{"id":"bgbl1-1982-9-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":9,"date":"1982-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Produktionserstattungen für Olivenöl","law_date":"1982-02-25T00:00:00Z","page":265,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["265\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1982                          Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1982                                                                                            Nr. 9\nTag                                                     Inhalt                                                                                          Seite\n25. 2.82   Verordnung über Produktionserstattungen für Olivenöl                                                                                            265\nneu: 7847-11-4-40\n2. 3. 82  Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung des Bundesamtes für Schiffsvermessung                                                          268\n9517-6\n3. 3. 82  Neunte Verordnung zur Änderung der Postreisegebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               269\n901-1-18-2\n3. 3. 82  Neunte Verordnung zur Änderung der Schutzbau-Höchstbetragsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          273\n215-7-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 9 und Nr. 1O . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . .    275\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  276\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    277\nVerordnung\nüber Produktionserstattungen für Olivenöl\nVom 25. Februar 1982\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und des § 9 des Ge-                                                                          §3\nsetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-                                       Gewährung der Produktionserstattung\nnisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), die\ndurch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975                         Die Produktionserstattung wird nur für Olivenöl der\n(BGBI. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund                   Tarifstelle 15.07 A II a des Gemeinsamen Zolltarifs ge-\nder §§ 10, 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur                       währt, das sich im zollrechtlich freien Verkehr befindet\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen                          und unter amtlicher Überwachung in einem anerkannten\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern der                          Herstellungsbetrieb verwendet wird.\nFinanzen und für Wirtschaft verordnet:\n§ 1                                                                                              §4\nAnwendungsbereich                                                    Anerkennung des Herstellungsbetriebes\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die                          ( 1) Zuständig für die Entgegennahme des Antrags auf\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-                        Anerkennung und deren Erteilung ist das Hauptzollamt,\nmission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen                         in dessen Bezirk der Herstellungsbetrieb gelegen ist.\nder gemeinsamen Marktorganisation für Fette hinsicht-                     Antragsberechtigt ist, wer in seinem Betrieb im Gel-\nlich der Gewährung einer Erstattung bei der Erzeugung                     tungsbereich dieser Verordnung Olivenöl zum Herstel-\n(Produktionserstattung) für Olivenöl, das zur Herstel-                   len von Fischkonserven der Tarifstellen 16.04 8, C, D, E,\nlung bestimmter Konserven verwendet wird.                                 Fund G oder von Gemüsekonserven der Tarifnummer\n20.02 des Gemeinsamen Zolltarifs verwendet (Erstat-\ntungsbeteiligter).\n§2\nZuständigkeit                                         (2) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Erstat-\ntungsbeteiligte\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung\nund der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundes-                       1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und\nfinanzverwaltung.                                                              regelmäßig Abschlüsse macht,","266                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n2. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:                                              §7\na) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen                                Kaution\ndas Olivenöl gelagert oder verarbeitet werden\nsoll,                                                  (1) Die nach den im § 1 genannten Rechtsakten zu\nstellende Kaution ist durch Hinterlegung einer Geld-\nb) Beschreibung des vorgesehenen Herstellungs-          summe zugunsten oder durch selbstschuldnerische\nverfahrens,                                         Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland\nc) zusätzliche Angaben, soweit sie zur Über-            zu leisten. Der Bürge muß zur geschäftsmäßigen Über-\nwachung erforderlich sind.                          nahme von Bürgschaften im Geltungsbereich dieser\nVerordnung berechtigt sein und dort seinen Wohnsitz\n(3) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antrag-     oder eine Niederlassung haben.\nsteller die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2\nBuchstabe a nachzuweisen.                                      (2) Die Kaution wird von der zuständigen Zollstelle\n(4) Die Anerkennung wird dem Antragsteller durch         verwaltet. Diese trifft auch die Entscheidung über die\neinen Erlaubnisschein erteilt, in dem die überwachende      Freigabe oder den Verfall der Kaution. Die Kaution ver-\nZollstelle bestimmt wird.                                   fällt zugunsten der Bundesrepublik Deutschland.