{"id":"bgbl1-1982-8-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":8,"date":"1982-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Berlinförderungsgesetzes","law_date":"1982-02-23T00:00:00Z","page":225,"pdf_page":1,"num_pages":23,"content":["225\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                    Z 5702 A\n1982                      Ausgegeben zu Bonn am 3. März 1982                                          Nr. 8\nTag                                                 Inhalt                                         Seite\n23. 2. 82 Neufassung des Berlinförderungsgesetzes ............................................... .   225\n610-6-5\n24. 2. 82 Änderungsverordnung 1981 zur Ersten bis Dritten Durchführungsverordnung zum Bundesent-\nschädigungsgesetz ............................................................-......... .  248\n251-1-1, 251-1-2, 251-1-3\nBekanntmachung\nder Neufassung des Berlinförderungsgesetzes\nVom 23. Februar 1982\nAuf Grund des§ 32 des Berlinförderungsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember\n1978 (BGBI. 1979 1 S. 1) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Berlinförderungsgesetzes in der vom 1. Januar\n1982 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes\nvom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1979 1 S. 1),\n2. das am 27. April 1979 in Kraft getretene Gesetz\nzur Änderung des Berlinförderungsgesetzes vom\n20. April 1979 (BGBI. 1 S. 4 77),\n3. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 7\ndes Zweiten Kapitels des Gesetzes zur Neufassung\ndes Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung an-\nderer Gesetze vom 26. November 1979 (BGBI. 1\nS. 1953),\n4. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 5\ndes Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuer-\ngesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und\nanderer Gesetze vom 20. August 1980 (BGBI. 1\nS. 1545) und\n5. den am 30. Dezember 1981 in Kraft getretenen\nArtikel 32 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523).\nBonn, den 23. Februar 1982\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer","226                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil                    1\nGesetz\nzur Förderung der Berliner Wirtschaft\n(Berlinförderungsgesetz - BerlinFG)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt            1                                                                            Artikel III\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer                                                                           Investitionszulage                                              §\nund bei den Steuern vom Einkommen                                                    Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West) . .                               19\nund Ertrag,\nVerfolgung von Straftaten nach § 264 aes Straf-\nGewährung einer Investitionszulage                                                  gesetzbuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  20\nAbschnitt II\nArtikel 1\nSteuererleichterungen\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer                                          §\nund Arbeitnehmervergünstigungen\nKürzungsanspruch des Berliner Unternehmers ..... .\nArtikel IV\nKürzungsanspruch für Innenumsätze . . . . . . . . . . . . . . .                          1 a\nKürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers                                          2                     Einkommensteuer (Lohnsteuer)\nund Körperschaftsteuer\n. Beschränkung auf den Unternehmensbereich . . . . . . .                                   3\nAusnahmen, Einschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     4      Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer\nBerliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer . .                                      5      und Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21\nHerstellung in Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             6      Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer\nbei Zuzug von Arbeitnehmern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22\nBerliner Wertschöpfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           6a\nEinkünfte aus Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23\nBemessungsgrundlage ................ .1. . . . . . . . . . .                             7\nBehandlung von Organgesellschaften und\nUrsprungsbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             8\nverbundenen Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                24\nVersendungs- und Beförderungsnachweis . . . . . . . . . .                                9\nBerechnung der Ermäßigung der veranlagten\nBuchmäßiger Nachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            10      Einkommensteuer und Körperschaftsteuer . . . . . . . . . .                             25\nVerfahren bei der Kürzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             11      Ermäßigung der Lohnsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              26\nWegfall der Kürzungsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   12      Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren\nBesonderer Kürzungsanspruch für Unternehmer                                                     Eigenkapitals unbeschränkt steuerpflichtiger\nin Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  13      Körperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    27\nArtikel V\nArtikel II\nVergünstigung für Arbeitnehmer\nVergünstigungen bei den Steuern                                                                               in Berlin (West)\nvom Einkommen und Ertrag\nVergünstigung durch Zulagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                28\nSondervorschriften zur Anwendung des§ 6 a des                                                   Ergänzende Vorschriften ............. , . . . . . . . . . . . . .                      29\nEinkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               13 a\nAnwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften\nErhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschafts-                                                 der Abgabenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         29 a\ngüter des Anlagevermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 14\nErhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser . . . . . . .                                14 a                                      Artikel VI\nErhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaß-                                                     Ermächtigungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               30\nnahmen bei Mehrfamilienhäusern . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    14 b\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zwei-\nAbschnitt III\nfamilienhäuser und Eigentumswohnungen . . . . . . . . . . .                             15\nVerluste bei beschränkter Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   15 a                           Schlußvorschriften\nSteuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung                                                 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31\nvon betrieblichen Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               16      Ermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32\nSteuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung\nvon Baumaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          17                                   Abschnitt IV\nAnwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer . .                                       18      Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982                                 227\nAbschnitt 1                               Kalkulations- und Betriebsunterlagen und der Über-\nwachung der Ausführung, wenn der Unternehmer\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer\nhierbei ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in\nund bei den Steuern vom Einkommen                        Berlin (West) tätig geworden ist. Das gilt auch, wenn\nund Ertrag,                              die in Satz 1 bezeichnete Leistung Bestandteil einer\nGewährung einer Investitionszulage                       Werklieferung ist, sofern das auf die Leistung ent-\nfallende Entgelt besonders berechnet worden ist und\nArtikel 1                               nicht bereits zu dem Entgelt für die nach Absatz 2 be-\ngünstigten Gegenstände gehört;\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer\n2. die Überlassung von gewerblichen Verfahren,\n§ 1\nErfahrungen und Datenverarbeitungsprogrammen,\ndie ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in\nKürzungsanspruch des Berliner Unternehmers                  Berlin (West) entwickelt oder gewonnen worden\n(1) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeut-           sind;\nschen Unternehmer Gegenstände geliefert, so ist erbe-        3. die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) instal-\nrechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,5            lierten Anlagen;\nvom Hundert des für diese Gegenstände vereinbarten          4. die Überlassung von in Berlin (West) selbst herge-\nEntgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände in Berlin\nstellten Entwürfen für Werbezwecke, Modellskizzen\n(West) hergestellt worden sind und aus Berlin (West) in\nund Modefotografien;\nden übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt\nsind.                                                        5. die üblicherweise und ausschließlich der Werbung\noder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen\n(2) Hat ein Berliner Unternehmer bei einer Werkliefe-         Leistungen der Werbungsmittler und Werbeagen-\nrung außerhalb von Berlin (West) an einen westdeut-              turen sowie entsprechender Unternehmer der\nschen Unternehmer in Berlin (West) hergestellte Ge-              Öffentlichkeitsarbeit, wenn der Unternehmer hierbei\ngenstände als Teile verwendet, so ist er berechtigt, die         ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin\nvon ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,5 vom Hundert              (West) tätig geworden ist;\ndes auf diese Gegenstände entfallenden Entgelts zu\nkürzen, wenn die Gegenstände besonders berechnet             6. die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film- und\nworden sind.                                                     Fernsehateliers verbundenen Leistungen für die\nHerstellung von Bild- und Tonträgern, sofern diese\n(3) Hat ein Berliner Unternehmer Werkleistungen für           zur Auswertung im übrigen Geltungsbereich dieses\neinen westdeutschen Unternehmer in Berlin (West)                 Gesetzes bestimmt sind; das gilt nicht für Film- und\nausgeführt, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete        Fernsehateliers, die von juristischen Personen des\nUmsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des für diese                    öffentlichen Rechts oder in der Form privatrechtlicher\nLeistungen vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die             Gesellschaften betrieben werden, deren Anteile nur\nbearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände aus                  juristischen Personen des öffentlichen Rechts\nBerlin (West) in den übrigen Geltungsbereich dieses              gehören und deren Erträge nur diesen juristischen\nGesetzes gelangt sind.                                           Personen zufließen;\n(4) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeut-       7. die Überlassung von Vorabdruck- und Nachdruck-\nschen Unternehmer Gegenstände vermietet oder ver-                rechten sowie von Aufführungs-, Sende- und Verfil-\npachtet, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete            mungsrechten, auch zur auszugsweisen Verwer-\nUmsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des für die Über-                tung, an den in Berlin (West) selbst verlegten und in\nlassung dieser Gegenstände vereinbarten Entgelts zu              Berlin (West) hergestellten Werken;\nkürzen, wenn die Gegenstände von dem Berliner Unter-         8. die Auswertung und Überlassung von Informationen\nnehmer nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West)                und Presseveröffentlichungen durch Zeitungsaus-\nhergestellt worden sind und im übrigen Geltungsbereich            schnittbüros;\ndieses Gesetzes genutzt werden.\n9. die Überlassung von in Berlin (West) hergestellten\n(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filmeeinemwest-              Tonnegativen oder Mischbändern von Synchr,onfas-\ndeutschen Unternehmer zur Auswertung im übrigen                   sungen zur Auswertung im übrigen Geltungsbereich\nGeltungsbereich dieses Gesetzes überlassen, so ist er             dieses Gesetzes.\nberechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um\n6 vom Hundert des für die Überlassung zur Auswertung            (7) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 erhöht sich der\nvereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die Filme nach         Vomhundertsatz der Kürzung von 4,5 auf 5, wenn\ndem 31. Dezember 1961 in Berlin (West) hergestellt           die Gegenstände von einem Berliner Unternehmer\nworden sind.                                                 hergestellt odier die Werkleistungen von einem Berliner\nUnternehmer ausgeführt worden sind, dessen Berliner\n(6) Hat ein Berliner Unternehmer für einen westdeut-\nWertschöpfung (§ 6 a) im vorletzten Wirtschaftsjahr\nschen Unternehmer eine der folgenden sonstigen\nmehr als 50 vom Hundert des auf Berlin (West) entfal-\nLeistungen ausgeführt, so ist er berechtigt, die von ihm     lenden wirtschaftlichen Umsatzes betragen hat; der\ngeschuldete Umsatzsteuer um 1O vom Hundert des für           Vomhundertsatz der Kürzung erhöht sich auf 6, wenn\ndiese Leistungen vereinbarten Entgelts zu kürzen:            die Berliner Wertschöpfung im vorletzten Wirtschafts-\n1. die technische und wirtschaftliche Beratung und           jahr mehr als 65 vom Hundert des auf Berlin (West) ent-\nPlanung für Anlagen außerhalb von Berlin (West) ein-     fallenden wirtschaftlichen Umsatzes betragen hat. Die\nschließlich der Anfertigung von Konstruktions-,          erhöhte Kürzung wird nur auf besonderen Antrag ge-","228                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nwährt. Dem Antrag ist eine Berechnung der Berliner        Berliner Unternehmer nach dem 31. Dezember 1961 in\nWertschöpfung nach einem vom Bundesminister der           Berlin (West) hergestellt worden sind und im übrigen\nFinanzen zu bestimmenden Muster beizufügen.               Geltungsbereich dieses Gesetzes genutzt werden.\n(8) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach den        (5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme einem west-\nvorstehenden Absätzen 1 bis 7 sind be!egmäßig (§§ 8,      deutschen Unternehmer zur Auswertung im übrigen\n9) und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.                     Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassen, so ist der\nwestdeutsche Unternehmer berechtigt, die von ihm ge-\n§ 1a                             schuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm\nfür die Überlassung zur Auswertung in Rechnung\nKürzungsanspruch für Innenumsätze              gestellten Entgelts zu kürzen, wenn die Filme nach dem\n(1) Hat ein Unternehmer Gegenstände, die er in einer   31. Dezember 1961 in Berlin (West) hergestellt worden\nBetriebstätte in Berlin (West) hergestellt hat, zwecks    sind.\ngewerblicher Verwendung in eine westdeutsche Be-             (6) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeut-\ntriebstätte verbracht und ist ein Kürzungsanspruch        schen Unternehmer Leistungen der in § 1 Abs. 6 be-\nnach§ 1 nicht gegeben, so ist der Unternehmer berech-     zeichneten Art ausgeführt, so ist der auftraggebende\ntigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 6 vom       westdeutsche Unternehmer berechtigt, die von ihm ge-\nHundert des Verrechnungsentgelts (§ 7 Abs. 3) für die     schuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm\nverbrachten Gegenstände zu kürzen. Die Lieferung der      für diese Leistungen in Rechnung gestellten Entgelts zu\nGegenstände an Abnehmer im übrigen Geltungsbereich        kürzen.\ndieses Gesetzes, die nicht westdeutscher Unternehmer\nim Sinne des § 5 Abs. 2 sind, gilt nicht als gewerbliche     (7) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach den\nVerwendung, es sei denn, daß die Gegenstände in der       vorstehenden Absätzen 1 bis 6 sind belegmäßig (§§ 8,\nwestdeutschen Betriebstätte bearbeitet oder verarbei-     9) und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.\ntet worden sind; die Vorschrift des § 6 Abs. 1 gilt sinn-\ngemäß.\n§3\n(2) Die Voraussetzungen für die Kürzung nach Ab-             Beschränkung auf den Unternehmensbereich\nsatz 1 sind belegmäßig und buchmäßig nachzuweisen.\nDie Kürzungen nach den §§ 1 und 2 werden nur ge-\nwährt, wenn der .Berliner Unternehmer die Lieferungen\n§2                               und sonstigen Leistungen im Rahmen seines Unter-\nKürzungsanspruch                        nehmens und für das Unternehmen des westdeutschen\ndes westdeutschen Unternehmers                 Unternehmers ausgeführt hat. § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt\nunberührt.