{"id":"bgbl1-1982-7-4","kind":"bgbl1","year":1982,"number":7,"date":"1982-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/7#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_7.pdf#page=13","order":4,"title":"Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen (Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV)","law_date":"1982-02-24T00:00:00Z","page":205,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982                             205\nVerordnung\nüber energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen\n(Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV)\nVom 24. Februar 1982\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des§ 4 Abs. 3 sowie      Brauchwasseranlagen gehören neben den Wärme-\nder§§ 5 und 7 Abs. 6 des Energieeinsparungsgesetzes         erzeugern auch vorhandene Maschinen, Apparate, Ver-\nvom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1873), geändert durch Ge-     teilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Abgas-, Ent-\nsetz vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 701), verordnet die      nahme-, Regelungs-, Meßeinrichtungen und andere in\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:             funktionalem Zusammenhang stehende Bauteile.\n(3) Wärmeerzeuger ist die Einheit von Wärmeaustau-\n§ 1                             scher und Feuerungseinrichtung für den Betrieb mit fe-\nAnwendungsbereich                        sten, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen.\n(1) Diese Verordnung gilt für heizungstechnische so-        (4) Der Nennwärmeleistungsbereich eines Wärmeer-\nwie der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anla-          zeugers gibt die niedrigste und höchste bei normalem\ngen und Einrichtungen mit einer Nennwärmeleistung           Betrieb nutzbare Wärmemenge je Zeiteinheit an. Die in\nvon mehr als 4 kW,                                          den Grenzen des Nennleistungsbereiches fest einge-\nstellte Leistung wird als Nennwärmeleistung bezeich-\n1. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib ein-         net. Sie gilt auch als die Nennwärmeleistung der Anla-\ngebaut oder aufgestellt werden oder                     gen nach den Absätzen 1 und 2.\n2. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib ein-\n(5) Niedertemperaturwärmeerzeuger (NT-Kessel)\ngebaut oder aufgestellt sind, soweit sie\nsind Wärmeerzeuger, die so ausgestattet oder beschaf-\na) ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden oder       fen sind, daß die Temperatur des Wärmeträgers im Wär-\nb) mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung         meerzeuger in Abhängigkeit von der Außentemperatur\nnach § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 3 nachzurüsten        oder einer anderen geeigneten Führungsgröße sowie\nsind.                                               der Zeit durch selbsttätig wirkende Einrichtungen zwi-\nschen höchstens 75 °C und 40 °C oder tiefer gleitet bzw.\n(2) Ausgenommen sind Anlagen und Einrichtungen in        die auf nicht mehr als 55 °C eingestellt sind.\nHeizkraftwerken einschließlich Spitzenheizwerken so-\nwie in Müllheizwerken.\n§3\n§2                                            Begrenzung der Abgasverluste\nBegriffsbestimmungen                          (1) Wärmeerzeuger für den Einsatz flüssiger oder\n(1) Heizungstechnische Anlagen im Sinne dieser Ver-       gasförmiger Brennstoffe sind so zu errichten und erst-\nordnung sind mit Wasser als Wärmeträger betriebene           malig einzustellen, daß ihre Abgasverluste, bezogen auf\nZentralheizanlagen (Zentralheizungen) oder Einzelheiz-       die jeweilige Feuerungsleistung, die nachfolgend ge-\ngeräte, soweit sie der Deckung des Wärmebedarfs von          nannten Vom-Hundert-Sätze nicht überschreiten:\nRäumen oder Gebäuden dienen. Zu den heizungstech-\nNennwärmeleistung\nnischen Anlagen gehören neben den Wärmeerzeugern                                                     Abgasverluste\ndes Wärmeerzeugers\nauch Maschinen, Apparate, Wärmeverteilungsnetze,\nRohrleitungszubehör,       Abgas-,    Wärmeverbrauchs-,      über   4 kW bis 25 kW                     14  V. H.\nRegelungs- und Meßeinrichtungen sowie andere in              über 25 kW bis 50 kW                      13  V. H.\nfunktionalem Zusammenhang stehende Bauteile.                 über 50 kW bis 120 kW                     12  V. H.\nüber 120 kW                               11  V. H.