{"id":"bgbl1-1983-11-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":11,"date":"1983-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes","law_date":"1983-03-09T00:00:00Z","page":249,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["249\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                 Z 5702 A\n1983                          Ausgegeben zu Bonn am 12. März 1983                                                                                     Nr. 11\nTag                                                Inhalt                                                                                         Seite\n9. 3. 83   Drittes Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    249\nneu: 9241-1-3; 9241-1\n10. 3. 83   Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              256\n9241-1\n7. 3. 83   Verordnung über die Gewährung einer Produktionserstattung für Zucker zur Verwendung in der\nchemischen Industrie (Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         283\nneu: 7847-11-4-46; 7847-6-7\n7. 3. 83   Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben\n(Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    286\nneu: 7847-11-5-3; 7847-11-5-1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes\nVom 9. März 1983\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                      a) kann abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 3\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                               an Stelle der Genehmigungsurkunde\neine Bescheinigung der Deutschen Bun-\nArtikel 1                                                           desbahn über deren Hinterlegung mit-\ngeführt werden und\nDas Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2132,                                     b) gilt die Beschränkung des § 12 Abs. 1\n2480), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes                                          Nr. 2 nicht.\"\nvom 26. November 1979 (BGBI. I S. 1953), wird wie folgt\ngeändert:                                                          3. § 8 Abs. 3 wird gestrichen.\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Nah-\nzone\" die Worte „mit Ausnahme des Umzugsver-                   4. In § 9 Abs. 1 werden die Worte „sowie die Höchst-\nkehrs\" eingefügt.                                                    zahlen der Fahrzeuge für den Möbelfernverkehr\n(§ 37)\" gestrichen.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach den Worten „dieser                  5. Folgender § 19 b wird eingefügt:\nGrenzen\" die Worte „mit Ausnahme des\nUmzugsverkehrs\" eingefügt.                                                                                   ,,§ 19 b\nDer Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung\nb) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                          der gesetzlichen Vorschriften und der ihm durch die\n„2. Wird die An- oder Abfuhr über die Grenzen                   Genehmigung auferlegten Bedingungen, Auflagen\nder Nahzone des eingesetzten Kraftfahr-                    und verkehrsmäßigen Beschränkungen unbescha-\nzeugs hinaus oder außerhalb dieser Gren-                   det der §§ 53 bis 76 der Aufsicht der Genehmi-\nzen durchgeführt, so                                       gungsbehörde.\"","250                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n6. § 21 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                     (2) Für die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige\n,,(1) Es werden Tarifkommissionen gebildet für            untere Verkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk\nden allgemeinen Güterfernverkehr und den Bezirks-           der Unternehmer seinen Sitz oder eine gerichtlich\ngüterfernverkehr.''                                         eingetragene Zweigniederlassung hat (Erlaubnis-\nbehörde).