{"id":"bgbl1-1983-10-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":10,"date":"1983-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/10#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_10.pdf#page=8","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal","law_date":"1983-03-03T00:00:00Z","page":232,"pdf_page":8,"num_pages":13,"content":["232                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal\nVom 3. März 1983\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5, 9 a und                2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer\nSatz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrs-                berufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                          oder als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeu-\n14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61) wird im Einvernehmen                     gen der im Luftfahrerschein eingetragenen\nmit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:                          Muster,\n3. im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer\nArtikel 1                                      Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer\nauf Flugzeugen der im Luftfahrerschein ein-\nDie Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 9. Januar                   getragenen Muster bis zu einer Höchstmasse\n1976 (BGBI. 1 S. 53, 1097) wird wie folgt geändert:                     von 5 700 kg,\n4. im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer\n1. § 6 wird aufgehoben.                                                Tätigkeit als zweiter Flugzeugführer auf Flug-\nzeugen der im Luftfahrerschein eingetrage-\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                        nen Muster.\"\na) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird „für      b) Absatz 3 wird aufgehoben. Absatz 4 wird Ab-\nBewerber, die eine Erlaubnis für Privatflugzeug-            satz 3.\nführer besitzen\" gestrichen, ebenso der Bei-\nstrich nach dem Wort „besitzen\" in Absatz 1           5. In§ 11 Abs. 4 Satz 1 wird die Verweisung auf,,§ 6\nSatz 1.                                                  Abs. 5 Nr. 3 Satz 2\" geändert in,,§ 7 Abs. 2 Satz 3\";\nb) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                    in Satz 2 wird die Verweisung auf,,§ 75 Abs. 3\"\ngeändert in,,§ 75 Abs. 2\".\n„ 1 . die Flugausbildung nach § 1 Abs. 3 und 4 in\nVerbindung mit§ 2; die Erfüllung dieser Vor-\naussetzungen kann durch den Besitz der          6. § 1 2 wird wie folgt geändert:\nErlaubnis für Privatflugzeugführer nachge- ·       a) In Absatz 1 wird „und einer nach den Vor-\nwiesen werden,''.                                     schriften dieser Verordnung erteilten Muster-\nc) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „zusätzliche\"               berechtigung für ein Flugzeug der Lufttüchtig-\ngestrichen.                                                 keitsgruppe Verkehrsflugzeuge (§ 68 Abs. 2\nSatz 1)\" durch „und einer Gesamtflugzeit von\nd) In Absatz 2 wird Satz 1 ersetzt durch folgende\n900 Stunden als Flugzeugführer\" ersetzt.\nzwei Sätze:\nb) In Absatz 2 wird zwischen der Ziffer 10 und dem\n„Die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer muß\nPunkt eingefügt:\nmindestens 150 Flugstunden, davon 100 Flug-\nstunden als verantwortlicher Flugzeugführer,                „mit der Maßgabe, daß in § 10 Abs. 2 Nr. 3 die\ninnerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des           Höchstmasse 20 000 kg beträgt\".\nAntrages auf Erteilung der Erlaubnis umfassen.\nAuf die Flugzeit als verantwortlicher Flugzeug-       7. § 1 3 wird wie folgt geändert:\nführer werden Ausbildungsflugzeiten im Allein-\nflug in Begleitung eines Fluglehrers, in denen der       In Satz 1 wii\"d „mit Ausnahme des § 17 Abs. 4\nBewerber die Tätigkeit des verantwortlichen              Satz 3\" gestrichen. Satz 2 wird aufgehoben.\nFlugzeugführers ausgeübt hat, angerechnet.\"\ne) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                       8. § 14 wird wie folgt geändert:\n,,(3) Die theoretische Ausbildung hat die in§ 1        a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 2 aufgeführten Sachgebiete in dem für                    ,,(1) fachliche Voraussetzungen für den Er-\nBerufsflugzeugführer 2. Klasse notwendigen                  werb der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer\nUmfang zu umfassen. Sie ist innerhalb der letz-             sind\nten 24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach                 1. die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 3\n§ 8 durchzuführen.\"                                              und 4 in Verbindung mit § 2 sowie § 7 Abs. 2,\n4 und 5 und § 71 Abs. 3 und 5 bis 8; die Erfül-\n3. § 8 Abs. 2 und § 9 werden aufgehoben.                               lung dieser Voraussetzungen kann durch den\nBesitz der entsprechenden Erlaubnisse oder,\n4. § 10 wird wie folgt geändert:                                       im Fall des § 71 Abs. 3 und 5 bis 8, durch den\nBesitz der Instrumentenflugberechtigung\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nnachgewiesen werden,\n,,(2) Die Erlaubnis berechtigt                            2. die Tätigkeit als Flugzeugführer,\n1. zur Tätigkeit als Privatflugzeugführer nach§ 4           3. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in\nAbs. 2,                                                     der englischen Sprache sowie in Mathematik","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1983                                 233\nund Physik vor Beginn der theoretischen Aus-     9. § 15 wird wie folgt gefaßt:\nbildung nach Nummer 4,                                                         ,,§ 15\n4. die theoretische Ausbildung,                                                    Prüfung\n5. die zusätzliche praktische Ausbildung.\"\n( 1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und\nb) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:            praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach\nseinem fachlichen Wissen und seinem praktischen\n,,(5) Von dem Nachweis der Tätigkeit als Flug-\nKönnen die an einen Verkehrsflugzeugführer zu\nzeugführer nach Absatz 2 kann unter nachste-\nhenden Voraussetzungen abgesehen werden:                  stellenden Anforderungen erfüllt.\n(2) Die Prüfungen erstrecken sich\na) weist der Bewerber eine Gesamtflugzeit von\nweniger als 900 Stunden nach, wird die               1 . auf die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,\nErlaubnis für eine Tätigkeit als verantwortli-       2. auf die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten\ncher Flugzeugführer im gewerbsmäßigen                    zum Führen und Bedienen des oder der in der\nLuftverkehr auf Flugzeugen der im Luftfahrer-            Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster,\nschein eingetragenen Flugzeugmuster bis zu\neiner Höchstmasse von 5 700 kg beschränkt;           3. auf die zur Durchführung von Flügen nach Instru-\nmentenflugregeln notwendigen Kenntnisse und\nb) weist der Bewerber eine Gesamtflugzeit von\nFähigkeiten.\nwenigstens 900 Stunden, jedoch weniger als\nnach Absatz 2 vorgeschrieben, nach, wird die            (3) Der Bundesminister für Verkehr kann verfü-\nErlaubnis für eine Tätigkeit als verantwortli-       gen, daß die praktische Prüfung teilweise oder voll-\ncher Flugzeugführer im gewerbsmäßigen                ständig auf einem Flugübungsgerät abgelegt wer-\nLuftverkehr auf Flugzeugen der im Luftfahrer-        den kann.\"\nschein eingetragenen Flugzeugmuster mit\neiner Höchstmasse bis 20 000 kg be-\n10. § 16 wird wie folgt geändert:\nschränkt.\na) ~bsatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(6) Die theoretische Ausbildung umfaßt die in\n§ 1 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete in dem für                   ,,( 1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung\nVerkehrsflugzeugführer notwendigen Umfang.                     