\n(2) Der Versorgung mit Brauchwasser dienende An-\nlagen (Brauchwasseranlagen) im Sinne dieser Verord-         Für die Beurteilung der erstmaligen Einstellung ist die\nnung sind Einzelgeräte oder Zentralsysteme. Zu den          Meß- und Berechnungsmethode der Anlage I a der","206                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nErsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-             ger selbsttätig verhindern; für Wärmeerzeuger mit fe-\nImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Feue-             sten Brennstoffen und Dampfkessel der Gruppen III und\nrungsanlagen - 1. BlmSchV) in der Fassung der               IV im Sinne des § 4 Abs. 3 und 4 der Dampfkessel-\nBekanntmachung vom 5. Februar 1979 (BGBI. 1S. 165)         verordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 173)\nmaßgebend.                                                 brauchen diese Einrichtungen nicht selbsttätig zu\nwirken.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Wärmeerzeuger mit einer\nNennwärmeleistung                                             (2) Die Wärmedämmung von Wärmeerzeugern muß\ndie Mindestbedingungen der anerkannten Regeln der\n1. bis 28 kW, wenn sie ausschließlich der Brauchwas-\nTechnik erfüllen.\nserbereitung dienen;\n2. bis 11 kW, wenn sie der Beheizung eines Einzelrau-\n§6\nmes dienen.\nWärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen\n§4                                (1) Rohrleitungen und Armaturen in Zentralheizungen\nsind wie folgt gegen Wärmeverluste zu dämmen:\nEinbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern\n(1) Wärmeerzeuger für Zentralheizungen dürfen nur          Zeile          Nennweite (NW)         Mindestdicke der\nder Rohrleitungen/ Armaturen Dämmschicht, be-\ndann zum dauernden Verbleib eingebaut oder aufge-                                  in mm            zogen auf eine\nstellt werden, wenn die einstellbare Nennwärmeleistung                                              Wärmeleitfähigkeit\nnicht größer ist als der nach den anerkannten Regeln                                                von\nder Technik für die Berechnung des Wärmebedarfs von                                                 0,035 W m- 1 K- 1\nGebäuden zu ermittelnde Wärmebedarf, einschließlich                   bis NW 20                     20 mm\nangemessener Zuschläge für raumlufttechnische Anla-                                                 30 mm\n2      ab NW 22 bis NW 35\ngen sowie sonstige Wärmeverbraucher. Zuschläge für\nBrauchwasserwärmung sind nur zulässig für Wärme-               3      ab NW 40 bis NW 100           gleich NW\nerzeuger in Zentralheizungen, die auch der Brauch-             4      über NW 100                   100 mm\nwasserwärmung dienen, wenn deren höchste nutzbare              5      Leitungen und Armaturen       ½ der Anforde-\nLeistung 20 kW nicht überschreitet. Abweichend von                    nach den Zeilen 1 bis 4 in    rungen der Zei-\nSatz 1                                                                Wand- und Deckendurch-        len 1 bis 4\n1. darf der Wärmebedarf auch nach den in den Vor-                     brüchen, im Kreuzungsbe-\nschriften der Länder bestimmten Berechnungsver-                  reich von Rohrleitungen, an\nfahren ermittelt werden;                                          Rohrleitungsverbindungs-\nstellen, bei zentralen Rohr-\n2. wird bei NT-Kesseln, Wärmeerzeugern mit Abgas-                     netzverteilern, Heizkörper-\ntemperaturen von nicht mehr als 130 °C oder Anla-                anschlußleitungen von nicht\ngen mit mehreren Wärmeerzeugern die höchste nutz-                 mehr als 8 m Länge\nbare Leistung nicht begrenzt.\nAbweichend von Satz 2 ist eine höchste nutzbare Lei-        Bei Rohren, deren Nennweite nicht durch Normung fest-\ngelegt ist, ist anstelle der Nennweite der Außendurch-\nstung des Wärmeerzeugers von 25 kW zulässig, wenn\nder Wasserinhalt im Wärmetau scher 0, 13 1je kW Nenn-       messer einzusetzen.\nwärmeleistung nicht überschreitet.                             (2) Absatz 1 gilt nicht für Leitungen von Zentralhei-\nzungen, in\n(2) Für Wohngebäude kann auf die Berechnung des\nWärmebedarfs nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn          1. Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Men- ·\nWärmeerzeuger von Zentralheizungen ersetzt oder in              sehen bestimmt sind,\nbestehenden Gebäuden erstmalig eingebaut werden             2. Bauteilen, die solche Räume verbinden,\nund ihre Nennwärmeleistung 0, 1 kW je Quadratmeter\nGrundfläche der beheizten Räume nicht überschreitet;        wenn ihre Wärmeabgabe vom Nutzer durch Absperrein-\nrnr freistehende Gebäude mit nicht mehr als zwei Woh-       richtungen beeinflußt werden kann oder wenn es sich\nnungen gilt der Wert 0, 13 kW je Quadratmeter.              um Einrohrsysteme handelt.\n(3) Zentralheizungen mit einer Nennwärmeleistung            (3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten\nvon mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine         als nach Absatz 1 sind die Dämmschichtdicken umzu-\nmehrstufige oder stufenlos verstellbare Feuerungslei-       rechnen. Für die Umrechnung und für die Wärmeleitfä-\nstung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustat-           higkeit des Dämmaterials können die in den anerkann-\nten. Satz 1 gilt nicht für Wärmeerzeuger, die überwie-      ten Regeln der Technik enthaltenen oder im Bundesan-\ngend mit festen Brennstoffen betrieben werden.              zeiger bekanntgegebenen Rechenverfahren und Re-\nchenwerte verwendet werden.              '\n§5\nEinrichtungen zur Begrenzung von                                             § 7\nBetriebsbereitschaftsverlusten                       Einrichtungen zur Steuerung und Regelung\n( 1) Zentralheizungen mit mehreren Wärmeerzeugern           (1) Zentralheizungen sind mit zentralen selbsttätig\nsind mit Einrichtungen zu versehen, die Verluste durch      wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschal-\nnicht in Betriebsbereitschaft befindliche Wärmeerzeu-       tung der Wärmezufuhr in Abhängigkeit von","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982                               207\n1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten                                   § 10\nFührungsgröße und                                                                Ausnahmen\n2. der Zeit\nVon den Anforderungen dieser Verordnung können\nauszustatten.                                               auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, soweit die\nEnergieverluste durch andere technische Maßnahmen\n(2) Heizungstechnische Anlagen sind mit selbsttätig\nin gleichem Umfang begrenzt werden wie nach dieser\nwirkenden Einrichtungen zur raumweisen Temperatur-\nVerordnung.\nregelung auszustatten. Dies gilt nicht für Einzelheizge-\nräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brenn-\nstoffen eingerichtet sind, sowie für Einzelräume mit                                    § 11\neiner Grundfläche von weniger als 8 m 2 . Für Raumgrup-\npen gleicher Art und Nutzung in Nichtwohnbauten ist                                 Überwachung\nGruppenregelung zulässig. Fußbodenheizungen kön-               Die Anforderungen nach § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3\nnen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur raum-       Satz 2 werden nicht überwacht.\nweisen Anpassung der Wärmeleistung an den Wärme-\nbedarf ausgestattet werden.\n(3) Vor dem 1. Oktober 1978 eingebaute Zentralhei-                                   § 12\nzungen für mehr als zwei Wohnungen sind bis zum                                       Härtefälle\n30. September 1987 mit Einrichtungen zur Steuerung\nund Regelung nach den Absätzen 1 und 2 nachzurüsten.           Von den Anforderungen dieser Verordnung kann auf\nSatz 1 gilt nicht für Zentralheizungen mit NT-Kesseln.      Antrag befreit werden, soweit sie im Einzelfall wegen be-\nsonderer Umstände durch einen unangemessenen Auf-\nwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte\n§8                             führen.\nBrauchwasseranlagen\n(1) Für Brauchwasseranlagen gelten die Anforderun-                                    §13\ngen der §§ 3 bis 5 und des § 6 Abs. 1 und 3 entspre-                             Bußgeldvorschriften\nchend, für Stichleitungen mit einer Länge von nicht mehr\nals 8 m jedoch nur die Anforderungen nach § 6 Abs. 1            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des\nZeile 5. Ausgenommen von den Anforderungen des § 6           Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nsind Brauchwasserleitungen, die auch der Fußboden-           oder fahrlässig\nheizung in Bädern dienen.                                    