{"id":"bgbl1-1983-1-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":1,"date":"1983-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/1#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_1.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin","law_date":"1982-12-28T00:00:00Z","page":3,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1983                                   3\nVerordnung\nüber die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger /Revierjägerin\nund über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung\nfür die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin\nVom 28. Dezember 1982\nAuf Grund des§ 81 Abs. 4 und des§ 80 Abs. 2 des             (4) Wird die schriftliche Prüfung programmiert durch-\nBerufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1        geführt, so kann ihre Dauer vom Prüfungsausschuß ge-\nS. 1112), die durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom      kürzt werden.\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind,\nwird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-                                       §3\ndesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Be-\nrufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember                  Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\n1981 (BGBI. 1S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bun-            (1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz\ndesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:        durchzuführen.\n(2) Der Arbeitseinsatz umfaßt Planung und Durchfüh-\n§ 1                            rung von Arbeiten im Betrieb. Die Planung soll, soweit\ndies von der Art der jeweiligen Arbeit her möglich ist, vor\nZiel der Meisterprüfung und Bezeichnung des           der Durchführung schriftlich niedergelegt werden. Die\nAbschlusses                         Durchführung soll nicht länger als vier Stunden dauern.\n(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob         (3) Im Arbeitseinsatz soll der Prüfungsteilnehmer Fer-\nder Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fertigkeiten        tigkeiten in folgenden Prüfungsfächern nachweisen:\nund Kenntnisse hat, einen Jagdbetrieb selbständig zu\nführen, die dort vorkommenden Arbeiten meisterhaft          1. Schätzen eines Wildschadens, Maßnahmen zur\nauszuführen und Auszubildende ordnungsgemäß aus-                Wildschadensverhütung,\nzubilden.                                                  2. Maßnahmen der Reviergestaltung und der Äsungs-\nverbesserung,\n(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt\nzum Abschluß Revierjagdmeister/Revierjagdmeisterin.        3. Bauen und Instandhalten von jagdlichen Einrich-\ntungen, Unfallverhütung,\n4. Vorbereiten und Leiten von Jagden, jagdliches\n§2                                  Schießen, Unfallverhütung,\nGliederung der Meisterprüfung                5. Arbeiten mit einem Jagdhund.\n(1) Die Meisterprüfung umfaßt\n§4\n1. einen praktischen Teil,\nPrüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil\n2. einen fachtheoretischen Teil,\n( 1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt\n3. einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil,           sich auf folgende Prüfungsfächer:\n4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.           1. Wildtierkunde und Wildernährung,\n(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der Absät-      2. Jagdbewirtschaftung, Reviergestaltung, Umwelt,\nze 3 und 4 sowie der§§ 3 bis 6 im praktischen Teil in\nForm eines Arbeitseinsatzes, im fachtheoretischen,        3. Wildkrankheiten und ihre Bekämpfung sowie Wild-\nbrethygiene,\nwirtschaftlichen und rechtlichen sowie im berufs- und\narbeitspädagogischen Teil schriftlich und mündlich, au-   4. Jagdwaffen, Jagdgeräte,\nßerdem im fachtheoretischen Teil in Form einer Meister-   5. Jagdhunde.\nprüfungsarbeit und im berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Teil in Form einer praktischen Unterweisung            (2) Die Meisterprüfungsarbeit soll als schriftliche\ndurchzuführen.                                             Hausarbeit erteilt werden. Für ihre Anfertigung wird ein\nZeitraum von zwölf Wochen zur Verfügung gestellt. Bei\n(3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteil-    der Aufgabenstellung sollen Vorschläge des Prüfungs-\nnehmer in einem Prüfungsgespräch nachweisen, daß er        teilnehmers berücksichtigt werden.\nin der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu\nerkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte            (3) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft\nLösungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuß          werden:\nkann den Prüfungsteilnehmer von der mündlichen Prü-\nfung in dem Prüfungsteil befreien, in dem er eine sehr     1. Prüfungsfach Wildtierkunde und Wildernährung:\ngute schriftliche Leistung erbracht hat. § 6 Abs. 4 Satz       a) Körperbau und -funktionen, Lebensweise und\n2 bleibt unberührt.                                                