\n(1) Hat ein westdeutscher Unternehmer von einem\nBerliner Unternehmer Gegenstände erworben, so ist er                                  §4\nberechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um                      Ausnahmen, Einschränkungen\n4,2 vom Hundert des ihm für diese Gegenstände in\nRechnung gestellten Entgelts zu kürzen, wenn die              (1) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und\nGegenstände in Berlin (West) hergestellt worden sind       § 2 Abs. 1 werden nicht gewährt für die Lieferung, das\nund aus Berlin (West) in den übrigen Geltungsbereich       Verbringen oder den Erwerb folgender Gegenstände:\ndieses Gesetzes gelangt sind.                               1 . Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik nicht\nmehr lebender Künstler;\n(2) Hat ein Berliner Unternehmer in Berlin (West)\nhergestellte Gegenstände bei einer Werklieferung            2. Gebrauchtwaren;\naußerhalb von Berlin (West) als Teile verwendet, so ist     3. Antiquitäten;\nder auftraggebende westdeutsche Unternehmer\nberechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um         4. Briefmarken;\n4,2 vom Hundert des Entgelts zu kürzen, das auf diese       5. Edelsteine und Schmucksteine (Halbedelsteine),\nGegenstände entfällt, wenn die Gegenstände beson-               auch synthetische, sowie Gegenstände in Verbin-\nders berechnet worden sind.                                     dung mit diesen Steinen, ausgenommen Diamant-\nwerkzeuge (Werkzeuge mit arbeitendem Teil aus\n(3) Hat ein westdeutscher Unternehmer Werkleistun-           Industriediamanten);\ngen durch einen Berliner Unternehmer in Berlin (West)\nausführen lassen, so ist er berechtigt, die von ihm ge-     6. echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen, sowie\nschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm               Gegenstände in Verbindung mit diesen Perlen;\nfür diese Leistungen in Rechnung gestellten Entgelts zu     7. Edelmetalle und Edelmetallegierungen in Form von\nkürzen, wenn die bearbeiteten oder verarbeiteten                Roh- und Halbmaterial sowie Fertigwaren aus\nGegenstände aus Berlin (West) in den übrigen Gel-               Edelmetallen oder Edelmetallegierungen (hierzu ge-\ntungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind.                      hören nicht Waren, die mit Edelmetallen oder Edel-\n(4) Hat ein westdeutscher Unternehmer von einem              metallegierungen überzogen sind);\nBerliner Unternehmer Gegenstände gemietet oder ge-          8. Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierungen, die\npachtet, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete          mehr als 20 vom Hundert Zinn oder mehr als insge-\nUmsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für die Über-           samt 3 vom Hundert Wismut oder Cadmium enthal-\nlassung dieser Gegenstände in Rechnung gestellten               ten, in Form von Roh- und Halbmaterial sowie von\nEntgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände von dem               Fertigfabrikaten. Das gilt nicht für Fertigfabrikate","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982                                 229\naus Zinn, die von einem Berliner Unternehmer                  einschließlich der zum Verkauf an Endverbraucher\nhergestellt worden sind, dessen Berliner Wert-                üblichen Verpackung in Berlin (West) ausgeführt\nschöpfung (§ 6 a) im vorletzten Wirtschaftsjahr               werden;\nmehr als 65 vom Hundert des auf Berlin (West) ent-\n15. Schrott, Alt- und Abfallmaterial einschließlich Bear-\nfallenden wirtschaftlichen Umsatzes betragen hat,\nbeitungsabfälle.\nsowie für Druckgußerzeugnisse;\n(2) Die Kürzung nach § 2 Abs. 1, soweit nicht bereits\n9. Quecksilber;\nnach Absatz 1 ausgeschlossen, wird nicht gewährt für\n10. NE-Metalle und NE-Metallegierungen, soweit nicht         den Erwerb folgender Gegenstände:\nunter den Nummern 8 und 9 aufgeführt, in Form von       1. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und Nougatmas-\nVor- und Rohmaterial, die nicht von einem Berliner          sen) und Kernpräparate (geschälte oder zerkleinerte\nUnternehmer durch thermisches Raffinieren oder              Mandeln, Haselnüsse, Kaschunüsse, Aprikosen-\nLegieren in Berlin (West) hergestellt worden sind;          kerne, Pfirsichkerne);\n11. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über das          2. a) Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über\nBranntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt                   das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetz-\nTeil ill, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten             blatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffent-\nbereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fas-               lichten bereinigten Fassung in der jeweils gelten-\nsung und Halbfabrikate zur Trinkbranntweinherstel-              den Fassung und Halbfabrikate zur Trinkbrannt-\nlung, ausgenommen Essenzen, die nicht in einer                  weinherstellung, ausgenommen Essenzen, die in\nBetriebstätte in Berlin (West) in Behälter bis zu               einer Betriebstätte in Berlin (West) in Behälter bis\n10 Liter abgefüllt worden sind. Satz 1 gilt nicht für           zu 10 Liter abgefüllt worden sind;\nHalbfabrikate, die in einer Brennerei oder in einem\nb) Halbfabrikate zur Trinkbranntweinherstellung der\nReinigungsbetrieb in Berlin (West) durch Destil-\nlation gewonnen worden sind;                                    in Absatz 1 Nr. 11 Satz 2 bezeichneten Art, sofern\nin der Bemessungsgrundlage Branntweinab-\n12. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von                       gaben enthalten sind;\nRindern, Kälbern, Schweinen und Schafen, frisch,         3. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall, soweit die\ngekühlt oder gefroren; ausgenommen sind                      Gegenstände in Absatz 1 Nr. 12 Buchstabe a, Buch-\na) Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Tie-           stabe b Satz 1 und Buchstabe c bezeichnet sind.\nren, die in Berlin (West) geschlachtet und in han-\ndelsübliche Teile zerlegt worden sind,                  (3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 eine Kürzung\nnicht ausgeschlossen ist, ist das Entgelt oder Verrech-\nb) Fleisch, das in Berlin (West) durch vollständiges     nungsentgelt zu mindern bei\nEntbeinen von Köpfen, Schweine-, Kälber- oder\nSchafhälften sowie von Rindervierteln gewonnen       1. Rohmassen und Kernpräparaten (Absatz 2 Nr. 1) für\nworden ist. Kotelettstränge, Köpfe von Schwei-           die Kürzung nach § 1 Abs. 1 um 7 vom Hundert und\nnen, Eis- und Spitzbeine von Schweinehälften             für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 50 vom Hundert;\nsowie Köpfe, Füße und Schwänze von Kälber-           2. Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor- und\nund Schafhälften brauchen nicht entbeint zu              Rohmaterial, wenn die Gegenstände von einem\nwerden. Die Lieferungen und Innenumsätze die-            Berliner Unternehmer hergestellt worden sind,\nser nicht entbeinten Gegenstände werden nicht            dessen Berliner Wertschöpfung(§ 6 a) im vorletzten\nbegünstigt,                                              Wirtschaftsjahr mindestens 10 vom Hundert des auf\nc) Fleisch aus in Berlin (West) zerlegten Tierkör-           Berlin (West) entfallenden wirtschaftlichen Um_-\npern in Einzelpackungen bis zu 1 000 g;                  satzes betragen hat, um 20 vom Hundert, im übrigen\num 30 vom Hundert;\n13. a) gerösteter Kaffee (Nr. 09.01 A II des Zolltarifs),\n3. Trinkbranntweinen und Halbfabrikaten zur Trink-\nsoweit nicht sämtliche zu seiner Herstellung er-\nbranntweinherstellung, ausgenommen Essenzen,\nforderlichen Bearbeitungen und Verarbeitungen\n(Absatz 2 Nr. 2)\n(ausgenommen Entziehen von Koffein und Reiz-\nstoffen) einschließlich der zum Verkauf an End-         a) für die Kürzung nach § 1 Abs. 1 um 24 vom\nverbraucher üblichen Verpackung (Einzelpak-                 Hundert, wenn die Gegenstände von einem\nkungen bis zu 500 g) in Berlin (West) ausgeführt            Berliner Unternehmer hergestellt worden sind,\nwerden,                                                     dessen Berliner Wertschöpfung (§ 6 a) im vor-\nletzten Wirtschaftsjahr mehr als 65 vom Hundert\nb) Auszüge und Essenzen aus Kaffee (aus\ndes auf Berlin (West) entfallenden wirtschaft-\nNr. 21.02 Ades Zolltarifs), soweit bei diesen Ge-\nlichen Umsatzes betragen hat, im übrigen um 37\ngenständen nicht sämtliche zu ihrer Herstellung\nvom Hundert,\nerforderlichen Bearbeitungen und Verarbeitun-\ngen (ausgenommen Entziehen von Koffein und              b) für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 63 vom\nReizstoffen) in Berlin (West) ausgeführt werden;            Hundert;\n14. Zigaretten, Rauchtabak und Zigarren, soweit bei          4. Fleisch und genießbarem Schlachtabfall (Absatz 2\ndiesen Gegenständen nicht sämtliche zu ihrer                Nr. 3) für die Kürzung nach § 1 Abs. 1 um 30 vom\nHerstellung erforderlichen Bearbeitungen und                Hundert und für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 65\nVerarbeitungen (ausgenommen das Entziehen von               vom Hundert;\nNikotin und anderen tabakeigenen Stoffen sowie          5. geröstetem Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a) für\ndie Herstellung von gemischter Zigarreneinlage)             die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2","230                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil   1\nAbs. 1 um 60 vom Hundert. Das Entgelt oder Verrech-        (2) Westdeutscher Unternehmer im Sinne dieses\nnungsentgelt darf nach der Minderung für die Kür-·      Gesetzes ist\nzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1 a Abs. 1 höchstens\n6,80 DM je Kilogramm, für die Kürzung nach § 2          1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung im\nAbs. 1 höchstens 5,20 DM je Kilogramm betragen;             übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, mit\nseinen im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes\n6. Auszügen und Essenzen aus Kaffee (Absatz 1 Nr. 13            belegenen Betriebstätten;\nBuchstabe b) für die Kürzungen nach§ 1 Abs. 1, § 1 a\nAbs. 1 und § 2 Abs. 1 um 8,30 DM je Kilogramm,          2. eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes\nbei Gegenständen in flüssiger Form um 8,30 DM je            belegene Betriebstätte eines Berliner Unternehmers,\nKilogramm Trockenmasse, sofern in der Bemes-                wenn sie das Umsatzgeschäft mit einem anderen\nsungsgrundlage die Kaffeesteuer enthalten ist;              Berliner Unternehmer im eigenen Namen abge-\nschlossen hat;\n7. Zigaretten und Rauchtabak für die Kürzungen nach\n§ 1 Abs. 1 , § 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 um die in der  3. eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes\nBemessungsgrundlage enthaltene Tabaksteuer;                 belegene Betriebstätte eines Unternehmers, der\nseine Geschäftsleitung außerhalb des Geltungs-\n8. den der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit                bereichs dieses Gesetzes hat;\ndienenden sonstigen Leistungen(§ 1 Abs. 6 Nr. 5) für\ndie Kürzungen nach § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6 um die     4. eine juristische Person des öffentlichen Rechts und\nEntgelte, die an Dritte für die Durchführung der            eine politische Partei im übrigen Geltungsbereich\nWerbung gezahlt werden;                                     dieses Gesetzes, auch wenn die Lieferungen und\nsonstigen Leistungen nicht für ihr Unternehmen aus-\n9. Kakaohalberzeugnissen (Kakaomasse, Kakaopreß-                geführt worden sind.\nkuchen, auch fettarme, Kakaobutter) sowie Kakao-\npulver, auch fettarmem, - nicht gezuckert -, Kuver-\ntüre, Milchschokolade - und Sahneschokoladeüber-                                     §6\nzugsmasse und Schokoladenmassen - ausge-                               Herstellung in Berlin (West)\nnommen Fertigschokolade für den Endverbrauch -\nfür die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 36 vom Hundert        (1) Eine Herstellung in Berlin (West) liegt vor, wenn\nund für die Kürzung nach § 2 Abs. 1 um 75 vom           durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung in Berlin\nHundert.                                                (West) nach der Verkehrsauffassung ein Gegenstand\nanderer Marktgängigkeit entstanden ist, es sei denn,\nDie Minderungen des Entgelts oder Verrechnungs-             daß der Gegenstand in Berlin (West) nur geringfügig be-\nentgelts sind buchmäßig (§ 10) nachzuweisen. In den         handelt worden ist. Kennzeichnen, Umpacken, Umfül-\nFällen der Nummern 6 bis 8 hat der Berliner Unter-          len, Sortieren, das Zusammenstellen von erworbenen\nnehmer in der Rechnung und Rechnungsdurchschrift            Gegenständen zu Sachgesamtheiten und das Anbrin-\nauch den Betrag anzugeben, um den das Entgelt zu            gen von Steuerzeichen gelten nicht als Bearbeitung\nmindern ist.                                                oder Verarbeitung.\n(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-            (2) Weitere Voraussetzung für eine Herstellung in\nnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß          Berlin (West) ist, daß der Gegenstand von einem Berli-\ndie Kürzungen nach § 1 Abs. 1 , § 1 a Abs. 1 oder § 2       ner Unternehmer bearbeitet oder verarbeitet worden ist,\nAbs. 1 hinsichtlich bestimmter Gegenstände nicht anzu-      dessen Berliner Wertschöpfung (§ 6 a) im vorletzten\nwenden sind, wenn durch diese Vergünstigungen die           Wirtschaftsjahr mindestens 1 O vom Hundert des auf\nExistenz eines maßgeblichen Teils derjenigen west-          Berlin (West) entfallenden wirtschaftlichen Umsatzes\ndeutschen Unternehmer erheblich gefährdet würde, die        betragen hat. Auf die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2\nGegenstände gleicher Art liefern.                           bezeichneten Gegenstände findet Satz 1 keine Anwen-\ndung.\n(3) Absatz 2 gilt für Werkleistungen entsprechend.\n§5                             Eine Werkleistung durch einen Berliner Unternehmer\nBerliner Unternehmer,                    liegt auch dann vor, wenn dieser die Werkleistung ganz\nwestdeutscher Unternehmer                    oder teilweise von einem anderen Berliner Unternehmer\nausführen läßt.\n(1) Berliner Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes\nist                                                              (4) Filme gelten als in Berlin (West) hergestellt, wenn\ndie Atelieraufnahmen ausschließlich oder fast aus-\n1. ein Unternet1mer, der seine Geschäftsleitung in\nschließlich in Berliner Atelierbetrieben und die techni-\nBerlin (West) hat, auch mit seinen im übrigen Gel-\nschen Leistungen (Schnitt, Musikaufnahmen, Mischung\ntungsbereich dieses Gesetzes belegenen Betrieb-\nund Massenkopien) ausschließlich oder fast aus-\nstätten, soweit nicht die Vorschrift des Absatzes 2\nschließlich in Berliner filmtechnischen Betrieben durch-\nNr. 2 Anwendung findet;\ngeführt worden sind. Tonnegative und Mischbänder von\n· 2. eine in Berlin (West) belegene Betriebstätte eines        Synchronfassungen gelten als in Berlin (West) herge-\nUnternehmers, der seine Geschäftsleitung im             stellt, wenn die technischen Leistungen ausschließlich\nübrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im         oder fast ausschließlich in Berlin (West) durchgeführt\nAusland hat.                                            worden sind.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982                               231\n§ 6a                            Betriebstätte verbrachten Gegenstand von einem\nBerliner Wertschöpfung                    fremden Unternehmer zu erhalten (Marktpreis ohne\nUmsatzsteuer). Ist ein Verrechnungsentgelt in dieser\n(1) Als Berliner_ Wertschöpfung im Sinne des §           Weise nicht zu ermitteln, so sind der Kürzung höchstens\nAbs. 7 und des § 6 Abs. 2 gilt der Unterschied zwischen      115 vom Hundert der nach den einkommensteuerli~hen\ndem wirtschaftlichen Umsatz und dem wirtschaftlichen         Vorschriften berechneten Herstellungskosten zugn„ de\nMaterialeinsatz der in Berlin (West) belegenen Betrieb-      zu leger.\nstätten des Berliner Unternehmers. Als wirtschaftlicher\nUmsatz gilt die Leistung des Berliner Unternehmers aus                                   §8\nder Herstellung von Gegenständen und aus Werk-                               Ursprungsbescheinigung\nleistungen in Berlin (West) auf der Grundlage von\nVerkaufspreisen ohne Umsatzsteuer. Als wirtschaft-              (1) Der Nachweis, daß ein Gegenstand in Berlin\nlicher Materialeinsatz gilt der dem wirtschaftlichen         (West) hergestellt oder eine Werkleistung in Berlin\nUmsatz zuzurechnende Verbrauch von Roh-, Hilfs- und          (West) ausgeführt worden ist, ist durch eine Ursprungs-\nBetriebsstoffen einschließlich in Anspruch genommener       bescheinigung zu führen, die der Senator für Wirtschaft,\nWerkleistungen auf der Grundlage von Anschaffungs-          Berlin, auf Antrag des Berliner Unternehmers ausstellt.\nkosten. Die Tabaksteuer, die Branntweinabgaben und          Der Antrag ist unter Vorlage der Rechnungen oder\ndie Kaffeesteuer bleiben bei der Ermittlung der Berliner    Lieferscheine zu stellen und mit der Versicherung zu\nWertschöpfung außer Ansatz, soweit sie der Berliner         versehen, daß die Voraussetzungen der Herstellung in\nUnternehmer entrichtet hat.                                 