{"id":"bgbl1-1983-1-5","kind":"bgbl1","year":1983,"number":1,"date":"1983-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/1#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-1-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_1.pdf#page=8","order":5,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung","law_date":"1982-12-28T00:00:00Z","page":8,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["8                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Düngemittelverordnung\nVom 28. Dezember 1982\nAuf Grund des§ 2 Abs. 2, des§ 3 Abs. 1, 2 und 3 und des§ 4 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November\n1977 (BGBI. 1 S. 2134) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Düngemittelverordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2845), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 14. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 659), wird wie folgt geändert:\n1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Organische und organisch-mineralische Düngemittel mit einem Chromgehalt bis 1 % dürfen noch bis zum\n30. Juni 1984 in den Verkehr gebracht werden.\"\n2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Der Vorbemerkung wird folgender Satz angefügt: ,,Für mineralische Einnährstoffdünger des Typs „Ammo-\nniumnitrat\", die mehr als 28 % Stickstoff enthalten, gilt dies nur, wenn sie\n1. hinsichtlich ihres Gehaltes an verbrennlichen Bestandteilen den Grenzwerten nach Anhang II Nr. 11 .1\nAbs. 5 Nr. 1 Gruppe A Untergruppe A I bis A III und\n2. den Anforderungen nach Anhang II Nr. 11 .3 Abs. 4\nder Arbeitsstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 144)\nentsprechen.''\nb) In Abschnitt 1 Nr. 1 wird bei der Position „Ammoniumnitrat (Kalkammonsalpeter)\" Spalte 6 wie folgt gefaßt:\nWenn das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff enthält, darf es nur in geschlossenen Packungen an\nAnwender abgegeben werden;\nder Düngemitteltyp darf als „Kalkammonsalpeter\" bezeichnet werden, wenn neben Ammoniumnitrat nur\nCalciumcarbonat (Kalkstein) oder Magnesium- und Calciumcarbonat (Dolomit) mit einem Mindestgehalt von\n20 % enthalten sind;\ndie Carbonate müssen einen Reinheitsgrad von mindestens 90 % aufweisen\".\nc) In Abschnitt 1 Nr. 1 wird nach der Position „Ammoniakwasser\" folgende Position eingefügt:\n2                3                   4                    5                  6\n,,Kalk-        10%N          Gesamt-             Stickstoff bewer- Carbamid, Calcium-    Das     Düngemittel\nsalpeter-                    stickstoff,         tet als Gesamt-   nitrat, auch Calcium- darf nur mit einem\nHarnstoff-                   Amidstickstoff,     stickstoff oder   chlorid               Hinweis auf die für\nLösung                       Nitratstickstoff    als Amid- und                           die   Beständigkeit\nNitratstickstoff                        der Lösung zweck-\nmäßige. Art der La-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1983                                    9\n2                 3                4                      5                      6\ngerung, insbeson-\ndere auf die Lager-\ntemperatur,       ge-\nwerbsmäßig in den\nVerkehr      gebracht\nwerden;\nbei der Angabe der\ntypbestimmenden\nBestandteile, Nähr-\nstofformen        und\nNährstofflöslichkei-\nten darf auf einen\nGehalt an Calcium,\nbewertet als Ca, hin-\ngewiesen werden,\nwenn dieser minde-\nstens 10 % beträgt;\nenthält das Dünge-\nmittel Calciumchlo-\nrid und entspricht\ndieses nicht der im\nArzneibuch festge-\nlegten Qualität, muß\njede Packung mit\ndem Hinweis ge-\nkennzeichnet sein:\n,,Nicht für Blattdün-\ngung oder zum Be-\nnetzen von Früch-\nten!\"\"\nd) In Abschnitt 1 Nr. 2 wird nach der Position „Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium\" folgende Position\neingefügt:\n2                 3                 4                      5                      6\n,,Roh-        14 % P 2O5     Mi neralsäurelös- Phosphat bewer-    Tricalciumphosphat,\nphosphat      40%            liches Phosphat,  tet als mineral-   Calciumcarbonat;\nmit kohlen-   CaCO 3         in 2 %iger Amei-  säurelösliches     Mischen von\nsaurem Kalk                  sensäure lös-     P2O 5, minde-      a) weicherdigem Roh-\nliches Phosphat;  stens 40 % des         phosphat mit folgen-\nCalciumcarbonat   angegebenen            der Mahlfeinheit:\nGehalts an P 2 0 5     mindestens 98 %\nin 2 %iger Amei-       Siebdurchgang bei\nsensäure löslich;      0,315 mm lichter\nKalk bewertet als      Maschen weite,\nCaCO 3                 mindestens 90 %\nSiebdurchgang bei\n0, 16 mm lichter\nMaschenweite, mit\nb) kohlensaurem Kalk\nmit folgender Mahl-\nfeinheit des Aus-\ngangsgesteins