{"id":"bgbl1-1982-7-5","kind":"bgbl1","year":1982,"number":7,"date":"1982-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/7#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-7-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_7.pdf#page=17","order":5,"title":"Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (Wärmeschutzverordnung-WärmeschutzV)","law_date":"1982-02-24T00:00:00Z","page":209,"pdf_page":17,"num_pages":11,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982                          209\nVerordnung\nüber einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden\n(Wärmeschutzverordnung-WärmeschutzV)\nVom 24. Februar 1982\nAuf Grund des § 1 Abs. 2, der §§ 4 und 5 sowie des         a) Betriebsgebäude, die nach ihrem üblichen Ver-\n§ 7 Abs. 6 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli             wendungszweck ihren Heizenergiebedarf über-\n1976 (BGBI. 1 S. 1873), geändert durch Gesetz vom                 wiegend durch die im Innern des Gebäudes an-\n20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 701), verordnet die Bundes-              fallende Abwärme decken,\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nb) Unterglasanlagen und Kulturräume im Gartenbau\n8. Gebäude, die eine nach den Nummern 1 bis 7 ge-\nmischte oder eine ähnliche Nutzung aufweisen.\n1. Abschnitt\nGebäude mit normalen Innentemperaturen                                           § 2\nBegrenzung des Wärmedurchgangs\n§ 1\n( 1) Der Wärmedurchgang durch die gegen die Außen-\nAnwendungsbereich\nluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich\nBei der Errichtung der nachstehend genannten Ge-        niedrigeren Innentemperaturen abgrenzenden Bauteile\nbäude ist zum Zwecke der Energieeinsparung ein            ·beheizter Räume ist in der Weise zu begrenzen, daß die\nbaulicher Wärmeschutz nach den Vorschriften dieses         in Anlage 1 Nr. 1 bis 8 genannten Wärmedurchgangs-\nAbschnittes auszuführen:                                   koeffizienten nicht überschritten werden.\n(2) Außenliegende Fenster und Fenstertüren von be-\n·1. Wohngebäude,\nheizten Räumen sind mindestens mit lsolier- oder Dop-\n2. Büro- und Verwaltungsgebäude,                           pelverglasungen auszuführen. Der Wärmedurchgangs-\n3. Schulen, Bibliotheken,                                  koeffizient dieser Fenster und Fenstertüren darf\n3,1 W/(m 2 K) nicht überschreiten; dies gilt nicht für\n4. Krankenhäuser, Pflegeheime, Entbindungs- und           Glasbausteine. Bei großflächigen Verglasungen darf\nSäuglingsheime und Aufenthaltsgebäude in Justiz-      von den Sätzen 1 und 2 nach Maßgabe der Anlage 1\nvollzugsanstalten,                                     Nr. 5 abgewichen werden.\n5. Gebäude des Gaststättengewerbes,                           (3) Der Wärmedurchgangskoeffizient für Außenwän-\n6. Waren- und sonstige Geschäftshäuser,                   de im Bereich von Heizkörpern darf den Wert der\n_nichttransparenten Außenwände des Gebäudes nicht\n7. Betriebsgebäude, die nach ihrem üblichen Verwen-       überschreiten. Werden Heizkörper vor außenliegenden\ndungszweck auf Innentemperaturen von mindestens       Fensterflächen angeordnet, sind zur Verringerung der\n19 · C beheizt werden; ausgenommen sind              Wärmeverluste geeignete Abdeckungen an der Heiz-","210                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nkörperrückseite vorzusehen. Bei Flächenheizungen in           (3) Soweit die Gebäude mit einer raumlutttechni-\nBauteilen, die beheizte Räume gegen die Außenluft, das    schen Anlage ausgestattet werden, bei der die Luft\nErdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren     selbsttätig auf bestimmte Werte erwärmt und gekühlt\nInnentemperaturen abgrenzen, ist der Wärmedurch-          oder befeuchtet wird, ist mindestens lsolier- oder\ngang nach Anlage 1 Nr. 6 zu begrenzen.                    Doppelverglasung nach§ 2 Abs. 2 vorzusehen. Wird die\nLuft selbsttätig auf bestimmte Werte gekühlt, ist der\n(4) Soweit die Gebäude mit einer raumlufttechni-       Energiedurchgang bei Fenstern und Fenstertüren im\nschen Anlage ausgestattet werden, bei der die Luft        Sommer nach Maßgabe der Anlage 1 Nr. 7 zu be-\nselbsttätig auf bestimmte Werte gekühlt wird, ist der     grenzen.