{"id":"bgbl1-1983-10-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":10,"date":"1983-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_10.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt","law_date":"1983-03-03T00:00:00Z","page":226,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["226                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 983, Teil 1\nVerordnung\nüber die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt\nVom 3. März 1983\nAuf Grund des§ 32 a Abs. 1 und 4 Nr. 1, 2, 5 und 6 des   ten Unternehmens der Wasser- und Schiffahrtsdirek-\nGesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr         tion West mindestens vier Wochen vor Beginn der\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar             Abwrackung angezeigt worden ist. Eine Kontrolle des\n1969 (BGBI. 1 S. 65), von denen Absatz 1 und Abs. 4         Abwrackvorganges wird von der zuständigen Behörde\nNr. 1 , 2 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des          der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung durchgeführt.\nGesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr\nvom 25. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 822) geändert worden             (3) Abwrackung ist die vollständige Verschrottung\nsind, wird verordnet:                                       des Schiffskaskos. Teile des Schiffskaskos dürfen nicht\nwieder zum Bau von Schiffen verwendbar sein.\n§ 1                                 (4) Für Schiffe, die infolge Havarie-. oder sonstiger\nSchadensfälle nicht mehr reparaturwürdig sind und\n(1) Prämien werden nur an Schiffahrttreibende für das\nabgewrackt werden, wird keine Prämie gewährt.\nAbwracken solcher Schiffe gewährt, für die der Nach-\nweis geführt wird, daß sie entweder\n§2\n1. in den beiden Kalenderjahren 1979 und 1980 wäh-\nrend je 1 55 Betriebstagen zwischen deutschen              (1 ) Die Höhe der Prämie ergibt sich je nach Tragfähig-\nLade- und Löschplätzen zu Verkehrsleistungen im         keit des Güterschiffes aus nachstehender Tabelle\nSinne des § 21 Abs. 1 des Gesetzes über den\ngewerblichen Binnenschiffsverkehr oder zu gleichar-     Tragfähigkeit in Tonnen          Deutsche Mark je Tonne\ntigen Leistungen im Sinne der§§ 2 Nr. 7 und 16 des                                       für Tank-    für Trocken-\nHamburgischen Hafenverkehrs- und Schiffahrtsge-                                           schiffe     güterschiffe\nsetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz-\nStufe   1  bis 150                74,70       186,75\nund Verordnungsblatt S. 177) verwendet worden\nStufe   2  über 150 bis 200       64,00       160,00\nsind, oder\nStufe   3  über 200 bis 350       53,30       133,25\n2. während der der Antragstellung unmittelbar vorauf-       Stufe   4  über 350 bis 500       48,00       120,00\ngegangenen fünf Kalenderjahre in einem Binnen-          Stufe   5  über 500 bis 750       42,70       106,75\nschiffsregister im Geltungsbereich des Gesetzes         Stufe   6  über 750               37,30         93,25\nüber den gewerblichen Binnenschiffsverkehr einge-\ntragen waren und                                        Für Tankschiffe wird zu diesen Sätzen ein Zuschlag von\ndaß außerdem am 1. Januar des Kalenderjahres der            90,- Deutsche Mark je angefangene Tonne gewährt. Für\nAntragstellung die Ersteintragung in ein Binnenschiffs-     Motorgüterschiffe einschließlich Motortankschiffe wer-\nregister                                                    den zusätzlich 45,30 Deutsche Mark je Kilowatt (33,30\nDeutsche Mark je PS) gewährt. Liegt die sich danach für\nbei Güterschiffen - ausgenommen Tankschiffen -          das Abwracken eines Güterschiffes ergebende Prämie\nmindestens 20 Jahre,                                    unter dem Höchstbetrag der vorausgehenden Stufe, so\nbei Schleppern     und    Tankschiffen    mindestens    erhöht sich die Prämie auf diesen Höchstbetrag.