Berlin (West) (§ 6) erfüllt sind. Die Ursprungsbeschei-\nnigung wird dem Antragsteller grundsätzlich in zwei\n(2) Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Materi-      Ausfertigungen erteilt, von denen eine Ausfertigung für\naleinsatzes kann der Wert der Berliner Vorleistungen        den westdeutschen Unternehmer bestimmt ist. Der\nwie folgt berücksichtigt werden:                             Senator für Wirtschaft, Berlin, kann Berliner Unter-\n1. Sind im wirtschaftlichen Materialeinsatz Gegenstän-      nehmern auf Antrag gestatten, die Ursprungsbeschei-\nde enthalten, die ein anderer Unternehmer nachweis-     nigung selbst auszustellen.\nlich in Berlin (West) hergestellt hat, so können 60         (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Leistungen im\nvom Hundert des für diese Gegenstände angesetz-          Sinne des§ 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6.\nten Wertes aus dem wirtschaftlichen Materialeinsatz\nausgeschieden werden. Satz 1 gilt nicht für die             (3) Der Senator für Wirtschaft, Berlin, bestimmt die\nGegenstände, für deren Lieferung, Verbringung oder      Einzelheiten des Verfahrens. Er ist ermächtigt, von den\nErwerb nach § 4 Abs. 1 Kürzungen nicht gewährt          beteiligten Unternehmern Angaben und Unterlagen zur\nwerden.                                                  Ermittlung des Tatbestandes sowie über die Höhe der\nBerliner Wertschöpfung zu verlangen. Die Finanzämter\n2. Sind im wirtschaftlichen Materialeinsatz Werklei-\nkönnen Auskunft erteilen.\nstungen enthalten, die ein anderer Unternehmer\nnachweislich in Berlin (West) ausgeführt hat, so            (4) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die\nkann der für diese Werkleistungen angesetzte Wert       Erteilung der Ursprungsbescheinigungen ist der Finanz-\naus dem wirtschaftlichen Materialeinsatz ausge-         rechtsweg gegeben.\nschieden werden.\n(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-                                      §9\nnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung                     Versendungs- und Beförderungsnachweis\nder GleichmäUigkeit bei der Besteuerung, zur Besei-\ntigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Verein-       (1) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 1 und 3, § 1 a\nfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang des           Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 3 bezeichneten Gegenstände\nwirtschaftlichen Umsatzes und des wirtschaftlichen           in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-\nMaterialeinsatzes näher bestimmen.                          langt sind, ist durch einen Versendungsbeleg, insbe-\nsondere durch Frachtbrief, Posteinlieferungsschein,\n§ 7                              Konnossement oder deren Doppelstücke, oder durch\neinen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere\nBemessungsgrundlage\ndurch eine Bescheinigung des vom Unternehmer beauf-\n(1) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehört          tragten Spediteurs, eine Versandbestätigung des Liefe-\nnicht die Umsatzsteuer. § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuer-        rers oder eine Empfangsbestätigung der Betriebstätte\ngesatzes ist anzuwenden.                                     oder des Erwerbers oder Auftraggebers im übrigen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, im Geltungsbereich\n(2) In den §§ 1 und 13 treten an die Stelle der verein-   dieses Gesetzes zu führen. Aus dem sonstigen Beleg\nbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte, wenn der         muß sich mindestens die handelsübliche Bezeichnung\nUnternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten              und Menge der Gegenstände, der Tag der Versendung\nEntgelten berechnet. Anstatt des vereinbarten Entgelts       oder Beförderung und das Beförderungsmittel (z. 8.\nist das vereinnahmte Entgelt und der Tag der Ver-            Eisenbahn oder Lastkraftwagen) ergeben. Außerdem\neinnahmung buchmäßig nachzuweisen. Bei einem                 soll der Beleg die Versicherung des Ausstellers ent-\nWechsel der Besteuerungsart dürfen Kürzungsbeträge           halten, daß die Angaben in dem Beleg auf Grund von\nnicht doppelt in Anspruch genommen werden.                   Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Geltungs-\n(3) Als Verrechnungsentgelt im Sinne des§ 1 a Abs. 1      bereich dieses Gesetzes nachprüfbar sind.\nist der Betrag anzusetzen, den der Unternehmer hätte            (2) DerNachweis, daß die in § 1 Abs. 4 und 5 und§ 1\naufwenden müssen, um den in die westdeutsche                  Abs. 6 Nr. 9 bezeichneten Gegenstände im übrigen","232                                   Bundesgesetzblatt,' Jahrgang 1982, Teil 1\nGeltungsbereich dieses Gesetzes genutzt oder aus-            2. bei der Kürzung nach § 1 a:\ngewertet werden, ist durch eine Bescheinigung des                a) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung\nwestdeutschen Unternehmers zu erbringen, aus der                    der Gegenstände, die in die westdeutsche\nauch der Zeitraum der Nutzung oder Auswertung                       Betriebstätte verbracht worden sind,\nhervorgehen muß.\nb) die Herstellung der Gegenstände in einer Betrieb-\n(3) Das Finanzamt kann in begründeten Fällen auf                 stätte in Berlin (West) unter Hinweis auf die Ur-\nAntrag zulassen, daß der Nachweis durch andere                      sprungsbescheinigung (§ 8),\nBelege geführt wird.                                             c) der Tag, an dem die Gegenstände in der west-\ndeutschen Betriebstätte eingegangen sind,\n§ 10                                d) der Verwendungszweck,\nBuchmäßiger Nachweis                           e) das Verrechnungsentgelt und die Art der Ermitt-\nlung,\n(1) Die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzun-\ngen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der              f) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag, um den\nBuchführung zu ersehen sein. Die Bücher sind im                     das Verrechnungsentgelt zu mindern ist;\nGeltungsbereich dieses Gesetzes zu führen.                   3. bei den Kürzungen nach § 2:\n(2) In der Regel sollen aufgezeichnet werden                  a) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung\nder Gegenstände, die erworben oder im Werklohn\n1. bei den Kürzungen nach § 1:                                     bearbeitet oder verarbeitet worden sind,\na) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung              b) der Lieferer oder der leistende,\nder Gegenstände, die geliefert oder im Werklohn\nbearbeitet oder verarbeitet worden sind,                 c) der Ort der Herstellung oder der Werkleistung\nunter Hinweis auf die Ursprungsbescheinigung\nb) die Herstellung des Gegenstandes oder die Werk-               (§ 8),\nleistung in Berlin (West) unter Hinweis auf die Ur-\nsprungsbescheinigung (§ 8),                              d) die Art der Leistung im Sinne des§ 2 Abs. 6 unter\nHinweis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8),\nc) der Lieferer und der Tag der Lieferung an den             e) der Tag des Empfangs der Gegenstände im\nBerliner Unternehmer oder der Werkleistende und             übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes unter\nder Tag der Werkleistung an den Berliner Unter-             Hinweis auf den Frachtbrief oder andere Belege,\nnehmer, wenn der Berliner Unternehmer den\nf) die Zeit, während der die gemieteten oder\nGegenstand nicht selbst hergestellt oder selbst\ngepachteten Gegenstände im übrigen Geltungs-\nbearbeitet oder verarbeitet hat,\nbereich dieses Gesetzes genutzt oder die Filme,\nd) die Art der Leistung im Sinne des§ 1 Abs. 6 unter             Tonnegative oder Mischbänder von Synchronfas-\nHinweis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8),                sungen im übrigen Geltungsbereich dieses\ne) der Empfänger der Liefei'ung oder der sonstigen               Gesetzes ausgewertet worden sind,\nLeistung im übrigen Geltungsbereich dieses               g) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die\nGesetzes nach Namen, Bezeichnung des Gewer-                 empfangene Rechnung,\nbezweigs oder Berufs und Anschrift,                      h) in den Fällen des§ 4 Abs. 3 der Betrag, um den\nf) der Tag der Versendung oder der Beförderung des              das Entgelt zu mindern ist.\ngelieferten oder im Werklohn bearbeiteten oder          (3) Das Finanzamt kann einem steuerlich zuverlässi-\nverarbeiteten Gegenstandes unter Hinweis auf         gen Unternehmer gestatten, daß er den buchmäßigen\ndie Versendungsbelege oder die sonstigen             Nachweis in anderer Weise erbringt.\nBelege (§ 9 Abs. 1 ),\ng) die Zeit, während der die vermieteten oder ver-                                  § 11\npachteten Gegenstände im übrigen Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes genutzt oder die Filme,                      Verfahren bei der Kürzung\nTonnegative oder Mischbänder von Synchronfas-           (1) Die Kürzungsbeträge nach· den §§ 1, 1 a und 2 .\nsungen im übrigen Geltungsbereich dieses             sind mit der für einen Voranmeldungszeitraum oder\nGesetzes ausgewertet worden sind, unter Hin-         Besteuerungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer zu\nweis auf die darüber ausgestellte Bescheinigung      verrechnen.\ndes westdeutschen Unternehmers (§ 9 Abs. 2),            (2) Werden Entgelte oder Verrechnungsentgelte ge-\nh) in den Fällen des § 1 Abs. 7 die Berechnung der      mindert, so sind Kürzungsbeträge nach den §§ 1, 1 a\nBerliner Wertschöpfung,                              und 2 insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die Ent-\ngeltminderung entfallen. Der zurückzuzahlende Betrag\ni) in den Fällen des § 6 a Abs. 2 die Art der Berliner  ist der Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Besteu-\nVorleistung unter Hinweis auf die empfangene         erungszeitraum) hinzuzurechnen, in dem die Entgelte\nRechnung und die Ursprungsbescheinigung(§ 8),\ngemindert werden.\nj) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die           (3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn vereinbarte Entgel-\nRechnungsdurchschrift,                               te uneinbringlich geworden sind. Werden die Entgelte\nk) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag, um den      nachträglich vereinnahmt, kann der Unternehmer die\ndas Entgelt zu mindern ist;                          Kürzung der Umsatzsteuer erneut vornehmen.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982                             233\n§12                              des Einkommensteuergesetzes ein Rechnungszinsfuß\nWegfall der Kürzungsansprüche                  von mindestens 4 vom Hundert anzuwenden, wenn der\nPensionsberechtigte\nGelangen Gegenstände, für deren Verbringen oder\nErwerb Anspruch auf die Kürzungen nach§ 1 a oder§ 2         1. bei einer Pensionsrückstellung vor Beendigung des\nDienstverhältpisses des Pensionsberechtigten in\nbesteht, nach Berlin (West) zurück, ohne daß die\ndem betreffenden Wirtschaftsjahr,\nGegenstände im übrigen Geltungsbereich dieses\nGesetzes einer Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne       2. bei einer Pensionsrückstellung nach Beendigung\ndes§ 6 Abs. 1 unterlegen haben, so darf die Kürzung der         des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten\ngeschuldeten Umsatzsteuer nicht vorgenommen                     unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwart-\nwerden. liefert der westdeutsche Unternehmer die                schaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalles in\nGegenstände an den Berliner Lieferer zurück, so darf            dem letzten Wirtschaftsjahr vor der Beendigung\nauch die Kürzung nach § 1 nicht vorgenommen werden.             des Dienstverhältnisses oder dem Eintritt des Ver-\nIst die Kürzung bereits vorgenommen worden, so ist der          sorgungsfalles\nKürzungsbetrag an das Finanzamt zurückzuzahlen.\nmindestens 8 Monate in einer in Berlin (West) belege-\nnen Betriebstätte beschäftigt war.\n§13\nBesonderer Kürzungsanspruch\nfür Unternehmer in Berlin (West)                                           §14\n(1) Unternehmer, für deren Umsatzsteuer ein Finanz-                Erhöhte Absetzungen für abnutzbare\namt in Berlin (West) zuständig ist (§ 21 der Abgaben-                Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\nordnung), sind unbeschadet der Kürzungen nach den              (1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die zum\n§§ 1, 1 a und 2 berechtigt, die Umsatzsteuer, die sie für   Anlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen\neinen Besteuerungszeitraum schulden, um 4 vom               Betriebstätte gehören und bei denen die Voraussetzun-\nHundert der Bemessungsgrundlage für ihre im gleichen        gen des Absatzes 2 vorliegen, können im Wirtschafts-\nZeitraum bewirkten steuerpflichtigen Umsätze zu             jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 4 fol-\nkürzen, wenn § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes           genden Wirtschaftsjahren an Stelle der nach § 7 des\nkeine Anwendung findet und der Gesamtumsatz (§ 19           Einkommensteuergesetzes zu bemessenden .Abset-\nAbs. 4 des Umsatzsteuergesetzes) im laufenden Kalen-        zungen für Abnutzung erhöhte Absetzungen bis zur\nderjahr 200 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Der         Höhe von insgesamt 75 vom Hundert der Anschaffungs-\nKürzungsbetrag darf 720 Deutsche Mark im Kalender-          oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Von\njahr nicht übersteigen. Sind im Gesamtumsatz lediglich      dem Wirtschaftsjahr an, in dem erhöhte Absetzungen\nUmsätze aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des§ 18      nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden können,\nAbs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes oder aus           spätestens vom fünften auf das Wirtschaftsjahr der An-\neiner Tätigkeit als Handelsvertreter oder Makler ent-       schaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr\nhalten, so beträgt der Kürzungsbetrag höchstens 1 200       an, sind die Absetzungen für Abnutzung bei beweg-\nDeutsche Mark im Kalenderjahr.                              lichen Wirtschaftsgütern in gleichen Jahresbeträgen\n(2) Sind im Gesamtumsatz sowohl Umsätze nach            nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer, bei\nAbsatz 1 Satz 3 als auch andere Umsätze enthalten und      unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die Gebäude,\nergibt sich bei den erstgenannten Umsätzen ein niedri-     Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigen-\ngerer Kürzungsbetrag als 1 200 Deutsche Mark, so           tum stehende Räume sind, nach dem Restwert und dem\n·kann auch von den anderen steuerpflichtigen Umsätzen       nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter\nein Kürzungsbetrag bis höchstens 720 Deutsche Mark         Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgeben-\nberechnet werden. Die Summe aus beiden Kürzungs-           den Hundertsatz zu bemessen.\nbeträgen darf jedoch 1 200 Deutsche Mark nicht über-\nsteigen.                                                      (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können\nin Anspruch genommen werden\n(3)  Übersteigt der Gesamtumsatz im laufenden\nKalenderjahr 200 000 Deutsche Mark, so mindert sich        1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die mindestens 3\nder Betrag, der bei Nichtberücksichtigung der Umsatz-          Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in\ngrenze von 200 000 Deutsche Mark höchstens absetz-             einer in Berlin (West) belegenen Betriebstätte ver-\nbar wäre, um 4 vom Hundert des Betrages, um den der            bleiben;\nGesamtumsatz höher ist als 200 000 Deutsche Mark.           2. für in Berlin (West) belegene unbewegliche Wirt-\nschaftsgüter, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigen-\ntumswohnungen oder im Teileigentum stehende\nArtikel II                             Räume sind, wenn sie\nVergünstigungen bei den Steuern                      a) im eigenen gewerblichen Betrieb mindestens\nvom Einkommen und Ertrag                              3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung\nzu mehr als 80 vom Hundert unmittelbar\n§13a\naa) der Fertigung von zum Absatz bestimmten\nSondervorschriften zur Anwendung des § 6 a                         Wirtschaftsgütern oder der Erzeugung von\ndes Einkommensteuergesetzes                                 Energie oder Wärme oder\nBei der Berechnung des Teilwerts einer Pensionsver-             bb) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten\npflichtung ist abweichend von § 6 a Abs. 3 letzter Satz                 Wirtschaftsgütern oder","234                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\ncc) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern       wendet werden, wenn die Gebäude in einem Betrieb des\noder                                             Hotel- oder Gaststättengewerbes mindestens 3 Jahre\nnach Beendigung der nachträglichen Herstellungsar-\ndd) der Forschung oder Entwicklung im Sinne\nbeiten überwiegend der Beherbergung dienen. Moderni-\ndes § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 des\nsierungsmaßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind Bau-\nEinkommensteuergesetzes oder\nmaßnahmen, durch die folgende Anlagen und Einrich-\nee) der Geschäftsführung oder Verwaltung               tungen geschaffen oder umgestaltet werden:\noder                                               1. Umbau bzw. Einbau nichttragender Trennwände,\nder Lagerung von Vorräten                          2. Kochräume mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasser-\nim Zusammenhang mit den in den Doppel-                 zapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit\nbuchstaben aa bis dd bezeichneten Tätig-               für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare\nkeiten                                                 Speisekammer oder entlüftbarer Speiseschrank;\noder                                                         Kühlräume,\nb) vom Steuerpflichtigen errichtet worden sind und          3. neuzeitliche sanitäre Anlagen, auch je Zimmer\nmindestens 3 Jahre nach ihrer Herstellung zu                 (einschließlich Fertigbauweise},\nmehr als 80 vom Hundert Angehörigen des eige-            4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete\nnen gewerblichen Betriebs zu Wohnzwecken                     Dusche sowie ein Waschbecken, auch je Zimmer,\ndienen.                                                     