1. entgegen § 3 Abs. 1 Wärmeerzeuger nicht so errich-\ntet oder erstmalig einstellt, daß die Abgasverluste die\n(2) Die Brauchwassertemperatur im Rohrnetz ist                dort genannten Vom-Hundert-Sätze nicht über-\ndurch selbsttätig wirkende Einrichtungen oder andere\nschreiten;\nMaßnahmen auf höchstens 60 °C zu begrenzen. Dies\ngilt nicht für Brauchwasseranlagen, die nach ihrem üb-       2. entgegen § 4 Abs. 1 Wärmeerzeuger einbaut oder\nlichen Verwendungszweck höhere Temperaturen zwin-                aufstellt, deren Nennwärmeleistung die dort bezeich-\ngend erfordern oder eine Leitungslänge von weniger als           neten Grenzen überschreitet;\n5 m benötigen.                                               3. entgegen § 6 Abs. 1 Rohrleitungen nicht so dämmt,\n(3) Brauchwasseranlagen sind mit selbsttätig wirken-          daß die dort vorgeschriebenen Mindestdämm-\nden Einrichtungen zur Abschaltung der Zirkulations-              schichtdicken eingehalten werden;\npumpen auszustatten. Vor dem 1. Oktober 1978 errich-         4. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Zentralheizungen\ntete Brauchwasseranlagen, die nicht den Mindestvor-              oder heizungstechnische Anlagen nicht mit Einrich-\nschriften des § 14 Abs. 3 an die Wärmedämmung von                tungen zur Steuerung und Regelung ausstattet oder\nRohrleitungen entsprechen und mehr als zwei Wohnun-\n5. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Brauchwasseranlagen\ngen versorgen, sind bis zum 30. September 1987 mit\nnicht mit Einrichtungen zur Abschaltung der Zirkula-\nEinrichtungen nach Satz 1 nachzurüsten.\ntionspumpen ausstattet.\n(4) Die Wärmedämmung von Einrichtungen, in denen             (2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 bis\nHeiz- oder Brauchwasser gespeichert wird, muß die            3 gelten in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 auch für\nMindestbedingungen der anerkannten Regeln der Tech-\nBrauchwasseranlagen.\nnik erfüllen.\n§14\n§9\nÜbergangsvorschriften\nBekanntmachungen\nüber anerkannte Regeln der Technik                   (1) Bis zum 31. Dezember 1982 dürfen Wärmeerzeu-\nger errichtet werden, die um bis zu 2 vom Hundert höhe-\nDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und          re Abgasverluste als nach § 3 Abs. 1 aufweisen.\nStädtebau weist durch Bekanntmachung im Bundesan-\nzeiger auf Veröffentlichungen des Deutschen Instituts           (2) Bis zum 30. September 1982 gilt statt der in\nfür Normung über anerkannte Regeln der Technik zu den        § 4 Abs. 3 genannten Nennwärmeleistung von mehr als\n§§ 4 bis 8 hin.                                              1 20 kW eine solche von mehr als 250 kW.","208                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil   1\n~J) Bis zum 30. September 1982 gilt anstelle des § 6    die ein Antrag auf Genehmigung zur Errichtung oder zum\nAbs. 1 für fertig gedämmte Rohrleitungen und solche, für   Betrieb von Anlagen nach anderen Vorschriften vor Ver-\ndie vorgefertigtes Dämmaterial verwendet wird: Rohrlei-    kündung dieser Verordnung gestellt worden ist.\ntungen bis zur Nennweite 100 sind so gegen Wärmever-\nluste zu dämmen, daß die Dämmschichtdicken, bezogen\nauf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmaterials von\n0,035 W m- 1K-1, mindestens zwei Drittel der Nennweite                                § 15\nder Rohrleitung betragen; für Rohrleitungen mit größerer                         Berlin-Klausel\nNennweite ist mindestens die Dämmschichtdicke für\nNennweite 100 einzuhalten. In Wand- und Decken-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ndurchbrüchen, an Kreuzungen von Rohrleitungen sowie        tungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Energieein-\nbei Rohrleitungsnetzverteilern und Armaturen in Heiz-      sparungsgesetzes auch im Land Berlin.\nzentralen dürfen die sich nach Satz 1 ergebenden\nDämmschichtdicken halbiert werden. Heizkörperan-\nschlußleitungen mit einer Länge von nicht mehr als 8 m\n§ 16\nmüssen eine Dämmschichtdicke, bezogen auf eine\nWärmeleitfähigkeit von 0,06 W m- 1 K-1, von mindestens                            Inkrafttreten\neinem Drittel der Nennweite der Rohrleitung haben.\nDiese Verordnung tritt am 1. Juni 1982 in Kraft. Die\n(4) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten nicht    Heizungsanlagen-Verordnung vom 22. September\nfür heizungstechnische und Brauchwasseranlagen, für        1978 (BGBI. 1 S. 1581) tritt am 31. Mai 1982 außer Kraft.\nBonn, den 24. Februar 1 982\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack"]}