\n§ 39\n7. Dem § 22 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4\nangefügt:                                                     Auf das Erlaubnisverfahren für den Umzugsver-\nkehr sind\n,,Leistungen, die im Zusammenhang mit Beförde-\nrungen dem Unternehmer außerhalb des Beförde-                § 8 Abs. 2 über die Entscheidung in Zweifelsfällen,\nrungsvertrages oder dem Spediteur außerhalb des             § 10 Abs. 2 über den Nachweis der fachlichen Eig-\nSpeditionsvertrages erbracht werden, dürfen nicht           nung,\npauschal, sondern nur auf Grund einer Einzelab-\nrechnung vergütet werden; unberührt bleiben Rege-           § 14 Abs. 2 über die Zuständigkeit bei einem\nlungen nach den §§ 32, 35 und 84 h. Entgelte für            Sitz des Unternehmens außerhalb des Geltungs-\neine Beschäftigungs- oder Umsatzgarantie oder für           bereichs dieses Gesetzes,\neine Organisation des Fahrzeugeinsatzes dürfen              § 14 Abs. 3 Satz 1 mit der Maßgabe, daß die An-\nnur auf Grund des Tarifs oder einer anderen Rechts-         hörung der Bundesanstalt unterbleibt und als be-\nverordnung nach diesem Gesetz gezahlt werden.\"              teiligte Verbände des Verkehrsgewerbes die Ver-\ntretungen des Möbeltransports und der Spedition\nzu hören sind,\n8. § 29 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n§ 15 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5\n„Der Unternehmer hat die Beförderungspapiere und\nSatz 2 und Abs. 6 über Aushändigung, Inhalt und\ndas Fahrtenbuch nach Beendigung der Beförderung\nVerlust der Urkunde,\nfünf Jahre, die Schaublätter der Fahrtschreiber und\nKontrollgeräte ein Jahr geordnet aufzubewahren.''           § 17 über die Nachprüfung der Betriebssicherheit\nder Kraftfahrzeuge,\n§ 18 über die Pflicht zur Mitteilung an die Berufs-\n9. § 31 wird gestrichen.\ngenossenschaft und\n§ 19 über die Fortführung des Betriebes nach dem\n10. § 34 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                   Tod des Unternehmers sowie nach dem Wegfall der\n„Auf die Rücknahme der Bestellung findet § 102 b             Erwerbs- oder Geschäftsfähigkeit des Unterneh-\nAbs. 1 und 2 Nr. 4, 7 und 9 entsprechende Anwen-             mers oder der für die Führung der Geschäfte\ndung.\"                                                       bestellten Person\nentsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der\n11 . Nach § 36 wird folgender Dritter Abschnitt mit der           nach § 8 Abs. 2 zuständigen höheren Landesver-\nÜberschrift „Vorschriften für besondere Verkehre\"            kehrsbehörde die untere Verkehrsbehörde tritt.\neingefügt.\n§ 40\nDer Fünfte Titel wird Erster Titel, und die Überschrift\nerhält folgende Fassung:                                        (1) Entgelte für die Beförderung und für Neben-\nleistungen im Umzugsverkehr sind Mindest-/\n,,Sondervorschriften für den Umzugsverkehr\".                 Höchstentgelte, falls in dem Tarif nichts anderes\nbestimmt ist. Auf den Tarif sind die §§ 20 und 22\nAbs. 1 Satz 1 erster Halbsatz und Abs. 3 anzuwen-\n1 2. Die §§ 37 bis 44 werden wie folgt gefaßt:\nden. Falls der Tarif Mindest-/Höchstentgelte vor-\n,,§ 37                             sieht, gilt außerdem § 22 Abs. 2. Für das Tarif-\nbildungsverfahren gilt § 20 a.\nDie Beförderung von Umzugsgut, Erbgut und Hei-\nratsgut mit einem Kraftfahrzeug für andere                      (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\n(Umzugsverkehr) ist erlaubnispflichtig. Die Erlaub-          tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nnis wird dem Unternehmer für seine Person zeitlich           Bundesrates eine Tarifkommission für den Umzugs-\nunbeschränkt erteilt.                                        verkehr zu errichten. Die§§ 21, 21 a und 21 b gelten\nentsprechend mit der Maßgabe, daß die Mitglieder\n§ 38                              der Tarifkommission und ihre Stellvertreter auf Vor-\nschlag von Angehörigen oder Verbänden des\n( 1) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn                Umzugs- und Möbelverkehrs und die Mitglieder des\n1. der Unternehmer und die für die Führung der               beratenden Ausschusses auf Vorschlag der Ver-\nGeschäfte bestellte Person zuverlässig sind,            bände der Industrie, des Handels, der Spedition, des\nHandwerks und der Verbraucher berufen werden.