5. Fernseh- und Rundfunkantennenanlagen,\nBei Schiffen ist die Vorschrift des Satzes 1 Nr. 1 mit der      6. Leitungen und Anschlüsse für Elektrizität, Gas und\nMaßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitraums                 Wasser,\nvon 3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren tritt; im Falle der\n7. Heizungs-, Warmwasser-, Klima- und Lüftungs-\nAnschaffung eines Schiffs ist weitere Voraussetzung\nanlagen (Be- und Entlüftung},\nfür die Anwendung des Absatzes 1, daß das Schiff in un-\ngebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben worden              8. Fahrstuhlanlagen,\nist. Für Luftfahrzeuge können erhöhte Absetzungen               9. Anschlüsse an die Kanalisation und die Wasser-\nnach Apsatz 1 nicht in Anspruch genommen werden.                    versorgung (Be- und Entwässerung),\n(3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können          10. Umbau bzw. Einbau von Fenstern und Türen,\nauch in Anspruch genommen werden                              11. Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des\n1. für Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin (West)              Wärme- und Lärmschutzes vorgenommen werden,\nbelegenen Gebäuden, wenn die ausgebauten oder             12. Telefon- und Sprechanlagen sowie Notstrom-\nneu hergestellten Teile des Gebäudes mindestens                 anlagen und Feuerschutzanlagen,\n3 Jahre nach ihrer Herstellung die Voraussetzungen\ndes Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen, und                 13. Müllschlucker.\n2. für andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an in        Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis\nBerlin (West) belegenen Gebäuden, wenn die                3 sind auf Modernisierungsmaßnahmen an unbeweg-\nGebäude mindestens 3 Jahre nach Beendigung der          , liehen Wirtschaftsgütern, die Gebäudeteile, Eigen-\nnachträglichen Herstellungsarbeiten die Voraus-           tumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume\nsetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a         sind, entsprechend anzuwenden.\nerfüllen.                                                     (5) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1, 3\nDie erhöhten Absetzungen bemessen sich in diesen               und 4 können bereits für Anzahlungen auf Anschaf-\nFällen nach den Herstellungskosten, die für den Aus-          fungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch\nbau, für die Erweiterung oder für die anderen nachträg-       genommen werden.\nlichen Herstellungsarbeiten aufgewendet worden sind.\n(6) Auf Gebäude, mit deren Herstellung vor dem\nVon dem Wirtschaftsjahr an, in dem erhöhte Absetzun-\n1. Januar 1970 begonnen worden ist und die vor dem\ngen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden\n1. Januar 1975 fertiggestellt werden, sind die Vorschrif-\nkönnen, ist der Restwert den Anschaffungs- oder Her-\nten des§ 14 des Berlinhilfegesetzes in der Fassung der\nstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren\nBekanntmachung vom 19. August 1964 (BGBI. 1S. 67 4)\nStelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren\nweiter anzuwenden.\nAbsetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das ge-\nsamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden\nBetrag und dem für das Gebäude maßgebenden                                                § 14 a\nHundertsatz zu bemessen. Die Sätze 1 bis 3 sind auf                  Erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser\nAusbauten, Erweiterungen und andere nachträgliche\nHerstellungsarbeiten an unbeweglichen Wirtschaftsgü-              (1) Bei in Berlin (West) belegenen Gebäuden, die\ntern, die Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im            mehr als zwei Wohnungen enthalten (Mehrfamilien-\nTeileigentum stehende Räume sind, entsprechend                häuser), zu mehr als 66 213 vom Hundert Wohnzwecken\nanzuwenden.                                                   dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis\nzum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft\n(4) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können          worden sind, können abweichend von § 7 Abs. 4 und 5\nauch für nachträgliche Herstellungskosten in Anspruch         des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertig-\ngenommen werden, die für Modernisierungsmaßnah-               stellung oder Anschaffung und dem darauffolgenden\nmen an in Berlin (West) belegenen Gebäuden aufge-             Jahr jeweils bis zu 10 vom Hundert, ferner in den darauf-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982                               235\nfolgenden 1O Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der            (6) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 4 können\nHerstellungskosten oder Anschaffungskosten abge-             bereits für Teilherstellungskosten oder für Anzahlungen\nsetzt werden. Im Falle der Anschaffung ist Satz 1 nur        auf Anschaffungskosten, die erhöhten Absetzungen\nanzuwenden, wenn der Hersteller für das veräußerte           nach Absatz 5 können bereits für Teilherstellungs-\nGebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach § 7             kosten in Anspruch genommen werden.\nAbs. 5 des Einkommensteuergesetzes noch erhöhte\n(7) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 sind die Vor-\nAbsetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch\nschriften des § 7 b Abs. 4 des Einkommensteuer-\ngenommen hat. § 7 b Abs. 1 Satz 2 des Einkommen-\ngesetzes anzuwenden.\nsteuergesetzes gilt entsprechend.\n§14b\n(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 Satz 1\nkönnen auch für Ausbauten und Erweiterungen an in                              Erhöhte Absetzungen\nBerlin (West) belegenen Gebäuden in Anspruch genom-                       für Modernisierungsmaßnahmen\nmen werden, wenn die ausgebauten oder neu herge-                              bei Mehrfamilienhäusern\nstellten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert\n(1) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhäu-\nWohnzwecken dienen. Die erhöhten Absetzungen be-\nsern kann der Steuerpflichtige neben den Absetzungen\nmessen sich in diesem Fall nach den Herstellungs-\nfür Abnutzung für das Gebäude von den Herstellungs-\nkosten, die für den Ausbau oder die Erweiterung aufge-\nkosten, die er für Modernisierungsmaßnahmen aufge-\nwendet worden sind. § 7 b Abs. 2 Satz 3 des Ein-\nwendet hat, anstelle der nach§ 7 Abs. 4 oder 5 des Ein-\nkommensteuergesetzes gilt entsprechend.\nkommensteuergesetzes oder nach § 14 a zu bemes-\nsenden Absetzungen im Jahr der Beendigung der\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die            Modernisierungsarbeiten und in den beiden folgenden\nVorschriften des § 7 b Abs. 3 des Einkommensteuer-           Jahren erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von insge-\ngesetzes anzuwenden.                                         samt 50 vom Hundert vornehmen. Von dem Jahr an, in\ndem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr\n(4) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilien-\nvorgenommen werden können, spätestens vom dritten\nhäusern, die im steuerbegünstigten oder frei finan-\nauf das Jahr der Beendigung der Modernisierungsarbei-\nzierten Wohnungsbau errichtet worden sind, minde-\nten folgenden Jahr an, ist der Restwert in 5 gleichen\nstens 3 Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80\nJahresbeträgen abzusetzen.\nvom Hundert Wohnzwecken dienen und vom Steuer-\npflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der        (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\nFertigstellung angeschafft worden sind, können anstel-       zes 1 ist, daß\nle der in Absatz 1 bezeichneten erhöhten Absetzungen\nabweichend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommen-               1. das Mehrfamilienhaus\nsteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung oder An-               a) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 10 vor dem\nschaffung und in den beiden folgenden Jahren erhöhte                  1. Januar 1961,\nAbsetzungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom                    b) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 11 und 12 vor\nHundert der Herstellungskosten oder der Anschaf-                     dem 1. Januar 1978\nfungskosten vorgenommen werden. Im Falle der An-\nschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Herstel-           fertiggestellt worden ist,\nler für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für          2. der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung des\nAbnutzung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuer-                    Senators für Bau- und Wohnungswesen, Berlin,\ngesetzes noch erhöhte Absetzungen oder Sonder-                    nachweist, daß das zu modernisierende Mehrfami-\nabschreibungen in Anspruch genommen hat. Von dem                  lienhaus nach Art der Nutzung der Festsetzung eines\nJahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht            Bebauungsplans nicht widerspricht und die Durch-\nmehr vorgenommen werden können, spätestens vom                   führung der Modernisierungsmaßnahmen einer ge-\ndritten auf das Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung          ordneten baulichen Entwicklung des Gemeindege-\nfolgenden Jahr an, sind die Absetzungen für Abnutzung             bietes sowie den Zielsetzungen neuzeitlichen Städ-\nnach dem Restwert und dem nach§ 7 Abs. 4 des Ein-                tebaus hinsichtlich Erschließung und Auflockerung\nkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung der\nentspricht, und\nRestnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz zu be-\nmessen.                                                      3. das Mehrfamilienhaus bis zum Ablauf von minde-\nstens 3 Jahren nach Beendigung der Moderni-\n(5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 4 Satz 1            sierungsarbeiten zu mehr als 66 2/3 vom Hundert\nkönnen auch für Ausbauten und Erweiterungen an in                Wohnzwecken dient; § 7 b Abs. 4 des Einkommen-\nBerlin (West) belegenen Gebäuden in Anspruch genom-            -steuergesetzes gilt entsprechend.\nmen werden, wenn die Ausbauten oder Erweiterungen            Die Voraussetzung der Nummer 1 Buchstabe a entfällt\nim steuerbegünstigten oderfrei finanzierten Wohnungs-        bei Aufwendungen für die in Absatz 3 Nr. 9 bezeichneten\nbau hergestellt worden sind und die ausgebauten oder         Anschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung des zu-\nneu hergestellten Gebäudeteile mindestens 3 Jahre            ständigen Bezirksamtes nachgewiesen wird, daß diese\nnach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert        Anschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung des\nWohnzwecken dienen. Die erhöhten Absetzungen be-            Gebäudes noch nicht hergestellt werden konnten.\nmessen sich in diesem Fall nach den Herstellungsko-\nsten, die für den Ausbau oder die Erweiterung aufge-           (3) Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des Absat-\nwendet worden sind. § 7 b Abs. 2 Satz 3 des Einkom-         zes 1 sind Einbauten, durch die folgende Anlagen und\nmensteuergesetzes gilt entsprechend.                        Einrichtungen geschaffen werden:","236                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in der             10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-\nWohnung,                                                lungskosten nur beim Erstobjekt oder nur beim\n2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasser-           Folgeobjekt in Anspruch genommen werden können\nzapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit für      und daß in den Fällen des§ 7 b Abs. 5 Satz 5 zweiter\nKohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare Speise-      Halbsatz des Einkommensteuergesetzes beim\nkammer oder entlüftbarer Speiseschrank,                 Folgeobjekt an die Stelle des Jahres der Fertig-\nstellung oder Anschaffung das Jahr tritt, in dem für\n3. neuzeitliche sanitäre An1agen,                            das Folgeobjekt der Begünstigungszeitraum beginnt.\n4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete        § 7 b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes ist anzu-\nDusche je Wohnung sowie Waschbecken,                wenden.\n5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges         (2) Werden Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser\nHeizgerät,                                          und Eigentumswohnungen, die .mindestens 3 Jahre\nnach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert\n6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steck-        Wohnzwecken dienen, in Berlin (West) im steuerbegün-\ndosen,                                              stigten oder frei finanzierten Wohnungsbau hergestellt,\n7. Heizungs- und Warmwasseranlagen,                     kann der Bauherr anstelle der in Absatz 1 bezeichneten\nerhöhten Absetzungen abweichend von § 7 Abs. 4 und\n8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als vier\nGeschossen,                                         5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstel-\nlung und in den beiden folgenden Jahren erhöhte Abset-\n9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die Wasser-    zungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der\nversorgung,                                         Herstellungskosten vornehmen. Von dem Jahr an, in\n10. Umbau von Fenstern und Türen,                         dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor-\ngenommen werden können, spätestens vom dritten auf\n11. Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des           das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr an, sind die\nWärme- oder Lärmschutzes vorgenommen werden,        Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und\n12. Anschlüsse an die Fernwärmeversorgung, die über-      dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes\nwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung,       unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßge-\nzur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von    benden Hundertsatz zu bemessen. § 7 b Abs. 1 Satz 3\nAbwärme gespeist wird,                              und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist ent-\n13. Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen          sprechend anzuwenden.§ 7 b Abs. 5 des Einkommen-\nzur Rückgewinnung von Wärme einschließlich der      steuergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend\nAnbindung an das Heizsystem.                        anzuwenden, daß\n1. die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen\n§ 15                               nach den Sätzen 1 bis 3 der Inanspruchnahme der\nerhöhten Absetzungen nach § 7 b des Einkommen-\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,\nsteuergesetzes gleichsteht,\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen\n2. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 3 des Einkom-\n(1) Bei in Berlin (West) belegenen Einfamilienhäu-         mensteuergesetzes die Vorschrift des Absatzes 1\nsern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen              Nr. 3 entsprechend gilt und\nsowie bei Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin\n(West) belegenen Einfamilienhäusern, Zweifamilien-        3. bei der Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen\nhäusern und Eigentumswohnungen ist § 7 b Abs. 1 bis           nach den Sätzen 1 bis 3 die Vorschriften des § 7 b\n6 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe                 Abs. 5 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes\nanzuwenden, daß                                               keine Anwendung finden.\n1. der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung oder      (3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 2 Satz 1,\nAnschaffung und in dem darauffolgenden Jahr je-       3 und 4 können auch für Ausbauten und Erweiterungen\nweils bis zu 10 vom Hundert, ferner in den darauffol- an einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder\ngenden 10 Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der     einer Eigentumswohnung in Berlin (West) in Anspruch\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten absetzen        genommen werden, wenn\nkann,\n1. das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die\n2. in§ 7 b Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes          Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1977 fertig-\nan die Stelle des 1. Januar 1964 der 1. Januar 1977       gestellt und nicht nach dem 31. Dezember 1976\ntritt,                                                    angeschafft worden ist,\n3. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 3 des Einkom-\nmensteuergesetzes erhöhte Absetzungen außer           2. die Ausbauten oder Erweiterungen im steuerbe-\nBetracht bleiben, die der Steuerpflichtige auf Grund      günstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau\nvon Vorschriften in Anspruch genommen hat oder in         hergestellt worden sind und\nAnspruch nimmt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft   3. die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäude-\ngetreten sind, und                                        teile mindestens 3 Jahre nach ihrer Fertigstellung\n4. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 4 und 5 des            zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen.\nEinkommensteuergesetzes die für das Jahr der Fer-     Die erhöhten Absetzungen bemessen sich in diesem\ntigstellung oder Anschaffung und das folgende Jahr    Fall nach den Herstellungskosten, die für den Ausbau\nzulässigen erhöhten Absetzungen von jeweils bis zu    oder die Erweiterung aufgewendet worden sind. § 7 b","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982                               237\nAbs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes gilt                                        § 16\nentsprechend.\nSteuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung\n(4) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus,                      von betrieblichen Investitionen\neinem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die der\nim Sinne des Absatzes 2 Satz 1 innerhalb von 3 Jahren\nBerliner Industriebank Aktiengesellschaft oder der\nnach der Fertigstellung auf eine natürliche Person\nNiederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktien-\n(Ersterwerber) oder nach einem Zwischenerwerb auf\ngesellschaft - Deutsche Industriebank unter den\neine natürliche Person (Zweiterwerber) über, gilt Ab-\nVoraussetzungen des Absatzes 2 Darlehen gewähren,\nsatz 2 entsprechend für den Ersterwerber oder den\nermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaft-\nZweiterwerber, wenn\nsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um\n1. im Falle des Ersterwerbs                               12 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. Sind die\nder Bauherr,                                          Darlehen aus Mitteln eines Betriebs gegeben worden,\nso ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körper-\n2. im Falle des Zweiterwerbs                               schaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das\nder Bauherr und der Zwischenerwerber                   Wirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf die Darlehen\nfür das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die     gegeben worden sind.\nEigentumswohnung erhöhte Absetzungen nicht geltend            (2) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach\ngemacht haben. Für den Ersterwerber und den Zweiter-       Absatz 1 ist, daß die Darlehen\nwerber treten an die Stelle der Herstellungskosten die\n1. nach dem 31. Dezember 1969 hingegeben werden,\nAnschaffungskosten und an die Stelle des Jahres der\nFertigstellung das Jahr der Anschaffung.                   2. nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Laufzeit\nvon mindestens 8 Jahren haben und frühestens vom\n(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 findet           Ende des vierten Jahres an jährlich mit höchstens\n§ 7 b Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes keine                 einem Fünftel des Darlehensbetrags zurückzuzahlen\nAnwendung auf in Berlin (West) belegene Einfamilien-           sind und\nhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen,\n3. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem\ndie ein Steuerpflichtiger im Sinne des Einkommen-\nZusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits\nsteuergesetzes anschafft oder herstellt, wenn der\nSteuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei dem die              sh:~hen; die Inanspruchnahme laufender Geschäfts-\nkredite ist unschädlich.\nVoraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommen-\nsteuergesetzes vorliegen, im Zusammenhang mit der           Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 wird unter der\nAufnahme einer gewerblichen Tätigkeit oder einer selb-      Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung\nständigen oder nichtselbständigen Arbeit in Berlin          der Darlehen nicht stattfindet.\n(West) zugezogen ist und die Voraussetzungen des\n§ 21 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. Die Anschaffung oder Herstel-       (3) Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und\nlung muß innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der            die Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Ak-\ngewerblichen Tätigkeit oder der selbständigen oder          tiengesellschaft - Deutsche Industriebank haben die\nnichtselbständigen Arbeit erfolgen. Satz 1 gilt nur für      Darlehen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Berli-\nVeranlagungszeiträume, in denen der Steuerpflichtige         ner Kreditinstituten, an Unternehmen weiterzugeben,\noder dessen Ehegatte, bei dem die Voraussetzungen           die die Darlehen unverzüglich und unmittelbar zur\ndes § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vor-             Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschafts-\nliegen, das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die      güter des Anlagevermögens einer in Berlin (West) bele-\nEigentumswohnung selbst bewohnt.                            genen Betriebstätte verwenden. Die Wirtschaftsgüter\nmüssen,\n1. soweit sie zum beweglichen Anlagevermögen gehö-\n§15a\nren, mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder\nVerluste bei beschränkter Haftung                    Herstellung in einer in Berlin (West) belegenen\nBetriebstätte verbleiben,\n§ 15 a des Einkommensteuergesetzes gilt nicht,\nsoweit Verluste bei den Einkünften aus Land- und Forst-    2. soweit sie zum unbeweglichen Anlagevermögen\nwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit           gehören, in Berlin (West) errichtet werden.\nauf der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach\nden§§ 14, 14 a, 14 b oder 15 beruhen. Scheidet ein Mit-    Der Herstellung eines Gebäudes in Berlin (West) steht\nunternehmer, dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz       der Umbau, die Erweiterung, die Modernisierung oder\nder Gesellschaft auf Grund von nach Satz 1 ausgleichs-     die Instandsetzung eines Gebäudes in Berlin (West)\noder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus     gleich. Die Berliner Industriebank Akiengesellschaft\nder Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die   und die Niederlassung Berlin der Industriekreditbank\nGesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mit-   Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank haben\nunternehmer nicht ausgleichen muß, als Veräußerungs-       sicherzustellen, daß die Darlehen nur zu diesen Zwek-\ngewinn im Sinne des § 16 des Einkommensteuer-              ken verwendet werden. Ist der Bedarf an Darlehen für\ngesetzes. In Höhe der nach Satz 2 als Gewinn zuzu-         die bezeichneten Zwecke gedeckt, so können die\nrechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunter-          Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die\nnehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung      Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktien-\nvon Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile          gesellschaft - Deutsche Industriebank den Abschluß\nanzusetzen.                                                weiterer Darlehensverträge ablehnen.","238                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf        1. höchstens mit gleichen Jahresbeträgen, die der im\nDarlehen entsprechend anzuwenden, die unmittelbar an           Darlehensvertrag vereinbarten Laufzeit entsprechen,\nUnternehmen zur Verwendung zu den in Absatz 3 be-              zu tilgen oder\nzeichneten Zwecken gegeben worden sind. Für die            2. mit gleichen Jahresbeträgen, bei denen sich bei\nErmäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaft-               gleichbleibenden Bedingungen infolge der laufenden\nsteuer ist in diesen Fällen weitere Voraussetzung, daß         Tilgung der Zinsanteil verringert und der Tilgungsan-\nsich der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer\nteil entsprechend erhöht, zu verzinsen und zu tilgen\ngegenüber der Berliner Industriebank Aktiengesell-\nsind; Änderungen des Zinssatzes in Anpassung an\nschaft oder der Niederlassung Berlin der Industriebank\ndie allgemeine Zinshöhe sind jedoch zulässig.\nAktiengesellschaft - Deutsche Industriebank damit\neinverstanden erklären, daß diese die Verwendung der        Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.\nDarlehen zu den bezeichneten Zwecken und die Durch-\nführung des Darlehensvertrags überwacht.                      (3) Voraussetzung für die Steuerermäßigungen nach\nden Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen an einen\n(5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder              Bauherrn gegeben werden und von diesem unverzüglich\nKörperschaftsteuer nach Absatz 1 darf zusammen mit          und unmittelbar\nder Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körper-             1. in den Fällen des Absatzes 1 zur Finanzierung des\nschaftsteuer nach § 17 50 vom Hundert der Ein-\nBaues von Wohnungen im Sinne des§ 39 oder§ 82\nkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht überstei-            des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungs-\ngen, die sich ohne die Ermäßigung ergeben würde.\nbau- und Familienheimgesetz),\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kreditinstitute 2. in den Fällen des Absatzes 2 zur Finanzierung der\nim Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen in der               dort bezeichneten Bauvorhaben\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBI. I\nS. 1121 ), geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom       verwendet werden. Für die Anwendung des Absatzes 1\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ).                       ist weitere Voraussetzung, daß die Darlehen weder un-\nmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammen-\nhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen. Die\nSteuerermäßigung nach den Absätzen 1 und 2 wird un-\n§ 17\nter der Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rück-\nSteuerermäßigung für Darlehen                  zahlung der Darlehen nicht stattfindet; vorzeitige Rück-\nzur Finanzierung von Baumaßnahmen                 zahlungen, die nach Ablauf von 10 Jahren seit der Hin-\ngabe des Darlehens auf Grund einer Kündigung oder\n(1)   Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die unverzins-    Teilkündigung des Schuldners stattfinden, sind jedoch\nliche, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgende Darlehen\nunschädlich.\nmit einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren zur Förde-\nrung des Baues von Wohnungen in Berlin (West) ge-              (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur anzu-\nwähren, ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der         wenden, soweit die Darlehen 10 000 Deutsche Mark für\nAbsätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Körper-            jede geförderte Wohnung nicht übersteigen.\nschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hin-\ngabe um 20 vom Hundert der hingegebenen Darlehen.              (5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind auf\nWerden die Darlehen von Steuerpflichtigen, die den          Darlehen entsprechend anzuwenden, die der Woh-\nGewinn nach§ 4 Abs. 1 oder§ 5 des Einkommensteuer-          nungsbau-Kreditanstalt Berlin oder der Berliner Pfand-\ngesetzes ermitteln, aus Mitteln des Betriebs gegeben,       brief-Bank gewährt werden. Die Wohnungsbau-Kredit-\nso sind die Darlehen in der Bilanz mit dem Wert anzu-       anstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank haben\nsetzen, der sich nach Abzug von Zwischenzinsen unter        die Darlehen, gegebenenfalls unter Einschaltung von\nBerücksichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag            Berliner Kreditinstituten, an Bauherren weiterzugeben,\nder Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz von       die die Darlehen unverzüglich und unmittelbar zur Finan-\nhöchstens 5,5 vom Hundert auszugehen. Die Sätze 2           zierung der in Absatz 2 bezeichneten Bauvorhaben ver-\nund 3 gelten auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht      wenden. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die\ndurch den Betrieb veranlaßt ist. Sind die Darlehen aus      Berliner Pfandbrief-Bank haben sicherzustellen, daß die\nMitteln eines Betriebs gegeben worden, so ermäßigt          Darlehen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. Ist\nsich die Einkommensteuer oder Körperschafts teuer des       der Bedarf an Darlehen für die bezeichneten Zwecke\nVeranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr           gedeckt, so können die Wohnungsbau-Kreditanstalt\nendet, in dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden        Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank den Abschluß\nsind.                                                       weiterer Darlehensverträge ablehnen.\n(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die verzins-\n(6) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder\nliche Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens\nKörperschaftsteuer nach den Absätzen 1 und 2 darf\n25 Jahren zur Förderung des Baues, des Umbaues, der\nzusammen mit der Ermäßigung der Einkommensteuer\nErweiterung, der Modernisierung und der Instand-\noder Körperschaftsteuer nach § 16 50 vom Hundert\nsetzung von Gebäuden in Berlin (West) gewähren,\nder Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht\nermäßigt sich unter den Voraussetzungen der Absät-\nübersteigen, die sich ohne die Ermäßigungen ergeben\nze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Körperschaft-\nwürde.\nsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um\n20 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. Satz 1 ist           (7) Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2,\nnur anzuwenden, wenn die Darlehen nach den vertrag-          Absatz 3 Satz 1 und in den Absätzen 4 und 5 bezeich-\nlichen Vereinbarungen                                        neten Voraussetzungen ist eine Bescheinigung des","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982                                 239\nSenators für Bau- und Wohnungswesen, Berlin, oder                         Erzeugung von Energie oder Wärme oder\nder von ihm bestimmten Stelle vorzulegen.                                   unmittelbar der Datenverarbeitung dienen,\ncc) des Dienstleistungsgewerbes unmittelbar\nder Datenverarbeitung dienen, wenn der Um-\n§ 18\nsatz des Betriebs (der Betriebstätte) in Berlin\nAnwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer                            (West) im Kalenderjahr der Anschaffung oder\nHerstellung und in den beiden folgenden\nBesteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Ein-\nKalenderjahren überwiegend auf sonstige\nkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein\nLeistungen an Auftraggeber außerhalb von\nSteuerabzug vorgenommen wird, und liegen die Voraus-\nBerlin (West) entfällt,\nsetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommensteu-\nergesetzes nicht vor, so kann die Veranlagung zur An-                 auf 25 vom Hundert der Anschaffungs- oder\nwendung der Vorschriften der §§ 16 und 17 beantragt                   Herstellungskosten,\nwerden; § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und Abs. 3 und\n5 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzu-                 b) ausschließlich der Forschung oder Entwicklung\nwenden.                                                              