Biotopansprüche der heimischen Wildarten,","4                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil     1\nb) Altersbestimmung und        Erkennungsmerkmale       1. Wirtschaftslehre,\nwichtiger Wildarten,\n2. Rechnungswesen,\nc) Nährstoffansprüche und Ernährung des Wildes,\n3. Rechts- und Sozialwesen.\nd) Wildfutterbereitung, -beschaffung und -lagerung,\nErgänzung der natürlichen Äsung,                        (2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft\nwerden:\ne) wildlebende Tierarten, die dem Jagdrecht nicht\nunterliegen.                                         1. Prüfungsfach      Wirtschaftslehre:\n2. Prüfungsfach Jagdbewirtschaftung, Reviergestal-              a) Grundlagen und Bedingungen der Jagdbewirt-\ntung, Umwelt:                                                   schaftung,\na) Wildstandsbewirtschaftung, Abschußplanung,               b) Betriebsorganisation, Betriebskosten, Finanzie-\nrung,\nb) Wildlebensräume und deren Gestaltung,\nc) Grundlagen und Kostenfaktoren der land-, forst-\nc) Einrichtungen in einem Jagdrevier, Unfallver-                und fischereiwirtschaftlichen Produktion,\nhütung,\nd) Markt und Absatz,\nd) Wildschadensverhütung und -schätzung,\ne) Grundkenntnisse der Agrar- und Jagdpolitik.\ne) Aufzucht und Haltung von Wildarten in Gehegen,\nTierschutz,                                         2. Prüfungsfach       Rechnungswesen:\nf) Landschaftspflege, Natur- und Umweltschutz,              a) Buchführung im Jagdbetrieb,\ng) Land- und Waldbau.                                       b) Kostenrechnung, Betriebserfolg,\n3. Prüfungsfach Wildkrankheiten und ihre Bekämp-                c) Geld- und Kreditwesen.\nfung sowie Wi ldbrethygiene:                           3. Prüfungsfach       Rechts- und Sozialwesen:\na) Wildkrankheiten und ihre Verbreitung,                    a) Jagdrecht,\nb) Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen bei                b) für die Jagd bedeutsame Vorschriften des bürger-\nWildkrankheiten,                                            lichen und öffentlichen Rechts, insbesondere des\nc) Beurteilen der gesundheitlich unbedenklichen                Bürgerlichen Gesetzbuches, des Straf-, Strafpro-\nBeschaffenheit des Wildbrets,                               zeß-, Ordnungswidrigkeiten-, Waffen-, Sicher-\nheits-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege-,\nd) Versorgen des verendeten Wildes unter Berück-               Umweltschutz-, Fleischbeschau-, Tierschutz-,\nsichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnah-            Viehseuchen- und Tierkörperbeseitigungsrechts,\nmen,\nc) Arbeitsrecht, soweit es nicht nach§ 6 Abs. 2 Nr. 4\ne) Gefährdung des Menschen durch Wildkrank-                     geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und\nheiten.                                                     Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Ar-\n4. Prüfungsfach      Jagdwaffen, Jagdgeräte:                        beitszeit- und Urlaubsrecht, Kündigungsschutz-\nund Arbeitsschutzrecht, Unfallverhütungsvor-\na) Jagdwaffen, Munition, Unfallverhütung,\nschriften,\nb) Ballistik und Schußwirkung,                              d) Versicherungswesen:\nc) optische Geräte,                                             aa) Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Ar-\nd) Fallen und ihre Einsatzmöglichkeiten, Unfall-                     beitslosen- und Unfallversicherung,\nverhütung.                                                   bb) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kran-\n5. Prüfungsfach      Jagdhunde:                                          ken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung,\na) Arten und Rassen sowie deren jagdliche Eignung,          e) Steuerwesen:\nZucht,                                                       Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer\nb) Ernährung, Haltung und Pflege,                               einschließlich Lohnsteuer.\nc) Krankheiten, ihre Erkennung und Behandlung,             (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\nd) Erziehen, Abrichten und Führen der Jagdhunde,        vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.\ne) Hundeprüfungswesen.\n(4) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier                               §6\nStunden, die mündliche Prüfung soll für den einzelnen                          Prüfungsanforderungen\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.              