{"id":"bgbl1-1983-1-4","kind":"bgbl1","year":1983,"number":1,"date":"1983-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/1#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_1.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin","law_date":"1982-12-28T00:00:00Z","page":7,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 1 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1983                                7\nVerordnung\nüber die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin\nVom 28. Dezember 1982\nAuf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-        (5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten,\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch       daß die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vor-\nArtikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975            schriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten\n(BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, wird nach Anhö-      werden können.\nrung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für\nBerufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungs-\nförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1 981 (BGBI. 1                                     § 2\nS. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                   Mindestanforderung an die Größe\nBildung und Wissenschaft verordnet:\nDie Ausbildungsstätte soll ein Jagdrevier mit einer\n§ 1                             Größe von mindestens 500 ha im Flachland und\nvon mindestens 1 000 ha im Hochgebirge mit seinen\nMindestanforderungen an die Einrichtung und\nVorbergen sein.\nden Bewirtschaftungszustand\n( 1) Die Ausbildungsstätte muß ein Jagdrevier sein,\ndas nach seinem jagdlichen Bewirtschaftungszustand                                    §3\nund seinen jagdbetrieblichen Einrichtungen sowie sei\"-                      Ausnahmeregelung\nnem Wildvorkommen die Voraussetzungen dafür bietet,\ndaß dem Auszubildenden die in der Verordnung über die        Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser\nBerufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin        Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für\nvom 26. April 1982 (BGBI. 1 S. 554) geforderten Fertig-   die Ausbildung befristet anerkannt werden, wenn dies\nkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Eine      nach den regionalen Struktur✓ erhältnissen notwendig\nstetige Anleitung muß gewährleistet sein.                 ist und sichergestellt ist, daß eine erforderliche Aus-\nbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte\n(2) Ausbildende haben die Verordnung über die          durchgeführt werden kann.\nBerufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin\nund die Prüfungsordnung an geeigneter Stelle im Be-\ntrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen.\n§4\n(3) Die Ausbildungsstätte soll nach den im Bundes-\nBerlin-Klausel\njagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n29. September 1976 (BGBI. 1 S. 2849) festgelegten            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\njagdgesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nder landeskulturellen Belange jagdlich ständig bewirt-    bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nschaftet werden. Die jagdwirtschaftlichen Vorgänge und\nErgebnisse sollen buchführungsmäßig erfaßt werden.\n(4) In der Ausbildungsstätte sollen nach dem Stand                                  §5\nder Technik allgemein gebräuchliche jagdbetriebliche                            Inkrafttreten\nEinrichtungen in einwandfreiem Zustand sowie entspre-\nchende Werkzeuge und Geräte zu deren Pflege und               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkünju'lg\nInstandhaltung zur Verfügung stehen.                       in Kraft.\nBonn, den 28. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}