\n2. der Unternehmer oder die für die Führung der\nGeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist           (3) Die Tarifkommission für den Umzugsverkehr\nund                                                     ist auch zuständig zur Festsetzung von Tarifen für\ndie Beförderung von Handelsmöbeln in besonders\n3. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes         für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeu-\ngewährleistet ist.                                     gen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983                                251\n§ 41                                    nahme auf,,§ 3 Nr. 9\" ersetzt, in Buchstabe e die\n§ 26 über das Verbot des Haftungsausschlusses                  Bezugnahme auf ,,§ 11 a\" durch die Bezug-\nund der Haftungsbeschränkung und § 27 über die                    nahme auf,,§ 1 O\" ersetzt, nach dem Wort „Kraft-\nVersicherungspflicht gelten entsprechend. § 29                    fahrzeugsteuergesetzes\" in Buchstabe e ein\nüber die Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht                   Komma gesetzt und eingefügt:\ngilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Unter-                 „f)   die Beförderung gefährlicher Güter auf der\nnehmer die Zweitschriften seiner Rechnungen fünf                        Straße,\nJahre nach Rechnungsausstellung aufzubewahren                       g) die Beschaffenheit, Kennzeichnung und\nhat.                                                                    Benutzung von Transportbehältnissen zur\n§ 42                                         Beförderung von Lebensmitteln,\nh) das Mitführen einer Ausfertigung der\nAuf allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Erlaub-\nGenehmigungsurkunde nach § 12 Abs. 4\nnisurkunde mitzuführen und auf Verlangen der\ndes Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-\nzuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszu-\nwaffen vom 20. April 1961 in der im Bundes-\nhändigen.\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n§ 43                                         190-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\n(1) Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfül-                      sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nlung der gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der                     Gesetzes vom 31. Mai 1978 (BGBI. 1\nErlaubnisbehörde. Im übrigen gilt§ 55 Abs. 1 und 2                      s. 641 ),\".\nentsprechend.\nc) In Absatz 2 Nr. 3 wird das letzte Wort „und\"\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-               durch einen Punkt ersetzt.\ntigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nBundesrates zu bestimmen, in welchem Umfang                  d) Absatz 2 Nr. 4 wird gestrichen.\nund nach welchem Verfahren Unterlagen zur Tarif-\nüberwachung der Bundesanstalt für den Güterfern-\nverkehr vorzulegen sind. In der Rechtsverordnung          19. Folgender § 54 a wird eingefügt:\nkann auch die statistische Erfassung der Beförde-                                      ,,§ 54a\nrungsleistungen vorgesehen werden.\n(1) Die Bundesanstalt unterstützt die Erlaubnis-\nbehörde (§§ 43 und 82), soweit diese darüber zu\n§ 44                               wachen hat, daß der Unternehmer, der Umzugsver-\nFür den Umzugsverkehr der Deutschen Bundes-                kehr oder Güternahverkehr betreibt, der Spediteur\nbahn gelten nicht die §§ 37 bis 39, 42, 43 und                und der Vermittler nach den§§ 32 und 84 h, außer-\n102 b.\"                                                       dem alle anderen am Beförderungsvertrag Beteilig-\nten, die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden\nPflichten erfüllen, vor allem, daß die Tarife und die\n13. Der Sechste Titel wird zweiter Titel.