\nEnergiedurchgang bei Fenstern und Fenstertüren im\nSommer nach Maßgabe der Anlage 1 Nr. 7 zu be-                  (4) Für die Begrenzung des Wärmedurchgangs bei\ngrenzen.\n1. Außenwänden im Bereich von Heizkörpern gilt § 2\n§3                                  Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend,\nBegrenzung der Wärmeverluste bei Undichtheiten            2. Flächenheizungen in Außenbauteilen gilt § 2 Abs. 3\nSatz 3 entsprechend.\n(1) Die Fugendurchlaßkoeffizienten der außenliegen-\nden Fenster und Fenstertüren von beheizten Räumen\ndürfen die in Anlage 2 genannten Werte nicht über-\n§6\nschreiten.\nBegrenzung der Wärmeverluste bei\n(2) Die sonstigen Fugen in der wärmeübertragenden                             Undichtheiten\nUmfassungsfläche müssen dauerhaft und entspre-\nchend dem Stand der Technik luftundurchlässig abge-           (1) Die Fugendurchlaßkoeffizienten der außenliegen-\ndichtet sein.                                             den Fenster und Fenstertüren von beheizten Räumen\ndürfen den in Anlage 2, Tabelle 1, Zeile 1 genannten\nWert nicht überschreiten.\n2. Abschnitt                          (2) Die sonstigen Fugen in der wärmeübertragenden\nUmfassungsfläche müssen dauerhaft und entspre-\nGebäude mit niedrigen Innentemperaturen             chend dem Stand der Technik luftundurchlässig ab-\ngedichtet sein.\n§4\nAnwendungsbereich\n(1) Bei der Errichtung von Betriebsgebäuden, die                              3. Abschnitt\nnach ihrem üblichen Verwendungszweck auf eine                Gebäude für Sport- und Versammlungszwecke\nInnentemperatur von mehr als 12° C und weniger als\n19° C und jährlich mehr als 4 Monate beheizt werden, ist\n§7\nzum Zwecke der Energieeinsparung ein baulicher\nWärmeschutz nach den Vorschriften dieses Abschnit-                            Anwendungsbereich\ntes auszuführen.\nBei der Errichtung von Gebäuden, die sportlichen oder\n(2) Dies gilt nicht für                                  Versammlungszwecken dienen und auf eine Innen-\ntemperatur von mindestens 15° C und jährlich mehr als\n1. Betriebsgebäude, die nach ihrem üblichen Verwen-        3 Monate beheizt werden, ist ein baulicher Wärme-\ndungszweck den Heizenergiebedarf überwiegend            schutz nach den Vorschriften dieses Abschnitts auszu-\ndurch die im Innern des Gebäudes anfallende Ab-        führen. Dies gilt nicht für Kirchen.\nwärme decken,\n2. Werkstätten, Werkhallen und Lagerhallen, die nach\nihrem üblichen Verwendungszweck großflächig und                                   §8\nlangandauernd offengehalten werden müssen,\nBegrenzung des Wärmedurchgangs\n3. Unterglasanlagen und Kulturräume im Gartenbau.\n( 1) Der Wärmedurchgang durch die gegen die Außen-\nluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich\n§5\nniedrigeren Innentemperaturen abgrenzenden Bauteile\nBegrenzung des Wärmedurchgangs                beheizter Räume ist in der Weise zu begrenzen, daß die\nin Anlage 1 Nr. 1 bis 8 genannten Wärmedurchgangs-\n( 1 ) Der Wärmedurchgang durch die gegen die Außen-\nkoeffizienten nicht überschritten werden.\nluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich\nniedrigeren Innentemperaturen abgrenzenden Bauteile           (2) Der Wärmedurchgangskoeffizient der außen-\nbeheizter Räume ist in der Weise zu begrenzen, daß die     liegenden Fenster und Fenstertüren ist entsprechend\nin Anlage 3 genannten Wärmedurchgangskoeffizienten         § 5 Abs. 2 anzunehmen, er darf bei Hallenbädern den\nnicht überschritten werden.                                in § 2 Abs. 2 genannten Wert nicht überschreiten.\n(2) Wird für außenliegende Fenster und Fenstertüren       (3) Für die Begrenzung des Wärmedurchgangs bei\nin beheizten Räumen Einfachverglasung vorgesehen, so\nist der Wärmedurchgangskoeffizient für diese Bauteile      1. Außenwänden im Bereich von Heizkörpern gilt § 2\nmit mindestens 5,2 W/(m 2 K) anzunehmen.                        Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend,","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982                              211\n2. Flächenheizungen in Außenbauteilen gilt § 2 Abs. 3        den, sind die außenliegenden Fenster und Fenstertüren\nSatz 3 entsprechend.                                    