bei\nHerstellung aus\naa) hartem\nGestein:\nmindestens\n97 % Sieb-\ndurchgang bei\n1,0 mm lichter\nMaschenweite,\nmindestens\n70% Sieb-\ndurchgang bei\n0,315 mm lich-\nter Maschen-\nweite","10                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil  1\n2                3                4                     5                          6\nbb) weichem\nGestein:\nmindestens\n97 % Sieb-\ndurchgang bei\n3,0 mm lichter\nMaschenweite,\nmindestens\n50 % Sieb-\ndurchgang bei\n1,0 mm lichter\nMaschen weite\ncc) Kreide:\nmindestens\n97 % Sieb-\ndurchgang bei\n4,0 mm lichter\nMaschenweite,\nmindestens\n70 % Sieb-\ndurchgang bei\n2,0 mm lichter\nMaschenweite\"\ne) In Abschnitt 1 Nr. 4 wird bei der Position „Magnesiumsulfat\" Spalte 3 wie folgt gefaßt:\n,,Wasserlösliches Magnesiumoxid\".\nf) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:\naa) In der Vorbemerkung wird im dritten Satz die Zahl „ 1\" durch die Zahl „0,8\" ersetzt;\nbb) bei den drei Positionen „Torfmischdünger\" wird Spalte 5 jeweils wie folgt gefaßt:\n,,Aufbereiten von Torf unter Zugeben mineralischer oder organischer Düngemittel\";\ncc) nach der zweiten Position \"Torfmischdünger\" wird folgende Position eingefügt:\n2                3                4                     5                          6\n,,Torfmisch-    30%            organische       organische Sub-  Aufbereiten von Torf\ndünger          organische     Substanz;        stanz bewertet   unter Zugeben minerali-\nSubstanz                        als Glühverlust; scher oder organischer\n1% N          Gesamt-           Stickstoff ohne  Düngemittel''\n1 % P2 0 5     stickstoff;      Berücksichti-\ngung des Torf-\nstickstoffs be-\nwertet als Ge-\nsamtstickstoff;\nGesamt-           Phosphat bewer-\nphosphat          tet als Gesamt-\nP205\ng) Abschnitt 4 Unterabschnitt A Nr. 1 Spalte 6 wird wie folgt gefaßt:\n„Wenn das Düngemittel mehr als 0,3 % Bor enthält, darf es nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig\nin den Verk~hr gebracht werden; durch Aufdruck oder Einlegezettel ist auf den Borgehalt hinzuweisen\".\nh) In Abschnitt 4 Unterabschnitt C werden nach der Position „Eisen-Kupfer-Mangan-Mischdünger\" folgende\nPositionen angefügt:\n2                3                4                     5                          6\n,,Kupfer-       6% Cu         wasserlösliches  Kupfer bewertet   Kupfersulfat oder Di-        Das      Düngemittel\ncie,nger-                     Kupfer           als wasserlös-    natri umkupfersalz der       darf nur in geschlos-\nLösung                                         liches Cu         Äthylendiamintetra-          senen Packungen\nessigsäure                   gewerbsmäßig       in\nden Verkehr ge-\nbracht        werden;\ndurch Aufdruck ist\nauf    die    Anwen-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1983                                  11\n2              3                  4                      5                      6\ndungszeit (zeitliche\nWiederholung,\nStand der Vegeta-\ntion) und den Men-\ngenaufwand je Flä-\ncheneinheit hinzu-\nweisen\nMangan-      6% Mn         wasserlösliches   Mangan bewer-       Mangansulfat oder Di-   Das      Düngemittel\ndünger-                    Mangan            tet als wasser-     natri ummangansalz der  dari nur in geschlos-\nLösung                                       lösliches Mn        Äthylendiamintetra-     senen Packungen\nessigsäure              gewerbsmäßig       in\nden Verkehr ge-\nbracht        werden;\ndurch Aufdruck ist\nauf die       Anwen-\ndungszeit (zeitliche\nWiederholung,\nStand der Vegeta-\ntion) und den Men-\ngenaufwand je Flä-\ncheneinheit hinzu-\nweisen\nZinkdünger-  6 % Zn        wasserlösliches   Zink bewertet       Zinksulfat oder Di-     Das      Düngemittel\nLösung                     Zink              als wasserlös-      natriumzinksalz der     dari nur in geschlos-\nliches Zn           Äthylendiamintetra-     senen Packungen\nessigsäure              gewerbsmäßig       in\nden Verkehr ge-\nbracht        werden;\ndurch Aufdruck ist\nauf die       Anwen-\ndungszeit (zeitliche\nWiederholung,\nStand der Vegeta-\ntion) und den Men-\ngenaufwand je Flä-\ncheneinheit hinzu-\nweisen\"\n3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.1 werden nach den Worten „Kalksalpeter-Harnstoff-Suspension\" die Worte ,, , Kalksalpeter-\nHarnstoff-Lösung\" eingefügt;\nb) in Nummer 1.2 werden nach dem Wort „Meeresalgen\" die Worte,,, Rohphosphat mit kohlensaurem Kalk\"\neingefügt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Düngemittel-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und b tritt am 1. Januar\n1984 in Kraft.\nBonn, den 28. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nScholz"]}