         Genehmigung erzielten Leistungen nach Gewichtskilo-","260                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil   1\nmetern und Umsatz aus Gründen, die der Unternehmer         gehört oder von ihm auf Abzahlung gekawft ist und das\nzu vertreten hat, jeweils weniger als die Hälfte der im    er auf Grund der Genehmigung hätte einsetzen können,\nDurchschnitt des betreffenden Landes erzielten Lei-        höchstens jedoch 25 Tonnen. Die Nutzlast des Kraft-\nstungen betragen.                                          fahrzeuges einschließlich Anhängers darf nur bei einer\nGenehmigung berücksichtigt werden. Ist eine Genehmi-\n(6) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn sie mit       gung im Sinne des § 9 mit einer Nutzlastbeschränkung\ndem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung         erteilt, so ist abweichend von Satz 2 diese Nutzlast\neines geordneten Güterfernverkehrs unvereinbar ist.         maßgebend.\n(2) Absatz 1 gilt für Genehmigungen für den Möbel-\n§ 11\nfernverkehr mit der Maßgabe, daß an die Stelle der N~tz-\n(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine       last von Kraftfahrzeug und Anhänger die Nutzlast des\nPerson erteilt. Sie ist nicht übertragbar.                  entsprechenden Fahrzeugs tritt.\n(2) Die Genehmigung wird auf Zeit erteilt. Ihre Gültig-    (3) An Stelle mehrerer nach Absatz 1 oder 2 erteilter\nkeitsdauer beträgt grundsätzlich 8 Jahre.                  Genehmigungen darf dem Unternehmer eine andere\nAnzahl von Genehmigungen erteilt werden, sofern die in\nAbsatz 1 oder 2 bezeichnete Nutzlast dabei nicht über-\n§12                              schritten wird.\n( 1 ) Die Genehmigung berechtigt den Unternehmer,           (4) Die Genehmigungen nach den Absätzen 1, 2 oder\nein Kraftfahrzeug im Güterfernverkehr unter folgenden       3 dürfen nur mit der Maßgabe erteilt werden, daß sie\nVoraussetzungen einzusetzen (genehmigtes Kraftfahr-         lediglich für Kraftfahrzeuge verwendet werden dürfen,\nzeug):                                                      die zu jeder Zeit denselben Standort haben müssen.\n1. Das Kraftfahrzeug muß auf den Namen des Unter-\n(5) Die nach den Absätzen 1, 2 oder 3 erteilten meh-\nnehmers zugelassen sein und ihm gehören oder von\nreren Genehmigungen gelten als eine Genehmigung im\nihm auf Abzahlung gekauft sein.\nSinne des § 9.\n2. Für das Kraftfahrzeug muß der in der Genehmigungs-                                  §13\nurkunde bezeichnete Standort bestimmt sein.\nDie Genehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen\n3. Die Genehmigungsurkunde(§ 15) und das Fahrten-\noder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt wer-\nbuch (§ 28 Abs. 2) sind auf der gesamten Beförde-\nden, die sich im Rahmen der verkehrswirtschaftlichen\nrungsstrecke im Kraftfahrzeug mitzuführen.\nZiele des Gesetzes halten müssen.\n4. Das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs ist in\ndas Fahrtenbuch einzutragen.                                                      §13a\n(2) Verwendet ein Unternehmer des Güterfernver-            (1) Eine verkehrsmäßige Beschränkung im Sinne des\nkehrs entweder zu Beginn oder am Ende einer Beförde-        § 13 liegt insbesondere vor, wenn die Genehmigung auf\nrung im Güterfernverkehr ein Kraftfahrzeug ohne             den Güterfernverkehr innerhalb eines Umkreises von\nGenehmigung innerhalb der Nahzone ( § 2 Abs. 2) oder        höchstens einhundertfünfzig Kilometern, gerechnet in\nein Kraftfahrzeug mit einer Bezirksgenehmigung inner-       der Luftlinie vom Ortsmittelpunkt des Standortes der\nhalb der Bezirkszone(§ 13 a Abs. 1 ), so gilt diese Beför-  Kraftfahrzeuge aus, die auf Grund der Genehmigung\nderung, wenn der Unternehmer auf der übrigen Beförde-       eingesetzt werden dürfen, beschränkt wird (Bezirksge-\nrungsstrecke ein anderes Kraftfahrzeug unter den Vor-       nehmigung); zur Bezirkszone gehören alle Gemeinden,\naussetzungen des Absatzes 1 mit einer Genehmigung           deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Umkreises liegt.\neinsetzt, die die gesamte Beförderung deckt, als gleich-\nfalls mit dem genehmigten Kraftfahrzeug ausgeführt.            (2) Sofern es für die befriedigende Verkehrsbedie-\nnung eines bestimmten Gebietes erforderlich ist, insbe-\n(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,     sondere im Hinblick auf die Stillegung von Eisenbahn-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-           strecken oder die Einstellung des Abfertigungsdienstes\nrates Ausnahmen von der Voraussetzung des Absat-            an Eisenbahnstrecken, und es dem Unternehmer unter\nzes 1 Nr. 1 für die Fälle zuzulassen, in denen ein im       Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage zugemu-\nGüterfernverkehr verwendetes Kraftfahrzeug kurzfristig      tet werden kann, kann eine Bezirksgehmigung ferner\nausfällt. In der Rechtsverordnung ist die höchstzuläs-      nach § 13 mit der Auflage erteilt werden, daß der Unter-\nsige Dauer eines solchen Einsatzes sowie das seiner        nehmer regelmäßig nach näherer Bestimmung durch die\nÜberwachung dienende Verfahren zu regeln.                  Genehmigungsbehörde vorgeschriebene Güterlinien\nbedient. Die Genehmigungsbehörde kann ihm hierfür\n§12a                              einen besonderen Tarif genehmigen; auf den Tarif sind\ndie Vorschriften der §§ 20, 22 und 23 anzuwenden. Der\n(1) An Stelle einer Genehmigung dürfen dem Unter-        Unternehmer ist zur Beförderung nach dem Tarif ver-\nnehmer mehrere Genehmigungen erteilt werden, wenn           pflichtet, wenn\ndiese Genehmigungen den Unternehmer berechtigen,\n1. die Beförderung mit den regelmäßig für die Linie ver-\nnur solche Kraftfahrzeuge zu verwenden, die einschließ-\nwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und\nlich Anhänger insgesamt eine bestimmte Nutzlast nicht\nüberschreiten. Maßgebend für die Nutzlast nach Satz 1       2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert\nist die Nutzlast eines Kraftfahrzeuges einschließlich           wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.\nAnhänger, das im Zeitpunkt der Antragstellung auf den       Auf eine nach Satz 1 eingerichtete Güterlinie finden die\nNamen des Unternehmers zugelassen ist und ihm                §§ 90 bis 97 keine Anwendung.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983                             261\n§14                            Verkehrsbedienung eines bestimmten Gebietes erfor-\nderlich ist und sie dem Unternehmer unter Berücksich-\n(1) Für die Erteilung der Genehmigung ist diejenige\ntigung seiner wirtschaftlichen Lage zugemutet werden\nhöhere Landesverkehrsbehörde zuständig, in deren\nkann. Vor der Entscheidung sind die für den neuen\nBezirk der Unternehmer seinen Sitz oder eine nicht nur\nStandort zuständige Genehmigungsbehörde sowie die\nvorübergehende geschäftliche Niederlassung hat und\nfür den bisherigen und die für den neuen Standort\ndie Kraftfahrzeuge, die auf Grund der Genehmigung ein-\nzuständigen Außenstellen der Bundesanstalt für den\ngesetzt werden sollen, zugelassen sind oder zugelas-\nGüterfernverkehr zu hören.\nsen werden sollen.\n(4) In den Fällen des § 6 a ist abweichend von\n(2) Hat ein Unternehmen im Geltungsbereich dieses\nAbsatz 3 Satz 2 die Genehmigungsurkunde der für die\nGesetzes keinen Sitz, so entscheidet diejenige höhere\nBestimmung des angenommenen Standortes zuständi-\nLandesverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Beladeort\ngen Behörde zur Berichtigung vorzulegen.\nliegt.\n(5) Die Genehmigungsurkunde darf dem Unternehmer\n(3) Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, vor der\nerst ausgehändigt werden, nachdem er den Nachweis\nEntscheidung über den Antrag auf Erteilung einer\nder Versicherung erbracht hat (§ 27). Einer Aktienge-\nGenehmigung die Bundesanstalt für den Güterfernver-\nsellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesell-\nkehr (§ 53), die beteiligten Verbände des Verkehrsge-.\nschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossen-\nwerbes, die fachlich zuständige Gewerkschaft und die\nschaft darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehän-\nzuständige Industrie- und Handelskammer zu hören. Vor\ndigt werden, wenn außerdem die Eintragung in das Regi-\nallen Entscheidungen nach § 13 a Abs. 2 ist außer den\nster nachgewiesen ist oder die Eintragung in das Regi-\nin Satz 1 genannten Stellen die zuständige Verwaltung\nster nur noch von der Vorlage der Genehmigungs-\nder Eisenbahn zu hören, deren Verkehrsgebiet berührt\nurkunde beim Registergericht abhängt.\nwird, sowie die zuständige Landwirtschaftskammer\noder, soweit eine solche nicht besteht, die oberste          (6) Der Verlust der Genehmigungsurkunde ist der\nLandesbehörde für Ernährung und Landwirtschaft. Das       Genehmigungsbehörde zu melden.\nNähere bestimmt der Bundesminister für Verkehr durch\nRechtsverordnung.\n§ 16\n§15\n(weggefallen)\n(1) Die Genehmigung wird durch Aushändigung einer\nGenehmigungsurkunde erteilt.\n(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten                                         § 17\n1. einen Hinweis auf dieses Gesetz,                          Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit durch die\nzuständige Zulassungsbehörde die Betriebssicherheit\n2. die Bezeichnung des Unternehmers und den Sitz des\nder Kraftfahrzeuge auf Kosten des Unternehmers nach-\nUnternehmens,\nprüfen lassen.\n3. die Bezeichnung eines Standortes, der für alle Kraft-\nfahrzeuge bestimmt sein muß, für die die Genehmi-                                §18\ngung verwendet werden soll,\nDie Genehmigungsbehörde hat der zuständigen\n4. die Zeitdauer, für die die Genehmigung erteilt wird,   Berufsgenossenschaft die Erteilung der Genehmigung\nund                                                   mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach\n5. die Bedingungen, Auflagen oder verkehrsmäßigen         § 661 der Reichsversicherungsordnung bleibt unbe-\nBeschränkungen, unter denen die Genehmigung           rührt.\nerteilt wird.\n§19\n(3) Ändert sich die Bezeichnung des Unternehmers          (1) Nach dem Tod des Unternehmers darf der Erbe\noder der Sitz des Unternehmens, so ist die Genehmi-       den Betrieb vorläufig weiterführen; das gleiche gilt für\ngungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Berichti-        den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder\ngung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn die Genehmi-      Nachlaßverwalter während einer Testamentsvollstrek-\ngung für Kraftfahrzeuge mit einem anderen als dem         kung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung.\nnach Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten Standort verwendet\nwerden soll. Handelt es sich in diesem Falle um eine         (2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe binnen\nBezirksgenehmigung, so bedarf es zur Berichtigung der     drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der\nGenehmigungsurkunde der vorherigen Zustimmung der         Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Absatz 1 zwei-\nfür den bisherigen Standort zuständigen Genehmi-          ter Halbsatz genannten Personen binnen drei Monaten\ngungsbehörde, wenn                                        nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die\n1. der bisherige Standort in einem der in § 6 a Abs. 2    Genehmigung beantragt haben; ein in der Person des\ngenannten Gebiete liegt oder                          Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch\ngegen den Nachlaßverwalter.\n2. der Standort der Kraftfahrzeuge, die auf Grund der\nGenehmigung eingesetzt werden sollen, in einem           (3) Wird die Genehmigung erteilt, so gilt sie als die\nanderen Land liegt.                                   dem Rechtsvorgänger erteilte Genehmigung.\nDie Zustimmung ist zu versagen, sofern die Beibehal-         (4) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit\ntung des bisherigen Standortes für die befriedigende      des Unternehmers oder der für die Führung der","262                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nGeschäfte bestellten Person darf ein Dritter, bei dem die      (4) Der Bundesminister für Verkehr kann im Einver-\nVoraussetzungen des§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 noch nicht        nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft an\nfestgestellt sind, das Unternehmen bis zu sechs Mona-        Stelle der Tarifkommission Frachtsätze und andere in\nten nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsun-         Absatz 1 genannte Angaben festsetzen, wenn das all-\nfähigkeit weiterführen. In ausreichend begründeten          gemeine Wohl es erfordert.\nSonderfällen kann diese Frist um drei Monate verlängert\nwerden.                                                        (5) Alle anderen für den Beförderungsvertrag maßge-\nbenden Beförderungsbedingungen werden vom Bun-\ndesminister für Verkehr festgesetzt.\n§ 19 a\n(6) Die nach diesen Vorschriften festgesetzten und\nDie Genehmigungsbehörde kann für bestimmte\ngenehmigten Tarife erläßt der Bundesminister für Ver-\nBeförderungen Genehmigungen für Einzelfahrten\nkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nabweichend von den Vorschriften des§ 9 Abs. 1, § 10\nBundesrates. Er kann Rechtsverordnungen, die Fracht-\nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 6, § 14 Abs. 3 und der auf Grund\nsätze und andere in Absatz 1 genannte Angaben enthal-\ndes § 103 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen ertei-\nten, aufheben, wenn das allgemeine Wohl es erfordert;\nlen, wenn und soweit dies zur Versorgung der Bevölke-\ner bedarf hierzu des Einvernehmens mit dem Bundesmi-\nrung mit lebensnotwendigen Gütern oder zur Vermei-\nnister für Wirtschaft.\ndung schwerwiegender volkswirtschaftlicher Nachteile\nzwingend geboten ist.\n§ 21\n§ 19 b                                (1) Es werden Tarifkommissionen gebildet für den all-\ngemeinen Güterfernverkehr und den Bezirksgüterfern-\nDer Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung der         verkehr. An Stelle dieser Tarifkommissionen kann eine\ngesetzlichen Vorschriften und der ihm durch die Geneh-        gemeinsame Tarifkommission gebildet werden.\nmigung auferlegten Bedingungen, Auflagen und ver-\nkehrsmäßigen Beschränkungen unbeschadet der§§ 53                (2) Die Tarifkommissionen setzen sich aus Tarifsach-\nbis 76 der Aufsicht der Genehmigungsbehörde.                 verständigen der beteiligten Zweige des Güterfernver-\nkehrs zusammen. Die Mitglieder der Tarifkommissionen\nund ihre Stellvertreter werden vom Bundesminister für\nZweiter Titel                         Verkehr auf die Dauer von drei Jahren aus dem Kreise\nTarif                            der Personen berufen, die ihm von Angehörigen oder\nVerbänden des Güterfernverkehrsgewerbes vorge-\n§ 20                             schlagen werden. § 62 Abs. 4 und 5 ist entsprechend\nanzuwenden. Die Mitglieder der Tarifkommissionen sind\n(1) Die Tarife müssen alle zur Bestimmung des Beför-      ehrenamtlich tätig; sie sind nicht an Aufträge oder Wei-\nderungsentgelts (Entgelte für die Beförderung und für        sungen gebunden.\nNebenleistungen) notwendigen Angaben und alle ande-\nren für den Beförderungsvertrag maßgebenden Beför-                                     § 21 a\nderungsbedingungen enthalten.\n(1) Bei jeder Tarifkommission wird ein beratender\n(2) Die Tarife gelten hinsichtlich der Beförderungslei-   Ausschuß gebildet.\nstung auch für den Speditionsvertrag zwischen dem\nSpediteur und seinem Auftraggeber. Bewirkt der Spedi-           (2) Die beratenden Ausschüsse setzen sich aus Ver-\nteur die Versendung des Gutes zusammen mit dem Gut           tretern der Verlader zusammen. Die Mitglieder dieser\neines anderen Auftraggebers in einer Sendung, so ist         Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden von der\njedoch das Entgelt für die Beförderung des einzelnen         Industrie und dem Handel, von der Spedition, dem Hand-\nGutes mindestens nach dem Frachtsatz der für die Sen-        werk und der Agrarwirtschaft vorgeschlagen. Im übrigen\ndung anzuwendenden Gewichtsklasse zu entrichten;             ist§ 21 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.\nunberührt bleiben besondere Regelungen nach dem\nPreisgesetz.                                                    (3) Die Tarifkommissionen haben ihren beratenden\nAusschüssen vor jeder Sitzung, in der über die Fest-\n§ 20a                             setzung von Tarifen beschlossen werden soll, nach\nMaßgabe der Geschäftsordnung Gelegenheit zur Stel-\n(1) Die Frachtsätze und alle anderen zur Bestimmung       lungnahme zu geben.