\nBeförderungsbedingungen eingehalten werden,\nund daß Umzugsverkehr und Güternahverkehr nicht\n14. § 46 erhält folgende Fassung:                                 ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben werden.\nSie wird dabei durch Ermittlungen in Einzelfällen,\n,,§ 46                              insbesondere auf Grund von Hinweisen der Erlaub-\nFür den Güterfernverkehr der Deutschen Bundes-             nisbehörde, tätig. Die Einzelheiten regelt der Bun-\nbahn mit bundesbahneigenen Kraftfahrzeugen gel-               desminister für Verkehr mit Zustimmung des Bun-\nten nicht die §§ 8 bis 15, 17 bis 19 b, 23 mit Aus-           desrates in allgemeinen Verwaltungsvorschriften.\nnahme des Absatzes 1 Satz 1, ferner die§§ 27, 58                 (2) § 54 Abs. 2 Nr. 3 findet Anwendung.\"\nund 102 b.\"\n20. § 55 wird wie folgt geändert:\n15. Der Siebente Titel wird Dritter Titel.\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n,, 1. Sie kann durch Beauftragte die erforder-\n16. Der Achte Titel wird Vierter Abschnitt.                                 lichen Ermittlungen anstellen, auch Einsicht\nin die Bücher und Geschäftspapiere ein-\n17. In § 53 Abs. 3 Satz 4 wird die Bezugnahme auf                           schließlich der Unterlagen über den Fahr-\n,,§ 77\" durch die Bezugnahme auf,,§ 19 b\" ersetzt.                      zeugeinsatz nehmen lassen, und zwar bei\na) Eigentümern und Besitzern von Kraft-\n18. § 54 wird wie folgt geändert:                                               fahrzeugen zur Güterbeförderung,\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Unter-                            b) allen an der Beförderung oder ihrer\nnehmer\" die Worte „des Güterfernverkehrs\" ein-                         Abrechnung und Prüfung Beteiligten\ngefügt.                                                                sowie den gesetzlich an den Tarif gebun-\ndenen Dritten und den Vermittlern von\nb) In Absatz 2 Nr. 3 werden in Buchstabe d die                             Ladegut oder Laderaum ( §§ 32, 84 h)\nBezugnahme auf,,§ 2 Nr. 7 a\" durch die Bezug-                          und","252                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nc) den Beteiligten an Handelsgeschäften           zes,\", die Worte,,§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2,\nüber die beförderten Güter.\"                   Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 über Aushändigung, Inhalt\nund Verlust der Urkunde,\" durch die Worte ,,§ 15\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nAbs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 5, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6\n,,(3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur       über Aushändigung, Inhalt und Verlust der\nDurchführung der der Bundesanstalt nach den            Urkunde,\" ersetzt.\n§§ 54 und 54 a übertragenen Aufgaben die erfor-\nderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften,\n28. In § 84 Abs. 2 Satz 1 wird der Satzteil „und 3. den\nim Falle des§ 54 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a im Ein-\nMöbelnahverkehr\" gestrichen.\nvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit.\"\n21. § 60 wird wie folgt geändert:                          29. § 84 h erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                              ,,§ 84 h\n,,(1) Die Unternehmer des Güterfernverkehrs,             (1) § 32 sowie die§§ 33 und 34 finden entspre-\ndes Umzugsverkehrs und des Güternahverkehrs              chende Anwendung.\nsowie die Abfertigungsspediteure haben ihre\nUnternehmen und auf Verlangen der Bundesan-                (2) Der Abfertigungsspediteur im Güternahv.er-\nstalt die verwendeten Kraftfahrzeuge und                 kehr erhält von dem Unternehmer des Güternahver-\nAnhänger bei der Bundesanstalt anzumelden.              