\n12 Jahre                                                   (2) Die Prämie für Schlepper und Schubboote beträgt\nzurückliegt.                                                einheitlich 283,25 Deutsche Mark je Kilowatt (208,25\nDeutsche Mark je PS).\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist der zusätzliche Nachweis\nzu erbringen, daß die Schiffe in einem dieser fünf Kalen-      (3) Für die Tragfähigkeit, bei Schiffen mit eigener\nderjahre mindestens während 155 Betriebstagen in der        Triebkraft für die Maschinenleistung, sind die Eintragun-\ngewerblichen Schiffahrt zu Verkehrsleistungen verwen-       gen im Binnenschiffsregister, hilfsweise die Eichunter-\ndet worden sind. Für Fahrzeuge der Hamburger Hafen-         lagen maßgebend.\nschiffahrt unter 330 Tonnen Tragfähigkeit, die aus-\n§3\nschließlich im Hamburger Hafen eingesetzt werden,\nreicht es aus, wenn für zwei Kalenderjahre der zusätz-         (1) Der Antrag auf Gewährung einer Prämie ist in\nliche Nachweis von je 85 Einsatztagen geführt wird; als     zwe.ifacher Ausfertigung bei der Wasser- und Schiff-\nEinsatztage gelten Beförderungszeiten im Sinne der          fahrtsdirektion West auf einem Vordruck nach dem\nVerordnung über Entgelte der Hafenschiffahrt vom            Muster der Anlage 1 einzureichen. Die im Antrag gefor-\n20. September 1982 (Amtlicher Anzeiger - Teil II des        derten Angaben sind durch Urkunden glaubhaft zu\nHamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes                machen. Es sind mindestens beizubringen:\nNr. 181 S. 1673).\n1. eine Bescheinigung eines Abwrackunternehmens\n(2) Prämien werden außerdem nur dann gewährt,                mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung über\nwenn der Tag des Beginns der Abwrackung eines Schif-            die vollständige Abwrackung auf einem Vordruck\nfes und die Anschrift des mit der Abwrackung beauftrag-         nach dem Muster der Anlage 2,","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1983                                  227\n2. eine Bescheinigung einer Schiffsuntersuchungs-           ist, über das Vorliegen der nach § 1 erforderlichen Vor-\nkommission über die Rückgabe des Schiffsattestes,,      aussetzungen vorab entscheiden und eine Berechnung\n3. eine Bescheinigung eines Schiffseichsamtes über          über die nach§ 2 zu erwartende Prämie beifügen (Vor-\ndie Rückgabe des Eichscheins,                           bescheid). Dem Antrag sind Unterlagen nach§ 3 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 5, gegebenenfalls auch nach § 3 Abs. 1 Satz 2\n4. eine Löschungsbescheinigung          eines   amtlichen   Nr. 6, beizufügen.\nSchiffsregisters,\n(3) Vorbescheid und Bescheid sind zurückzunehmen,\n5. beglaubigte Schiffsregisterauszüge nach dem letz-        wenn sie auf unrichtigen Angaben des Antragstellers\nten Stand vor der Löschung für die der Antragstellung   beruhen. Im Falle der Rücknahme sind bereits gezahlte\nunmittelbar vorausgegangenen fünf Kalenderjahre         Prämien zurückzuzahlen; der zurückzuzahlende Betrag\nund das Schiffstagebuch; bei Schiffen im Falle von      ist vom Tage der Auszahlung ab mit 3 vom Hundert über\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 eine zusätzliche Bestätigung des       dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, minde-\nUnternehmens, das das Schiff betrieben hat oder für     stens mit 6 vom Hundert und höchstens mit 7 vom Hun-\ndas die Verkehrsleistungen erbracht wurden, über        dert jährlich zu verzinsen.\ndie Verwendung des Schiffes während der Mindest-\ndauer von 155 Betriebstagen,                                                        §5\n6. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nSatz 3 prüffähige Aufzeichnungen über die tatsäch-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Gesetz~s\nliche Verwendung des Schiffes.                          über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch 1m\nVon der Vorlage einzelner Bescheinigungen kann im           Land Berlin.