\ndes Beförderungsentgelts notwendigen Angaben des\nTarifs werden von Tarifkommissionen festgesetzt.\n§ 21 b\n(2) Die Beschlüsse der Tarifkommissionen nach\nAbsatz 1 bedürfen der Genehmigung des Bundesmini-               ( 1) Der Bundesminister für Verkehr errichtet die Tarif-\nsters für Verkehr. Er entscheidet im Einvernehmen mit        kommissionen und ihre beratenden Ausschüsse und\ndem Bundesminister für Wirtschaft.                           bestimmt ihre Zusammensetzung und ihren Aufbau\nsowie den Sitz der Tarifkommissionen durch Rechtsver-\n(3) Der Bundesminister für Verkehr soll, wenn er nicht    ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.\nvorher entscheidet, sich innerhalb von drei Wochen\nnach Eingang des Beschlusses gegenüber der Tarif-               (2) Die Tarifkommissionen und ihre beratenden Aus-\nkommission äußern und innerhalb von zwei Monaten             schüsse geben sich Geschäftsordnungen, die der\nnach Eingang des Beschlusses über die Genehmigung            Genehmigung des Bundesministers für Verkehr be-\nentscheiden.                                                 dürfen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983                              263\n(3) Der Bundesminister für Verkehr ist berechtigt, an  für den Güterfernverkehr (§ 53) mitzuteilen; er hat\nden Sitzungen der Tarifkommissionen und ihrer bera-        zusammen mit der Sonderabmachung alle Unterlagen\ntenden Ausschüsse teilzunehmen oder sich vertreten        vorzulegen, die den Abschluß sowie die vereinbarten\nzu lassen. Er kann Bedienstete der Bundesanstalt für       Beförderungsentgelte rechtfertigen.\nden Güterfernverkehr als Beauftragte entsenden.\n(3) Sonderabmachungen werden spätestens drei\nMonate nach Inkrafttreten eines Wettbewerbstarifs\n§ 22\nnach Absatz 1 Nr. 1 unwirksam.\n( 1) Die Beförderungsentgelte sollen den wirtschaftli-\n(4) Ist der Markt für die Beförderung bestimmter Güter\nchen Verhältnissen der Unternehmer des Güterkraftver-\nin bestimmten Verkehrsverbindungen gestört, so kann\nkehrsgewerbes Rechnung tragen; sie sind Mindest-/\nder Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverord-\nHöchstentgelte, falls in dem Tarif nichts anderes\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,\nbestimmt ist. Bei Festsetzung der Beförderungsentgelte\ndaß in diesen Fällen der Abschluß von Sonderabma-\nsind unbillige Benachteiligungen landwirtschaftlicher\nchungen längstens für die Dauer eines Jahres der vor-\nund mittelständischer Wirtschaftskreise sowie wirt-\nherigen Genehmigung des Bundesministers für Verkehr\nschaftlich schwacher und verkehrsungünstig gelegener\nbedarf. Der Markt gilt insbesondere dann als gestört,\nGebiete zu verhindern.\nwenn die durchschnittliche Höhe der während eines\n(2) Ermäßigungen des Beförderungsentgelts und          Kalenderjahres erhobenen Beförderungsentgelte nicht\nandere Vergünstigungen, die nicht veröffentlicht worden   ausreicht, um die Rentabilität eines ordnungsgemäß\nsind und nicht unter gleichen Bedingungen jedermann       geführten und normal beschäftigten Verkehrsunterneh-\nzugute kommen, sind unzulässig. Unzulässig sind ferner    mens zu gewährleisten.\nZahlungen oder andere Zuwendungen, die einer Umge-\nhung des tarifmäßigen Beförderungsentgelts gleich-                                     § 23\nkommen. Leistungen, die im Zusammenhang mit Beför-\nderungen dem Unternehmer außerhalb des Beförde-              (1) Ist Beförderungsentgelt unter Tarif berechnet, so\nrungsvertrages oder dem Spediteur außerhalb des Spe-      hat der Unternehmer den Unterschiedsbetrag zwischen\nditionsvertrages erbracht werden, dürfen nicht pau-       dem tarifmäßigen und dem tatsächlich berechneten Ent-\nschal, sondern nur auf Grund einer Einzelabrechnung       gelt nachzufordern und erforderlichenfalls gerichtlich\nvergütet werden; unberührt bleiben Regelungen nach        geltend zu machen und im Wege der Zwangsvollstrek-\nden §§ 32, 35 und 84 h. Entgelte für eine Beschäfti-      kung beizutreiben. Kommt der Unternehmer dieser Ver-\ngungs- oder Umsatzgarantie oder für eine Organisation     pflichtung innerhalb einer von der Bundesanstalt für den\ndes Fahrzeugeinsatzes dürfen nur auf Grund des Tarifs     Güterfernverkehr (§ 53) festzusetzenden angemesse-\noder einer anderen Rechtsverordnung nach diesem           nen Frist nicht nach, so geht die Forderung auf die Bun-\nGesetz gezahlt werden.                                    desanstalt über, die das zuwenig berechnete Entgelt im\neigenen Namen einzuziehen hat. In diesem Falle führt\n(3) Die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsver-\nsie an Stelle des Unternehmers die in dem Unter-\ntrages wird durch tarifwidrige Abreden nicht berührt. Die\nschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer an das für sie\nHöhe des Beförderungsentgelts und die Beförderungs-\nzuständige Finanzamt ab; die Unterschiedsberechnung\nbedingungen richten sich auch in diesen Fällen nach\ngilt für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 des\nden Bestimmungen des Tarifs.\nUmsatzsteuergesetzes als Rechnung des Unterneh-\nmers, wenn in ihr der Steuerbetrag gesondert ausge-\n§ 22a                           wiesen ist.\n(1) Für die Beförderung von Gütern von und nach           (2) Ist Beförderungsentgelt über Tarif berechnet oder\ndeutschen Seehäfen, die über See eingeführt worden        sind andere tarifwidrige Zahlungen oder Zuwendungen\nsind oder über See ausgeführt werden, kann der Unter-     geleistet, so muß der leistende diese zurückfordern und\nnehmer ohne Bindung an die Tarife Entgelte mit dem        erforderlichenfalls gerichtlich geltend machen und im\nAbsender schriftlich vereinbaren (Sonderabmachun-         Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben. Kommt der\ngen). Solche Sonderabmachungen sind nur zulässig,         leistende dieser Verpflichtung innerhalb einer von der\n1. wenn Umstände vorliegen, die bei der Festsetzung       Bundesanstalt festzusetzenden angemessenen Frist\nder Tarife nicht berücksichtigt worden sind, insbe-   nicht nach, so geht die Forderung auf die Bundesanstalt\nsondere, wenn der Wettbewerb gegenüber anderen        über, die das zuviel berechnete Entgelt im eigenen\nVerkehrswegen oder Verkehrsträgern eine Sonder-       Namen einzuziehen hat. Bei Zuwendungen, die nicht in\nabmachung erfordert und ihm durch einen Wettbe-       Geld bestehen, ist der dem Wert der Zuwendung ent-\nwerbstarif nicht Rechnung getragen wird, und          sprechende Geldbetrag einzuziehen.§ 817 Satz 2 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.\n2. wenn die Sonderabmachung eine Gütermenge von\nmindestens 500 Tonnen in drei Monaten in derselben       (3) Hat ein nach den Absätzen 1 oder 2 Forderungs-\nVerkehrsverbindung oder für denselben Urversender     berechtigter vorsätzlich gehandelt, so geht die Forde-\noder für denselben Empfänger umfaßt, und              rung in dem Zeitpunkt auf die Bundesanstalt über, in\ndem diese dem Schuldner den Übergang mitteilt, im Fall\n3. wenn die Sonderabmachung das finanzielle\ndes Konkurses eines Forderungsberechtigten jedoch\nBetriebsergebnis des Unternehmers erhält oder ver-\nbessert.                                              nur, soweit die Forderung nicht zur Befriedigung der\nGläubiger erforderlich ist. Tritt der Konkurs erst inner-\n(2) Der Unternehmer hat die Sonderabmachung            halb von drei Monaten nach dem Forderungsübergang\nunverzüglich nach ihrem Abschluß der Bundesanstalt        ein, so kann der Konkursverwalter verlangen, daß die","264                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nBundesanstalt einen entsprechenden Teil der Forde-              (2) Der Nachweis der Versicherung ist durch eine vom\nrung oder, falls diese bereits eingezogen ist, des Erlöses  Versicherer oder seinem Beauftragten zu erteilende\nauf ihn zurücküberträgt.                                    Versicherungsbestätigung nach vorgeschriebenem\nMuster zu erbringen. Der Versicherer oder sein Beauf-\n(4) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt durch       tragter ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates            Beginn des Versicherungsschutzes die Versicherungs-\ndie Form, in der die nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2      bestätigung kostenlos zu erteilen.\nSatz 1 Berechtigten die Einziehung nach- oder zurück-\nzufordernder Geldbeträge nachzuweisen haben.                   (3) Die Genehmigungsbehörde hat dem Versicherer\noder seinem Beauftragten die Nummer und das Ausstel-\n(5) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Beförderungen         lungsdatum der Genehmigungsurkunde mitzuteilen.\nim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr keine\nAnwendung. Der Bundesminister für Verkehr kann                 (4) Versicherungsunternehmen, mit denen Unterneh-\njedoch durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des           mer des Güterfernverkehrs eine Versicherung nach\nBundesrates bestimmen, daß die Absätze 1 bis 3 auf          Absatz 1 abgeschlossen haben, sind verpflichtet, das\nBeförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraft-          Erlöschen des Versicherungsverhältnisses gemäß\nverkehr ganz oder teilweise Anwendung finden, wenn          § 158 c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag\ndas Recht, das an dem außerhalb des Geltungsbereichs        unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.\ndieses Gesetzes liegenden Be- oder Entladeort gilt, ent-\nsprechende Bestimmungen enthält.                               (5) Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit von\ndem Unternehmer den Nachweis der Versicherung ver-\nlangen.\n§ 24\n(6) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Genehmi-\nDie Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (§ 53)       gungsurkunde unverzüglich an die Genehmigungs-\nveröffentlicht unverzüglich im Verkehrsblatt- Amtsblatt    behörde zurückzugeben, wenn eine ausreichende\ndes Bundesministers für Verkehr - folgende Einzelhei-      Schadensversicherung nicht mehr besteht.\nten aller Sonderabmachungen, die ihr nach § 22 a\nAbs. 2 mitgeteilt worden sind:                                (7) Die Einzelheiten des Nachweis- und Meldeverfah-\nrens nach den Absätzen 1 bis 4 bestimmt der Bundes-\n1 . Name des Unternehmers,                                 minister für Verkehr durch Rechtsverordnung.\n2. Verkehrsverbindungen,\n3. Güterart,                                                                           § 28\n4. Gütermenge,                                                ( 1) Unternehmer und Absender haben dafür zu sor-\n5. vereinbarte Beförderungsentgelte,                       gen, daß über jede Sendung die von dem Bundesmini-\nster für Verkehr oder durch das Übereinkommen über\n6. Tag des Abschlusses der Sonderabmachung,\nden Beförderungsvertrag im internationalen Straßengü-\n7. Dauer der Sonderabmachung,                              terverkehr (BGBI. 1961 II S. 11 20) vorgeschriebenen\n8. wichtigste Sonderbedingungen.                           Beförderungs- und Begleitpapiere ausgefertigt werden.\nDiese sind bei allen Beförderungen im Güterfernverkehr\nim Kraftfahrzeug mitzuführen.\n§ 25\n(2) Der Unternehmer hat ein Fahrtenbuch zu führen.\n(weggefallen)                       Einzelheiten über Form und Ausfüllung dieses Fahrten-\nbuches bestimmt der Bundesminister für Verkehr durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.\nDritter Titel                         (3) Die Genehmigungsurkunde, das Fahrtenbuch und\nPflichten der am Beförderungsvertrag Beteiligten        die Beförderungs- und Begleitpapiere sind auf Verlan-\ngen der zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung aus-\n§ 26                           zuhändigen.\nSoweit Beförderungsbedingungen (§ 20) anzuwen-             (4) Im Falle des§ 12 Abs. 2 sind die Beförderungspa-\nden sind, kann der Unternehmer die ihm nach den            piere auch während der Beförderung auf der Teilstrecke\ngesetzlichen Vorschriften oder den Beförderungsbedin-      mitzuführen, auf der ein Kraftfahrzeug ohne Genehmi-\ngungen obliegende Haftung durch Vertrag weder aus-         gung eingesetzt wird. Absatz 3 ist insoweit anzuwen-\nschließen noch beschränken.                                den.\n§ 29\n§ 27\nUnternehmer und Spediteure haben über den Güter-\n(1) Der Unternehmer hat sich gegen alle Schäden, für    fernverkehr Bücher zu führen und in diesen die Beförde-\ndie er nach den Beförderungsbedingungen haftet, zu         rungsgeschäfte, insbesondere das Beförderungsent-\nversichern. Auf diese Versicherung finden die für die      gelt, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-\nTransportversicherung geltenden Vorschriften des           rung ersichtlich zu machen. Der Unternehmer hat die\n§ 187 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in        Beförderungspapiere und das Fahrtenbuch nach Been-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer       digung der Beförderung fünf Jahre, die Schaublätter der\n7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung mit späte-    Fahrtschreiber und Kontrollgeräte ein Jahr geordnet\nren Änderungen entsprechende Anwendung.                    aufzubewahren.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983                             265\n§ 30                              stalt für den Güterfernverkehr(§ 53), der Vertretungen\ndes gewerblichen Güterfernverkehrs und der Spedition\nDie an dem Beförderungsvertrag Beteiligten sind für       und Lagerei bestellt.\ndie Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben und\nErklärungen in den Beförderungspapieren verantwort-             (2) Bestellt werden kann nur eine handelsgerichtlich\nlich.                                                        eingetragene Speditionsfirma, die zuverlässig ist und\n§ 31                             nach ihren betrieblichen und wirtschaftlichen Einrich-\ntungen die Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben des\n(weggefallen)                        Abfertigungsdienstes bietet.\n(3) Auf die Rücknahme der Bestellung findet § 102 b\n§ 32                             Abs. 1 und 2 Nr. 4, 7 und 9 entsprechende Anwendung.\n(1) Die Vermittlung von Ladegut oder Laderaum im         Die Bestellung kann außerdem zurückgenommen wer-\nGüterfernverkehr ist nur solchen Personen gestattet,         den, wenn der Abfertigungsspediteur wiederholt gegen\nbei denen eine derartige Tätigkeit im Rahmen ihres           die Abfertigungsordnung (§ 36) verstoßen hat.\nGewerbebetriebs üblich ist. Über solche Geschäfte sind          (4) Für die Abfertigungsspediteure des Kraftverkehrs\nBücher zu führen, die Angaben über die Parteien, das         der Deutschen Bundesbahn finden die Vorschriften der\nbeförderte Ladegut, das Beförderungsentgelt und die          §§ 33 bis 36 entsprechende Anwendung mit der Maß-\nProvision enthalten müssen. Die Bücher und sonstigen\ngabe, daß die Abfertigungsspediteure durch die Deut-\nUnterlagen über das Vermittlungsgeschäft sind fünf\nsche Bundesbahn nach Anhörung der höheren Landes-\nJahre aufzubewahren.\nverkehrsbehörde bestellt werden. Einer Anhörung der\n(2) Die am Beförderungsvertrag Beteiligten dürfen,       Vertretung des gewerblichen Güterfernverkehrs bedarf\nunbeschadet der Vorschriften der §§ 33 bis 36, bei der       es nicht.\nBeschaffung von Ladegut oder Laderaum sich anderer                                      § 35\nals der in Absatz 1 bezeichneten Personen nicht bedie-\nnen; im übrigen darf den an dem Beförderungsvertrag             Der Abfertigungsspediteur erhält von dem Unterneh-\noder seiner Durchführung Beteiligten eine in bezug auf       mer des Güterfernverkehrs für seine Tätigkeit ein Ent-\ndas Beförderungsentgelt prozentual berechnete Provi-         gelt, das der Bundesminister für Verkehr im Einverneh-\nsion nicht gezahlt werden.                                   men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\n(3) Der Vermittler hat gegen den Unternehmer             festsetzt.\nAnspruch auf Vermittlungsprovision nur, wenn der                                        § 36\nUnternehmer bei dem Vermittler nachgesucht hat, ihm\ndie Gelegenheit zum Abschluß eines Beförderungsver-            Die Aufgaben des Abfertigungsspediteurs bei der\ntrages nachzuweisen, und wenn der Beförderungsver-           Durchführung des Güterfernverkehrs, insbesondere\ntrag infolge der Vermittlung zustande gekommen ist. Ist     seine Rechte und Pflichten, werden durch eine Abferti-\nder Vermittler wegen desselben Ladegutes bereits zur        gungsordnung geregelt, die der Bundesminister für Ver-\nBeschaffung von Laderaum im Auftrag eines Dritten           kehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\ntätig, so hat er gegen den Unternehmer keinen               Bundesrates erläßt. Vor Erlaß der Abfertigungsordnung\nAnspruch auf Provision; das gleiche gilt, wenn der Ver-     ist der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für den Güter-\nmittler Beteiligter an den der Beförderung zugrunde lie-    fernverkehr ( § 53) zu hören.