im Sinne des§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4\ndes Einkommensteuergesetzes dienen, auf 40\nvom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-\nlungskosten, soweit diese den Betrag von\nArtikel III                                 500 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht\nInvestitionszulage                                übersteigen, und auf 30 vom Hundert der diesen\nBetrag übersteigenden Anschaffungs- oder\n§19                                       Herstellungskosten;\nInvestitionszulage für Investitionen               2. a) für unbewegliche Wirtschaftsgüter, die die\nin Berlin (West)                                Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\n(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer-                Buchstabe a Doppelbuchstabe dd erfüllen,\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die in                b) aa) für Ausbauten und Erweiterungen an unbe-\nBerlin (West) einen Betrieb (eine Betriebstätte) haben,                    weglichen Wirtschaftsgütern, wenn die aus-\nkönnen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagever-                      gebauten oder neu hergestellten Teile min-\nmögens und Ausbauten, Erweiterungen und andere                             destens 3 Jahre nach ihrer Herstellung,\nnachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren un-\nbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,                    bb) für andere nachträgliche Herstellungsarbei-\ndie Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder                         ten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern,\nim Teileigentum stehende Räume sind, eine Investi-                         wenn die unbeweglichen Wirtschaftsgüter\ntionszulage erhalten. Werden von einer Gesellschaft im                     mindestens 3 Jahre nach Beendigung der\nSinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuerge-                         nachträglichen Herstellungsarbeiten\nsetzes Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt\ndie Voraussetzungen des§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\noder Ausbauten, Erweiterungen oder andere nachträg-                   Buchstabe a Doppelbuchstabe dd erfüllen,\nliche Herstellungsarbeiten vorgenommen, gilt Satz 1 mit\nder Maßgabe, daß der Gesellschaft eine Investitions-               auf 20 vom Hundert der Herstellungskosten.\nzulage gewährt wird. Die Investitionszulage beträgt\nWird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abwei-\n1. 10 vom Hundert der Summe der Anschaffungs- oder             chenden Wirtschaftsjahr ermittelt, so tritt an die Stelle\n· Herstellungskosten der im Kalenderjahr angeschaff-         des Kalenderjahrs das Wirtschaftsjahr, das im Kalen-\nten oder hergestellten abnutzbaren beweglichen            derjahr endet.\nWirtschaftsgüter und\n2. 15 vom Hundert der Summe der Herstellungskosten                (2) Die Investitionszulage wird nur für neue abnutz-\nder im Kalenderjahr hergestellten abnutzbaren unbe-       bare bewegliche Wirtschaftsgüter gewährt, die zum\nweglichen Wirtschaftsgüter und der im Kalenderjahr        Anlagevermögen eines Betriebs (einer Betriebstätte) in\nbeendeten Ausbauten, Erweiterungen und anderen            Berlin (West) gehören und mindestens 3 Jahre nach\nnachträglichen Herstellungsarbeiten an abnutzbaren        ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem solchen\nunbeweglichen Wirtschaftsgütern.                          Betrieb (einer solchen Betriebstätte) verbleiben; bei\nSie erhöht sich                                                Schiffen tritt an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren\nein Zeitraum von 8 Jahren. Für Personenkraftfahrzeuge\n1. für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des              wird eine Investitionszulage nur gewährt, wenn sie im\nAnlagevermögens, die mindestens 3 Jahre nach ihrer        eigenen gewerblichen Betrieb ausschließlich der Beför-\nAnschaffung oder Herstellung                              derung von Personen gegen Entgelt dienen oder an\na) in einem Betrieb (einer Betriebstätte)                 Selbstfahrer vermietet oder für Fahrschulzwecke ver-\nwendet werden. Für geringwertige Wirtschaftsgüter im\naa) des verarbeitenden Gewerbes - ausgenom-            Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes\nmen Baugewerbe - unmittelbar oder mittel-         und für Luftfahrzeuge wird eine Investitionszulage nicht\nbar der Fertigung oder unmittelbar der Daten-     gewährt. Für abnutzbare unbewegliche Wirtschafts-\nverarbeitung dienen,                              güter des Anlagevermögens sowie für Ausbauten,\nbb) der Energiewirtschaft einschließlich Fern-         Erweiterungen und andere nachträgliche Herstellungs-\nheizwerke unmittelbar oder mittelbar der          arbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschafts-","240                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil     1\ngütern des Anlagevermögens, die Gebäude, Gebäude-               (6) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage durch\nteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum               schriftlichen Bescheid fest. Die Investitionszulage ist in-\nstehende Räume sind, wird die Investitionszulage nur         nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be-\ngewährt,wenn                                                 scheids auszuzahlen.\n1. die unbeweglichen Wirtschaftsgüter in Berlin (West)\nerrichtet werden und die Voraussetzungen des § 14           (7) Auf die Investitionszulage sind die für Steuerver-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erfüllen,               gütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung\neinschließlich der Vorschriften über außergerichtliche\n2. a) die Ausbauten oder Erweiterungen an in Berlin          Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt\n(West) belegenen unbeweglichen Wirtschaftsgü-        nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejeni-\ntern vorgenommen werden und die ausgebauten          gen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Ver-\noder neu hergestellten Teile mindestens 3 Jahre      brauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vor-\nnach ihrer Herstellung,                              schriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.\nb) die anderen nachträglichen Herstellungsarbeiten         (8) Der Anspruch auf die Investitionszulage erlischt\nan in Berlin (West) belegenen unbeweglichen         mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit bewegliche\nWirtschaftsgütern vorgenommen werden und           Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstel-\ndiese Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach      lungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage\nBeendigung der nachträglichen Herstellungs-        berücksichtigt worden sind, nicht mindestens 3 Jahre -\narbeiten                                           bei Schiffen nicht mindestens 8 Jahre - seit ihrer An-\ndie Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2        schaffung oder Herstellung in einem Betrieb oder einer\nBuchstabe a oder Abs. 4 erfüllen.                      Betriebstätte in Berlin (West) verblieben sind. Das glei-\nche gilt, soweit bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern,\nAusbauten, Erweiterungen oder anderen nachträglichen\n(3) Die Investitionszulage kann bereits für im Kalen-    Herstellungsarbeiten die nach Absatz 2 Satz 4 erforder-\nderjahr (Wirtschaftsjahr) aufgewendete Anzahlungen          lichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Der An-\nauf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten       spruch auf die erhöhte Investitionszulage nach Absatz 1\ngewährt werden. In diesem Fall dürfen die nach den Ab-      Satz 4 erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, so-\nsätzen 1 und 2 begünstigten Anschaffungs- oder Her-         weit bei Wirtschaftsgütern, Ausbauten, Erweiterungen\nstellungskosten im Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr        oder anderen nachträglichen Herstellungsarbeiten die\nder Anschaffung oder Herstellung bei der Bemessung          nach dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen\nder Investitionszulage nur berücksichtigt werden, so-       nicht erfüllt werden; in diesen Fällen bleibt der Anspruch\nweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten        auf die Investitionszulage nach Absatz 1 Satz 3 unbe-\nübersteigen. § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommen-       rührt, soweit bei den Wirtschaftsgütern, Ausbauten, Er-\nsteuergesetzes gilt entsprechend.                           weiterungen oder anderen nachträglichen Herstel-\nlungsarbeiten die nach Absatz 2 erforderlichen Voraus-\n(4) Die Investitionszulage gehört nicht zu den Ein-      setzungen vorliegen.\nkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie\nmindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Her-\n(9) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil der\nstellungskosten.\nBescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder\ngeändert worden ist, so ist der Rückzahlungsanspruch\n(5) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach Ablauf  vom Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des Absat-\ndes Kalenderjahrs, in dem die Wirtschaftsgüter, Aus-       zes 8 von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzun-\nbauten, Erweiterungen und anderen nachträglichen            gen für die Aufhebung oder Änderung des Bescheides\nHerstellungsarbeiten angezahlt, angeschafft oder ganz      eingetreten sind, nach § 238 der Abgabenordnung zu\noder teilweise hergestellt worden sind (bei einem vom       verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des\nKalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr: nach Ab-        Kalenderjahrs, in dem der Bescheid aufgehoben oder\nlauf des Kalenderjahrs, in dem das Wirtschaftsjahren-       geändert worden ist.\ndet, in dem die Wirtschaftsgüter, Ausbauten, Erweite-\nrungen und anderen nachträglichen Herstellungsarbei-\n(10) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die\nten angezahlt, angeschafft oder ganz oder teilweise her-\nauf Grund dieses Artikels ergehende Verwaltungsakte\ngestellt worden sind), durch das für den Antragsteller für\nder Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.\ndie Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Fi-\nnanzamt aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder\nKörperschaftsteuer gewährt. Personengesellschaften\nwird die Investitionszulage von dem Finanzamt gewährt,                                    § 20\ndas für die einheitliche oder gesonderte Feststellung                   Verfolgung von Straftaten nach§ 264\nder Einkünfte zuständig ist. Der Antrag auf Gewährung                           des Strafgesetzbuches\nder Investitionszulage kann nur innerhalb von\n9 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs gestellt wer-            Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des\nden. In dem Antrag müssen die Wirtschaftsgüter, Aus-         Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage\nbauten, Erweiterungen und anderen nachträglichen             bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine\nHerstellungsarbeiten, für die eine Investitionszulage be-    solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften\nansprucht wird, so genau bezeichnet werden, daß ihre         der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuer-\nFeststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.               straftaten entsprechend.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982                                  241\nAbschnitt II                           Körperschaftsteuer um 22,5 vom Hundert, soweit sie\nnach§ 23 Nr. 2 auf Einkünfte aus diesen Betriebstätten\nSteuererleichterungen                       entfällt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Steu-\nund Arbeitnehmervergünstigungen                    erpflichtige Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1\nNr. 2 des Einkommensteuergesetzes, so genügt es,\nArtikel IV                          wenn die in Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeit-\nnehmern insgesamt in den in Berlin (West) unterhalte-\nEinkommensteuer (Lohnsteuer)\nnen Betriebstätten des Unternehmens, an dem der\nund Körperschaftsteuer                        steuerpflichtige beteiligt ist, beschäftigt worden ist. Un-\nterhält ein Steuerpflichtiger Betriebstätten mehrerer\n§ 21                             Gewerbebetriebe in Berlin (West), so werden die Ermä-\nErmäßigung der veranlagten Einkommensteuer              ßigungen nur insoweit gewährt, als in den Betriebstätten\nund Körperschaftsteuer                      des einzelnen Gewerbebetriebs die in Satz 1 bezeich-\nnete Mindestzahl von Arbeitnehmern beschäftigt\n(1) Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen,·        worden ist.\ndie\n1. ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu                                   § 22\nBeginn des Veranlagungszeitraums haben oder ihn\nErmäßigung der veranlagten Einkommensteuer\nim laufe des Veranlagungszeitraums begründen\nbei Zuzug von Arbeitnehmern\noder\nBei zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitneh-\n2. bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Ver-\nmern, die, ohne die Voraussetzungen des§ 21 Abs. 1 zu\nanlagungszeitraums einen Wohnsitz in Berlin (West)\nhaben und sich dort vorwiegend aufhalten oder           erfüllen, in Berlin (West) ihren Aufenthalt begründen und\ndort eine nichtselbständige Beschäftigung für einen\n3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses           zusammenhängenden Zeitraum von mindestens\nGesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt       3 Monaten aufnehmen, ermäßigt sich die tarifliche Ein-\nin Berlin (West) haben,                                 kommensteuer (§ 32 a Abs. 1 und 5 des Einkommen-\nermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32 a         steuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte im Sinne des\nAbs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit            § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser Beschäftigung\nsie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23        entfällt, um 30 vom Hundert. § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4\nentfällt, um 30 vom Hundert. BeiEhegatten im Sinne des       gilt entsprechend.\n§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes genügt es\nfür die Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die Vor-                                     § 23\naussetzungen des Satzes 1 erfüllt. Die Ermäßigung der                         Einkünfte aus Berlin (West)\nEinkommensteuer, die auf Einkünfte aus nichtselbstän-\ndiger Arbeit im Sinne des§ 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt,        Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 21- sind\nist durch die für den Veranlagungszeitraum gezahlten          1. Einkünfte aus in Berlin (West) betriebener Land- und\nZulagen nach§ 28 Abs. 1 Satz 1 abgegolten, soweit sie            Forstwirtschaft;\ndiese nicht übersteigt. Zulagen zum Arbeitslohn, von\ndem die Lohnsteuer nach§ 40 a des Einkommensteuer-            2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in einer Betrieb-\ngesetzes mit einem Pauschsteuersatz erhoben worden                stätte in Berlin (West) erzielt worden sind. Hat ein\nist, bleiben außer Betracht.                                      Gewerbebetrieb Betriebstätten (Teile von Betrieb-\nstätten) in Berlin (West) und an anderen Orten unter-\n(2) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und             halten, so gilt als Gewinn der Betriebstätten in Berlin\nVermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung und ihren             (West) der Teil des Gesamtgewinns, der sich aus\nSitz ausschließlich in Berlin (West) haben, ermäßigt             dem Verhältnis ergibt, in dem die Arbeitslöhne, die an\nsich vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Körper-            die bei den Betriebstätten in Berlin (West) beschäf-\nschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 bis 4 und § 26 Abs. 6 des              tigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu der\nKörperschaftsteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte            Summe der Arbeitslöhne stehen, die an die bei allen\naus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt, um 22,5            Bet,·iebstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt\nvom Hundert. Die tarifliche Körperschaftsteuer ermäßigt           worden sind. Für den Begriff der Arbeitslöhne sind die\nsich um 1O vom Hundert für Einkünfte im Sinne des§ 23            Vorschriften des § 31 des Gewerbesteuergesetzes\nNr. 2, soweit die Einkünfte Einnahmen im Sinne des§ 20           maßgebend. liegen Veräußerungsgewinne im Sinne\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes aus               des§ 16 des Einkommensteuergesetzes vor, so tritt\nAnteilen an Körperschaften oder Personenvereini-                 insoweit an die Stelle der Aufteilung nach dem\ngungen enthalten, die unbeschränkt Körperschaft-                 Verhältnis der Arbeitslöhne eine Aufteilung nach dem\nsteuerpflichtig sind.                                            Verhältnis der Werte des anteiligen Betriebsver-\nmögens, die für die Berechnung des Veräußerungs-\n(3) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzun-\ngewinns zugrunde gelegt werden;\ngen der Absätze 1 oder 2 zu erfüllen, eine oder mehrere\nBetriebstätten eines Gewerbebetriebs in Berlin (West)         3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie aus\nunterhalten, in denen während des Veranlagungszeit-               einer in Berlin (West) ausgeübten Tätigkeit erzielt\nraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt minde-                 worden sind;\nstens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind, ermä-\nßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 30 vom            4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der\nHundert oder vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche           Arbeitslohn","242                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\na) fü'r eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem                                  § 24\ngegenwärtigen Dienstverhältnis bezogen wird.