der von diesen Anlagen versorgten Räume mindestens\nmit lsolier- oder Doppelverglasungen auszuführen.\n(4) Soweit die Gebäud0 mit einer raumlufttechni-\nschen Anlage ausgestattet werden, gilt § 5 Abs. 3 ent-          (5) Die Überwachung der Erfüllung der Anforderungen\nsprechend.                                                   an den baulichen Wärmeschutz bei den baulichen Maß-\nnahmen nach den Absätzen 3 und 4 entfällt.\n(5) Für die an das Erdreich grenzenden Bauteile ohne\nzusätzliche Dämmung gelten die Wärmedurchgangs-\nkoeffizienten nach Anlage 3 Nr. 3.\n5. Abschnitt\nErgänzende Vorschriften\n§9\nBegrenzung der Wärmeverluste                                            § 11\nbei Undichtheiten                                      Gebäude mit gemischter\nNutzung\n( 1) Die Fugendurchlaßkoeffizienten der außenliegen-\nden Fenster und Fenstertüren von beheizten Räumen              Bei Gebäuden, die nach der      Art ihrer Nutzung nur\ndürfen den in Anlage 2, Tabelle 1, Zeile 1, bei Hallen-     zu einem Teil den Vorschriften     des 1., 2., 3. oder 4.\nbädern den in Anlage 2, Tabelle 1, Zeile 2 genannten        Abschnitts unterliegen, gelten     die Vorschriften des\nWert nicht überschreiten.                                   jeweiligen Abschnitts nur für        die entsprechenden\nGebäudeteile.\n(2) Die sonstigen Fugen in der wärmeübertragenden\nUmfassungsfläche müssen dauerhaft und entspre-\n§ 12\nchend dem Stand der Technik luftundurchlässig abge-\ndichtet sein.                                                                  Andere Vorschriften\n( 1) Soweit andere Rechtsvorschriften über den bau-\n4. Abschnitt                         lichen Wärmeschutz höhere Anforderungen stellen,\nbleiben sie unberührt.\nBauliche Änderungen bestehender\nGebäude                               (2) Für Gebäude nach dieser Verordnung, für die nach\nLandesrecht keine Mindestanforderungen an den\nWärmeschutz gelten, sind für die gegen die Außenluft\n§ 10\noder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innen-\nBegrenzung des Wärmedurchgangs                  temperaturen abgrenzenden Bauteile die Anforderun-\ngen der DIN 4108, Teil 2 - Wärmeschutz im Hochbau-,\n(1) Bei den in den Absätzen 2 bis 4 genannten bau-\nAusgabe August 1981, Tabelle 1 und 2 zu beachten, so-\nlichen Änderungen von Gebäuden nach dem 1. bis 3.\nweit sich nach dieser Verordnung geringere Anforderun-\nAbschnitt ist zum Zwecke der Energieeinsparung ein         gen ergeben. Die Norm ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin\nbaulicher Wärmeschutz nach den Vorschriften dieser          und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in\nAbsätze auszuführen.                                        München archivmäßig gesichert niedergelegt.\n(2) Bei der baulichen Erweiterung eines Gebäudes\num mindestens einen beheizten Raum sind die bei der                                   §13\nErrichtung von Gebäuden geltenden Anforderungen\nAusnahmen\ndieser Verordnung für den neuen Gebäudeteil einzu-\nhalten.                                                        ( 1) Diese Verordnung gilt nicht für Gebäude, die dazu\ngeeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und\n(3) Soweit in Gebäuden nach Abschnitt 1 oder 3 bei       zerlegt zu werden, wie Traglufthallen und Zelte, sowie\nbeheizten Räumen Kellerdecken, Wände und Decken              für unterirdische Bauten.\ngegen unbeheizte Räume, Außenwände oder außenlie-\ngende Fenster und Fenstertüren erstmalig eingebaut              (2) Von den Anforderungen dieser Verordnung sind\noder ersetzt werden oder soweit Decken unter nicht           Gebäude oder bauliche Änderungen ausgenommen, für\nausgebauten Dachräumen oder Decken (einschließlich           die bis zum 1. Januar 1984 der Bauantrag gestellt oder\nDachschrägen), welche die Räume nach oben oder un-           die Bauanzeige erstattet worden ist. Für diese Gebäude\nten gegen die Außenluft abgrenzen, erstmalig einge-          gelten weiterhin die Anforderungen der Wärmeschutz-\nbaut, ersetzt oder erneuert werden, sind die in Anlage 1     verordnung vom 11. August 1977 (BGBI. 1 S. 1554).