kehrs für seine Tätigkeit ein vom Bundesminister für\nDie Deutsche Bundesbahn hat auf Verlangen der           Verkehr festgesetztes Entgelt. Die Einzelheiten\nBundesanstalt ihre im Güterfernverkehr verwen-           über die Höhe des Entgelts und die Voraussetzun-\ndeten Kraftfahrzeuge und Anhänger anzumel-              gen seiner Erhebung bestimmt der Bundesminister\nden.\"                                                   für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung.\"\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Die Bundesanstalt hat über sämtliche        30. In § 85 Abs. 3 wird das Wort „Buchführungspflicht\"\nUnternehmen des Güterfernverkehrs, des                  durch die Worte „Buchführungs- und Aufbewah-\nUmzugsverkehrs und des Güternahverkehrs                 rungspflicht\" ersetzt.\nsowie über die Abfertigungsspediteure Register\nzu führen.\"\n31. Die §§ 87 a, 87 b und 88 werden gestrichen.\n22. In§ 63 Abs. 2 Nr. 4 wird die Bezugnahme auf,,§ 87 b\nAbs. 2,\" gestrichen.                                   32. In § 89 wird im ersten Satzteil die Bezugnahme auf\n,,§ 88\" durch die Bezugnahme auf,,§ 102 b\" ersetzt\nund im dritten Satzteil die Bezugnahme auf ,, , 86\n23. § 69 wird gestrichen.\nund 88\" durch die Bezugnahme auf „und 86\"\nersetzt.\n24. § 75 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Güter- und     33. In§ 93 Abs. 1 werden die Worte,,§ 15 Abs. 4 Satz 1\nMöbelfernverkehrs\" durch das Wort „Güterfern-          über den Nachweis der Versicherung vor Aushändi-\nverkehrs\" ersetzt.                                     gung der Urkunde\" durch die Worte ,,§ 15 Abs. 5\nb) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort                 Satz 1 über den Nachweis der Versicherung vor\n„Abfertigungsspediteuren\" die Worte „von               Aushändigung der Urkunde\" ersetzt.\nUnternehmern, die Umzugsverkehr oder Güter-\nnahverkehr betreiben,\" eingefügt.                  34. In § 94 wird die Bezugnahme auf§ 31 gestrichen.\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Rechnungsjahr\"\ndurch das Wort „Haushaltsjahr\" ersetzt.             35. § 96 erhält folgende Fassung:\n25. Der Neunte Titel „Aufsicht\" mit den §§ 77 und 78                                   ,,§ 96\nwird gestrichen.                                              § 19 b über die Aufsicht der Genehmigungs-\nbehörde ist entsprechend anzuwenden.\"\n26. Der Dritte Abschnitt wird Fünfter Abschnitt.\n36. Der Vierte Abschnitt wird Sechster Abschnitt.\n27. In § 83 Abs. 1 werden die Worte,,§ 8 Abs. 2 und 3\nüber die Entscheidung in Zweifelsfällen sowie über\n37. Der Fünfte Abschnitt wird Siebenter Abschnitt; die\ndie Begründung und Zustellung der Entscheidung,\"\nÜberschrift erhält die Fassung „Vorschriften über\ndurch die Worte ,, § 8 Abs. 2 über die Entscheidung\nGeldbuße und Rücknahme der Genehmigung oder\nin Zweifelsfällen,\", die Worte,,§ 14 Abs. 2 über die\nder Erlaubnis\".\nZuständigkeit bei einem Sitz des Unternehmens im\nAusland\" durch die Worte ,,§ 14 Abs. 2 über die\nZuständigkeit bei einem Sitz des Unternehmens          38. In § 98 wird nach der Bezugnahme auf § 22 ein-\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-               gefügt: ,,40,\".","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983                                253\n39. § 99 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        5. der Unternehmer die sozialrechtlichen oder\na) Folgende Nummer 1 b wird eingefügt:                            arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, die ihm\nkraft Gesetzes oder Tarifvertrages hinsichtlich\n„ 1 b. entgegen § 37 Umzugsverkehr betreibt                   der in seinem Betrieb Beschäftigten obliegen,\nohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein.\"               wiederholt nicht erfüllt hat,\nb) Die Nummern 1 b bis 1 d werden Nummern 1 c               6. Personen, die für die Leitung des Unterneh-\nbis 1 e.                                                      mens verantwortlich sind, gegen die Auflagen\noder Beschränkungen der Genehmigung oder\nc) In Nummer 4 werden im Einleitungssatz die                       der Erlaubnis wiederholt in grober Weise ver-\nWorte „Güterfern- oder -nahverkehrs\" durch die                 stoßen oder die im Interesse der öffentlichen\nWorte „Güterfern-, Umzugs- oder Güternahver-                   Sicherheit erlassenen Vorschriften trotz Ver-\nkehrs\" ersetzt.                                                warnung nicht erfüllt haben,\nd) In Nummer 4 Buchstabe d wird die Bezugnahme               7. Personen, die für die Leitung des Unterneh-\nauf,,§§ 29, 85 Abs. 3\" durch die Bezugnahme                    mens verantwortlich sind, wegen Verstoßes\nauf,,§§ 29, 41, 85 Abs. 3\" und das Wort „Buch-                gegen Tarifvorschriften mehr als zweimal\nführungspflicht\" durch die Worte „Buchfüh-                    rechtskräftig verurteilt worden sind,\nrungs- und Aufbewahrungspflicht\" ersetzt.                8. der Unternehmer die ihm obliegenden steuer-\nrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht\ne) In Nummer 5 wird die Bezugnahme auf ,,§§ 39,                   erfüllt hat,\n40 Abs. 1,\" durch die Bezugnahme auf,,§ 42\"\nersetzt und die Bezugnahme auf,,§ 87 a Abs. 3,           9. nach Erteilung der Genehmigung oder Erlaub-\n§ 87 b Abs. 1 Satz 1\" gestrichen.                             nis andere schwerwiegende Umstände eintre-\nten, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der\nfür die Leitung des Unternehmens verantwort-\n40. In § 99 Abs. 2 wird im ersten Halbsatz die Bezug-\nlichen Personen ergibt,\nnahme auf „Nr. 1 bis 1 d\" durch die Bezugnahme auf\n,,Nr. 1 bis 1 e\" ersetzt.                                  10. der Unternehmer den Fernverkehrsbetrieb\nnicht binnen drei Monaten nach Erteilung der\n41. In § 100 Abs. 1 wird die Bezugnahme auf ,,§§ 54,                  Genehmigung aufgenommen oder die Gehmi-\n87 a\" durch die Bezugnahme auf,,§§ 54 und 54 a\"                   gung während einer Dauer von sechs Monaten\nersetzt.                                                          nicht ausgenutzt hat oder\n11. der Unternehmer im Zwangsvollstreckungsver-\n42. In § 102 werden nach dem Wort „Güternahverkehr\"                   fahren wegen einer Geldforderung in das\ndie Worte „oder den Umzugsverkehr\" eingefügt und                  bewegliche Vermögen eine eidesstattliche\nnach den Worten „untere Verkehrsbehörde\" wird                     Versicherung abgegeben hat.\nder Klammerzusatz ,,(§ 82)\" durch den Klammer-\nzusatz,,(§ 38 Abs. 2 und § 82)\" ersetzt.                      (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 und 11 dür-\nfen die Finanzbehörden den Genehmigungsbehör-\nden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung\n43. Folgender § 102 b wird eingefügt:\nder steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die\n,,§ 102 b                           Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach\n§ 284 der Abgabenordnung machen.\n(1) Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann\nzurückgenommen werden, wenn der Unternehmer                   (4) Vor der Entziehung der Genehmigung ist die\noder sein Bevollmächtigter über Tatsachen, die für         Bundesanstalt zu hören.\"\ndie Erteilung der Genehmigung oder der Erlaubnis\nerheblich waren, vorsätzlich oder grobfahrlässig\nunrichtige Angaben gemacht hat.                        44. Der Sechste Abschnitt wird Achter Abschnitt.\n(2) Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann\nwiderrufen werden, wenn                                45. § 103 wird wie folgt geändert:\n1. der Unternehmer die in § 22 Abs. 2, den §§ 27         a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „des Fern-\nbis 29, 41 und 85 festgesetzten Verpflichtun-           und Nahverkehrs\" durch die Worte „des Fern-,\ngen wiederholt gröblich verletzt hat,                   Umzugs- und Nahverkehrs\" ersetzt.\n2. der Unternehmer des Güterfernverkehrs drei\nMonate kein Kraftfahrzeug mehr besitzt, das         b) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Bezugnahme auf,,§ 78\"\nder Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 ent-            durch die Bezugnahme auf,,§ 102 b\" ersetzt.