des Luftfahrerscheines für Verkehrsluftfahr-\nSie erfolgt innerhalb der letzten 24 Monate vor                zeugführer nach Muster 4, Beiblatt A 1, im Fall\nAblegung der Prüfung nach § 15.                                des § 14 Abs. 5 nach Muster 4, Beiblatt A 2,\nerteilt.\"\n(7) Die zusätzliche praktische Ausbildung\ndauert mindestens 15 Stunden im Instrumenten-             b) In Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 ange-\nflug auf einem mehrmotorigen Flugzeugmuster                    fügt:\ninnerhalb der letzten 6 Monate vor Ablegung der                ,,Die Berechtigung, Flüge nach Instrumentenflug-\nPrüfung nach § 15. Das Flugzeugmuster muß in                   regeln durchzuführen, wird vom Zeitpunkt der\nAufbau, Ausrüstung und Flugeigenschaften für                   Erteilung der Erlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer\ndie Schulung der Zusammenarbeit von Zwei-                      von 12 Monaten erteilt. § 14 Abs. 5 bleibt unbe-\nMann-Flugbesatzungen geeignet sein. Die prak-                  rührt.\"\ntische Ausbildung kann teilweise oder vollstän-\ndig auf einem vom Luftfahrt-Bundesamt hier-\nfür anerkannten lnstrumentenflugübungsgerät          11 . § 17 wird wie folgt gefaßt:\ndurchgeführt werden. Die praktische Ausbildung                                       ,,§ 17\nenthält                                                      Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung\na) die Vermittlung der Fähigkeit zur sicheren                                    der Erlaubnis\nFührung und Bedienung des verwendeten                    (1) Die Erlaubnis wird erteilt\nFlugzeugmusters nach den Instrumenten\nunter Berücksichtigung der Flugüberwa-               1. für die Tätigkeit als Verkehrsflugzeugführer oder\nchungsverfahren an Bord und der Aufgaben-                 als Berufsflugzeugführer mit einer Gültigkeits-\nteilung zwischen Zwei-Mann-Flugbesatzun-                  dauer von 12 Monaten,\ngen im Normalfall, in besonderen Flugzustän-         2. für die Tätigkeit als Privatflugzeugführer mit einer\nden und bei Ausfall von Ausrüstungsteilen,                Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.\ndarunter mindestens 15 Anflüge unter Benut-              (2) Eine Erlaubnis kann um die Gültigkeitsdauer\nzung des Instrumentenlandesystems (ILS),             nach Absatz 1 verlängert oder sie kann erneuert\ndes Drehfunkfeuers (VOR) und des ungerich-           werden, wenn der Bewerber 20 Flugstunden als\nteten Funkfeuers (NDB) an mindestens drei            verantwortlicher Flugzeugführer innerhalb der letz-\nFlugplätzen, davon fünf Anflüge unter Instru-        ten 1 2 Monate vor Ablauf der Gültigkeit oder vor\nmentenflugbedingungen, fünf Instrumenten-            Stellung des Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis\nanflüge mit anschließender Landung und fünf          sowie einen Überprüfungsflug nach den Instrumen-\nInstrumentenanflüge bis zur Entscheidungs-           tenflugregeln in den letzten drei Monaten vor Ablauf\nhöhe mit anschließendem Durchstarten bei             der Gültigkeit oder vor Stellung des Antrages auf\nsimuliertem Ausfall eines Triebwerkes,               Erneuerung der Erlaubnis mit einem von der Erlaub-\nb) eine Einweisung in das Verhalten in Notfällen          nisbehörde anerkannten Sachverständigen nach-\nund bei Unfällen.\"                                   weist. Die Erlaubnisbehörde kann zulassen, daß der","234                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nÜberprüfungsflug teilweise oder vollständig durch        16. § 67 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.\neine entsprechende Überprüfung auf einem vom\nLuftfahrt-Bundesamt anerkannten lnstrumenten-\nflugübungsgerät ersetzt wird. Die Überprüfung kann       17. § 68 wird wie folgt geändert:\nmit einer Überprüfung nach § 70 Abs. 2 und nach\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n§ 74 Abs. 3 verbunden werden. Die Flugzeit nach\nSatz 1 kann durch Flugstunden als zweiter Flug-                  „Für den Erwerb einer Musterberechtigung für\nzeugführer ersetzt werden, wenn hierbei die Tätig-               ein mehrmotoriges Flugzeug mit einer Höchst-\nkeit des verantwortlichen Flugzeugführers in des-                masse von mehr als 5 700 kg und mit einer im\nsen Begleitung und unter seiner Aufsicht ausgeübt                Flughandbuch vorgeschriebenen Mindestflugbe-\nworden ist. Die Erlaubnisbehörde kann ferner zulas-              satzung von zwei oder mehr Flugbesatzungsmit-\nsen, daß Übungsstunden auf einem lnstrumenten-                   gliedern haben Flugzeugführer, die nicht Inhaber\nflugübungsgerät für ein mehrmotoriges Flugzeug-                  der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer sind,\nmuster teilweise auf die nach den Sätzen 1 und 4                 als Voraussetzung für eine Tätigkeit im gewerbs-\nerforderlichen Flugstunden angerechnet werden.                   mäßigen Luftverkehr oder für eine berufsmäßige\nTätigkeit im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr\n(3) Die Erlaubnisbehörde kann die Erneuerung                 nachzuweisen, daß sie im Besitz der Instrumen-\nder Erlaubnis von einer Überprüfung durch einen                  tenflugberechtigung sind, die zusätzliche prakti-\nvon ihr bestimmten Sachverständigen abhängig                     sche Ausbildung nach § 14 Abs. 7 erhalten und\nmachen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis, deren                die Prüfung nach § 15 abgelegt haben.\"\nGültigkeit länger als drei Jahre abgelaufen ist, hat\nder Bewerber zusätzlich die theoretische Prüfung              b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nnach § 15 zu wiederholen.                                          ,,(5) Hubschrauberführer, die erstmalig die\n(4) Für die Anrechnung von Flugzeiten als zweiter            Musterberechtigung für ein Hubschraubermu-\nFlugzeugführer nach Absatz 2 gilt § 11 Abs. 3 ent-               ster der Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrshub-\nsprechend.\"                                                      schrauber erwerben wollen, müssen eine\nGesamtflugzeit von 900 Stunden als Hubschrau-\n12. In § 29 Abs. 1 wird von der Verweisung zwischen                  berführer nachweisen.''\nden Klammern „Abs. 2 Satz 1 und\" gestrichen.\n13. § 30 wird wie folgt geändert:                             18. § 71 wird wie folgt geändert:\nIn Satz 1 wird die Verweisung,,§ 17 mit Ausnahme              a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n§ 17 Abs. 4 Satz 3\" ersetzt durch die Bezeichnung                  ,,(4) Die theoretische Ausbildung umfaßt die in\n,,§ 28\". Satz 2 wird aufgehoben.                                 § 1 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete in dem für\ndie Führung und Bedienung von Luftfahrzeugen\n14. § 58 wird wie folgt geändert:                                    bei Flügen nach Instrumentenflugregeln notwen-\ndigen Umfang. Sie erfolgt innerhalb der letzten\na) Absatz 1 Nr. 4 wird aufgehoben.                               24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach§ 73.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                            b) Absatz 6 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt die in           ,,2. eine Instrumentenausbildung von minde-\n§ 1 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete in dem für                    stens 30 Flugstunden, bei gleichzeitigem\nFlugingenieure notwendigen Umfang. Sie erfolgt                    Erwerb der Musterberechtigung für ein bei\ninnerhalb der letzten 24 Monate vor Ablegung der                  der Ausbildung verwendetes mehrmotoriges\ntheoretischen Grundprüfung nach § 59.