\nEinzelfall abgesehen werden, wenn der Antragsteller\n§6\nden Nachweis der Unmöglichkeit erbringt.\nDiese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts\n§4                              anderes bestimmt ist, am 1. April 1983 in Kraft. Die Be-\n( 1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West ent-\nstimmung über die Höhe der Prämien für Tankschiffe\n(§ 2 Abs. 1) tritt am 1. Mai 1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt\nscheidet über den Antrag durch Bescheid und zahlt die\nPrämie nach Maßgabe der im Abwrackfonds vorhande-          die Verordnung über die Gewährung von Abwrack-\nnen Mittel aus.                                            prämien in der Binnenschiffahrt vom 28. Mai 1980\n(BGBI. 1 S. 658), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\n(2) Auf Antrag kann die Wasser- und Schiffahrts-        Verordnung vom 15. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 181 ),\ndirektion West, wenn das Schiff noch nicht abgewrackt      außer Kraft.\nBonn, den 3. März 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","228                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage 1\n_ _ _ _ _ _ _ _,den ______ 19_ _\nAbs.:-----------------\nAn die\nWasser- und Schiffahrtsdirektion West\nCheruskerring 11\n4400 Münster\nBetr.: Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt vom 3. März 1'983\n(BGBI. -1 S. 226)\nAntrag\n*) D A. auf Erteilung eines Vorbescheides gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung\n(beinhaltet nicht die endgültige Entscheidung über die Gewährung der Prämie)\n*) D B. auf Gewährung und Auszahlung einer Prämie unter Erteilung eines Endbescheides gemäß§ 4 Abs. 1 der\nVerordnung\n1.     Auszufüllen von allen Antragstellern\n1.     Angaben zum Antragsteller\n1.1 Name und genaue Anschrift des A n t r a g s t e l l e r s : - - - - - - - - - - ~ - - - - - - - - - -\n- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - , - - - - - - - - ; Tel.-Nr.: _ _ _ _ __\n1.2 Sitz und ·Rechtsform des Urtternehmens: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n**) Den Angaben zu 1. sind beigefügt:\na) Bescheinigung einer Institution der gewerblichen Schiffahrt (zum Beispiel reedereimäßig arbeitende\nGenossenschaft), daß der Antragsteller in der gewerblichen Binnenschiffahrt tätig ist (nur Mitglieds-\nbescheinigung reicht nicht aus).\nFalls a) nicht gegeben ist,\nb) beglaubigte Abschrift von Fracht-, Miet- oder Beschäftigungsverträgen, die eine Tätigkeit des Antragstellers\nin der gewerblichen Binnenschiffahrt ausweisen.\n*) Zutreffendes bitte ankreuzen.\n**) Fremdsprachige Unterlagen sind zusammen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vorzulegen.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1983                                                                      229\n2.     Angaben über das Schiff, für das Abwrackprämie beantragt wird:\n2.1 Art des S c h i f f e s : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n(zum Beispiel Motorgüterschiff, Motortankschiff, Schlepper, Schleppkahn, Tankkahn, Schute, Motorschute)\n2.2 Größe des Schiffes in Tonnen: ____________________________\n2.3 Motorstärke in Kilowatt oder PS: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n2.4 B a u j a h r : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n2.5 N a m e : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nvorherige N a m e n : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n2.6 E i g e n t u m s s t e l l u n g : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n(Voll-. Miteigentum)   bei Miteigentum ist der Anteil des Antragstellers anzugeben -\n3.     Angaben über Eintragungen in ein Binnenschiffsregister im Geltungsbereich des Gesetzes über den\ngewerblichen Binnenschiffsverkehr während der letzten fünf Kalenderjahre vor Antragstellung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2\nder Verordnung).