{"id":"bgbl1-1982-7-6","kind":"bgbl1","year":1982,"number":7,"date":"1982-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/7#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-7-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_7.pdf#page=28","order":6,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Käseverordnung","law_date":"1982-02-24T00:00:00Z","page":220,"pdf_page":28,"num_pages":5,"content":["220                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Käseverordnung\nVom 24. Februar 1982\nMit Zustimmung des Bundesrates verordnen                                Kasein und Kaseinat, oder beigegebener Le-\nbensmittel ohne Schmelzen hergestellt sind\nauf Grund der§§ 37, 40 Abs. 1 und§ 52 Abs. 1 Satz 1                       (Käsezubereitungen);\".\ndes Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nGliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten bereinig-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des\nGrundgesetzes der Bundesminister für Ernährung,                a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e werden hinter dem\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem                  Wort „Milcheiweißerzeugnisse,\" die Worte „aus-\nBundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit                   genommen Kasein und Kaseinat,\" eingefügt.\nnach Anhörung eines Sachverständigenbeirates und               b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nauf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 1                  ,,(4) Bei der Anwendung von Verfahren zur\nNr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-               Konzentration des Milcheiweißes sind die Anfor-\ngegenständegesetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1                   derungen nach Anlage 1 a zu beachten.\"\nS. 1945, 1946) der Bundesminister für Jugend, Familie\nund Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundes-              3. In § 4 Abs. 1 werden der Punkt hinter der Nummer\nministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten            3 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-\nund für Wirtschaft:                                            mer 4 angefügt:\n,,4. bei Käsezubereitungen mit einem Trockenmas-\nsegehalt von mindestens 35 vom Hundert auch\nArtikel 1\nKaseinat bis zu 5 vom Hundert des Gesamt-\nDie Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-                    gewichts des Fertigerzeugnisses.\"\nchung vom 19. Februar 1976 (BGBI. I S. 321 ), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 22. Dezem-        4. In § 6 Abs. 1 erhält bei der Käsegruppe Weichkäse\nber 1981 (BGBI. 1 S. 1625), wird wie folgt geändert:           Buchstabe b folgende Fassung:\n,,b) Doppelrahm stufe       mehr als 67 % bis 82 % \".\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:             5. In § 23 Abs. 2 ist in Satz 5 das Wort „Sorbat\" durch\ndas Wort „Natamycin\" zu ersetzen.\n,,Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Erzeug-\nnisse dürfen miteinander vermischt und durch\nEntzug von Wasser oder unter Anwendung von           6. § 30 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\nVerfahren zur Konzentration des Milcheiweißes             ,,(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2\ndurch Entzug anderer Milchinhaltsstoffe ein-            Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngedickt sein.\"                                          gegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nb) Absatz 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                 fahrlässig\n„2. Erzeugnisse, die aus Käse unter Zusatz              1. entgegen§ 3 Abs. 4 bei der Anwendung von Ver-\nanderer Milcherzeugnisse, ausgenommen                   fahren zur Konzentration des Milcheiweißes eine\nSchmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen,                  Anforderung nach Anlage 1 a nicht beachtet,","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982                                        221\n2. die nach§ 20 Abs. 6 vorgeschriebene Reinigung                        pro Quadratdezimeter Oberfläche, bezogen auf\noder Desinfektion nicht oder nicht ausreichend                      eine höchste Eindringtiefe der Randschicht\ndurchführt.\"                                                        von 5 Millimetern, nicht überschritten wird.\"\n7. In § 31 Abs. 1 erhalten die Nummern 5 und 6 fol-                                           Artikel 2\ngende Fassung:\nDie Verordnung über Milcherzeugnisse vom 15. Juli\n„5. entgegen § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder         1970 (BGBI. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 10\n4 bei der Herstellung von Käsezubereitungen           der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1\noder                                                  S. 1625), wird wie folgt geändert:\n6. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, Abs. 2 Satz 2\noder Abs. 3 bei der Herstellung von Schmelz-          1 . In § 2 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\nkäsezubereitungen\".                                         ,,(1 a) Bei der Anwendung von Verfahren zur Kon-\nzentration des Milcheiweißes sind die Anforderungen\n8. In Anlage 1 Buchstabe A wird in Spalte 3 nach dem                nach Anlage 1 a zu beachten.\"\nersten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:\n„die Eindickung darf nur durch Entzug von Wasser            2. § 6 wird wie folgt geändert:\nerfolgen;\".                                                     a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3 a\neingefügt:\n9. In Anlage 2 erhalten die unter der Tabelle stehenden                    ,,(3 a) Ordnungswidrig im Sinne des§ 53 Abs. 2\nSätze folgende Fassung:                                              Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfs-\n,,Die Mindestgehalte an Trockenmasse in Spalte 1 .                   gegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich\ngelten nicht für Schmelzkäsezubereitungen aus                        oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 a bei der An-\nFrischkäse, die unter Verwendung der in Anlage 3                     wendung von Verfahren zur Konzentration des\nNr. 3 bezeichneten Stoffe hergestellt sind. Diese                    Milcheiweißes eine Anforderung nach Anlage 1 a\nSchmelzkäsezubereitungen dürfen den für den                          nicht beachtet.\"\nverwendeten Frischkäse vorgeschriebenen Was-                     b) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 2 Abs. 1 bis\nsergehalt in der fettfreien Käsemasse nicht über-                    3\" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1, 2 oder 3\"\nschreiten.\"                                                          ersetzt.\n10. Die Verordnung erhält die dieser Verordnung beige-            3. Die Verordnung erhält die dieser Verordnung bei-\nfügte Anlage 1 als Anlage 1 a.                                   gefügte Anlage 2 als Anlage 1 a.\n11. Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1) Nr. 2 Buchstabe e erhält                                          Artikel 3\nfolgende Fassung:\nDie Zusatzstoffverkehrsverordnung vom 20. Dezem-\n,,e) Natamycin, auch als Pimaricin bezeichnet,               ber 1977 (BGBI. 1 S. 2653), zuletzt geändert durch die\nzur Behandlung der Oberfläche von Hartkäse,            Verordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2313),\nSchnittkäse und halbfestem Schnittkäse mit\nwird wie folgt geändert:\ngeschlossener Rinde oder Haut; die Behand-\nlung ist so durchzuführen, daß auf dem ver-            In Anlage 2, Liste 8 wird nach dem Zusatzstoff „Nitrite\"\nkaufsfertigen Käse ein Gehalt von 2 Milligramm         folgendes eingefügt:\nReinheitsanforderungen\nChemische Bezeichnung,\nLebens-     EWG-\nZusatzstoffe                                 Synonyme,                                             Verunreinigungen,\nmittel   Nummer                                       Beschaffenheit\nsonstige Beschreibung                                        Nebenbestandteile\n1                2          3                 4                              5                           6\n„Natamycin                                     Pimaricin                      A: weißes bis crem-         Flüchtige Anteile:\nweißes, fast                             max 8%\nC33H47 NO13\ngeruchs- und ,\n(bei 60° C im Vakuum\nH: Aus Kulturen von                geschmackloses,\nüber P2O5)\nStreptomyces                   kristallines Pulver\nnatalensis                                             Sulfatasche: max 0,5 %\".\nisoliertes Polyen\nG: min 95% i. T.\n[a] 2i    (1%ig in\nEisessig)\n+225° bis\n+295° i. T.","222                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nArtikel 4                          Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März\n197 4 (BGBI. 1 S. 469) und Artikel 11 des Gesetzes zur\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft        Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August\nund Forsten kann den Wortlaut der Käseverordnung und       197 4 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\nder Verordnung über Milcherzeugnisse in der vom In-\nkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die                                Artikel 6\nParagraphen und deren Untergliederung sowie die Anla-\ngen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen ver-            Diese Verordnung tritt am 1. März 1982 in Kraft. Hart-\nsehen.                                                     käse, Schnittkäse und halbfester Schnittkäse dürien\nArtikel 5                          noch bis zum 31. Dezember 1983 nach den Vorschriften\nhergestellt, gekennzeichnet und in den Verkehr\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-     gebracht werden, die bis zum Inkrafttreten des Artikels 1\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2 des     Nr. 5 und 11 gegolten haben.