\"                            Flugzeugmuster mindestens 35 Flugstun-\nc) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben .. Die                        den, davon 20 Flugstunden auf dem mehr-\nAbsätze 6 und 7 werden Absätze 4 und 5.                           motorigen Flugzeugmuster, mit Fluglehrer\noder in Begleitung eines Fluglehrers, in\n15. § 60 Abs. 2 wird nach dem Wort „Musters\" wie folgt                     denen der Bewerber die Tätigkeit des ver-\nergänzt:                                                               antwortlichen Flugzeugführers ausübt. Der\nBundesminister für Verkehr kann verfügen,\n„in Begleitung und unter der Aufsicht eines hierfür                    daß die Instrumentenausbildung bis zu\nvon der Erlaubnisbehörde anerkannten Fluginge-                         15 Flugstunden auf einem lnstrumentenflug-\nnieurs. Die Beschränkung auf die Ausübung der                          übungsgerät durchgeführt wird.\"\nTätigkeit unter Aufsicht eines anerkannten Flug-\ningenieurs entfällt, wenn der Inhaber der Erlaubnis           c) Absatz 6 Nr. 3 wird aufgehoben.\nmindestens 100 Flugstunden als Flugingenieur                  d) Absatz 9 wird aufgehoben.\nnach Erwerb der Erlaubnis nachweist und eine\nÜberprüfung vor einem von der Erlaubnisbehörde\nbestimmten Sachverständigen bestanden hat.                19. § 72 wird wie folgt gefaßt:\n50 Flugstunden als Flugingenieur können durch                                          ,,§ 72\neine Tätigkeit als Flugzeugführer auf Flugzeugen\nder Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge oder                                Erleichterungen\ndurch Übungsstunden auf einem vom Luftfahrt-                    Für Bewerber, die die Instrumentenflugberechti-\nBundesamt hierfür anerkannten lnstrumentenflug-               gung für Hubschrauberführer besitzen, entfällt die\nübungsgerät ersetzt werden.\"                                  Ausbildung nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 bis 4.\"","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1983                               235\n20. § 73 wird wie folgt geändert:                               b) In Absatz 2 wird das Wort „eine\" durch das Wort\na) Absatz 1 wird § 73 und um folgenden Satz 3                     ,,die\" ersetzt und wird „in gleichem Umfang\" ge-\nergänzt:                                                      strichen.\n,,Der Bundesminister für Verkehr kann verfügen,     24. In § 77 Abs. 2 Nr. 1 wird „für mehrmotorige Flug-\ndaß die praktische Prüfung teilweise auf einem\nzeuge\" gestrichen.\nlnstrumentenflugübungsgerät abzulegen ist.\"\nDie Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen.      25. In § 78 Satz 1 wird die Zahl „2\" durch die Zahl „3\"\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                ersetzt.\n26. In § 99 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 3 wird „für mehr-\n21. § 74 wird wie folgt geändert:\nmotorige Flugzeuge\" gestrichen.\na) In Absatz 2 Satz 1 wird „auf einmotorigen Flug-\nzeugen sowie Anflüge\" gestrichen. Die Sätze 2       27. § 125 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:\nbis 5 werden aufgehoben.\n,,(4) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugfüh-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                          rer 1. Klasse, für Verkehrsflugzeugführer oder für\n,,(4) Entscheidungshöhe ist eine, auf die Lande-     Verkehrshubschrauberführer, die das 40. Lebens-\nbahnschwelle bezogene, festgelegte Höhe im              jahr vollendet haben, erhalten das fliegerärztliche\nPräzisionsanflug, bei der ein Fehlanflug einzulei-      Tauglichkeitszeugnis, wenn Beschränkungen nicht\nten ist, wenn der erforderliche Sichtkontakt für        vorliegen, abweichend von Absatz 3 Satz 1 nur für\neine Fortsetzung des Anfluges nicht gegeben             einen Zeitraum von sechs Monaten. Die Vorschrif-\nist.\"                                                   ten in Absatz 3 Satz 2 und 3 bleiben unberührt.\"\n22. § 75 wird wie folgt gefaßt:                             28. § 128 Abs. 9 Satz 3 wird aufgehoben.\n,,§ 75\nGültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung         29. In § 134 Nr. 1 werden nach dem Beistrich hinter der\nder Berechtigung                        Verweisung auf,,§ 71 Abs. 1\" eine Verweisung auf\n,,§ 76 Abs. 1\" und ein Beistrich eingefügt.\n(1) Die Berechtigung wird mit einer Gültigkeits-\ndauer von 12 Monaten erteilt.\n30. § 135 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Eine Berechtigung kann um die Gültigkeits-\ndauer nach Absatz 1 verlängert oder sie kann                                          ,,§ 135\nerneuert werden, wenn der Bewerber nachweist,                                 Übergangsvorschriften\ndaß er in den letzten drei Monaten vor Ablauf der                (1) Die zwischen dem 29. Februar 1976 und dem\nGültigkeit oder vor Stellung des Antrages auf                1. April 1983 geltende Fassung der Verordnung\nErneuerung der Berechtigung einen Überprüfungs-              über Luftfahrtpersonal (Erstfassung) ist weiterhin\nflug nach den Instrumentenflugregeln mit einem von          anzuwenden\nder Erlaubnisbehörde anerkannten Sachverständi-\ngen durchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde kann              1. auf das Erteilen einer Erlaubnis oder Berechti-\nzulassen, daß der Überprüfungsflug teilweise oder                 gung, für die nach der Erstfassung eine Ausbil-\nvollständig durch eine entsprechende Überprüfung                  dung vorgeschrieben war, wenn\nauf einem vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür aner-                   a) die Ausbildung vor dem 1. April 1983 be-\nkannten Flugübungsgerät ersetzt wird. Die Über-                       gonnen worden ist und\nprüfung entfällt, wenn der Bewerber eine Überprü-\nfung nach § 17 Abs. 2 oder§ 70 Abs. 2 abgelegt hat.               b) die fachlichen Voraussetzungen, von denen\nFür die Erneuerung der Berechtigung sind zusätz-                      nach der Erstfassung die Erteilung abhängt,\nlich mindestens fünf Anflüge nach Instrumentenan-                     bis zum 1. Oktober 1983 erfüllt sind;\nflugverfahren nachzuweisen. Für die Erneuerung               2. auf das erstmalige Verlängern einer während der\neiner Berechtigung, deren Gültigkeit länger als drei              Geltungszeit der Erstfassung erteilten Erlaubnis\nJahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich                 oder Berechtigung, wenn die Anwendung der\ndie theoretische Prüfung nach § 73 zu wieder-                     Erstfassung für den Bewerber günstiger ist als\nholen.\"                                                           die der neuen Fassung;\n3. in den Fällen des § 135 Nr. 7, 8 und 14 der\n23. § 76 wird wie folgt geändert:\nErstfassung.\na) In Absatz 1 wird vor Satz 1 ein neuer Satz einge-\nfügt:                                                        (2) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugfüh-\nrer 2. Klasse mit der Instrumentenflugberechtigung,\n,,Luftfahrzeugführer anderer Luftfahrzeuge be-          die die theoretische Prüfung nach § 135 Satz 2 Nr. 3\ndürfen zur Durchführung von Flügen nach den              der Erstfassung abgelegt haben oder deren Erlaub-\nInstrumentenflugregeln der Instrumentenflugbe-           nis auf Grund des § 10 der Erstfassung erteilt\nrechtigung.\"                                            wurde, wird auf Antrag die Erlaubnis für Verkehrs-\nDie bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2              flugzeugführer erteilt. Das gleiche gilt für Inhaber\nund 3.                                                  der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 1. Klasse,","236                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\ndie die fachlichen Voraussetzungen des § 12 der                    ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 1 der Luftverkehrs-Ordnung in\nErstfassung vor dem 1. April 1 983 erfüllt haben.               