\nNr. 9 genannten Anforderungen einzuhalten. Dies gilt\n(3) Genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben\nnicht, wenn die Anforderungen für zu errichtende Ge-\nsind von den Anforderungen dieser Verordnung ausge- ·\nbäude erfüllt werden oder wenn sich die Ersatz- oder Er-\nnommen, wenn mit der Bauausführung bis zum 1. Januar\nneuerungsmaßnahme auf weniger als 20 vom Hundert\n1984 begonnen wird.\nder Gesamtfläche der jeweiligen Bauteile nach Spalte 1\nder Tabelle 3 der Anlage 1 erstreckt.                           (4) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte\nStelle läßt auf Antrag Ausnahmen von dieser Verord-\n(4) Soweit raumlufttechnische Anlagen, bei denen die     nung zu, soweit die Begrenzung der Energieverluste\nLuft selbsttätig auf bestimmte Werte erwärmt und ge-        durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang\nkühlt oder befeuchtet wird, nachträglich eingebaut wer-      erreicht wird wie nach dieser Verordnung.","212                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§14                                                              §16\nHärtefälle                                                     Inkrafttreten\nVon den Anforderungen dieser Verordnung kann auf              (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft,\nAntrag befreit werden, soweit sie im Einzelfall wegen be-     soweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt.\nsonderer Umstände durch einen unangemessenen Auf-\nwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte          (2) Gleichzeitig tritt die Wärmeschutzverordnung vom\nführen.                                                      11 . August 1977 außer Kraft.\n§15\nBerlin-Klausel                             (3) Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 sowie der An-\nlage 1 Nr. 3 treten am 1. März 1982 in Kraft; gleichzeitig\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-      treten in der Wärmeschutzverordnung vom 11 . August\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Energie-            1977 § 11 Abs. 2, Anlage 1 Nr. 3 sowie Anlage 1 Nr. 5\neinsparungsgesetzes auch im Land Berlin.                     außer Kraft.\nBonn, den 24. Februar 1982\nFür den Bundeskanzler\nDer B11ndesminister für innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau\nDieter Haack","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982                             213\nAnlage 1\nAnforderungen zur Begrenzung des Wärmedurchgangs (Transmissions-\nwärmeverluste) bei Gebäuden mit normalen Innentemperaturen\nDie Begrenzung der Transmissionswärmeverluste ist entweder nach Nr. 1 oder Nr. 2\nnachzuweisen.\n1.    Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten in Abhängigkeit von A/V\n(Verhältnis der wärmeübertragenden Umfassungsfläche zum hiervon einge-\nschlossenen Bauwerksvolumen)\nDie in Tabelle 1 in Abhängigkeit vom Wert A/V (Nr. 1.1 und 1.2) angegebenen maxi-\nmalen mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten km max dürfen nicht überschritten\nwerden.                                                      ·\nTabelle 1\nMaximale mittlere          Wärmedurchgangskoeffizienten         km, max   in  Abhängigkeit vom\nVerhältnis A/V\nA/V   1)  in m- 1                            km, max in W/(m 2 K)\n,· 0,22                                            1,20\n0,30                                           1,00\n0,40                                           0,86\n0,50                                           0,78\n0,60                                           0,73\n0,70                                           0,69\n0,80                                           0,66\n0,90                                           0,63\n1,00                                          0,62\n1,10                                          0,60\n1\n) Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln:\n1\nkrn rnax = 0,45 + 0, 165 · - - in W/(m K)\n2\n·                       A/V\n1.1 Berechnung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche A\nDie wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Gebäudes wird wie folgt ermittelt:\nA  = Aw  +  AF   + Ao +  AG   +   AoL\nDabei bedeuten\nAw die Fläche der an die Außenluft grenzenden Außenwände, im ausgebauten Dach-\ngeschoß auch die Fläche der Abseitenwände zum nicht wärmegedämmten\nDachraum.