\nWird im Rahmen einer solchen Beschäftigung                      Behandlung von Organgesellschaften\nArbeitslohn für eine vorübergehende Tätigkeit au-                  und verbundenen Unternehmen\nßerhalb von Berlin (West) bezogen, so liegen Ein-        (1) In den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des Körper-\nkünfte in diesem Sinne dann vor, wenn die Arbeit-     schaftsteuergesetzes sind für die Ermittlung der in\nnehmer ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin      Betriebstätten in Berlin (West) erzielten Einkünfte aus     /\n(West) haben. Bei Ehegatten, die beide unbe-          Gewerbebetrieb (§ 23 Nr. 2) Organgesellschaften als\nschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd       Betriebstätten des Organträgers anzusehen.\ngetrennt leben, genügt es, wenn einer der Ehe-\ngatten seinen ausschließlichen Wohnsitz in Berlin        (2) Bestehen bei einem Unternehmen mit einem oder\n(West) hat. Eine vorübergehende Tätigkeit außer-      mehreren anderen Unternehmen, ohne daß die Voraus-\nhalb von Berlin (West) ist jeweils höchstens für      setzungen des Absatzes 1 vorliegen, Verbindungen or-\ndie Dauer von 1 2 Monaten anzunehmen, wenn            ganisatorischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Art, so\nsich die Arbeitnehmer anläßlich einer Dienstreise     kann das Finanzamt für die Zwecke der Ermäßigung der\noder einer Tätigkeit, die auf eine bestimmte Zeit     Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer den Gewinn\noder auf die Zeit der Durchführung eines be-          aus Gewerbebetrieb dieses Unternehmens abweichend\nstimmten Vorhabens begrenzt ist, außerhalb von        von dem bei der Veranlagung zugrunde gelegten Ge-\nBerlin (West) aufhalten. Zum Arbeitslohn aus          winn ansetzen. Maßgebend ist der Gewinn, der sich\neinem gegenwärtigen Dienstverhältnis im Sinne         nach den Verhältnissen des Unternehmens ohne die\ndieser Vorschrift gehören auch Bezüge und Vor-        bezeichneten Verbindungen ergeben hätte.\nteile, die nachträglich für Zeiten gewährt werden,\nin denen eine Beschäftigung in einem gegen-\nwärtigen Dienstverhältnis vorgelegen hat, oder                                     § 25\ndie gleichzeitig mit einem anderen Arbeitslohn\nBerechnung der Ermäßigung der veranlagten\naus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis von\nEinkommensteuer und Körperschaftsteuer\ndemselben Arbeitgeber oder aus derselben\nöffentlichen Kasse bezogen werden,                       (1) Sind in dem Einkommen nur Einkünfte aus Berlin\nb) vorbehaltlich der Regelung in Buchstabe a letzter      (West) enthalten oder beträgt der Gesamtbetrag der\nSatz als Wartegeld, Ruhegeld, Witwen- und             Einkünfte nicht mehr als 3 000 Deutsche Mark, so wird\nWaisengeld oder andere Bezüge und Vorteile aus        die Ermäßigung vorbehaltlich des Absatzes 3 in vollem\nfrüheren Dienstleistungen zufließt;                   Umfang gewährt.\n(2) Sind in dem Einkommen neben den Einkünften aus\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen                             Berlin (West) noch andere Einkünfte enthalten, so ist die\na) im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 bis      Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für die\n9 des Einkommensteuergesetzes, wenn der               Berechnung der Ermäßigung\nSteuerpflichtige nachweist,\n1. bei Steuerpflichtigen im Sinne des§ 21 Abs. 1 und 2\naa) daß der Schuldner der Kapitalerträge seinen\nim Verhältnis der Summe aller Einkünfte aus Berlin\nausschließlichen Wohnsitz oder seine Ge-            (West) - § 23 - zum Gesamtbetrag der Einkünfte,\nschäftsleitung und seinen Sitz in Berlin\n(West) hat oder                                 2. bei Steuerpflichtigen im Sinne des§ 22 im Verhältnis\nbb) daß es sich um Zinsen auf Einlagen ein-                der nach dieser Vorschrift für die Ermäßigung zu be-\nschließlich Darlehen bei einer in Berlin            rücksichtigenden Einkünfte aus nichtselbständiger\n(West) belegenen Betriebstätte eines Kredit-        Arbeit aus Berlin (West) zum Gesamtbetrag der\ninstituts handelt,                                  Einkünfte,\nb) im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommen-          3. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 3 im\nsteuergesetzes, wenn das Kapitalvermögen                   Verhältnis der für die Ermäßigung zu berücksichti-\ndurch Grundbesitz in Berlin (West), durch Rechte           genden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Berlin\nin Berlin (West), die den Vorschriften des bürger-          (West) - § 23 Nr. 2 - zum Gesamtbetrag der Einkünf-\nlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder           te\ndurch Schiffe, die in ein Schiffsregister in Berlin\n(West) eingetragen sind, gesichert ist;               aufzuteilen. Beträgt die Summe der für die Ermäßigung\nder Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht zu\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne         berücksichtigenden Einkünfte nicht mehr als 3 000\ndes§ 21 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergeset-            Deutsche Mark, so wird die Ermäßigung vorbehaltlich\nzes, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sach-            des Absatzes 3 in vollem Umfang gewährt.\ninbegriffe, gewerblichen Erfahrungen oder Gerech-\ntigkeiten in Berlin (West) belegen oder in ein öffent-       (3) Bestehen die Einkünfte aus Berlin (West) aus-\nliches Buch oder Register in Berlin (West) einge-         schließlich aus Einkünften aus nichtselbständiger\ntragen sind oder in einer in Berlin (West) belegenen      Arbeit im Sinne des§ 23 Nr. 4 Buchstabe a, so wird die\nBetriebstätte verwertet werden;                           nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Ermäßigung nur\ninsoweit gewährt, als sie die Zulagen nach § 28 Abs. 1\n7. Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuer-          Satz 1 und 2 übersteigt. Bestehen die Einkünfte aus\ngesetzes.                                                 Berlin (West) nur zum Teil aus Einkünften aus nichtselb-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982                               243\nständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a,                                  § 27\nso ist die Ermäßigung im Verhältnis der letztgenannten\nErmittlung der Teilbeträge\nEinkünfte in den Fällen des Absatzes 1 und des Ab-\ndes verwendbaren Eigenkapitals\nsatzs 2 Satz 2 zum Gesamtbetrag der Einkünfte und in             unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften\nden Fällen des Absatzes 2 Satz 1 zur Summe der\nEinkünfte aus Berlin (West) aufzuteilen. Die Ermä-             Hat sich die Körperschaftsteuer für Einkünfte aus\nßigung, die hiernach auf die Einkünfte aus nichtselb-       Berlin (West) nach§ 21 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1\nständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a        ermäßigt, gelten diese Einkünfte für die Gliederung des\nentfällt, wird nur insoweit gewährt, als sie die Zulagen    verwendbaren Eigenkapitals in Höhe des Ermäßigungs-\nnach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 übersteigt.                   betrags als nicht mit Körperschaftsteuer belastete Ver-\nmögensmehrungen im Sinne des§ 30 Abs. 1 Nr. ,3 des\n(4) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,         Körperschaftsteuergesetzes. Um denselben Betrag gilt\ndaß Einkünfte, bei denen die Einkommensteuer oder           die Körperschaftsteuer, der die ermäßigt besteuerten\nKörperschaftsteuer durch den Steuerabzug als abge-          Einkünfte unterlegen haben, als erhöht. Im übrigen\ngolten gilt, im Fall des Absatzes 2 unberücksichtigt blei-  gelten die Vorschriften des Vierten Teils des Körper-\nben, Freibeträge, Verlustabzüge, nicht entnommene Ge-       schaftsteuergesetzes.\nwinne, abzuziehende ausländische Einkommensteuer\noder Körperschaftsteuervon den Einkünften abgezogen\nwerden, mit denen sie wirtschaftlich zusammenhängen                                  Artikel V\noder auf die sie sich beziehen, nachzuversteuernde\nVergünstigung für Arbeitnehmer\nMehrentnahmen diesen hinzugerechnet werden.\nDesgleichen kann durch Rechtsverordnung bestimmt                                in Berlin (West)\nwerden, daß in den Fällen der§§ 34 und 34 b des Ein-\nkommensteuergesetzes die außerordentlichen Ein-                                        § 28\nkünfte und die darauf entfallende Einkommensteuer von\nder Aufteilung nach Absatz 2 ausgenommen oder für die                     Vergünstigung durch Zulagen\nBerechnung der Ermäßigung nach den Grundsätzen des             (1) Arbeitnehmer, denen Arbeitslohn für eine Be-\nAbsatzes 2 gesondert berücksichtigt werden.                 schäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen\nDienstverhältnis zufließt(§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), erhal-\nten unbeschadet der Steuererleichterungen nach den\n§ 26                             Vorschriften der §§ 21, 22 und 26 eine Vergünstigung\nErmäßigung der Lohnsteuer                    durch Gewährung von Zulagen. Das gilt auch, solange\nbei Unterbrechung oder Einschränkung der Beschäfti-\n(1) Die Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus Berlin          gung im Rahmen eines solchen Dienstverhältnisses der\n(West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt, er-     Arbeitslohn fortgezahlt wird. Wird bei einer Unterbre-\nmäßigt sich um 30 vom Hundert bei Arbeitnehmern, die         chung oder Einschränkung der Beschäftigung der\nArbeitslohn nicht oder nicht mehr fortgezahlt, so werden\na) ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu       Zulagen je Kalendertag weitergewährt, solange\nBeginn des Kalenderjahrs haben oder ihn im laufe\ndes Kalenderjahrs begründen oder                           1. der Arbeitnehmer nachweislich erkrankt ist oder\n2. Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenver-\nb) bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen                     sicherung,\nKalenderjahrs einen Wohnsitz in Berlin (West) haben\nund sich dort überwiegend aufhalten oder                 3. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallver-\nsicherung,\nc) - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses             4. Übergangsgeld nach den §§ 16 bis 16 f des Bun-\nGesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt            desversorgungsgesetzes,\nin Berlin (West) haben.\n5. Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld,\nBei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig         6. Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Mut-\nsind und nicht dauernd getrennt leben, genügt es für die         terschutzgesetzes oder der Reichsversicherungs-\nErmäßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraus-\nordnung,\nsetzungen erfüllt.\n7. Übergangsgeld während der Durchführung medizi-\n(2) Wird für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer           nischer und berufsfördernder Maßnahmen zur\nein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt, so ist die           Rehabilitation aus den gesetzlichen Rentenversi-\nnach den § 42 Abs. 4, § 42 a Abs. 2 oder § 42 b Abs. 2           cherungen,\ndes Einkommensteuergesetzes ermittelte Jahreslohn-            8. Unterhaltsgeld während der Teilnahme an Maßnah-\nsteuer für die Berechnung des Erstattungsbetrags um              men der beruflichen Bildung oder Übergangsgeld\n30 vom Hundert zu ermäßigen, soweit sie auf Einkünfte            während der Teilnahme an Maßnahmen der beruf-\nim Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt.                    lichen Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungs-\ngesetz,\n(3) Beziehen Arbeitnehmer neben Einkünften aus\n9. Übergangsgeld während einer Berufsförderungs-\nBerlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b\nmaßnahme nach§ 26 a des Bundesversorgungsge-\nandere Einkünfte ·aus nichtselbständiger Arbeit, so\ngelten für die Berechnung der Ermäßigung die Vor-                setzes,\nschriften des § 25 Abs. 2 entsprechend.                     10. Entschädigung nach dem Bundesseuchengesetz","244                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nbezogen wird, höchstens aber für die Dauer von 78               (4) Die Zulage beträgt 8 vom Hundert der Bemes-\nWochen. Die Zulage wird auch Arbeitnehmern gewährt,         sungsgrundlage zuzüglich eines Zuschlags für jedes\ndie Konkursausfallgeld nach dem Arbeitsförderungs-           Kind des Arbeitnehmers, das auf seiner Lohnsteuerkar-\ngesetz beziehen; dabei sind die Zeiten zu berücksich-        te oder auf einer entsprechenden Bescheinigung für den\ntigen, für die der Arbeitnehmer noch Ansprüche auf           jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum eingetragen ist.\nArbeitsentgelt hat, die seinen Anspruch auf Konkurs-         Der Kinderzuschlag beträgt 49,50 Deutsche Mark mo-\nausfallgeld begründen. Das gilt nicht, soweit für diese      natlich, 11 ,25 Deutsche Mark wöchentlich oder -2,25\nZeiten bereits Zulagen gewährt worden sind. Die Zula-        Deutsche Mark täglich für jedes Kind. Bei anderen als\ngen gelten weder als steuerpflichtige Einnahmen im Sin-      monatlichen, wöchentlichen oder täglichen lohnab-\nne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkom-              rechnungszeiträumen beträgt der Zuschlag 2,25 Deut-\nmen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversi-        sche Mark je Arbeitstag (Absatz 3 Satz 2).\ncherung, der Arbeitslosenversicherung und der Arbeits-\nlosenhilfe. Sie gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestand-      (5) Der Arbeitgeber hat die Zulagen zu errechnen; da-\nteil des Lohns oder Gehalts.                                 bei ist der Zuschlag für ein Kind des Arbeitnehmers (Ab-\nsatz 4) nur zu berücksichtigen, wenn das Kind auf der\n(2) Bemessungsgrundlage für die Zulage ist                Lohnsteuerkarte oder einer entsprechenden Bescheini-\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 der aus         gung des Arbeitnehmers für den jeweiligen Lohnabrech-\neinem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogene            nungszeitraum eingetragen ist. Wird der Steuerabzug\nArbeitslohn ( § 23 Nr. 4 Buchstabe a) des Lohnab-        nach der Steuerklasse IV durchgeführt, ermäßigen sich\nrechnungszeitraums,                                     die in Absatz 4 genannten Beträge des Kinderzuschlags\nauf die Hälfte. Der Arbeitgeber hat die Zulagen\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 der auf einen\nKalendertag entfallende Arbeitslohn des Lohnab-          1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungs-\nrechnungszeitraums, der der Unterbrechung oder               zeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeitslohn,\nEinschränkung vorhergeht; hat das Dienstverhältnis      2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungszeit-\nerst im laufenden Lohnabrechnungszeitraum begon-             räumen jeweils für alle in einem Kalendermonat\nnen, so ist Bemessungsgrundlage für die Zulage der          endenden Lohnabrechnungszeiträume zusammen\nauf einen Kalendertag umgerechnete Arbeitslohn,              mit dem Arbeitslohn für den letzten in dem Kalender-\nder bei der für den Arbeitnehmer maßgebenden                 monat endenden Lohnabrechnungszeitraum\nregelmäßigen Arbeitszeit für den Lohnabrechnungs-\nauszuzahlen. In den den Arbeitnehmern erteilten Lohn-\nzeitraum ohne die Unterbrechung oder Einschrän-\nabrechnungen sind der Arbeitslohn und die Zulagen ge-\nkung zu zahlen wäre. Arbeitslohn, der während der\ntrennt auszuweisen. Der Arbeitgeber hat die Summe der\nUnterbrechnung oder Einschränkung zufließt, bleibt\nZulagen dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer ins-\naußer Betracht,\ngesamt an Lohnsteuer einbehalten hat, zu entnehmen\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 das Arbeitsent-       und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung in einer\ngelt aus einer Beschäftigung in Berlin (West) (§ 23      Summe abzusetzen. Übersteigt der zu entnehmende\nNr. 4 Buchstabe a), das den Anspruch auf Konkurs-        Betrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer einbe-\nausfallgeld begründet (§§ 141 b, 141 c des Arbeits-      halten ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeit-\nförderungsgesetzes).                                     geber auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohn-\nArbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums sind der            steuer abzuführen wäre, aus den Einnahmen an Lohn-\nlaufende Arbeitslohn, der für den Lohnabrechnungszeit-       steuer ersetzt. Die vom Arbeitgeber entnommenen Be-\nraum gezahlt wird, und sonstige Bezüge, die in dem           träge (Satz 5), die vom Finanzamt ersetzten Beträge\nLohnabrechnungszeitraum zufließen. Bezüge, von               (Satz 6) sowie etwa vom Finanzamt selbst ausgezahlte\ndenen die Lohnsteuer nach den§§ 40 und 40 b des Ein-         Zulagen mindern die Lohnsteuereinnahmen.\nkommensteuergesetzes mit einem Pauschsteuersatz                 (6) Der Zuschlag für ein Kind des Arbeitnehmers\nerhoben wird, und steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme         (Absatz 4), das bei der Errechnung der Zulage durch\nder steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-         den Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen ist (Absatz 5),\nund Nachtarbeit(§ 3 b des Einkommensteuergesetzes)           wird auf Antrag nach Ablauf des Kalenderjahrs durch\nbleiben außer Betracht.                                      