\ngenden Rechtsgeschäften ist.\n(4) Die für das Vermittlungsgeschäft gezahlte Provi-                         Dritter Abschnitt\nsion darf weder ganz noch teilweise in irgendeiner Form\nan Dritte weitergegeben werden.                                       Vorschriften für besondere Verkehre\n(5) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im Ein-                              Erster Titel\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nSondervorschriften für den Umzugsverkehr\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\ndesrates Höchstsätze für die Bemessung der Vermitt-\n§ 37\nlungsprovision und der Entgelte für Nebenleistungen,\nsoweit diese vom Unternehmer gezahlt werden.                   Die Beförderung von Umzugsgut, Erbgut und Heirats-\ngut mit einem Kraftfahrzeug für andere (Umzugsver-\nkehr) ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird dem\nVierter Titel                        Unternehmer für seine Person zeitlich unbeschränkt\nAbfertigungsdienst\nerteilt.\n§ 38\n§ 33                                (1) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn\nAbfertigungsspediteur ist ein Spediteur, der im Güter-   1. der Unternehmer und die für die Führung der\nfernverkehr Transporte abfertigt.                                Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind,\n2. der Unternehmer oder die für die Führung der\n§ 34                                 Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und\n( 1) Der Abfertigungsspediteur wird von der höheren      3. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes\nLandesverkehrsbehörde nach Anhörung der Bundesan-               gewährleistet ist.","266                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(2) Für die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige untere                             § 41\nVerkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Unter-\n§ 26 über das Verbot des Haftungsausschlusses und\nnehmer seinen Sitz oder eine gerichtlich eingetragene\nder Haftungsbeschränkung und§ 27 über die Versiche-\nZweigniederlassung hat (Erlaubnisbehörde).\nrungspflicht gelten entsprechend. § 29 über die Buch-\nführungs- und Aufbewahrungspflicht gilt entsprechend\n§ 39\nmit der Maßgabe, daß der Unternehmer die Zweitschrif-\nten seiner Rechnungen fünf Jahre nach Rechnungsaus-\nAuf das Erlaubnisverfahren für den Umzugsverkehr          stellung aufzubewahren hat.\nsind\n§ 8 Abs. 2 über die Entscheidung in Zweifelsfällen,                                    § 42\n§ 10 Abs. 2 über den Nachweis der fachlichen Eignung,          Auf allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Erlaubnis-\n§ 14 Abs. 2 über die Zuständigkeit bei einem Sitz des       urkunde mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen\nUnternehmens außerhalb des Geltungsbereichs dieses          Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen.\nGesetzes,\n§ 14 Abs. 3 Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Anhörung                                   § 43\nder Bundesanstalt unterbleibt und als beteiligte Ver-\nbände des Verkehrsgewerbes die Vertretungen des                (1) Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung\nMöbeltransports und der Spedition zu hören sind,            der gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Erlaub-\nnisbehörde. Im übrigen gilt § 55 Abs. 1 und 2 entspre-\n§ 15 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2\nchend.\nund Abs. 6 über Aushändigung, Inhalt und Verlust der\nUrkunde,                                                       (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\n§ 17 über die Nachprüfung der Betriebssicherheit der        durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nKraftfahrzeuge,                                             desrates zu bestimmen, in welchem Umfang und nach\nwelchem Verfahren Unterlagen zur Tarifüberwachung\n§ 18 über die Pflicht zur Mitteilung an die Berufsgenos-    der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr vorzulegen\nsenschaft und                                               sind. In der Rechtsverordnung kann auch die statisti-\n§ 19 über die Fortführung des Betriebes nach dem Tod        sche Erfassung der Beförderungsleistungen vorgese-\ndes Unternehmers sowie nach dem Wegfall der                 hen werden.\nErwerbs- oder Geschäftsfähigkeit des Unternehmers                                       § 44\noder der für die Führung der Geschäfte bestellten Per-\nson                                                            Für den Umzugsverkehr der Deutschen Bundesbahn\ngelten nicht die §§ 37 bis 39, 42, 43 und 102 b.\nentsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der\nnach § 8 Abs. 2 zuständigen höheren Landesverkehrs-\nbehörde die untere Verkehrsbehörde tritt.\nzweiter Titel\n§ 40                                  Sondervorschriften für den Güterfernverkehr\nder Deutschen Bundesbahn\n(1) Entgelte für die Beförderung und für Nebenleistun-\ngen im Umzugsverkehr sind Mindest-/Höchstentgelte,\n§ 45\nfalls in dem Tarif nichts anderes bestimmt ist. Auf den\nTarif sind die §§ 20 und 22 Abs. 1 Satz 1 erster Halb-          (1) Die Deutsche Bundesbahn darf Güterfernverkehr\nsatz und Abs. 3 anzuwenden. Falls der Tarif Mindest-/       mit eigenen Kraftfahrzeugen betreiben.\nHöchstentgelte vorsieht, gilt außerdem§ 22 Abs. 2. Für\ndas Tarifbildungsverfahren gilt § 20 a.                         (2) Der Bundesminister für Verkehr setzt die Höchst-\nzahl der bundesbahneigenen Kraftfahrzeuge, die im\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,      Güterfernverkehr eingesetzt werden dürfen, fest. Die\nHöchstzahl darf dreieinhalb vom Hundert der für den all-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\ngemeinen Güterfernverkehr nach§ 9 festgesetzten Zahl\ndesrates eine Tarifkommission für den Umzugsverkehr\nnicht übersteigen.\nzu errichten. Die §§ 21, 21 a und 21 b gelten entspre-\nchend mit der Maßgabe, daß die Mitglieder der Tarifkom-\n§ 46\nmission und ihre Stellvertreter auf Vorschlag von Ange-\nhörigen oder Verbänden des Umzugs- und Möbelver-               Für den Güterfernverkehr der Deutschen Bundesbahn\nkehrs und die Mitglieder des beratenden Ausschusses         mit bundesbahneigenen Kraftfahrzeugen gelten nicht\nauf Vorschlag der Verbände der Industrie, des Handels,      die§§ 8 bis 15, 17 bis 19 b, 23 mit Ausnahme des Ab-\nder Spedition, des Handwerks und der Verbraucher             satzes 1 Satz 1, ferner die§§ 27, 58 und 102 b.\nberufen werden.\n§ 47\n(3) Die Tarifkommission für den Umzugsverkehr ist\nauch zuständig zur Festsetzung von Tarifen für die              (1) Die Deutsche Bundesbahn darf zur Durchführung\nBeförderung von Handelsmöbeln in besonders für die           ihres Güterfernverkehrs Unternehmer des genehmigten\nMöbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güter-         Güterfernverkehrs beschäftigen. Falls sie solche Unter-\nfernverkehr und Güternahverkehr.                             nehmer beschäftigt, hat sie ihnen ein Entgelt in Höhe der","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983                              267\nnach dem Tarif(§ 20) zu berechnenden Fracht zu zah-             kehr verwendeten Kraftfahrzeugs und für Lastkraft-\nlen. Hiervon dürfen als Ausgleich für die Leistungen der        wagen ohne Anhänger mit einer zulässigen Nutzlast\nDeutschen Bundesbahn, insbesondere für die Bereit-              von weniger als 4 t. Der Bundesminister für Verkehr\nstellung des Ladegutes, die Fahrzeugdisposition, die            bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nAbwicklung des Frachtvertrages und die Abrechnung                des Bundesrates die höchstzulässige Dauer eines\ndes Transports mit dem Unternehmer, Abzüge gemacht               solchen Einsatzes sowie das seiner Überwachung\nwerden, die der Bundesminister für Verkehr durch                 dienende Verfahren.\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\n5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rah-\nfestsetzt. Der Bundesminister für Verkehr kann in Fällen\nmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens dar-\nbesonderen öffentlichen Interesses Ausnahmen von\nstellen.\nSatz 2 zulassen.\n(2) Werkfernverkehr ist Werkverkehr außerhalb der\n(2) Bei Güterbeförderungen nach Absatz 1 ist Fracht-      in § 2 Abs. 2 bestimmten Zone. § 2 Abs. 1 Satz 2 und\nführer die Deutsche Bundesbahn.                              § 3 finden entsprechende Anwendung.\n(3) Die Unternehmer des genehmigten Güterfernver-\nkehrs unterliegen bei Güterbeförderungen nach                                            § 48a\nAbsatz 1 nicht den Vorschriften der§§ 20 und 23 Abs. 1\n( 1) Güter werden nur dann zur Wiederveräußerung im\nsowie der §§ 26, 27 und 58; die Vorschriften des § 23\nSinne von § 48 Abs. 1 Nr. 1 erworben, wenn sie im Rah-\nAbs. 2 bis 4 und der§§ 28 und 29 finden entsprechende\nmen einer geschäftlichen Tätigkeit gekauft werden, die\nAnwendung. Die Verpflichtungen nach den §§ 20, 23\nein selbständiges, innerhalb üblicher Geschäftsbezie-\nAbs. 1 Satz 1 und§ 26 treffen an Stelle der Unternehmer\nhungen unabhängiges Handeln des Unternehmens dar-\ndie Deutsche Bundesbahn.\nstellt und nicht von anderen wahrgenommen wird, die an\n(4) Die von der Deutschen Bundesbahn über die             Geschäften über diese Güter beteiligt sind.\nBeschäftigung von Unternehmern des genehmigten\n(2) Sind die beförderten Güter nicht zur Wiederveräu-\nGüterfernverkehrs abgeschlossenen Verträge dürfen\nßerung im Sinne von Absatz 1 erworben und ist auch\nnicht verlängert oder erneuert werden, soweit sie mit\nkeine der anderen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1\ndiesem Gesetz in Widerspruch stehen.\nNr. 1 erfüllt, so finden die Bestimmungen über die Güter-\nbeförderung für andere Anwendung.\nDritter Titel\n§ 49\nSondervorschriften für den Werkverkehr\n(1) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unter-\n§ 48                            liegt auch die Beförderung von Gütern durch Handels-\nvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit\n( 1) Werkverkehr ist jede Beförderung von Gütern für\neigene Zwecke. Er ist nur zulässig, wenn folgende Vor-      1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter\naussetzungen erfüllt sind:                                      bezieht,\n1. Die beförderten Güter müssen zum Verbrauch oder          2. die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 vor-\nzur Wiederveräußerung erworben oder zum Eigen-              liegen und\ngebrauch oder zur gewerbsmäßigen Vermietung oder        3. ein Lastkraftwagen von nicht mehr als 4 t Nutzlast\nzur Veredelung oder Bearbeitung oder Verarbeitung           ohne Anhänger verwendet wird.\nbestimmt oder bestimmt gewesen oder von dem\nUnternehmen erzeugt, gefördert oder hergestellt            (2) Die Beschränkung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für\nsein.                                                   die Beförderung von Vieh zu den Viehmärkten, Verlade-\nstellen und Schlachtstellen.\n2. Die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter\nzum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unter-                                       § 50\nnehmen oder ihrer Überführung entweder innerhalb\ndes Unternehmens oder zum Zweck des Eigenge-               Der Werkfernverkehr ist nicht genehmigungspflichtig.\nbrauchs außerhalb des Unternehmens dienen.              Soll ein Lastkraftwagen mit mehr als 4 t Nutzlast oder\n3. Die Kraftfahrzeuge müssen bei der Beförderung von        eine Zugmaschine mit einer Leistung über 40 kW ver-\nAngehörigen des Unternehmens, die nicht Ange-           wendet werden, so darf Werkfernverkehr unbeschadet\nstellte anderer Unternehmen oder selbständige           des§ 50 c Abs. 3 jedoch nur durchgeführt werden, wenn\nUnternehmer sein dürfen, bedient werden. Werden im      dem Unternehmer für das Kraftfahrzeug eine Beförde-\nHuckepackverkehr die Güter mit der Eisenbahn oder       rungsbescheinigung erteilt ist; dies gilt nicht für Beför-\nmit einem Binnenschiff in einem Kraftfahrzeug beför-    derungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr\ndert, so darf das Unternehmen bei der An- oder          sowie für die Beförderung von Gütern, die den eigenen\nAbfuhr zu oder von der Eisenbahn oder einem Bin-        Zwecken eines Unternehmens des gewerblichen Güter-\nnenschiff sich auch anderer als der in Satz 1 genann-   kraftverkehrs dient. Es besteht keine Tarifpflicht (§ 20)\nten Personen bedienen.                                  und keine Versicherungspflicht (§ 27).\n4. Die Kraftfahrzeuge müssen auf den Namen des\n§ 50a\nUnternehmers zugelassen sein und ihm gehören\noder von ihm auf Abzahlung gekauft sein; dies gilt         (1) Die Beförderungsbescheinigung wird dem l.Jnter-\nnicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer   nehmer für ein bestimmtes Kraftfahrzeug erteilt. Sie ist\neines kurzfristigen Ausfalls des sonst im Werkver-      nicht übertragbar.","268                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil      1\n(2) Die Beförderungsbescheinigung wird auf Zeit           nahme Berechtigten auf Antrag gegen Erstattung der\nerteilt. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt höchstens fünf        Kosten das Werkfernverkehrs-Verzeichnis. Die Bun-\nJahre.                                                       desanstalt teilt den Tag der Bekanntgabe dem Antrag-\n§ 50 b                            steller mit.\n( 1) Für die Erteilung der Beförderungsbescheinigung         (3) Eine Bekanntgabe entfällt, wenn\nist die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (§ 53)        1. die beantragte Gültigkeitsdauer der Beförderungs-\nzuständig.                                                       bescheinigung weniger als drei Monate beträgt oder\n(2) Der Antrag auf Erteilung einer Beförderungsbe-        2. die Beförderungsbescheinigung für gelegentliche\nscheinigung ist auf einem von der Bundesanstalt vorge-          Einzelbeförderungen an bestimmten Tagen bean-\nschriebenen Formblatt in dreifacher Ausfertigung bei             tragt wird, die insgesamt nicht mehr als 30 Tage aus-\nderjenigen Außenstelle der Bundesanstalt einzurei-               machen dürfen.\nchen, in deren Bereich das Kraftfahrzeug, für das die\nBeförderungsbescheinigung erteilt werden soll, zuge-        In diesen Fällen darf Werkfernverkehr bereits nach\nlassen ist oder zugelassen werden soll. Ist das Kraft-      Absendung des Antrags auf Erteilung der Beförderungs-\nfahrzeug nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes           bescheinigung gemäß § 50 b Abs. 2 durchgeführt wer-\nzugelassen, ist der Antrag bei der Zentrale der Bundes-     den.\nanstalt zu stellen.\n(4) Soweit die Deutsche Bundesbahn oder eine nicht-\n(3) Der Antrag muß enthalten                             bundeseigene Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs\n1. die Erklärung, daß der Antragsteller zulässigen         dem Antragsteller die Durchführung der Beförderungs-\nWerkfernverkehr nach den §§ 48, 49 durchführen          leistungen anbietet, hat sie ihr Angebot auch an die\nwill,                                                  nach § 50 b Abs. 2 zuständige Stelle der Bundesanstalt\nzu übermitteln.\n2. diejenigen Angaben, die für eine Bekanntgabe nach\n§ 50 c Abs. 1 erforderlich sind,\n§ 50d\n3. Einzelangaben über das Kraftfahrzeug,\n(1) Die Beförderungsbescheinigung ist zu erteilen:\n4. die Gültigkeitsdauer, für die die Beförderungsbe-\nscheinigung erteilt werden soll.                       1. in den in § 50 c Abs. 3 genannten Fällen,\n(4) Eine Ausfertigung des Antrages übersendet die       2. in allen anderen Fällen, in denen\nBundesanstalt an die höhere Landesverkehrsbehörde,\na) die Nutzlast von Kraftfahrzeugen, für die Beförde-\nin deren Bezirk das Kraftfahrzeug zugelassen ist oder\nrungsbescheinigungen beantragt werden, unter\nzugelassen werden soll.\nBerücksichtigung der dem Antragsteller bereits\nerteilten oder von ihm gleichzeitig beantragten\n§ 50c                                    Beförderungsbescheinigungen nicht in einem         ·\noffensichtlichen Mißverhältnis zu den Beförde-\n( 1) Die Bundesanstalt gibt spätestens 14 Tage nach              rungsleistungen steht, die der Antragsteller aus-\nEingang des Antrages auf Erteilung einer Beförderungs-              zuführen hat, und\nbescheinigung folgende Einzelheiten aus dem Antrag\nnach Maßgabe des Absatzes 2 bekannt:                            b) der Antragsteller nachweist, daß er innerhalb\neiner Frist von zwei Monaten seit Bekanntgabe\n1. Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers,                   nach § 50 c kein für ihn annehmbares Angebot\n2. Größe und Art des benötigten Beförderungsmittels,                der Deutschen Bundesbahn oder einer nichtbun-\ndeseigenen Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs\n3. Güterart nach den Hauptgruppen des Güterverzeich-\nzur Durchführung seiner Güterbeförderungen\nnisses und monatliche durchschnittliche Güter-\nerhalten hat. Ein Beförderungsangebot ist\nmenge,\nannehmbar, wenn es unter Berücksichtigung der\n4. durchschnittliche Entfernung        der   Beförderung,           Eigenarten des Unternehmens des Antragstellers\ngerundet auf volle 100 km,                                      den erforderlichen Beförderungsleistungen und\n5. Besonderheiten im Rahmen der Beförderung, soweit                 den nach Gesetz oder Tarif hierfür zu berechnen-\nder Antragsteller sie angeben will.                             den Entgelten entspricht.\n(2) Die Bundesanstalt erstellt wöchentlich ein Ver-         (2) Die Bundesanstalt ist berechtigt, vor der Entschei-\nzeichnis mit den Angaben nach Absatz 1 (Werkfernver-       dung über den Antrag auf Erteilung einer Beförderungs-\nkehrs-Verzeichnis), in dem diejenigen Anträge berück-      bescheinigung den Antragsteller sowie die Deutsche\nsichtigt sind, die alle nach § 50 b Abs. 3 vorgeschriebe-  Bundesbahn und eine nichtbundeseigene Eisenbahn\nnen Angaben vollständig enthalten. Die Bekanntgabe         des öffentlichen Verkehrs, soweit sie ein den Angaben\nerfolgt dadurch, daß die Bundesanstalt das Werkfern-       nach § 50 c Abs. 1 entsprechendes Angebot abgege-\nverkehrs-Verzeichnis bei ihren Außenstellen zur Ein-       ben haben (Beteiligte), zur Anhörung zu laden. Auf\nsichtnahme auslegt. Zur Einsichtnahme sind berechtigt      Antrag eines Beteiligten ist sie hierzu verpflichtet. Der\ndie Deutsche Bundesbahn, die nichtbundeseigenen            Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit\nEisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, die Binnen-         Bekanntgabe nach § 50 c bei der nach § 50 b Abs. 2\nschiffsgewerbetreibenden, die Unternehmer des Güter-       zuständigen Stelle der Bundesanstalt zu stellen. Die\nfernverkehrs sowie die bestellten Abfertigungsspedi-       Anhörung kann gemeinsam erfolgen und als vermitteln-\nteure. Die Bundesanstalt übersendet den zur Einsicht-      des Marktgespräch mit den Beteiligten geführt werden.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983                               269\n(3) Eine Durchschrift der Beförderungsbescheinigung                                  § 51\noder des Ablehnungsbescheides erhält die nach § 50 b\nAbs. 4 zuständige Behörde.                                      (1) Die Vorschriften über den Standort in § 6 Abs. 1,\n2 und 6 sowie in § 6 a finden entsprechende Anwen-\ndung. Über die Bestimmung des Standorts ist eine amt-\n§ 50e\nliche Bescheinigung zu erteilen, die bei allen Fahrten im\nKraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der\n(1) Die Beförderungsbescheinigung muß enthalten:         zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändi-\n1. einen Hinweis auf dieses Gesetz,                         gen ist.\n2. die Bezeichnung des Unternehmens,                            (2) Für Lastkraftwagen mit einer Nutzlast von nicht\nmehr als 4 t und Zugmaschinen mit einer Leistung von\n3. die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs, für das die          nicht mehr als 40 kW sowie für Zugmaschinen, die\nBeförderungsbescheinigung erteilt wird, unter           durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe aus-\nAngabe des amtlichen Kennzeichens,                      schließlich im Werknahverkehr eingesetzt werden und\ndie von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, gilt der im\n4. die Gültigkeitsdauer.\nFahrzeugschein für den Unternehmer als Fahrzeughal-\nter eingetragene regelmäßige Standort als Standort im\n(2) Die Beförderungsbescheinigung ist der Bundes-        Sinne dieses Gesetzes, soweit nicht ein Standort nach\nanstalt zur Berichtigung vorzulegen, wenn                   Absatz 1 bestimmt ist. Für Lastkraftwagen ohne Anhän-\n1. die Angaben über das Unternehmen oder das Kraft-        ger mit einer zulässigen Nutzlast von weniger als 4 t, die\nfahrzeug nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sich ändern,         nicht auf den Unternehmer zugelassen sind, gilt die Nie-\nderlassung des Unternehmers, von der aus der Last-\n2. an die Stelle des Kraftfahrzeugs, für das die Beförde-   kraftwagen eingesetzt wird als Standort im Sinne\nrungsbescheinigung erteilt ist, ein anderes Kraftfahr-  dieses Gesetzes, soweit nicht ein Standort nach\nzeug treten soll.                                      Absatz 1 bestimmt ist.\n(3) Die Beförderungsbescheinigung oder im Falle des          (3) Werden Kraftfahrzeuge des Werkverkehrs über\n§ 50 c Abs. 3 Satz 2 eine Durchschrift des Antrags ist      die Grenzen der Nahzone hinaus oder außerhalb dieser\nbei allen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf      Grenzen vorübergehend im Nahverkehr verwendet, so\nVerlangen der zuständigen Kontrollbeamten zur Prü-          kann die untere Verkehrsbehörde den Einsatzort zum\nfung auszuhändigen.                                         Standort erklären, wenn dies aus wirtschaftlichen Grün-\nden geboten und mit dem öffentlichen Interesse an der\nAufrechterhaltung eines geordneten Güterkraftverkehrs\n§ 50 f                           vereinbar ist.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                                      § 51 a\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie Erteilung von Beförderungsbescheinigungen für die           § 6 b gilt auch im Werkverkehr.\nDauer von längstens einem Jahr auszusetzen, wenn\nund soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich                                  § 52\nist, um einer drohenden oder bereits eingetretenen\nGefährdung der Ausgeglichenheit oder Funktionsfähig-            ( 1) Bei allen Werkfernverkehrsfahrten, bei denen\nkeit des binnenländischen Verkehrs oder der Verkehrs-       Kraftfahrzeuge von mehr als 1 t Nutzlast oder Zugma-\nsicherheit auf den Straßen zu begegnen. Die Ausset-         schinen verwendet werden, sind die von dem Bundesmi-\nzung kann bis zu einem weiteren Jahr verlängert wer-        nister für Verkehr vorgeschriebenen Beförderungs- und\nden, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 noch           Begleitpapiere mitzuführen und auf Verlangen den mit\nvorliegen. Eine weitere Aussetzung ist danach erst wie-     der Überwachung des Güterfernverkehrs beauftragten\nder nach Ablauf von mindestens zwei Jahren, beginnend       Stellen zur Prüfung vorzulegen.\nmit dem Ende des letzten Aussetzungszeitraums, zuläs-\n(2) Unternehmen, die Werkfernverkehr durchführen,\nsig.\nhaben nach näherer Bestimmung durch den Bundesmi-\n(2) In der Rechtsverordnung sind Ausnahmen für die       nister für Verkehr der Bundesanstalt für den Güterfern-\nUnternehmen mit Sitz oder nicht nur vorübergehender         verkehr ( § 53) monatlich eine Übersicht aller durchge-\ngeschäftlicher Niederlassung im Zonenrandgebiet, die        führten Beförderungen im Werkfernverkehr oder eine\nWerkfernverkehr durchführen, und zugunsten solcher          Fehlanzeige vorzulegen. Eine Durchschrift hiervon ist\nUnternehmen zuzulassen, die wegen ihrer Eigenart oder       fünf Jahre aufzubewahren.\ngeographischen Lage den Werkfernverkehr für                     (3) Zur statistischen Erfassung aller Beförderungslei-\nbestimmte Güter nicht entbehren, insbesondere auf die       stungen im Werkfernverkehr sind die Durchschriften der\nöffentlichen Verkehrsunternehmen nicht ausweichen           in Absatz 2 vorgeschriebenen Übersicht einer Stelle, die\nkönnen oder durch die Versagung neuer Beförderungs-         vom Bundesminister für Verkehr bestimmt wird, monat-\nbescheinigungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten          lich einzureichen.\ngeraten würden; ferner für die Fälle, in denen es sich um\ndie Wiedererteilung einer abgelaufenen Beförderungs-            (4) Die im Werkfernverkehr ausschließlich für grenz-\nbescheinigung handelt, deren Versagung auch unter           überschreitende Beförderungen verwendeten und im\nBerücksichtigung der für den Erlaß der Verordnung           Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Kraft-\nmaßgeblichen Gründe eine unbillige Härte darstellen         fahrzeuge mit mehr als 4 t Nutzlast und Zugmaschinen\nwürde.                                                      mit einer Leistung über 40 kW sind bei der Bundesan-","270                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nstalt mit einem von ihr vorgeschriebenen Formblatt         2. die auf § 52 beruhenden gesetzlichen Verpflichtun-\nanzumelden; die von der Bundesanstalt erteilte Melde-          gen eingehalten werden,\nbestätigung ist bei allen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzu-\nführen und auf Verlangen der zuständigen Kontrollbe-       3. die Rechtsvorschriften über\namten zur Prüfung auszuhändigen. Sie sind abzumel-             a) die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahr-\nden, wenn sie nicht mehr im Werkfernverkehr verwendet              personals auf Kraftfahrzeugen,\nwerden.\nb) die zulässigen Abmessungen sowie die zulässi-\n(5) Die auf Grund der Absätze 1 bis 3 zu treffenden             gen Achslasten und Gesamtgewichte von Kraft-\nBestimmungen erläßt der Bundesminister für Verkehr                 fahrzeugen und Anhängern,\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                c) die im internationalen Güterkraftverkehr verwen-\ndesrates.                                                          deten Container gemäß Artikel VI Abs. 1 des Inter-\nnationalen Übereinkommens über sichere Contai-\nVierter Abschnitt\nner in der Fassung der Bekanntmachung vom\nBundesanstalt für den Güterfernverkehr                      27. Januar 1977 (BGBI. II S. 41 ),\nd) die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 des Kraftfahr-\n§ 53                                    zeugsteuergesetzes,\n(1) Zur Herstellung und Gewährleistung der Ordnung          e) die Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger\nim Güterfernverkehr innerhalb seiner verschiedenen                 nach § 1 O des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,\nZweige und im Verhältnis zu anderen Verkehrsträgern            f) die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,\nwird eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen\nRechts errichtet, die den Namen „Bundesanstalt für den         g) die Beschaffenheit, Kennzeichnung und Benut-\nGüterfernverkehr\" führt.                                           zung von Transportbehältnissen zur Beförderung\nvon Lebensmitteln,\n(2) Der Sitz der Bundesanstalt wird durch den Bun-\nh) das Mitführen einer Ausfertigung der Genehmi-\ndesminister für Verkehr nach Anhörung des Bundesra-\ngungsurkunde nach § 12 Abs. 4 des Gesetzes\ntes bestimmt.\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen in der im\n(3) Die Bundesanstalt errichtet in den Ländern                  Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\nAußenstellen. Zahl und Sitz der Außenstellen sind von               190-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-\nihr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-                 letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nkehr und den jeweils zuständigen obersten Landesver-                31. Mai 1978 (BGBl.I S. 641),\nkehrsbehörden zu bestimmen. Das gleiche gilt für die            eingehalten werden, soweit diese Überwachung im\nBestellung der Leiter der Außenstellen und ihrer Stell-         Rahmen der Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4\nvertreter, die erfahrene Kenner des Verkehrs sein sol-          durchgeführt werden kann.\nlen. Die Außenstellen sind verpflichtet, den höheren und\nobersten Landesverkehrsbehörden auf Verlangen alle             (3) Der Bundesanstalt obliegt es ferner, auf Anforde-\nAuskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufsicht   rung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen bei der\ngemäß § 19 b erforderlich sind.                            Durchführung der ihnen nach§ 31 a des Gesetzes über\n(4) Der Aufbau der Bundesanstalt wird durch eine        den gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fassung\nSatzung geregelt, soweit das nicht bereits in diesem      der Bekannntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1\nGesetz geschieht. Der Bundesminister für Verkehr           S. 65), geändert durch Artikel 275 des Gesetzes vom\nerläßt die Satzung nach Anhörung des Verwaltungsrats.      2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), obliegenden Überwa-\nchungsaufgabe gegen Erstattung der ihr dadurch ent-\n(5) Die Bundesanstalt führt ein Dienstsiegel. Es zeigt  stehenden Kosten mitzuwirken.\nden Bundesadler mit der Umschrift „Bundesanstalt für\nden Güterfernverkehr''.\n§ 54a\n§ 54\n(1) Die Bundesanstalt unterstützt die Erlaubnisbe-\n(1 ) Die Bundesanstalt hat dafür Sorge zu tragen, daß   hörde. (§§ 43 und 82), soweit diese darüber zu wachen\nder Unternehmer des Güterfernverkehrs, der Spediteur       hat, daß der Unternehmer, der Umzugsverkehr oder\nund der Vermittler nach§ 32, außerdem alle anderen am     Güternahverkehr betreibt, der Spediteur und der Ver-\nBeförderungsvertrag Beteiligten, die ihnen nach diesem     mittler nach den §§ 32 und 84 h, außerdem alle anderen\nGesetz obliegenden Pflichten erfüllen, vor allem, daß die  am Beförderungsvertrag Beteiligten, die ihnen nach\nTarife, die Beförderungsbedingungen und die Bestim-        diesem Gesetz obliegenden Pflichten erfüllen, vor allem,\nmungen über Sonderabmachungen eingehalten wer-            daß die Tarife und die Beförderungsbedingungen einge-\nden.                                                       halten werden, und daß Umzugsverkehr und Güternah-\n(2) Die Bundesanstalt hat weiter - hinsichtlich Num-    verkehr nicht ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben\nmer 3 Buchstabe a im Zusammenwirken mit den Gewer-        werden. Sie wird dabei durch Ermittlungen in Einzelfäl-\nbeaufsichtsämtern - darüber zu wachen, daß                 len, insbesondere auf Grund von Hinweisen der Erlaub-\nnisbehörde, tätig. Die Einzelheiten regelt der Bundesmi-\n1. Güterfernverkehr nicht ohne die erforderliche Geneh-    nister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates in\nmigung sowie Werkfernverkehr nicht in unzulässiger      allgemeinen Verwaltungsvorschriften.\nWeise und nicht ohne die erforderliche Beförde-\nrungsbescheinigung betrieben werden,                        (2) § 54 Abs. 2 Nr. 3 findet Anwendung.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983                              271\n§ 55                                                        § 57\n( 1 ) Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben hat         (1) Die Bundesanstalt hat die statistische Erfassung\ndie Bundesanstalt folgende Befugnisse:                  ·    aller Beförderungsleistungen im Güterfernverkehr nach\nden Weisungen des Bundesministers für Verkehr und im\n1. Sie kann durch Beauftragte die erforderlichen Ermitt-     Rahmen der für die Bundesstatistik vorgesehenen\nlungen anstellen, auch Einsicht in die Bücher und\nBestimmungen vorzunehmen.\nGeschäftspapiere einschließlich der Unterlagen über\nden Fahrzeugeinsatz nehmen lassen, und zwar bei            (2) Die Einzelheiten des Verfahrens bestimmt der\na) Eigentümern und Besitzern von Kraftfahrzeugen        Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung\nzur Güterbeförderung,                              ohne Zustimmung des Bundesrates.\nb) allen an der Beförderung oder ihrer Abrechnung                                   § 58\nund Prüfung Beteiligten sowie den gesetzlich an\nden Tarif gebundenen Dritten und den Vermittlern      ( 1) Der Unternehmer hat der Bundesanstalt monatlich\nvon Ladegut oder Laderaum (§§ 32, 84 h) und        die für die Überwachung der Tarife und der Sonderab-\nc) den Beteiligten an Handelsgeschäften über die         machungen (Tarifüberwachung) erforderlichen Unterla-\nbeförderten Güter.                                 gen vorzulegen. Die in der Vorlage enthaltenen Erklä-\nrungen gelten als Steuererklärungen im Sinne der\n2. Sie und ihre Beauftragten können von den in Num-          Abgabenordnung.