\nEs gelten die Gebäudeaußenmaße. Gerechnet wird von der Oberkante des Gelän-\ndes oder, falls die unterste Decke über der Oberkante des Geländes liegt, von der\nOberkante dieser Decke bis zu der Oberkante der obersten Decke oder der Ober-\nkante der wirksamen Dämmschicht.\nAF die Fensterfläche (Fenster, Fenstertüren, Dachfenster); sie wird aus den lichten\nRohbaumaßnahmen ermittelt.\nA 0 die wärmegedämmten Dach- oder Dachdeckenfläche.\nAG die Grundfläche des Gebäudes, sofern sie nicht an die Außenluft grenzt; sie wird\naus den Gebäudeaußenmaßen bestimmt. Gerechnet wird die Bodenfläche auf dem\nErdreich oder bei unbeheizten Kellern die Kellerdecke. Werden Keller beheizt, sind\nin der Gebäudegrundfläche AG neben der Kellergrundfläche auch die erdberührten\nWandflächenanteile zu berücksichtigen.\nA 0 L die Deckenfläche, die das Gebäude nach unten gegen die Außenluft abgrenzt.","214                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n1 .2 Berechnung der A/V-Werte\nDer Quotient A/V wird ermittelt, indem man die nach Nr. 1.1 errechnete wärmeüber-\ntragende Umfassungsfläche A eines Gebäudes durch das von dieser Umfassungs-\nfläche eingeschlossene Bauwerksvolumen V teilt.\n1 .3 Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten km\nDer mittlere Wärmedurchgangskoeffizient\nA · 110\ngibt die Transmissionswärmeverluste QT in Watt an, die je m 2 wärmeübertragender\nUmfassungsfläche A des Gebäudes und je Kelvin Temperaturdifferenz \\0 zwischen\nInnen- und Außenluft aus dem Gebäudeinnern abfließen.\nFür den mittleren Wärmedurchgangskoeffizient km gilt:\nkw · Aw  + kr · A~   +  0,8 · k 0    · A0 + 0,5 · kG · AG  +  k0 L · A0 L\nkrn =                                      A\nwobei kw, kF, k 0 , kG und k 0 L die zu wählenden Wärmedurchgangskoeffizienten der\nzugehörigen unter Nr. 1.1 erläuterten Flächenanteile bedeuten.\n1.3.1 Bei angrenzenden Gebäudeteilen mit wesentlich niedrigerer Raumtemperatur\n(z. B. außenliegende Treppenräume, Lagerräume) dürfen die abgrenzenden Flächen\ndurch ein besonderes Glied 0,5 kAs. AAs im Zähler und ein solches AAs im Nenner erfaßt\nwerden. Hierbei werden diese besonderen Gebäudeteile bei der Ermittlung des\nQuotienten A/V nicht berücksichtigt.\n1.3.2 Für die Wärmedurchgangskoeffizienten von außenliegenden Türen mit Gesamt-\nflächen bis 5 m 2 ohne Verglasung oder mit einem Glasflächenanteil bis 10 % dürfen die\nWerte kw der sie umgebenden Wandflächen angesetzt werden. Für außenliegende\nTüren mit Gesamtflächen bis 5 m 2 und einem Glasflächenanteil über 10 % und für\naußenliegende Türen mit Gesamtflächen über 5 m 2 darf mit einem Wärmedurchgangs-\nkoeffizienten gleich 5,2 W/(m 2 K) gerechnet werden, wenn keine genauere Ermittlung\ndes k-Wertes erfolgt.\nBei außenliegenden Türen mit einem Glasanteil über 1 O %, die unmittelbar in beheizte\nRäume führen, sind Doppel- oder Isolierverglasungen einzubauen.\n1.3.3 Dachfenster in der Dachfläche, die nicht mehr als 4 % der Deckenflächen\n(einschließlich Dachschrägen) betragen, die beheizte Räume nach oben abschließen,\nbrauchen beim Nachweis des Wärmeschutzes nicht berücksichtigt zu werden. Diese\nFenster müssen § 2 Abs. 2 genügen.\n2.     Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten für einzelne Außenbau-\nteile\nDie Anforderungen zur Begrenzung der Transmissionswärmeverluste gelten als erfüllt,\nwenn für die wärmeübertragenden Außenbauteile von beheizten Räumen die in Tabelle 2\naufgeführten maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.\nTabelle 2\nWärmedurchgangskoeffizienten für einzelne Außenbauteile\nZeile        Bauteile                                            max. Wärmedurch-\ngangskoeffizient in\nW/(m 2 K)\n1          2                         3                         4\n1 .1    Außenwände einschl.       Gebäude, deren Grund-\nFenster und Fenster-      riß 1 ) ein Quadrat mit\ntüren                     einer Seitenlänge von     km, W+F ~ 1,20\n1 5 m nicht umschreibt\n(Abb. 1 und Abb. 2)\n1","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982                        215\nZeile         Bauteile                                                max. Wärmedurch-\ngangskoeffizient in\nW/(m 2 K)\n1         2                             3                         4\n1.2                                   Gebäude, deren Grund-\nriß 1) ein Quadrat mit\neiner Seitenlänge von     km, W+F ~ 1,50\n15 m umschreibt\n(Abb. 3)\n2             Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen\nund Decken (einschließlich Dachschrägen), die           K0   ~ 0,30 2)\nRäume nach oben und unten gegen die Außenluft\nabgrenzen.