der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. November 1969 (BGBI. 1 S. 2117), zuletzt\n(3) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugfüh-\ngeändert durch die Verordnung über Luftfahrt-\nrer 2. Klasse ohne Instrumentenflugberechtigung,\npersonal vom 9. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 53),\ndie auf Grund des § 10 der Erstfassung erteilt\nerhält folgende Fassung:\nwurde, sowie Inhabern der Instrumentenflugberech-\ntigung, die auf Grund des § 74 der Erstfassung                  ,, 1 . der Luftfahrzeugführer die Schleppberechti-\nerteilt wurde, werden bei der Ausbildung nach § 14                     gung nach der Verordnung über Luftfahrt-\nund bei der Prüfung nach § 1 5 Erleichterungen ent-                    personal besitzt;\".\"\nsprechend dem Umfang der bereits nachgewiese-                   Die Absatzbezeichnung ,,(3)\" wird gestrichen.\nnen Ausbildung und abgelegten Prüfung gewährt.\nInhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer\n2. Klasse, die den theoretischen Teil der Prüfung\nnach § 11 oder § 15 der Prüfordnung für Luftfahrt-                                 Artikel 2\npersonal vom 5. April 1967 (BGBI. 1 S. 413) bestan-         Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut\nden haben, werden die theoretische Ausbildung            der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der ab Inkraft-\nnach § 14 und der theoretische Teil der Prüfung          treten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bun-\nnach § 15 erlassen.                                      desgesetzblatt bekanntmachen.\n(4) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugfüh-\nrer 2. Klasse mit der Musterberechtigung für ein\nFlugzeug mit einer Höchstmasse von mehr als                                        Artikel 3\n5 700 kg und mit einer im Flughandbuch vorge-\nschriebenen Mindestflugbesatzung von zwei oder              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nmehr Flugbesatzungsmitgliedern, die sich im              tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\ngewerbsmäßigen Luftverkehr auf diesem Muster             zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. Juli\nbetätigen, wird die entsprechend eingeschränkte          1964 (BGBI. 1 S. 529) auch im Land Berlin. Die\nErlaubnis für Verkehrsflugzeugführer erteilt. Ab-        Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben\nsatz 2 bleibt unberührt.\"                                unberührt.\n31. § 136 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.                                          Artikel 4\nb) Absatz 3 wird der einzige Absatz der Vorschrift         Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nund wird wie folgt gefaßt:                           Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 3. März 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","1.                    Bundesrepublik Deutschland\ngültig bis\nFederal Republic of Germany                                                                                                          *) XII. Berechtigung für IFR-Flüge\nInstrument Rating valid unlil\nDie Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen\nbis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft\nThe instrument rating entitles to perform approaches\ndown to a decision height of 60 m/200 ft\nBeiblatt \"A\" zum Luftfahrerschein\nXII. Musterberechtigungen - Type Ratings\nfür                                                                                                    -  - -   - -  -  -  -  - --       - --   -  -- --     - - - - - -     -   -- -\na) als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command\nBerufsluftfah rzeugfü h rer                                                                                                         ~--------------------------------\nAttachment \"A\"                                                                                                                                                                                           z......\nto the Commercial Pilot Licence\n0\n1\nIII.                                    Nr................................                                                                                                                                                                             -j\nll>\nIV. Name· .................................................................................................................................................                                                                                           CC\nQ.\nII.              Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse                                                                                                   [     b) als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot                                     (D\nCategory: Commercial Pilot Licence-Aeroplane\n--------------------------------                                                     ......\n)>\nC\n(JJ\nIX. Erlaubnis fOr Berufsflugzeugführer 2. Klasse                                                                                                                                                                                                    CC\ng0ltig bis                                                                                                                  ll>\nCommercial Pilot Licence-Aeroplane valid until                                                                                                                                                                                                  O'\"\n~\n~--------------------------------\nGültig als Erlaubnis für Privatflugzeugführer für weitere 12 Monate                                                                                                                                                                            CD\n0\nValid as Private Pilot Licence-Aeroplane for further 12 months                                                                                                                                                                                 ::J\nXII. Sonstige Berechtigur.gen - other ratings                                    :?\nXIII. Bemerkungen - remarks\n~--------------------------------                                                     Q.\n(D\n::J\n9\ns::\nll):\nN\nCO\n(X)\nw\nXI.                                                   VIII.\n............................................,den .............................\nX........... ____________\n···········                                                                         Unterschrift\nLgNr. 5455                                                                                               zu Muster 2 (§ 10 LuftPersV)\n*) Anmerkung: Für Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung kann diese                  N\nSeite mit der Überschrift „XII. Berechtigungen- ratings\" versehen werden und           w\nim übrigen unbedruckt bleiben.\n.....","N\n(,1)\n0)\nXIV. Umfang der Erlaubnis                                                                 XIV.  