\nspricht,\nc) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n3. ein nach den §§ 27 oder 85 Abs. 2 vorgeschrie-\nbenes Versicherungsverhältnis erloschen ist,            ,,3. die Erteilung der Genehmigungen dem Bun-\ndesminister für Verkehr oder nach dessen\n4. über das Vermögen des Unternehmers der\nRichtlinien der Bundesanstalt für den Güter-\nKonkurs eröffnet oder die Eröffnung des Kon-\nfernverkehr übertragen wird.\"\nkurses mangels einer den Kosten des Verfah-\nrens entsprechenden Konkursmasse abge-\nlehnt wird,                                     46. § 103 b Abs. 2 Satz 4 wird gestrichen.","254                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n47. § 106 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                   d) Weist der Antragsteller nach, daß er aus Gründen,\n,,(1) Eine Genehmigung für den Umzugsverkehr,            die er nicht zu vertreten hat, den nach Buchstabe b\ndie vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, gilt als      erforderlichen Umsatz nicht erzielen konnte, so kann\nErlaubnis für den Umzugsverkehr (§ 37) fort.\"              ihm ausnahmsweise eine Genehmigung für den all-\ngemeinen Güterfernverkehr erteilt werden, wenn die\nNichterteilung der Genehmigung unter Berücksichti-\ngung betrieblicher, struktur- oder regionalpolitischer\nArtikel 2                              Gesichtspunkte eine unzumutbare Härte darstellen\n(1) Eine Genehmigung für den Möbelfernverkehr, die            würde.\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist,\nberechtigt zum Umzugsverkehr und zur Beförderung von         e) Ein Antragsteller, der bereits nach der Höchstzahlen-\nMöbeln im Güterfernverkehr mit einem Kraftfahrzeug               Verordnung freiwillig Genehmigungen für den Möbel-\noder einem Anhänger. Die Genehmigung berechtigt fer-             fernverkehr in Genehmigungen für den allgemeinen\nner dazu, bei Ausführung eines Möbeltransports Rest-            Güterfernverkehr umgetauscht hat, erhält hinsicht-\ngut auf dem als Zugkraft verwendeten Kraftfahrzeug                lich der Möbelfernverkehrsgenehmigungen, die ihm\nund im Anhänger zu befördern. Die Genehmigung wird               nach dem freiwilligen Umtausch erstmals erteilt wur-\nneun Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes un-               den, für 135 000 Deutsche Mark Frachtumsatz\ngültig.                                                          jeweils eine Genehmigung für den allgemeinen\nGüt~rfernverkehr, höchstens jedoch die Zahl der\n(2) Nahverkehrsunternehmer, die vor Inkrafttreten             Genehmigungen nach Buchstabe a.\ndieses Gesetzes Umzugsverkehr durchgeführt haben,\nund Unternehmer des Möbelfernverkehrs erhalten auf              (4) Bei Genehmigungen nach Absatz 3 ist in die\nAntrag eine Erlaubnis für den Umzugsverkehr, ohne daß        Genehmigungsurkunde eine Nutzlast von 15 Tonnen\ndie Voraussetzungen für die Erteilung geprüft werden.        einzutragen.\nDer Antrag kann nur bis zum Ablauf von sechs Monaten\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.             (5) Eine höhere Nutzlast kann eingetragen werden,\nwenn der Unternehmer nachweist, daß die höhere Nutz-\n(3) Über die nach § 9 des Güterkraftverkehrsgeset-        last unter Berücksichtigung betrieblicher Belange zur\nzes in Verbindung mit der Sechsten Verordnung über           Durchführung von Möbelbeförderungen dringend erfor-\ndie Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfernver-        derlich ist. Einern Antragsteller, der bereits nach der\nkehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs vom            Höchstzahlen-Verordnung freiwillig Genehmigungen für\n3. Juli 1970 (BGBI. I S. 1101 ), zuletzt geändert durch die  den Möbelfernverkehr in Genehmigungen für den allge-\nVerordnung vom 24. November 1978 (BGBI. 1 S. 1909),          meinen Güterfernverkehr umgetauscht hat, kann die in\nfestgesetzten Höchstzahlen für den allgemeinen Güter-        der Genehmigungsurkunde eingetragene Nutzlast-\nfernverkehr hinaus dürfen an Stelle von Genehmigun-          beschränkung abgeändert werden, sofern er nachweist,\ngen für den Möbelfernverkehr im Sinne des Absatzes 1         daß eine höhere als die eingetragene Nutzlast unter\nSatz 1 auf Antrag Genehmigungen für den allgemeinen          Berücksichtigung betrieblicher Belange zur Durchfüh-\nGüterfernverkehr mit folgender Maßgabe erteilt werden:       rung von Möbelbeförderungen dringend erforderlich ist.