\n3             Kellerdecken, Wände und Decken gegen unbe-\nheizte Räume sowie Decken und Wände, die an             kG  ~  0,55\ndas Erdreich grenzen\n1\n)  Für die Einordnung in die Zeilen 1.1 bis 1.2 ist das Vollgeschoß zugrunde zu legen, das den\nkleinsten Wert kw + F ergibt. Bei geschoßweise unterschiedlichen äußeren Grundrißabmes-\nsungen dari geschoßweise veriahren werden.\n7\n)  Die Regelung für Dachfenster nach Nr. 1.3.3 gilt entsprechend.\nAbb. 1                     Abb. 2                   Abb.3\n2.1 Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten für Außenwände\nDer mittlere Wärmedurchgangskoeffizient km, w+F der Außenwände ergibt sich aus\nfolgender Gleichung:\nkw . Aw + kF . AF\nkrn, W + F =\nAw + AF\nDie Flächen Aw und AF sowie die Wärmedurchgangskoeffizienten kw und kF sind nach\nNr. 1.1 und 1 .3 zu ermitteln.\n3.     Berechnung der Wärmedurchgangskoeffizienten\nDie Berechnung der Wärmedurchgangskoeffizienten k erfolgt nach den allgemein an-\nerkannten Regeln der Technik. Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und\nStädtebau weist durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen\nsachverständiger Stellen über die jeweils allgemein anerkannten Regeln der Technik\nhin.\nRechenwerte der Wärmeleitfähigkeit, der Wärmeübergangs- und Wärmedurchlaß-\nwiderstände sowie der Wärmedurchgangskoeffizienten für Fenster und Fenstertüren\ndürfen für die Berechnung des Wärmeschutzes verwendet werden, wenn sie im Bun-\ndesanzeiger bekanntgemacht worden sind.\nDie Wärmedurchgangskoeffizienten für Fenster und Fenstertüren sind von Prüfanstal-\nten zu ermitteln, die im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind.\n4.     Ermittlung des kG-Wertes bei großen Gebäudegrundflächen\nBei Decken und Wänden, die an das Erdreich grenzen, dürfen für Gebäudegrundflächen\nvon mehr als 1250 m 2 die Werte kG nach Anlage 3 Tabelle 2 angewendet werden.","216                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n5.    Großflächige Verglasungen\nBei großflächigen Verglasungen kann in begründeten Fällen, insbesondere bei einer\ndurch die Art des Gebäudes vorgegebenen besonderen Nutzung (z. ff große Schaufen-\nster) und bei herstellungstechnischen Eriordernissen, von den Anforderungen nach\nNr. 3 und§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 2 oder§ 8 Abs. 2 (außer Hallenbädern) abgewichen\nwerden. Für die Berechnung nach Nr. 1 oder 2 darf für diese Flächen ein Rechenwert\nfür den Wärmedurchgangskoeffizienten von mindestens 1,75 W/(m 2 K) angenommen\nwerden, wenn keine genauere Ermittlung des k-Wertes erfolgt.\n6.    Begrenzung des Wärmedurchgangs bei Flächenheizungen\nBei Flächenheizungen darf der Wärmedurchgangskoeffizient der Bauteilschichten zwi-\nschen der Heizfläche und der Außenluft, dem Erdreich oder Gebäudeteilen mit wesent-\nlich niedrigeren Innentemperaturen den Wert 0,45 W/(m 2 K) nicht überschreiten.\n7.     Begrenzung des Energiedurchgangs bei Gebäuden mit einer raumlufttechni-\nschen Anlage mit Kühlung\nZur Begrenzung des Energiedurchgangs bei Sonneneinstrahlung darf das Produkt\n(gF • f) aus Gesamtenergiedurchlaßgrad gF und Fensterflächenanteil f unter Berücksich-\ntigung ausreichender Belichtungsverhältnisse den Wert 0,25 (bei beweglichem Son-\nnenschutz in geschlossenem Zustand) nicht überschreiten. Ausgenommen sind nach\nNorden orientierte oder ganztägig beschattete Fenster. Werden zur Erfüllung der Anfor-\nderung Sonnenschutzvorrichtungen verwendet, sind diese mindestens teilweise be-\nweglich anzuordnen. Hierbei muß durch den beweglichen Anteil des Sonnenschutzes\nein Abminderungsfaktor z von kleiner oder gleich 0,5 erreicht werden. Die Anforderung\nnach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn für einen Fensterflächenanteil f von höchstens 65 vom\nHundert ein beweglicher Sonnenschutz mit einem Abminderungsfaktor z von kleiner\noder gleich 0,5 eingebaut wird.\nDie Berechnung der Werte (gF. f) erfolgt nach DIN 4108 Teil 2 - Wärmeschutz im Hoch-\nbau-, Ausgabe August 1981, Abschnitt 7.\n8.    