\nmer 1 genannten Beteiligten und den in deren\nGeschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft über             (2) Falls der Unternehmer eine Frachtenprüfstelle mit\nalle Tatsachen verlangen, die für die Durchführung       der Vorlage der Unterlagen beauftragt, hat er dies der\nder Überwachung von Bedeutung sind. Die Auskunft        Bundesanstalt mitzuteilen. Frachtenprüfstellen bedür-\nist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und                fen der Zulassung durch die Bundesanstalt.\nGewissen zu erteilen. Der zur Erteilung der Auskunft        (3) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt die Ein-\nVerpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen        zelheiten des Verfahrens bei der Tarifüberwachung\nverweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder          durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\neinen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-    desrates.\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-                                  § 59\ngerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen             (1) Frachtenprüfstellen im Sinne des§ 58 dürfen nicht\nwürde.                                                  zugelassen werden, wenn nicht die Gewähr dafür gege-\nben ist, daß\n3. Ihre Beauftragten können Grundstücke und\nGeschäftsräume der in Nummer 1 genannten Betei-         a) die mit der Frachtenprüfung Befaßten persönlich\nligten betreten, um an Ort und Stelle innerhalb der         zuverlässig und fachlich geeignet sind und\nüblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden Ermittlun-       b) die für die Durchführung der Prüfung gegebenen\ngen durchzuführen. Die in Nummer 2 genannten Per-           Richtlinien der Bundesanstalt ausgeführt werden.\nsonen haben ihnen hierbei jede Auskunft und Nach-\nweisung zu erteilen, deren sie bedürfen.                Die Zulassung ist beim Wegfall einer dieser Vorausset-\nzungen zu entziehen.\n4. Sie kann auch außerhalb der Geschäftsräume der\nBeteiligten, insbesondere auf Straßen, auf Autohöfen       (2) Allen mit der Frachtenprüfung befaßten Personen\nund an Tankstellen zur Kontrolle der Ladung und zur     ist es unbeschadet der Vorschriften der Abgabenord-\nPrüfung der Begleitpapiere Überwachungsmaßnah-          nung verboten, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse, die\nmen durchführen.                                        bei der Prüfung der Beförderungspapiere zu ihrer Kennt-\nnis gelangen, zu verwerten oder anderen mitzuteilen.\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Genannten und die in deren\nGeschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Beauf-                                       § 60\ntragten der Bundesanstalt bei der Durchführung der\nÜberwachungsmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmit-              (1) Die Unternehmer des Güterfernverkehrs, des\ntel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.     Umzugsverkehrs und des Güternahverkehrs sowie die\nAbfertigungsspediteure haben ihre Unternehmen und\nauf Verlangen der Bundesanstalt die verwendeten\n(3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur Durch-\nKraftfahrzeuge und Anhänger bei der Bundesanstalt\nführung der der Bundesanstalt nach den§§ 54 und 54 a\nanzumelden. Die Deutsche Bundesbahn hat auf Verlan-\nübertragenen Aufgaben die erforderlichen allgemeinen\ngen der Bundesanstalt ihre im Güterfernverkehr ver-\nVerwaltungsvorschriften, im Falle des§ 54 Abs. 2 Nr. 3\nwendeten Kraftfahrzeuge und Anhänger anzumelden.\nBuchstabe a im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Arbeit.                                                     (2) Die Bundesanstalt hat über sämtliche Unterneh-\nmen des Güterfernverkehrs, des Umzugsverkehrs und\n§ 56                            des Güternahverkehrs sowie über die Abfertigungsspe-\nditeure Register zu führen.\nDie Bundesanstalt kann die Durchführung der im Rah-\nmen ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Ver-              (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die im Werkfernver-\nwaltungsmaßnahmen nach den für die Durchsetzung              kehr verwendeten Kraftfahrzeuge und Anhänger mit\nvon Verwaltungsmaßnahmen allgemein geltenden                 mehr als 4 t Nutzlast und Zugmaschinen mit einer Lei-\nBestimmungen erzwingen.                                      stung über 40 kW.","272                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§ 61                                   (2) Der Verwaltungsrat beschließt über\nOrgane der Bundesanstalt sind der Verwaltungsrat           1. die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und des\nund der Leiter.                                                   Leiters,\n2. die Dienstbezüge des Leiters und der leitenden\n§ 62                                    Angestellten,\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 27 Mitgliedern,         3. den Haushaltsplan und den Jahresabschluß,\nund zwar aus                                                  4. die Vorschläge zur Erhebung der Umlagen und Mel-\n6 Vertretern des Bundesverbandes des Deutschen                    debeiträge gemäß § 75, § 97 d Abs. 5,\nGüterfernverkehrs (BDF) e. V.,                            5. die Aufnahme von Krediten,\nVertreter des Bundesverbandes des Deutschen               6. (weggefallen)\nGüternahverkehrs (BON) e. V.,\n7. die Richtlinien für die Zulassung von Frachtenprüf-\n1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Möbeltransport                stellen (§ 59).\nBundesverband e. V.,\n(3) Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung seiner\n2 Vertretern des Bundesverbandes Spedition und\nLagerei e. V.,                                            Entschei'dungen Ausschüsse bilden. Die Geschäftsfüh-\nrung in diesen Ausschüssen obliegt dem Leiter.\n1 Vertreter der Deutschen Bundesbahn,\n(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind zur Ver-\n1 Vertreter des Deutschen Industrie- und Handelstags,        schwiegenheit über die Angelegenheiten der Bundes-\n1 Vertreter des Bundesverbandes der Deutschen Indu-          anstalt verpflichtet. Sie sind an keinerlei Aufträge oder\nstrie,                                                   Weisungen gebunden und haben ihr Amt nach bestem\nVertreter des Zentralausschusses der Deutschen            Wissen und Gewissen zu versehen.\nLandwirtschaft,\nVertreter des Zentralverbandes des Deutschen                                          § 64\nHandwerks,\n(1) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit\n1 Vertreter des Zentralverbandes der Versicherungs-          Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet\nwirtschaft,                                              der Vorsitzende. Zur Beschlußfassung ist die Anwesen-\n5 Vertretern der Gewerkschaften,                             heit von mindestens 15 Mitgliedern erforderlich.\n6 Vertretern der obersten Landesverkehrsbehörden.               (2) Der Verwaltungsrat wählt jährlich zu Beginn des\nGeschäftsjahrs aus seiner Mitte einen Vorsitzenden\nDie Mitglieder werden vom Bundesminister für Verkehr\nund einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsit-\nauf Vorschlag der vorstehenden Gruppen ernannt, die\nzende beruft die Sitzungen ein. Ordentliche Sitzungen\nVertreter der obersten Landesverkehrsbehörden auf\nmüssen mindestens zweimal im Kalenderjahr stattfin-\nVorschlag des Bundesrates.\n, den. Weitere Sitzungen müssen anberaumt werden,\n(2) Von jedem Vorschlagsberechtigten mit Ausnahme         wenn ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats oder\nder Deutschen Bundesbahn und der obersten Landes-            der Leiter oder der Bundesminister für Verkehr es ver-\nverkehrsbehörden ist dem Bundesminister für Verkehr          langt. Der Vorsitzende kann jederzeit eine Sitzung anbe-\ndie doppelte Zahl vorzuschlagen.                             raumen.\n(3) Die Mitglieder werden auf 3 Jahre ernannt. Nach          (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehren-\nder ersten Ernennung scheidet jedes Jahr ein Drittel der     amtlich tätig; sie erhalten angemessenen Ersatz ihrer\nMitglieder aus. Die Ausscheidenden werden durch das          Auslagen.\nLos bestimmt; sie können wiederernannt werden.                                            § 65\n(4) Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche       ( 1) Der Leiter wird auf Vorschlag des Verwaltungsrats\nErklärung gegenüber dem Bundesminister für Verkehr           vom Bundesminister für Verkehr ernannt und unbescha-\nihr Amt niederlegen. Verliert ein Mitglied die Fähigkeit     det der Vorschrift des § 76 Abs. 2 abberufen.\nzur Bekleidung öffentlicher Ämter oder wird über sein\nVermögen der Konkurs eröffnet, so erlischt seine Mit-           (2) Der Leiter und alle Angestellten der Bundesanstalt\ngliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt ferner, wenn der    sind hauptberuflich tätig. Sie dürfen weder dem Verwal-\nBundesminister für Verkehr feststellt, daß ein Mitglied      tungsrat noch einem Unternehmen des Transportge-\nnicht mehr der Gruppe angehört, die ihn vorgeschlagen        werbes oder der Spedition angehören.\nhat.\n(5) Beim Ausscheiden eines Mitglieds während seiner                                    § 66\nAmtszeit wird sein Nachfolger für den Rest der Amts-\nDer Leiter führt die Geschäfte der Bundesanstalt. Er\ndauer des ausgeschiedenen Mitglieds ernannt.\nhat dem Verwaltungsrat monatlich über den Stand der\nGeschäfte zu berichten.\n§ 63\n§ 67\n(1) Der Verwaltungsrat berät den Leiter bei der Durch-\nführung der Geschäfte.                                                               (weggefallen)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983                              273\n§ 68                            kehr oder Güternahverkehr betreiben, sowie von Unter-\nnehmen, denen nach § 50 Satz 2 eine Beförderungsbe-\n( 1) Der Leiter und die bei der Bundesanstalt Beschäf-\nscheinigung oder nach § 52 Abs. 4 eine Meldebestäti-\ntigten sind zur Verschwiegenheit über die Angelegen-\ngung erteilt ist.\nheiten der Bundesanstalt verpflichtet.\n(2) Die Umlagen und Meldebeiträge werden auf Vor-\n(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch gegen-\nschlag des Verwaltungsrats von dem Bundesminister\nüber dem Verwaltungsrat und seinen Mitgliedern hin-\nfür Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nsichtlich der Geschäftsvorgänge des einzelnen Unter-\ndes Bundesrates festgesetzt. Sie können nach den Vor-\nnehmers. Die Vorschriften der Abgabenordnung bleiben\nschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben ein-\nunberührt.\ngezogen werden.\n§ 69\n(3) Bei der Festsetzung der Umlagen und Meldebei-\n(weggefallen)                        träge sind die der Bundesanstalt erwachsenden Kosten\nzugrunde zu legen. Überschüsse aus dem Geschäfts-\n§ 70                            betrieb sind zur Senkung der Umlagen und Meldebei-\nträge für das nächste Haushaltsjahr zu verwenden.\nDer Leiter hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden\nHaushaltsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.              (4) Geldbußen der Bundesanstalt als Verwaltungsbe-\nDieser muß alle Einnahmen und Ausgaben, die für das         hörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über\nHaushaltsjahr zu erwarten sind, nach Zweckbestim-           Ordnungswidrigkeiten werden zur Kasse der Bundes-\nmung und Ansatz getrennt ausweisen und ausgeglichen         anstalt vereinnahmt.\nsein.                                                                                   § 76\n§ 71\n(1) Die Bundesanstalt untersteht der Aufsicht des\nDer Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bun-         Bundesministers für Verkehr. Er kann vom Verwaltungs-\ndesministers für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bun-        rat und vom Leiter Auskunft fordern und Einblick in alle\ndesminister der Finanzen; er ist dem Bundesminister für      Geschäftspapiere der Bundesanstalt nehmen.\nVerkehr spätestens zwei Monate vor Beginn des Haus-\n(2) Stellt der Bundesminister für Verkehr fest, daß der\nhaltsjahres vorzulegen.\nLeiter der Bundesanstalt bei der Erfüllung der ihm oblie-\ngenden Aufgaben nicht gesetzmäßig handelt oder in\n§ 72\nerheblichem Umfang den Zwecken des Gesetzes zuwi-\nNach Abschluß des Haushaltsjahres hat der Leiter         derhandelt, so kann er den Leiter abberufen und vom\nüber alle Einnahmen und Ausgaben des abgeschlosse-          Verwaltungsrat Vorschläge über eine Neubestellung\nnen Haushaltsjahres Rechnung zu legen (Haushalts-           des Leiters fordern. Kommt der Verwaltungsrat dieser\nrechnung).                                                  Forderung nicht nach, so kann der Bundesminister für\nVerkehr die Aufgaben der Bundesanstalt durch von ihm\n§ 73\nBeauftragte wahrnehmen lassen.\n(1) Der Bundesrechnungshof nimmt die Rechnungs-\n(3) Die durch die Tätigkeit der Beauftragten des Bun-\nprüfung vor. Er kann nach seinem Ermessen die Prüfung\ndesministers für Verkehr entstehenden Kosten trägt die\nbeschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.\nBundesanstalt.\n(2) Die Haushaltsrechnung ist mit dem Prüfungsbe-                                    § 77\nricht dem Bundesminister für Verkehr vorzulegen, der\ndie Entlastung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-                                (weggefallen)\nster der Finanzen erteilt.\n§ 78\n§ 74\n(weggefallen)\nDie Haushaltsordnung, die Finanz- und Rechnungs-\nbestimmungen und die sonstigen Vorschriften des Bun-                                   § 79\ndes über die Wirtschaftsführung finden auf die Bundes-\nanstalt sinngemäß Anwendung.                                                      (weggefallen)\n§ 75\nFünfter Abschnitt\n(1) Die Kosten der Bundesanstalt sind durch Umlagen\nzu decken. Die Höhe der Umlagen wird bei den Unter-                             Güternahverkehr\nnehmern des Güterfernverkehrs nach dem Frachtum-\nsatz bemessen. Werden die Frachtunterlagen über eine                                Erster Titel\nFrachtenprüfstelle nach § 58 vorgeprüft, so ermäßigt\nAllgemeiner Güternahverkehr\nsich die Umlage um einen angemessenen Satz. Es kann\neine jährliche Mindestumlage für jede erteilte Genehmi-\n§ 80\ngung und für jedes im Güterfernverkehr eingesetzte\nbundesbahneigene Kraftfahrzeug festgesetzt werden.             Wer Güternahverkehr mit Lastkraftwagen mit einer\nJährliche Meldebeiträge werden erhoben von Abferti-         Nutzlast von mehr als 750 Kilogramm oder mit Zugma-\ngungsspediteuren, von Unternehmern, die Umzugsver-          schinen gewerbsmäßig betreiben will (allgemeiner","274                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nGüternahverkehr), bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis                                    § 83 a\nwird dem Unternehmer für seine Person zeitlich unbe-\n§ 19 a ist entsprechend anzuwenden mit der Maß-\nschränkt erteilt; sie kann auf Antrag auf bestimmte\ngabe, daß die Erlaubnisbehörde eine Erlaubnis für Ein-\nBeförderungsfälle beschränkt werden. Für den Güter-\nzelfahrten abweichend von den Vorschriften der§§ 80,\nliniennahverkehr gelten die besonderen Vorschriften\n81 Nr. 2 und 3 und § 83 Abs. 2 erteilen kann.\nder§§ 90 bis 97.\n§ 81                                                           § 84\nDie Erlaubnis wird nur erteilt, wenn                        ( 1 ) Entgelte für die Beförderung und für Nebenleistun-\ngen im Güternahverkehr sind Höchstentgelte, falls in\n1. der Unternehmer und die für die Führung der\ndem Tarif nichts anderes bestimmt ist. In dem Tarif kann\nGeschäfte bestellte Person zuverlässig sind,\ndie Abrechnung oder die Nachprüfung der Abrechnung\n2. der Unternehmer oder die für die Führung der             über eine Abrechnungsstelle angeordnet und die Ent-\nGeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und   richtung der dafür zu zahlenden Gebühren geregelt wer-\n3. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes        den. Auf den Tarif sind die Vorschriften des§ 20 Abs. 2\ngewährleistet ist.                                     und des § 22 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Abs. 2 und\n3 unmittelbar sowie die Vorschriften des § 20 Abs. 1\nentsprechend anzuwenden.\n§ 82\nFür die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige untere        (2) Es werden Tarifkommissionen gebildet für\nVerkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Unter-       1 . den allgemeinen Güternahverkehr,\nnehmer seinen Sitz oder eine gerichtlich eingetragene\n2. den Speditionsnahverkehr.\nZweigniederlassung hat (Erlaubnisbehörde).\nAnstelle dieser Tarifkommissionen kann eine gemein-\nsame Tarifkommission gebildet werden.