Privileges of the Licence\nDie Erlaubnis berechtigt                                                                  The Licence entitles its holder to act\n1. als Privatflugzeugführer                                                               1. as a private pilot-aeroplane\na) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtbe-                  a)  in non-commercial operations for non-commercial and non-professional\nrufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf                 activities as pilot-in-command or as co-pilot of aeroplanes for which a type\nFlugzeugen der eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht so-                    rating has been issued for flights by day and by night and for controlled\nwie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge,                                            VFR flights,\nb) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit auf                 b) - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany- in non-\nFlugzeugen der eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von                      commercial operations for professional activities as pilot-in-command of\nGegenständen hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeug-                      aeroplanes for which a type rating has been issued restricted to aero-tow\nführern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieser                      flights and to provide flight instruction to private pilots-aeroplane provided\nRechte müssen die Schleppberechtigung und die Lehrberechtigung für                         he is also the holder of an aero-tow flight rating and a f!ight instructor's\nPrivatflugzeugführer eingetragen sein,                                                     rating for private pilots-aeroplane;\n2. als Berufsflugzeugführer 2. Klasse                                                     2. as a commercial pilot-aeroplane\na)  im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als                a)  in non-commercial operations for professional activities as pilot-in-com-\nverantwortlicher oder als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luft-               mand or as co-pilot of aeroplanes for which a type rating has been issued\nfahrerschein eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht sowie\nOJ\nfor flights by day and by night and for controlled VFR flights,                 C:\nzur Durchführung kontrollierter Sichtflüge,                                                                                                                                :::::,\nb) in commercial airtransportation as pilot-in-command ofaeroplanes having          Q.\nb) i.m gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Flug-                a maximum mass of 5 700 kg or less for which a type rating has been issued      CD\n(./)\nzeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster                     for flights by day and by night and for controlled VFR flights,                (C\nbis zu einer Höchstmasse von 5 700 kg für Flüge am Tage und bei Nacht so-              c) in commercial air transportation as co-pilot of aeroplanes for which a type      CD\n(./)\nwie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge,                                            rating has been issued for flights by day and by night and for controlled       CD\nc) im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu ei'ler Tätigkeit als zweiter Flugzeugfüh-                  VFR flights.                                                                    N\nrer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster für Flüge         Remarks:\ner\nam Tage und bei Nacht sowie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge.\nBemerkungen:\nAdditional ratings are required by the holder of the licence for flights under instru-\nment flight rules, for long range flights, acrobatic flights, aero-tow flights, dusting\n~c_\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge nach In-           and spraying flights and for flight instruction incl. type training flights.             PJ\nstrumentenflugregeln, Langstreckenflüge, Kunstflüge, Schleppflüge, Streu- und                                                                                                      ~\n......\nSprühflüge sowie Flüge als Fluglehrer oder Einweisungsberechtigter.                                                                                                               (C\nXIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone Operator's Certificate            PJ\n:::::,\nThe holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to perform the        (C\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugnisses                        radiotelephone and radionavigation services of a German aircraft or aeronautical         ~\nDer Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, den Sprech- und Naviga-            station as follows:                                                                      <O\n(X)\ntionsfunkdienst bei einer deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle in folgendem Um-\nfang auszuüben:\n-   Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate I for radio services for    _w\nVFR flights only.\n-  Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst bei Flügen\n.....\nGeneral Flight Radiotelephone Operator's Certificate for unrestricted radio ser-      ~-\nnach Sichtflugregeln.                                                                     vices.\n-  Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ohne Einschränkung.","1.                 Bundesrepublik Deutschland                                                *) XII. Berechtigung für IFR-Flüge\ngültig bis\nFederal Republic of Germany                                                    Instrument Rating valid until\nDie Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen\n•\nbis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft\nThe Instrument rating entitles to perform approaches\ndown to a decision height of 60 m/200 ft\nXII. Musterberechtigungen - Type Ratings\nBeiblatt zum Luftfahrerschein                                                    -------------------4\nfür                                                   a) als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command\n~--------------------------------\nII.                 Berufsflugzeugführer 1. Klasse                                                                                                                          z:\"'\n~\nAttachment to the                                                                                                                           0\nSenior Commercial Pilot Licence-Aeroplane                                                                                                                       1\n-t\nIII.                            Nr, _ _ __                                                                                                                                 (C\nll>\nb) als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot\na.\n(D\n-,\nIV. N a m e : - - - - · - - - - - - - - - - - - - - - -                                       ~--------------------------------                                             )>\nC:\nc,,\n(C\nIX. Erlaubnis fOr Berufsflugzeugführer 1. Klasse                       gOltlg bis                                                                                          ll>\nSenior Commerclal PIiot Licence-Aeroplane valid until                                                                                                                 C1'\n~\nGOltlg als Erlaubnis für PrivatflugzeugfOhrer fOr weitere 12 Monate                                                                                                   CD\n0\nValid as Private PIiot Licence-Aeroplane for further 12 months                                                                                                        :::,\n_:::,\nXIII. Bemerkungen - remarks\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings\na.\n(D\n:::::,\n~\n9\ns=\nll):\n;:J\n~\nCO\n(X)\nCu\nXI.                                     VIII.        Luftfahrt-Bundesamt\nden\nX.\nUnterschrift\nLgNr. 6483                                                         zu Muster 3 (§ 12 LuftPersV)\n*) Anmerkung: F0r Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung kann diese         N\nSeite mit der Überschrift ,.XII. Berechtigungen- ratings• versehen werden und CA)\nJm übrigen unbedruckt bleiben.                                                