\n3.1 Registerort:\n3.2 Eintragungsdaten                                           eingetragen am:                                           am:\nbis:                                   bis:\n3.3 Registernummer:\n3.4 Voreigentümer:\n3.5 Das abzuwrackende Schiff ist regelmäßig im gewerblichen Verkehr eingesetzt gewesen. Dies ist der Fall, wenn\ndas Schiff in einem der fünf Kalenderjahre vor Antragstellung an mindestens 155 Betriebstagen in der gewerb-\nlichen Schiffahrt zu Verkehrsleistungen verwendet worden ist.*)\nKalenderjahr und Anzahl der Betriebstage hier angeben: ___________________\n(Nachweis durch Beifügung prüffähiger Belege erforderlich)\nDen Angaben zu 2. und 3. sind beglaubigte Schiffsregisterauszüge (Abteilung 1) nach dem letzten Stand der Eintra-\ngungen beigefügt.\n4.     Angaben über Umfang der Verkehrsleistungen, wenn eine fünfjährige Eintragung nach 3. nicht nachgewie-\nsen werden kann.\nIn diesem Fall wird Abwrackprämie auch gewährt, wenn das abzuwrackende Schiff in den Kalenderjahren 1979\nund 1980 an je 155 Betriebstagen zu Verkehrsleistungen zwischen deutschen Lade- und deutschen Lösch-\nplätzen(§ 21 Abs. 1 des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr) oder zu gleichartigen Leistun-\ngen im Sinne des Hamburgischen Hafenverkehrs- und Schiffahrtsgesetzes verwendet worden ist.\n4.1 Anzahl der B e t r i e b s t a g e : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n(Zur Glaubhaftmachung dieser Angabe liegt das Schiffstagebuch bei.)\n4.2 **) Name und Anschrift des Unternehmens, das das Schiff betrieben hat oder für das mit dem Schiff Verkehrslei-\nstungen der oben angegebenen Art erbracht worden sind:\n4.3 ***) Bestätigung des Unternehmens unter 4.2, daß das unter 2. angegebene Schiff des Antragstellers in den\nKalenderjahren 1979 und 1980 an _____ Betriebs-/Einsatztagen Verkehrsleistungen in der Trocken-\nschiffahrt ***), Tankschiffahrt ***), Schleppschiffahrt ***) zwischen deutschen Lade- und Löschplätzen oder\ngleichartige Leistungen im Hamburger Hafen durchgeführt hat.\n(Unterschrift)\n•) Für Fahrzeuge der Hamburger Hafenschiffahrt unter 330 t Tragfähigkeit, die ausschließlich im Hamburger Hafen eingesetzt werden, sind für zwei Kalenderjahre je\n85 Einsatztage nachzuweisen .\n..) Bei mehreren Unternehmen sind die erforderlichen Angaben und im Wortlaut gleiche Bestätigungen zu 4.2 und 4.3 auf einem besonderen Blatt aufzuführen .\n...) Unzutreffendes bitte streichen.","230                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n5.   Angaben über das AHer des Schiffes\nAbwrackprämie wird für das abzuwrackende Schiff nur gewährt, wenn die Ersteintragung in ein Binnenschiffs-\nregister am 1. Januar des Kalenderjahres der Antragstellung bei Güterschiffen mindestens 20 Jahre, bei\nSchleppern und Tankschiffen mindestens 12 Jahre zurückliegt.\n5.1 Datum der Ersteintragung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 5.2 Registerort: _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n6.   Voraussichtlicher Abwrackbeginn\n(mindestens 4 Wochen vorher bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West anzuzeigen, sonst kein Anspruch\nauf Prämie)\nDatum:-----------------------------------\nName und Anschrift des Abwrackunternehmens mit Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (bei Abwrackun-\ngen im Ausland kein Anspruch auf Abwrackprämie):\nII.  Zusätzlich erforder1ich bei Antrag auf Erteilung eines Endbescheides:\n1.   Angaben über Abwrackung\nAbwrackung ist die vollständige Verschrottung des Schiffskaskos. Teile des Schiffskaskos dürfen nicht wieder\nzum Bau von Schiffen verwendbar sein(§ 1 Abs. 3 der Verordnung).\nName und Anschrift des Abwrackunternehmens: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n2.   