\n(5) Für die Rücknahme der Anerkennung gelten die            (3) Ist die Kaution zu Unrecht freigegeben worden, so\n§§ 130 und 131 der Abgabenordnung.                          ist sie erneut zu stellen oder statt dessen ein Betrag in\nHöhe der Kaution zu zahlen.\n§5\nAmtliche Überwachung                                                  §8\n(1) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist bei der             Beweislast, Rückforderung und Verzinsung\nüberwachenden Zollstelle spätestens fünf Werktage vor\ndem als Beginn der Herstellung vorgesehenen Zeit-              (1) Der Erstattungsbeteiligte trägt auch nach Emp-\npunkt nach vorgeschriebenem Muster in vier Stücken zu       fang des Erstattungsbetrages in dem Verantwortungs-\nstellen. Der Antrag hat mindestens die nach den in § 1      bereich, der nicht zum Bereich der Bundesfinanzverwal-\nbezeichneten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben           tung gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Vor-\nzu enthalten.                                               aussetzungen für die Gewährung der Produktions-\nerstattung bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres,\n(2) Der Erstattungsbeteiligte hat der überwachenden      das dem Jahr der Auszahlung folgt.\nZollstelle\n(2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzu-\n1. auf Verlangen die Unterlagen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2       zahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeitpunkt\nvorzulegen,                                             des Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei Verzug\n2. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 4 Abs. 2        vom Tage des Verzuges an mit drei vom Hundert über\nNr. 2 gemachten Angaben unverzüglich mitzuteilen,      dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzin-\n3. den Zeitpunkt einer Inventur, die sich auf der amt-      sen; der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz\nlichen Überwachung unterliegende Ware erstreckt,       ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.\nso rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Be-\n(3) Zurückzuzahlende Beträge werden durch Be-\nstandsaufnahme durch die überwachende Zollstelle\nmit der Inventur verbunden werden kann.                scheid festgesetzt.\n(3) Das Olivenöl ist der überwachenden Zollstelle im                                 §9\nHerstellungsbetrieb vorzuführen.\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\n(4) Der Erstattungsbeteiligte hat der überwachenden\n(1) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet,\nZollstelle die Verwendung des Olivenöls zur Herstellung\nder in§ 4 Abs. 1 bezeichneten Waren schriftlich in drei     1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,\nStücken anzuzeigen.\n2. gesonderte Aufzeichnungen zu führen über den\n§6\nZu- und Abgang oder sonstigen Verbleib sowie den\nProduktionserstattung                          Zustand des Olivenöls, das unter Überwachung\nverwendet wird.\n( 1) Der Antrag auf Produktionserstattung ist bei\nder überwachenden Zollstelle nach vorgeschriebenem             (2) Der Erstattungsbeteiligte hat die in Absatz 1 ge-\nMuster zu stellen.                                          nannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden\ngeschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewah-\n(2) Die Produktionserstattung wird durch Bescheid\nren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine län-\nfestgesetzt. Erstattungsbescheide sind zu ändern oder\ngere Aufbewahrungspflicht besteht.\nzurückzunehmen, soweit die Voraussetzungen für die\nGewährung der Erstattung nicht vorgelegen haben oder\nentfallen sind.                                                                        §10\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\n(3) Der Erstattungsanspruch wird mit Bekanntgabe\ndes Bescheides fällig. Erstattungsforderungen sind             (1) Zum Zwecke der Überwachung hat der Erstat-\nunverzinslich.                                              tungsbeteiligte der Bundesfinanzverwaltung das Betre-","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1982                                   267\nten der Geschäftsräume und Betriebstätten während             den Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung anzu-\nder Geschäftszeit und Betriebszeit und die Durchfüh-          zeigen; die Beauftragten haben die Anzeige ebenfalls zu\nrung von Kontrollen hinsichtlich der Erfüllung der Vor-       unterzeichnen.\naussetzungen für die Gewährung der Produktionser-\nstattung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht                                       § 11\nkommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Auf-                                     Berlin-Klausel\nzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur\nEinsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erfor-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer         tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nBuchführung hat der Erstattungsbeteiligte auf seine           Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nKosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu-           auch im Land Berlin.\ndrucken, soweit es die überwachende Zollstelle ver-\nlangt.\n§ 12\n(2) Der Erstattungsbeteiligte hat die Verpflichtungen,                             Inkrafttreten\ndie ihm gegenüber den Zollstellen obliegen, selbst zu er-\nfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauf-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ntragte zu bestellen. Die Bestellung ist der überwachen-       in Kraft.\nBonn, den 25. Februar 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}