das Finanzamt errechnet und ausgezahlt; der Antrag ist\n(3) Die Bemessungsgrundlage für die Zulage nach           vorbehaltlich des§ 29 Abs. 2 Satz 2 an das Finanzamt\nAbsatz 1 Satz 1 und 2 ist bei monatlicher Lohnabrech-        zu richten,·· das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich\nnung auf einen durch 10, bei wöchentlicher Lohnabrech-       des Arbeitnehmers zuständig ist. Der Kinderzuschlag ist\nnung auf einen durch 2,5 und bei täglicher Lohnabrech-       von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem die Voraus-\nnung auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag          setzungen für die Eintragung des Kindes auf der Lohn-\naufzurunden; bei anderen Lohnabrechnungszeiträumen           steuerkarte oder einer entsprechenden Bescheinigung\ndes Arbeitnehmers vorgelegen haben.\nergibt sich die Bemessungsgrundlage aus dem mit der\nZahl der Arbeitstage vervielfachten Tagesarbeitslohn,           (7) Die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 ist von dem\nder auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag auf-      zuständigen Arbeitsamt zu errechnen und zusammen\nzurunden ist. Zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage      mit dem Konkursausfallgeld auszuzahlen; sie ist den\nsind von der Zahl der Kalendertage des Lohnabrech-           Arbeitnehmern gegenüber gesondert auszuweisen. Die\nnungszeitraums für je 7 Tage 2 Tage abzuziehen. Die          ausgezahlten Zulagen werden dem Arbeitsamt auf An-\nBemessungsgrundlage für die Zulage nach Absatz 1             trag von dem Finanzamt, an das der Arbeitgeber die\nSatz 3 ist auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag    Lohnsteuer abzuführen hätte, aus den Einnahmen an\nund für die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 auf einen durch      Lohnsteuer ersetzt. Absatz 5 letzter Satz gilt ent-\n10 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden.                   sprechend.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982                                  245\n(8) Hat das Arbeitsamt den Konkursverwalter mit der       konto. nicht zu führen ist, in entsprechenden Aufzeich-\nErrechnung und Auszahlung des Konkursausfallgeldes            nungen voneinander getrennt einzutragen. In der Lohn-\nbeauftragt(§ 141 i des Arbeitsförderungsgesetzes), so         steuerbescheinigung und im Lohnzettel sind nur die\nhat der Konkursverwalter auch die Zulage zu errechnen         Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 besonders zu\nund auszuzahlen. Die Mittel für die Auszahlung werden         bescheinigen.\nvom Arbeitsamt dem Konkursverwalter zur Veriügung\ngestellt und dem Arbeitsamt auf Antrag von dem Finanz-           (6) Beträge, die beim Finanzamt auf Grund eines mit\namt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen         der Zahlung der Zulagen zusammenhängenden Tatbe-\nhätte, ersetzt.                                               standes, insbesondere auf Grund einer Rückforderung\nvon Zulagen vom Arbeitnehmer oder einer Inanspruch-\n(9) Soweit die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Lei-       nahme des Arbeitgebers im Rahmen seiner Haftung,\nstungen nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt werden, hat          eingehen, erhöhen die Lohnsteuereinnahmen.\nder Arbeitnehmer die Voraussetzungen für einen Zu-\n(7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf\nlagenanspruch nach Absatz 1 Satz 3 gegenüber dem\nArbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vor-         Grund dieses Artikels ergehenden Verwaltungsakte der\nFinanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.\nlage von Belegen über den Bezug einer der in Absatz 1\nSatz 3 bezeichneten Leistungen zu erbringen. Der\nArbeitgeber hat die Art der Leistung und den Zeitraum,                                    § 29 a\nfür den sie gezahlt worden ist, im Lohnkonto zu ver-               Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften\nmerken.                                                                           der Abgabenordnung\n(10) Der Anspruch auf die Zulage ist nicht übertrag-         (1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des\nbar.                                                          § 370 Abs. 1 bis 4, der§§ 371,375 Abs. 1 und des§ 376\n§ 29                             sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1 ,\n4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend.\nErgänzende Vorschriften\n(2) Für Strafveriahren wegen einer Straftat nach Ab-\n(1) Auf die Zulage sind die für Steuervergütungen gel-    satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine\ntenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich         solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für\nder Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe         das Bußgeldveriahren wegen einer Ordnungswidrigkeit\nentsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für§ 163 der         nach Absatz 1 die §§ 409 bis 41 2 der Abgabenordnung\nAbgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die         entsprechend.\nlediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuerver-\ngütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses                                     Artikel VI\nGesetzes bleiben unberührt.\nErmächtigungsvorschriften\n(2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das Fi-\nnanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzu-                                      § 30\nführen hat oder in den Fällen des § 28 Abs. 7 und 8 ab-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-\nzuführen hätte, die Zulage durch schriftlichen Bescheid\nfestsetzt. Das gilt auch in den Fällen, in denen neben der    mung des Bundesrates\nFestsetzung der Zulage von 8 vom Hundert die Gewäh-           1. zur Durchführung dieses Abschnitts Rechtsverord-\nrung eines Kinderzuschlags beantragt wird. Der Antrag             nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der\nist bis zum Ablauf von 2 Monaten nach dem Ende des                Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung und bei der Ge-\nZeitraums, für den die Zulage nach § 28 Abs. 5 Satz 3             währung der Zulagen, zur Beseitigung von Unbillig-\nauszuzahlen ist, in den Fällen des§ 28 Abs. 7 und 8 bis           keiten in Härtefällen oder zur Verwaltungsverein-\nzum Ablauf von 2 Monaten nach der Auszahlung des                  fachung eriorderlich ist, und zwar\nKonkursausfallgeldes, zu stellen. Die Frist kann auf An-          a) über die Abgrenzung des begünstigten Personen-\ntrag verlängert werden.                                              kreises,\n(3) Ist eine Zulage durch Bescheid rechtskräftig fest-        b) über die Ermittlung und Abgrenzung der Einkünfte\ngesetzt worden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die             aus Berlin (West) einschließlich der darauf entfal-\nZulage an den Arbeitnehmer nach Maßgabe des rechts-                  lenden Betriebsausgaben und Werbungskosten;\nkräftigen Bescheids zu zahlen, wenn nicht das Finanz-         2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\namt die Zulage selbst auszahlt. Das Finanzamt hat dem\na) über das Veriahren bei der Gewährung von Zula-\nArbeitgeber eine Abschrift des rechtskräftigen Be-\ngen,\nscheids zu übersenden.\nb) über die Ersetzung von Zulagen an Arbeitgeber,\n(4) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte Zu-           wenn die Summe der Zulagen den Betrag über-\nlagen. Das Finanzamt hat auf Anfrage des Arbeitgebers                 steigt, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten\noder in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 4 auf Anfrage                 ist; dabei kann auch eine Verrechnung mit ande-\ndes Arbeitsamts oder des Konkursverwalters Auskunft                   ren Abgaben oder Beiträgen des Arbeitgebers zu-\nüber die Anwendung der Vorschriften über die Gewäh-                   gelassen werden. Die verrechneten Beträge sind\nrung der Zulagen im einzelnen Fall zu erteilen.                       vom Finanzamt wie Minderungen der Lohnsteuer-\neinnahmen zu behandeln;\n(5) Der Arbeitgeber hat die nach § 28 Abs. 1 Satz 1\nbis 3 gezahlten Zulagen bei jeder Lohnabrechnung im           3. die in § 25 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnun-\nLohnkonto des Arbeitnehmers oder, sofern ein Lohn-                gen· zu erlassen.","246                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,        (5) Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1977\nzur Berechnung der nach den §§ 21, 22 und 26 zu             vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind und bei\nermäßigenden Einkommensteuer und Lohnsteuer aus             denen der Antrag auf Baugenehmigung vor dem\nder Einkommensteuertabelle und der Jahreslohnsteuer-        1. Januar 1979 gestellt worden ist, hat der Steuerpflich-\ntabelle abgeleitete Tabellen aufzustellen und bekannt-      tige ein Wahlrecht, ob er die erhöhten Absetzungen\nzumachen. Bei der Aufstellung der abgeleiteten Tabel-       nach § 14 oder nach § 14 des Gesetzes in der Fassung\nlen sind die gleichen Abrundungen vorzunehmen wie bei       der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1\nder Aufstellung der Ausgangstabellen. Für die Aufstel-      S. 353) in Anspruch nehmen will.\nlung und Bekanntmachung von Lohnsteuertabellen für\nmonatliche, wöchentliche und tägliche Lohnzahlungen            (6) § 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz und § 19 Abs. 2\nsind die für die allgemeinen Lohnsteuertabellen maß-        Satz 1 und Abs. 8 sind hinsichtlich des Zeitraums von 8\ngebenden Vorschriften anzuwenden.                           Jahren erstmals auf Schiffe anzuwenden, die nach dem\n15. Mai 1973 angeschafft oder hergestellt worden sind.\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,     Das gilt nicht für Schiffe, die vom Steuerpflichtigen, bei\nzur Berechnung der Zulagen nach § 28 bei monatlicher,      Gesellschaften im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Ein-\nwöchentlicher und täglicher Lohnabrechnung Tabellen         kommensteuergesetzes von der Gesellschaft, nach-\naufzustellen und bekanntzumachen.                           weislich vor dem 16. Mai 1973 bestellt worden sind oder\nmit deren Herstellung der Steuerpflichtige oder die Ge-\nsellschaft vor dem 16. Mai 1973 begonnen hat.\nAbschnitt III\n(7) § 14 Abs. 2 Satz 3 und§ 19 Abs. 2 Satz 3 sind auf\nSch Iu ßvorsch ritten                   Luftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. Dezember\n1981 angeschafft oder hergestellt werden. § 14 Abs. 2\n§ 31                             Satz 3 und § 19 Abs. 2 Satz 3 sind ferner auf Luftfahr-\nzeuge anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 1981 an-\nAnwendungsbereich\ngeschafft oder hergestellt worden sind, soweit Steuer-\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, so-    bescheide oder Bescheide über die Gewährung einer\nweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-          Investitionszulage noch nicht bestandskräftig sind oder\nstimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982     unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.\nanzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt\nSatz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung             (8) Die§§ 14 a und 15 des Gesetzes in der Fassung\ndieses Gesetzes erstmals auf den laufenden Arbeits-         der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1\nlohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1981 enden-       S. 353) oder einer früheren Fassung sind weiter anzu-\nden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonsti-      wenden auf Mehrfamilienhäuser sowie Ausbauten und\nge Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1981 zufließen,        Erweiterungen an Mehrfamilienhäusern, für die der An-\nanzuwenden ist. Für die Gewährung von Zulagen nach          trag auf Baugenehmigung vor dem 15. Juli 1977 gestellt\n§ 28 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende       worden ist. Bei Mehrfamilienhäusern sowie Ausbauten\nFassung dieses Gesetzes erstmals auf Lohnabrech-            und Erweiterungen an Mehrfamilienhäusern, bei denen\nnungszeiträume anzuwenden ist, die nach dem                 der Antrag        auf Baugenehmigung          nach    dem\n31. Dezember 1981 enden. Überschreitet der Lohnab-          31. Dezember 1976 und vor dem 15. Juli 1977 gestellt\nrechnungszeitraum fünf Wochen, so tritt an seine Stelle     worden ist, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er\nder Lohnzahlungszeitraum.                                   die erhöhten Absetzungen nach § 14 a oder nach den\n§§ 14 a oder 15 des Gesetzes in der Fassung der Be-\n(2) Die§§ 1 bis 13 sind vorbehaltlich der Sätze 2 und    kanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. I S. 353) in\n3 erstmals auf Umsätze und Innenumsätze anzuwen-            Anspruch nehmen will.\nden, die nach dem 31. Dezember 1981 ausgeführt wer-\nden. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ist auf Umsätze und Innen-        (9) § 14 b ist erstmals auf Modernisierungsmaßnah-\numsätze, die in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum         men anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1978 fertigge-\n31. März 1982 ausgeführt werden, mit der Maßgabe an-        stellt worden sind. Für Modernisierungsmaßnahmen, die\nzuwenden, daß die Minderungssätze 24 durch 21, 37           nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Juli 1978\ndurch 33 und 63 durch 61 vom Hundert ersetzt werden.        fertiggestellt worden sind, ist§ 14 b des Gesetzes in der\n§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 ist erstmals auf Umsätze und        Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1978\nInnenumsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1982          (BGBI. 1979 1 S. 1) weiter anzuwenden.\nausgeführt werden.\n(10) § 15 ist erstmals auf Einfamilienhäuser, Zwei-\n(3) § 13 a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-   familienhäuser und Eigentumswohnungen sowie Aus-\nwenden, das nach dem 31. Dezember 1981 endet               bauten und Erweiterungen an Einfamilienhäusern, Zwei-\n(Übergangsjahr); § 52 Abs. 5 Satz 2 bis 4 des Einkom-      familienhäusern und Eigentumswohnungen anzu-\nmensteuergesetzes in der durch Artikel 26 des              wenden, bei denen\n2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981\n(BGBI. 1 S. 1523) geänderten Fassung gilt entspre-         1. im Fall der Herstellung\nchend.                                                           der Antrag auf Baugenehmigung nach               dem\n31. Dezember 1976 gestellt worden ist,\n(4) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nvermögens, die vor dem 1 . September 1 977 angeschafft      2. im Fall der Anschaffung\noder hergestellt worden sind, ist § 13 a Abs. 2 des Ge-         diese auf einem nach dem 31. Dezember 1976\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen\n18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353) weiter anzuwenden.            Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982                             247\nDie §§ 14 a und 15 des Gesetzes in der Fassung der         setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nBekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1               22. Dezember 1978 (BGBI. 1979 1 S. 1) sind letztmals\nS. 353) oder einer früheren Fassung sind weiter anzu-      für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirt-\nwenden bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern         schaftsjahr vorangeht, für das § 15 a des Einkommen-\nund Eigentumswohnungen sowie Zubauten, Ausbauten           steuergesetzes erstmals anzuwenden ist.\nund Umbauten an Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäu-\nsern und Eigentumswohnungen, bei denen                        (12) Die Vorschrift des § 15 a ist erstmals für das\nWirtschaftsjahr anzuwenden, für das § 15 a des Ein-\n1. im Fall der Herstellung\nkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.\nder Antrag auf Baugenehmigung vor dem 15. Juli\n1977 gestellt worden ist,\n§ 32\n2. im Fall des Ersterwerbs oder Zweiterwerbs\ndie Anschaffung auf einem vor dem 15. Juli 1977                             Ermächtigung\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nVertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.\nden Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden\nBei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und           Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und\nEigentumswohnungen sowie Ausbauten und Erweiter-          in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei\nungen an Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und      Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nEigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf Bauge-\nnehmigung nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem\n15. Juli 1977 gestellt worden ist oder bei denen im Er-\nwerbsfall die Anschaffung auf einem nach dem\n31. Dezember 1976 und vor dem 15. Juli 1977 rechts-                             Abschnitt IV\nwirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag\noder gleichstehenden Rechtsakt beruht, hat der Steuer-                        Berlin-Klausel\npflichtige ein Wahlrecht, ob er die erhöhten Absetzun-\ngen nach§ 15 oder nach den §§ 14 a oder 15 des Ge-                                  § 33\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\n18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353) oder einer früheren\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nFassung in Anspruch nehmen will.\nim Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\n(11) Die· Vorschriften des § 14 Abs. 6, des § 14 a      dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nAbs. 8, des § 14 b Abs. 4 und des § 1 5 Abs. 6 des Ge-    nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."]}