\nIn diesen Fällen gilt § 12 a des Güterkraftverkehrs-\na) In den Antrag müssen sämtliche einem Unternehmer          gesetzes mit der Einschränkung, daß die zu berück-\nerteilten Genehmigungen für den Möbelfernverkehr        sichtigende Nutzlast höchstens 15 Tonnen beträgt.\neinbezogen sein. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes         (6) Genehmigungen nach den Absätzen 3 bis 5\ngestellt werden.                                        berechtigen den Unternehmer, ein Kraftfahrzeug zu\nverwenden, das einschließlich Anhänger die in der\nb) Der Unternehmer muß innerhalb von zwölf Monaten           Genehmigungsurkunde eingetragene Nutzlast nicht\nvor Antragstellung 34 000 Deutsche Mark Umsatz           überschreitet.\nim Möbelfernverkehr ohne Umzugsverkehr erzielt\nhaben.                                                      (7) Für jeweils zwei Genehmigungen mit einer Nutz-\nlastbeschränkung, die ein Unternehmer nach den\nc) Die innerhalb des Zeitraums nach Buchstabe b mit          Absätzen 3 bis 5 oder auf Grund des freiwilligen Umtau-\nGenehmigungen für den Möbelfernverkehr erzielten          sches nach der Höchstzahlen-Verordnung erhalten hat,\nFrachtumsätze im Möbelfernverkehr ohne Umzugs-           kann dem Unternehmer auf seinen Antrag eine Geneh-\nverkehr sind zusammenzuzählen. Für 34 000 Deut-          migung ohne Nutzlastbeschränkung erteilt werden.\nsche Mark Frachtumsatz wird eine, für weitere\n135 000 Deutsche Mark Frachtumsatz jeweils eine             (8) Für eine Genehmigung mit einer Nutzlast-\nweitere Genehmigung für den allgemeinen Güter-            beschränkung, die ein Unternehmer nach den Absätzen\nfernverkehr mit der Beschränkung nach den Absät-          3 bis 5 oder auf Grund des freiwilligen Umtausches nach\nzen 4 und 5 erteilt, höchstens jedoch die Zahl der       der Höchstzahlen-Verordnung erhalten hat, kann dem\nGenehmigungen nach Buchstabe a. Wurde seit dem           Unternehmer auf seinen Antrag eine Genehmigung für\n1. Januar 1979 innerhalb von zwölf zusammenhän-          den Bezirksgüterfernverkehr ohne Nutzlastbeschrän-\ngenden Monaten ein höherer Umsatz im Möbelfern-          kung erteilt werden.\nverkehr ohne Umzugsverkehr erzielt als im Zeitraum\nnach Buchstabe b, kann dieser Umsatz zur Erteilung           (9) Die nach den Absätzen 3 bis 8 erteilten Genehmi-\nweiterer Genehmigungen (hier 135 000 Deutsche             gungen erhöhen oder verringern die durch die Höchst-\nMark Frachtumsatz) zugrunde gelegt werden.                zahlen-Verordnung festgesetzten und auf die Länder","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983                            255\naufgeteilten Genehmigungen für den allgemeinen                                     Artikel 4\nGüterfernverkehr bei demjenigen Land, in dem sie erteilt   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nwurden.                                                  Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 5\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nDer Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes in der nach Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundes-        (2) Artikel 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987\ngesetzblatt bekanntmachen.                               außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 9. März 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}