\n§ 83\n(3) Für den Güterfernverkehr und den Güternahver-\n( 1) Auf das Erlaubnisverfahren sind die Vorschriften   kehr oder für ihre Zweige können gemeinsame Tarif-\ndes § 8 Abs. 2 über die Entscheidung in Zweifelsfällen,    kommissionen gebildet werden. In diesem Fall gelten die\n§ 1 0 Abs. 2 über den Nachweis der fachlichen Eignung,      §§ 20 a, 21 a und 21 b unmittelbar sowie § 21 Abs. 2\nentsprechend.\n§ 14 Abs. 2 über die Zuständigkeit bei einem Sitz des\nUnternehmens außerhalb des Geltungsbereichs dieses\n§ 84a\nGesetzes,\n§ 15 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 5, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6        Die Tarifkommissionen haben die Aufgabe, marktge-\nüber Aushändigung, Inhalt und Verlust der Urkunde,         rechte Beförderungsentgelte zu bilden.\n§ 17 über die Nachprüfung der Betriebssicherheit der\nKraftfahrzeuge,                                                                          § 84b\n§ 18 über die Pflicht zur Mitteilung an die Berufsgenos-       (1) Der Bundesminister für Verkehr errichtet die Tarif-\nsenschaft und                                              kommissionen; er bestimmt ihre Zusammensetzung und\n§ 19 über die Fortführung des Betriebes nach dem Tod       ihren Aufbau sowie ihren Sitz durch Rechtsverordnung\ndes Unternehmers sowie nach dem Wegfall der                ohne Zustimmung des Bundesrates.\nErwerbs- oder Geschäftsfähigkeit des Unternehmers              (2) Die Tarifkommissionen geben sich Geschäftsord-\noder der für die Führung der Geschäfte bestellten          nungen, die der Genehmigung des Bundesministers für\nPerson                                                     Verkehr bedürfen.\nentsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der\n(3) Die Bundesminister für Verkehr und Wirtschaft\nnach§ 8 Abs. 2 zuständigen höheren Landesverkehrs-\nsind berechtigt, an den Sitzungen der Tarifkommissio-\nbehörde die untere Verkehrsbehörde tritt.\nnen teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen.\n(2) Die Vorschrift des§ 14 Abs. 3 ist mit der Maßgabe\nentsprechend anzuwenden, daß eine Anhörung der\nBundesanstalt unterbleibt und als beteiligte Verbände                                    § 84c\ndes Verkehrsgewerbes die Vertretungen des Güternah-            (1) Die Tarifkommissionen bestehen jeweils aus zwei\nverkehrs, des Möbeltransports und der Spedition und        zahlenmäßig gleich starken Gruppen von Tarifsachver-\nLagerei zu hören sind.                                     ständigen der in § 84 Abs. 2 genannten Gewerbezweige\n(3) Ändert sich die Bezeichnung des Unternehmers        (Unternehmer) und von Vertretern der Verlader. Die Mit-\noder der Sitz des Unternehmens, so ist der Erlaubnisbe-    glieder der Gruppe der Unternehmer werden auf Vor-\nhörde die Erlaubnisurkunde zur Berichtigung vorzule-       schlag von Angehörigen oder Verbänden der beteiligten\ngen.                                                       Gewerbezweige, die Mitglieder der Gruppe der Verlader\nwerden auf Vorschlag der Verbände der Industrie, des\n(4) Wird nach§ 103 Abs. 2 Nr. 5 eine Versicherungs-     Handels, der Spedition, des Handwerks und der Agrar-\npflicht eingeführt, so darf die Erlaubnisurkunde dem       wirtschaft vom Bundesminister für Verkehr auf die\nUnternehmer erst ausgehändigt werden, nachdem er           Dauer von drei Jahren berufen; das gleiche gilt für ihre\nden Nachweis der Versicherung erbracht hat (§ 27).         Stellvertreter.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983                              275\n(2) Für die Niederlegung des Amts eines Mitglieds der     Beschlusses der Tarifkommission und innerhalb von\nTarifkommission, das Erlöschen der Mitgliedschaft und        einem Monat nach Eingang des Beschlusses der erwei-\ndas Ausscheiden eines Mitglieds während seiner Amts-         terten Tarifkommission über die Genehmigung ent-\nzeit ist § 62 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden;          scheiden.\ndas gleiche gilt für die Stellvertreter der Mitglieder.         (3) Der Bundesminister für Verkehr kann ohne Mitwir-\n(3) Die Mitglieder der Tarifkommissionen sind ehren-      kung der Tarifkommissionen oder der erweiterten Tarif-\namtlich tätig; sie sind nicht an Aufträge oder Weisungen     kommissionen Beförderungsentgelte festsetzen, wenn\ngebunden.                                                    Gründe des allgemeinen Wohls es erfordern oder wenn\neine Tarifkommission oder eine erweiterte Tarifkommis-\n§ 84d                             sion ein Beförderungsentgelt nicht beschließt; er bedarf\nIn der Tarifkommission beraten die Gruppe der Unter-      hierzu des Einvernehmens mit dem Bundesminister für\nnehmer und die Gruppe der Verlader gemeinsam. Bei            Wirtschaft.\nAbstimmungen verfügt jede Gruppe über eine Stimme.              (4) § 20 a Abs. 5 gilt entsprechend.\n(5) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die von ihm\n§ 84e                             nach diesen Vorschriften genehmigten oder festgesetz-\n( 1) Können sich die Gruppe der Unternehmer und die       ten Tarife durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nGruppe der Verlader in der Tarifkommission über ein          des Bundesrates. Er kann Rechtsverordnungen, die\nbestimmtes Beförderungsentgelt nicht einigen, so zeigt       Beförderungsentgelte und alle anderen zur Bestimmung\ndes Beförderungsentgelts notwendigen Angaben ent-\ndie Tarifkommission dies innerhalb einer Frist von 14\nhalten, aufheben, wenn das allgemeine Wohl es erfor-\nTagen nach der ergebnislos verlaufenen Sitzung dem\ndert; er bedarf hierzu des Einvernehmens mit dem Bun-\nVorsitzenden der erweiterten Tarifkommission an.\ndesminister für Wirtschaft.\n(2) Die erweiterten Tarifkommissionen bestehen\njeweils aus der Gruppe der Tarifsachverständigen der                                   § 84g\nUnternehmer, der Gruppe der Verlader, einem unabhän-\ngigen Vorsitzenden und je einem von der Gruppe der              Die Tarife können auch ohne Mitwirkung der Tarif-\nUnternehmer und der Gruppe der Verlader benannten            kommissionen von der Landesregierung im Benehmen\nunabhängigen Beisitzer. Der Bundesminister für Ver-           mit den Bundesministern für Verkehr und Wirtschaft\nkehr beruft den Vorsitzenden und die beiden Beisitzer        festgesetzt und durch Rechtsverordnung erlassen wer-\nsowie ihre Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren; er  den, wenn sie nur für ein Land oder einen Teil des Lan-\nkann sie aus wichtigem Grund abberufen. Die §§ 84 b          des Geltung haben sollen und der Bundesminister für\nund 84 c Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwen-            Verkehr für dieses Gebiet nicht bereits einen Tarif erlas-\ndung.                                                         sen hat; die Landesregierung kann ihre Befugnis durch\nRechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde\n(3) Der Vorsitzende der erweiterten Tarifkommission       weiter übertragen.\nberuft diese innerhalb von vier Wochen nach Eingang\nder Anzeige nach Absatz 1 ein.                                                         § 84 h\n(4) Die erweiterte Tarifkommission berät über das            (1) § 32 sowie die§§ 33 und 34 finden entsprechende\nBeförderungsentgelt nach Absatz 1. Können sich die           Anwendung.\nGruppe der Unternehmer und die Gruppe der Verlader              (2) Der Abfertigungsspediteur im Güternahverkehr\nwiederum nicht einigen, so beschließt die erweiterte         erhält von dem Unternehmer des Güternahverkehrs für\nTarifkommission über das Entgelt. Der Vorsitzende, die       seine Tätigkeit ein vom Bundesminister für Verkehr fest-\nbeiden Beisitzer, die Gruppe der Unternehmer und die         gesetztes Entgelt. Die Einzelheiten über die Höhe des\nGruppe der Verlader haben hierbei je eine Stimme.            Entgelts und die Voraussetzungen seiner Erhebung\nBeschlossen ist das Entgelt, für das mindestens drei         bestimmt der Bundesminister für Verkehr im Einverneh-\nStimmen abgegeben werden.                                    men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch\nRechtsverordnung.\n(5) Die von den Tarifkommissionen und den erweiter-\nten Tarifkommissionen beschlossenen Beförderungs-                                       § 85\nentgelte gelten als marktgerecht.                               (1) Die Vorschriften des § 26 über das Verbot des\nHaftungsausschlusses und der Haftungsbeschränkung\n§ 84 f                           der Unternehmer sind entsprechend anzuwenden,\nsofern Beförderungsbedingungen für den Güternahver-\n(1) Die Beschlüsse der Tarifkommissionen und der\nkehr nach § 84 f Abs. 4 festgesetzt sind.\nerweiterten Tarifkommissionen bedürfen der Genehmi-\ngung des Bundesministers für Verkehr. Er entscheidet           (2) Wird die Versicherungspflicht gegen Güterschä-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-            den nach § 103 Abs. 2 Nr. 5 eingeführt, so ist die Vor-\nschaft.                                                     schrift des § 27 über die besonderen Pflichten der\nUnternehmer entsprechend anzuwenden.\n(2) Der Bundesminister für Verkehr soll, sofern er\nnicht vorher entscheidet, gegenüber der Tarifkommis-           (3) Die Vorschriften des§ 29 über die Buchführungs-\nsion innerhalb von drei Wochen und gegenüber der            und Aufbewahrungspflicht gelten entsprechend mit der\nerweiterten Tarifkommission innerhalb von zwei              Maßgabe, daß der Unternehmer die Zweitschriften sei-\nWochen nach Eingang des Beschlusses sich äußern              ner Rechnungen fünf Jahre nach Rechnungsausstel-\nund innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des             lung aufzubewahren hat.","276                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil     1\n§ 86                                 b) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines\nvergleichbaren      wirtschaftlichen  Zusammen-\nAuf allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Erlaubnis-\nschlusses, sofern die Beförderung mit Zugma-\nurkunde mitzuführen und auf Verlangen den zuständi-\ngen Kontrollorganen zur Prüfung vorzulegen.                        schinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt\nwird, die nach § 2 Nr. 6 des Kraftfahrzeugsteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1972\n§ 87                                    (BGBI. 1 S. 2209) von der Kraftfahrzeugsteuer\nDer Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung der               befreit sind.\ngesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Erlaubnisbe-\nhörde. Im übrigen gelten die Vorschriften des§ 55 Abs. 1                                § 89 b\nund 2 entsprechend.\n(1) Der Bundesminister für Verkehr kann im Einver-\n§ 87 a                             nehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten Entgelte für\n(weggefallen)                         Beförderungen nach § 89 a Nr. 1 durch Rechtsverord-\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates festsetzen.\n§ 87 b\n(2) Soweit der Bundesminister für Verkehr von dieser\n(weggefallen)                         Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, kann die\nLandesregierung im Benehmen mit den Bundesmini-\n§ 88                             stern für Verkehr, für Wirtschaft und für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten Entgelte nach Absatz 1\n(weggefallen)                        durch Rechtsverordnung festsetzen, wenn sie nur für\nein Land oder einen Teil des Landes Geltung haben sol-\n§ 89                             len; die Landesregierung kann ihre Befugnis auf eine\noberste Landesbehörde weiter übertragen.\nEs gelten nicht die Vorschriften\nder§§ 80 bis 83, 85 Abs. 2, §§ 86, 87 und 102 b für den        (3) Bei der Festsetzung der Entgelte sind die Selbst-\nGüternahverkehr der Deutschen Bundesbahn;                   kosten für die Beförderung und die Belange der Milcher-\nzeuger angemessen zu berücksichtigen.\ndes § 81 Nr. 1 und 2 für den Güternahverkehr anderer\nöffentlicher Eisenbahnen;\n§ 89c\nder §§ 80, 81, 83 und 86 für den Güternahverkehr der\nUnternehmer des Güterfernverkehrs; die Erlaubnisbe-            Wer Beförderungen nach § 89 a durchführt, unterliegt\nhörde hat jedoch eine Bescheinigung über die Berech-        wegen der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften der\ntigung zur Ausübung des allgemeinen Güternahver-            Aufsicht der unteren Verkehrsbehörde, in deren Bezirk\nkehrs zu erteilen; eine Ausfertigung der Bescheinigung      der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb gelegen ist.\nist auf allen Fahrten mitzuführen und auf Verlangen den     Die Vorschriften des§ 55 Abs. 1 und 2 gelten entspre-\nzuständigen Kontrollorganen zur Prüfung vorzulegen.         chend.\nDritter Titel\nZweiter Titel                                           Güterliniennahverkehr\nlandwirtschaftliche Sonderverkehre\n§ 90\n§ 89a\n(1) Wer Güternahverkehr im Sinne des§ 80 zwischen\nDie§§ 80 bis 89 über den allgemeinen Güternahver-        bestimmten Ausgangs- und Endpunkten linien- und\nkehr und die §§ 90 bis 97 über den Güterliniennahver-       regelmäßig betreiben will (Güterliniennahverkehr),\nkehr sind nicht anzuwenden auf                              bedarf außer der Erlaubnis der Genehmigung. Sie wird\ndem Unternehmer für seine Person, für die Einrichtung\n1. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für\nund den Betrieb der Linie, die Streckenführung und für\nandere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben,\ndie Zahl, Art und das Fassungsvermögen der Kraftfahr-\nMilchsammelstellen und Molkereien durch landwirt-\nzeuge und den Tarif auf Zeit erteilt. Die Vorschriften des\nschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 des\n§ 20 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und des§ 22 sind\nGesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der\nunmittelbar und die Vorschriften des § 20 Abs. 1 ent-\nFassung der Bekanntmachung vom 14. September\nsprechend anzuwenden. Der Unternehmer ist zur Beför-\n1965 (BGBI. 1 S. 1449) mit eigenen oder von ihnen\nderung nach dem Tarif verpflichtet, wenn\nauf Abzahlung gekauften Kraftfahrzeugen oder\nAnhängern, sofern der Unternehmer nicht im Besitz       1. die Beförderung mit den regelmäßig für die Linie ver-\nder Erlaubnis für den Güternahverkehr ist,                  wendeten Beförderungsmitteln möglich ist und\n2. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übli-   2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert\nche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen         wird, die der Unternehmer nicht abzuwenden und\nBedarfsgütern oder Erzeugnissen für andere                  denen er auch nicht abzuhelfen vermag.\nBotriebe dieser Art\n(2) Als Güterliniennahverkehr gilt nicht der Zubringer-\na) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe,                   und Verteilerverkehr für die Verkehrsträger.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983                                277\n§ 91                            zustande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten\nobersten Landesverkehrsbehörde für die Bundesregie-\n( 1) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Vor-     rung der Bundesminister für Verkehr nach Artikel 84\naussetzungen des § 81 erfüllt sind.                          Abs. 5 des Grundgesetzes durch Einzelweisung an die\nbeteiligten obersten Landesverkehrsbehörden. Das\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den\ngleiche gilt, wenn über die Entscheidung eines Geneh-\nbeantragten Linienverkehr die öffentlichen Verkehrs-\nmigungsantrags zwischen den Genehmigungsbehör-\ninteressen beeinträchtigt würden oder der beantragte\nden der beteiligten Länder ein Einvernehmen nicht her-\nVerkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich\ngestellt und auch ein Einvernehmen zwischen den ober-\naus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres\nsten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt\nBauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen.\nwerden kann.