im berufs- und arbeitspädagogischen Teil\n§5                                 (1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen\nTeil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:\nPrüfungsanforderungen\nim wirtschaftlichen und rechtlichen Teil            1. Gr_undfragen der Berufsbildung,\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,\n(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen\nTeil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:            3. Der Jugendliche in der Ausbildung,","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1983                                 5\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.                        4. Prüfungsfach     Rechtsgrundlagen     der   Berufsbil-\ndung:\n(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft\nwerden:                                                          a) Die wesentlichen Bestimmungen des Grundge-\nsetzes, der jeweiligen Landesverfassung und des\n1. Prüfungsfach       Grundfragen der Berufsbildung:                Berufsbildungsgesetzes,\na) Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-              b) die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\ndungssystem, individueller und gesellschaftlicher          Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Ju-\nAnspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und              gendschutzrechts, insbesondere des Arbeitsver-\nAufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von           tragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des\nArbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammenhän-             Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs- und\nge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt,                 Ausbildungsförderungsrechts,       des     Jugend-\nb) Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und be-             arbeitsschutzrechts und des Unfallschutzrechts,\nrufliche Schulen als Ausbildungsstätten im               c) die rechtlichen Beziehungen zwischen dem\nSystem der beruflichen Bildung,                             Ausbildenden, dem Ausbilder und dem Auszubil-\nc) Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Aus-                 denden.\nbildenden und des Ausbilders.\n(3) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge-\nsamt fünf Stunden dauern und aus je einer unter\n2. Prüfungsfach       Planung und Durchführung der Aus-\nbildung:                                                 Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 1\nNr. 2 bis 4 aufgeführten Prüfungsfächern bestehen.\na) Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-\nbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,              (4) Die mündliche Prüfung soll die in Absatz 1 genann-\nten Prüfungsfächer umfassen und je Prüfungsteilneh-\nb) didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:       mer in der Regel eine halbe Stunde dauern. Außerdem\naa) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der         soll vom Prüfungsteilnehmer eine praktische Unterwei-\nAusbildung,                                    sung von Auszubildenden durchgeführt werden, die\nauch im praktischen Teil der Prüfung erfolgen kann.\nbb) Festlegen der lehrgangs- und produktions-\nWird der Prüfungsteilnehmer nach § 2 Abs. 3 von der\ngebundenen Ausbildungsabschnitte, Aus-\nmündlichen Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\nwahl der betrieblichen und überbetrieblichen\nschen Teil befreit, so ist die praktische Unterweisung\nAusbildungsplätze, Erstellen des betrieb-\nlichen Ausbildungsplans,                       nach Satz 2 durchzuführen.\nc) Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Be-\nrufsberatung und dem Ausbildungsberater,                                          §7\nd) Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil-                     Anrechnung von Prüfungsleistungen\ndung:\n(1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in\naa) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und         einem anderen Beruf bestanden haben, können auf An-\nÜben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz,          trag durch den Prüfungsausschuß von der Ablegung der\nLehrgespräch, Demonstration von Ausbil-         Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfä-\ndungsvorgängen,\nchern gemäß den §§ 3 bis 6 freigestellt werden, wenn\nbb) Ausbildungsmittel,                               die anderweitig abgelegte Prüfung den Anforderungen\ncc) Lern- und Führungshilfen,                        dieser Verordnung insoweit entspricht.\ndd) Beurteilen und Bewerten.                            (2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Teil kann auf Antrag durch den Prüfungsaus-\n3. Prüfungsfach       Der Jugendliche in der Ausbildung:      schuß freigestellt werden, wer nachweist, daß er\nvor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder\na) Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendge-             staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder einem\nmäßen Berufsausbildung,                               staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung abgelegt\nb) Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,               hat, deren Inhalt den Prüfungsanforderungen nach § 6\nc) typische Entwicklungserscheinungen und Ver-             entspricht.