Bescheinigungen\nBescheinigungen über vollständige Abwrackung auf vorgeschriebenem Formblatt, über Löschung im Schiffs-\nregister (Löschungsbescheinigung, nicht Löschungsnachricht) sowie über Rückgabe von Schiffsattest und\nEichschein sind beizufügen (Schiffsattest und Eichschein sind nicht bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nWest abzugeben, sondern bei den zuständigen Stellen Schiffsuntersuchungskommission und Schiffseichamt).\nIII. Hiermit wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben nebst Anlagen versichert.\nMir ist bekannt, daß die Angaben subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbin-\ndung mit§ 2 des Subventionsgesetzes sind und unrichtige Angaben den Tatbestand des Betruges erfüllen, der\nmit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. Es ist weiterhin bekannt, daß\nVorbescheid und Bescheid zurückzunehmen und bereits gezahlte Prämien mit Zinsen zurückzuzahlen sind,\nwenn sie auf unrichtigen Angaben des Antragstellers beruhen(§ 4 Abs. 3 der Verordnung).\n_ _ _ _ _ _ _,,den _ _ _ _ _ 19_ _\n(Unterschrift des Antragstellers)\nDie Abwrackprämie bitte ich zu überweisen an\nName und A n s c h r i f t : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nKonto-Nr.: _ _ _ _ _ _ _ _ bei: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Bankleitzahl: _ _ _ _ _ __\nAnmerkung:\nIst zunächst nur die Erteilung eines Vorbescheides nach Buchstabe A. beantragt worden, so ist der Antrag auf\nGewährung und Auszahlung der Abwrackprämie aus dem Abwrackfonds unter Bezugnahme auf den Vor-\nbescheid (Datum und Aktenzeichen) mit zusätzlichen Angaben und unter Beifügung der Unterlagen gemäß\nAbschnitt II erneut zu stellen. Über die Prämiengewährung wird auch bei Vorliegen eines Vorbescheides erst\ndurch Endbescheid verbindlich entschieden.\nFremdsprachige Unterlagen sind zusammen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vorzulegen.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1983                                    231\nAnlage 2\nAbwrackbescheinigung\nDie nachstehende Bescheinigung wird zur Erlangung einer Abwrackprämie aus dem deutschen Abwrackfonds aus-\ngestellt (dient auch zur Vorlage beim Binnenschiffsregistergericht zwecks Löschung des Schiffes im Register).\n1.   Abwrackunternehmen:\nName:\nAnschrift:\n2.   Antragsteller:\nName:\nAnschrift: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n3.   Letzter Schiffseigner lt. Binnenschiffsregister:\nName:------------------------------------\nAnschrift: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n4.   Bezeichnung des abgewrackten Binnenschiffes:\nName:\nehemalige N a m e n : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nGröße in T o n n e n : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nMotorstärke in Kilowatt oder PS: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nArt (zum Beispiel Motorschiff, Motortankschiff, Schlepper, Tankkahn, Motorschute): _ _ _ _ _ _ __\nBaujahr:\nRegisternummer: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n5.   Zur Abwrackung vorgelegt am: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n6.   Das unter 4. genannte Schiff ist im Sinne der nachstehenden Erläuterung von meinem Unternehmen vollständig\nabgewrackt worden am: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n(Abwrackung ist die vollständige Verschrottung des Schiffskaskos. Teile des Schiffskaskos dürfen nicht wieder\nzum Bau von Schiffen verwendbar sein.)\n7.   Mir ist bekannt, daß obige Angaben subventionserheblich im Sinne des§ 264 des Strafgesetzbuchs in Verbin-\ndung mit§ 2 des Subventionsgesetzes sind und unrichtige Angaben den Tatbestand des Betruges erfüllen, der\nmit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ·oder einer Geldstrafe geahndet wird.\n8.   Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird bestätigt.                Abwrackunternehmen:\n__________ ,den _ _ _ _ __\n(Unterschrift, Anschrift, Stempel)\n9.   Von der vollständigen Abwrackung des unter 4. genannten Schiffes hat sich der Antragsteller selbst durch\nInaugenscheinnahme überzeugt.\nAntragsteller:\n__________ ,den _ _ _ _ __\n(Unterschrift, Anschrift, Stempel)"]}