\n(3) Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrs-                                § 93\ninteressen ist gegeben, wenn für den beantragten Ver-\nkehr kein öffentliches Verkehrsbedürfnis vorliegt, insbe-      (1) Auf das Genehmigungsverfahren sind die Vor-\nsondere                                                    schriften des\n1. der beantragte Linienverkehr die Erfüllung der Ver-     § 13 über die Erteilung der Genehmigung unter Bedin-\nkehrsaufgaben, die andere bereits bestehende           gungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschrän-\nUnternehmen sachgemäß wahrnehmen, zu gefähr-           kungen,\nden geeignet ist oder                                  § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 und Abs. 3 über Inhalt und Berich-\n2. der beantragte Linienverkehr einer dem öffentlichen      tigung der Urkunde,\nVerkehrsbedürfnis mehr entsprechenden Ausgestal-\n§ 15 Abs. 5 Satz 1 über den Nachweis der Versicherung\ntung des Verkehrs durch die bestehenden Verkehrs-      vor Aushändigung der Urkunde und die in\nunternehmen vorgreift und wenn bei einer Notwen-\ndigkeit der Verbesserung der Verkehrsbedienung         § 83 Abs. 1 genannten Vorschriften mit Ausnahme des\ndas vorhandene Unternehmen bereit und in der Lage      § 14 Abs. 2\nist, einer solchen Verbesserung innerhalb einer von    anzuwenden, wobei an die Stelle der nach § 8 Abs. 2\nder Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist          zuständigen höheren Landesverkehrsbehörde die nach\nRechnung zu tragen.                                    § 92 zuständige Behörde tritt.\n(4) liegen zur Befriedigung eines öffentlichen Ver-        (2) Die Vorschrift des§ 14 Abs. 3 ist mit der Maßgabe\nkehrsbedürfnisses mehrere Anträge vor, bei denen die        entsprechend anzuwenden, daß eine Anhörung der\nGenehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, so ent-           Bundesanstalt unterbleibt, als beteiligte Verbände des\nscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemä-          Verkehrsgewerbes die Vertretung des Güternahver-\nßem Ermessen, wem die Genehmigung zu erteilen ist.          kehrs und der Spedition und Lagerei und außerdem die\nzuständige Verwaltung der Eisenbahn, deren Verkehrs-\ngebiet berührt wird, sowie der Wegeunterhaltungs-\n§ 92                            pflichtige zu hören sind. Falls eine Genehmigung für den\n(1) Für die Erteilung der Genehmigung ist diejenige     überwiegenden Teil der Strecke bereits einem anderen\nhöhere Landesverkehrsbehörde zuständig, in deren            Unternehmer erteilt wurde, ist auch dieser Unternehmer\nBezirk der Linienverkehr ausschließlich betrieben wer-      zu hören.\nden soll. Die Landesregierungen werden ermächtigt,             (3) Die vorgeschriebene Anhörung der zuständigen\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abwei-             Verwaltung der Eisenbahn entfällt im Land Berlin.\nchend von Satz 1 an Stelle der höheren Landesver-\nkehrsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie\nkönnen diese Ermächtigung auf oberste Landesbehör-\n§ 94\nden übertragen.\nAuf die Pflichten der am Beförderungsvertrag Beteilig-\n(2) Soll der Linienverkehr in den Bezirken mehrerer     ten sind die Vorschriften der§§ 27, 28 Abs. 1, §§ 30 und\nGenehmigungsbehörden desselben Landes betrieben             85 Abs. 1 über die Versicherungspflicht des Unterneh-\nwerden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in        mers, die Ausfertigung vorgeschriebener Beförderungs-\nderen Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Beste-      und Begleitpapiere, die Verantwortlichkeit der Beteilig-\nhen Zweifel über den Ausgangspunkt, so wird die             ten für die Richtigkeit und die Vollständigkeit aller Anga-\nzuständige Genehmigungsbehörde von der obersten             ben und Erklärungen in den Beförderungspapieren\nLandesverkehrsbehörde bestimmt. Die zuständige              sowie das Verbot des Haftungsausschlusses und der\nGenehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Ein-        Haftungsbeschränkung anzuwenden. Die Vorschriften\nvernehmen mit den an der Linienführung beteiligten          des § 84 h über die Vermittlung von Ladegut oder Lade-\nGenehmigungsbehörden. Kommt ein Einvernehmen                raum sind entsprechend anzuwenden.\nnicht zustande, so entscheidet die oberste Landesver-\nkehrsbehörde.\n§ 95\n(3) Soll der Linienverkehr in mehreren Ländern betrie-\nben werden, so findet Absatz 2 entsprechende Anwen-            Auf allen Fahrten sind eine Ausfertigung der Geneh-\ndung. Bestehen zwischen den beteiligten Ländern Zwei-       migungsurkunde und vorgeschriebene Beförderungs-\nfel .über die Zuständigkeit und kommt eine Einigung der     und Begleitpapiere mitzuführen und auf Verlangen den\nobersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht               zuständigen Kontrollorganen zur Prüfung vorzulegen.","278                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§ 96                                                      § 97 b\n§ 19 b über die Aufsicht der Genehmigungsbehörde            (1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach§ 97 a ver-\nist entsprechend anzuwenden.                                 fügt die Bundesanstalt über folgende Rechte und Befug-\nnisse:\n§ 97                             a) Prüfung der Bücher und anderer Geschäftsunterla-\ngen der Unternehmen,\n(1) Auf den Güterliniennahverkehr der Deutschen\nBundesbahn und anderer öffentlicher Eisenbahnen sind         b) Anfertigung von Abschriften oder Auszügen aus\ndie Vorschriften der §§ 90 bis 96 mit Ausnahme des               diesen Büchern und Unterlagen an Ort und Stelle,\n§ 91 Abs. 1 anzuwenden.                                     c) Zutritt zu allen Geschäftsräumlichkeiten, Betriebs-\ngrundstücken und Fahrzeugen der Unternehmen,\n(2) Wollen die Deutsche Bundesbahn und andere            d) Anspruch auf Anforderung jeder Erklärung zu den\nöffentliche Eisenbahnen Kraftfahrzeuge von Unterneh-\nBüchern und Geschäftsunterlagen.\nmern einsetzen, so bedürfen die Unternehmer der\nErlaubnis nach § 80. Die Genehmigungspflicht der Deut-         (2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur Durch-\nschen Bundesbahn und anderer öffentlicher Eisenbah-         führung der der Bundesanstalt nach § 97 a übertrage-\nnen bleibt unberührt.                                       nen Aufgaben die erforderlichen Allgemeinen Verwal-\ntungsvorschriften.\n(3) Die Deutsche Bundesbahn ist von der Pflicht                                    § 97c\nbefreit, sich gegen Schäden zu versichern ( § 27).\n(1) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5 der\n(4) Der von der Deutschen Bundesbahn und anderen         Verordnung Nr. 11 des Rates der Europäischen Wirt-\nöffentlichen Eisenbahnen betriebene Schienenersatz-         schaftsgemeinschaft (§ 97 a) haben die Unternehmer\nverkehr(§ 3 Abs. 4 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in         des Güterfern- und -nahverkehrs sowie des Werkver-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-          kehrs der Bundesanstalt auf Verlangen alle erforderli-\nmer 934-1, veröffentlichten bereinigten Fassung)            chen zusätzlichen Auskünfte über Tarife, Konventionen,\nbedarf keiner Genehmigung.                                  Preisvereinbarungen und Beförderungsbedingungen zu\nerteilen.\n(2) Die Bundesanstalt kann für die Erteilung dieser\nSechster Abschnitt                        Auskünfte eine Frist von mindestens einem Monat fest-\nsetzen.\nDurchführung bestimmter Vorschriften\n(3) § 97 b gilt entsprechend.\nder Europäischen Gemeinschaften\n§ 97d\n§ 97 a\n(1) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zustän-\n(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der\ndige Behörde im Sinne der Artikel 14 und 15 der Verord-\nPflichten, die nach Artikel 5 Abs. 2 und den Artikeln 6, 11\nnung (EWG) Nr. 2831 /77 des Rates vom 12. Dezember\nund 13 der Verordnung Nr. 11 des Rates der Europäi-\n1977 über die Bildung der Beförderungsentgelte im\nschen Wirtschaftsgemeinschaft über die Beseitigung\nGüterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABI.\nvon Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und\nEG Nr. L 334 S. 22) ist die Bundesanstalt für den Güter-\nBeförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Abs. 3 des\nVertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-        fernverkehr.\ngemeinschaft vom 27. Juni 1960 (ABI. EG S. 1121;               (2) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der\nBGBI. 1960 II S. 2209) den                                  Pflichten nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 2 und Artikel 14\n1. Unternehmern des Güterfern- und -nahverkehrs             Abs. 2, 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2831 /77.\nsowie des Werkverkehrs,                                 § 55 findet Anwendung.\n2. Spediteuren und Vermittlern von Beförderungslei-            (3) Auf Beförderungen, die einem Referenztarif nach\nstungen sowie Hilfsunternehmern des Verkehrs            der Verordnung (EWG) Nr. 2831 /77 unterliegen oder für\ndie Sonderabmachungen nach Artikel 14 der genannten\nobliegen.\nVerordnung getroffen werden, findet § 58 entspre-\n(2) Im Rahmen der Überwachung dieser Pflichten ist       chende Anwendung.\ndie Bundesanstalt insbesondere auch zuständig                  (4) Auf Beförderungen im Güternahverkehr, die der\n1. für Entgegennahme von Mitteilungen und Unterrich-        Verordnung (EWG) Nr. 2831177 unterliegen, findet§ 58\ntungen nach Artikel 5 Abs. 2 der genannten Verord-      entsprechende Anwendung.\nnung und                                                   (5) Die Kosten der Bundesanstalt, die ihr durch die\n2. für das Verlangen von Auskünften nach Artikel 13 der     Überwachung der den Unternehmern des Güternahver-\ngenannten Verordnung.                                   kehrs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2831 /77 oblie-\ngenden Pflichten erwachsen, sind durch Umlagen bei\n(3) Der Bundesanstalt obliegt ferner die Durchset-       den Unternehmern des Güternahverkehrs zu decken.\nzung der Befugnisse, die den Beauftragten der Komrnis-      Die Höhe der Umlagen wird nach dem unter die Verord-\nsion der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach          nung (EWG) Nr. 2831 /77 fallenden Frachtumsatz\nArtikel 14 Abs. 2 der genannten Verordnung zustehen.        bemessen. § 75 findet entsprechende Anwendung.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983                              279\n§ 97 e                            1 a. entgegen § 12 Abs. 1 Güterfernverkehr in unzuläs-\n( 1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die im Ein-        siger Weise betreibt;\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft             1 b. entgegen § 37 Umzugsverkehr betreibt, otme im\ngemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2831 /77               Besitz einer Erlaubnis zu sein;\ndes Rates vom 1 2. Dezember 1977 über die Bildung der\nBeförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwischen          1 c. entgegen den §§ 48, 49 Werkverkehr in unzulässi-\nden Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 334 S. 22) festge-            ger Weise betreibt;         ·\nsetzten oder geänderten Tarife durch Rechtsverord-          1 d. entgegen § 50 Werkfernverkehr betreibt, ohne im\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die §§ 20 a,               Besitz einer Beförderungsbescheinigung zu sein;\n84 f finden keine Anwendung. Die Geltung der bereits\nnach den §§ 20 a, 84 f erlassenen Tarife bleibt unbe-       1 e. entgegen § 80 Güternahverkehr betreibt, ohne im\nrührt.                                                           Besitz einer Erlaubnis zu sein;\n(2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die durch      2.   Beförderungen im Güterfernverkehr, Güternahver-\nwirksame Entscheidung der Kommission oder des                    kehr oder Werkverkehr mit einem Kraftfahrzeug\nRates nach Artikel 13 der Verordnung (EWG)                       durchführt, für das ein Standort entgegen§ 6 Abs. 1,\nNr. 2831 /77 festgesetzten Tarife durch Rechtsverord-            § 51 Abs. 1 Satz 1 nicht bestimmt worden ist;\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates.\n3.   den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestim-\nmungen oder vollziehbaren Anordnungen, sofern sie\nSiebenter Abschnitt\nausdrücklich auf diese Vorschrift verweisen, oder\nVorschriften über Geldbuße und Rücknahme                      den Bedingungen, Auflagen oder verkehrsmäßigen\nder Genehmigung oder der Erlaubnis                     Beschränkungen der Genehmigung oder der\nErlaubnis zuwiderhandelt;\n§ 98\n4.   als Unternehmer des Güterfern-, Umzugs- oder\nEine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 3 des Wirt-             Güternahverkehrs, als Spediteur, als in deren\nschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder           Geschäftsbetrieb tätige Person oder als sonst am\nfahrlässig                                                       Beförderungsvertrag Beteiligter\n1. den Abschluß von Verträgen der in diesem Gesetz               a) in vorgeschriebenen Beförderungspapieren über\ngenannten Art in Abweichung von den gemäß § 20                  Art oder Menge der beförderten Güter oder über\nAbs. 2, §§ 20 a, 22, 40, 84 Abs. 1, §§ 84 f, 84 g, 89 b         die Beförderungsstrecken unrichtige oder\nund 97 e verbindlichen Bedingungen, Tarifen und                  unvollständige Angaben macht,\nEntgelten anbietet oder vermittelt oder wer solche           b) vorgeschriebene Papiere, die im Sinne dieser\nVerträge abschließt oder erfüllt oder                           Bestimmungen unrichtige, ungenaue oder\n2. entgegen § 22 a Abs. 1 oder entgegen Artikel 9                    unvollständige Angaben enthalten, den mit der\nAbs. 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2831 /77                  Überwachung ·des Verkehrs beauftragten Stel-\ndes Rates vom 12. Dezember 1977 über die Bildung                len vorlegt oder sie bei der Beförderung von\nder Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwi-              Gütern mit Kraftfahrzeugen mit sich führt,\nschen den Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 334                 c) sich entgegen den Bestimmungen des § 32\nS. 22) eine Sonderabmachung vereinbart oder erfüllt,            Ladegut oder Laderaum vermitteln läßt oder\na) die eine Gütermenge von weniger als 500 Tonnen            d) gegen die in den §§ 29, 41, 85 Abs. 3 oder nach\nin drei Monaten umfaßt, oder                                § 103 Abs. 2 Nr. 4 angeordnete Buchführungs-\nb) obwohl ihn die Bundesanstalt auf die Unzulässig-             und Aufbewahrungspflicht verstößt;\nkeit der Sonderabmachung hingewiesen hat,\n5.   als an der Beförderung oder ihrer Abrechnung und\n3. eine unzulässige oder eine höhere als die durch               Prüfung Beteiligter oder gesetzlich an den Tarif\nRechtsverordnung nach § 32 Abs. 5 oder § 84 h in             gebundener Dritter oder Vermittler von Ladegut\nVerbindung mit § 32 Abs. 5 zugelassene Provision             oder Laderaum oder als in deren Geschäftsbetrieb\nvom Unternehmer fordert oder annimmt oder als                tätige Person gegen die Bestimmungen des § 6\nUnternehmer zahlt oder                                       Abs. 3, des § 22 a Abs. 2, der §§ 23, 27, 28, 42,\n§ 50 e Abs. 3, § 51 Abs. 1 Satz 2, §§ 52, 55 Abs. 1\n4. ein anderes als das durch Rechtsverordnung nach\nund 2, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 86, § 89 letzter\n§ 35 festgesetzte Entgelt fordert, annimmt oder zahlt.\nHalbsatz oder die Vorschriften über die Beschrif-\ntung der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs\n§ 98a                                  oder des Güternahverkehrs verstößt oder\n(weggefallen)                        6.   Ladegut oder Laderaum entgegen den Vorschriften\ndes § 32 oder § 84 h vermittelt oder sonst gegen\n§ 99                                  Bestimmungen dieser Paragraphen verstößt.\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis\nfahrlässig                                                  1 e und 3 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\n1. entgegen § 8 Güterfernverkehr oder § 90 Güter-           Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\nliniennahverkehr betreibt, ohne im Besitz einer       Nr. 2, 4, 5 und 6 kann mit einer Geldbuße bis zu fünf-\nGenehmigung zu sein;                                  tausend Deutsche Mark geahndet werden.","280                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§ 99a                            4. als Inhaber einer Gemeinschaftsgenehmigung nach\nder Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates vom\n(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich\n16. Dezember 1976 über das Gemeinschaftskontin-\noder fahrlässig\ngent für den Güterkraftverkehr zwischt:m den Mit-\n1. als Unternehmer des Güterfern-, des Güternahver-            gliedstaaten (ABI. EG Nr. L 357 S. 1) oder als in des-\nkehrs oder des Werkverkehrs                                 sen Betrieb tätige Person\na) entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 11          a) eine Gemeinschaftsgenehmigung entgegen Arti-\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften                    kel 2 Abs. 1 der genannten Verordnung für\nüber die Beseitigung von Diskriminierungen auf               gewerbliche Beförderungen im innerstaatlichen\ndem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedin-               Verkehr der Bundesrepublik Deutschland ver-\ngungen gemäß Artikel 79 Abs. 3 des Vertrages zur             wendet,\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-             b) entgegen Artikel 2 Abs. 3 der genannten Verord-\nschaft vom 27. Juni 1960 (ABI. EG S. 1121;                   nung eine Gemeinschaftsgenehmigung an Dritte\nBGBI. 