\nhaltensweisen im Jugendalter, Motivation und             (3) Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prü-\nVerhalten, gruppenpsychologische Verhaltens-          fungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 6\nweisen,                                               kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zustän-\nd) betriebliche und außerbetriebliche Umweltein-           digen Stelle freigestellt werden, wenn er vor Inkrafttre-\nflüsse, soziales und politisches Verhalten Ju-        ten dieser Verordnung oder im Rahmen des § 10 nach\ngendlicher,                                           den allgemein anerkannten Regeln der Berufsjägerord-\nnung (BJO) vom 1. April 1955 in der Fassung vom\ne) Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig-           1. April 1969 oder in Bayern nach einer entsprechenden\nkeiten des Jugendlichen,                              Landesverordnung zur Ausführung des Bayerischen\nf)   gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen            Jagdgesetzes eine Prüfung zum Revierjäger bestanden\neinschließlich der Vorbeugung gegen Berufs-           hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungs-\nkrankheiten, Beachtung der Leistungskurve,            teile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige\nUnfallverhütung.                                      Freistellung ist nicht zulässig.","6                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§8                                                            § 10\nBestehen der Meisterprüfung                                       Übergangsvorschrift\n(1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu be-          Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\nwerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Gesamtnote        fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschrif-\nals arithmetisches Mittel aus den Noten der einzelnen         ten zu Ende geführt.\nPrüfungsfächer zu bilden. Die Meisterprüfungsarbeit\nnach § 4 Abs. 2 und die praktische Unterweisung nach                                     § 11\n§ 6 Abs. 4 gelten in diesem Sinne als Prüfungsfächer.\nDie Noten für die schriftlichen und mündlichen                      Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis\nPrüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer           der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung\nNote zusammenzufassen. Die Leistungen der schrift-               Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung vor dem\nlichen Prüfung haben das gleiche Gewicht wie die Lei-         Deutschen Jagdschutzverband e. V. nach den allgemein\nstungen der mündlichen Prüfung.                               anerkannten Regeln der Berufsjägerordnung (BJO) vom\n(2) Sind die Leistungen nicht in allen Prüfungsteilen      1. April 1955 in der Fassung vom 1. April 1969 oder in\nmindestens mit der Note „ausreichend\" bewertet                Bayern nach einer entsprechenden Landesverordnung\nworden, so ist die Meisterprüfung insgesamt nicht be-         zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes abge-\nstanden. Sie ist auch nicht bestanden, wenn ein Prü-          legten Prüfungen zum Revierjäger werden zum Nach-\nfungsfach mit der Note „ungenügend\" oder zwei Prü-            weis der für die fachliche Eignung erforderlichen beruf-\nfungsfächer mit der Note „mangelhaft\" bewertet worden         lichen Fertigkeiten und Kenntnisse als Prüfungen im\nsind.                                                         Sinne des§ 80 Abs. 1 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes\nfür den Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin an-\nerkannt.\n§9\nWiederholung der Meisterprüfung                                               §12\n(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann                          Berlin-Klausel\nzweimal wiederholt werden.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen            bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nPrüfungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine\nLeistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung                                        §13\nmindestens mit der Note „ausreichend\" bewertet\nworden sind, und er sich innerhalb von zwei Jahren,                                 Inkrafttreten\ngerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.          in Kraft.\nBonn, den 28. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}