Berechnung bei aneinandergereihten Gebäuden\n8.1 Bei aneinandergereihten Gebäuden (Reihenhäuser, Doppelhäuser) ist der Nach-\nweis der Begrenzung der Transmissionswärmeverluste für jedes Gebäude zu führen.\n8.2 Bei einem Nachweis nach Nr. 1 werden die Gebäudetrennwände als nicht wärme-\ndurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der Werte A und A/V nicht berücksich-\ntigt. Werden beheizte Teile eines Gebäudes (z. 8. Anbauten) getrennt berechnet, gilt\nSatz 1 sinngemäß für die Trennfläche der Gebäudeteile. Bei Gebäuden mit zwei Trenn-\nwänden darf zusätzlich der mittlere Wärmedurchgangskoeffizient km, W + F für Außen-\nwände (einschließlich Fenster und Fenstertüren) den Wert 1,6 W/(m 2 K) nicht über-\nschreiten.\n8.3 Bei einem Nachweis nach Nr. 2 bleiben die Gebäudetrennwände unberücksichtigt.\nGebäude mit zwei Trennwänden dürfen in Zeile 1.2 Tabelle 2 eingeordnet werden. Bei\ngegeneinander versetzten Gebäuden ist der zulässige Wert km, W + F entsprechend\ndem geringeren Anteil der Gebäudetrennwände zwischen den Werten der Zeile 1.2\nTabelle 2 und der Zeile 1.1 Tabelle 2 einzuschalten.\n8.4 Ist die Nachbarbebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände unbeschadet der\nBerechnung nach Nr. 8.2 und Nr. 8.3 mindestens den Mindestwärmeschutz für Außen-\nwände nach § 12 Abs. 2 aufweisen.\n9.    Anforderungen zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau,\nErsatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude\n9.1 Bei erstmaligem Einbau oder Ersatz von Außenbauteilen bestehender Gebäude dür-\nfen die in Tabelle 3 Spalte 2 aufgeführten maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten\nnicht überschritten werden. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die in Tabel-\nle 3, Spalte 3, angegebenen Dämmstoffdicken eingehalten werden.\n9.2 Werden Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen und Decken (einschließlich\nDachschrägen), die Räume nach oben oder unten gegen die Außenluft abgrenzen, in der\nWeise erneuert, daß\na) die Dachhaut (einschließlich vorhandener Dachverschalungen unmittelbar unter der\nDachhaut) ersetzt wird,","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982                       217\nb) Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen, wenn diese nicht\nunmittelbar angemauert, angemörtelt oder geklebt werden, oder Verschalungen an-\ngebraGht werden oder\nc) Dämmschichten eingebaut werden,\ngelten die Anforderungen nach Tabelle 3 Zeile 3.\nTabelle 3\nBegrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz und bei Erneuerung\nvon Bauteilen\nZeile       Bauteile                              max. Wärme-             eri. Mindest-\ndurchgangs-              dämmstoffdicke\nkoeffizienten            ohne Nachweis 2 )\nW/(m 2 K) 1 )\n1                                     2                       3\n1           Außenwände                           0,60                     50 mm\n2           Fenster                              Doppel- oder Isolierverglasung\n-\n3           Decken unter nicht ausgebauten\nDachräumen und Decken (ein-\nschließ!.   Dachschrägen),      die  0,45                     80 mm\nRäume nach oben oder unten\ngegen Außenluft abgrenzen\n4           Kellerdecken und Decken gegen\nErdreich, Wände und Decken, die      0,70                     40 mm\nan unbeheizte Räume grenzen\n1\n) Der Wärmedurchgangskoeffizient kann unter Berücksichtigung vorhandener Bauteilschichten\nermittelt werden.\n7\n) Die Dickenangabe bezieht sich auf eine Wärmeleitfähigkeit),= 0,04 W/(mK). Bei einzubauen-\nden Dämmstoffen oder Baustoffen anderer Wärmeleitfähigkeiten sind die Dämmstoffdicken\nentsprechend anzugleichen. Vorhandene Mineralfaser- oder Schaumkunststoffe dürfen mit\neiner Wärmeleitfähigkeit von 0,04 W/(mK) bewertet werden.","218                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 2\nAnforderungen zur Begrenzung der Wärmeverluste infolge Undichtheiten\n1. Die Fugendurchlaßkoeffizienten der Fenster und Fenstertüren dürfen die Werte der\nTabelle 1 nicht überschreiten.\n2. Der Nachweis der Fugendurchlaßkoeffizienten der Fenster und Fenstertüren nach\nNr. 1 erfolgt durch Prüfzeugnis einer im Bundesanzeiger bekanntgemachten Prüf-\nanstalt.