1960 II S. 2209) die Bundesanstalt nicht               überträgt,\nunverzüglich über die in Artikel 5 Abs. 1 der\ngenannten Verordnung bezeichneten Tarife, Kon-           c) eine Gemeinschaftsgenehmigung, die abgelaufen\nventionen, Preisvereinbarungen und Beförde-                  oder zurückgenommen oder widerrufen worden\nrungsbedingungen unterrichtet, die bei Inkrafttre-           ist, benutzt,\nten dieser Vorschrift für das Unternehmen gelten         d) eine Gemeinschaftsgenehmigung entgegen Arti-\noder nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift für            kel 2 Abs. 1 der genannten Verordnung für Beför-\ndas Unternehmen eingeführt, abgeschlossen                    derungen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\noder geändert werden,                                        land und einem Drittland oder zwischen einem\nb) dem Artikel 6 der genannten Verordnung über die              anderen Mitgliedstaat und einem Drittland unter\nAusstellung, Numerierung, Beigabe, Ausfüllung                Durchfahren der Bundesrepublik Deutschland\nund Aufbewahrung der Beförderungspapiere                     benutzt,\nzuwiderhandelt,                                          e) eine Gemeinschaftsgenehmigung entgegen Arti-\nc) der Bundesanstalt entgegen§ 97 c die verlangten              kel 2 Abs. 3 Satz 4 der genannten Verordnung\nAuskünfte nicht fristgemäß, unrichtig oder unvoll-           nicht im Fahrzeug mitführt oder auf Verlangen der\nständig erteilt, oder                                       zuständigen Kontrollbeamten nicht zur Prüfung\naushändigt,\n2. als Spediteur, als Vermittler von Beförderungslei-          f) das Fahrtenberichtsheft entgegen Artikel 4 Abs. 1\nstungen oder als Hilfsunternehmer des Verkehrs der              der genannten Verordnung nicht im Fahrzeug mit-\nBundesanstalt entgegen Artikel 13 der genannten                 führt oder auf Verlangen der zuständigen Kontroll-\nVerordnung die verlangten Auskünfte nicht fristge-              beamten nicht zur Prüfung aushändigt,\nmäß, unrichtig oder unvollständig erteilt, oder\ng) das Fahrtenberichtsheft entgegen Artikel 4 Abs. 1\n3. als Unternehmer des Güterfern- oder -nahverkehrs                der genannten Verordnung nicht, nicht richtig\na) eine Sonderabmachung im Sinne des Artikels 14                oder nicht vollständig ausfüllt,\nder Verordnung (EWG) Nr. 2831 /77 des Rates              h) die Fahrtenberichte entgegen Artikel 4 Abs. 1 der\nvom 12. Dezember 1977 über die Bildung der                   genannten Verordnung nicht bei jedem Grenz-\nBeförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwi-               übergang von der Eingangszollbehörde abstem-\nschen den Mitglieds~aaten (ABI. EG Nr. L 334                peln läßt,\nS. 22) nicht schriftlich vereinbart,                    i) die Fahrtenberichte entgegen Artikel 4 Abs. 1 der\nb) entgegen Artikel 14 Abs. 2 der genannten Verord--            genannten Verordnung nicht oder nicht frist-\nnung eine Sonderabmachung nicht unverzüglich                gemäß der zuständigen Behörde vorlegt.\nnach ihrem Abschluß der Bundesanstalt mitteilt\noder hierbei nicht alle Unterlagen vorlegt, die den    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nAbschluß sowie die vereinbarten Beförderungs-       bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\nentgelte rechtfertigen,\n§ 99b\nc) entgegen Artikel 14 Abs. 5 Halbsatz 1 oder Arti-\nkel 14 Abs. 6 Satz 1 der genannten Verordnung                               (weggefallen)\neine Sonderabmachung ohne vorherige Genehmi-\ngung durch die zuständige Behörde durchführt                                     § 100\noder abschließt, oder\n(1) Bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben\nd) entgegen § 97 d Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit\nnach den§§ 54 und 54 a haben die Bundesanstalt und\n§ 58 Abs. 1 Satz 1 der Bundesanstalt nicht\nihre Beauftragten Zuwiderhandlungen gegen die ge-\nmonatlich die für die Überwachung der Sonderab-\nsetzlichen Vorschriften zu erforschen und zu verfolgen.\nmachungen nach Artikel 14 der genannten Ver-\nDie Beauftragten der Bundesanstalt haben insoweit die\nordnung erforderlichen Unterlagen vorlegt, oder\nRechte und Pflichten der Beamten des Polizeidienstes\ne) der Bundesanstalt entgegen Artikel 15 der             nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und\ngenannten Verordnung die verlangten Auskünfte        nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.§ 163 der\nnicht, nicht fristgemäß, unrichtig oder unvollstän-  Strafprozeßordnung und § 53 des Gesetzes über Ord-\ndig erteilt,                                         nungswidrigkeiten bleiben unberührt.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983                                281\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können auch        5. der Unternehmer die sozialrechtlichen oder arbeits-\ndie Bundesanstalt und ihre Beauftragten die Verwar-                rechtlichen Verpflichtungen, die ihm kraft Gesetzes\nnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-                oder Tarifvertrages hinsichtlich der in seinem Betieb\nten erteilen.§ 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs-               Beschäftigten obliegen, wiederholt nicht erfüllt hat,\nwidrigkeiten gilt entsprechend.\n6. Personen, die für die Leitung des Unternehmens\nverantwortlich sind, gegen die Auflagen oder\n§ 101                                  Beschränkungen der Genehmigung oder der\nErlaubnis wiederholt in grober Weise verstoßen\nBei Verstößen gegen Bestimmungen, die den Güter-\noder die im Interesse der öffentlichen Sicherheit\nfernverkehr betreffen, ist die zuständige Verwaltungs-\nerlassenen Vorschriften trotz Verwarnung nicht\nbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nerfüllt haben,\nkeiten die höhere Landesverkehrsbehörde.\n7. Personen, die für die Leitung des Unternehmens\nverantwortlich sind, wegen Verstoßes gegen Tarif-\n§ 102\nvorschriften mehr als zweimal rechtskräftig verur-\nBei Verstößen gegen Bestimmungen, die den allge-                teilt worden sind,\nmeinen Güternahverkehr oder den Umzugsverkehr\n8. der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrecht-\nbetreffen, ist die zuständige Verwaltungsbehörde im\nlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat,\nSinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die\nuntere Verkehrsbehörde(§ 38 Abs. 2 und§ 82), bei Ver-           9. nach Erteilung der Genehmigung oder Erlaubnis\nstößen, die landwirtschaftliche Sonderverkehre betref-              andere schwerwiegende Umstände eintreten, aus\nfen, die in § 89 c Satz 1 bezeichnete Behörde und bei               denen sich die Unzuverlässigkeit der für die Leitung\nVerstößen, die den Güterliniennahverkehr betreffen, die             des Unternehmens verantwortlichen Personen\nhöhere Landesverkehrsbehörde (§ 92).                                ergibt,\n1O. der Unternehmer den Fernverkehrsbetrieb nicht\n§ 102 a                                  binnen drei Monaten nach Erteilung der Genehmi-\ngung aufgenommen oder die Genehmigung wäh-\n(1) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen began-\nrend einer Dauer von sechs Monaten nicht ausge-\ngen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder sei-\nnutzt hat oder\nnen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und\nhat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Geset-         11 . der Unternehmer im Zwangsvollstreckungsverfah-\nzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im                   ren wegen einer Geldforderung in das bewegliche\nSinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-                  Vermögen eine eidesstattliche Versicherung abge-\nnungswidrigkeiten die Bundesanstalt.                                geben hat.\n(2) Die Bundesanstalt ist ferner Verwaltungsbehörde          (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 und 11 dürfen\nim Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-         die Finanzbehörden den Genehmigungsbehörden Mit-\nnungswidrigkeiten bei Verstößen nach den §§ 98 und            teilung über die wiederholte Nichterfüllung der steuer-\n99 a im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr.              rechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eides-\nstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenord-\nnung machen.\n§ 102 b\n(1) Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann zurück-          (4) Vor der Entziehung der Genehmigung ist die Bun-\ngenommen werden, wenn der Unternehmer oder sein               desanstalt zu hören.\nBevollmächtigter über Tatsachen, die für die Erteilung\nder Genehmigung oder der Erlaubnis erheblich waren,\nvorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben\ngemacht hat.\nAchter Abschnitt\n(2) Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann wider-                         · Schlußbestimmungen\nrufen werden, wenn\n1. der Unternehmer die in § 22 Abs. 2, den §§ 27 bis                                   § 103\n29, 41 und 85 festgesetzten Verpflichtungen wie-\nderholt gröblich verletzt hat,                             (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustim-\nmung des Bundesrates die zur Durchführung des\n2. der Unternehmer des Güterfernverkehrs drei               Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-\nMonate kein Kraftfahrzeug mehr besitzt, das der         schriften.\nVoraussetzung des § 1 2 Abs. 1 Nr. 1 entspricht,\n(2) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zustim-\n3. ein nach den §§ 27 oder 85 Abs. 2 vorgeschriebe-\nmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen\nnes Versicherungsverhältnis erloschen ist,\n1. über die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fern-\n4. über das Vermögen des Unternehmers der Konkurs\nverkehrs,\neröffnet oder die Eröffnung des Konkurses mangels\neiner den Kosten des Verfahrens entsprechenden          2. über die Beschriftung und Beschilderun·g der Kraft-\nKonkursmasse abgelehnt wird,                                fahrzeuge des Fern-, Umzugs- und Nahverkehrs,","282                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil    1\n3. über die Wahrnehmung der Befugnisse, die auf                  (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3\nGrund der nach früherem Recht erlassenen Tarife          und nach Absatz 4 bedürfen der Zustimmung des Bun-\ndem Reichs-Kraftwagen-Betriebsverband zustan-            desrates.\nden,\n4. über die statistische Erfassung des Güternahver-                                    § 103 a\nkehrs und über die Einführung von Beförderungs- und         Die Grenzzollstellen und andere für die Kontrolle an\nBegleitpapieren sowie der Buchführungspflicht im         der Grenze zuständige Stellen sind berechtigt, Kraft-\nGüterliniennahverkehr und                                fahrzeuge zurückzuweisen, wenn nicht die Genehmi-\n5. über die Einführung einer Pflicht des Unternehmers,        gungsurkunde und die Beförderungspapiere, deren Mit-\nsich gegen Schäden, für die er bei Beförderungen im      führung vorgeschrieben ist, vorgelegt werden. Die\nGüternahverkehr haftet, zu versichern.                   Befugnisse der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\nbleiben unberührt.\n(3) Der Bundesminister für Verkehr kann auf dem\nGebiet des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs                                    § 103b\nund des Durchgangsverkehrs zur Ordnung dieser Ver-\nkehre und zur Durchführung internationaler Abkommen              (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und\nsowie von Verordnungen, Entscheidungen und Richtli-           nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvor-\nnien des Rates und der Kommission der Europäischen            schriften werden von demjenigen, der die Amtshandlung\nGemeinschaften durch Rechtsverordnung Vorschriften            veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen\nerlassen, durch die für diese Verkehre                        wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.\nKostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde\n1. die Genehmigungspflicht und die Pflicht zur Einhal-     . die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der\ntung anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes        Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen ent-\nauch für den nach diesem Gesetz freien Straßengü-        standen sind.\nterverkehr eingeführt werden oder ausländische\nUnternehmer von der Genehmigungspflicht oder der            (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände im Güterver-\nEinhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses           kehr mit Kraftfahrzeugen kann der Bundesminister für\nGesetzes befreit werden,\nVerkehr mit Zustimmung des Bundesrates durch\n2. abweichend von den Bestimmungen der §§ 6 bis               Rechtsverordnung näher bestimmen und dabei feste\n19 a dieses Gesetzes das Genehmigungsverfahren           Gebührensätze oder Rahmensätze vorsehen. Die\ngeregelt sowie abweichend von den Bestimmungen            Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der\ndes § 102 b dieses Gesetzes der vorübergehende            den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der\noder dauernde Ausschluß vom grenzüberschreiten-           Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaft-\nden Güterkraftverkehr vorgesehen werden,                  lichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshand-\n3. die Erteilung der Genehmigungen dem Bundesmini-            lungen andererseits ein angemessenes Verhältnis\nster für Verkehr oder nach dessen Richtlinien der         besteht. Dieser Grundsatz gilt auch bei Festsetzung der\nBundesanstalt für den Güterfernverkehr übertragen         Gebühr im Einzelfall, soweit für die Gebühren Rahmen-\nwird,                                                     sätze festgelegt sind.\n4. die Pflicht zur Einhaltung der Tarifvorschriften dieses        (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können\nGesetzes aufgehoben wird, soweit es sich um Beför-         der Umfang der zu erstattenden Auslagen, eine Vor-\nderungsfälle handelt, die in Artikel 18 der Verordnung     schußpflicht, die Fälligkeit und die Verjährung der\n(EWG) Nr. 2831 /77 des Rates vom 12. Dezember              Kostenansprüche, die Befreiung von der Kostenpflicht,\n1977 über die Bildung der Beförderungsentgelte im          insbesondere für Unternehmen mit Betriebssitz im Aus-\nGüterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten             land, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sowie das\n(ABI. EG Nr. L 334 S. 22) genannt sind.                   Erhebungsverfahren geregelt werden.\n(4) Der Bundesminister für Verkehr kann auf dem\nGebiet des grenzüberschreitenden kombinierten Ver-                                       § 104\nkehrs(§ 3 Abs. 2) zur Ordnung dieses Verkehrs und zur\nDurchführung internationaler Abkommen sowie von                                      (Inkrafttreten)\nVerordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des\nRates und der Kommission der Europäischen Gemein-\nschaften durch Rechtsverordnung Vorschriften erlas-                                      § 105\nsen, durch die für diesen Verkehr\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n1. auf die Genehmigungspflicht oder die Pflicht zur Ein-      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Geset-        Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nzes verzichtet wird oder                                  erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Überleitungsgesetzes.\n2. Vorschriften über die Genehmigung, das Genehmi-\ngungsverfahren, den Tarif und die Überwachung ein-\ngeführt werden oder bestimmt wird, daß Beförderun-\n§ 106\ngen ausschließlich im Geltungsbereich dieses\nGesetzes nur mit Kraftfahrzeugen durchgeführt wer-            (1) Eine Genehmigung für den Umzugsverkehr, die\nden dürfen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes        vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis\nzugelassen sind.                                          für den Umzugsverkehr (§ 37) fort."]}