CO","1\\)\n~\n0\nXIV. Umfang der Erlaubnis                                                                 XIV. Privileges of the Licence\nDie Erlaubnis berechtigt                                                                  The Ucence entitles its holder to act\n1. als Privatflugzeugführer                                                              1. as a private pilot-aeroplane\na)  im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtbe-                a)   in non-commercial operations for non-commercial and non-professional\nrufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf                activities as pilot-in-command or as co-pilot of aeroplanes for which a type\nFlugzeugen der eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht so-                    rating has been issued for flights by day and by night and for controlled\nwie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instru-                  VFR flights and flights und er instrument flight rules according to the validity\nmentenflugregeln entsprechend der Gültigkeit der eingetragenen Instru-                    of the instrument rating endorsed,\nmentenflugberechtigung,\nb) - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany - in non-\nb) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit auf                    commercial operations for professional activities as pilot-in-command of\nFlugzeugen der eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von                      aeroplanes for which a type rating has been issued restricted to aero-tow\nGegenständen hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeug-                      flights and to provide flight instruction to private pilots-aeroplane provided\nführern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieser                      he is also the holder of an aero-tow flight rating and a flight instructor's\nRechte müssen die Schleppberechtigung und die Lehrberechtigung für                         rating for private pilots-aeroplane,\nPrivatflugzeugführer eingetragen sein;                                            2. as a senior commercial pilot-aeroplane\n2. als Berufsflugzeugführer 1. Klasse\na)  in non-commercial operations for professional activities as pilot-in-com-         CD\na)  im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als                    mand or as co-pilot of aeroplanes for which a type rating has been issued         C:\n::,\nverantwortlicher oder als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luft-               for flights by day and by night, for controlled VFR flights and flights under     a.\nfahrerschein eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht, zur                     instrument flight rules,                                                          (D\nDurchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instrumenten-                                                                                                     cn\nb) in commercial air transportation as pilot-in-command of aeroplanes having         CO\nflugregeln,                                                                                                                                                                  (D\na maximum mass of 20 000 kg or less for wh ich a type rating has been\nb) im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Flug-\ncn\nissued for flights by day and by night, for controlled VFR flights and flights    (D\nzeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster                     under instrument flight rules,                                                    N\nbis zu einer Höchstmasse von 20 000 kg für Flüge am Tage und bei Nacht,\nc) in commercial air transportation as co-pilot of aeroplanes for which a type\ner\nzur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instrumen-                                                                                                     ~\nc)\ntenflugregeln,\nim gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als zweiter Flugzeugfüh-\nrer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster für Flüge\nRemarks:\nrating has been issued for flights by day and by night, for controlled VFR\nflights and flights under instrument flight rules.\n--\nc...\nSl,)\n::,-\nam Tage und bei Nacht, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für         Additional ratings are required by the holder of the licence for long range flights,      (0\nFlüge nach Instrumentenflugregeln.                                                acrobatic flights, aero-tow flights, dusting and spraying flights and for flight in-       Sl,)\nstruction incl. type training flights.                                                     ::,\nBemerkungen:                                                                                                                                                                        CO\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Langstrecken-                                                                                                       -4\nflüge, Kunstflüge Schleppflüge, Streu- und Sprühflüge sowie Flüge als Fluglehrer     XIV. Privileges of the holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate                CO\n0)\noder Einweisungsberechtigter.                                                             The holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to unre-        _vJ\nstrictedly perform the radiotelephone and radionavigation services of a German\naircraft or aeronautical station.                                                          -i\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für                                                                                                                ~-\nden Flugfunkdienst (AZF}\nDer Inhaber eines AZF ist berechtigt, den Sprech-und Navigationsfunkdienst bei ei-\nner deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.","1.                    Bundesrepublik Deutschland\ngültig bis\nFederal Republic of Germany                                                            *) XII. Berechtigung für IFR-Flüge\nInstrument Rating valid until\nDie Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen\nbis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft\nThe instrument rating entitles to perform approaches\ndown to a decision height of 60 m/200 ft\nBeiblatt \"A 1\" zum Luftfahrerschein                                                                   XII. Musterberechtigungen - Type Ratings\nfür                                                     ~-------------------------------\na) als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command\nVerkehrsluftfahrzeugführer                                                               ~--------------------------------\nAttachment \"A 1\"                                                                                                                                  z:-\"!\nto the Airline Transport Pilot Licence\n0\ni\nIII.                                    Nr................................\n-t\nIV. Name· ..................................... _ _ _                                                                                                                                          Ol\n~--------------------------------\nb) als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot\n(C\na.\nII.                 Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer A 1                                                                                                                                   ,\nCategory: Airline Transport Pilot Licence A 1-Aeroplane\n~--------------------------------                                            CO\n)>\nC:\nC/)\n(C\nIX. Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer A 1                                              gültig bis                                                                                         Ol\nAirline Transport Pilot Licence A 1-Aeroplane valid until                                                                                                                                O\"'\n~\nGültig als Erlaubnis für Privatflugzeugführer fOr weitere 12 Monate                                                                                                                      Cll\n0\nValid as Private Pilot Licence-Aeroplane for further 12 months                                                                                                                           :::,\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings                            :?\nXIII. Bemerkungen - remarks                                                                                       ~--------------------------------                                           a.\nCO\n:::,\n~\n9\n~\n0):\nN\n~\n(0\n(X)\nw\nXI.     / / ...................\nVIII.                     Luftfahrt-Bundesamt\n_ _ _ _ __,den _ _ __\n............                           X.---------                 Unterschrift\nLgNr. 5467                                                                             zu Muster 4 (§ 16 LuftPersV)\n*) Anmerkung: Für Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung kann diese\n1\\)\nSeite mit der Überschrift „XII. Berechtigungen-ratings\" versehen werden und· .,:.\n..A\nim übrigen unbedruckt bleiben.","1\\)\n~\n1\\)\nXIV. Umfang der Erlaubnis                                                                XIV. Privileges of the Licence\nDie Erlaubnis berechtigt                                                                 The Licence entitles its holder to act\n1. als Privatflugzeugführer                                                             1. as a private pilot-aeroplane\na)  im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtbe-                a) in non-commercial operations for non-commercial and non-professional\nrufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf                activities as pilot-in-command or as co-pilot of aeroplanes for which a type\nFlugzeugen der eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht so-                   rating has been issued for flights by day and by night and for controlled\nwie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instru-                 VFR flights and flights under instrument flight rules according to the validity\nmentenflugregeln entsprechend der Gültigkeit der eingetragenen Instru-                    of the instrument rating endorsed,\nmentenflugberechtigung,                                                               b) - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany - in non-\nb) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit auf                    commercial operations for professional activities as pilot-in-command of\nFlugzeugen der eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von                     aeroplanes for which a type rating has been issued restricted to aero-tow\nGegenständen hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeug-                     flights and to provide flight instruction to private pilots-aeroplane provided\nführern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieser                     he is also the holder of an aero-tow flight rating and a flight instructor's\nRechte müssen die Schleppberechtigung und die Lehrberechtigung für                        rating for private pilots-aeroplane;\nPrivatflugzeugführer eingetragen sein;                                           2.   as an airline transport pilot A 1-aeroplane\n2.  als Verkehrsflugzeugführer A 1                                                                as pilot-in-command or co-pilot of aeroplanes for which a type rating has        OJ\nals verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der einge-                been issued for flights by day and by night, for controlled VFR flights and     C\n:,\ntragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht, zur Durchführung kon-                    for flights under instrument flight rules.                                      Q.\ntrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instrumentenflugregeln.                Remarks:                                                                                 CD\ncn\nBemerkungen:                                                                             Additional ratings are required by the holder of the licence for long range flights,     CO\nCD\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Langstrecken-           acrobatic flights, aero-tow flights, dusting and spraying flights and for flight in-     cn\nflüge, Kunstflüge, Schleppflüge, Streu- und Sprühflüge sowie Flüge als Fluglehrer        struction incl. type training flights.                                                   CD\noder Einweisungsberechtigter.                                                                                                                                                     N\nO\"\n~\nXIV. Privileges of the holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für                     The holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to unre-\nden Flugfunkdienst (AZF)                                                                 strictedly perform the radiotelephone and radionavigation services of a German            c....\n!l)\nDer Inhaber eines AZF ist berechtigt, den Sprech- und Navigationsfunkdienst bei ei-      aircraft or aeronautical station.                                                         :::r\nner deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.                                                                                                               eo\n!l)\n:,\nCO\n......\nCD\nCO\n_w\n--i\n~-","1.                 Bundesrepublik Deutschland\ngültig bis\nFederal Republic of Germany                                                                                                            *) XII. Berechtigung für IFR-Flüge\nInstrument Rating valid until\nDie Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen\nbis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft\nThe instrument rating entitles to perform approaches\ndown to a decision height of 60 m/200 ft\nBeiblatt „A 2\" zum Luftfahrerschein\nXII. Musterberechtigungen - Type Ratings\nfür                                                                                             ~-------------------------------\na) als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command\nVerkehrsluftfahrzeugführer                                                                                                               ~--------------------------------\nAttachment \"A 2\"\nto the Airline Transport Pilot Licence\n~\n0\nIII.                                    Nr................................                                                                                                                                                                     !\n-i\n0)\nIV. Name: .................................................................................................................................................                                                                                 CO\n--------\nII.               Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer A 2                                                                                                           b) als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot                            a..\n~--------------------------------                                            ~\nCategory: Airline Transport Pilot Licence A2-Aeroplane                                                                                                                                                                      )>\nC\nC/)\nIX. Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer A2                                                                             gültig bis                                                                                                        CO\n0)\nAirline Transport Pilot Licence A 2-Aeroplane valid until                                                                                                                                                                              O\"\n~\nGültig als Erlaubnis für Privatflugzeugführer für weitere 12 Monate                                                                                                                                                                    CD\n0\nValid as Private Pilot Licence-Aeroplane for further 12 months                                                                                                                                                                         :::l\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings                           _:::i\nXIII. Bemerkungen - remarks\n~--------------------------------                                            a..\nCD\n:::l\n9\n~\n0):\nN\nCO\n0)\nC,v\nXI.                                                   VIII.                       Luftfahrt-Bundesamt\n............................................,den .............................\nX. .......................................................... - .... --.-.... - ........\nUnterschrift\nLgNr. 5468                                                        zu Muster 4 (§ 16 i. V. m. § 14 Abs. 5 LuftPersV)\n*) Anmerkung: Für Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung kann diese\n1\\)\nSeite mit der Überschrift „XII. Berechtigungen- ratings\" versehen werden und  .fa,\nim übrigen unbedruckt bleiben.                                                w","1\\)\n.,:.\n.s:.\nXIV. Umfang der Erlaubnis                                                                  XIV. Privileges of the Licence\nDie Erlaubnis berechtigt                                                                  The Licence entitles its holder to act\n1. als Privatflugzeugführer                                                               1. as a private pilot-aeroplane\na) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtbe-                  a) in non-commercial operations for non-commercial and non-professional\nrufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf                activities as pilot-in-command or as co-pilot of aeroplanes for which a type\nFlugzeugen der eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht so-                   rating has been issued for flights by day and by night and for controlled\nwie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instru-                 VFR flights and flights und er instrument flight rules according to the validity\nmentenflugregeln entsprechend der Gültigkeit der eingetragenen Instru-                    of the instrument rating endorsed,\nmentenflugberechtigung,\nb) - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany - in non-\nb) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit auf                     commercial operations for professional activities as pilot-in-command of\nFlugzeugen der eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von                      aeroplanes for which a type rating has been issued restricted to aero-tow\nGegenständen hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeug-                      flights and to provide flight instruction to private pilots-aeroplane provided\nführern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieser                      he is also the holder of an aero-tow flight rating and a flight instructor's\nRechte müssen die Schleppberechtigung und die Lehrberechtigung für                         rating for private pilots-aeroplane;\nPrivatflugzeugführer eingetragen sein;\n2.   as an airline transport pilot A 2-aeroplane\n2. als Verkehrsflugzeugführer A 2\na)  in non-commercial operations for professional activities as pilot-in-com-         CD\na)  im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als                    mand or as co-pilot of aeroplanes for which a type rating has been issued        C:\n:::::,\nverantwortlicher oder als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luft-               for flights by day and by night, for controlled VFR flights and flights under    a.\nfahrerschein eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht, zur                     instrument flight rules,                                                         (t)\n(/)\nDurchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instrumenten-                                                                                                     CO\nb) in commercial airtransportation as pilot-in-command ofaeroplanes having\nflugregeln,                                                                                                                                                                  (t)\na maximum mass of *)            kg or less for which a type rating has been is-  (/)\nb) im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Flug-                 sued for flights by day and by night, for controlled VFR flights and flights\nzeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster\n~\nunder instrument flight rules,                                                    N\nbis zu einer Höchstmasse von*)          kg für Flüge am Tage und bei Nacht,                                                                                                  O\"\nc)  in commercial air transportation as co-pilot of aeroplanes for wh ich a type\nzur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach lnstrumen-\ntei:,flugregeln,\nrating has been issued for flights by day and by night, for controlled VFR\nflights and flights under instrument flight rules.\n~\nc)   im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als zweiter Flugzeugfüh-                                                                                                   c...\nRemarks:                                                                                   CJ\nrer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster für Flüge\nam Tage und bei Nacht, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für          Additional ratings are requirP.d by the holder of the licence for long range flights,     ....\n-::1'\nCO\nFlüge nach Instrumentenflugregeln.                                                 acrobatic flights, aero-tow flights, dusting and spraying flights and for flight in-       CJ\nstruction incl. type training flights.                                                    :::::,\nBemerkungen:                                                                                                                                                                         CO\n_..\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Langstreckenflü-\nge, Kunstflüge, Schleppflüge, Streu- und Sprühflüge sowie Flüge als Fluglehrer        XIV. Privileges of the holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate                CO\nex:>\noder Einweisungsberechtigter                                                               The holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to unre-        5..l\nstrictedly perform the radiotelephone and radionavigation services of a German\naircraft or aeronautical station.                                                         -i\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für                                                                                                                  ~\nden Flugfunkdienst (AZF)\nDer Inhaber eines AZF ist berechtigt, den Sprech-und Navigationsfunkdienst bei ei-\nner deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.\n*) Die jeweils zutreffende Einschränkung gemäß § 14 Abs. 5 LuftPersV ist einzutragen."]}