\n3. Auf einen Nachweis nach Nr. 2 und Tabelle 1 Zeile 1 kann verzichtet werden für Holz-\nfenster mit Profilen nach DIN 68 121 - Holzfenster - Profile-, Ausgabe März 1973. Die\nNorm ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen\nPatentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.\n4. Auf einen Nachweis nach Nr. 2 und Tabelle 1 Zeile 1 und 2 kann nur bei Beanspru-\nchungsgruppen A und B (d. h. bis Gebäudehöhen von 20 m) verzichtet werden für alle\nFensterkonstruktionen mit umlaufender, alterungsbeständiger, weichfedernder und\nleicht auswechselbarer Dichtung.\n5. Fenster ohne Öffnungsmöglichkeiten und feste Verglasungen sind nach dem Stand\nder Technik dauerhaft und luftundurch!ässig abzudichten.\n6. Zur Gewährleistung einer aus Gründen der Hygiene und Beheizung erforderlichen\nLufterneuerung sind stufenlos einstellbare und leicht regulierbare Lüftungseinrichtun-\ngen zulässig. Diese Lüftungseinrichtungen müssen im geschlossenen Zustand der\nTabelle 1 genügen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bau-\nordnungsrecht der Länder, Anforderungen an die Lüftung gestellt werden, bleiben diese\nVorschriften unberührt.\nTabelle 1\nFugendurchlaßkoeffizient a für Fenster und Fenstertüren\nZeile     Geschoßzahl                               Fugendurchlaßkoeffizient a\nm3\nin\nh. m. (daPa) 213\nBeanspruchungsgruppe nach DIN 18 055         1) 2 )\nA                       Bund C\n1         Gebäude bis zu\n2 Vollgeschossen                        2,0                          -\n2         Gebäude mit mehr\nals 2 Vollgeschossen                     -                          1,0\n1) Beanspruchungsgruppe A: Gebäudehöhe bis 8 m\nB: Gebäudehöhe bis 20 m\nC: Gebäudehöhe bis 100 m\n2) Das Normblatt DIN 18 055 - Fenster; Fugendurchlässigkeit, Schlagregendichtheit und mecha-\nnische Beanspruchung; Anforderungen und Prüfung - Ausgabe Oktober 1981 - ist im Beuth-\nVerlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archiv-\nmäßig gesichert niedergelegt.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982                          219\nAnlage 3\nAnforderungen zur Begrenzung des Wärmedurchgangs (Transmissions-\nwärmeverluste) bei Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen\n1. Die in Tabelle 1 in Abhängigkeit vom Wert A/V (Anlage 1, Nr. 1.1 und Nr. 1.2) an-\ngegebenen maximalen mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten km. max dürfen nicht\nüberschritten werden.\nTabelle 1\nMaximale mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten km, max in Abhängigkeit vom Ver-\nhältnis A/V\nA/V  1)  in m      1                        km, max 1) in W/(m2   K)\n0,22                                              1,35\n0,30                                              1,18\n0,40                                              1,06\n0,50                                              0,99\n0,60                                             0,94\n0,70                                             0,91\n0,80                                             0,89\n0,90                                             0,87\n1,00                                            0,85\n1\n) Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln:\n0,14 .\nk 111 _ rnc1x = 0,71 + A/V   in W/(m\n2\nK)\n2. Der mittlere Wärmedurchgangskoeffizient krri wird unter Anwendung der Berech-\nnungsgrundlagen nach Anlage 1 ermittelt.\n3. Bei der Berechnung von krri sind für nicht unterkellerte Gebäude oder Gebäudeteile\nohne Wärmedämmung des Fußbodens die in Tabelle 2 in Abhängigkeit von der Gebäu-\ndegrundfläche angegebenen Wärmedurchgangskoeffizienten kG anzunehmen.\nTabelle 2\nWärmedurchgangskoeffizient kG für unteren Gebäudeabschluß gegen Erdreich\nGebäudegrundfläche AG in m 2                           kG  1)  in W/(m 2 K)\n100                                             2,15\n500                                             1,26\n1000                                              1,00\n1500                                              0,87\n2000                                              0,79\n2500                                              0,74\n3000                                              0,69\n5000                                              0,58\n8000                                              0,50\n1\n)  Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln:"]}