\nBonn, den 24. Februar 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nFülgraff","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982                                         223\nAnlage 1\n(zu Artikel 1 Nr. 9)\n„Anlage 1 a\n(zu § 3 Abs. 4)\nAnforderungen für die Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes\nDas Trennen der Milcheiweißstoffe von anderen Milch-                          Reinigung und Desinfektion müssen auch auf der\ninhaltsstoffen durch Membranfilterprozesse 1 ) darf nur                       Permeatseite voll wirksam sein.\nmit Apparaten erfolgen,\nFür die Ultrafiltration dürfen nur Milch und Milcherzeug-\n- die für einen Dauerbetrieb im pH-Bereich von 2 bis 11                        nissA verwendet werden, die nach einem der in § 1\nund bei Temperaturen von mindestens 65 °C aus-                            Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b bis d der Ersten Verordnung\ngelegt sind,                                                              zur Ausführung des Milchgesetzes genannten oder die-\nsen in der Wirkung gleichwertigen Verfahren wärme-\n- die in diesem pH-Bereich und bei Temperaturen bis                            behandelt worden sind.\nzu 80 °C mit molkereiüblichen Mitteln wirksam zu\nreinigen und zu desinfizieren sind.                                       In dieser Weise ist auch das Retentat vor der Verwen-\ndung als Lebensmittel wärmezubehandeln; die Wärme-\nDefekte Membranen oder Module müssen erkennbar                                behandlung kann entfallen, wenn die unter Verwendung\nund ohne besondere Schwierigkeiten auswechselbar                              des Retentates hergestellten Lebensmittel entspre-\nsein.                                                                         chend behandelt werden oder das Retentat bei kontrol-\n) Umkehrosmose- und Elektrodialyseverfahren gelten nicht als Membranfilter-\nlierbaren Betriebstemperaturen von mindestens 55 °C\nprozesse                                                                   gewonnen worden ist.\"\nAnlage 2\n(zu Artikel 2 Nr. 3)\n„Anlage 1 a\n(zu § 2 Abs. 1 a)\nAnforderungen für die Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes\nDas Trennen der Milcheiweißstoffe von anderen Milch-                          Reinigung und Desinfektion müssen auch auf der\ninhaltsstoffen durch Membranfilterprozesse 1 ) darf nur                       Permeatseite voll wirksam sein.\nmit Apparaten erfolgen,\nFür die Ultrafiltration dürfen nur Milch und Milcherzeug-\n- die für einen Dauerbetrieb im pH-Bereich von 2 bis 11                       nisse verwendet werden, die nach einem der in § 1\nund bei Temperaturen von mindestens 65 °C aus-                           Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b bis d der Ersten Verordnung\ngelegt sind,                                                             zur Ausführung des Milchgesetzes genannten oder die-\nsen in der Wirkung gleichwertigen Verfahren wärme-\n- die in diesem pH-Bereich und bei Temperaturen bis\nbehandelt worden sind.\nzu 80 °C mit molkereiüblichen Mitteln wirksam zu\nreinigen und zu desinfizieren sind.                                      In dieser Weise ist auch das Retentat vor der Verwen-\ndung als Lebensmittel wärmezubehandeln; die Wärme-\nDefekte Membranen oder Module müssen erkennbar\nbehandlung kann entfallen, wenn die unter Verwendung\nund ohne besondere Schwierigkeiten auswechselbar\nsein.                                                                         des Retentates hergestellten Lebensmittel entspre-\nchend behandelt werden oder das Retentat bei kontrol-\n) Umkehrosmose- und Elektrodialyseverfahren gelten nicht als Membranfilter-  lierbaren Betriebstemperaturen von mindestens 55 °C\nprozesse\ngewonnen worden ist.\"","224                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil      1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung\nBundesgesetzblatt Teil II enthalt\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmact1ungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10 jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzuglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch fur Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,20 DM (2,40 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,70 DM. Im Bezugspreis               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt\n6,5%.                                                                                     Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 372. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen ·am 31. Januar 1982,\nist im Bundesanzeiger Nr. 33 vom 18. Februar 1982 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten ..\nDer Bundesanzeiger Nr. 33 vom 18. Februar 1982 kann zum Preis von 3,50 DM\n(2,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}